Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-655/2024
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026
  • B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 09.10.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_485/2025)

Abteilung III C-655/2024

Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.

Parteien

A._______, (Spanien), vertreten durch lic. iur. Joël Burgunder, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwischenverfügung der IVSTA vom 12. Dezember 2023.

C-655/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1972 geborene spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) meldete sich am 6. Oktober 2005 mit Hinweis auf einen am 18. September 2004 erlittenen Unfall und dessen gesundheitliche Folgen zum Leistungsbezug bei der So- zialversicherungsanstalt B._______ an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 4. Oktober 2024 [im Folgenden IVSTA-act.] 3 und Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ge- mäss Aktenverzeichnis vom 4. Oktober 2024 [im Folgenden SAK-act.] 1). A.b In der Folge sprach die IV-Stelle B._______ mit zwei Verfügungen am 13. November 2013 eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2005 bis 31. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Viertels-Inva- lidenrente ab 1. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 %. Zusätzlich gewährte sie jeweils eine Kinderrente für den Sohn C._______ (IVSTA-act. 93 S. 1 und S. 12). A.c Am 21. November 2019 prüfte die SUVA die Geschäftsunterlagen der D._______ AG, bei welcher der Versicherte bis Dezember 2022 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen war, und führte eine periodische Lohnlistenrevision durch. In der Folge wurden Teile der Kontokorrentbezüge des Versicherten als prämienpflichtiger Lohn klassifi- ziert und mit Prämienrechnung vom 29. Dezember 2020 Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Rechnung gestellt (SAK-act. 208 S. 49 f.; IVSTA-act. 250 S. 27). Die dagegen am 6. Januar 2021 erho- bene Einsprache der D._______ AG wies die SUVA mit Einspracheent- scheid vom 10. Mai 2021 ab (IVSTA-act. 184 S. 854 und 222 S. 7). A.d Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 informierte die SUVA die Aus- gleichskasse E._______ über die erfolgte «Lohnlistenrevision/Arbeitgeber- kontrolle». Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022, forderte die Ausgleichskasse E._______ von der D._______ AG Beiträge (AHV/IV/EO, ALV und FAK) in der Höhe von Fr. 42'937.50 (IVSTA-act. 184 S. 842 f. und S. 866 ff.; SAK- act. 208 S. 28). A.e Eine gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 erhobene Be- schwerde der D._______ AG wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 28. März 2023 (nachfolgend: Urteil vom 28. März 2023) ab (SAK-act. 208 S. 10, S. 28 und 215). Zur Begründung

C-655/2024 Seite 3 führte es aus, zu prüfen gewesen sei die Nachforderung von Sozialversi- cherungsbeiträgen für die Jahre 2016 bis 2018. Der für die AHV massge- bliche Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasse sämtliche wirtschaftlich mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Entgelte. Unerheblich sei, ob diese formell geschuldet oder freiwillig erfolgt seien. Die D._______ AG habe in den Jahren 2015 bis 2018 einen Umsatz zwischen Fr. 2,8 und 5 Millionen erzielt. Gleichzeitig habe der Versicherte in dieser Zeit jährlich hohe Bezüge von der Gesellschaft erhalten – konkret seien zwischen Fr. 125'000.– und Fr. 195'000.– pro Jahr abgeflossen. Angesichts dieser Zahlen habe die SUVA überzeugend dargelegt, dass der Versicherte de facto als Geschäftsführer tätig gewesen sei und damit auch ein AHV-pflich- tiger Lohn zu berücksichtigen sei. Der hinzugerechnete Jahreslohn von Fr. 100'000.– sei unter Berücksichtigung branchen- und ortsüblicher Ver- gütungen als wohlwollend einzustufen. Zu beachten sei zudem die Recht- sprechung des Bundesgerichts, welche bei Personen mit beherrschender Stellung in einem Betrieb (z. B. Alleinaktionäre oder Gesellschafter) gelte. So könnten auch nicht ausgeschüttete Gewinne dem Inhaber wirtschaftlich zugerechnet werden. Folglich sei es auch unter diesem Gesichtspunkt zu- lässig gewesen, einen Lohn von Fr. 100'000.– als beitragspflichtiges Ein- kommen anzunehmen (SAK-act. 215). Das rechtskräftige Urteil stellte die Ausgleichskasse E._______ der SAK mit Schreiben vom 14. September 2023 zu. Diese leitete es an die Vorinstanz weiter, welche es am 27. Sep- tember 2023 in die Akten aufnahm (SAK-act. 202; IVSTA-act. 206; vgl. dazu auch Aktenverzeichnis der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 4. Oktober 2024). A.f Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, sie beabsichtige aufgrund des Verdachts eines un- rechtmässigen Leistungsbezugs die Rente ab 1. Oktober 2023 vorläufig zu sistieren, bis der Sachverhalt – insbesondere der Rentenanspruch seit 2016 – hinreichend geklärt sei. Als Begründung führte sie aus, der Be- schwerdeführer habe die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt (IVSTA-act. 224). A.g Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte den Verzicht auf die Sistierung der Invalidenrente per 1. Oktober 2023. Als Begründung führte er zusammenfassend aus, dass sich weder die Einkom- mens- noch Gesundheitssituation verbessert habe und keine Meldepflicht- verletzung vorliege. Für die Sistierung bestehe keine Grundlage, denn das Risiko eines unrechtmässigen Rentenbezugs sei inexistent, habe er doch

C-655/2024 Seite 4 seine Anteile an der D._______ AG (mit Statutenänderung vom 13. April 2023 umfirmiert zu F._______ AG) am 27. Dezember 2022 veräussert. Bei den Kontokorrentbezügen handle es sich schliesslich nicht um für die Be- rechnung des Invaliditätsgrads massgebliches Einkommen (IVSTA-act. 225). A.h Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 sistierte die Vo- rinstanz die Rente per 1. Oktober 2023 und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, ge- mäss den vorhandenen Informationen sei davon auszugehen, der Versi- cherte übe seit längerer Zeit eine nicht bekannt gegebene Erwerbstätigkeit aus. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ habe im rechtskräftigen Urteil vom 28. März 2023 rückwirkend für die Jahre 2016 bis 2018 einen jährlichen AHV-pflichtigen Lohn des Versicherten von Fr. 100'000.– festgesetzt. Trotz Meldepflicht habe dieser die Vorinstanz über die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht informiert. Es sei gar davon auszugehen, dass er diese Änderung bewusst verheimlicht habe. Damit bestehe der Verdacht, dass keine relevante Erwerbseinbusse vorliege und kein Rentenanspruch entstanden sei. Aufgrund seiner Ge- schäftsaktivitäten – auch im Ausland – sei der Rentenanspruch seit 2016 fraglich und bei einem weiteren (unrechtmässigen) Rentenbezug bestehe ein erhebliches Risiko der Uneinbringlichkeit. Die Sistierung der Invaliden- rente ab 1. Oktober 2023 sei damit gerechtfertigt (IVSTA-act. 234). B. B.a Gegen die Zwischenverfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. «Es sei die Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend die Sistie- rung der Invalidenrente festzustellen.
  2. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend die Sistierung der Invalidenrente vollumfänglich aufzuheben und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zwischen dem 01. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gemäss der Verfügung vom 13. November 2013 sowie den Mitteilungen vom 29. Juni 2018 und 5. Juni 2023 zu bestätigen.
  3. Subeventualiter sei die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend die Sistierung der Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des Rückweisungsent- scheids sei insbesondere festzuhalten, dass gegen die D._______ AG ergangene Urteile und Entscheide dem Beschwerdeführer wegen fehlender Identität der Parteien nicht entgegenge- halten werden dürfen.

C-655/2024 Seite 5 4. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. 5. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.» Zusätzlich wurde der Verfahrensantrag gestellt, die Akten der Vorinstanz beizuziehen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz nebst der Sistierung mit einer weiteren Verfügung vom 12. Dezember 2023 auch die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrenten zwischen dem 1. Ja- nuar 2016 und dem 31. Dezember 2018 verfügt habe. Gegen diese Verfü- gung zur rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente habe er am 29. Ja- nuar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Verfah- ren C-653/2024). Die Vorinstanz habe sich zur Begründung ebendieser rückwirkenden Aufhebung auf das Urteil vom 28. März 2023 gestützt. Als Beschwerdeführerin sei die D._______ AG aufgetreten, er demgegenüber habe keine Parteistellung gehabt und sei am Verfahren nicht beteiligt ge- wesen. Überdies sei das Urteil inhaltlich fehlerhaft: Es liege weder eine Veränderung der Gesundheits- noch der Einkommenssituation vor, die Lohnaufrechnung sei unbegründet und eine Verletzung der Meldepflicht habe nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Parteistellung habe er sich dazu auch nicht äussern können, womit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliege. Ferner habe die Vorinstanz erkannt, dass die Sistie- rung auf einem fragilen Fundament beruhe. Sie habe ihre Annahme ge- schäftlicher Aktivitäten in Spanien auf eine Google-Recherche gestützt. Die betreffenden Gesellschaften seien aber inaktiv. Auch in diesem Zusam- menhang sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sodann könne die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 – mit welcher sie die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente für den Zeit- raum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 verfügt habe – nicht als Begründung für die Sistierung herangezogen werden. Sie basiere auf dem Urteil vom 28. März 2023 – welches ihm ohnehin nicht entgegengehalten werden könne –, sei inhaltlich nicht korrekt und die Frist zur prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG durch die Vorinstanz nicht eingehal- ten worden. Zusammenfassend habe keine Grundlage für die Anwendung von Art. 52a ATSG bestanden, da weder eine Meldepflichtverletzung noch ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen vorliege (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Sistierung der Invalidenrente sei zu Unrecht erfolgt (BVGer-act. 1).

C-655/2024 Seite 6 B.b Der mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 eingeforderte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 2 und 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Zwi- schenverfügung vom 12. Dezember 2023. Zur Begründung führte sie aus, der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränke sich auf die Frage, ob die Invalidenstelle zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente vorläufig eingestellt habe. Materiellrechtliche Fragen seien im vorliegenden Verfah- ren nicht zu prüfen. Der Versicherte habe seine tatsächlichen Einkünfte in den 2016 und 2023 eingeleiteten Revisionsverfahren nicht erwähnt, ob- wohl entsprechende Fragestellungen vorlagen. Das Sozialversicherungs- gericht des Kantons E._______ habe im Urteil vom 28. März 2023 für die Jahre 2016 bis 2018 rückwirkend aufgrund einer Lohnlistenrevision der SUVA bzw. einer Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskasse E._______ AHV-pflichtigen Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 100'000.– jährlich festgesetzt. Zudem habe er verschwiegen, dass er im August 2022 Ge- schäftsführer der D._______ AG gewesen sei, wodurch eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Sodann seien aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Leistung der Rente überwiegen liessen. Die vorsorgliche Einstel- lung der Rente erweise sich damit als gerechtfertigt (BVGer-act. 8). B.d Mit Replik vom 7. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den mit Be- schwerde vom 29. Januar 2024 vorgebrachten Anträgen vollumfänglich fest. Ergänzend führte er aus, er habe vom Urteil vom 28. März 2023 erst mit Zustellung des Vorbescheids vom 6. Oktober 2023 Kenntnis erlangt. Eine Meldepflichtverletzung könne nicht vorliegen, denn er habe nicht ge- wusst, dass ihm rückwirkend in Abwesenheit ein Lohn in der Höhe von Fr. 100'000.– im Jahr angerechnet worden sei. Ihm sei ferner nicht klar ge- wesen, dass Verbuchungen in seinem individuellen Konto (IK) erfolgt seien. Was seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D._______ AG nach dem Verkauf seiner Anteile betreffe, habe sich diese lediglich auf den Ver- kauf der Gesellschaft beschränkt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannte Akten bezogen habe (BVGer-act. 10). B.e Mit Duplik vom 13. Juni 2024 hielt die Vorinstanz an den Anträgen auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung und Abweisung der Be- schwerde fest. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe in den

C-655/2024 Seite 7 Jahren 2016 bis 2018 zusätzliches Einkommen von Fr. 100'000.– im Jahr erzielt. Die Staatsanwaltschaften von G._______ und E._______ hätten je- weils ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen der Widerhandlung gegen das AHVG bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung, evtl. Misswirtschaft, eingeleitet. Aus dem Strafbefehl vom 20. Oktober 2022 gehe hervor, dass er als Ge- sellschafter und Geschäftsführer der Firma H._______ GmbH tätig gewe- sen sei, worüber er die Vorinstanz nicht informiert habe. Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zufolge habe der Versicherte private Ausgaben (z.B. Kosten für mehrere Sportwagen, Restaurantbesuche, Reisekosten oder medizinische Behandlungen) teilweise der D._______ AG oder der I._______ AG belastet. Die Kontokorrentverbindlichkeit des Beschwerde- führers gegenüber der D._______ AG sei dadurch von Fr. 600'000.– per Ende 2017 auf rund Fr. 1'250'000.– per Ende 2022 angestiegen. Dieses Vorgehen sei bis mindestens im Jahr 2022 und auch bei der Firma H._______ GmbH weitergeführt worden. Er sei ferner Geschäftsführer der J._______ GmbH und auch nach dem formellen Ausscheiden aus dieser Firma habe er einen Lohn erhalten. Zudem habe das Strafverfahren zu Tage gefördert, dass er faktischer Geschäftsführer des genannten Unter- nehmens geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehal- ten, dass er anstatt Lohn Sachleistungen bezogen habe, um seinen Leis- tungsanspruch nicht zu verlieren. Schliesslich sei es ihm offen gestanden, eine Korrektur seines individuellen Kontos zu verlangen. Dies habe er aber nie gemacht, weshalb davon auszugehen sei, er habe die Eintragungen anerkannt (BVGer-act. 12). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2024 schloss die zuständige In- struktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13). B.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

C-655/2024 Seite 8 vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis

und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über- gangs-bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 2.1 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Dezember 2023, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Viertels- rente der Invalidenversicherung wegen des begründeten Verdachts auf ei- nen unrechtmässigen Leistungsbezug bzw. eine Meldepflichtverletzung gestützt auf Art. 52a ATSG per 1. Oktober 2023 vorläufig einstellte. Die Vo- rinstanz traf demnach eine vorsorgliche Massnahme, weshalb es sich beim Anfechtungsobjekt um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung han- delt (vgl. Urteil des BVGer C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.41). 2.2 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente des Be- schwerdeführers vorläufig einstellte. In diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität und den Renten- anspruch des Beschwerdeführers. Nebst der Sistierung der Invalidenrente

C-655/2024 Seite 9 hat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 12. Dezember 2023 und 4. Feb- ruar 2025 die Viertelsrente im Rahmen einer prozessualen Revision rück- wirkend für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 (Verfahren C-653/2024 [vereinigt im weiteren Verlauf mit Verfahren C- 4270/2024]) sowie ab 1. Januar 2019 (Verfahren C-1642/2025) aufgeho- ben und mit Verfügung vom 6. Juni 2024 eine Rückerstattung von unrecht- mässig bezogenen Leistungen (Verfahren C-4270/2024) verfügt. Soweit die in der Beschwerde oder Duplik vorgebrachten Ausführungen nicht die Sistierung, sondern die rückwirkenden Aufhebungen bzw. die Rückerstat- tung betreffen, sind sie in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abände- rung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (siehe auch Art. 59 ATSG). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind indessen nur dann mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. zum Ganzen BGE 142 V 26 E. 1.1 m.H. sowie Urteil des BGer 8C_710/2016 vom 28. August 2017 E. 3 m.H.). Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse. Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumin- dest teilweise decken soll, stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteil des BVGer C- 62/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2 m.H.). 2.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 12. Dezember 2023) eingetretenen

C-655/2024 Seite 10 Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.6 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen eines An- spruchs auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung richtet sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Ko- ordinierungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteile des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 und 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision von Invaliden- renten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). 4. Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV (SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht

C-655/2024 Seite 11 nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch BGE 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b Abs. 2 IVG). Die Pflicht zur Meldung veränderter Ver- hältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsan- spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszu- standes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV- Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre- chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.). Zeigt ein Rentenbezü- ger in Verletzung seiner Meldepflicht der IV-Stelle nicht an, dass er nun- mehr ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt, können un- rechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückge- fordert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1 ff.). Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine er- hebliche Gefahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erwei- sen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsfor- derungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. No- vember 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1; Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3, C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5 und A- 4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.3.1). Die Ansprüche des Renten- bezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Ur- teil des BGer 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 m.H.). Nach der Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermei- den, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsie- gen wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicher- ten Person (vgl. Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3 und A-4634/2012 E. 5.4.2 m.H.). 5. 5.1 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorg- lich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel

C-655/2024 Seite 12 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). 5.2 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftli- ches Interesse genügt (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (vgl. Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3). 5.3 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invaliden- rente per 1. Oktober 2023 sistierte, handelt es sich – wie bereits in E. 2.1 festgehalten – um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. auch Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven An- ordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Er- haltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungs- massnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestal- tenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands. Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren und haben nur vorläufige Geltung (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche

C-655/2024 Seite 13 Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3 und zum Ganzen Urteil des BVGer C- 65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.5). 6. 6.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs verschiedene Rügen geltend, die nach- folgend abgehandelt werden (vgl. E. 6.2 ff. hiernach).

6.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Geht es um Leistun- gen der Invalidenversicherung, ist der versicherten Person der Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheids mit- zuteilen (Art. 57a IVG). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög- lichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (vgl. Urteil des BGer 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 m.H. auf BGE 142 V 380 E. 5.3). 6.1.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung für das Äusserungsrecht sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundla- gen vorweg orientiert zu werden (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4). 6.1.3 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG – welches sich grundsätzlich auf alle Dokumente erstreckt, die zum

C-655/2024 Seite 14 Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie für den verwaltungsinter- nen Gebrauch bestimmt sind (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; SVR 2018 IV Nr. 18 S. 56 E. 4.1.2) oder den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen ver- mögen oder nicht (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c) – ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, wel- cher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen ge- wahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1). Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 115 V 297 E. 2e; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zustän- digkeitsbereich die Akten gehören (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 21). 6.1.4 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entschei- des veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwie- gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).

C-655/2024 Seite 15 6.2 Zunächst ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf ihr nicht bekannte Akten gestützt. So sei der Vorbescheid zur Sistierung der Invalidenrente bereits am 6. Oktober 2023 erlassen worden, während die Akten der SAK erst am 11. Oktober 2023 bei der Vorinstanz eingegangen seien (BVGer-act. 10 S. 12). Damit rügt der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus dieser Rüge kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Sistierung seiner Invalidenrente ab 1. Oktober 2023 (IVSTA-act. 224). Als wesentliche Grundlage für den Vorbescheid diente das kantonale Urteil vom 28. März 2023 (IVSTA-act. 228). Dieses wurde der Vorinstanz weitergeleitet und am 27. September 2023 in das Aktenverzeichnis aufgenommen, was vor dem Erlass des Vor- bescheids vom 6. Oktober 2023 erfolgte (IVSTA-act. 206; vgl. auch Akten- verzeichnis der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 4. Oktober 2024, S. 6). Damit ist erstellt, dass der IVSTA die entscheidrelevanten Informati- onen vorlagen. 6.3 Im Weiteren ist die Rüge zu prüfen, wonach der Beschwerdeführer nicht Partei im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht E._______ gewesen sei und deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Vom gefällten Urteil vom 28. März 2023 habe er erst erfahren, als ihm der Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 zugestellt worden sei. 6.3.1 Ein sogenannter aktienrechtlicher Durchgriff ("principe de la transpa- rence") bedeutet die (ausnahmsweise) Aufhebung der Trennung zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären, das Ausserachtlassen der eigenen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person. Ein Durch- griff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Unterscheidung zwi- schen zwei formell selbstständigen Personen kann durchbrochen werden, wenn zwischen einem Schuldner und einem Dritten eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständig- keit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 145 III 351 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer juristischen Person durch einen be- herrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen ( BGE 144 III 541 E. 8.3.2 S. 546 f. mit Hinweisen auf weitere Anwendungs- fälle; BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 ). Das ist vorliegend der Fall.

C-655/2024 Seite 16 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm das Urteil vom 28. März 2023 nicht entgegengehalten werden könne, handelt er of- fensichtlich zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich. Zum Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung war er das einzige Verwaltungsratsmitglied der D._______ AG (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons G._______ < https://K..xhtml >, abgerufen am 04.07.2025) und somit beherrschender Aktionär. Er unterzeichnete dementsprechend auch die für die Einreichung der Beschwerde erforderliche Anwaltsvollmacht (SAK-act. 208 S. 10 S. 25). Durch seine Funktion hatte er denn auch einen massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen sowie auf das durch ihn an- gestrengte Beschwerdeverfahren vor kantonalem Gericht. Der Streitge- genstand – die rechtliche Einordnung der von der Gesellschaft an ihn ge- leisteten Zahlungen inklusive der daraus entstehenden sozialversiche- rungsrechtlichen Konsequenzen – war ihm somit ebenfalls bekannt. Im Üb- rigen veräusserte er die Anteile an der D. AG gemäss eigenen Ausführungen erst am 27. Dezember 2022 (IVSTA-act. 215 S. 10). Der Verkauf erfolgte damit rund ein halbes Jahr nach Einreichung der Be- schwerde und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Argumente im kantonalen Verfahren längst eingebracht hatte. 6.3.3 Aktenmässig ist zudem belegt, dass die Vorinstanz den Beschwerde- führer mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 ausdrücklich auf die vorgese- hene Sistierung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2023 aufmerksam machte und als Begründung explizit das Urteil vom 28. März 2023 und des- sen Inhalt aufführte. Von der Möglichkeit, das rechtliche Gehör wahrzuneh- men, machte der Beschwerdeführer sodann mit Einwand vom 9. Novem- ber 2023 Gebrauch, ohne hierbei zu erwähnen, er habe vom Urteil vom 28. März 2023 keine Kenntnis gehabt oder Kenntnis erst zu einem späte- ren Zeitpunkt erhalten (IVSTA-act. 224 f.). In diesem Punkt erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich unbegrün- det. 6.4 Sodann ist soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe sich nicht zu den ihm zur Last gelegten Geschäftsaktivitäten in Spanien äussern können, was folgt einzuwenden: 6.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit der Zwischen- verfügung vom 12. Dezember 2023 lediglich auf die Zeitperiode 2016 bis 2018 bezieht. Was die Viertelsrente ab 2019 betrifft, könne der rechtmäs- sige Leistungsanspruch erst nach einer gründlichen Revision bestätigt wer- den (BVGer-act. 1 Beilage 2). Diese Sichtweise wird auch durch die

C-655/2024 Seite 17 weiteren, am Bundesverwaltungsgericht ebenfalls hängigen Verfahren be- stätigt: Die rückwirkende Aufhebung bzw. Rückforderung der Invaliden- rente für die Periode 2016 bis 2018 wird im Verfahren C-4270/2024 zu be- urteilen sein und die rückwirkende Aufhebung ab 1. Januar 2019 betrifft das Verfahren C-1642/2025 (vgl. auch E. 2.2 hiervor). 6.4.2 Zur Begründung der vorliegend zu beurteilenden Sistierung (betrifft wie soeben ausgeführt die Periode 2016 bis 2018) diente der Vorinstanz das ihr zugegangene Urteil vom 28. März 2023 und nicht die bekannt ge- wordenen mutmasslichen Geschäftsaktivitäten in Spanien. Diese sind erst im Zuge der Prüfung des Rentenanspruchs ab 2019 erwähnt. Soweit der Beschwerdeführer also rügt, er habe sich zum Vorwurf der mutmasslichen Geschäftsaktivitäten in Spanien nicht äussern können, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die mutmassliche Geschäftsaktivität in Spa- nien nicht die vorliegend relevante Zeitperiode (2016 bis 2018) betrifft, war sie für die vorliegend zu beurteilende Sistierung kein entscheidwesentli- ches Argument. Die Vorinstanz musste nicht darüber im Vorbescheid infor- mieren und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 6.5 Schliesslich rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht. 6.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 21. De- zember 2023 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2023 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte (BVGer- act. 1 Beilage 2; IVSTA-act. 241). In der Folge stellte die IVSTA am 28. De- zember 2023 Akten zu (IVSTA-act. 245). Über den Inhalt gibt das Akten- verzeichnis vom 27. Dezember 2023 Auskunft (BVGer-act. 10 Beilage 3). Wie auch die Vorinstanz selbst erkannte (IVSTA-act. 257), waren die Akten nicht vollständig, da sich die bis zum Zustellungszeitpunkt vorhandenen Akten der Schweizerische Ausgleichskasse (vgl. SAK-act.) nicht darunter befanden. Dieses Versäumnis wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2024 behoben, indem die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers zunächst auf einer CD zugestellt wurden (BVGer-act. 10 Beilage 1; IVSTA-act. 274). Da die CD aber offenbar nicht lesbar war, erfolgte am 7. März 2024 eine zweite Zustellung der Akten auf einem USB-Stick (BVGer-act. 10 Beilage 2; IVSTA-act. 281 und 286 S. 1). 6.5.2 Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die zum damaligen Zeit- punkt vollständigen und lesbaren Akten (SAK-act.) erst am 7. März 2024 zukommen (IVSTA-act. 281). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die

C-655/2024 Seite 18 Beschwerdeerhebung gegen die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 bereits abgelaufen. Da auf Gesuch hin lediglich unvollständige Akten zugestellt wurden, ist von einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs auszugehen (IVSTA-act. 241 und 245). Im Zusammenhang mit dieser Vorgehensweise der Vorinstanz ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verletzung des Akteneinsichtsrechts einer Heilung zugänglich ist. 6.5.3 Mit der nachträglichen Aktenzustellung am 7. März 2024 holte die Vo- rinstanz das Versäumnis nach. Nachdem dem Beschwerdeführer im Be- schwerdefahren sodann die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. April 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 8 f.), er die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen der Replik am 7. Mai 2024 (BVGer-act. 10) umfassend zu äussern und das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, kann die Verletzung ausnahms- weise als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6; Urteile des BVGer B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.1.2; E-7169/2018 vom 3. April 2019 E. 4.4 und D-7178/2014 vom 1. Februar 2018 E. 4.4.5; WALDMANN/BI- CKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 133 m.w.H). Selbst wenn – wofür aufgrund der nachträglichen Aktenzustellung keine Anhaltspunkte bestehen – von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen wäre, wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Ein solcher Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn mit grösster Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz auch nach Wah- rung des rechtlichen Gehörs zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde. Davon ist vorliegend auszugehen: Nachdem sie die vollständigen Verfah- rensakten am 7. März 2024 (IVSTA-act. 281) dem Beschwerdeführer zu- stellte, beantragte sie sowohl in der Vernehmlassung vom 2. April 2024 (BVGer-act. 8) als auch mit Duplik vom 13. Juni 2024 (BVGer-act. 12) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Zwi- schenverfügung vom 12. Dezember 2023 (BVGer-act. 1 Beilage 2). Von einer Rückweisung wäre demzufolge selbst bei einer schweren Verletzung abzusehen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4.3 und Urteil des BGer 9C_419/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2.2).

C-655/2024 Seite 19 7. Gemäss Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Melde- pflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivil- standskontrolle nicht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht be- steht, dass sie Leistungen unrechtmässig erwirkt. 7.1 Nicht zu prüfen sind ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Vorbringen, soweit sie die rückwirkende Aufhebung oder die Rückerstat- tung von Leistungen betreffen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). Nachfolgend ist somit lediglich der Frage nachzugehen, ob sich die Vorinstanz bei der Sistierung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat. Dabei genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen An- haltspunkten beruhen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. Ap- ril 2010 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4). Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhalts- punkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten. Nicht notwendig ist es, dass sich ein Verdacht bereits erhärtet (vgl. DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024, Art. 52a N 10 ff.). Ob es sich um eine nachgewiesene Verletzung der Meldepflicht handelt und un- rechtmässig Leistungen durch den Beschwerdeführer bezogen wurden, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisions- verfahren zu beurteilen sein (vgl. Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5). 7.2 Zur Begründung der Sistierung der Invalidenrente führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Ausgleichskasse E._______ habe ihr mit Schreiben vom 14. September 2023 das Urteil vom 28. März 2023 über- mittelt. Daraus gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2016 bis 2018 rückwirkend ein AHV-pflichtiges Einkommen von jährlich Fr. 100'000.– angerechnet worden sei. Auslöser hierfür seien eine Lohnlis- tenrevision der Suva sowie eine Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskasse gewesen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Invalidenversi- cherung und andere Sozialversicherungen über seine tatsächlichen Ein- kommensverhältnisse zu informieren. Es müsse sogar davon ausgegan- gen werden, dass er absichtlich ein zu niedriges Einkommen angegeben habe, um weiterhin Invalidenleistungen zu beziehen. Da das festgestellte Einkommen über dem für die Invalidenversicherung massgeblichen

C-655/2024 Seite 20 Valideneinkommen liege, habe in den Jahren 2016 bis 2018 kein Renten- anspruch bestanden. Die in diesem Zeitraum zu Unrecht ausgerichteten Leistungen seien daher rückwirkend aufgehoben worden. Darüber hinaus sei unklar, ob ein Rentenanspruch ab 2019 überhaupt noch bestehe. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte auch im Ausland ge- schäftlich tätig sei, ohne dies gemeldet zu haben. Dadurch werde der An- spruch auf eine Viertelsrente nicht nur für den Zeitraum von 2016 bis 2018, sondern auch für die Folgejahre bis heute in Frage gestellt. Aufgrund dieser Umstände sei ungewiss, ob die bestehende Schuld gegenüber der Invali- denversicherung mit der laufenden Rente überhaupt verrechnet werden könne. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass durch die weitere Auszahlung erneut unrechtmässige Leistungen bezogen und damit die Schuld des Be- schwerdeführers weiter erhöht werde. Dies stelle ein erhebliches Risiko dar, weshalb die Sistierung der laufenden Invalidenrente zusätzlich ge- rechtfertigt sei (BVGer-act. 1, 8 und 12). 7.3 Der Versicherte wendete dagegen ein, Sinn und Zweck von Art. 52a ATSG sei es, dass der Versicherungsträger vorsorglich Leistungen einstel- len könne, wenn ein Leistungsbezug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht mehr rechtmässig sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. De- zember 2023 habe die Vorinstanz die Invalidenrente vom 1. Januar 2016 und 31. Dezember 2018 aufgehoben. Weder diese Verfügung zur Aufhe- bung der Invalidenrente noch das Urteil vom 28. März 2023 könnten als Begründung für die Sistierung herangezogen werden. Dadurch erhelle, dass weder eine Grundlage für die Anwendung von Art. 52a ATSG noch eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG vorliege (BVGer- act. 1). 7.4 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Begründung der Sistierung im Wesentlichen auf das kantonale Urteil vom 28. März 2023. Das Sozial- versicherungsgericht des Kantons E._______ betrachtete Geldflüsse von der D._______ AG an den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100'000.– in den Jahren 2016 bis 2018 als sozialversicherungsrechtlich relevant. Er habe, so das Sozialversicherungsgericht weiter, de facto die Geschäfte der Gesellschaft geführt und die Ausgleichskasse E._______ habe die Bei- träge (AHV/IV/EO, ALV und FAK) korrekt erhoben. Ferner ist weder erstellt, noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er die genannten Ein- künfte der Vorinstanz bekannt gegeben hätte. Vorliegend ist damit den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und für eine davon abweichende Betrachtung bleibt kein Raum (vgl. auch Bst. A.e und E. 7.2 jeweils hiervor). Die Vorinstanz hat somit rechtskonform die Sistierung auf hinreichende

C-655/2024 Seite 21 Anhaltspunkte gestützt, die weit über blosse Verdachtsmomente hinausge- hen. 8. Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorge- nommenen summarischen Prüfung genügende Anhaltspunkte für die von der Vorinstanz vermutete Verletzung der Meldepflicht und dem damit ein- hergehenden unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor. Unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fall auch das öffentli- che Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Inte- resse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente. Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Ge- fahr, dass sich solche Forderungen als uneinbringlich erweisen. Die Recht- sprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. E. 4 hiervor). Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Renten- leistungen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist somit abzuweisen. 9. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah- renskosten auf Fr. 800.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un- terlegene Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als

C-655/2024 Seite 22 Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-655/2024 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch

C-655/2024 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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