B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7459/2014
Urteil vom 3. November 2016 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung, Nichteintreten; Verfügung der IVSTA vom 5. Dezember 2014.
C-7459/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist Schweizer Bürger und lebt in Bosnien-Herzegowina. Er arbeitete ab Juni 1980 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Küchengehilfe in der Hotellerie bzw. als Zustecker in der Matratzenfabrikation und leistete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt hatte der Versicherte eine An- stellung bei der B._______ AG in Z.. Er war dort bis zum 17. Sep- tember 2001 als Zustecker tätig und danach krankheitsbedingt meist voll- ständig arbeitsunfähig (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). B. Mit Formular vom 8. August 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund der seit dem 17. September 2001 bestehenden Rückenschmerzen erst- mals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Arbeitsverhältnis bei der B. AG wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2003 gekündigt. Seither geht der Ver- sicherte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (vgl. Vorakten IV-Stelle Gla- rus). C. Die IV-Stelle Glarus liess den (dannzumal in Y._______ wohnhaften) Ver- sicherten durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg in Män- nedorf vom 8. bis 26. September 2003 stationär abklären (BEFAS-Schluss- bericht vom 9. Oktober 2003) und durch das Ärztliche Begutachtungsinsti- tut (ABI) in Basel am 22. Juni 2005 polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2005). Gestützt auf die entsprechenden Abklärungsergeb- nisse lehnte die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 5. September 2005 das Leistungsbegehren des Versicherten ab, weil ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von 32% vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 7. Ok- tober 2005 bestätigte die IV-Stelle Glarus ihre abschlägige Verfügung. Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Glarus erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 ab. Desgleichen wies das Bundesgericht die ge- gen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit Urteil I 30/07 vom 23. März 2007 ab (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus).
C-7459/2014 Seite 3 D. Mit Gesuch vom 20. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Rentenbezug an. Nachdem die IV-Stelle Glarus den Versi- cherten am 16. November 2009 nochmals durch das ABI polydisziplinär hatte begutachten lassen (Gutachten vom 23. Dezember 2009), verneinte sie mit Vorbescheid vom 19. Januar 2010 sowie mit Verfügung vom 22. März 2010 wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 35% abermals einen Rentenanspruch. Die Verfügung vom 22. März 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30. Juni 2010 verlegte der Ver- sicherte seinen Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina, so dass die IV-Stelle Glarus die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) übermittelte (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). E. Am 30. November 2011 liess der Versicherte, nun vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, wegen wesentlicher Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes ein drittes Mal um IV-Leistungen ersuchen. Die IVSTA holte eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone ein (Vorakten IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 20) und kündigte dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 31. Januar 2012 an, dass sie mangels Glaub- haftmachung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IVSTA-act. 21). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (IVSTA- act. 22) und 16. Februar 2012 (IVSTA-act. 24/1) Einwände erheben. Nach- dem die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD Rhone eingeholt hatte (IVSTA-act. 32), verfügte sie am 18. Juni 2012 (IVSTA-act. 33) wie angekündigt. Die seitens des Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3799/2012 vom 11. März 2014 (IVSTA-act. 57) ab mit der Begründung, dass sich aus den einge- reichten Berichten keine neuen Tatsachen entnehmen liessen und es dem Versicherten mithin nicht gelungen sei, eine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes im relevanten Zeitraum vom 22. März 2010 bis 18. Juni 2012 glaubhaft zu machen (E. 6.3). Soweit der Versicherte sinn- gemäss beantragte, es sei eine materielle Prüfung seines Anspruchs auf eine IV-Rente vorzunehmen, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.3). Gegen das Urteil vom 11. März 2014 wurde keine Beschwerde erhoben, so dass es in Rechtskraft erwuchs.
C-7459/2014 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 26. März 2014 (IVSTA-act. 58) liess der Versicherte bei der IVSTA ein viertes Gesuch um IV-Leistungen stellen mit der Begrün- dung, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2012 wesentlich verschlechtert habe. Es wurde diesbezüglich auf diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien-Herzegowina verwiesen, welche mit der Neuanmeldung oder nachträglich eingereicht wurden (vgl. IVSTA-act. 63, 67). Die IVSTA holte daraufhin die Stellungnahme des RAD Rhone (IVSTA-act. 80) ein und gab mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (IVSTA-act. 81) bekannt, nicht in der Lage zu sein, das vierte Gesuch des Versicherten um IV-Leistungen zu prüfen. Am 25. August 2014 verfügte die IVSTA wie angekündigt (IVSTA-act. 82), wobei die Verfügung aufgrund ei- ner fehlerhaften Zustellung in der Folge annulliert wurde (IVSTA-act. 85). Der Vorbescheid der IVSTA wurde dem Versicherten sodann mit Einschrei- ben vom 2. September 2014 nochmals zugestellt (IVSTA-act. 87), worauf von dessen Seite am 26. September 2014 Einwand erhoben und vorge- schlagen wurde, betreffend die eingereichte medizinische Dokumentation beim medizinischen Dienst der IVSTA (inkl. Psychiater) eine neue Stellung- nahme einzuholen (IVSTA-act. 88/1). Die IVSTA verzichtete aber auf die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme, da seitens des ärztlichen Dienstes alle vorliegenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt wor- den seien (IVSTA-act. 90). Am 5. Dezember 2014 verfügte die IVSTA, dass sie nicht in der Lage sei, das vierte Gesuch des Versicherten zu prüfen (IVSTA-act. 91). G. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde- führer), nach wie vor vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 22. De- zember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. Dezember 2014) erheben und beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BVGer-act. 1). In der Begründung wurde geltend gemacht, als Anmelde- datum müsse der 17. Juli 2012 anerkannt werden. Weiter wurde bemän- gelt, der RAD-Arzt habe nicht die vollständige medizinische Dokumentation berücksichtigt, welche bei der IVSTA eingereicht worden sei. Zudem hätte die IVSTA im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 in Bosnien-Herzegowina ausführlichere Berichte verlangen oder den Beschwerdeführer für multidisziplinäre Untersuchungen in der Schweiz aufbieten müssen. Der Beschwerde lagen weitere medizinische Berichte bei, aus welchen laut Vertreter des Beschwerdeführers eine klare
C-7459/2014 Seite 5 Verschlimmerung von dessen physischem und psychischem Zustand her- vorgeht. H. Am 13. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenver- fügung vom 6. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (BVGer-act. 2, 4). I. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2015 (BVGer-act. 6) beantragte die IV- STA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, dass die zahl- reich eingereichten ärztlichen Unterlagen dem RAD zweimal zur Beurtei- lung unterbreitet worden seien. Dieser sei aber sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss gelangt, das sich aus den eingereichten Unterlagen keine objektiven Sachverhaltselemente ergäben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Der Beschwerde- führer sei daher weiterhin in der angestammten Tätigkeit seit 2002 zu 50% arbeitsunfähig, gleichzeitig sei aber in leichteren Verweisungstätigkeiten eine Einschränkung von nur 20% feststellbar. J. Mit Replik vom 1. April 2015 (BVGer-act. 8) liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass auf das neue Gesuch um IV-Leistungen hätte eingetreten werden müssen und ihm die gemäss Vorinstanz erneut eingeholten Stel- lungnahmen des RAD-Arztes zwecks allfälliger Ergänzung der Replik zu- zustellen seien. Nach Erhalt der entsprechenden Vorakten (IVSTA-act. 80 und 95) liess der Beschwerdeführer in der Ergänzung vom 15. April 2015 (IVSTA-act. 10) an seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente festhalten und ausführen, dass der RAD-Arzt in den neuen Beurteilungen nicht auf sämtliche nach dem Urteil vom 11. März 2014 eingereichten ärzt- lichen Unterlagen Bezug nehme, was nicht zu akzeptieren sei. Auch werde seitens der Vorinstanz nicht begründet, weshalb auf eine psychiatrische Beurteilung verzichtet worden sei. K. In der Duplik vom 5. Mai 2015 (IVSTA-act. 12) erneuerte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Weiter führte sie aus, dass sämtliche medizinischen Berichte unter Rückkonsultation mit einem Facharzt für Psychiatrie bereits
C-7459/2014 Seite 6 im vorangehenden Verfahren beurteilt worden seien, weshalb sich man- gels neuer Sachverhaltselemente eine Zweitkonsultation als nicht nötig er- wiesen habe. Dem RAD seien sodann nur Arztberichte vorgelegt worden, welche beschwerdeweise neu eingereicht und von ihm nicht schon gesich- tet worden seien. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 5. Dezember 2014, wonach diese auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um IV-Leistungen nicht eintrat. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
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Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde
innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die vorliegende Be-
schwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer (teils sinnge-
mäss) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.
1.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer
ganzen IV-Rente bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur er-
neuten (medizinischen) Abklärung ist festzuhalten, dass die angefochtene
Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht nur den Ausgangspunkt des Be-
schwerdeverfahrens bildet, sondern auch den Rahmen und die Begren-
zung des Streitgegenstandes. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-
instanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesver-
waltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164
somit die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine
IV-Rente zusteht bzw. welche weiteren medizinischen Abklärungen durch-
zuführen sind; darüber wäre zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsver-
fahren im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung zu befin-
den. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache einer ganzen
IV-Rente oder die erneute bzw. weitergehende medizinische Abklärung der
Sache beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
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Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Daher bestimmt sich die Frage, ob die Vorinstanz den von ihm erneut geltend gemachten Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht nicht geprüft hat, allein nach schweizerischem Recht. Für die rechts- anwendenden Behörden in der Schweiz besteht im Übrigen keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Wei- ter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entste- hung des Rentenanspruchs als eingetreten (vgl. 138 V 475 E. 3 mit weite- ren Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). 4.2 Vorliegend finden demnach grundsätzlich diejenigen Vorschriften An- wendung (vgl. E. 5), die spätestens beim Erlass der Verfügung am 5. De- zember 2014 in Kraft standen (so auch die Normen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, AS 2011 5659). Das erneute (vierte) Rentengesuch vom 26. März 2014 erfolgte ebenfalls erst nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision. Die im ATSG enthalte- nen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) ent- sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision nichts geändert.
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5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Leistungsbegehren gleich wie im Revisi- onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver- sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspek- trum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 5.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht nä- her begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfah- rensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Ver- waltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198 E. 3a). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten me- dizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochte- nen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wur- den, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuan- meldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2). 5.3 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
C-7459/2014 Seite 10 Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisan- forderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine rele- vante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht er- stellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicher- ten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuches ledig- lich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund- sätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3; vgl. auch Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1 und 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dür- fen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftma- chung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 5.4 Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzenden Beweismittel, insbesondere auf Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden, ist der versicher- ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ent- scheidend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV- Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Er- öffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offen stehen, innert angesetzter Frist nochmals (weitere) Beweismittel beizubrin- gen. Erst danach wird über die Neuanmeldung formell entschieden (Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Wenn einer Neuanmel- dung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er- kenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforde-
C-7459/2014 Seite 11 rung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genom- men den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden – Arzt- berichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach mög- licherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Än- derung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, ent- sprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2; 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397). Die Verwaltung bewegt sich somit auch dann noch auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin ein- fache Abklärungshandlungen selbst vornimmt, indem sie etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache For- mularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ihrem ärztlichen Dienst oder einem RAD vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262 E. 3; siehe auch Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 5.5). 5.5 Bei einer Neuanmeldung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung ab- zustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeacht- lich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine er- neute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre- chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die Prüfung muss dabei insbesondere auch den- jenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behaup- tete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 54). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich
C-7459/2014 Seite 12 der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfah- ren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurtei- lung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes im Übrigen unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 45 E. 2).
6.1 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seines Vertreters vom 26. März 2014 (IVSTA-act. 58) ein neues Leistungsbegehren stellen. Die Vorinstanz trat auf diese (vierte) Neuanmeldung mit der hier streitigen Ver- fügung vom 5. Dezember 2014 sinngemäss nicht ein. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar beim RAD Rhone eine Stellungnahme eingeholt hatte (IVSTA-act. 79) zu den mit der Neuanmeldung und im Nachgang dazu eingereichten medizinischen Dokumenten, jedoch vor Er- lass der angefochtenen Verfügung keine weitergehenden amtlichen Abklä- rungen vorgenommen wurden. Der angefochtenen Verfügung liegt folglich keine materielle Beurteilung der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu- grunde. 6.2 Im Hinblick auf den im Neuanmeldungsverfahren vorzunehmenden Vergleich (vgl. E. 5.5) ist zunächst zu klären, auf welchen zeitlichen Refe- renzpunkt abzustellen ist: Wie bereits im erwähnten Urteil B-3799/2012 (E. 6.1) festgestellt, erfolgte die letzte materielle Würdigung des Renten- anspruchs des Beschwerdeführers mit der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 22. März 2010, wonach der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine IV-Rente mangels rentenanspruchsbegründender Inva- lidität abgewiesen wurde. Nach dieser Leistungsverweigerung wurde keine weitere materielle Prüfung und rechtskräftige Verneinung des geltend ge- machten Rentenanspruchs vorgenommen (vgl. auch Urteil des BVGer B- 3799/2012 E. 3.2). Es ist daher zu prüfen, ob für die Zeit seit der letzten, unangefochten gebliebenen Ablehnung des Leistungsgesuchs am 22. März 2010 bis zum Erlass der streitigen Verfügung am 5. Dezember 2014 eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargetan ist. Anders als bei der Prüfung einer glaubhaft gemach- ten Sachverhaltsänderung ist indessen bei der Frage nach dem richtigen Beweismass bzw. den beweisrechtlichen Anforderungen an die Glaubhaft- machung auch eine spätere Nichteintretensverfügung zu berücksichtigen
C-7459/2014 Seite 13 (Urteil des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3.1). Da die Zeit- spanne zwischen der Nichteintretensverfügung vom 18. Juni 2012 und der vierten Neuanmeldung vom 26. März 2014 rund 21 Monate beträgt, dürfen hier an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsver- schlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 5.3 vorne). 6.3 Die IV-Stelle Glarus stützte die rechtskräftige Ablehnungsverfügung vom 22. März 2010 auf das von ihr beim ABI eingeholte polydisziplinäre Gutachten sowie die sich darauf beziehende Stellungnahme des RAD (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). In diesen Unterlagen wurden der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Ar- beitsfähigkeit wie folgt beurteilt: 6.3.1 Das ABI-Gutachten vom 23. Dezember 2009 basierte auf einer inter- nistisch/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung. Es wurden darin die nachstehenden Diagnosen gestellt (Ziff. 5 des Gutachtens): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Das Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus poly- disziplinärer Sicht seit Juli 2002 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit, allgemein für schwere, anhaltend mittelschwere und
C-7459/2014 Seite 14 nicht adaptierte Tätigkeiten besteht. Für körperlich leichte bis intermittie- rend mittelschwere Tätigkeiten besteht laut Gutachten seit Juli 2002 hinge- gen eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum kann ge- mäss Gutachten vollschichtig umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Medizinische oder berufliche Massnahmen wurden im Gut- achten nicht vorgeschlagen (Ziff. 6 des Gutachtens). 6.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C., FMH Rheumatologie, FMH Phy- sikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2010 fest, dass dem ABI-Gutachten aus versicherungsmedizi- nischer Sicht gefolgt werden könne. Der RAD-Arzt ging daher beim Be- schwerdeführer seit dem 2. Juli 2002 von einer Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Matratzenfabrikation von 50% und in einer adaptierten (vollschichtig ausgeübten) Tätigkeit von 80% aus, wobei er eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule als zumutbar be- zeichnete. Weiter wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die Tätigkeit keinen besonderen intellektuellen Verantwortungsdruck und kein Akkord-/Leis- tungssystem enthalten dürfe. Schliesslich stellte der RAD-Arzt die Prog- nose, dass angesichts des seit Jahren vorliegenden stabilen Gesundheits- zustandes nicht mit einer wesentlichen Veränderung zu rechnen sei (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). 6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt wird, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 22. März 2010 bis 5. Dezember 2014 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. 6.4.1 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2012 wesentlich verschlechtert (IV- STA-act. 58/1). Es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden in ständiger ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig (IVSTA-act. 63/1). Als Belege wurden zum einen Berichte von Dr. D. in X._______ (Bosnien-Herzegowina), Spezialist für Neurologie und Psychiatrie, einge- reicht, welche vom 6. Juli 2012 (IVSTA-act. 43/2 [Übersetzung: 49/1]), 10. September 2012 (IVSTA-act. 43/3 [50]), 27. November 2012 (IVSTA- act. 47/2 [BVGer-act. 15/2]), 15. April 2013 (IVSTA-act. 60/6 [BVGer- act. 15/3]), 5. Juli 2013 (IVSTA-act. 60/4 [72/1]), 12. September 2013
C-7459/2014 Seite 15 (IVSTA-act. 60/10 [77/1]), 19. November 2013 (IVSTA-act. 60/14 [BVGer- act. 15/5]) sowie vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 65/2 [BVGer-act. 15/6]) datieren. In diesen Dokumenten werden dem Beschwerdeführer insgesamt die folgenden Diagnosen gestellt: Major Depression (ICD-10: F32.2), Poly- neuropathie (ICD-10: G62), Polyarthrose (ICD-10: M17, recte: ICD-10: M15), Polyarthralgie, Bandscheibenschäden (ICD-10: M51), Sy. vertebrae in toto, Sy. vertiginosum, Sy. der unruhigen Beine. In den Unterlagen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide trotz regelmässiger Medikamen- teneinnahme an ständigen, sich verstärkenden Beschwerden (IVSTA- act. 49/1) in der Lendengegend und zwischen den Schulterblättern, an Ge- räuschen in den Ohren, genereller Schwäche (IVSTA-act. 72/1) sowie Krib- beln und Unruhe in den Beinen (BVGer-act. 15/2). In zwei Dokumenten ist von Angstzuständen und Visionen die Rede (IVSTA-act. 50, BVGer- act. 15/3). Dr. D._______ attestierte dem Beschwerdeführer durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter wurden im Vorverfahren diverse Unterlagen von Dr. E., Facharzt für Notfallmedizin und Familienarzt, in W. (Bosnien-Her- zegowina) vorgelegt, namentlich die Dokumente vom 21. August 2012 (IVSTA-act. 43/3 [50]), 30. Mai 2013 (IVSTA-act. 71/2 [71/1]), 27. August 2013 (IVSTA-act. 75/2 [75/1], 76/2 [76/1]), 7. April 2014 (IVSTA-act. 64) sowie ein Dokument mit unleserlichem Datum (IVSTA-act. 43/2 [49/1]). In diesen Dokumenten werden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: ICD-10: F32.2 (Major Depression), G62 (Polyneuropathie), M54 (Rückenschmerzen), M51 (Bandscheibenschäden). Sodann finden sich in den Vorakten die Berichte der Radiologin Dr. F._______ in X._______ vom 28. Oktober 2013 (IVSTA-act. 60/11 und 12 [78/1 und 78/3]) und der Bericht von Dr. G., Physikalische Me- dizin und Rehabilitation, in W. (IVSTA-act. 65/2 [BVGer-act. 15/7]) vom 14. Mai 2014. In den radiologischen Berichten von Dr. F._______ wer- den erwähnt: eine Diskopathie (Bandscheibenschaden) L4-L5 und L5-S1 (IVSTA-act. 78/1) sowie eine breite Diskusprotrusion, nach hinten, interver- tebral C3-C4, mit einer leichten Kompression der Nervenwurzeln (IVSTA- act. 78/3). Dem mehrheitlich unleserlichen Bericht von Dr. G._______ lässt sich die Diagnose DH (Diskushernie) L4/5 und L5/S1 und C3/C4 entneh- men (BVGer-act. 15/7). Bei den mit der Beschwerde neu eingereichten medizinischen Dokumen- ten handelt es sich um die Berichte von Dr. D._______ vom 16. Juni 2014 (BVGer-act. 1/5 [15/9]) und 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 1/6 [15/12])
C-7459/2014 Seite 16 sowie um den Bericht von Dr. H., Neurochirurg, vom 4. Juli 2014 (BVGer-act. 1/6 [15/10]). Diese erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte sind – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) – im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Insbesondere der Bericht vom 12. Dezember 2014, welcher erst nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 5. Dezember 2014 erstellt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Die beiden anderen Dokumente wiederholen lediglich die bereits gestellten Diagnosen (M51, F32, S. cervicalae et L/S chr., Polyarthralgie sowie Spon- dylarthrose) und erwähnten Beschwerden (wie langjährige Schmerzen im Rücken und in den Beinen, erschwertes Gehen, antalgische Haltung). 6.4.2 Soweit die oben in E. 6.4.1 erwähnten Arztberichte aus Bosnien-Her- zegowina im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, bestätigen sie die bereits bekannten Wirbelsäulenprobleme und psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Sämtliche Dokumente sind (abgesehen von den radiologischen Berichten von Dr. F.) sehr knapp gehalten. Die Be- richte von Dr. D._______ äussern sich nicht oder nur ganz kurz zu den gestellten Diagnosen und dem Verlauf der genannten gesundheitlichen Störungen. Meist werden nur noch die Medikation sowie der nächste Kon- trolltermin aufgeführt. Die Diagnose der schweren Depression (ICD-10: F32.2) stellte Dr. D._______ bereits in früheren Berichten, ebenfalls ohne jeweils dazu weitere Angaben zu machen, weshalb eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bislang nicht als glaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 6.3). Auch die von Dr. D._______ dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähig- keit wird in den hier massgeblichen Berichten sodann in keiner Weise er- läutert. Entsprechende Ausführungen fehlen ebenso in den übrigen vorge- legten ärztlichen Unterlagen. Es werden darin lediglich die von Dr. D._______ gestellten Diagnosen ohne weitere Begründung wiederholt, allenfalls noch die Medikation und der nächste Kontrolltermin aufgeführt. Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit fehlen gänzlich. Aus den aus- führlicheren radiologischen Berichten lassen sich ebenfalls keine weiteren, hier relevanten Schlüsse ziehen. Schliesslich unterliess es der juristisch ausgebildete Vertreter des Beschwerdeführers, in seinen Eingaben die be- hauptete Gesundheitsverschlechterung zu konkretisieren und substanziie- ren. 6.4.3 Nach dem Gesagten stützte die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfü- gung deshalb zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I._______, FMH Allgemeinmedizin, vom 20. Juni 2014 (IVSTA-act. 80), wonach sich aus den vorgelegten medizinischen Berichten einzig ergibt,
C-7459/2014 Seite 17 dass der Beschwerdeführer nach wie vor beeinträchtigt ist hinsichtlich sei- ner ganzen Wirbelsäule und seiner psychische Gesundheit. Gemäss RAD- Arzt liegen aber keine neuen medizinischen Elemente vor, welche eine Än- derung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft ma- chen. Er führt aus, es liege in Bezug auf die Wirbelsäule kein Wurzelsyn- drom vor und es würden auch keine Umstände beschrieben, welche auf eine Verschlimmerung einer depressiven Störung schliessen lassen wür- den. Der RAD-Arzt attestierte dem Beschwerdeführer betreffend die bishe- rige Tätigkeit folglich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit 2002 und ab dem gleichen Zeitpunkt in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von 0% mit einer Leistungseinbusse von 20%. 6.4.4 Mit dem Einwand, der RAD-Arzt Dr. I._______ habe nicht alle der Vo- rinstanz eingereichten ärztlichen Dokumente berücksichtigt, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Vorakten geht hervor (vgl. IVSTA-act. 79, 89, 90), dass die Vorinstanz dem RAD-Arzt zu- mindest die wesentlichen, neu eingereichten Arztberichte unterbreitet hat. Selbst wenn ihm nicht sämtliche im vorinstanzlichen Neuanmeldungsver- fahren eingereichten ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden sein sollten, konnte sich der RAD-Arzt gestützt auf die von ihm in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (IVSTA-act. 80) erwähnten bosnischen Arztberichte (IV- STA-act. 75/1 und 76/1, 77/1, 78/1 und 78/3) ein hinreichendes Bild über eine mögliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers im massgebenden Zeitraum machen. Wie oben ausgeführt (E. 6.4.2), werden in den übrigen, äusserst kurzen Arztberichten einzig die bisher gestellten Diagnosen bestätigt und keine weitergehenden Ausfüh- rungen dazu gemacht. Im Übrigen wurden dem RAD-Arzt Dr. I._______ auch die im Beschwerdeverfahren präsentierten ärztlichen Berichte zur Stellungnahme unterbreitet (IVSTA-act. 94), obwohl diese – wie erwähnt – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Er blieb jedoch bei seinen bis- herigen Einschätzungen (IVSTA-act. 95). Zur vorgebrachten Rüge, es fehle die Beurteilung durch einen RAD-Psychiater, ist schliesslich anzumerken, dass sich der RAD-Psychiater Dr. J._______ in seiner (betreffend die dritte Neuanmeldung verfassten) Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (IVSTA- act. 54) zu der von Dr. D._______ seit dem Jahre 2010 immer wieder ge- stellten Diagnose der schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) ein- gehend geäussert hat. Da sich aus den seither eingereichten Berichten diesbezüglich keine Änderungen ergeben und darin ohne Befunderhebung und Herleitung der Diagnosen weiterhin auf eine majore Depression F 32.2 geschlossen wird, durfte die Vorinstanz auf die erneute Einholung der Stel-
C-7459/2014 Seite 18 lungnahme einer psychiatrischen Facharztperson verzichten. Der Allge- meinmediziner Dr. I._______ konnte selbst ohne Facharzttitel in Psychiat- rie ausreichend beurteilen, dass in den vorgelegten Kurzberichten Hin- weise für eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers fehlen. Auch in Bezug auf andere rechtserhebliche Ände- rungen im relevanten Zeitraum bestehen in den eingereichten medizini- schen Dokumenten keine konkreten Hinweise, welche zu weiteren Erhe- bungen hätten Anlass geben können. Die Vorinstanz war deshalb nicht ver- pflichtet, andere Angaben nachzufordern. 6.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Es ist da- mit nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwer- deführers im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz mit der angefochtenen Verfügung auf die (vierte) Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist damit ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi- gung zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Ver- fahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-7459/2014 Seite 19 7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: