Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-726/2020
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-726/2020

Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (USA), vertreten durch Dr. iur. Horst Weber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Renteneinstellung; Verfügung der IVSTA vom 11. Dezember 2019.

C-726/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1982, verheiratet, seit 2008 (mit Unterbrüchen in den Jahren 2009 und 2010) wohnhaft in den USA, zuvor in (...), Kanton B., erlitt am 19. November 2001 in der Schweiz einen Autounfall, bei dem er sich mul- tiple schwere Verletzungen zuzog. Nach mehreren Operationen am Kan- tonsspital C., einer Neurorehabilitation in der Klinik D._______ vom 12. Dezember 2001 bis 26. Februar 2002 sowie von der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B.) gewährten berufli- chen Massnahmen schloss er 2003 (nach einer Verlängerung von einem Jahr) die Lehre zum Polymechaniker ab und arbeitete ab 2004 zeitweise in diesem Beruf (IVSTA-act. 24; 27.12; 55.65; 93-95). Bis 2009 war er für schweizerische Unternehmen im In- und Ausland tätig und leistete in dieser Zeit (mit Unterbrüchen) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 211 S. 8). B. Ein erstes Rentengesuch vom 24. Februar 2004 («Gesuch um Unterstüt- zung bei der Stellensuche», von der IV-Stelle als Leistungsgesuch entge- gengenommen) wies die IV-Stelle B. am 23. Dezember 2005 ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte aufgrund seiner ge- sundheitlichen Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sei; hieraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von 11% (IVSTA-act. 22.5; 55.56; 55.139). Mit zwei weiteren, glei- chentags erlassenen Verfügungen beurteilte die IV-Stelle B._______ den Versicherten als angemessen eingegliedert und lehnte die Gewährung be- ruflicher Massnahmen ab, gewährte ihm jedoch Arbeitsvermittlung (Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche). Da er in der Folge einem Erstgespräch unentschuldigt fernblieb, wurde auf die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 22. Februar 2006 schliesslich verzichtet (IVSTA-act. 22.1; 22.3; 22.8). C. Am 19. März 2009 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle B._______ ein zweites Leistungsgesuch. Als Grund gab er an, die SUVA arbeite seinen Fall wieder auf (IVSTA-act. 55 S. 128). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zwei Stellungnahmen von Dr. E._______

C-726/2020 Seite 3 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2009 und 2. Feb- ruar 2010 trat die Vorinstanz – nach durchgeführtem Vorbescheidsverfah- ren – am 14. Mai 2010 auf das zweite Gesuch nicht ein mit der Begrün- dung, trotz neuen Erkenntnissen zu den Unfallfolgen (bildgebend neu fest- gehaltene Blutungsresiduen als Folge bekannter intracerebraler Blutungen nach Unfall) sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden (IVSTA-act. 24; 26; 55.69; 55.71; 55.72). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsge- richt des Kantons B._______ mit Entscheid vom 5. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat (IVSTA-act. 40). Das Bundesgericht wies eine hier- gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2013 ebenfalls ab (IV- STA-act. 47). D. D.a Zwischenzeitlich stellte der Versicherte am 2. Oktober 2010 bzw. sein Rechtsvertreter am 30. November 2010 bei der IV-Stelle B._______ ein drittes Gesuch, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des geltend und verwies auf das Ergebnis erfolgter und laufender medizi- nischer Abklärungen am Kantonsspital C., am Kantonsspital F. und in der Klinik D._______ (IVSTA-act. 50 S. 3; 55 S. 126). Auf Empfehlung von Dr. E., RAD, vom 11. Februar 2011 hin, schloss sich die IV-Stelle B. der Durchführung einer von der Unfallversi- cherung geplanten polydisziplinären Begutachtung an (IVSTA-act. 55 S. 77). Am 12. Juli 2011 erstellte Dr. G., (...), ein «neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung», d.h. mit zusätzlichen Teilgut- achten in der Neuropsychologie (Prof. Dr. H., Zentrum I., [...]), der Psychiatrie (Dr. J., Klinik K.) und der Orthopädie (Dr. L., [...]). Die Gutachter schlossen, dass die Unfallfolgen in den neuropsychologischen Voruntersuchungen zu wenig eingehend abgeklärt worden seien und die aus den komplexen neuropsychologischen und so- matischen Funktionsstörungen resultierenden Einschränkungen gravie- render seien, als bisher angenommen. Die vorwiegend handwerklich aus- gerichtete Tätigkeit als Polymechaniker könne aufgrund der Hemiparese nicht mehr ausgeübt werden. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in angepasster Tätigkeit ausgewiesen (IVSTA-act. 212; vgl. auch BVGer- act. 38). Am 22. August 2011 bestätigte Dr. E._______ des RAD die Folge- rungen aus Gutachten und nachfolgender Beurteilung durch die SUVA (IV- STA-act. 55 S. 78). Am 25. Oktober 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um formelle Revision und Neubeurteilung aufgrund der neuen Erkennt- nisse (IVSTA-act. 34; s. hierzu Bst. D.d). Die SUVA und der Versicherte

C-726/2020 Seite 4 schlossen am 26. April 2012 einen Vergleich, in welchem die SUVA ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine IV-Rente von 60% zusprach (IVSTA- act. 39 S. 2). Nach Stellungnahme von Dr. M._______ des RAD vom 3. Juli 2013 erliess die IV-Stelle B._______ am 22. Juli 2013 einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Septem- ber 2011 in Aussicht stellte (IVSTA-act. 50 S. 1-5). Mit weiterem Vorbe- scheid vom selben Tag verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Berufsberatung, berufliche Umschulung und Arbeitsvermittlung (IVSTA- act. 50 S. 1, 6 f.). Nachdem der erstgenannte Vorbescheid nicht materiell bestritten wurde (vgl. IVSTA-act. 53), erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 1. November 2013 eine gleichlautende Rentenverfü- gung (IVSTA-act. 54 und 211) und führte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aus, das polydisziplinäre Gutachten vom 12. Juli 2011 habe zwar eine zu positive frühere Beurteilung gezeigt; da der Versicherte aber (nach An- spruchsbeginn) eingegliedert worden und auch als Polymechaniker tätig gewesen sei, werde die Verschlechterung erst ab Bericht von Dr. N._______ vom 9. September 2010 berücksichtigt. Nach Ablauf des War- tejahres sei der Versicherte zu 56% invalid gewesen. Deshalb werde die halbe Rente ab 1. September 2011 gewährt. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. D.b Am 8. Januar 2014 trat die IVSTA auf ein Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 12. November 2013, in welchem dieser ein zu tiefes Valideneinkommen infolge gesundheitsbedingt bereits eingeschränkter Ar- beitsleistung in der ausgeübten Tätigkeit rügte und um Neuberechnung der am 1. November 2013 zugesprochenen halben Rente ersuchte, nicht ein (IVSTA-act. 58; 66). D.c Mit weiterer Verfügung vom 16. Januar 2014 wies die IVSTA das Ge- such um Gewährung von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermitt- lung ab. Sie führte aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60% zumutbar sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die Er- werbsfähigkeit mit einer Umschulung nicht weiter gesteigert werden. Zu- dem sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsver- mittlung nicht angezeigt, da er nicht in der Schweiz lebe (IVSTA-act. 68). D.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte die IVSTA dem Versicherten schliesslich mit, dass sein Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2011 (s. oben Bst. D.a) nicht berücksichtigt werden könne, da mit Rentenverfügung vom

  1. November 2013 eine halbe Rente zugesprochen und diese Verfügung

C-726/2020 Seite 5 nicht angefochten worden sei (IVSTA-act. 73). Dagegen erhob der Versi- cherte am 17. März 2014 Einspruch (IVSTA-act. 74 S. 2). Gleichentags legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder und bat die IVSTA, den Ver- sicherten bezüglich Revisionsgesuch direkt zu kontaktieren (IVSTA-act. 79). Mit interner Notiz («Exposé d’une révision») vom 2. Mai 2014 wurde beschlossen, auf das Revisionsgesuch dennoch einzutreten. Nach Stel- lungnahme durch Dr. O._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 30. Mai 2014 und Besprechung des Falles im «Rapport OAI-méde- cins» vom 17. September 2014 beschloss die Vorinstanz, die Einsprache vom 17. März 2014 an den (internen) Rechtsdienst weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 teilte sie dem Gesuchsteller (wiederum) mit, ihm sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2013 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden, sein Revisionsgesuch vom 25. Ok- tober 2011 sei damit als erledigt zu erachten (IVSTA-act. 82; 86; 88). E. E.a Am 31. Mai 2016 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (IVSTA- act. 89). Entsprechend der Stellungnahme von Dr. P._______ des medizi- nischen Dienstes vom 9. Juni 2016 ersuchte die IVSTA den Versicherten am 15. Juni 2016, den beiliegenden Bericht vom behandelnden Arzt aus- füllen zu lassen; am 20. Juli 2016 ersuchte sie zudem das Generalkonsulat in (...), weitere Untersuchungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und zu Änderungen seit 2014 zu veranlassen (IVSTA-act. 90 f.; 109). Im Anschluss an dieses Schreiben tauschten sich das Generalkon- sulat und die IVSTA mehrfach über das weitere Vorgehen und die Finan- zierung einer Untersuchung in den USA aus, da der Versicherte bei keinem Arzt angemeldet und/oder in Behandlung sei (IVSTA-act. 110-114). Abge- klärt wurde weiter, ob der Versicherte nächstens beabsichtige, in die Schweiz zu reisen (IVSTA-act. 117), ob Dr. N._______ den Versicherten in (...) nochmals begutachten könne (IVSTA-act. 123 f.) und welche Arztbe- richte für eine Beurteilung zwingend erforderlich seien (vgl. Stellungnah- men des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 12. Dezember 2016 und 18. Mai 2017 [IVSTA-act. 121; 129]). Danach ersuchte die IVSTA den Ver- sicherten, sich mit einem Arzt in (...) für eine Untersuchung in Verbindung zu setzen (IVSTA-act. 130), und tauschten sich die IVSTA, das General- konsulat und der Versicherte über die Umsetzung der Untersuchung und deren Finanzierung aus (IVSTA-act. 131-135). Nachdem in (...) ein neuer Hausarzt gefunden werden konnte, teilte dieser mit, er habe weder die Aus- rüstung noch die Kapazitäten, um eine solche Untersuchung durchzufüh-

C-726/2020 Seite 6 ren (IVSTA-act. 136-140). Auf Empfehlung von Dr. O._______ des medizi- nischen Dienstes vom 13. März 2018 hin teilte die IVSTA dem Versicherten am 10. April 2018 – unter Androhung von Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung – mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung (Fachdisziplinen: Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) in der Schweiz notwendig; er werde gebeten, die nötigen Schritte einzuleiten und nament- lich jetzt schon einen gültigen Reisepass erstellen zu lassen (IVSTA-act. 143; 144; 147). In der Folge tauschten sich der Versicherte und die IVSTA über den Umfang und die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz aus (IVSTA-act. 148-150; 153). E.b Am 27. September 2018 erteilte die IVSTA – nach entsprechender Rückmeldung durch SuisseMED@P – der Q._______ AG in (...) den Auf- trag zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und infor- mierte den Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2018 über das Untersuchungsdatum (8. bis 9. Januar 2019), organisatorische Massnah- men, die Kostenübernahme, das Vorgehen im Verhinderungsfall, Ableh- nungsgründe und die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung (IVSTA-act. 155 f.; 158). Nach Nichtreaktion seitens des Versicherten liess ihm die IVSTA ihr Schreiben vom 14. November 2018 am 3. Dezember 2018 nochmals per E-Mail zukommen. Am 5. Dezember 2018 teilte dieser per E-Mail mit, er könne am 8. und 9. Januar 2019 nicht in die Schweiz kommen, es sei zu kurzfristig für ihn. Er könne zwischen dem 28. Januar und 10. Februar 2019 in die Schweiz kommen. Bezüglich der Untersuchung äusserte er verschie- dene Wünsche (Versicherung in der Schweiz, Reisepass, Notwendigkeit der zusätzlichen Untersuchung von Hand und Hüfte, Begutachtung in (...) und durch in der Schweiz tätige Ärzte). Am 6. Dezember 2018 stellte ihm die IVSTA schriftlich eine Antwort («Mahnung») auf seine E-Mail zu, wies ihn auf die Aufforderung zur Passbeschaffung vor sechs Monaten, das durch sie zu beachtende Verfahren für die Zuteilung der Gutachterstelle und seine Mitwirkungspflicht hin und bat ihn, die Teilnahme an der Begut- achtung bis zum 18. Dezember 2018 zu bestätigen, andernfalls die Ren- tenzahlung eingestellt werde (IVSTA-act. 162). Am 10. Dezember 2018 zeigte Rechtsanwalt R._______ seine Mandatsübernahme an, ersuchte um Absetzung der Begutachtungstermine und Kontaktnahme mit ihm für neue Begutachtungstermine. Die Frist zum Organisieren der Reise in die Schweiz auch im Zusammenhang mit der vom Versicherten unterstützten Musikertätigkeit seiner Ehefrau mit entsprechenden Auftrittsterminen sei schlicht zu kurz. Der Versicherte sei daran interessiert, an den Begutach- tungsterminen teilzunehmen (IVSTA-act. 166). Mit Bestätigungsschreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte die IVSTA den Eingang des Schreibens

C-726/2020 Seite 7 und der Vollmacht, wies auf mögliche Einwandgründe hin, stellte die um- gehende Zustellung der Akten in Aussicht und teilte mit, sie halte an den Begutachtungsterminen fest (IVSTA-act. 172). Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte sie dem Rechtsvertreter mit, welches die bisherigen Schritte seit April 2018 gewesen seien, dass Untersuchungsort und -datum von ihr nicht beeinflusst werden könnten und sie am Vorgehen gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2018 festhalte. Gleichentags stellte der Rechtsvertreter erneut ein Verschiebungsgesuch und wies darauf hin, dass der Versicherte erst zwischen 28. Januar und 10. Februar 2019 in die Schweiz reisen könne. Als triftigen Grund für die Verschiebung wies er auf Aufnahmetermine dessen Ehefrau vom 5. bis 10. Januar 2019 hin und reichte als Beleg eine Bestätigung samt Rechnung der S._______ vom

  1. Dezember 2018 zu den Akten (IVSTA-act. 177; 184 f.). Mit E-Mail vom
  2. Dezember 2018 und gleichentags verfasstem Schreiben stellte der Rechtsvertreter den Eventualantrag auf Begutachtung am Hospital T._______ in (...). Alternativ wäre eine detaillierte und klinische Untersu- chung in den USA möglich. Er beantrage deshalb vorsorglich, dass die IV- STA in den USA ein geeignetes Spital mit der Begutachtung beauftrage, beispielsweise das Hospital T._______. Das Schreiben der IVSTA vom
  3. Juli 2018 habe der Versicherte im Übrigen bisher nicht erhalten; er habe erst am 14. Dezember 2018 davon Kenntnis erhalten. Die falsch da- tierte Bestätigung der Aufnahmesession werde nochmals eingereicht (2019 statt 2018; IVSTA-act. 186 f.). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nochmals nach den Begutach- tungsterminen und teilte mit, er gehe von einer Verschiebung derselben aus (IVSTA-act. 190). Am 28. Dezember 2018 teilte die IVSTA der Q._______ AG per E-Mail mit, die Begutachtung müsse annulliert werden (IVSTA-act. 192). E.c Nachdem der Versicherte nicht an der Begutachtung erschienen war, teilte die IVSTA ihm mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mit, die bisherige Begutachtung sei storniert worden, eine Begutachtung an den von ihm vor- geschlagenen Terminen (28. Januar bis 10. Februar 2019) sei nicht mög- lich und ein neuer Termin werde gesucht. Zudem bat sie ihn um Ausstellung des beiliegenden Revisionsfragebogens (IVSTA-act. 199). Am 17. Januar 2019 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter die neuen Gutachtensdaten vom
  4. bis 28. März 2019 mit, unter Hinweis auf die mitzubringenden Unterla- gen, die Kostenvergütung, die Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen so- wie die Nennung von Verweigerungs- oder Ablehnungsgründen (IVSTA- act. 200). Am 14. Februar 2019 (Eingang Vorinstanz: 18. Februar 2019) teilte Rechtsanwalt R._______ auf Nachfrage der IVSTA hin mit, er vertrete

C-726/2020 Seite 8 den Versicherten nicht mehr (IVSTA-act. 215). Am 15. Februar 2019 teilte der Versicherte mit, er könne den Revisionsfragebogen nicht beantworten (IVSTA-act. 206 S. 2). Am 18. Februar 2019 mahnte die IVSTA (in Unkennt- nis des gleichentags eingegangenen Schreibens) den Rechtsvertreter, sie habe bis heute keine Bestätigung erhalten, dass der Versicherte sich zur Begutachtung begeben werde, der verlangte Fragebogen sei auch nicht eingetroffen (IVSTA-act. 205). Gleichentags richtete sich der Versicherte per E-Mail an die IVSTA und teilte ihr die Voraussetzungen mit, die aus seiner Sicht für eine Begutachtung erfüllt sein müssten. Zusätzlich machte er geltend, die Begutachtung sei nicht gut für seinen Hirndruck und seine Körperfunktionen (IVSTA-act. 211). Mit E-Mail vom 20. Februar 2019 an die IVSTA teilte der Versicherte mit, die Vorinstanz könne sich für die wei- tere Kommunikation mit ihm an Rechtsanwalt Horst Weber richten (IVSTA- act. 217). Mit E-Mail vom 23. Februar 2019 teilte der Versicherte mit, er sei nicht reisefähig, da er aufgrund der früher erlittenen Hirnblutungen behin- dert sei und der Stress einen zu hohen Hirndruck (seit Dezember 2018) auslöse und er befürchte, einen Schlaganfall zu erleiden. Als Beleg reichte er am 24. Februar 2019 eine Bestätigung des neuen Hausarztes vom 22. Februar 2019, die Steuerbescheide 2016 und 2017 sowie den Fragebogen für die IV-Rentenrevision zu den Akten (IVSTA-act. 217 f.; 220). Am 1. März 2019 führte Dr. U._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA aus, aus ihrer Sicht sei der Versicherte nach wie vor (wie im Jahre 2010) reisefähig. Eine Reisebegleitung könne jedoch akzeptiert werden (IVSTA-act. 225). Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 an den Versicherten teilte die IVSTA mit, das eingereichte Attest zur Flugunfähigkeit sei mit IV-ärztlichem Bericht vom 1. März 2019 entkräftet worden. An der interdisziplinären me- dizinischen Abklärung in der Schweiz werde festgehalten. Sollte nach Ein- tritt der Rechtskraft dieser Verfügung keine schriftliche Zustimmung zur Ex- pertise in der Schweiz vorliegen, werde sie die Abklärungen mittels einer beschwerdefähigen Verfügung einstellen (IVSTA-act. 227). Am 28. März 2019 (3. Tag der vorgesehenen Begutachtung) erkundigte sich die Mutter des Versicherten telefonisch bei der IVSTA nach der Möglichkeit einer er- gänzenden orthopädischen Begutachtung und der Vergütung der Reise- kosten. Am 8. April 2019 meldete sich der (wiederum) bevollmächtigte Rechtsanwalt Horst Weber schriftlich bei der IVSTA, informierte über die Bereitschaft des Versicherten zur Teilnahme an der Begutachtung und wie- derholte dessen Forderungen für eine Teilnahme (IVSTA-act. 232). Nach Abklärungen der IVSTA zu einer Neuansetzung der Begutachtung nahm sie mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Bezug auf ihre frühere Verfügung vom 15. März 2019 und zusätzlich Stellung zu den einzelnen Forderungen (IV- STA-act. 238).

C-726/2020 Seite 9 E.d Am 23. August 2019 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter die neuen Begutachtungstermine (3. und 5. Dezember 2019), die Namen und Fach- richtungen der Gutachter sowie die mitzubringenden Dokumente mit, machte Ausführungen zur Kostenübernahme, wies auf die Nennung von Ablehnungsgründen innert zehn Tagen und die Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht hin (IVSTA-act. 248). Am 19. September 2019 ersuchte der Versicherte erneut um Verschiebung und machte geltend, er habe wegen eines Verkehrsdelikts eine Vorladung des Gerichts in (...) für den 6. De- zember 2019 erhalten (IVSTA-act. 249). Nach internen Abklärungen teilte die Q._______ AG dem Versicherten am 7. Oktober 2019 mit, die Begut- achtungen seien auf den 28. November und 3. Dezember 2019 vorverlegt worden. Am 9. Oktober 2019 teilte die IVSTA dem Versicherten ebenfalls mit, die Termine seien vorverschoben worden; damit stehe ihm genügend Zeit zur Verfügung, an der Verhandlung am 6. Dezember 2019 in (...) zu erscheinen (IVSTA-act. 250-254). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt Horst Weber mit, der Versicherte sei aus gesundheitli- chen Gründen nicht in der Lage, an die Begutachtung zu kommen. Theo- retisch sei ein Rückflug nach dem 3. Dezember 2019 mittags möglich, der Versicherte erachte aber den dadurch verursachten Stress als gesund- heitsgefährdend und unzumutbar. Durch Stress werde nachweislich sein Hirn geschädigt und zudem die Konzentrationsfähigkeit im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung beeinträchtigt. Zudem seien ihm alle Kosten zu erset- zen. Er bitte um entsprechende Anpassung des Aufgebots (IVSTA-act. 260). Mit Mahnschreiben vom 5. November 2019 teilte die IVSTA dem Ver- sicherten erneut ihre Einschätzung mit und wies auf die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der (verschobenen) Begutachtungstermine hin (IV- STA-act. 264): Sollten der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht bis zum 12. November 2019 die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Un- tersuchung bestätigen, sei die IVSTA gezwungen, die Invalidenrente auf- zuheben, und werde eine entsprechende Aufhebungsverfügung erlassen. Sollte der Beschwerdeführer nicht an den Terminen teilnehmen, könnten ihm zusätzlich die damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt werden (Art. 45 Abs. 3 ATSG). Gleichentags versandte die IVSTA ein Schreiben an den Rechtsvertreter als Antwort auf die Eingabe vom 31. Oktober 2019, hielt darin an den Begutachtungen vom 28. November und 3. Dezember 2019 fest, verwies betreffend Forderung nach einer Begutachtung in Or- thopädie auf frühere Stellungnahmen und bezüglich der Kostenvergütung auf das mehrfach zugestellte Merkblatt «Vergütung der Reisekosten» (IV- STA-act. 264 f.). Mit vom Rechtsvertreter an die IVSTA weitergeleiteter E- Mail des Versicherten vom 7. November 2019 teilte dieser mit, er könne nicht an den Begutachtungen teilnehmen, weil er am 6. Dezember 2019

C-726/2020 Seite 10 einen Gerichtstermin in (...) habe, mit der Reise und der Zeitverschiebung seine Gesundheit gefährde und er sich die Teilnahme an der Begutachtung aus Kostengründen nicht leisten könne. Weiter forderte er wiederum eine Begutachtung in Orthopädie (IVSTA-act. 266). Mit E-Mail vom 12. Novem- ber 2019 an den Rechtsvertreter hielt die IVSTA an ihrer Beurteilung fest (IVSTA-act. 267). Am 28. November 2019 hielt die IVSTA in einer Telefon- notiz fest, dass der Versicherte nicht an der Begutachtung erschienen sei und die weiteren Termine vom 3. Dezember 2019 annulliert würden (IV- STA-act. 268). E.e Am 11. Dezember 2019 verfügte die IVSTA die Einstellung der Renten- zahlungen und auferlegte dem Versicherten die Kosten für die «in unent- schuldbarer Weise verhinderten Abklärungsmassnahmen in Höhe von CHF 2'250.-». Das Original dieser Verfügung sandte sie per Einschreiben mit Rückschein an den Rechtsvertreter, eine Kopie («zur Kenntnis») an den Versicherten in die USA (IVSTA-act. 272). Am 29. Januar 2020 vermerkte die IVSTA in einer Aktennotiz, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2019 mit den Vermerken «Refused» und «insufficient address» zurückgekom- men sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 stellte sie dem Beschwerde- führer die Verfügung vom 11. Dezember 2019 nochmals an dieselbe Ad- resse in die USA zu, zur Kenntnisnahme (IVSTA-act. 274; 276). F. F.a Am 28. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) erhob A._______ bei der Vorinstanz «Einsprache» gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2019 mit den Anträgen, es sei die Invalidenrente im vollen vorherigen Umfang wieder zuzusprechen (1.) und es sei die "Verfügung vom 13. Dezember 2019" vollumfänglich zu kassieren (2.). Die IVSTA übermittelte die Eingabe am 7. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veran- lassung (BVGer-act. 1 f.). F.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020, eröffnet an die bezeich- nete Adresse in den USA, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführer auf, seine Beschwerde zu verbessern und einen Kosten- vorschuss zu leisten. Am 4. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt Horst Weber mit eingeschränktem Mandat im Namen des Beschwerdeführers um Er- streckung der Frist. Das Gericht gewährte diese einmalig mit Instruktions- verfügung vom 9. März 2020 (BVGer-act. 3, 4 und 6).

C-726/2020 Seite 11 F.c Mit Beschwerdeverbesserung vom 6. März 2020, am 7. April 2020 vom Generalkonsulat in (...) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang Gericht: 23. April 2020), ersuchte der Beschwerdeführer um Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, weitere Zusprache der bisherigen Rente, Kostenübernahme für die Reise, Einbezug eines Orthopäden, Ab- sprache des Gutachtenstermins mit dem Beschwerdeführer und in verfah- rensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 7 f.). F.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 hob der Instruktionsrichter die Verfügung vom 13. Februar 2020, soweit die Erhebung eines Kostenvor- schusses betreffend, auf und forderte den Beschwerdeführer auf, das For- mular «Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege» ausge- füllt einzureichen (BVGer-act. 9). Am 14. September 2020 übermittelte das Generalkonsulat das am 4. September 2020 ausgefüllte Gesuchsformular an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 10). F.e Am 26. November 2020 reichte die IVSTA aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 11 f.). F.f Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 forderte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung zu substantiieren, wies das Ge- such um Verbeiständung ab, brachte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13). F.g Am 13. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer, nach vorgängiger Erstreckung der Frist, ergänzend Stellung zu seinem Verfahrensantrag (BVGer-act. 16). Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mangels Substantiierung der Mittellosigkeit ab und erhob er- neut einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskos- ten (BVGer-act. 17). Infolge Schwierigkeiten bei der Eröffnung der Zwi- schenverfügung in die USA versandte das Gericht dieselbe Zwischenver- fügung wiederholt am 10. August 2021, 20. Januar 2022 und 16. März 2022. Am 7. April 2022 zeigte Rechtsanwalt Horst Weber seine erneute Mandatsübernahme an und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten. Diese wurde am 14. April 2022 gewährt (BVGer-act. 31 f.).

C-726/2020 Seite 12 F.h Am 10. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) nach dem Verfahrensstand und danach, ob das «Behaup- tungsverfahren» bereits abgeschlossen sei. Am 12. Oktober 2022 teilte der Instruktionsrichter mit, dass mit der Bearbeitung des Beschwerdefalls be- gonnen worden sei. Der Schriftenwechsel sei am 3. Dezember 2020 abge- schlossen worden, ein Novenverbot bestehe jedoch im sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren nicht (BVGer-act. 35). F.i Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2022 forderte der Instrukti- onsrichter die Vorinstanz auf, die Rechnung für die Begutachtungen vom 28. November und 3. Dezember 2019 nachzureichen (BVGer-act. 36). Die Vorinstanz stellte am 9. Dezember 2022 die entsprechenden Belege zu (BVGer-act. 37). F.j Am 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert das Neuropsychologische Teilgutachten von Prof. H._______ vom 29. Juni 2011 zu den Akten und machte geltend, eine Untersuchung in der Schweiz sei nicht möglich, weil der damit verbundene Stress ihm üble Kopfschmer- zen und zudem Panikgefühle bereite (BVGer-act. 38). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, den Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

C-726/2020 Seite 13 Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde – unter Berücksichtigung der Beschwerdeverbesserung vom 6. März 2020 – im Übrigen frist- und form- gerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht am 6. April 2022 geleistet worden ist (s. oben Bst. F.g), ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2019 (IVSTA-act. 272), mit welcher die Auszahlung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt und dem Beschwerdeführer die Kosten der Abklärungsmassnahmen von Fr. 2'250.– auferlegt worden sind. 3. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in (...)/USA. Die Prüfung seines Anspruchs auf eine Rente der schweizeri- schen Invalidenversicherung richtet sich trotz des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicher- heit (SR 0.831.109.336.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-5012/2019 vom 2. Juni 2021 E. 3.1 m.H.). 4. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 11. Dezem- ber 2019) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die

C-726/2020 Seite 14 Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegen- den – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und al- lenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b). 4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe- tracht dessen, dass die IVSTA die Rentenrevision im Mai 2016 eingeleitet und mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 die bisher gewährte Rente ein- gestellt hat, auf die seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision abzustellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Die erst per 1. Januar 2022 in Kraft ge- tretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) sind vorliegend nicht anwendbar. 4.3 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Ren- tenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vo- raus. Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrades ge- eignet sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die an- wendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrecht- licher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

C-726/2020 Seite 15 Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheb- lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre- chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben nicht genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsän- derungen (U. KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Rentenanpassungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaff- hauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159). 4.4 4.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). 4.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 4.4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser ge- setzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV: Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regio- nalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktio- nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä- tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem me- dizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach

C-726/2020 Seite 16 Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung ab- gesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 4.4.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderun- gen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6). 4.4.5 Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).

C-726/2020 Seite 17 4.5 4.5.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozi- alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versiche- rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ablei- ten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b). Kom- men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.5.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchset- zung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn – bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit- verfahrens – auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungsein- stellung zu sanktionieren (Urteil des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 m.H. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1). Sodann führt nach der Rechtsprechung die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rah- men der Rentenrevision zur Umkehr der Beweislast. Während es grund- sätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invali- ditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere

C-726/2020 Seite 18 entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beein- flussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3, 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.3, 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Schliesslich ist der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz praxisgemäss auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Denn wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereit- schaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leis- tungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherungsträger das Rentenrevisionsverfahren fort- zusetzen und die Rente wieder auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 und 6.3.8; Urteil 9C_244/2016 E. 3.3). 4.5.3 Vor der Aufhebung einer Invalidenrente muss sich die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invali- ditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechts- sinne vorausgesetzt ist (vgl. BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2). Nach der Rechtspre- chung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungs- weise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen wer- den (vgl. BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzufüh- ren, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wie- der) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu- schöpfen und erwerblich zu verwerten (BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 m.w.H. und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Der massgebende Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantwor- ten ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung respektive der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1).

C-726/2020 Seite 19 5. Vorliegend hat die IVSTA mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 und Ver- nehmlassung vom 26. November 2020 festgehalten, dass der Beschwer- deführer in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflicht dadurch ver- letzt habe, dass er nicht an der angeordneten polydisziplinären Begutach- tung in der Q._______ AG in (...) teilgenommen habe, weshalb die Ren- tenzahlungen gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG sowie Art. 21 Abs. 4 und 43 Abs. 3 ATSG eingestellt worden seien. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht weitere Leistungen gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigert und die Rentenzahlungen ein- gestellt hat. 5.1 Einleitend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die von ihr angeordnete po- lydisziplinäre Begutachtung (in den Fachbereichen Innere Medizin, Neuro- logie, Psychiatrie und Neuropsychologie) zurecht als notwendig erachtete. 5.1.1 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechts- erheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (siehe z.B. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.). 5.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit früherer Eingabe noch davon ausging, es genüge, auf die frühere Begutachtung im Rahmen des Verfah- rens der Unfallversicherung abzustützen (IVSTA-act. 148), erklärte er spä- ter, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was mittels der Be- gutachtung abgeklärt werden könne, jedoch auch eine Teilbegutachtung in Orthopädie zu beinhalten habe (IVSTA-act. 161; 166 S. 2; 190 S. 2; 211; 232; 260; BVGer-act. 1). Die IVSTA ihrerseits ging mit zweifacher Stellung- nahme der Ärztin des medizinischen Dienstes davon aus, dass weitere Ab- klärungen in der Schweiz notwendig seien, insbesondere in den Fachbe- reichen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (IVSTA-act. 143; 152).

C-726/2020 Seite 20 5.1.3 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei seinem Autounfall im November 2001 ein schweres Polytrauma erlitt, dessen funktionelle Ein- schränkungen im Rahmen eines ersten Rentenverfahrens (zu Unrecht) als nicht rentenrelevant und erst im Jahre 2013 – nach polydisziplinärer Be- gutachtung im Juli 2011 in den Fachbereichen Neurologie, Neuropsycho- logie, Psychiatrie und Orthopädie im Rahmen des Verfahrens der Unfall- versicherung – als schwerwiegender beurteilt wurden, was zur Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. September 2011 führte. Im Rahmen des im Mai 2016 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens (Art. 87 Abs. 1 Bst. a IVV) waren sich die Parteien – nachdem mehrfache Abklärungen und Bemühungen betreffend eine Untersuchung in den USA scheiterten (vgl. Ausführungen in Bst. E) – schliesslich einig, dass eine er- neute polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zur Beurteilung der Gesundheitssituation erforderlich sei (IVSTA-act. 152; 211). Die Notwen- digkeit einer Begutachtung in der Schweiz ist aufgrund des Zeitablaufs seit Erstbegutachtung im Jahre 2011, der manifesten Schwierigkeiten betref- fend eine ärztliche Untersuchung in den USA, der Notwendigkeit einer po- lydisziplinären und Standardindikatoren-geleiteten (s. sogleich) ärztlichen Untersuchung und Beurteilung und schliesslich des nicht fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1982) auch aus Sicht des Ge- richts zu bejahen. Ergänzend anzufügen bleibt, dass in Anbetracht dessen, dass im Juli 2011 ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom di- agnostiziert (IVSTA-act. 212) und vorliegend eine Begutachtung in Psychi- atrie und Psychotherapie als erforderlich erachtet wurde (IVSTA-act. 152; 159), gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts das indikatorengelei- tete Beweisverfahren auf sämtliche psychischen Störungen anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7) und damit erforderlich wird, dass die mit der Begutachtung betrauten Ärzte mit dem schweizerischen Versicherungs- system vertraut sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-3730/2018 vom 30. August 2022 E. 12.5), eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz sich als sachlich gerechtfertigt erweist. 5.2 Weiter ist zu klären, ob die vorinstanzliche Anordnung des polydiszipli- nären Gutachtens in verfahrensmässiger Hinsicht korrekt war. 5.2.1 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 festgehalten, dass poly- disziplinäre MEDAS-Begutachtungen zufallsbasiert über die Suisse- MED@P-Plattform zu vergeben sind. Zudem sind die Partizipationsrechte der versicherten Person zu wahren: Die IV-Stelle teilt der versicherten Per- son die Notwendigkeit einer Begutachtung, die vorgesehenen Fachdiszip- linen, die Gutachter und den vorgesehenen Fragekatalog im Rahmen einer

C-726/2020 Seite 21 Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Januar 2017, Rz. 2083 ff.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 12 Tagen angesetzt, welche auf schriftlich begründetes Gesuch verlängert werden kann (KSVI Rz. 2083.2). Gegen die entsprechende Regelung im Kreisschreiben ist laut Bundesgericht grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forde- rungen nicht oder nur teilweise entsprochen, ist im Falle aller zulässigen Einwendungen zunächst konsensorientiert vorzugehen (KSVI Rz. 2083.4 ff.). Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischen- verfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutach- tung, Bezeichnung der Disziplinen, allfällige Einschränkung der Fachdis- ziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 un- ter Verweis auf das KSVI [Stand: 1. Februar 2013] Rz. 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). 5.2.2 Vorliegend hat die IVSTA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2018 (für die Begutachtung am 8.-9. Januar 2019; IVSTA- act. 158; 162; 164), mit Schreiben vom 17. Januar 2019 und 15. März 2019 (für die Begutachtung am 26.-28. März 2019; IVSTA-act. 200, 205, 227), am 23. August 2019 (für die Begutachtung am 3. und 5. Dezember 2019; IVSTA-act. 248) sowie am 9. Oktober und 5. November 2019 (für die vor- verschobene Begutachtung am 28. November und 3. Dezember 2019; IV- STA-act. 254; 264; 265) auf die Gutachterstelle, die Begutachtungstermine, die berücksichtigten Fachdisziplinen, die Namen der Ärzte, den Frageka- talog sowie die rechtzeitige Nennung allfälliger Verweigerungs- und Ableh- nungsgründe hingewiesen. Einwände und Rechtfertigungsgründe wurden jeweils geprüft und auf diese geantwortet, die Begutachtungsdaten insge- samt dreimal angepasst und/oder mit expliziter Mahnung an deren Anord- nung festgehalten. Für die vorliegend entscheidende Begutachtungsanord- nung im Dezember 2019 wurde mit Schreiben vom 5. November 2019 (IV- STA-act. 264) sinngemäss eine Anordnung über die Beweisvorkehr getrof- fen und an den bisherigen Anordnungen festgehalten. Aus verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurden damit die Parteirechte durch die Vorinstanz – unter Vorbehalt der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (s. nach- folgend E. 5.5) – rechtsgenüglich beachtet.

C-726/2020 Seite 22 5.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat. 5.3.1 Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die versicherte Per- son die Konsequenzen einer Weigerung trage, an einer angeordneten Un- tersuchung teilzunehmen. Anders verhalte es sich nur, wenn die Verweige- rung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruhe, etwa weil die Verweigerung der versicherten Person nicht zugerechnet werden könne, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ge- wesen sei, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 f.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung seiner Mitwirkungs- pflicht; er sei bereit, an einer Begutachtung teilzunehmen, jedoch gefähr- deten die Umstände zu den angeordneten Untersuchungen (Flugreise in die Schweiz) seine Gesundheit. Die Vorinstanz ihrerseits führte in der an- gefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe willentlich und schuldhaft nicht an den Untersuchungen vom 28. November und 3. De- zember 2019 teilgenommen, obwohl er mehrmals auf die Rahmenbedin- gungen der Begutachtung, die Beurteilung seiner Forderungen durch die Vorinstanz und die Rechtsfolgen bei einer Nichtbeachtung der Teilnahme hingewiesen worden sei. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht schuld- haft verletzt. 5.3.3 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft an der Begutachtung in der Q._______ AG, deren Untersuchungstermine auf- grund eines geltend gemachten Gerichtstermins am 6. Dezember 2019 in (...) vom 3. und 5. Dezember 2019 auf den 28. November und 3. Dezember 2019 vorverlegt wurden, nicht teilgenommen hat. Im Zusammenhang mit der ersten anberaumten Begutachtung im Januar 2019 machte der Be- schwerdeführer noch geltend, ihm seien die Termine früher bekanntzuge- ben, damit er genügend Zeit habe, seine Abwesenheit von (...) und die fehlende Unterstützung seiner Frau bei deren Aufnahmeterminen im Mu- sikstudio zu planen. Bezüglich der Ende 2019 geplanten Begutachtung hatte die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilt, die zum zweiten Mal annullierte Begutachtung werde in den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 verschoben (IVSTA-act. 238). Die genauen Untersu- chungsdaten wurden ihm danach mit Schreiben vom 23. August 2019 für die ursprünglichen Untersuchungstermine vom 3. und 5. Dezember 2019 und am 9. Oktober 2019 für die vorverschobenen Termine vom 28. Novem-

C-726/2020 Seite 23 ber und 3. Dezember 2019 eröffnet (IVSTA-act. 248; 254). Dem Beschwer- deführer blieb damit genügend Zeit, Vorbereitungen für die Reise in die Schweiz und seinen Aufenthalt in (...) zu treffen. 5.3.4 Wiederholt machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht reise- fähig, was ärztlich bestätigt worden sei. Zudem setzten ihn die Vorberei- tungen der Reise, die Flugreisen und die Begutachtung unter Stress, was einen erhöhten Hirndruck auslöse und weshalb er einen Hirnschlag be- fürchte. Bezüglich der neueren gesundheitlichen Situation sind einzig drei Arztberichte aktenkundig: Dr. N._______ nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2010 folgende Diagnosen: Status post traumatische Hirnver- letzung, Schwäche rechte obere Extremität, herabgesetzte motorische Kontrolle, herabgesetzte Balance, milde kognitive Defizite. Sie führte aus, der Patient sei letztmals 2003 hospitalisiert worden. Er leide an einer trau- matischen Hirnverletzung und einer zerebrovaskulären Spastik (Bewe- gungsstörung). Seine Arbeitsfähigkeit sei zu 100% eingeschränkt an der rechten oberen Extremität, lebenslang. Er benötige eine neuromuskuläre Therapie. Im nachgereichten neuropsychologischen Teilgutachten vom 29. Juni 2011 zuhanden der SUVA führten Prof. Dr. H._______ und Dr. sc. nat. V._______ aus, es liessen sich – bei einem durchschnittlichen Intelli- genzniveau – Defizite in den Funktionsbereichen Aufmerksamkeit/Belast- barkeit, Gedächtnis, Sprache und Feinmotorik objektivieren. Zusammen- fassend lägen feinmotorische Störungen, eine reduzierte mentale Belast- barkeit und eine Residualsymptomatik einer Aphasie vor. Der Explorand leide an Lern- und Gedächtnisdefiziten, erhöhter Ermüdbarkeit sowie fein- motorischen Störungen. Die Teilgutachter empfahlen berufliche Massnah- men bspw. in Form einer IV-Berufsberatung und/oder einer Abklärung be- ruflicher Möglichkeiten für Menschen mit Hirnverletzung in einem speziali- sierten Zentrum (BVGer-act. 38 Beilage S. 20-22). In seinem Bericht vom 22. Februar 2019 bestätigte der Hausarzt, Dr. W._______ einzig eine Un- fähigkeit zu fliegen, wegen Flugangst (IVSTA-act. 218). Dr. U._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA erinnerte in ihrer Stellungnahme vom

  1. März 2019 daran, dass der Beschwerdeführer noch 2011 mit dem Flug- zeug zu Untersuchungen in die Schweiz habe reisen können. Damals habe der Unfall bereits zehn Jahre zurückgelegen (und liege damit eine stabile Situation vor). Eine deutliche gesundheitliche Verschlechterung sei nicht aktenkundig. Der Bericht von Dr. W._______ enthalte keine Elemente, die eine Reisefähigkeit ausschliessen würden. Dem Beschwerdeführer könne jedoch eine Reisebegleitung durch eine angehörige Person zugestanden werden, falls das helfe, das Ängstlichkeitsniveau und das unangenehme

C-726/2020 Seite 24 Gefühl, das er am Kopf verspüre, zu reduzieren (IVSTA-act. 225; s. auch 227). 5.3.5 Mit dem medizinischen Dienst der IVSTA ist zu schliessen, dass keine ernstzunehmenden Hinweise auf erhöhten Hirndruck und die geltend gemachte Gefahr eines Hirnschlags medizinisch nachgewiesen sind. Der Beschwerdeführer ist kurze Zeit nach ärztlicher Bestätigung eines Status post traumatische Hirnverletzung (Bericht vom 9. September 2010) in die Schweiz zu verschiedenen Untersuchungen gereist und danach wieder in die USA zurückgekehrt. Ein erhöhter Hirndruck ist in den damaligen Unter- suchungen nicht spezifisch abgeklärt worden (IVSTA-act. 29; 97 S. 2). Ein erhöhter Hirndruck ist auch der späteren polydisziplinären Begutachtung im April 2011 in (...), (...) und (...) ([Haupt-] Gutachten vom 12. Juli 2011 [IVSTA-act. 212]) inkl. dem am 27. Januar 2023 nachgereichten Neuropsy- chologischen Teilgutachten vom 29. Juni 2011 (BVGer-act. 38 Beilage) nicht zu entnehmen. Bildgebend wurde damals eine zerebrale Kernspinto- mographie nativ von Dr. X._______ vom 9. Juli 2009 berücksichtigt, die wohl Blutungsresiduen als Folge der stattgehabten Kontusionsblutungen festhielt; im Übrigen konnte der Hauptgutachter jedoch «keinen weiteren pathologischen Befund» feststellen (S. 16). In der Eigenanamnese des Hauptgutachtens machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe in- nerhalb des letzten Jahres «vier Ereignisse von Kopfdruck im Hinterkopf- bereich» gehabt, was ihm zunächst Angst gemacht habe. Die Symptomatik sei seit Dezember 2010 aufgetreten und habe jeweils mehrere Tage ange- halten (S. 17). Im Untersuchungsbefund werden in diesem Zusammen- hang jedoch keine pathologischen Untersuchungsergebnisse genannt (S. 21). Auch in der nachfolgenden Würdigung durch die Gutachter fehlen zum einen Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung nach Rückreise in die USA im November 2010, welche die geltend gemachten «Ereignisse» seit Dezember 2010 erklären könnten, und zum andern die ärztliche Bestätigung eines erhöhten Hirndrucks (S. 26-29). Ein solcher wi- derspiegelt sich auch nicht in den von den Gutachtern festgehaltenen Di- agnosen (S. 29 f.; vgl. auch die gutachterliche Antwort zur Frage der SUVA nach einem hirnorganisch strukturell nachweisbaren Schaden, die auf die «Würdigung» zurückverweist [S. 31]). Ein erhöhter Hirndruck ist den Akten auch nicht als Folge der zweiten Rückreise in die USA (2011) oder für einen späteren Zeitpunkt zu entnehmen. Am 1. und 2. März 2012 wurde der Be- schwerdeführer (erneut) von Dr. Y._______ am Kantonsspital in (...) unter- sucht. Anamnestisch wurde vom Beschwerdeführer kein erhöhter Blut- und/oder Hirndruck genannt (Bericht vom 7. März 2012; IVSTA-act. 27 S. 9). Weitere Untersuchungen in der Schweiz sind aktenkundig am

C-726/2020 Seite 25 28. Februar und 11. März 2013 (Bericht von Dr. Y._______ vom 14. März 2013; IVSTA-act. 27 S. 6) sowie am 14. März 2013 (Bericht Dr. Z.; IVSTA-act. 27 S. 16) durchgeführt worden, ohne Hinweise auf eine Hirn- überdruck-Problematik und ohne offensichtliche Folgen der erneuten Flug- reise in die Schweiz. Aufgrund der Aktenlage ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz geltend gemachter Ereignisse mit erhöhtem Hirndruck in der Folge mehrmals Flugreisen von den USA in die Schweiz und zurück unternommen hat und die Ärzte den geltend gemachten erhöh- ten Hirndruck nicht bestätigt (und mit Ausnahme von Gutachter Dr. G. auch nicht anamnestisch festgehalten) haben, was gegen eine ernstzunehmende Pathologie spricht. Auch dem Arztbericht von Dr. W._______ vom 22. Februar 2019 ist diesbezüglich nichts Abweichendes zu entnehmen. Der Hausarzt hält in seinem Schreiben ohne Begründung und Herleitung einzig eine Flugangst fest («Patient is unable to fly due to his fear of flying»; IVSTA-act. 218). Mit nachfolgender E-Mail vom 24. Feb- ruar 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Hausarzt habe ihn wegen des erhöhten Hirndrucks «seit Dezember 2018» zu einem Neurolo- gen geschickt; entsprechende Untersuchungsberichte sind jedoch eben- falls nicht aktenkundig. Damit hat der Beschwerdeführer keine krankheits- bedingt entschuldbaren Gründe für die Nichtteilnahme an den Begutach- tungen vom 28. November und 3. Dezember 2019 nachweisen können. 5.3.6 Der Beschwerdeführer machte weitere Rechtfertigungsgründe bzw. «entschuldbare» Gründe geltend, weshalb er nicht an der Begutachtung habe teilnehmen können: Wiederholt wurde geltend gemacht, er habe kei- nen Reisepass. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2010 bis 2013 mehrfach in die Schweiz reisen konnte, wofür er einen Rei- sepass benötigte. Weshalb die neuerliche Ausstellung eines Reisepasses bzw. dessen Verlängerung einer Teilnahme an der Begutachtung Ende 2019 entgegenstand, wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Wiederholt forderte der Beschwerdeführer auch, dass ihm sämtliche Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Begutachtung ent- stünden, zu entschädigen seien. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdefüh- rer wiederholt mitgeteilt, welche Kosten sie übernehme und auf welche Grundlage sie sich dazu stütze. Festzuhalten ist, dass ein rechtlicher An- spruch auf Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Be- gutachtung nicht besteht und hieraus auch kein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme an einer solchen abgeleitet werden kann. Die Kosten- übernahme im Rahmen von angeordneten Begutachtungen ist – worauf die Vorinstanz mit Nennung von Art. 51 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 90 IVV («Rei- sekosten im Inland») und 90 bis IVV («Reisekosten im Ausland») zu Recht

C-726/2020 Seite 26 hinweist – einheitlich geregelt und von der IVSTA zu beachten. Dass sich die Vorinstanz nicht an diesen rechtlichen Rahmen gehalten habe, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung nicht geltend ge- macht. Wie weiter oben dargelegt wurde (s. E. 5.2.1), besteht auch kein Anspruch darauf, dass die Begutachtung in einer vom Beschwerdeführer gewünschten MEDAS stattfindet. Vielmehr hat das Bundesgericht mit Grundsatzurteil vom 28. Juni 2011 festgehalten, dass zur Wahrung der Par- teirechte der Versicherten die Begutachtungsstelle mittels Los bestimmt werden müsse (BGE 137 V 210 E. 3.1). Das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV), das die Aufsicht über die schweizerischen IV-Stellen in- nehat, hat daraufhin mit Kreisschreiben über das Verfahren in der Invali- denversicherung (KSVI) alle IV-Stellen ab 1. März 2012 zur Einhaltung des entsprechenden Verfahrens (zwingende Bestimmung der MEDAS via SuisseMED@P) angehalten (KSVI Anhang V; vgl. auch Art. 72 bis IVV, gültig ab 1. März 2012). Daran hat sich auch die IVSTA zu halten, weshalb sie den Beschwerdeführer zurecht darauf hinwies, sie habe bezüglich Sitz der Gutachterstelle keine Wahlmöglichkeit. Auch hieraus ergibt sich deshalb kein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben von der angeordneten Be- gutachtung. Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es Sa- che der Gutachterstelle sei, aufgrund der ihr unterbreiteten Akten zu be- stimmen, ob sich der Beizug von Experten aus weiteren Fachrichtungen als erforderlich erweise (Urteil des BGer 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1.3 m.w.H.). Daraus, dass die IVSTA dem Antrag des Beschwer- deführers auf Beizug eines Gutachters aus dem Fachbereich Orthopädie in ihrer Auftragserteilung an die Q._______ AG nicht nachgekommen ist, kann der Beschwerdeführer damit ebenfalls keinen entschuldbaren Grund für ein Fernbleiben von der Begutachtung ableiten. 5.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mahn- und Bedenk- zeitverfahren korrekt durchgeführt hat. 5.4.1 Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, welches gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 93). Demnach ist der versicherten Person unter substanziierter Bezug- nahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufor- dern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen; dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (KIESER, ATSG-Kom- mentar, a.a.O., Art. 21 Rz. 136). Dieses Verfahren ist auch dann zwingend

C-726/2020 Seite 27 durchzuführen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung unmissver- ständlich ablehnt (vgl. BGE 134 V 189 E. 2.3 m.H.). 5.4.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 5. No- vember 2019 i.V.m. Schreiben vom 9. Oktober 2019, je an die Adresse des Rechtsvertreters (IVSTA-act. 254; 264), letztmals auf die wunschgemäss vorverschobenen Begutachtungstermine, seine Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen eines Nichterscheinens an der Begutachtung unter Hin- weis auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie auf die Möglichkeit der Kos- tenüberbindung gemäss Art. 45 Abs. 3 ATSG hingewiesen (IVSTA-act. 265). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit beachtet. 5.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorbescheidverfah- ren beachtet hat. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 fest, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG) anderen Zwecken diene als das Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG), wes- halb es diesem auch zeitlich vorgelagert sei. Das Gesetz biete keine Hand- habe, auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu verzichten mit der Be- gründung, die Versicherte erhalte mit dem zu erlassenden Vorbescheid be- reits die Gelegenheit, ihr Verhalten in der Einwandfrist zu überdenken. Es verwies in der Folge «zum ebenfalls ausgeschlossenen Verzicht auf einen Vorbescheid wegen eines durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens auf URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche- rung, 2010, S. 413 Rz. 2102). In seinem Urteil C-1331/2020 vom 28. April 2021 hat das Bundesverwal- tungsgericht in E. 4.2 (in fine) und E. 5.3 – mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung – festgehalten, dass die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die IV-Stelle nicht vom gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahren entbinde. Das Vorbescheidverfahren diene zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, gehe aber über den verfas- sungsrechtlichen Mindestanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, indem es Gelegenheit biete, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der ge- setzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rah- men sei nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren. Die Verletzung des gesetzlich gebotenen Vorbescheid- verfahrens gelte jedoch als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs,

C-726/2020 Seite 28 welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich sei. Von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs sei im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre. Im oben erwähnten Verfahren C-1331/2020, in welchem der Versicherte seine Teilnahme an einer erneuten Begutachtung verweigerte und die Vor- instanz das Leistungsbegehren mit der Begründung abwies, der Versi- cherte habe seine Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise verletzt, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass insbesondere mit Blick auf den formellen Charakter des Anhörungsverfahrens nicht entscheidend sei, ob sich die Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledigung auswirke. Ohne Kenntnisnahme der tatsächli- chen Entscheidgrundlage sei eine gehörige Stellungnahme zur vorgesehe- nen Erledigung nicht möglich. Es könne zudem auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Versicherte in Kenntnis des konkret in Aussicht gestellten Entscheids doch noch zur Wahrnehmung seiner Mit- wirkungspflichten entscheide. Gleiches hat vorliegend zu gelten, zumal die Vorinstanz ohne vorgängige Durchführung des Vorbescheidverfahrens direkt mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 die Rentenzahlungen einstellte und nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer – auch wenn ihm im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mehrfach mit- geteilt worden sei, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne die in Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG genannten Rechtsfolgen nach sich ziehen – nach Kenntnisnahme der ihm konkret dro- henden Renteneinstellung sich doch noch zur Wahrnehmung der Begut- achtung in der Q._______ AG entschieden hätte. Die Verletzung des Vor- bescheidverfahrens und damit einhergehende Gehörsverletzung kann da- mit nicht geheilt werden. 5.6 Bei diesem Ergebnis wurde die bisherig ausgerichtete halbe Rente zu Unrecht gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur erneuten Veranlassung

C-726/2020 Seite 29 einer polydisziplinären Begutachtung unter Beachtung der vorgenannten Rahmenbedingungen und Parteirechte zurückgewiesen. 5.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die weitere Prüfung, ob die angeordnete Renteneinstellung (zusätzlich) als verhältnismässig beur- teilt werden kann (vgl. dazu BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 und 6.3.8; Urteil des BGer 9C_244/2016 E. 3.3) und ob die Rente vorliegend zu Recht einge- stellt worden ist, ohne dass Eingliederungsmassnahmen geprüft worden sind (vgl. Urteil des BVGer C-3813/2016 vom 28. Februar 2018 E. 1.5 f.), verzichtet werden. Ebenfalls nicht im vorliegenden Urteil ist auf die Anträge 3 und 4 in der Beschwerdeverbesserung, die sich auf eine künftige Begut- achtung beziehen, einzugehen. 6. 6.1 Es bleibt zu klären, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten für die nicht wahrgenomme- nen Begutachtungstermine in Höhe von Fr. 2'250.- auferlegt hat. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 dem Bundesverwal- tungsgericht Kopien der Rechnungen vom 29. März 2019, 28. November 2019 und 9. Januar 2020 und eine «Abklärungsemail» zukommen lassen (BVGer-act. 37). 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerdeverbesserung vom 6. März 2020 explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit erhebt er auch die Kostenauflage von Fr. 2'250.– zum Streitgegenstand. In seiner Begründung hält er fest, dass er die Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten nicht verletzt habe, da er bereit zur Begutachtung sei, sofern ein Orthopäde aufgeboten werde, die Reisekosten übernommen würden und ihm genügend Zeit für Anreise eingeräumt werde. Er habe den ersten Be- gutachtungstermin nicht durch eigenes Verschulden versäumt. Zudem habe sich sein Gelenkzustand gemäss den Berichten der Ärzte Y._______ und Aa._______ seit 2011 verschlechtert. Schliesslich habe die Vorinstanz insofern ihre Begründungspflicht verletzt, als nicht begründet worden sei, weshalb kein Orthopäde beigezogen worden sei und sie zur Kostenüber- nahme und zum Scheitern der angebotenen Jan-/Feb-Termine nicht Stel- lung genommen habe. Eine explizite Begründung zur Kostenauflage ent- hält die Eingabe nicht (BVGer-act. 7).

C-726/2020 Seite 30 6.3 Der nachgereichten Rechnung der IVSTA vom 9. Januar 2020 ist der Kostenpunkt «G4, Rückzug vor Begutachtung, CHF 1'500.00» und die Be- merkung «Auftrag annulliert am 20.12.2019» zu entnehmen (BVGer-act. 37 S. 2). Die von der Q._______ AG an die IVSTA gerichtete Rechnung vom 9. Januar 2020 enthält folgenden Hinweis: «09.01.2020, Anzahl 1, No- Show Rückzug vor Begutachtung Ziff. 290.7.4, Fr. 1'500.00». In der weite- ren Rechnung der IVSTA vom 28. November 2019 ist zwar der Kosten- punkt «G1, No Shows, CHF 1'500.00» angekreuzt, unter dem Total jedoch handschriftlich der Vermerk «+ 750.–, CHF 2’250.–» angebracht (BVGer- act. 37 S. 5). Der Q._______ AG-Rechnung vom 28. November 2019 an die Vorinstanz sind die Einträge «28.11.2019, Anzahl 1, No-Show Ziffer 290.7.2, Fr. 750.00» und «28.11.2019, Anzahl 1, No-Show Ziffer 290.7.1, Fr. 1'500.00» zu entnehmen (BVGer-act. 37 S. 6). Eine weitere Rechnung der IVSTA vom 28. November 2019 wurde handschriftlich durchgestrichen (BVGer-act. 37 S. 9). Der Rechnung der IVSTA vom 29. März 2019 schliesslich ist dem Kostenpunkt «G2, No shows (Absage < 14 Tage vor Termin), CHF 500.00» der zusätzliche handschriftliche Vermerk «3 Tage à 750.–, CHF 2'250.00» zu entnehmen (BVGer-act. 37 S. 10). Derselbe Be- trag ist auch auf der Q._______ AG-Rechnung an die IVSTA vom 29. März 2019 aufgeführt: «26.03.2019, Anzahl 3, No-Show (bis 14 Tage) Ziff. 290.7.2, 3 Tage à 750.–, Fr. 2'250.00» (BVGer-act. 37 S. 12). Der beige- legten (Vorinstanz-internen) «Abklärungsemail» vom 9. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass der erste Begutachtungstermin vom 8.-9. Januar 2019 rechtzeitig verschoben worden sei. Bei der zweiten Begutachtung vom 26.- 28. März 2019 sei der Versicherte nicht zu Begutachtung erschienen. Die Rechnung Nr. 6979 über CHF 2'250.– sei nicht bezahlt worden. Es seien dreimal Fr. 750.– abgerechnet worden, no show pro Disziplin (Innere Me- dizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie); «Abweisung in SU- MEX». Der dritte Termin vom 3. bis 5. Dezember 2019 sei auf den 28. No- vember und 3. Dezember 2019 vorverschoben worden. «Rechnung no show 7631 bezahlt». Es sei noch eine andere Rechnung Nr. 7735 über CHF 1'500.– bezahlt worden, wobei die Auskunftsperson mitteilte, sie könne nicht nachvollziehen, wer diese freigegeben habe (BVGer-act. 37 S. 13). 6.4 Ungeachtet dessen, dass weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung oder der Eingabe vom 9. Dezember 2022 zu entneh- men ist, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 2'250.– im Ein- zelnen zusammensetzt bzw. welche (Nicht-) Begutachtung nun in Rech- nung gestellt worden ist und aus welchen Einzelbeträgen sich dieser Be-

C-726/2020 Seite 31 trag zusammensetzt, ist auf die Ausführungen in E. 5 zu verweisen, wo- nach die Vorinstanz im Verfahren, das die Durchführung einer polydiszipli- nären Begutachtung zum Ziele hatte, ihre Pflichten verletzt hat, in dem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, und diese Gehörsverletzung nicht geheilt werden kann. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer im Ergebnis keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden und entbehrt der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 2'250.– einer sachlichen Grundlage. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch bezüglich der (Teil-) Überbindung der Gutachtenskosten auf- zuheben. 7. Die Beschwerde ist damit – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Dezember 2019 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Veranlassung und Durchfüh- rung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, unter Beach- tung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, und – nach vorgängi- ger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie des Vorbe- scheidverfahrens – zu anschliessendem neuem Revisionsentscheid. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6) und der Beschwerdeführer (auch) hinsicht- lich der Auflage der Gutachtenskosten obsiegt, sind ihm im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kostennote

C-726/2020 Seite 32 eingereicht, weshalb das Gericht die Höhe der Parteientschädigung auf- grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands (Mandatierung nach Abschluss des Schriften- wechsels im Beschwerdeverfahren, Einreichen zweier Fristerstreckungs- gesuche vom 4. März 2020 und 18. Januar 2021 [auf entsprechende, ein- geschränkte Bevollmächtigung hin], [umfassende] Mandatsübernahme am 7. April 2022 mit Einreichung eines Gesuchs um Akteneinsicht, Nachfrage zum Stand des Verfahrens am 10. Oktober 2022), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Be- schwerdeverfahrens – eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG {SR 641.20} und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]), als angemessen.

C-726/2020 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 7 zur Durchführung eines erneuten Abklärungsverfah- rens und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 300.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-726/2020 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt , sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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