Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-627/2012
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-627/2012

U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A., (wohnhaft in Portugal), vertreten durch B., Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 13. Dezember 2011.

C-627/2012 Seite 2

Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge- boren am 4. Dezember 1952, portugiesische Staatsangehörige, meldete sich erstmals am 25. Juli 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Y._______ (nachfolgend IV-Y.) zum Bezug einer Invalidenrente an. Die Vor- instanz nahm in der Folge verschiedene Dokumente medizinischer Natur, darunter das polydisziplinäre Gutachten des X. Zentrums für Be- trieb, Medizin und Arbeit vom 20. April 2001 (IV/13), und zur Erwerbssitu- ation zu den Akten. A.b Mit Beschluss vom 9. Juli 2001 verfügte die IV-Y., der Versi- cherten werde ab 1. August 2000 eine Invalidenrente von 50% aufgrund einer langdauernden Krankheit ausgerichtet. Sie bestimmte zudem, der Beschwerdeführerin sei zumutbar, ihre psychiatrische Behandlung fortzu- setzen um ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern, weshalb der Leistungsan- spruch bei der nächsten Rentenrevision beurteilt werde, wie wenn die Therapie erfolgreich weitergeführt worden sei (IV/24). Gleichentags wies die SVA in einer zweiten Verfügung ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung beruflicher Massnahmen ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV/23). B. B.a Am 21. August 2002 teilte die Beschwerdeführerin der SVA mit, dass sie Ende Mai 2002 mit ihrem invaliden Ehemann nach W., Por- tugal, umgezogen sei, wo sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ihr Gesundheitszustand sich verschlechtert habe (IV/27). Für diese Aus- sage stützte sie sich auf Untersuchungsberichte von Dr. D., V., Portugal, vom 17. Februar, 16. Juni und 21. Dezember 2003, und Dr. E., U., Portugal, vom 13. Januar 2004, sowie auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. F., T., Portu- gal, vom 12. Februar 2004 (IV/36-40). B.b Die SVA beauftragte daraufhin die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit der Einleitung der Renten- revision (IV/28). In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2004 hielt Dr. G._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA fest, es liege ein majo-

C-627/2012 Seite 3 rer depressiver Zustand seit 2000 mit suizidaler Tendenz, aber ohne psy- chotische Symptome (medikamentös stabilisiert) sowie ein Status nach vollständiger Hysterektomie und Ovariektomie vor (IV/43). B.c Am 3. September 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Rentenrevision habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Ihr Anspruch auf eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% sei unverändert (IV/44). C. C.a Mit Revisionsgesuch vom 24. Oktober 2005 ersuchte die Beschwer- deführerin die Vorinstanz, es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzuspre- chen. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter. Sie benötige Hilfe, um ihren Haushalt zu besorgen (IV/46). C.b Nach weiteren Abklärungen und den Stellungnahmen von Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 27. Februar 2006 und 21. Februar 2007 (IV/52, 73) entschied die Vorinstanz – in Abwei- chung zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ständigen Verschlechterung deren Zustandes – mit Verfügung vom 21. Juni 2007, dass der Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente bestehen bleibe und nicht erhöht werde (IV/83). Da diese Verfügung ohne Berücksichtigung von zwei Arztberichten Dr. D.'s vom 18. Oktober 2006 und 9. Juni 2007, eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2007 und eines Begleitschreibens ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2007 ergangen war, hielt die Vorin- stanz – nach weiterer Stellungnahme von Dr. H. vom 22. Juli 2007 (IV/90) – am 25. Juli 2007 in einer zweiten Verfügung, in Erwägung dieser zusätzlichen Unterlagen, am mitgeteilten Beschluss fest (IV/92). C.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. September 2007 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Die IVSTA hielt – gestützt auf Stellungnahmen von Dr. I._______ ihres medizinischen Dienstes vom 29. Dezember 2007, 6. März und 27. Juli 2008 (IV/94, 96, 101), wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 an altersentsprechenden Abnützun- gen am Bewegungsapparat, einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelschweren depressiven Störung gelitten habe und aktuell die Befunde nicht abweichen würden bzw. keine Verschlechterung feststell- bar sei – vernehmlassungs- und duplikweise an ihrer Position fest.

C-627/2012 Seite 4 C.d Mit Urteil vom 2. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren C-5948/2007 teilweise gut, hob die Verfügung vom 25. Juli 2007 auf und wies die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts (in psychiatrischer Hinsicht und bezüglich der ermittelten Arbeitsfähigkeit) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (IV/102). C.e Am 4. und 5. Mai 2010 erfolgte in der MEDAS S._______ oder konsi- liarisch durch die Dres. J._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie), K., (Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilita- tion FMH, speziell Rheumaerkrankungen) und Dr. L. (Facharzt für Innere Medizin & Endokrinologie / Diabetologie) eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten. Am 24. Juni 2010 verfassten die Gutach- ter ihren Bericht zuhanden der IVSTA (IV/113-117). C.f Nach Stellungnahme von Dr. I._______ vom medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 31. Juli 2010 (IV/126) teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. August 2010 mit, ihr sei spätestens mit Datum der MEDAS-Begutachtung die Ausübung der letzten Tätigkeit in der Elekt- robranche zumutbar, weshalb mehr als 60% des Erwerbseinkommens er- zielt werden könnte, als wenn keine Invalidität vorläge. Es bestehe des- halb kein Anspruch auf eine Rente mehr (IV/127). C.g Die Versicherte erhob mit Eingaben vom 27. August und 15. Oktober 2010 Einsprache (IV/128, 135). Ergänzend reichte sie Berichte der Dres. D._______ vom 21. September 2010 und M._______ vom 1. Oktober 2010 zu den Akten (IV/133 f.). Der medizinische Dienst der IV-Stelle nahm am 31. Oktober 2010 (Dr. I., IV/137) und am 15. Januar 2011 (Dr. H., IV/143) ergänzend Stellung. Am 11. März 2011 reichte die Versicherte ein Privatgutachten von Dr. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2011 zu den Akten (IV/149 f.). C.h Nach ergänzender Stellungnahme durch Dr. H. des medizi- nischen Dienstes vom 30. April 2011 (IV/154) hob die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 13. Dezember 2011, eröffnet am 19. Dezember 2011 (IV/159) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf den 1. Februar 2011 (recte: 1. Februar 2012, siehe D.) auf und entzog einer gegen diese Ver- fügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV/158).

C-627/2012 Seite 5 D. D.a Am 1. Februar 2012 erhob A._______ Beschwerde vor Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 und die Zusprache einer höheren Rente, eventualiter die Anordnung einer psychiatrischen Oberbegutachtung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (B-act. 1). Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 reichte sie das Beilagenverzeichnis inkl. 16 Beilagen zur Beschwerde zu den Ak- ten (B-act. 2). D.b Am 13. März 2012 leistete die Beschwerdeführerin den ihr mit Zwi- schenverfügung vom 22. Februar 2012 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- (B-act. 4 f.). D.c Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 dar- aufhin, dass es sich beim Datum der Rentenaufhebung um einen Ver- schrieb handle, die Rente werde in Anlehnung an den Beschluss vom 29. November 2011 (IV/157) für die Zukunft d.h. den 1. Februar 2012 aufge- hoben, und beantragte gestützt auf die Feststellungen im Gutachten der MEDAS S._______ und die verschiedenen Stellungnahmen des medizi- nischen Dienstes die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7). D.d Nach zweimalig erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. September 2012 an ihren bisherigen Anträgen fest und rügte, die Vorinstanz setze sich in der Vernehmlassung nicht mit den Aussagen von Dr. N._______ auseinander und Dr. J._______ habe die „Qualitätslinien“ für die psychiatrische Begutachtung nicht eingehalten. Sie empfehle die Anerkennung aller sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir- kenden Erkrankungen, allenfalls eine Neubeurteilung und den Einbezug von anderen Fachärzten aus den Bereichen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie. Ergänzend reichte sie einen Bericht des Privatspitals O._______ vom 14. März 2012 zu den Akten und machte geltend, es lie- ge ein schwerer Grad an Osteoporose vor (B-act. 13). D.e Unter Bezugnahme auf die bisherigen Stellungnahmen des medizini- schen Dienstes und die Stellungnahme von Dr. I._______ vom 18. No- vember 2012 (B-act. 15, Beilage 2) hielt die Vorinstanz fest, die einge- reichten Berichte von März 2012 belegten weder eine gesundheitliche Verschlechterung noch eine Arbeitsunfähigkeit. Sie halte an ihren Anträ- gen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 15).

C-627/2012 Seite 6 D.f Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 brachte der Instruk- tionsrichter die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel (B-act. 16). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus- land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). B._______, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist von der Be- schwerdeführerin am 6. Oktober 2006 rechtsgültig bevollmächtigt worden (B-act. 1 Beilage 2). Sie ist daher zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleis- tet wurde, ist darauf einzutreten.

C-627/2012 Seite 7 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bilden- den (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen- den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge- tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei- nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel- lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind- lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat- bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim- mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

C-627/2012 Seite 8 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 13. Dezember 2011) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro ra- ta temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Be- stimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeit- punkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu be- achten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-

C-627/2012 Seite 9 vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar- beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder- grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste- hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be- rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).

C-627/2012 Seite 10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 3.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem- nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er- heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 3.4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die

C-627/2012 Seite 11 Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.4.4 In casu liegen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan- spruchs im Jahre 2003/2004 drei Arztberichte von Dr. D._______ vom 17. Februar, 16. Juni und 21. Dezember 2003, der Arztbericht von Dr. E._______ vom 13. Januar 2004, der Arztbericht von Dr. F._______ vom 12. Februar 2004 sowie der Arztbericht E 213 vom 1. März 2004 zugrun- de. Mit Mitteilung vom 3. September 2004 teilte die IVSTA der Versicher- ten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbe- einflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die hal- be Rente bestehe (IV/44). Diese Mitteilung wurde nicht angefochten. Zwar ist die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74 quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezem- ber 2011 Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Jedoch nahm Dr. G._______ vom medizinischen Dienst am 28. August 2004 (IV/43) nur oberflächlich zu den medizinischen Berichten Stellung und erwähnte vorliegend bedeutende Diagnosen wie Fibromyal- gie/somatoforme Schmerzstörung gar nicht; auch ein neuer Einkom- mensvergleich wurde nicht durchgeführt. Für eine fundierte Gegenüber- stellung der medizinischen Diagnosen und Schlüsse betreffend Arbeitsfä- higkeit sowie deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad ist deshalb – im Sinne der von der Rechtsprechung verlangten materiellen Überprü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung – auf die Erhebungen abzustellen, die zur Beren- tung gemäss Beschluss der IV-Stelle des Kantons Y._______ vom 9. Juli 2001 führten. 4. 4.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass des ur- sprünglichen Rentenbeschlusses vom 9. Juli 2001 (Referenzzeitpunkt) bis zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung vom 13. Dezember 2011 (Revisionszeitpunkt) in massgebender Weise verändert hat und die IVSTA zu Recht revisionsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe oder höhere Rente verneint und die Rente per 1. Februar 2012 aufgehoben hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zudem zu prüfen, ob die untereinander abweichenden medizinischen Akten eine abschliessen- de Beurteilung zulassen oder – wie von der Beschwerdeführerin bean- tragt – eine Oberbegutachtung erforderlich machen.

C-627/2012 Seite 12 4.2 Der Beschluss der IV-Stelle des Kantons Y._______ vom 9. Juli 2001 stützte sich ab auf die Berichte von Dr. P._______ einer portugiesischen Rehabilitationsklinik vom 28. Juli 1999, von Dr. Q._______ (Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 3. Juli und 21. August 2000, von Dr. R._______ (Psychiatrie und Psychotherapie) vom 1. September 2000 und 10. März 2001 sowie auf ein polydisziplinäres Gutachten des X._______ Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit (C.), Dres. Aa. (Arbeitsmedizin, allgemeine Medizin), Ba._______ (Psychiat- rie), Ca._______ (Innere Medizin, spez. Rheumatologie), Da._______ (Radiologie), vom 20. April 2001, welches im Auftrag der SVA erstellt wor- den war (IV/1, 4, 8, 9, 11, 13). Die schweizerischen Ärzte hielten fest, die seit dem 1. Mai 1993 als Hilfs- arbeiterin Schaltermontage in Z._______ Y._______ arbeitende Versi- cherte leide an Fibromyalgie (Dr. Q.) bzw. einer chronischen so- matoformen Schmerzstörung (Gutachter C.), einer mittelschwe- ren depressiven Störung (ICD-10: F45.30), an Hypochondrie (ICD-10: F45.2) und sozialer Phobie (ICD-10: F40.1). Als Nebendiagnose wurden ein Colon irritabile sowie eine Karzinophobie genannt. Die Gutachter wie- sen darauf hin, dass in rheumatologischer Hinsicht keine pathologisch strukturellen und klinischen Befunde vorlägen, sondern das Achsenskelett altersentsprechende degenerative Veränderungen aufweise. Die Versicherte sei wegen ihrer somatischen und psychischen Beschwer- den seit November 1999 zu 50% und seit 1. August 2000 zu 100% ar- beitsunfähig (Dr. Q.) bzw. wegen ihrer somatischen und psychi- schen Beschwerden seit November 1999 zu 50% arbeitsunfähig (Dr. R.) bzw. allein wegen psychischer Beschwerden seit dem Be- gutachtungszeitpunkt (Gutachter C.) zu 50% arbeitsunfähig. Die Gutachter des C. hielten fest, nach einem Jahr der Teilintegration in den Arbeitsprozess und Fortführung der psychiatrischen Behandlung unter geänderter Medikation sei eine Verbesserung der Restarbeitsfähig- keit von 100% zu erwarten (IV/13 S. 8). Dem Vorbescheid ist zu entneh- men, dass die Versicherte seit 6. August 1999 in ihrer Arbeitsfähigkeit er- heblich eingeschränkt sei, gleichzeitig die Wartefrist eröffnet werden kön- ne und es der Versicherten zumutbar sei, in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50% zu arbeiten (IV/16). 4.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens 2003/2004 (IV/30 ff.) reichte die Beschwerdeführerin drei Arztberichte von Dr. D._______ vom 17. Febru- ar, 16. Juni und 21. Dezember 2003 (IV/36-38), den Arztbericht von Dr.

C-627/2012 Seite 13 E._______ vom 13. Januar 2004 (IV/39), den Arztbericht von Dr. F._______ vom 12. Februar 2004 (IV/40) sowie den Arztbericht E 213 von Dr. Ea._______ vom 1. März 2004 (IV/41) zu den Akten. Dr. D._______ diagnostizierte folgende Beschwerden: Fibromyalgie, Zervikalgien, Lum- boischalgie rechts, Epikondilitis [Tennis-Ellbogen] links, Supinatortunnel- syndrom [Sehnenentzündung unterhalb Armbeuge] links, Beugekontrak- tur des Daumens, Paresthesien am rechten Daumen, Sensibilität der Narbe an der rechten Faust, Karpaltunnelsyndrom. Im Bericht vom 16. Juni 2003 führte er aus, die Patientin benötige Physiotherapie und regel- mässige Behandlung mit physischer Medizin und Rehabilitation, voraus- sichtlich während mehreren Jahren. Im Bericht vom 21. Dezember 2003 hielt er fest, die Erkrankungen verschlimmerten sich progressiv, die Lum- boischialgie rechts sei therapieresistent, regelmässige Physiotherapie sei fortzusetzen. Dr. E._______ stellte in ihrem Bericht vom 13. Januar 2004 eine seit 2001 anhaltende majore Depression mit bedeutender somati- scher Komponente fest, ausgelöst durch die familiäre Situation der Pati- entin, insbesondere die vollständige Arbeitsunfähigkeit deren Eheman- nes. Die Patientin werde mit Psychotherapie und Medikation behandelt, jedoch ohne Besserung. Dr. F._______ bestätigte in ihrem Bericht vom 12. Februar 2004 die Diagnose majore Depression und hielt fest, es lä- gen keine Suizidabsichten und keine Psychose vor. Dr. Ea._______ bes- tätigte im Bericht E 213 die Diagnosen Fibromyalgie, Lumboischialgie, mässige Angst, mässig depressive Verstimmung ohne Suizidideen und ohne psychotische Pathologie. In ihrer Untersuchung hielt sie bezüglich Wirbelsäule, Arme und Beine jedoch eine normale Beweglichkeit und ei- nen negativen Lasègue (bilateral) fest (IV/41 S. 5). Dr. G._______ nahm in ihrer Beurteilung vom 28. August 2004 nur zur psychischen Situation Stellung, äusserte sich nicht zur rheumatologischen/orthopädischen Situ- ation (vgl. E. 3.4.4) und erwähnte zusätzlich einen Status nach Hysterek- tomie und Ovariektomie. Es liege bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eine unveränderte Situation vor (IV/43). Diese Einschätzung liegt der nicht an- gefochtenen Mitteilung der IVSTA vom 3. September 2004 zugrunde (IV/44). 4.4 4.4.1 Im Rahmen des im Oktober 2005 (IV/46) eingeleiteten zweiten Re- visionsverfahrens wurden insbesondere folgende ärztliche Berichte und Dokumente zur Erwerbssituation zu den Akten gereicht und lagen den MEDAS-Gutachtern vor: Arztberichte von Dr. D._______, Orthopä- die/Traumatologie, vom 15. Dezember 2004 (IV/45), 28. November 2005 (IV/49), 18. Oktober 2006 (IV/85), 9. Juni 2007 (IV/86), 14. September

C-627/2012 Seite 14 2007 (vgl. Gutachten MEDAS S. 7) und 21. September 2010 (IV/134), von Dr. E., Psychiatrie, vom 10. November 2005 (IV/47) und 10. Mai 2006 (IV/69), von Dr. F., Psychiatrie, vom 20. Juli 2006 (IV/70), der Arztbericht E 213 von Dr. Fa., Bezirksspital T., vom 2. Oktober 2006 (IV/71), Radiologie- und Szintigrafie- Berichte vom 3. April 2007 (vgl. Gutachten MEDAS S. 7), 12. Oktober 2007 (vgl. MEDAS-Gutachten S. 8) und 5. Oktober 2010 (Röntgen der Lendenwirbelsäule; IV/115), das Privatgutachten von Dr. Ga., In- nere Medizin & Rheumatologie, vom 24. Juni 2008 (IV/99) sowie ein Arzt- bericht von Dr. Ha., praktische Ärztin, vom 30. Juni 2008 (B-act. 2 Beilage 10.2). In somatischer Hinsicht wurden verschiedene Beschwer- den betreffend die Wirbelsäule (Zervikalgien, Lumboischialgie, zervico- zephale, zervicospondylogene und lumbospondylogene Symptomatik), Ausstrahlung in die Arme (Epikondilitis beidseits, Parestesien am Dau- men rechte Hand, Narbensensibilität an der rechten Faust und Hand, Frohse-Arkade links), Knieläsionen (Tendinitis beidseits, Entzündung der Bänder) sowie ein Status nach Hysterektomie, Ovariektomie, Operation der Bänder am rechten Knie, des Karpaltunnelsyndroms rechts, einer Epikondilitis rechts, einer Frohse-Arkade rechts sowie eine Arthroskopie Knie rechts wegen Meniskus-Ruptur genannt. In psychischer Hinsicht wurden eine majore Depression sowie eine Fibromyalgie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger Behandlung sei. 4.4.2 Die Dres. H., Psychiatrie, und I., Allgemeinmedi- zin, nahmen am 27. Februar 2006 (IV/52), 21. Februar 2007 (IV/73), 22. Juli 2007 (IV/90), 29. Dezember 2007 (IV/94), 6. März 2008 (IV/96) und 27. Juli 2008 (IV/101) zu den medizinischen Berichten Stellung. Sie diag- nostizierten aufgrund der in der klinischen Untersuchung festgestellten geringfügigen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Arme und Knie, die trotz operativer Eingriffe – entsprechend der psychiat- risch/rheumatologischen Diagnose – keine Besserung mit sich brächten, eine Fibromyalgie oder somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerde- führerin sei weiterhin zu 50% arbeitsfähig. Mit letztgenannter Stellung- nahme bestätigte Dr. I._______ die von Dr. Ga._______ gestellten Diag- nosen, befürwortete jedoch in einer weiteren Stellungnahme vom 31. Ok- tober 2009, nach Kenntnisnahme des Rückweisungsurteils des Bundes- verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 (IV/102), die Vornahme polydiszipli- närer Abklärungen (IV/104).

C-627/2012 Seite 15 4.4.3 4.4.3.1 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS S._______ vom 24. Juni 2010 hielten die beiden Gutachter, Dr. L., Innere Medizin & Endokrinologie / Diabetologie, und Dr. K., Rheumatologie, fol- gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidi- vierende depressive Störung mit aktuell leichter depressiver Episode oh- ne somatisches Syndrom (unter Therapie) und eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung mit Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objektivier- bares somatisches Korrelat sowie starker Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit nannten sie eine mässige mediale Gonarthrose beidseits sowie eine Adipositas „simplex“. Weiter führten sie verschiedene Neben- befunde an. Die Versicherte wirke objektiv altersentsprechend und psychisch etwas bedrückt, aber nicht schwerer depressiv. Die Untersuchungen der Wirbel- säule seien objektiv unauffällig, aber mit hochauffälligem Verhalten wäh- rend der Untersuchung (Grimassieren, Jammern, Bejahen von Druck- und Klopfdolenz an allen möglichen Stellen). Im Neurostatus sei die An- gabe, beide Hände schliefen ständig ein, ohne pathophysiologisches Kor- relat geblieben. Es bestehe eine klare Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung. Das Antidepressivum werde ordnungsgemäss einge- nommen. Der Psychiater sei zum Schluss gekommen, dass eine rezidi- vierende depressive Störung vorliege, unter Therapie aktuell noch eine leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Seit den Verfügungen vom 3. September 2004 und 25. Juli 2007 habe sich die psychische Situation (unter Therapie) deutlich verbessert. Der Rheumatologe habe eine mässiggradige Gonarthrose im medialen Kompartiment, ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne objekti- vierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat sowie eine Adipo- sitas festgestellt. Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung der Gutachter als zu 70% arbeitsfähig in ihrer ange- stammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Elektronik-Branche, ausge- hend von einer sitzenden Tätigkeit, limitiert durch die psychiatrischen Be- funde. Für alle in Frage kommenden Verweistätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, ohne Erfordernis von be- sonderen Fähigkeiten und ohne Kälteexposition, möglichst vorwiegend in sitzender Stellung und ohne Kauern und Leiternsteigen, erachteten sie

C-627/2012 Seite 16 die Arbeitsfähigkeit als zu 80% gegeben, wiederum hauptsächlich psychi- atrisch begründet. 4.4.3.2 In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2010 schloss sich Dr. I._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vollumfänglich der Ein- schätzung der Gutachter an und führte aus, die von ihm bisher festge- stellte somatoforme Schmerzstörung werde von den Gutachtern bestätigt, die körperlichen Untersuchungen hätten keine relevanten Funktionsaus- fälle ergeben, und vom psychiatrischen Standpunkt her werde von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen, gebessert unter Be- handlung. Die Versicherte werde unmissverständlich als wenig einge- schränkt beschrieben und beurteilt. Die Arbeitsunfähigkeit liege in der bisherigen Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeiten bei höchstens 30%. Ihr seien folgende Verweistätigkeiten zumutbar: Reparatur von Klein- und Haushaltapparaten, Billetverkäufer, Erfassen/Klassieren/Archivieren, in- terne Botengänge, Empfang/Telefonistin, Erfassung/Scannen von Daten (IV/126). 4.4.4 Auf den negativen Vorbescheid hin reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. D._______ vom 21. September 2010, in welcher dieser die bisherigen Diagnosen bestätigte und seine Patientin zu 100% arbeitsunfähig, auch in leichten Arbeiten, erachtete (IV/134), und einen Bericht von Dr. M._______ vom 1. Oktober 2010, welcher der Pati- entin eine schwere depressive Symptomatologie und ein generalisiertes Schmerzsyndrom attestierte (IV/133), zu den Akten. Dr. I._______ vom medizinischen Dienst nahm zu diesen Berichten Stellung und betonte, das Gutachten habe gegenteilige Schlüsse ergeben. Dr. Ia._______ ver- schreibe ein leichtes Antidepressivum, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei durch die Gutachter widerlegt worden, und Dr. D._______ äussere sich nur sehr allgemein und spekulierend. Er halte deshalb an den Schlussfolgerungen aus dem MEDAS-Gutachten fest (IV/137). Ergän- zend äusserte sich Dr. H._______ aus psychiatrischer Sicht: die Aussa- gen zum affektiven Gesundheitszustand liessen eine massgebliche Bes- serung des Gesundheitszustandes erkennen. Der Psychostatus des ME- DAS-Gutachtens lasse – im Vergleich zu den Berichten vom 21. August und 1. September 2000 – eine eindeutige, fast vollständige Remission der Depression erkennen. Eine allfällige Verschlechterung nach negati- vem Vorbescheid sei rein subjektiv und widerspreche nicht der bisherigen Einschätzung (IV/143).

C-627/2012 Seite 17 4.4.5 In seinem zuhanden der Rechtsvertreterin erstellten psychiatrischen Bericht vom 5. März 2011 führte Dr. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, er habe die Beschwerdeführerin am 18. und 21. Januar 2011 psychiatrisch untersucht und dabei – gegenüber den Jahren ihrer Jugend und ihres jungen Erwachsenenalters – eine klare Verände- rung in ihrem Gemütszustand im Sinne von Niedergeschlagenheit, Trau- rigkeit und mangelndem Antrieb feststellen können. Seit zirka 1995 (Zeit der ersten Gebärmutteroperation) sei eine Schwermut feststellbar, über die Jahre hinweg habe sich der Zustand zunächst schleichend, und dann mehr und mehr verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe sich von ei- nem fröhlichen, kontaktfreudigen Menschen zu einer zurückgezogenen traurig niedergeschlagenen Person entwickelt. Trotz kontinuierlicher psy- chiatrischer Behandlung in Y. und seit Wegzug nach Portugal habe sich der Zustand stetig verschlimmert und sei in einem (nur zufällig entdeckten) Suizidversuch im Jahre 2009 kulminiert. Suizidgedanken be- stünden bis heute. Dr. N._______ diagnostizierte eine schwere depressi- ve Episode ohne „(?)“ psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Die Ver- sicherte weise alle wichtigen Symptome einer Depression auf; bereits im Jahre 2000 habe der behandelnde Psychiater, Dr. R., von einer schleichenden Entwicklung in den letzten Jahren gesprochen. Im Jahre 1999 sei die Arbeitsfähigkeit erstmals eingeschränkt gewesen; damals sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD- 10: F32.11) diagnostiziert worden. 2002 habe die Beschwerdeführerin die Arbeit krankheitshalber ganz aufgegeben. Nach 16 Jahren Symptome sei inzwischen eine Chronifizierung eingetreten. Über psychotische Sympto- me sei nicht berichtet worden; die Patientin erhalte in Portugal jedoch ein Neuroleptikum verschrieben. Zum MEDAS-Gutachten wies er darauf hin, dass einige im Gutachten zi- tierte Aussagen der Beschwerdeführerin nicht mit den Angaben in den Konsultationen bei ihm übereinstimmten, sie seit ihrem 11. Altersjahr im- mer irgendeine Arbeit ausgeführt habe und der (einzige und als ernsthaft zu würdigende) Suizidversuch auf das Jahr 2009 zu datieren sei. Es zei- ge sich, dass die Depression sich schleichend über die Jahre verschlim- mert habe; der Suizidversuch im Jahre 2009 zeige einen Höhepunkt der Entwicklung. Er verwies auf weitere Widersprüche in der Darstellung des Gutachters Dr. J., was zeige, dass es der Gutachter nicht immer ganz genau genommen habe und die Wahrnehmung zwischen Gutachter und Beschwerdeführerin nicht dieselbe sei. Mit der Doppel-Diagnose des Gutachters sei er nicht einverstanden. Wie die Entwicklung zeige, sei die Depression kontinuierlich verlaufen, weshalb keine rezidivierende Stö-

C-627/2012 Seite 18 rung vorliegen könne. Im Weiteren dürfe die Diagnose „anhaltende soma- toforme Schmerzstörung F45.4 nicht gestellt werden. Die Schmerzsym- ptomatik werde bei ungebildeten Menschen aus Südeuropa in den Vor- dergrund gestellt und nicht als Ausfluss der Depression verstanden. Zu- mindest ein Teil der geschilderten Schmerzen seien psychogene Schmer- zen im Rahmen der Depression. Es sei daher falsch, auf eine fehlende Depression, hingegen ein Schmerzsyndrom zu schliessen (IV/149). Be- züglich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Beurteilung von Dr. M._______ ab- zustellen, welcher als Gründe die Unmöglichkeit, Entscheidungen zu tref- fen, schwere Konzentrationsstörungen und einen schwer geschädigten Zugang zu sozialen Beziehungen nenne. Der Gutachter versuche eine höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen, indem die Diagnose Depression entkräftet und die Diagnose somatoforme Schmerzstörung durchgesetzt werde. Die Versicherte sei wegen ihrer depressionsbedingten massiven Konzentrationsstörungen zu 60 bis 70% arbeitsunfähig. Es sei völlig un- wahrscheinlich, dass die Versicherte in den nächsten Jahren eine Verän- derung dieser Tendenz erfahre, die Prognose sei eher düster. 4.4.6 In seiner Stellungnahme vom 30. April 2011 zum Privatgutachten von Dr. N._______ führt Dr. H._______ vom medizinischen Dienst aus, dass die angeführten Widersprüche nicht zentral seien. Wichtig sei nicht der Verlauf der [psychischen] Erkrankung vor der Berentung, sondern der Vergleich des früheren Psychostatus mit dem heutigen. Das Gutachten enthalte keinen Psychostatus, fast ausschliesslich würden die subjektiven Klagen der Versicherten referiert. Die Argumentation des Gutachters ge- gen die Diagnosestellung von Dr. J._______ sei für einen therapeutisch tätigen Psychiater selbstverständlich. Er behaupte, es liege - entgegen den Beobachtungen von Dr. J._______ – eine eigenständige psychiatri- sche Komorbidität vor, in Form der Depression. Diese habe aber von Dr. J._______ nicht bestätigt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwei Gutachter in derart kurzen Abständen derart unterschiedliche Beobachtungen machten, ausser die Versicherte sei als Folge des nega- tiven Vorbescheides in die alte Symptomatik zurückgefallen. Auch der neueste psychiatrische Bericht aus Portugal [Bericht von Dr. M._______ vom 1. Oktober 2010] müsse sich diese Vorhaltung gefallen lassen. 4.5 4.5.1 Zum Gutachten von Dr. N._______ (IVSTA/149) ist der Beschwer- deführerin eingangs die Praxis des Bundesgerichts in Erinnerung zu ru- fen, wonach Parteigutachten mit Äusserungen eines Sachverständigen nicht den gleichen Rang wie ein von der Verwaltung oder vom Gericht

C-627/2012 Seite 19 nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet den Richter jedoch, den von der Rechtsprechung aufge- stellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). 4.5.2 Festzuhalten ist diesbezüglich, dass das Gutachten auf einer per- sönlichen Exploration der Beschwerdeführerin am 18. und 21. Januar 2011 beruht. Es enthält jedoch keine Auflistung derjenigen Vorakten, die Dr. N._______ bei seiner Beurteilung mitberücksichtigt hat; einzig der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2011 und der Beschwerde ist zu entnehmen, dass dem Bericht das „Studium umfangreicher Akten einer langjährigen Krankengeschichte“ zugrunde liege (IVSTA/146, B-act. 1). Anhand der Ausführungen des Gutachters ist zu schliessen, dass ihm zumindest die Berichte von Dr. R., das Gutachten C. vom 20. April 2001, der Bericht von Dr. E._______ vom 13. Januar 2004, der Bericht von Dr. Ha._______ vom 30. Juni 2008, das MEDAS- Gutachten vom 24. Juni 2010 sowie der Bericht von Dr. M._______ vom

  1. Oktober 2010 vorlagen. Ob jedoch seine Würdigung auf vollständigen Akten beruht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Auf den vom medizinischen Dienst der IV-Stelle mehrfach zitierten (vgl. IVSTA/90, 101,
  1. Bericht von Dr. F._______ vom 20. Juni 2006 (IVSTA/70), wonach unter anderem eine leicht depressive Stimmung erhoben wurde (IVSTA/70), wird jedenfalls nicht eingegangen. Auch nicht Stellung ge- nommen wird zum Bericht von Dr. M., insoweit als der Be- schwerdeführerin ein leichtes Antidepressivum verschrieben wird (IVSTA/133; vgl. dazu die Einschätzung von Dr. I. vom medizini- schen Dienst vom 31. Oktober 2010 [IVSTA/137]). Weiter ist Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 30. April 2011 (IVSTA/154) darin zu bestätigen, dass das Privatgutachten von Dr. N._______ keinen ein- lässlichen Psychostatus enthält (vgl. dazu THEO R. PAYK, Psychopatholo- gie, 3. Auflage, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 2010, Kapitel 2, S. 95 ff.), der eine Gegenüberstellung mit dem Psychostatus gemäss (kritisier- tem) MEDAS-Gutachten erlauben würde; zumindest enthält der Abschnitt „Psychopathologisch heute (Januar 2011)“ nur einleitend einige wenige Hinweise, danach werden hauptsächlich Aussagen der Beschwerdeführe- rin wiedergegeben. Im Weiteren weist Dr. N._______ zwar wiederholt darauf hin, dass es sich vorliegend um eine chronifizierte langjährige Er- krankung ohne Rezidivphasen handle („Es gab nie eine Zeit ohne de- pressive Symptome“, „Da es keine symptomfreien Intervalle gab“), diese

C-627/2012 Seite 20 Beurteilung aber in seinem Gutachten nicht eingehend begründet und nur punktuell mit Quellenangaben belegt wird. Damit ist nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit aufgezeigt, dass die Beurteilung von Dr. J., wonach die Depression Rezidivphasen aufweise und aktuell (10. Mai 2010) eine leichte depressive Episode vorliege, fehlerhaft sei. Dem Privatgutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich Dr. N. in seiner Beurteilung auf eigene Tests abgestützt hätte. 4.5.3 Das vorliegend (vor allem) umstrittene psychiatrische Teilgutachten von Dr. J._______ vom 10. Mai 2010 seinerseits fusst auf einer persönli- chen Begutachtung am 5. Mai 2010, einer Würdigung der Vorakten ge- mäss „Aktenauszug und Aktenordner“, einer Anamnese, der Erhebung des Psychostatus, einer Durchführung psychologischer Tests, der Würdi- gung aktueller Laborwerte, der Diagnosestellung, einer eingehenden Be- urteilung sowohl der psychischen Beschwerden als auch deren Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dieses Gutachten erweist sich damit als für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun- gen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind be- gründet (BGE 125 V 351 E. 3a), weshalb beweisrechtlich vollumfänglich darauf abzustellen ist. Die im psychiatrischen Teilgutachten wiedergegebene Testung mittels Hamilton-Depressionsskala und Montgomery-Asberg-Depressionsskala ergab beide Male Werte, die einer leichten Depression entsprechen. Festzustellen ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor soziale Kontakte pflegt (Besuche der Familienangehörigen bei ihr zuhause, öfters Besuche zu Fuss bei den Eltern, wöchentliche Treffen mit Kolleginnen und Freundinnen, was dem von Dr. N._______ festgestellten sozialen Rückzug entgegensteht und gegen eine schwere Depression spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.2 f.). Zu überzeugen vermag auch nicht die Kritik an der Diagnosenstellung von Dr. J., zumal bereits im Rahmen der Begutachtung des X. Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit vom 20. April 2001 (IV/13) die „Doppeldiagnose“ chronische somatoforme Schmerzstörung und mittelschwere depressive Störung bei athenischem Syndrom [und Hypochondrie sowie soziale Phobie] gestellt worden ist, diese frühere Di- agnose seitens Privatgutachter nicht diskutiert und die „Doppeldiagnose“ je anhand einer fachärztlichen Begutachtung in den Bereichen Psychiat-

C-627/2012 Seite 21 rie/Psychotherapie und Rheumaerkrankungen erhoben worden ist. Aus rechtlicher Sicht nicht entscheidend ist im Weiteren die Frage, ob vorlie- gend zu Recht – und übereinstimmend mit den früheren Diagnosen des Gutachtens des X._______ Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit - auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen wurde, anstelle der von den portugiesischen Ärzten mehrfach erwähnten Fibromyalgie, zumal in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beide Erkrankungen demsel- ben Formenkomplex psychiatrischer Erkrankungen zugeordnet werden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2007 vom 31. Ja- nuar 2008 E. 3). Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Be- schwerdeführerin geäusserte Kritik am Verhalten von Dr. J._______ in der Untersuchung in den Akten keinen Rückhalt findet und die Kritik – trotz Akteneinsichtsgewährung am 3. September 2010 (IV/129) – erst acht Monate später gegenüber dem Privatgutachter erstmals geäussert wurde, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Am Rande sei erwähnt, dass auch Dr. K._______ in seinem rheumatologischen Konsilium Züge von Heiterkeit bei der Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. IV/113 Ziff. 3.1 „Klinische Befunde“). 4.5.4 Nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Kritik von Dr. N._______ zutrifft, das MEDAS-Gutachten nenne unzutreffenderweise zwei Suizidversuche (1998 und zirka 2008). Ihm gegenüber habe die Be- schwerdeführerin einen einzigen Suizidversuch im Jahre 2009 genannt; hieraus ziehe Dr. J._______ falsche Schlüsse. Einerseits ist dem Bericht des behandelnden Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. R., vom 1. September 2000 (IV/9) zu entnehmen, dass keine psychiatrischen Hospitalisationen und Vorerkran- kungen bekannt sind. In seinem weiteren Bericht vom 10. März 2001 wird von latenten Suizidgedanken gesprochen, jedoch kein Suizidversuch er- wähnt (IV/11). Im Gutachten des X. Zentrums für Medizin in Be- trieb und Arbeit vom 20. April 2001 findet sich trotz eingehender Anamne- se und Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf einen Suizidversuch im Jahre 1998, vielmehr wird in den spezialärztli- chen psychiatrischen Untersuchungsbefunden festgehalten, es bestün- den keine konkreten Suizidgedanken, -ideen oder -impulse (IV/13 S. 6). Dr. E._______ wiederum datiert in ihren Berichten vom 13. Januar 2004 und 10. November 2005 den Beginn der von ihr diagnostizierten majoren Depression auf das Jahr 2001, also auf einen Zeitpunkt deutlich nach an- geblichem Suizidversuch im Jahre 1998 (IV/39, 47). Anderseits hat die Beschwerdeführerin zwei kontextuell unterschiedliche Suizidversuche

C-627/2012 Seite 22 gegenüber zwei verschiedenen MEDAS-Gutachtern geschildert, was eher für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht: Bei Dr. L._______ erklärte sie, der Suizidversuch 1998 sei Folge der zunehmenden Gemütsverdun- kelung seit 1990 gewesen; Dr. R._______ habe ihr danach geholfen (IV/117 S. 14). Aufgrund des Hinweises auf Dr. R._______ müsste dieser Suizidversuch demnach vor der Ausreise nach Portugal erfolgt sein. Dr. J._______ gegenüber führte sie aus, sie habe den Suizidversuch zirka zwei Jahre vor der Begutachtung (2008) als Folge der Aussage ihres Ehemannes, er liebe sie nicht mehr, weil sie einer Freundin Geld geliehen habe, unternommen (IV/114 S. 2). Hinzu kommt, dass die ab Mitte 2008 ausgestellten Arztberichte diesen später datierten Suizidversuch auch nicht erwähnen (Bericht von Dr. Ga._______ vom 24. Juni 2008 [IV/99], Bericht von Dr. Ha._______ vom 30. Juni 2008 [IV/98], Bericht von Dr. D._______ vom 21. September 2010 [IV/134], Bericht von Dr. M._______ vom 1. Oktober 2010 [IV/133] und auch keine stationäre Behandlung als mögliche Folge der Suizidhandlung im Jahre 2008 (bzw. Juni 2009 ge- mäss Beschwerde [B-act. 1 S. 5]) aktenkundig ist. 4.6 Es erweist sich damit, dass die Kritik des Privatgutachters Dr. N._______ am Gutachten der MEDAS S._______ einer eingehenderen Prüfung anhand der medizinischen Aktenlage nicht standhält, weshalb für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin und die Frage nach ihrer Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung im MEDAS-Gutachten abzustellen ist (s. unten E. 5.1). 4.7 Zu ergänzen bleibt, dass sowohl Dr. L._______ in der Befunderhe- bung der MEDAS-Begutachtung (IV/117, Ziff. 2.1 "Allgemeinstatus" und Ziff. 3 "Zusammenfassende Beurteilung") als auch Dr. K._______ in sei- nem rheumatologischen Teilgutachten (IV/113, Ziff. 3.1 "Klinische Befun- de" , "Wirbelsäule" und "Gelenkstatus") mehrfach und aus Sicht des Ge- richts nachvollziehbar auf Inkonsistenzen in der Befunderhebung, auf Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin in der Untersuchung hingedeutet haben. Den nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin und dem Privatgutachten von Dr. N._______ fehlt notabene jegliche Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen. 5. 5.1 In Bestätigung der von den MEDAS-Gutachtern gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.4.3), des Fehlens einer komorbiden psychiatrischen Erkrankung und der damit rechtsprechungsgemäss gegebenen Zumutbarkeit, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bei Wiederaufnahme einer Tä-

C-627/2012 Seite 23 tigkeit überwindet, und in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Rest- arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin ab Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS S._______ (Schluss- besprechung vom 11. Juni 2010) zu 70% arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Elektronik-Branche (rein sitzende Tätig- keit) und zu 80% in einer angepassten Verweistätigkeit ist (IV/117 S. 20 f.). Unbeachtlich sind im Übrigen die replikweise eingereichten Berichte des Privatspitals O._______ vom 14. März 2012 und die Knochen- Szintigraphie vom 16. März 2012, wonach die Beschwerdeführerin eine schwergradige Osteoporose aufweise (B-act. 13). Das Bundesverwal- tungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses (13. Dezember 2011) gegeben war; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Insofern haben diese Berichte im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. 5.2 Die Vorinstanz hat keinen neuen Einkommensvergleich vorgenom- men und – ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit zu 70% in der bisherigen Tätigkeit (IV/127) – direkt und entgegen dem Hinweis, vorliegend sei der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (IV/121), geschlossen, es liege kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor (IV/127, 157, 158), weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der von den Gutachtern als zumutbar erachteten Wiederauf- nahme der bisherigen Tätigkeit aus der Sicht der Praxis des Bundesge- richts (BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil 9C_310/2009 vom 14. April 2010 E. 3.2) nicht zu beanstanden. 5.3 Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige und langjährig verrichtete Tätigkeit wieder ausüben kann und die Gutachter den Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit nicht unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt haben (vgl. IV/117 S. 20 f.), ist ihr – trotz fortgeschrittenen Alters (im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt) – die Selbstein- gliederung zuzumuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). Die Vorinstanz hat damit in der angefochte- nen Verfügung zu Recht die Aufhebung der bisher geleisteten halben Rente per 1. Februar 2012 angeordnet.

C-627/2012 Seite 24 5.4 Damit ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2) auch der Even- tualantrag auf Vornahme einer Oberbegutachtung (Beschwerde) bzw. auf Neubeurteilung und Einbezug von anderen Fachärzten (Replik) abzuwei- sen, zumal das MEDAS-Gutachten die Anordnungen im Rückweisungsur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 umsetzt, die Akten- lage sich als vollständig erweist und die umfangreichen medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung zulassen. 6. 6.1 Die unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.– festgesetzt und mit dem am 13. März 2012 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (B-act. 5) verrechnet. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführe- rin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen An- spruch auf Parteientschädigung.

C-627/2012 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

17

ATSG

  • Art. 13 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

FZA

  • Art. 8 FZA
  • Art. 15 FZA

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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