B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7126/2010
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber und Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ver- fügung vom 1. September 2010).
C-7126/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 30. Mai 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Deutschland. Am 1. März 2010 meldete er sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 7). Gestützt auf die Berechnungsblätter (act. 8) erliess die SAK am 7. Mai 2010 eine Ver- fügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'933.- zugesprochen wurde (act. 9). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (summarisch) Einsprache erheben (act. 10); die ergänzende Begründung datiert vom 9. Juli 2010 (act. 12). In der Folge wurde mit Entscheid vom 1. September 2010 die Einsprache des Versicherten vom 4. Juni 2010 abgewiesen (act. 13). B. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte beim Bundesverwaltungs- gericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 Beschwerde erheben und bean- tragen, der Einspracheentscheid vom 1. September 2010 sowie die die- sem zugrunde liegende Verfügung vom 7. Mai 2010 seien insoweit auf- zuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine Fr. 1'933.- übersteigende Altersrente zugesprochen worden sei. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere seien eine höhere Altersrente und der Verwitwetenzuschlag zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die höchstrichterli- che Rechtsprechung (BGE 126 V 57, 128 V 5) führe zum stossenden Er- gebnis, dass Versicherte, deren erste Ehe durch Tod aufgelöst worden sei und die sich vor Beginn der Altersrente wiederverheiraten würden, in doppelter Hinsicht benachteiligt seien. Die Einkommen aus erster Ehe würden gesplittet. Da aufgrund des Todes des verstorbenen Ehegattens aus diesem Beitragssubstrat nie ein weiterer Versicherungsverlauf eintre- ten könne, würden diese Beiträge als reiner Versicherungsgewinn entfal- len. Dies umso mehr, wenn der vom Gesetzgeber an sich vorgesehene Korrekturmechanismus (der Verwitwetenzuschlag) auch nicht gewährt werde. Dies führe zu einer Benachteiligung gegenüber den Versicherten oder geschiedenen resp. im Konkubinat lebenden Personen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen. Eine weitere stossende
C-7126/2010 Seite 3 Ungerechtigkeit sei alsdann, dass der Begriff der "Verwitwung" bezüglich der Frage des Splittings sowie der Gewährung des Verwitwetenzuschlags unterschiedlich beurteilt werde. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2010 verheiratet gewesen. Bis zur Wiederverheiratung im Jahr 2008 sei er verwitwet gewesen. Schlussendlich gehe es um die Frage der Ausrich- tung einer (einzigen) Leistung, der Altersrente. Es könne daher nicht sein, dass bezüglich des Splittings sowie des Verwitwetenzuschlags (resp. der Übergangsgutschrift) unterschiedliche Zivilstände angenommen würden. Der Anspruch auf eine Übergangsgutschrift erlösche bei verwitweten Per- sonen auch bei der Wiederverheiratung nicht. Das durchschnittliche Ein- kommen sei um Fr. 7'461.- (Übergangsgutschrift) zu erhöhen. Es resultie- re schon alleine unter Berücksichtigung dieser Gutschrift ein massgebli- ches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'549.- und damit ein Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Gesetzesauslegung durch die Vorinstanz diskriminiere den Beschwerdeführer aufgrund der Wiederver- heiratung. Eine solche Benachteiligung widerspreche nicht nur dem Sinn und Zweck der 10. AHV-Revision, sondern auch den Grundrechten der Rechtsgleichheit sowie des Rechts auf Ehe und Familie. Diese Ungleich- behandlung könne nur dadurch korrigiert werden, indem entweder die Einkommen aus erster Ehe gar nicht gesplittet würden oder dem Be- schwerdeführer der Verwitwetenzuschlag gewährt werde. Unabhängig davon seien auf jeden Fall die Übergangsgutschriften anzurechnen. Eine paritätische Aufteilung habe nicht stattgefunden. Es sei für den Be- schwerdeführer deshalb umso unverständlicher, dass nun alleine wegen der Wiederverheiratung der AHV ein (aus dem Ausland zugeflossener) Versicherungsgewinn im Umfang der Hälfte der Beiträge während aller Ehejahre zukommen soll. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Vorgehensweise basiere auf der gängigen Rechtsprechung, wonach die Einkommen zu splitten seien. In Bezug auf die Problematik des Verwitwetenzuschlags habe man sich auf Art. 35 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gestützt. Hier werde eindeutig auf verwitwete Personen hinge- wiesen, die Anspruch auf diesen Zuschlag zur Altersrente hätten. Dieses Vorgehen gelange seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision zur Anwen-
C-7126/2010 Seite 4 dung. Auch die Zusprechung der Übergangsgutschriften betreffe aus- schliesslich verwitwete Personen. D. In seiner Replik vom 3. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer er- gänzende Ausführungen machen und an den beschwerdeweise gestell- ten Anträgen sowie deren Begründung vollumgänglich festhalten (B- act. 5). E. In ihrer Duplik vom 29. Dezember 2010 fügte die Vorinstanz ihren ver- nehmlassungsweise gemachten Ausführungen nichts Weiteres hinzu und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7); ein Dop- pel dieser Duplik ging zur Kenntnisnahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (B-act. 8). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs- gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge- meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
C-7126/2010 Seite 5 mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje- nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe- urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. Sep- tember 2010 (act. 13) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Septem- ber 2010 (act. 13) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 7. Mai 2010 (act. 9) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. September 2010 (act. 13). Aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen wird die Vorgehensweise der Vorinstanz bloss in einzelnen Punkten der Rentenberechnung gerügt. Die Beschwerde bezieht sich demnach nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, weshalb Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht identisch sind (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist unter den gegebenen Umständen bzw. mit Blick auf die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen, ob die Vorinstanz zu Recht ein Splitting durchgeführt hat und ob die Nichtgewäh- rung des Verwitwetenzuschlags sowie von Übergangsgutschriften rech- tens gewesen ist. Die weiteren, nicht beanstandeten Berechnungsgrund-
C-7126/2010 Seite 6 lagen gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitge- genstand (BGE 125 V 413 E. 2a), zumal sich vorliegend in diesem Zu- sammenhang keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzli- che Beurteilung als bundesrechtswidrig/falsch erscheinen liessen. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass- gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde- führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Juni 2010 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmun- gen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 Der Beschwerdeführer wohnt in Deutschland, besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und hat Anspruch auf eine Schweizer Altersrente, so dass vorliegend das Schweizer Recht anwendbar ist. 3. 3.1 Während unter den Parteien die Anzahl Beitragsjahre und die an- wendbare Rentenskala unbestritten sind, liegen sie betreffend die Höhe
C-7126/2010 Seite 7 des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers im Streit. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massga- be des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu- ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah- reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Per- son bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). 3.2.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor- genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver- witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat- ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei- tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29 quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV- Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der
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Anspruch – wie vorliegend – nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1).
3.2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im April 1973 heira-
tete, seine erste Ehefrau im April 1999 verstarb und er seit dem 18. Juli
2008 (act. 5 S. 3) wieder verheiratet ist.
Der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau waren während der ge-
meinsamen Ehe gleichzeitig in der schweizerischen AHV versichert ge-
wesen (Art. 29
quinquies
Abs. 4 AHVG; act. 1, 3 und 8). Mit Blick darauf so-
wie den Umstand, dass sie am 30. April 1973 geheiratet hatten (act. 3),
unterliegt das in der Zeitspanne von 1974 – die Einkommen im Ehe-
schliessungsjahr 1973 werden nicht geteilt – bis 1998 – das Jahr vor dem
Tod der ersten Ehefrau – erzielte Erwerbseinkommen der Einkommens-
teilung (vgl. Art. 29
quinquies
Abs. 4 und 5 AHVG in Verbindung mit Art. 50b
Abs. 3 AHVV). Den Berechnungsblättern (act. 8) ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1974 bis 1998 Einkommen in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'509'847.- generiert hat. Nach durchgeführtem
Splitting beträgt die Summe des Erwerbseinkommens des Beschwerde-
führers Fr. 763'964.- (act. 8), was entgegen dessen Auffassung zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch das im vorliegenden
Fall zwingend durchzuführende Einkommenssplitting eine Benachteili-
gung in Form eines geringeren monatlichen Rentenbetrages erfährt. Die
in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung
ist jedoch unmissverständlich und klar. So wurde in BGE 126 V 57 erwo-
gen, der dem Zufall unterworfene Zivilstand einer früher verwitweten Per-
son – was auf den Beschwerdeführer zutrifft – könne im Zeitpunkt des Al-
tersrentenfalls keine Rolle spielen (E. 4; diese Rechtsprechung wurde
mehrmals bestätigt, vgl. BGE 130 V 505 E. 2.7 und Urteile des Bundes-
gerichts [im Folgenden auch: BGer] H 197/01 vom 28. Februar 2003
beanstanden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies gilt auch hinsicht-
lich des beantragten Verwitwetenzuschlags.
C-7126/2010 Seite 9 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 35 bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Be- züger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen. 3.3.2 In der Regeste des Entscheids 128 V 5 erwog das Bundesgericht, dass der 20%ige Zuschlag nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zustehe (d.h. Rentenberechtigen, deren Ehe durch Tod auf- gelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben). Diese Recht- sprechung wurde vom Bundesgericht im Urteil 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 4 und 5 bestätigt und die in BGE 128 V 5 ausgeführten Überle- gungen auch nie in Zweifel gezogen. Der Vorinstanz ist unter diesen Ge- gebenheiten ebenfalls beizupflichten, denn der Verwitwetenzuschlag setzt den entsprechenden Zivilstand "verwitwet" der rentenberechtigten Person voraus. Da der Beschwerdeführer seit 18. Juli 2008 (in zweiter Ehe) ver- heiratet ist, wurde ihm zu Recht kein Zuschlag zu seiner Altersrente ge- währt (vgl. hierzu auch BGE 126 V 57 E. 6.). Schliesslich erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz auch hin- sichtlich der beantragten Übergangsgutschrift als klar richtig und korrekt. 3.4 3.4.1 Gemäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; im Folgenden: ÜbBest. AHV 10) wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgut- schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Gemäss Bst. c Abs. 3 ÜbBest. AHV 10 entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. 3.4.2 Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entsteht nach in- nerstaatlichem Recht nur, wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht angerechnet hätten werden können, was beim Beschwerdeführer wegen Kinderlosigkeit nicht möglich war bzw. ist. Da er im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls (vgl. E. 2.1 hiervor) wieder verheiratet war, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Übergangsgutschrift angerechnet (vgl. Urteil des BGer H 123/01 vom 5. April 2002 E. 2b; vgl. auch Einzel- richterurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3196/2008 E. 3.2 letzter
C-7126/2010 Seite 10 Absatz). Daran vermögen auch seine gegenteiligen Ausführungen nichts zu ändern. Mit Blick auf den Kontext bezieht sich die Rz. 5608 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2010 [aufgrund des Eintritts des Rentenfalls im Jahre 2010 die anwendbare Fassung), wonach mit der Wiederheirat einer verwitweten Person der An- spruch auf die Übergangsgutschriften nicht erlischt (d.h. die schon ange- rechneten Übergangsgutschriften bleiben weiterhin Bestandteil der Ren- tenberechnung), nur auf solche Fälle, in denen eine bereits leistungsbe- rechtigte Person verwitwet ist (vgl. 5607 am Schluss), was beim Be- schwerdeführer nicht zutrifft. Dieser war nicht bereits als Verwitweter al- tersrentenberechtigt, und es können nicht bereits angerechnete Über- gangsgutschriften weiterhin – nach Wiederverheiratung – Bestandteil der Rentenberechnung sein. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Systembedingt ergibt sich für ihn in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sowie der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tiefere monatliche Altersrente als beantragt. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 verwiesen werden. Diese erörterte die hier interessierenden Fragen, resümierte den relevanten Sachverhalt in korrekter Art und Weise und befasste sich damit in nicht zu beanstandender Weise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grossen- teils auf das Vorbringen von Gerechtigkeitsüberlegungen, d.h. auf Vor- bringen, wie die Rentenberechnung nach seiner Auffassung ausgestaltet sein sollte. Dies verträgt sich jedoch einerseits nicht mit der Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an bundesgesetzliche Regelungen (Art. 190 BV) – wobei eine verfassungskonforme Auslegung (Art. 191 BV), auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit, ihre Schranke im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet und demzufolge die gesetzli- che Regelung selbst gestützt auf Art. 191 BV nicht auf ihre Verfassungs- mässigkeit hin überprüft werden kann, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn sie der Verfassung widerspricht (BGE 131 V 256 E. 5.4 und Ur- teil des BGer H 170/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.1) – und andererseits gibt es offensichtlich keinen Grund, auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzukommen.
C-7126/2010 Seite 11 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). Der unterliegende Beschwerde- führer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-7126/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: