B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6657/2010
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kosovo, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
C-6657/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Dezember 2003 (Eingangsstempel: 18. Dezember 2003) erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 5 bis 20) erliess die IVSTA am 26. No- vember 2004 einen Beschluss, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % mit Wirkung ab
C-6657/2010 Seite 3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beurteilung des RAD vom 29. Januar 2010 könne nicht gefolgt werden. Die im entspre- chenden Bericht gemachten Aussagen seien widersprüchlich. Aufgrund welcher Erkenntnisse die ICD-Klassifikation bestimmt worden sei, könne nicht eruiert werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden nach- vollziehbar ein gegenteiliges Bild ergeben. Selbst aus dem vom RAD er- wähnten psychiatrischen Bericht lasse sich die Persönlichkeitsstörung ab- leiten. Von denselben Ärzten sei im detaillierten medizinischen Bericht vom 16. November 2009 auch angekreuzt worden, dass der Beschwerde- führer weder in seiner angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Die angegebene Funktionseinschränkung sei mit 65 % deklariert worden. Es könne keinem einzigen Dokument entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage wäre, eine sei- nem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Im Gegenteil könne davon ausgegangen werden, dass die posttraumatische Belas- tungsstörung chronisch verlaufen und in eine andauernde Persönlich- keitsstörung übergegangen sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der beurteilende RAD- Arzt vermöge dem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 12. No- vember 2009 keine längerdauernde, mittel- bis schwere Depression zu entnehmen, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine Erwerbstätigkeit ausschliesse. Insofern sei er zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Be- schwerdeführer ab dem 12. November 2009 keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit mehr aufweise. Aufgrund dessen sei die bisherige ganze IV- Rente zu Recht per 1. September 2010 aufgehoben worden. E. In seiner Replik vom 29. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen machen, an sämtlichen Ausführungen ausdrücklich festhal- ten und die Gutheissung der Beschwerde beantragen (B-act. 7). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor- schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
C-6657/2010 Seite 4 leisten (B-act. 8 und 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B- act. 10). G. In ihrer Duplik vom 18. März 2011 verblieb die Vorinstanz bei den ver- nehmlassungsweise gemachten Ausführungen resp. Feststellungen und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. März 2011 wurde der Schriften- wechsel geschlossen. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
C-6657/2010 Seite 5 ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2010 (act. 52) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammen- fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2010 (act. 52), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente per 1. Septem- ber 2010 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmäs- sigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
C-6657/2010 Seite 6 der Republik Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen- dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein- ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz- ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.
C-6657/2010 Seite 7 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei- se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei- nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
C-6657/2010 Seite 8 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son- dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi- sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus- schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-6657/2010 Seite 9 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg- lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver- waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
C-6657/2010 Seite 10 bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text- passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. In zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 2005 (act. 26) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 20. Juli 2010 (act. 52) zu verglei- chen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 23. Februar 2005 stütz- te sich die Vorinstanz insbesondere auf die am 17. November 2004 von Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst abgegebene Stellung- nahme. Darin wurde – in Kenntnis ausländischer ärztlicher Dokumente (act. 14 bis 18) – im Wesentlichen eine seit dem 3. Januar 1999 beste- hende posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem Gedanken- gut diagnostiziert (act. 20). 3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2010 diente der Vorinstanz als entscheidrelevante medizinische Grundlage insbeson- dere der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für All- gemeine Medizin, vom 29. Januar 2010 (act. 45).
C-6657/2010 Seite 11 Dr. med. B._______ stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kei- ne Diagnosen. Er führte im Wesentlichen aus, im psychiatrischen Bericht vom 12. November 2009 seien als Diagnose rezidivierende depressive Störungen vorgeschlagen, der aktuelle Zustand jedoch nicht erwähnt worden. Die beschriebene Symptomatik schliesse eine aktuell vorhande- ne, mittelschwere oder schwere depressive Episode gemäss ICD-10 aus. Ausserdem seien weder ein sozialer Rückzug noch andere objektive Schwierigkeiten zur Reintegration in die Arbeitswelt beschrieben worden. Der Zustand des posttraumatischen Stresses, welcher ursächlich für die Rentenzusprache gewesen sei, bestehe nicht mehr. Die aktuelle Symp- tomatologie entspreche äusserstenfalls einer leichten Episode, welche keine signifikante funktionelle Limitierung verursache und keine Arbeits- unfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in allen anderen adaptierten Tätigkeiten rechtfertige. Es sei eine Verbesserung des Ge- sundheitszustands eingetreten. 3.3 3.3.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 29. Januar 2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegli- che Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 3.3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel- lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen. Zwar kann RAD-Stellungnahmen – auch wenn den entsprechen- den Ärzten die an sich zwingende fachärztliche Ausbildung fehlt – unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise Gewicht zukommen resp. könnten diese als beweiskräftig qualifiziert werden (vgl. hierzu bspw. Ur- teil des BVGer C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Dies trifft jedoch auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 29. Ja- nuar 2010 aus folgenden Gründen nicht zu:
C-6657/2010 Seite 12 3.3.3 Mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Akten ergibt sich, dass hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diagnosen keine fachärztlich gesicherten und somit rechtsgenüglichen Abklärungs- ergebnisse vorliegen. Während Dr. med. D., Facharzt für Neuro- psychiatrie, im Bericht vom 27. Februar 2006 eine posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte (act. 34 und 35), stellte Dr. med. E. von der „F.“ in seinen Berichten vom 3. Juni 2008 und 24. Mai 2009 die Diagnosen eines depressiven paranoiden Syndroms (ohne ICD-10-Klassifikation; act. 36 und 37) und eines depres- siven Syndroms/"CSPT" (erneut ohne ICD-Klassifikation; act. 38 und 39). Schliesslich verwendete Dr. med. D. in seinem Bericht vom 30. September den ICD-Code ICD-10: F32.3, welcher für eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen steht (act. 40 und 41). Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 12. November 2009, der Versicherte sei unregelmässig wiederkehrend depressiv, und ordnete diese gesundheitlichen Beeinträchtigung dem ICD-Code ICD-10: F33 – mit welchem eine rezidivierende depressive Störung klassifiziert wird – unter (act 42 und 43). Dr. med. G._______ beschrieb unter dem Ti- tel "Rapport psychiatrique" einen weitgehend unauffälligen Gesundheits- zustand und erwähnte weiter eine allmähliche progressive Entwicklung sowie einen stationären Zustand. Vorab ist betreffend die im Bericht vom 12. November 2009 von Dr. med. G._______ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemachten Aussagen festzuhalten, dass dieses ärztliche Dokument keine – auf einer Untersuchung beruhende – Beurteilung enthält, welche den Beweisanfor- derungen an einen voll beweiskräftigen Arztbericht genügt. Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) und sind ret- rospektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit schwierig, weshalb entspre- chende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen sollten (vgl. Ur- teil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Aufgrund der wider- sprüchlichen Diagnosestellungen und divergierender Angaben der Dres. med. B._______ und G._______, Facharzt für Neuropsychiatrie (http://pristina.usembassy.gov/uploads/images/d545jiTcrBxPJeyBk_n9xg/l ist_Physician_update.pdf) zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. 42, 43 Ziff. 7 und 45) kann jedoch nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswür- digung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) gesagt werden, dass
C-6657/2010 Seite 13 auf eine zusätzliche, medizinisch nachvollziehbare und schlüssig begrün- dete Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits- resp. Leis- tungsunfähigkeit des Beschwerdeführers verzichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Sollten die ergänzenden, zwingend durchzuführenden medizinischen Ab- klärungen zeigen, dass die Diagnose(n) im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 3. hiervor) identisch geblieben sind, ist ergänzend festzuhalten, dass dies eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliessen würde (vgl. hierzu auch ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.2). 3.3.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Ren- tenrevisionsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsge- nüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher ungeklärten Frage nach dem tatsächlichen psychischen Leiden des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leis- tungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Nach Vor- liegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutachtung – im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu be- rücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen (bezif- ferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärun- gen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu lei- ten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- stellen, dass die Beschwerde vom 15. November 2010 insoweit gutzu- heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
C-6657/2010 Seite 14 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer- tigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 14. September 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2010 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass ei- ner neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
C-6657/2010 Seite 15 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: