B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-65/2022
Urteil vom 15. September 2022 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Costantino Testa, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 19. November 2021.
C-65/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1972 geborene, italienische Staatsbürger A._______ meldete sich am 17. Mai 1993 unter Hinweis auf einen am 16. Juli 1992 erlittenen Verkehrsunfall und dessen gesundheitliche Folgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 3). In der Folge klärte diese die erwerblichen Verhältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 (IVSTA-act. 7 S. 2 f.) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wir- kung ab 1. Juli 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Inva- lidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'790.- zu. Der Berechnung wurde eine vollständige Beitragsdauer von einem Jahr (und zehn Monaten), das heisst Rentenskala 44, und ein massgebendes durchschnittliches Jahres- einkommen von Fr. 64'476.- zugrunde gelegt. B. Mit Vorbescheid vom 17. September 2021 teilte die Vorinstanz A._______ mit, sie beabsichtige, aufgrund eines (vermuteten) unrechtmässigen Leis- tungsbezugs die Rente vorläufig zu sistieren, bis der Sachverhalt hinrei- chend geklärt sei (IVSTA-act. 378). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 (IV- STA-act. 541) und Ergänzung vom 12. November 2021 (IVSTA-act. 545) erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa, Ein- wand gegen den Vorbescheid und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. November 2021 (IVSTA- act. 546) sistierte die Vorinstanz die Rente per 1. November 2021. Zur Be- gründung führte sie aus, gemäss den vorhandenen Informationen sei da- von auszugehen, dass der Versicherte seit längerer Zeit eine Erwerbstätig- keit ausübe, die er nie gemeldet habe. Es bestehe somit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, weshalb gerechtfertigt sei, die Renten- zahlungen während der Durchführung von weiteren Abklärungen vorläufig zu sistieren. C. C.a Gegen die Verfügung vom 19. November 2021 erhob A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa, mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrich- tung der ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, die Vo-
C-65/2022 Seite 3 rinstanz stütze ihre Behauptungen auf haltlose Vermutungen. Er sei ledig- lich seit 1. Dezember 2016 für die B._______ AG respektive die C._______ AG zu 20% tätig gewesen und dies habe er der Vorinstanz gemeldet. C.b Am 27. Januar 2022 ist der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend bestünden erhebliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdefüh- rer seit längerer Zeit hochgradig erwerbstätig gewesen sei und dies nicht gemeldet habe. Es bestehe somit der Verdacht des unrechtmässigen Leis- tungsbezugs. Ausserdem seien noch medizinische Abklärungen im Rah- men des laufenden Revisionsverfahrens hängig, sodass es sich bei dieser Ausgangslage rechtfertige, die Rentenzahlungen bis zur Klärung der Ver- hältnisse vorsorglich einzustellen, um die Gefahr der Uneinbringlichkeit von allfälligen Rückforderungen zu vermeiden. C.d Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 (BVGer-act. 7) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 27. April 2022. C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-65/2022 Seite 4 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28- 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Angefochten ist die Verfügung vom 19. November 2021, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze In- validenrente per 1. November 2021 im Hinblick auf eine Revision bzw. Wie- dererwägung des Rentenanspruchs vorläufig einstellte. Beim Anfechtungs- objekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). Gegen eine solche Zwi- schenverfügung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1; Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), der – im Unterschied zum Anwendungsbe- reich von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG – auch tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_45/2010 vom 1. April 2010 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteil des BVGer C-1989/2021 E. 1.3.2 f. mit Hinwei- sen). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. November 2021 ist daher zulässig. 1.4 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente des Be- schwerdeführers vorläufig eingestellt hat. In diesem Verfahren nicht zu prü- fen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität und den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit er beantragt, die ganze Rente sei weiterhin auszurichten, weil sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands
C-65/2022 Seite 5 liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. bezüglich Ausnahme E. 1.4 hiervor) einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, so dass vor- liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009, jeweils in der Fassung vom 1. Januar 2015). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim- mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend ist vorliegend das innerstaatliche
C-65/2022 Seite 6 schweizerische Recht, insbesondere das IVG, die IVV (SR 831.201), das ATSG sowie die ATSV (SR 830.11), anzuwenden. 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des schweizerischen Wohn- sitzes des Beschwerdeführers die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2 bis -2 quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). 3.2 Die Akten der IV-Stelle D._______ wurden mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (IV-act. 526) zuständigkeitshalber an die IVSTA weitergeleitet, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hatte. Die IVSTA war folglich aufgrund des Wohnsitzes in Italien zuständig, den Vorbescheid vom 17. September 2021 zu erlassen. Es ist ferner ebenso wenig zu be- anstanden, dass die IVSTA am 19. November 2021 auch noch die entspre- chende Verfügung erlassen hat. Die nach Verfügungserlass erneute Wohn- sitznahme in der Schweiz per 3. Januar 2022 (vgl. IV-act. 567 S. 3) ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision von Invaliden- renten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5).
C-65/2022 Seite 7 4.2 Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch BGE 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b Abs. 2 IVG). Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Ren- tenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes oder der Ar- beits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhal- ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.). Zeigt ein Rentenbezüger in Verletzung seiner Meldepflicht der IV-Stelle nicht an, dass er nunmehr ein rentenausschliessendes Er- werbseinkommen erzielt, können unrechtmässig bezogene Leistungen ge- mäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1 ff.). Die Rückforderung von Ren- tenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen admi- nistrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Er- satzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche For- derungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1; Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3, C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5 und A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.3.1). Die Ansprüche des Rentenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des BGer 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 m.H.). Nach der Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Er- schwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der ver- sicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozial- hilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der ver- sicherten Person (Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3 und A-4634/2012 E. 5.4.2 m.H.).
C-65/2022 Seite 8 4.3 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorg- lich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht frist- gerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). 4.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftli- ches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; HANSJÖRG SEILER, in: Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 56). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. SEILER, a.a.O., N 26 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). 4.5 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 19. November 2021, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invaliden- rente per 1. November 2021 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. De- zember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Ver- fügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zu- standes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt.
C-65/2022 Seite 9 Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidri- gen bestehenden Zustands (SEILER, a.a.O., N 32 zu Art. 56). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3). 5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anordnung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Beschwerdefüh- rer – in Verletzung seiner Meldepflicht – einer regelmässigen Erwerbstätig- keit nachgehe und hierbei ein beträchtliches Einkommen erziele. Dabei ge- nügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4 und C- 4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4). Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen sowie in Verletzung seiner Meldepflicht einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht und ob das hierbei generierte Einkommen die massge- blichen Vergleichseinkommen in der Weise verändert, dass der Einkom- mensvergleich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisions- verfahren der Verwaltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein. 5.1 Die Vorinstanz begründete die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. November 2021 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Meldepflicht die IVSTA nie über seine wahren Arbeitsverhältnisse informiert habe und mutmasslich bereits seit 2010 (und nicht erst seit 2016, wie gemeldet) einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem bestünden Hinweise darauf, dass sich nicht nur die wirtschaftliche Situation, sondern auch der gesundheitliche Zustand ver- bessert habe, sodass die Weitergewährung der Invalidenrente auch aus medizinischer Sicht in Frage gestellt werden müsse. Es bestehe damit umso mehr der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der IV-Rente während der weiteren Abklärungen zu sistieren. Die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerich- teten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen ohne Weiteres rechtfertigen. Ihr Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu-
C-65/2022 Seite 10 sammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sei dieses Interesse gegenüber demje- nigen des Beschwerdeführers, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu betrachten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht der Ansicht, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Ferner bestünden – ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Anhaltspunkte für das Vorhan- densein einer rechtswidrigen Ausschöpfung der (behaupteten) hinzuge- wonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar seien. Weder die Befragung der involvierten Personen noch die durchgeführten Observie- rungen respektive die Kontrollen vor Ort hätten zu einem anderen Schluss geführt. Mit der Einreichung seines Arbeitsvertrages im Jahr 2017 sei er seiner gesetzlichen Melde- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Aus- serdem sei das von der Vorinstanz geltend gemachte wirtschaftliche Risiko in Bezug auf die Uneinbringlichkeit völlig unbegründet, da es aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften sei; des- halb sei ein allfälliges Inkasso-Risiko erheblich vermindert. 5.3 Folgende Hinweise, welche etwas zur Arbeitssituation des Beschwer- deführers und einer möglichen Meldepflichtverletzung aussagen, sind den Akten zu entnehmen: – Aus einer Aktennotiz der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpo- lizei der Stadt (...) vom 30. November 2016 (IVSTA-act. 242) geht her- vor, dass bei einer Geschäftskontrolle des Hundesalons E._______ Herr F._______ angetroffen wurde, der aussagte, dass Frau G._______ nicht anwesend und mit seinem Chef, Herr A., in (...) am Arbeiten sei. – Auf der Homepage der H. AG mit Sitz in (...) war der Be- schwerdeführer am 21. Oktober 2012 als Team Trainer, am 30. Juli 2013 als Trainer Aussendienst respektive am 27. Februar 2018 und am 24. April 2017 als Mitarbeiter Ernährungsteam/Aussendienst aufge- führt und hatte eine eigene E-Mail-Adresse über dieses Unternehmen (vgl. IVSTA-act. 178 und 112 S. 3). Dies ergaben die Internetrecher- chen der IV-Stelle D._______ auf der Website www.(...).org. Die H._______ AG bestritt in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2022 (IV- STA-act. 558; vgl. auch die undatierte Bestätigung z.H. IV-Stelle D._______ [IVSTA-act. 126 S. 2]) jedoch, dass der Beschwerdeführer
C-65/2022 Seite 11 je bei ihr angestellt gewesen sein soll. Die entsprechenden Internet- Belege stammten aus einer früheren Anstellungsabklärung, wobei eine Anstellung schliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande gekommen sei. – Die Statuten der B._______ AG respektive der C._______ AG wurden vom Beschwerdeführer unterzeichnet (vgl. IVSTA-act. 245). – Internetrecherchen der IV-Stelle D._______ ergaben, dass der Be- schwerdeführer als Geschäftsführer eines Hundepflegesalons aufge- führt ist. Es handelte sich dabei um den Hundepflegesalon E._______, der an der Adresse des Beschwerdeführers seinen Sitz hat. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass einige Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer – entgegen seiner Äusserungen – in erhebli- chem Umfang beruflich betätigt hat. Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht insbesondere der Umstand, dass er bereits einige Jahre bevor er der IV- Stelle eine Arbeitstätigkeit gemeldet hat, offenbar schon einer Tätigkeit nachgegangen ist. Dass dies lediglich im Rahmen einer Anstellungsabklä- rung der Fall gewesen sein soll, erscheint dabei unglaubwürdig, da er in diesem Fall wohl nicht bereits auf der Homepage des Unternehmens wäh- rend längerer Zeit als Mitarbeiter aufgeführt gewesen wäre. Weiter ist dies- bezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar we- nige Tage nachdem sich die IV-Stelle nach einer Tätigkeit erkundigt hatte, nicht mehr auf dieser Homepage vermerkt war, sodass der Anschein er- weckt wurde, man habe durch die Löschung etwas vertuschen wollen. Auch deutet die Unterzeichnung der Statuten durch den Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser wohl eher in einer leitenden Funktion als in einer niedrigprozentigen Aushilfstätigkeit in diesen Unternehmungen tätig war. Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorge- nommenen Prüfung genügende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor. 5.5 Aus den Akten gehen ferner keine besonderen Umstände hervor, auf- grund derer darauf geschlossen werden müsste, dass vorliegend das Inte- resse des Beschwerdeführers an einer weiteren Leistung der Rente das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer allfälligen Rentenrücker- stattungsforderung überwöge. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht denn auch keine konkrete finanzielle Notlage oder ähnliche Argu-
C-65/2022 Seite 12 mente geltend. Alleine der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er auf- grund der Liegenschaften, die in seinem Eigentum stehen, keine Schwie- rigkeiten haben dürfte, eine allfällige Rückforderung zu leisten, vermag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal eine Rückerstattungsforderung für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand mit sich bringt und immer eine gewisse Gefahr der Uneinbringlichkeit in sich birgt. Damit ist ein überwiegendes Interesse der Verwaltung an der Sicherung einer allfälligen Rückerstattungsforderung erstellt, zumal der Beschwerdeführer keine drohende finanzielle Notlage geltend macht. Ins- gesamt sind damit vorliegend die genannten formellen Voraussetzungen, namentlich der Dringlichkeit sowie eines – für die Verwaltung – nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (in der Form von wirtschaftlichen Inte- ressen), für eine vorsorgliche Rentenaufhebung gegeben. Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistun- gen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weiterge- führt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 6. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle- gene Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
C-65/2022 Seite 13 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-65/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-65/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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