Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6598/2016
Entscheidungsdatum
20.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 03.02.2020 (8C_453/2019)

Abteilung III C-6598/2016

Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Dominik Geisert, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 28. September 2016.

C-6598/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1962, geschieden, wohnhaft in (...), Deutschland, absolvierte die Lehre und danach eine Meisterausbildung als Bäcker und Konditor und ar- beitete bis 1989 in diesem Beruf, bis er wegen einer Mehlstauballergie die Tätigkeit aufgeben musste. Am 12. August 1992 meldete er sich bei der IV- Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend IV-B.) für Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit mehreren Verfügungen bewilligte die IV- B. berufliche Massnahmen vom 16. August 1993 bis 30. Juni 1994, vom 22. August 1994 bis 30. Juni 1995 und vom 17. Juli 1995 bis 31. Januar 1996. Mit Verfügung vom 4. Juli 1996 nahm die IV-B._______ Be- zug auf die erfolgte Kostengutsprache für die beruflichen Massnahmen vom 16. August 1993 bis 31. Januar 1996, nahm Kenntnis von deren Ab- schluss und der erfolgreichen Umschulung des Versicherten zum Büroan- gestellten / Technischen Kaufmann. Er gelte als wiederum voll vermittelbar. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bis 15. Mai 2011 als Betriebs- mitarbeiter / Pharmakant bei der C._______ in (...) und ab Juni 2011 für kurze Zeit für die D._______ AG in (...) (Vorakten der IVSTA [doc.] 1, 2, 4, 11, 30 S. 3 f., 39, 43). B. B.a Am 20. August 2015 stellte der Versicherte via die Deutsche Renten- versicherung E._______ einen Antrag auf (Gewährung einer) Invaliditäts- rente (Eingang des ersten Formulars bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [SAK] am 1. Februar 2016 [doc. 8], Eingang des zweiten Formulars bei der SAK am 19. November 2018 [B-act. 21 Beilage 2]). Nach Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, Stellungnahme von Dr. F._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 6. Juli 2016 und Einkommensvergleich vom 4. August 2016 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Vor- bescheid vom 10. August 2016 mit, sie beabsichtige, das Rentengesuch abzuweisen. Ihm sei die Ausübung einer leidensangepassten leichten Tä- tigkeit, unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen, zu 100% mög- lich, woraus ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 17% re- sultiere (doc. 58-60). Am 25. August 2016 erhob der Versicherte gegen die- sen Vorbescheid einen Einwand und wies daraufhin, dass er gemäss Ärzt- lichem Attest von Dr. G._______ vom 10. August 2016 auch in angepasster Verweistätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (doc. 64, 66). Nach Prüfung des

C-6598/2016 Seite 3 neuen Beweismittels hielt Dr. F._______ des RAD Rhone mit Schlussbe- richt vom 22. September 2016 fest, das Attest weise nicht die Qualität eines Gutachtens auf und es sei weiterhin von der uneingeschränkten Arbeitsfä- higkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Vorinstanz verfügte da- raufhin am 28. September 2016, das Rentengesuch werde abgewiesen (doc. 68, 69). C. C.a Am 24. Oktober 2016 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik W. Geisert, (...), Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung einer Invalidenrente, unter Kostentragung durch die Vorinstanz. In seiner Begründung machte er geltend, wie das Attest von Dr. G. und ein eventualiter einzuholendes Gutachten aufzeige, sei der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbsfähig, auch nicht in einer seinen Leiden angepassten Verweistätigkeit (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 hielt die IVSTA – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. H._______ ihres medi- zinischen Dienstes vom 17. November 2016 – fest, dass auch unter Be- rücksichtigung insbesondere der Berichte des Zentrums für Psychiatrie in (...) vom 13. Mai und 10. September 2015 eine angepasste Verweistätig- keit vollzeitlich ausgeübt werden könne. Die Beschwerde sei deshalb ab- zuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 3). C.c Mit Replik vom 18. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung des Gutachtens von Dr. G._______, andernfalls sei sie als Zeugin einzuvernehmen oder ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen (B-act. 9). C.d In ihrer Duplik vom 7. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren An- trägen fest (B-act. 13). C.e Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, liess Rechtsanwalt Dominik W. Geisert als unentgeltlichen Rechtsbei- stand im Verfahren zu, brachte dem Beschwerdeführer die Duplik der Vo- rinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).

C-6598/2016 Seite 4 C.f Am 24. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Wür- digung der verschiedenen medizinischen Beweismittel Stellung und hielt an seinen Verfahrensanträgen fest (B-act. 17). C.g Am 23. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand (B-act. 19). Eine Antwort des Gerichts erfolgte am 26. Ap- ril 2018 (B-act. 20). C.h Mit Schreiben vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht eine aktualisierte Rentenanmeldung der Deutschen Rentenversicherung zum Gesuch vom 20. August 2015 mit der Bitte um Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens zu (B-act. 21). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

C-6598/2016 Seite 5 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in ihrer Fassung gültig ab 1. Januar 2015) ist zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der An- meldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz- gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Renten- gesuchs (20. August 2015) Wohnsitz in (...), Deutschland (doc. 8). Zudem war er gemäss Aktenlage zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Grenzgänger tätig: gemäss Fragebogen für den Versicherten vom 31. März 2016 habe er zwar seine langjährige Tätigkeit als Pharmakant bei der C._______ am 15. Mai 2011 wegen mangelnder Auftragslage aufgegeben (doc. 39. S. 1). Den weiteren Lohnakten ist jedoch zu entnehmen, dass er ab Ende Mai oder anfangs Juni 2015 eine Anstellung bei der D._______ AG in (...) auf- genommen hatte. Obwohl die Akten bezüglich Beginn und Ende dieser Tä- tigkeit widersprüchliche Angaben enthalten (verbuchte Lohnzahlungen für die Monate Juni, August, September und November [doc. 43 S. 13], Ar- beitsaufnahme gemäss Fragebogen für Arbeitgebende erst am 15. August 2011 [doc. 43 S. 9], Arbeitsbeendigung gemäss Kündigungsschreiben vom 12. September 2011 bereits per 14. September 2011 [doc. 43 S. 11]) lag zum Zeitpunkt der Rentenanmeldung unzweifelhaft eine Grenzgängertätig- keit vor. Damit hätte gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-B._______ die Ren- tenanmeldung zu prüfen und die IVSTA die Rentenverfügung zu treffen ge- habt. Wie den Akten weiter entnommen werden kann, hat die IV-B._______ im laufenden Verfahren mit Schreiben vom 30. Mai 2016 die Akten an die IV- STA zur weiteren Bearbeitung überwiesen mit dem Hinweis, die versicherte Person wohne im Zuständigkeitsbereich der IVSTA. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Wohnsitzadresse von (...) (Deutschland) nach (...) (Deutschland) gewechselt hat (doc. 49). Ein Wohnsitzwechsel vom Inland ins Ausland hat damit nicht stattgefunden. Damit hätte die IV-B._______ das Gesuch des Grenzgängers weiter instruieren müssen.

C-6598/2016 Seite 6 2.3 Ungeachtet dieses Mangels in der Beachtung der Zuständigkeitsrege- lung in Art. 40 Abs. 2 IVV ist die angefochtene Verfügung (zu Recht) von der IVSTA erlassen worden, hat der Beschwerdeführer diesen Mangel nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm hieraus ein Rechtsnachteil entstanden wäre. Der Rechtsmangel kann deshalb als geheilt erachtet wer- den (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6143/2015 vom 8. Februar 2017 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in (...)/Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-6598/2016 Seite 7 3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä- ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva- lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. 3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je- doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

C-6598/2016 Seite 8 4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund- satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten- den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über- wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab- nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

C-6598/2016 Seite 9 bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d). 4.6 4.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes (wie auch des ärztli- chen Dienstes der IVSTA) ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermas- sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich- ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha- ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel- lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schwei- zerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom hei- matlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom

  1. März 2018 E. 6.2.2). 4.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei- nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Be- urteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern le- diglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen ha- ben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer

C-6598/2016 Seite 10 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Ok- tober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müs- sen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer während 238 bzw. 247 Monaten Bei- träge an die schweizerische AHV/IV geleistet, womit er die Mindestbei- tragsdauer ohne Zweifel erfüllt (doc. 6, 37). 5.2 Damit bleibt zu prüfen, ob und wann eine Invalidität eingetreten ist. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 geltend, die Vorinstanz habe seine Leiden nicht genügend berücksichtigt. Er nennt als relevante Leiden, die mit Funktionsbeeinträchtigungen ver- bunden seien: koronare Herzkrankheit, Stentimplantation, abgelaufener Herzinfarkt, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, degenerative Verän- derungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Spinalkanalstenose, Nervenwurzelreizerscheinungen, chronisches Schmerzsyndrom, seeli- sche Störung, Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, Kniegelenksverän- derungen beidseits, chronische Magenschleimhautentzündung und Ma- gengeschwürsleiden. Der Wirbelsäulenzustand habe sich seit neuerem er- heblich verschlechtert. Wegen der Schuppenflechte mit Gelenksbeteili- gung sei seine Einsatzfähigkeit schubweise nicht mehr gegeben, insbeson- dere auch, da die Fussflächen betroffen seien und er in diesen Phasen nicht gehen könne. In der Schubphase seien auch Büroarbeiten nicht mehr möglich, da die Handflächen ebenfalls massiv betroffen seien. Vor kurzem habe der Beschwerdeführer einen Magendurchbruch erlitten, der operativ habe behandelt werden müssen. Das Aufbrechen eines Magengeschwü- res sei jederzeit wieder möglich, was zu lebensgefährlichen Blutungen füh- ren könne. Er habe zudem zweimal einen Herzinfarkt erlitten, weshalb drei Stents implantiert worden seien. Derzeit sei in Überlegung, ob ein 4. Stent

C-6598/2016 Seite 11 notwendig sei. Körperlich sei es dem Beschwerdeführer wegen der Herz- infarkte nicht mehr möglich, überhaupt noch Belastungen anzugehen. Be- reits beim normalen Spazierengehen müssten nach kurzer Zeit Pausen eingelegt werden. Aufgrund der Herzinfarkte seien die Muskulatur und die Atemwege unterversorgt. Hinzu komme eine massive Einschränkung des Gelenkapparates (Veränderungen der Wirbelsäule, des Bandscheibenbe- reichs und der Knie). Es sei von einer 100%-igen Einschränkung der Er- werbsfähigkeit auszugehen. 5.2.2 Die Vorakten enthalten – das Rentenverfahren betreffend (s. Sach- verhalt Bst. B) – umfangreiche medizinische Berichte im Zeitraum von 2006 bis Ende 2015 (doc. 13-16, 18-30). 5.2.3 Im deutschen Rentenverfahren hat die Deutsche Rentenversiche- rung durch Dr. I., Fachärztin für Innere Medizin/Rettungsmedizin, am 13. November 2015 ein Gutachten in Form eines Ausführlichen Ärztli- chen Berichts (E 213) erstellen lassen. Dieser Bericht basiert auf einer ei- genen Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. November 2015, be- rücksichtigt als Vorakten einen Bericht von Dr. J., Facharzt für Or- thopädie in (...), vom 18. Januar 2008 (doc. 14), eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 19. Februar 2008 (doc. 15), einen Bericht der Dres. K._______ und L._______ des Kreiskrankenhauses M._______ zur stationären Behandlung vom 16. bis 20. August 2013 wegen erosiver Pan- gastritis und Magenulkus der Angulusfalte (doc. 22 S. 5), einen Vorläufigen Entlassungsbericht der Dres. N._______ und O._______ der Klinik für In- nere Medizin des Kreiskrankenhauses M._______ zur stationären Behand- lung vom 16. bis 20. Januar 2015 wegen Infarktes der Hinterwand des Her- zens (doc. 23 S. 1), zwei Berichte des Zentrums für Psychiatrie in (...) vom 13. Mai und 10. September 2015 betreffend einen Alkoholentzug vom 4. bis 11. Mai 2015 sowie 9. Juli bis 5. August 2015 (doc. 24, 25 S. 1), ein Röntgen der Knie beidseits vom 3. November 2015 (doc. 27 S. 1) sowie eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 4. November 2015 (doc. 27 S. 2). In einer eingehenden Befundung anhand einer Ganzkörperuntersuchung hielt die Gutachterin ein unbeeinträchtigtes Gangbild fest, die sitzende Po- sition sei während längerer Zeit ohne Klagen möglich. Die erschwerten Gangprüfungen seien durchführbar, jedoch leicht unsicher (Gang auf der Linie, Fersengang, Fussballengang; Ziff. 4.8.1). Der Einbeinstand sei et- was unsicher, die tiefe Hockposition könne vollständig eingenommen wer-

C-6598/2016 Seite 12 den. Beim Aufstehen erfolge ein Aufstützen auf Stuhl und Untersuchungs- liege. Es liege eine relativ gut erhaltene Auslenkbarkeit der Wirbelsäule in stehender Position vor, ebenso im Bereich Hals- und Rumpfwirbelsäule in sitzender Position (normwertig). Die Schulter-, Ellenbogen- und Handge- lenke seien normwertig auslenkbar, die Greiffunktion und Fingermotorik seien beidseits erhalten. Es gebe keinen Fingertremor, die Auslenkbarkeit von Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sei normwertig. In der neurologi- schen Untersuchung könnten keine segmentalen oder systemischen Defi- zite festgestellt werden, der physikalische Herz- und Lungenbefund sei ohne Auffälligkeiten. Die Blutdruckwerte lägen leicht über dem Normbe- reich bei insgesamt zufriedenstellender Blutdruckeinstellung. Das nach zu- rückliegendem Herzinfarkt erstellte Echokardiogramm zeige keine akuten Durchblutungsstörungen, bei aktuell kardial asymptomatischem (ohne er- kennbare Symptome) Versicherten. Der klinische Untersuchungsbefund des Gefässsystems sowie der Bauchorgane habe keine Auffälligkeiten er- geben. In psychischer Hinsicht hielt sie fest, es gebe keine Hinweise auf eine relevante pathologische (krankhaft veränderte) Stimmungsauslen- kung oder Antriebsminderung, ebenso wenig Hinweise auf latente oder manifeste suizidale Impulse. Festzustellen seien deutlich erhöhte Alkohol- marker (CDT und ETG) bei normwertigen Leberfunktionswerten und nor- malen Blutbildbefunden. Gestützt darauf erhob die Gutachterin folgende Diagnosen: Alkoholabhängigkeit (Status nach qualifizierten Entzugsbe- handlungen, derzeit Rückfall; F10.2), Koronare Herzerkrankung (1-Gefäss- erkankung, Status nach Hinterwandinfarkt, gefässstützende Implantation, dokumentierte globale Normalherzpumpfunktion; I25.1), chronisch dege- neratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom (Spinalkanalstenose, Bandschei- benschädigung ohne neurologisches Defizit; M54.5), arterieller Bluthoch- druck (derzeit medikamentös zufriedenstellend eingestellt; I10.9), fortbe- stehende Nikotinabhängigkeit (hochfrequentes Zigarettenrauchen; F17.2), Magenulkus-Erkrankung mit Status nach oberer gastrointestinaler Blutung (Magenblutung), Psoriasis (Schuppenflechte; Hauptmanifestationsregion derzeit: Fusssohlen beidseits), Gonarthralgien (belastungsabhängige Kniegelenksschmerzen) derzeit ohne nachweisbares Defizit der Beweg- lichkeit. In Beurteilung der genannten Vorakten, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Ziff. 3.1: Medizinische Anamnese; Ziff. 3.2: Derzeit vorrangige Beschwerden; Ziff. 3.3: Derzeitige Behandlung; Ziff. 3.4 Arbeits- und Sozialanamnese [Seiten 2 - 4 des Gutachtens]), der eigens erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen (s. oben) beurteilte sie die medizi- nische Situation wie folgt: Die vorrangig relevanten Erkrankungen lägen

C-6598/2016 Seite 13 beim Versicherten auf suchtmedizinisch-psychiatrischem, internistischem, orthopädischem und dermatologischem Fachgebiet. Dokumentiert sei eine Alkoholkrankheit mit Zuspitzung im Mai und Juli 2015, weswegen sich der Versicherte in qualifizierter Entzugsbehandlung des Zentrums für Psychi- atrie, (...), befunden habe. Beschrieben worden seien ausserdem suizidale Impulse, von denen sich der Versicherte im Verlauf der stationären psychi- atrischen Behandlung habe distanzieren können. Zusätzlich bestehe eine Nikotinabhängigkeit. Darüber hinaus dokumentiert sei eine koronare Herz- erkrankung mit Status nach Myokardinfarkt und Stent-implantation, zuletzt im Januar 2015. In Ergänzung zur erfolgreichen koronarangiografischen Intervention sei eine echokardiographische Untersuchung erfolgt. Diese habe zwar Herzwandbewegungsstörungen im Basisbereich der Haupt- kammer ergeben, jedoch eine normale globale Herzpumpfunktion, weitere Eingriffe seit Januar 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt (6. November 2015) bei klinisch stabilem Zustand seien nicht dokumentiert. Zusätzlich seien ein arterieller Bluthochdruck sowie ein Magenulkusleiden festgestellt worden, aufgrund einer Magengeschwürblutung sei eine invasive Interven- tion im Jahre 2013 erfolgt. Bekannt sei ausserdem ein chronisch degene- ratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Einengung des Spinalkanals sowie komplexem Bandscheibenschaden in Höhe L5/S1, bedarfsweise werde seither eine medikamentöse Behandlung mit Schmerzmitteln durchgeführt. Zusammenfassend sei von einem Alkoholrückfall ohne Anzeichen einer Le- bersyntheseleistungsstörung auszugehen. Eine Besserung der Situation sei nicht zu erwarten. Eine manifeste Alkoholproblematik sei vom Versi- cherten geleugnet worden, eine weitere Behandlung sei deshalb nicht er- folgversprechend. Das Gehvermögen sei in relevantem Umfang erhalten, eine Fahrerlaubnis liege vor, ein eigener PKW stehe zur Verfügung. Gestützt darauf führte sie zur Arbeitsfähigkeit aus, die letzte Tätigkeit als Pharmakant sei nicht mehr leidensgerecht. Leichte Tätigkeiten, überwie- gend im Stehen, Gehen und Sitzen, vorzugsweise in wechselnder Körper- haltung mit ausreichenden eigenen Ermessensspielräumen in allen Schichten seien in einem Zeitumfang von über sechs Stunden weiterhin leidensgerecht. Leistungseinschränkungen seien: keine den Rücken be- lastenden schweren und mittelschweren Hebebelastungen, keine Tätigkei- ten, die häufiges Bücken und längere Zwangshaltungen erforderten, keine Tätigkeiten auf stark unebenen Flächen mit Ausrutschgefahr, keine Tätig- keiten, die häufiges Treppensteigen sowie das Ersteigen von Leitern und Gerüsten erforderten, keine Tätigkeiten, die mit erhöhter Absturz- und Un- fallgefahr einhergingen und erhöhte Stand- und Gangsicherheit erforder- ten, keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und

C-6598/2016 Seite 14 Maschinen und die ein anhaltend erhöhtes Konzentrations- und Reaktions- vermögen erforderten sowie keine Tätigkeiten mit regelmässiger Nähe zu Suchtmitteln. Es liege eine qualitative, aber keine quantitative Leistungs- minderung vor. Die Einschränkungen bestünden seit August 2015 (letzte konkrete Tätigkeit). 5.2.4 Festzuhalten ist, dass das Gutachten vom 13. November 2015 (ba- sierend auf einer persönlichen Begutachtung am 6. November 2015) die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Expertise erfüllt: Es erweist sich als ausführlich und begründet, unter Würdigung der zentralen und fachärztlich erstellten Vorakten, einer eingehenden Anamnese (sowohl in persönlicher, beruflicher als auch medizinischer Hinsicht), einer persönli- chen Ganzkörperuntersuchung unter Berücksichtigung zentraler Untersu- chungsbefunde bildgebender Art, stellt klare Diagnosen unter Codierung nach ICD-10, enthält eine klare und widerspruchsfreie Würdigung der me- dizinischen Einschränkungen und nennt die hieraus sich ergebenden Ar- beitsfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter / Phar- makant und in angepasster Tätigkeit unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen. Es berücksichtigt zudem sämtliche vom Beschwerde- führer genannten Leiden. Das Gutachten weist daher volle Beweiskraft auf; darauf ist ohne Einschränkung abzustellen (vgl. E. 4.5). 5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 hat Dr. F., Fach- arzt für Allgemeine Medizin des RAD Rhone, in Würdigung des Gutachtens von Dr. I. festgehalten, dass der chronische Alkoholmissbrauch im Vordergrund stehe. Weiter seien ein degeneratives Lendenwirbelsäulen- syndrom und eine Koronare Herzkrankheit zu erwähnen. Die Beurteilung vom 6. November 2015 (Gutachten I._______) sei in Berücksichtigung der Anamnesen und aktuellen Befunde mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100% im bisherigen Beruf, jedoch vollschichtiger Verweistätigkeit unter Beach- tung nachgenannter Limitationen, medizinisch sehr gut nachvollziehbar. Eine Besserung sei bei persistierendem (fortbestehendem) Alkoholmiss- brauch nicht mehr zu erwarten. Als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine persistierende Alkoholabhängigkeit (F10.2). Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine koronare 1-Gefässerkrankung mit normaler LVEF (Auswurfs- fraktion des Herzens) bei STEMI (Herzinfarkt mit länger anhaltenden ST- Hebungen [ST: Depolarisationsphase der Herzkammer, ST-Hebung: EKG- Infarktzeichen) am 25. Januar 2013 und NSTEMI (Herzinfarkt ohne typi- sche, länger anhaltende ST-Hebungen) am 16. Januar 2015 (I25.1), ein

C-6598/2016 Seite 15 chronisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalste- nose bei Diskushernie L5/S1 ohne neurologisches Defizit (M54.5). Neben- diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: Hypertonie (I10.9), persistierender Nikotinabusus (F17.2), Magenulkuserkrankung mit Status nach Gastrointestinalblutung und Schock unter Antikoagulation (Erstdiagnose [ED] 7.4.2013; K25), Psoriasis vulgaris (ED 3.10.2007; L40.0) sowie Gonalgien beidseits bei diskreter medialer Gelenkspaltver- schmälerung (M17.2). Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage 100% ab dem 20. August 2015 (Rentenantrag), in einer Verweistätigkeit 0% seit jeher. Funktionelle Einschränkungen seien: Arbeitsposition sitzend- wechselnd, Heben von Gewichten bis max. 15 kg, keine schweren Arbei- ten, keine Arbeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, keine Leitern und Gerüste, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine er- höhte Anforderung an Konzentration und Reaktionsfähigkeit (doc. 58). Es erweist sich, dass die Beurteilung des RAD-Arztes alle relevanten Diagno- sen berücksichtigt, keine Widersprüche zur eingehenden Begutachtung durch Dr. I._______ enthält und in ihrer Würdigung einleuchtend und nach- vollziehbar ist. Auch dieser Beurteilung ist daher voller Beweiswert zuzu- sprechen (vgl. E. 4.6). 5.2.6 Hinzu kommt, dass sich am 17. November 2016 Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, ergänzend aus psychiatrischer Sicht geäussert hat. In sei- ner Beurteilung hält er fest, die Stellungnahme von Dr. F. sei auch unter Berücksichtigung insbesondere der psychiatrischen Berichte des Zentrums für Psychiatrie, (...), vom 13. Mai und 10. September 2015 zu- treffend. Ausser den Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Psychische und Verhal- tensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (F10.3) sowie der Diagnose Anpassungsstörungen (F43.1) werde zusätzlich die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2) festgehalten. Der primäre und weiterdauernde Alkoholabusus sei in der Schweiz nicht rentenversichert. Die vom Zentrum für Psychiatrie gestellte Diagnose Anpassungsstörungen (F43.2) werde nicht näher spezifiziert (dazu gebe es acht Untergruppen) und stelle ein zeitlich limitiertes Vor- kommnis dar, welches entsprechend keine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit begründen könne. Auch das Abhängigkeitssyndrom von Tabak führe zu keiner psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit. Weitere Patholo- gien seien nicht erwähnt. Damit könne festgehalten werden, dass aus rein psychiatrischer Sicht beim Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Auch diese Beurteilung ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Die

C-6598/2016 Seite 16 Akten enthalten keine Hinweise darauf (und es wird vom Beschwerdefüh- rer auch nicht substantiiert geltend gemacht), dass er in relevanter Weise psychisch erkrankt sei. Der Hinweis in der Beschwerde, er habe eine „see- lische Störung“ wird nicht weiter konkretisiert. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind funktionelle Einschränkungen auch im psychiatrischen Bereich im Rahmen einer Standardindikatorenprüfung zu ermitteln (BGE 143 V 409, 143 V 418). Hierauf kann verzichtet werden, wenn im Rahmen be- weiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll- ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein- schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Grün- den kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, zumal den Vorakten kei- nerlei Hinweise auf eine frühere psychische Erkrankung zu entnehmen sind, der Bericht des Zentrums für Psychiatrie vom 10. September 2015 erstmals den Hinweis auf eine Anpassungsstörung und Suizidgedanken enthält, die im Zusammenhang mit der kurz vor der Einweisung des Be- schwerdeführers erfolgten Wohnungsräumung gestanden seien, der Be- schwerdeführer sich gemäss Bericht am Ende der stationären Behandlung von Suizidabsichten habe distanzieren können und von einer zeitlich vo- rübergehenden Einschränkung auszugehen ist. Bei dieser Sachlage kann auf die Standardindikatorenprüfung verzichtet werden. 5.2.7 Es liegen damit fachärztliche Beurteilungen sowohl auf somatischen als auch psychiatrischem Gebiet vor, womit eine umfassende und schlüs- sige Beurteilung durch den ärztlichen Dienst erfolgt ist. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren unter Ver- weis auf ein Ärztliches Attest von Dr. G._______ vom 10. August 2016, verfasst als Stellungnahme zuhanden des Sozialgerichts in (...), die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten. Es bleibt damit zu prüfen, ob das Attest geeignet ist, das vorliegend beweisrechtlich über- zeugende Gutachten von Dr. I._______ und die Stellungnahmen des ärzt- lichen Dienstes (RAD und medizinischer Dienst) in Zweifel zu ziehen. 5.3.2 Die Hausärztin hielt in ihrem Attest fest, dass sich der Kläger seit dem 17. August 2015 bis heute in ihrer Behandlung befinde, seither seien 18 Konsultationen erfolgt. Er klage regelmässig über Rückenschmerzen und Knieschmerzen seit der Erstkonsultation. Ursache der Knieschmerzen seien ausstrahlende Schmerzen von der Wirbelsäule ausgehend, weniger

C-6598/2016 Seite 17 die Arthrose der Kniegelenke. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyn- drom. Bei der ersten Konsultation habe sie folgende Befunde erhoben: Lasègue bei 70° positiv beidseits, Blutdruck 180/100, Puls regelmässig, Herz und Lunge auskultatorisch ohne pathologischen Befund, Abdomen weich, Leber nicht vergrössert, tastbar, normale Darmgeräusche, kein Druckschmerz. Am 9. November 2015 habe der Kläger über ein Druckge- fühl im Thoraxbereich bei starker körperlicher Anstrengung berichtet. Über die Folgen einer Alkoholabhängigkeit sei nie geklagt worden; A._______ bagatellisiere diese Erkrankung. Ein massgebliches Leiden gebe es ihres Erachtens nicht, das Rückenleiden, die koronare Herzerkrankung und die Alkoholabhängigkeit seien in etwa gleich zu werten. Die Knieschmerzen beidseits und die Rückenschmerzen seien konstant und chronisch. Nach leichter körperlicher Anstrengung (z.B. zwei Stunden Hausarbeit) müsse A._______ für eine Stunde abliegen, damit die Schmerzen abklingen könn- ten. Seit Anfang Oktober 2015 bestehe ein thorakales Druckgefühl. Bei starker Anstrengung in den letzten drei Monaten sei nicht mehr über dieses Druckgefühl berichtet worden, wahrscheinlich weil A._______ sich hüte, sich allzu sehr körperlich anzustrengen. Die Alkoholabhängigkeit werde weiterhin bagatellisiert, obwohl diese Krankheit A._______ im Juli 2015 in die Wohnungslosigkeit geführt habe. Er lebe auch jetzt nicht abstinent. Er habe aber seinen Bierkonsum nach stationärer Entzugsbehandlung vom 29. Juli bis 5. August 2015 deutlich reduzieren können. Zurzeit trinke er einige Biere am Tag. Er sei rasch ermüdbar und wenig belastbar. In Zu- sammenschau aller drei massgeblichen Erkrankungen d.h. der koronaren Herzerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt, der Spinalkanalstenose in Kombination mit einem Bandscheibenvorfall und hypertrophen Spondylar- throse mit Einengung des Recessus (Stelle, wo die Nerven das Rücken- mark verlassen) L3/4, L4/5, L5/S1 und Kontakt zu beiden L4-Wurzeln so- wie beidseits Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) und Alkoholabhängigkeit schliesse sie eine körperlich leichte Berufstätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich aus. Folgende Überweisungen seien durch sie erfolgt: Am 3. November 2015 zum Röntgen beider Knie, am 4. Novem- ber 2015 zur Computertomographie der LWS, am 24. November 2015 zur kardiologischen Kontrolle bei Dr. P._______, (...), und am 29. Juli bis 5. August 2015 in die Klinik für Suchtmedizin in (...). 5.3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass das Attest keine Gutachtensstruktur auf- weist, sondern (nur) der Ärztin unterbreitete Fragen beantwortet. Es erfolgt keine Berücksichtigung vorhandener Vorakten. Das Attest enthält keine eingehende berufliche und persönliche Anamnese, sondern stellt aus-

C-6598/2016 Seite 18 schliesslich auf eigene Feststellungen der Hausärztin aufgrund ihrer lang- jährigen persönlichen Behandlung des Beschwerdeführers ab. Es enthält – wenn überhaupt – nur eine rudimentäre Befundung, die Würdigung der medizinischen Situation erfolgt teilweise anhand subjektiver Aussagen des Beschwerdeführers, berücksichtigt keine abweichenden ärztlichen Ein- schätzungen (bspw. den Bericht E 213), enthält keine umfassende Diag- nosenstellung mit Codierung nach ICD-10 und die Diagnosen werden nicht weiter hergeleitet. Es erfolgt zudem keine eingehende Begründung der Ar- beitsfähigkeitsschätzung und insbesondere keine Diskussion, weshalb die (ausschliessende) Arbeitsfähigkeitsschätzung auch für leichte, angepasste Tätigkeiten gelten solle. Dem Attest kann daher – entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers – keine Beweiskraft im vorliegenden Verfahren zu- kommen und vermag das Gutachten von Dr. I._______ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteile des BGer 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.3 und 8C_328/2007 vom 5. Juni 2008 E. 4.4.2). Ergänzend kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach den Be- richten von Hausärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstel- lung zum Patienten nur beschränkter Beweiswert zukommt (BGE 125 V 353 E. 3b.cc). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Deutsche Rentenver- sicherung im Widerspruchsverfahren mit Entscheid vom 13. Mai 2016 ei- nen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und sein Rentenge- such abgewiesen hat (doc. 48). Bis zum Urteilszeitpunkt hat der Beschwer- deführer nicht vorgebracht, es sei bezüglich der Beurteilung durch die Deutsche Rentenversicherung zwischenzeitlich zu einer Änderung gekom- men. Auch der Nachmeldung der Deutschen Rentenversicherung, E._______, vom 9. November 2018 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: Mit genanntem Schreiben wurde der Vorinstanz erneut die Rentenanmel- dung vom 20. August 2015 übermittelt und um Durchführung des zwi- schenstaatlichen Verfahrens gebeten, jedoch auf keine veränderte Sach- lage im Rentenverfahren hingewiesen (B-act. 21 Beilage 2). 5.4 Zu prüfen bleibt die invalidenrechtliche Würdigung der Suchtkrank- heit(en) des Beschwerdeführers. 5.5 Alkoholismus begründet in der Schweiz nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine Invalidität. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrer- seits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör- perlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsscha- dens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil 8C_663/2017

C-6598/2016 Seite 19 E. 3.3). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impli- ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängig- keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invali- denversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichende schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu- grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol- sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzu- sammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychi- schem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumut- baren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beein- trächtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.6 Vorliegend ist aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der übri- gen Akten nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sein Alkoholmissbrauch Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, welchem Krankheitswert zu- kommt. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Alkoholmissbrauch beim Beschwerdeführer eigenstän- dige körperliche Erkrankungen mit längerdauernder Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. So hielt Dr. I._______ in ihrem Gutachten vom 13. No- vember 2015 in der Befundung fest, es bestünden deutlich erhöhte Alko- holmarker (CDT und ETG) bei normwertigen Leberfunktionswerten und normalen Blutbild-Befunden. Zusammenfassend sei von einem Alkohol- rückfall ohne Anzeichen einer Lebersyntheseleistungsstörung auszugehen (doc. 30 S. 9). Soweit in den Berichten des Zentrums für Psychiatrie, (...), vom 13. Mai und 10. September 2015 eine Alkoholgastritis diagnostiziert wird, ist der Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG I 638/02 vom 3. Juli 2003 E. 1) zu verweisen, zumal die Behandlung dieser Erkrankung u. a. mit der Einstellung des die Magenschleimhaut reizenden Alkoholkon- sums einhergeht (vgl. < https://www.alkoholtherapie.net/alkoholische-gas- tritis/ > und < http://de.symptomed.com/krankheiten/gastritis >, abgerufen am 29. März 2019). Damit erweisen sich die Alkoholsucht und ihre Folgen als nicht beachtlich im vorliegenden Rentenverfahren. Nichts anderes ergibt sich für die mehrfach diagnostizierte Tabaksucht.

C-6598/2016 Seite 20 5.7 Schliesslich kann festgehalten werden, dass seit der Begutachtung durch Dr. I._______ auch keine Verschlechterung der gesundheitlichen Si- tuation aktenkundig eingetreten ist, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung ausführt. 5.8 Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer den funktionellen Einschränkungen angepassten leichten Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufweist. Die Aktenlage ist umfassend und weist keine Lücken auf; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden sind berücksichtigt. Auf den Antrag auf Einholen einer „Ergo- meterbelastung“, auf Zeugenbefragung von Dr. G._______ und/oder Ein- holen einer neutralen Fachbegutachtung kann deshalb in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden (E. 4.3). 6. 6.1 Damit bleibt der Einkommensvergleich vom 4. August 2016 zu über- prüfen (doc. 59), der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 17% ergeben hat (doc. 69; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat den Einkommensvergleich nicht bestritten. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat – unter Berücksichtigung der vom Beschwerde- führer in der Schweiz zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pharmakant zur Ver- gleichbarkeit der Löhne auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dies ist nicht zu kritisieren, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren vor seiner Arbeitsaufgabe in der Schweiz mit Einsatzverträ- gen der Q._______ AG (Personalverleih) in der C._______ tätig war und zuletzt von der D._______ AG (Personalverleih) in (...) unregelmässig be- schäftigt wurde (vgl. E. 2.2 und doc. 57). Als Valideneinkommen berück- sichtigte die Vorinstanz Tätigkeiten im Sektor Produktion (Skalen 05-43; Bruttolohn eines Arbeitnehmers auf Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche [Fr. 5‘394.–], angepasst an die in der Branche übliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden: Fr. 5‘582.79 [Fr. 5‘394.– / 40 x 41.4]). 6.2.2 Als Invalideneinkommen hielt sie entsprechend dem positiven und negativen Leistungsprofil leichte und angepasste Tätigkeiten für Männer auf dem Kompetenzniveau 1, zu 40 Std./Woche, im privaten Sektor allge- mein (von Fr. 5‘210.–), unter Berücksichtigung der branchenüblichen Ar- beitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘431.43.– [Fr. 5‘210.– / 40 x 41.7) und zu- sätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15% insbesondere

C-6598/2016 Seite 21 wegen „der Zumutbarkeit (100%) der Verweisungstätigkeiten, der schwe- ren Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, des Alters des Versicherten“, fest. Dieser Leidensabzug ist begründet und erscheint angemessen (BGE 126 V 75 E. 5b.bb-cc). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'616.72 (Fr. 5'431.43 / 100 x 85). 6.2.3 Hieraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 966.07, entspre- chend 17.30% ([100 / Fr. 5‘582.79 x Fr. 966.07]; gerundet 17%) des Vali- deneinkommens. Dieser Invaliditätsgrad gibt keinen Anspruch auf eine Rente. 6.3 Werden die Lohndaten der LSE 2014 berücksichtigt (vgl. BGE 142 V 178, Urteil des BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2), aufindexiert auf das Jahr 2016 (vorliegend frühestmöglicher Anspruchsbeginn für eine Rente, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Indexwerte «Sektor 2 Produktion» für 2014: 103.2, für 2016: 104.2), ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 5'722.58 (Fr. 5'476.- [Männer, Kompetenzniveau 1] / 40 Std./Woche x 41.4 Std./Wo- che / 103.2 x 104.2). Dem steht ein wie folgt berechnetes Invalideneinkom- men gegenüber: privater Sektor, leichte Tätigkeiten, Männer, Kompetenz- niveau 1, zu branchenüblicher Arbeitszeit von 41.7 Std./Woche, im privaten Sektor allgemein, ergebend einen Lohn von Fr. 5'591.42 (Fr. 5'312.- / 40 x 41.7 / 103.2 x 104.2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Lei- densabzugs von 15% ergebend Fr. 4'752.71 [5'591.42 / 100 x 85). Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 969.87 (Fr. 5'722.58 – Fr. 4'752.71) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16.95% (100 / Fr. 5'722.58 x Fr. 969.87), gerundet 17%. Dieser Invaliditätsgrad ergibt (wie oben erwähnt) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7. Damit ist die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 vollumfänglich abzuwei- sen und die Verfügung vom 28. September 2016 zu bestätigen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

C-6598/2016 Seite 22 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Dem Anwalt des unterliegenden Beschwerdeführers ist infolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Verbeiständung ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Der Anwalt hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwands im Beschwerdeverfahren (dreisei- tige Beschwerdeeingabe, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einseitige Stellungnahme vom 18. Januar 2017, zweiein- halbseitige Replik; nicht berücksichtigt werden die unaufgeforderte Ein- gabe vom 24. Juli 2017 und die Nachfrage zum Verfahrensstand) auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln ge- langt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

C-6598/2016 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar von Fr. 2‘800.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Original: Formular Zahladresse; Beilage in Kopie: Überweisungsschrei- ben der IVSTA vom 22.11.2018 inkl. Beilagen [B-act. 21]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-6598/2016 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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