Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6146/2018
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6146/2018

Urteil vom 29. April 2020 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2018.

C-6146/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. am (...) 1960, deutscher Staatsangehöriger, geschieden, arbeitete in der Schweiz von 1990 bis 2013 als Mechaniker/Schlosser (Anbringen von Schaufeln an Gas- und Dampfturbinen) bei der B.. in (...) im Kan- ton C. und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der So- zialversicherungsanstalt des Kantons C._______ [nachfolgend SVA] 5; 75 S. 133). Am 16. Januar 2013 verunfallte er auf dem Nachhauseweg, als ihn nachts ein heranrennender herrenloser Hund überraschte und er sich beim Sprung über eine Hecke das linke obere Sprunggelenk brach. Am nächsten Tag wurde er im Spital D._______ mit Plattenosteosynthese ope- rativ versorgt. In der Folge entwickelte sich eine Wundheilungsstörung, die mit einem mehrfach zu wechselnden Vakuumverband und Verkleinerung der breiten Narbe durch Sekundärnähte behandelt werden musste. Am 16. April 2013, während eines erneuten stationären Aufenthalts des Versi- cherten im Spital D._______ bis zum 27. April 2013, erfolgte die Entfernung des Osteosynthesenmaterials und weitere Versorgung mit einem Vakuum- verband. Am 10. Juli 2013 schliesslich bestätigte der behandelnde Arzt des Spitals D., dass die Wunde im Bereich des linken Aussenknöchels nun gänzlich verheilt sei (SVA 9.1 S. 8; SVA 60 S. 99). Vom 24. Juli bis 4. September 2013 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik E. zur Mobilisierung des Sprunggelenks (SVA 43 S. 16). Am 17. Juli 2013 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten per 31. Oktober 2013 die Arbeitsstelle, seither war er nicht mehr erwerbstätig (SVA 61 S. 119). In einer kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2013 ging Dr. med. F._______ davon aus, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zwar aktuell noch zu 100% arbeitsunfähig sei, jedoch ab Novem- ber 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% und ab Dezember 2013 von 100% ausgegangen werden könne (SVA 15). Nachdem der Hausarzt den Versicherten weiterhin voll arbeitsunfähig schrieb und auch der behan- delnde Arzt des Spitals D._______ Restbeschwerden festhielt, führte Dr. med. F._______ am 3. Februar 2014 eine weitere kreisärztliche Unter- suchung durch (SVA 60 S. 49). Mit gleichentags verfasstem Schreiben teilte die SUVA dem Versicherten mit, gemäss kreisärztlicher Untersuchung lägen noch Restfolgen vor, er sei aber ab 1. Februar 2014 aus unfallrecht- licher Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig. Dementsprechend würden die Taggeldzahlungen und die Heilkosten ab diesem Datum eingestellt (SVA 23 S. 4). Mit Verfügung vom 18. November 2014 bestätigte die SUVA – in

C-6146/2018 Seite 3 Korrektur einer früheren Verfügung vom 14. Oktober 2014 – die Einstellung ihrer Leistungen per Ende März 2014. Die Kosten für die Behandlung des Narbenbereichs, für Physiotherapie und das Schmerzmittel Voltaren wür- den noch bis 31. Mai 2014 übernommen (SVA 52 S. 14). B. Am 17. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der SVA zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (SVA 5). In der Folge führte die SVA Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin- sicht durch. Am 7. Juli 2014 teilte sie ihm mit Verfügung mit, von beruflichen Massnahmen werde vorerst abgesehen, da er sich subjektiv nicht einglie- derungsfähig fühle und der Gesundheitszustand nicht abschliessend beur- teilt worden sei (SVA 61 S. 50). Am 1. August 2014 berichtete der behan- delnde Arzt des Spitals D., es sei eine eingeschränktere Beweg- lichkeit des linken Fussgelenks seit der Voruntersuchung im Mai 2013 fest- zustellen (SVA 23 S. 2). Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2015 hielt die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zuhanden der SVA fest, sie könne der Einschätzung der Kreisärztin der SUVA nicht ganz folgen, es sei aber auf die Beurteilung der Rehaklinik E. abzustellen. Dem Versicherten sei die Ausübung der bisherigen schweren Tätigkeit als Me- chaniker bei der B._______ nicht mehr zuzumuten. Aufgrund der postope- rativen Komplikationen verbleibe eine Einschränkung. Jedoch sei der Ver- sicherte in angepasster wechselbelastender Tätigkeit voll arbeitsfähig, dies ab September 2013 (Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik E._______). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 teilte die SVA dem Ver- sicherten mit, er könne seit dem 9. September 2013 eine seinen Leiden angepasste Tätigkeit noch zu 100% ausüben. Es bestehe deshalb kein An- spruch auf eine Invalidenrente (SVA 34). Mit mehreren Schreiben erhob der Versicherte Einwand gegen diese Beurteilung (SVA 35; 75.21 S. 55; 41 S. 1). Am 25. Juni 2015 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) die Abweisung des Rentenbegeh- rens (SVA 42 S. 4). C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4354/2015 mit Urteil vom 20. Dezember 2016 dahingehend gut, als es die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie unter Beachtung der Standardindikatoren ge- mäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies. In seiner Begründung führte es an, dass die

C-6146/2018 Seite 4 RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 nicht begründet habe, weshalb eine Arbeitsfähigkeit zu 100% in angepasster Verweistätig- keit angenommen werden könne. Der Verweis auf die Beurteilung der Rehaklinik E._______ von September 2013 greife zudem insofern zu kurz, als diese auf psychische, weitere orthopädische und neurologische Prob- leme hinweise, zu denen die RAD-Ärztin nicht Stellung genommen habe. Die Kreisarztberichte seien für die Beurteilung der psychischen Situation nicht ausschlaggebend, zumal ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Problemen verneint worden sei. Schliesslich enthalte die Stellungnahme keine Ausführungen zu möglichen und zumutbaren Ver- weistätigkeiten inkl. Beschrieb der funktionellen Einschränkungen und möglicher Arbeitsplätze. Auch die spätere Stellungnahme des RAD vom 7. Januar 2016 vermöge diese Unklarheiten nicht hinreichend aufzulösen (SVA 72). D. Auf Ersuchen der SVA führte das G._______ in (...) am 14., 19. und 26. März 2018 eine persönliche Begutachtung des Versicherten durch und er- stattete am 9. April 2018 sein Gutachten (SVA 105 S. 1). In interdisziplinä- rer Beurteilung hielten die Experten fest, der Versicherte sei in seiner bis- herigen Tätigkeit als Mechaniker nicht mehr arbeitsfähig. Jedoch seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen noch zu vier Stunden täglich zuzumuten. Im Vorder- grund für diese Beurteilung stünden die orthopädischen Faktoren (mit funk- tionellen Einschränkungen) und die psychiatrischen Faktoren (mit zeitli- chen Einschränkungen). Mit Stellungnahmen vom 25. und 26. April 2018 bestätigten die Ärzte des RAD die Beurteilung der Experten und hielten fest, dass vorliegend eine stationäre oder halbstationäre Therapie ange- zeigt wäre, vor allem eine Abklärung des Schlaf-/Wachrhythmus. Die chro- nische Schlafstörung wäre therapierbar, wenn der Versicherte auch eine Verhaltensänderung einginge und entsprechende Medikamente erhalten würde (SVA 108 f.). Mit Vorbescheid vom 23. August 2018 teilte die IVSTA dem Versicherten die Ergebnisse der Begutachtung mit und schloss, eine relevante Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (SVA 112). Am 12. September 2018 erhob der Versicherte Einwand und rügte, die ärztlichen Befunde aus Deutschland würden mit dieser Beurteilung ignoriert, ebenso abweichende Beurteilungen von Dr. H._______ des RAD, des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung sowie der Gutachter (SVA 113). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2018 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Zwar werde von den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit

C-6146/2018 Seite 5 bestätigt, jedoch liege eine deutlich ungenügende Therapierung der Be- schwerden vor; aus der Indikatorenprüfung ergebe sich, dass eine ange- passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei. Es ergebe sich ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 23% (SVA 118). E. E.a Am 26. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe) erhob A._______ Be- schwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Gutheissung. Die Ärzte hätten ihn zu 50% arbeitsunfähig beurteilt (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Mit seiner Beschwerde stellte er ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen Anwalt (B-act. 2). E.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 beantragte die IVSTA – unter Verweis auf die undatierte Stellungnahme der SVA – die Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 9). E.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Dr. iur. Markus Wick, als unentgeltli- chen Beistand zu. Gleichzeitig gewährte er Einsicht in die Verfahrens-akten und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeergänzung ein- zureichen (B-act. 12). E.d Mit Beschwerdeergänzung vom 8. März 2019 beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung einer ganzen Rente ab 16. Januar 2014 und eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (B-act. 16). E.e Mit ergänzender Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragte die Vo- rinstanz ihrerseits unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme der SVA C._______ vom 5. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 21). E.f In seiner Replik vom 12. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (B-act. 23). Am 16. August 2019 reichte er zusätzlich eine Befundübermittlung von Dr. I._______ vom 17. September 2018, eine aktuelle Medikamentenliste sowie den Auszug aus einem Fragenkatalog der SVA vom 23. Juni 2017 zu den Akten (B-act. 25).

C-6146/2018 Seite 6 E.g Die Vorinstanz wiederholte mit Duplik vom 4. September 2019 und er- gänzender Stellungnahme vom 13. September 2019 – unter Verweis auf weitere Stellungnahmen der SVA – ihren Antrag auf Abweisung der Be- schwerde (B-act. 27 und 29). E.h Am 9. September 2019 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwer- deführer die Duplik zur Kenntnis, schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 28) und stellte ihm am 19. September 2019 die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (B-act. 30). E.i Unter Bezugnahme auf seinen Anspruch auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs nahm der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 ergänzend Stellung und reichte weitere Beweismittel, darunter bereits aktenkundige Dokumente, zu den Akten (B-act. 31). Die Eingabe wurde der Vorinstanz am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (B-act. 32). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

C-6146/2018 Seite 7 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2018 be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Üb- rigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits- stelle bei der B.. in (...) im Kanton C. (SVA 2, 5). Er wohnt zudem in (...), Deutschland, im benachbarten Grenzgebiet. Somit hat er sich zu Recht bei der SVA C._______ zum Leistungsbezug angemeldet und hat diese die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen. Ge- mäss den Ausführungen in E. 2.1 ist auch der Erlass der Rentenverfügung durch die IVSTA bzw. die Eröffnung durch sie nicht zu beanstanden. 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat dort seinen Wohnsitz. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnun- gen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-6146/2018 Seite 8 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je- doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund- satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten- den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über- wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab- nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-6146/2018 Seite 9 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d). 4.6 4.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes (wie auch des ärztli- chen Dienstes der IVSTA) ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermas- sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich- ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha- ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel- lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn

C-6146/2018 Seite 10 keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schwei- zerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom hei- matlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom

  1. März 2018 E. 6.2.2). 4.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei- nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 im Verfahren C-4354/2015 das Vorliegen der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 IVG bejaht (E. 4.2), weshalb diese Voraussetzung hier nicht mehr zu prüfen ist. Zur Frage des Vorliegens einer rentenrelevanten Inva- lidität hat das Gericht die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. Es führte dazu aus, die Begründung der ange- fochtenen Verfügung beruhe hauptsächlich auf der Stellungnahme von Dr. J._______ vom 9. Januar 2015. Deren Beurteilung überzeuge jedoch nicht: Die Arbeitsfähigkeit von 100% in angepasster Verweistätigkeit werde nicht näher begründet. Die Ärztin stütze sich des Weiteren für die Arbeits- fähigkeitsbeurteilung ohne Weiterungen auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik E._______; diesem Bericht seien aber auch psychische, wei- tere orthopädische und neurologische Probleme sowie eine psychosoziale Belastungssituation zu entnehmen, die bezüglich ihrer Auswirkungen auf

C-6146/2018 Seite 11 die Arbeitsfähigkeit von der Ärztin nicht abgeklärt worden seien. Die Kreis- arztberichte vom 16. Oktober 2013 und 3. Februar 2014 enthielten zu den psychischen Problemen zwar keine Angaben, was aber keine Rück- schlüsse für das Invalidenversicherungsverfahren zulasse, weil im Unfall- versicherungsrecht die Frage nach dem Kausalzusammenhang im Vorder- grund stehe. Ihre Stellungnahme enthalte zudem keine rechtsgenügliche, detaillierte Stellungnahme zu möglichen und zumutbaren Verweistätigkei- ten inkl. Beschrieb der funktionellen Einschränkungen und möglicher Ar- beitsplätze. Unter Berücksichtigung der von Dr. K._______ mit Bericht vom 24. Februar 2015 geltend gemachten Verschlechterung der Depression hätte diese Anlass zu weiteren Abklärungen geben müssen. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Leistungsfähigkeitsbeurteilung bereits bezüglich so- matischer Beschwerden nicht nachvollziehbar sei. Zudem hätte gestützt auf Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Zustandes eine psychiatrische Begutachtung erfolgen müssen. Bezüglich der nach- gereichten Arztberichte vermöge die Stellungnahme des RAD vom 7. Ja- nuar 2016 die Unklarheiten nicht hinreichend auszuräumen. Wegen des attestierten Thoracic Outlet Syndroms und eines Karpaltunnelsyndroms sei auch ein Neurologe beizuziehen. Ein orthopädischer Gutachter habe zu- sätzlich die Knieschmerzen links, Schulterschmerzen und Hüftschmerzen beidseits zu prüfen. Die deutsche Rentenversicherung spreche in ihrem Rentenentscheid vom Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren; deshalb sei eine Begutachtung un- ter Prüfung der Standardindikatoren notwendig. Es sei deshalb eine poly- disziplinäre Begutachtung in den Bereich Psychiatrie, Orthopädie und Neu- rologie durchzuführen (SVA 72). 5.2 5.2.1 Am 9. April 2018 erstattete das G._______ das entsprechende poly- disziplinäre Gutachten (SVA 105.1). Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2018 von Dr. L., Allgemeine Innere Medizin, am 19. März 2018 von den Dres. M., Neurologie, und N., orthopädi- sche Chirurgie, sowie am 26. März 2018 von Dr. O., Psychiatrie und Psychotherapie, persönlich untersucht. Allen Fachgutachtern standen sämtliche Berichte zur Verfügung (S. 24). Anamnestisch hielten die Gut- achter unter anderem fest, der Versicherte rauche seit 40 Jahren täglich zirka 30 Zigaretten (S. 26). Die psychiatrische Behandlung erfolge vor al- lem mittels Tablettenverschreibung, bisher sei keine stationäre Behandlung erfolgt. Im Jahre 2008 sei der Versicherte am Rücken operiert worden, im Dezember 2012 sei zudem ein Karpaltunnelsyndrom links operativ saniert

C-6146/2018 Seite 12 worden und es bestehe ein Status nach Meniskus-Operation. Selten besu- che der Versicherte noch Heimspiele seines Fussballvereins (früher regel- mässig). Von 2014 bis 2016 habe er eine Fussballmannschaft betreut, diese Tätigkeit jedoch wegen zunehmender Schmerzen im Bewegungsap- parat aufgegeben (S. 32). Von 1990 bis 2005 sei er während 15 Jahren in der Montage weltweit tätig, danach in der Werkstatt und für Reparaturen zuständig gewesen (S. 56). Der Job sei stressig und schwierig gewesen, vor allem körperlich anstrengend. Es bestehe kein Alkoholproblem mehr (S. 57). Seit 2009 lebe der Versicherte alleine (S. 59). Gestern (Sonntag) sei er an einem Fussballspiel mit Kollegen gewesen und man habe ge- meinsam die Heimmannschaft in der Eisdiele gesehen (S. 61). Er gehe selten bis nie raus, ausser am Sonntag, oder wenn Kollegen ihn via What's App bitten würden, sich mit ihnen zu treffen; das komme alle zwei Wochen mal vor. Er trinke dann einen Kaffee oder schwatze ein bisschen. Es seien meist Fussballkollegen. Den Einkauf mache er selber, er koche ganz sel- ten, er mache keinen Sport (S. 65). 5.2.2 Zu den Befunden hielten die Gutachter in ihren Fachrichtungen ins- besondere Folgendes fest: Aus neurologischer Sicht erfolge ein nicht rü- ckenadaptiertes schmerzfreies Hinlegen auf die Untersuchungsliege (S. 28). Es liege keine neurologisch bedingte Behinderung im spontanen Bewegungsverhalten beim Aus- und Ankleiden vor (S. 35). Es bestünden Druckdolenzen im thoracolumbalen und cervicothorakalen Übergang, in der oberen Brustwirbelsäule und in der paravertebralen Muskulatur lumbal. In Provokationsstellung sei keine cervicobrachiale / radikuläre Schmerz- ausstrahlung feststellbar. Der Lasègue sei beidseits negativ. Die oberen Extremitäten wiesen weder Muskelatrophien noch motorische Paresen auf. Die unteren Extremitäten seien ohne Muskelatrophien und ohne motori- sche Paresen. Das Gangbild sei ohne neurogene Funktionsstörung, es er- folge ein gutes Abrollen. Fersengang und Zehengang seien beidseits aus- führbar (S. 35 f.). Aus orthopädischer Sicht könne der Explorand max. 1.5 km gehen, danach entstünden Schmerzen. Er sei als Mechaniker für das Anbringen von Schaufeln an Turbinen verantwortlich, dies sei eine ste- hende Arbeit. Festzustellen seien ein flüssiger Gang, kein Schonhinken und eine erhebliche Bauchdeckeninsuffizienz. Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) seien ohne beson- dere Befunde (S. 47). Festzustellen seien eine einwandfreie Funktion der Schultern, der Ellenbogen sowie der Hand- und Fingergelenke. Es lägen keine groben neurologischen Ausfälle vor. Die Hüften funktionierten ein- wandfrei, beide Kniegelenke seien reizlos und palpatorisch druckunemp-

C-6146/2018 Seite 13 findlich. Es gebe keine Bandinstabilität, keine Meniskuszeichen. Die Be- weglichkeit der Sprunggelenke liege bei 45°-0°-15° rechts und 45°-0°-10° links, eine seitengleiche Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke sei ge- geben, der Zehen- und Fersenstand sei problemlos durchführbar, der Lasègue sei bis 70°, der Langsitz nur teilweise möglich (S. 48). Der Bild- gebung vom 3. Januar 2018 sei zu entnehmen: beginnende talonaviculare Arthrose sowie ein Fersensporn. Beim Wirbelkörper C5/6 sei eine Einen- gung des Foramen intervertebrale feststellbar, die Iliosakralgelenke (ISG) seien unauffällig. Es lägen degenerative Veränderungen der präsacralen Intervertebral-Gelenke vor, jedoch keine degenerativen Veränderungen am linken Knie (S. 49 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt zur Befundauf- nahme fest: der Versicherte wirke stumpf, gesamthaft müde, etwas apa- thisch, wenig fähig, über Emotionen Auskunft zu geben. Er sei allseits ori- entiert, in der Psychomotorik eher schwunglos, leicht verarmt und vermin- dert. Das Ausdruckverhalten sei nüchtern, mimisch wenig moduliert, wenig mitschwingend. Der Wille sei reduziert, unentschlossen, es liege ein ge- hemmtes formales Denken vor, er vergesse viel, berichte unzusammen- hängend, äussere unspezifische Ängste mit Schreckhaftigkeit und zuneh- mende Rückzugstendenz. Es lägen keine Wahrnehmungsstörungen, keine Sinnestäuschungen vor, der Explorand sei einfach strukturiert. Festzustel- len seien eine Minussymptomatik im Antrieb, in der Affektäusserung, im Assoziationsreichtum, in der Stimmung und im Affekt. Er sei klinisch mittel- gradig depressiv, berichte über unspezifische Ängste. Die Aufmerksam- keits- und Merkfähigkeit seien beeinträchtigt. Er bejahe Grübeln, Freudlo- sigkeit, Antriebslosigkeit, vermehrte Müdigkeit, Konzentrationseinbussen und Appetitverminderung sowie massive Schlafstörungen. 5.2.3 Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit: 1) multilokuläres Schmerzsyndrom mit psychischen und kör- perlichen Faktoren; 2) Status nach nicht dislozierter lateraler Malleolarfrak- tur Weber Typ B links (16.1.2013) bei Status nach Plattenosteosynthese, Wundheilungsstörung und Vakuumverband-Behandlungen, Metallentfer- nung (16.4.2013), Sekundärnaht (19.4.2013), Röntgen oberes Sprungge- lenk (OSG) links: Fraktur knöchern konsolidiert (11.6.2013), bildgebend ge- ringe OSG- und Talonavikular-Gelenksarthrosen (3.1.2018), klinisch ohne Funktionsstörung; 3) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige depressive Episode (F33.1); 4) nicht-organische Störung des Schlaf-/Wachrhythmus (F51.2), chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (F45.41) sehr wahrscheinlich. Als Diag- nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: 5) Status nach lumbaler Bandscheiben-OP, bei lumbosakraler Nearthrose (Röntgen

C-6146/2018 Seite 14 25.7.2012); 6) wenig spezifische, wahrscheinlich pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in die Beine, kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms; 7) zervikogenes Schmerzsyndrom, zurzeit kein relevantes Zervikalsyndrom, kein Nachweis einer zervikoradikulären Reiz- und Ausfallssymptomatik; 8) Status nach operiertem Karpaltunnelsyndrom links (2012) bei anamnestischem Verdacht auf Beschwerde-Rezidiv, zur- zeit ohne klinisches Korrelat; 9) unspezifische kurzdauernde rechts frontale Kopfschmerzen moderater Intensität; 10) Schwindelbeschwerden, am ehesten bei vegetativer Dysregulation; 11) myofasziales panvertebrales Schmerzsyndrom; 12) Status nach arthroskopischer Meniskus-Operation linkes Knie (02/2012); 13) Status nach Karpaltunnelsyndrom-OP links (12/2012); 14) klinisch Tendoperiostosen am Trochanter major der Hüften; 15) Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55) mit Abbruch einer ersten Lehre; 16) näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (Z60.8), Status nach Problemen in Beziehung zum Ehepartner (Z63.0), atypische familiäre Situation (Z601.1) mit Alleinleben (Z60.2) und 19) Status nach Störung durch Alkohol (F10.26) sehr wahrscheinlich (episodischer Substanzgebrauch), gegenwärtig weit- gehend abstinent (F10.20). 5.2.4 Die Gutachter beurteilten die gesundheitliche Situation wie folgt: In neurologischer Hinsicht bestehe beim Versicherten ein chronisches multi- lokuläres Schmerzsyndrom mit psychischen und körperlichen Faktoren. Der klinisch-neurologische Status sei im Wesentlichen unauffällig, keine relevanten sensomotorischen Funktionsstörungen lägen vor. Feststellbar seien eine leichte Hypalgesie am rechten Oberschenkel sowie eine leichte Sensibilitätsstörung links distal im Narbenbereich. Es bestehe ein chroni- sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich pseudo- radikulärer Schmerzausstrahlung in die Beine. Zurzeit bestehe ein zerviko- genes Schmerzsyndrom, jedoch kein relevantes Zervikalsyndrom und keine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik. Kein Karpaltunnelsyndrom- verdächtiger Befund sei erhebbar. Es liege eine wahrscheinliche vegetative Dysregulation vor (S. 39). Der orthopädische Gutachter schloss, die Statu- serhebung sei aus orthopädischer Sicht weitgehend unauffällig, mit Aus- nahme einer diskreten Streckhemmung am linken Knie als Folge der ehe- maligen Meniskusoperation und einer endgradig eingeschränkten lum- bosacralen Dehnbarkeit. Es liege lediglich eine diskrete eingeschränkte Extension am linken Sprunggelenk vor, bei initialer Arthrose am oberen und unteren Sprunggelenk, mit flüssigem Gangbild, ohne Einschränkung des Abrollvermögens. Die Wirbelsäule sei in allen Etagen weitgehend frei be- weglich und es lägen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der

C-6146/2018 Seite 15 peripheren Gelenke vor. In Anbetracht der beginnenden posttraumatischen arthrotischen Veränderungen am linken oberen und unteren Sprunggelenk seien dem Versicherten keine schweren, rein stehenden oder rein gehen- den Tätigkeiten mehr zuzumuten, dies ab Unfall im Januar 2013. Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen dem Versicherten vollschichtig zuzumuten (S. 52). Der psychi- atrische Gutachter beurteilte die Ergebnisse wie folgt: Ein früherer gele- gentlicher Alkoholüberkonsum sei sehr wahrscheinlich. Nach dem Unfall sei der Versicherte vor allem von seiner Hausärztin betreut worden. Diese spreche am 28. Februar 2016 von einer schweren depressiven Störung. Im Vordergrund stehe hier die massive Schlafstörung: Der Explorand habe eine deutliche Tag-/Nachtumkehr entwickelt, habe überhaupt keinen Rhythmus mehr. Er sei wegen der Schlafstörung (bereits anfangs 2016 er- wähnt) massiv beeinträchtigt, sowohl in der Konzentrationsfähigkeit wie auch in seiner Aufmerksamkeitsfähigkeit (was sichtbar sei in der Begutach- tung; S. 71). Aktuell zeige er eine depressive Symptomatik mittelgradigen Ausmasses. Es liege ein weiterhin aufrecht erhaltener sozialer Aktionsra- dius vor (Fussballmatch mit Kollegen, gelegentliches Treffen mit Kollegen). Trotzdem bestünden eine ängstliche, depressiv gefärbte Regressionsten- denz und Rückzugstendenz. Ab wann dies gelte, lasse sich mit dem Versi- cherten wegen Begriffsstutzigkeit sowie depressiver Einengung der Kon- zentrations- und Gedächtnisleistungsfähigkeit nicht klären. Da dieser sich in den verschiedenen Einspracheverfahren habe zur Wehr setzen können, sei nicht von einer schweren depressiven Symptomatik auszugehen (S. 72). Mehreren Arztberichten sei zu entnehmen, dass Tagesaktivitäten aufrecht erhalten würden (S. 74). Insofern müsse die von Dr. K._______ am 16. November 2015 und 28. Februar 2016 erwähnte tiefe Depression in Frage gestellt werden. Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, es sei von einer langjährigen depressiven Fehlentwicklung mit wechselhafter Intensi- tät und deshalb von einer rezidivierenden depressiven Störung auszuge- hen (S. 72). Aktuell liege eine mittelgradige Depression vor, die sich auf das Antriebsverhalten, die Vigilanz, die Affektivität, aber auch auf die Fä- higkeit zum Assoziationsreichtum und Fähigkeit zum Einlassen in die Be- gutachtung auswirke. Die (langjährig bestehende) schwere Schlafstörung dürfte fast ursächlich sein für die Zunahme der Depressivität. Als Therapie schlug er eine Analyse im Schlaflabor vor; die Verhaltensstörung sei anzu- gehen (s. auch Bericht K._______ vom 16.11.2015; S. 73). Mit der mittel- gradigen Depression werde jedoch keine volle Arbeitsunfähigkeit begrün- det, andernfalls die Belastbarkeit, die Stressbelastungsfähigkeit und die Fähigkeit zum Erbringen kognitiver Leistungen deutlicher beeinträchtigt wären. Der Gutachter gehe daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%

C-6146/2018 Seite 16 aus, sowohl in bisheriger als auch in einer Verweistätigkeit. Der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig, er verfüge über ein vermindertes Durchhaltevermögen (S. 75). Die von der Vorinstanz ge- stellten Fragen seien wie folgt zu beantworten: Es liege eine deutlich un- genügende Therapie betreffend Schlafstörung wie auch Depressivität (ge- sichert seit 2015) vor. Es sei längst eine Hospitalisierung notwendig gewe- sen. Der Versicherte sei wohl regelmässig zur Hausärztin gegangen, je- doch nicht konsequent zur Psychiaterin (Abbruch der Behandlung Mitte 2017 und Wiederaufnahme derselben im 2018). Eine stationäre oder halb- stationäre Therapie sei angezeigt zur Abklärung des Schlaf-/Wachrhyth- mus. Der Versicherte habe keine Eingliederungsbemühungen vorgenom- men, aktuell seien diese jedoch nicht durchführbar. Er habe Freizeit und soziale Aktivitäten minimiert und ziehe sich vermehrt zurück (S. 78 f.); über das Aktivitätenniveau von früher sei nichts in Erfahrung zu bringen. 5.2.5 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest: Massge- blich für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit seien orthopädische und psy- chiatrische Faktoren, eine spezifisch neurologisch bedingte Einschränkung könne im jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. In Anbetracht der be- ginnenden posttraumatischen arthrotischen Veränderungen am linken obe- ren Sprunggelenk (OSG) und unteren Sprunggelenk (USG) seien dem Ver- sicherten keine schweren, rein stehenden oder rein gehenden Tätigkeiten zuzumuten. Daher sei auch die Tätigkeit als Mechaniker nicht mehr zuzu- muten; dies gelte seit Januar 2013. Dagegen seien leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten, teil im Sitzen, teils im Stehen und Gehen, vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung sei vereinbar mit der Beurteilung des Kreis- arztes ab März 2014. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit bei B._______ arbeitsunfähig; in einer den körperli- chen Leiden angepassten Tätigkeit wäre er noch vier Stunden täglich ar- beitsfähig, ohne Verminderung des Rendements. Eine für die Arbeitsfähig- keit relevante Depressivität liege seit Ende 2015/anfangs 2016 vor (S. 74). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Versicherte als Mechaniker voll- schichtig arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teils im Sit- zen, teils im Stehen und Gehen, seien ihm noch zu vier Stunden täglich zuzumuten. 5.3 Festzustellen ist, dass die polydisziplinäre Expertise der G._______ vom 9. April 2018 die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ge- stellten Kriterien erfüllt (s. E. 4.5). Sie ist für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

C-6146/2018 Seite 17 und steht mit den Teilgutachten in Übereinstimmung. Zudem erfolgte die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit der neu geltenden Rechtslage, nach Massgabe der im Regel- fall heranzuziehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Schliesslich ist das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf (mit Vorbehalt des in E. 5.9.1 Gesagten) abgestellt werden kann. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 25. April 2018 hielt Dr. P., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, fest, die psychiatrischen Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Ursprünglich hätten verschiedene psychosozial belastende Umstände und Situationen die Arbeitsfähigkeit massiv beeinflusst. Seit Oktober/November 2015 jedoch könne davon ausgegangen werden, dass diese nicht direkt und nur noch unwesentlich die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Die depres- sive Erkrankung habe leider eine Eigendynamik im Sinne eines sich mitt- lerweile verselbständigten depressiven Syndroms entwickelt. Das Be- schwerdebild einer somatoformen Schmerzstörung stehe nicht im Vorder- grund und die Arbeitsfähigkeit werde hierdurch nicht zusätzlich vermindert. Die Ausführungen zu den Standardindikatoren seien den Seiten 75 bis 84 des Gutachtens zu entnehmen. Es sollte eine stationäre/teilstationäre Be- handlung angegangen werden. Im Rahmen der stationären oder halbstati- onären Behandlung sollte nicht zuletzt auch die Schlafstörung unbedingt angegangen werden, welche einen wesentlichen Risikofaktor für die de- pressive Erkrankung darstelle. Zudem sei ein möglicherweise doch noch vorliegendes Alkoholproblem im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nicht aus den Augen zu verlieren (SVA 108). Aus somatischer Sicht äusserte sich Dr. J., Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des RAD, am 26. April 2018 wie folgt: Auf das poly- disziplinäre Gutachten könne abgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Beweiskraft gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung seien erfüllt. Die Gutachter setzten sich mit divergierenden Meinun- gen auseinander. Aus allgemeininternistischer Sicht gebe es keine wesent- lichen Punkte zu berücksichtigen. Aus neurologischer Sicht liege der Be- wegungsumfang der HWS allseits im Normbereich. Der klinisch-neurologi- sche Status sei im Wesentlichen unauffällig. Eine spezifisch neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne im jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Die gegenwärtige Statuserhebung sei aus ortho- pädischer Sicht weitgehend unauffällig, mit Ausnahme einer diskreten

C-6146/2018 Seite 18 Streckhemmung am linken Knie als Folge der ehemaligen Meniskus-Ope- ration. Die anamnestisch vorgetragenen Schmerzen der verschiedenen Körperregionen hätten anlässlich der gegenwärtigen Statuserhebung nicht objektiviert werden können. Die Wirbelsäule sei in allen Etagen weitgehend frei beweglich und auch die peripheren Gelenke zeigten keine wesentli- chen Funktionseinschränkungen. Dem Versicherten seien leicht bis mittel- schwere Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen, vollschich- tig zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Therapie ungenügend. So- wohl die Schlafstörung wie die Depressivität würden beim Versicherten un- genügend therapiert. Hier wäre eine medikamentöse Umstellung ange- zeigt; ausserdem müsste die Ursache der Schlafstörung evaluiert werden. Gesamtmedizinisch gesehen sei der Versicherte als Mechaniker voll- schichtig arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teils im Sit- zen, teils im Stehen und Gehen, seien ihm noch während vier Stunden täglich zuzumuten. Dr. P._______ habe sich konsiliarisch aus psychiatri- scher Sicht geäussert. Auf die Beurteilung der Gutachter könne abgestellt werden. In einer dem Körperleiden angepassten Tätigkeit sei der Versi- cherte noch während vier Stunden täglich arbeitsfähig, ohne Verminderung des Rendements; dies sei ab Ende 2015/anfangs 2016, mit Vorliegen einer relevanten Depressivität, der Fall. Allerdings habe seit drei Jahren weder bezüglich der Depressivität eine Aufnahme in eine psychiatrische Klinik noch eine Abklärung bezüglich der Schlafstörung in einem Schlaflabor und auch keine medikamentöse Umstellung stattgefunden. Eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares Beschwerdebild liege vor, wobei es (aber) nicht im Vordergrund stehe und die Arbeitsfähigkeit hierdurch nicht zusätzlich vermindert sei. Die funktionellen Auswirkungen könnten anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei beantwor- tet werden. Eine stationäre oder halbstationäre Therapie wäre angezeigt, vor allem wäre eine Abklärung des Schlaf-/Wachrhythmus beim Versicher- ten angezeigt. Die chronische Schlafstörung wäre therapierbar, wenn der Versicherte auch eine Verhaltensänderung einginge und entsprechende Medikamente erhalten würde (SVA 109). 5.5 Damit werden die Ergebnisse der Begutachtung im G._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst bestätigt. Auch der Beschwerdeführer bean- tragt im Beschwerdeverfahren, auf die Ergebnisse des Gutachtens sei ab- zustellen. Die hauptsächliche Differenz zwischen den Parteien ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung von der Beurtei- lung des RAD zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abweicht und mit folgender Begründung jegliche Arbeitsunfähigkeit verneint: Ob eine rentenbegründende Invalidität bestehe, sei gemäss Bundesgericht nun

C-6146/2018 Seite 19 stets anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen. Medizi- nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und Selbstli- mitierungen seien nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen. Zudem seien sie erst invalidisierend, wenn das Leiden the- rapieresistent sei. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass die ambulante Therapie der Schlafstörung sowie der Depressivität deutlich un- genügend durchgeführt worden sei, obschon bereits länger deutlich psy- chische Beschwerden mit Depressionen geltend gemacht würden. Laut den Gutachtern wäre längst eine stationäre Behandlung notwendig gewe- sen, auch die ambulante Therapie erfolge nicht regelmässig. So sei den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte wohl regelmässig zur Hausärz- tin gegangen, jedoch die Kooperation zur Zusammenarbeit beim Psychia- ter nicht optimal gewesen sei. Zumindest sei unklar geblieben, weshalb er im Juni 2017 die Therapie sistiert und im Jahre 2018 anscheinend wieder aufgenommen habe. Eine stationäre oder halbstationäre Therapie sei an- gezeigt, vor allem wäre eine Abklärung des Schlaf-/Wachrhythmus ange- zeigt. Die chronische Schlafstörung wäre therapierbar, wenn der Versi- cherte eine Verhaltensänderung eingehen und entsprechende Medika- mente erhalten würde. Es sei deshalb ein wesentlicher Leidensdruck an- zuzweifeln, wie er bei psychiatrischen Störungen regelmässig vorhanden sei und einen Wunsch nach Intensivierung der psychiatrischen Behandlung nach sich ziehe. Auch eine Eingliederungsresistenz sei nicht anzunehmen; so seien bislang keine konkreten Eingliederungsversuche gestartet wor- den. Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen: Der Versicherte fühle sich auf der Strasse unsicher, dies auch beim Sitzen mit oder bei Kollegen. Er erwähne aber, dass er am Tag vor der Begutach- tung mit Kollegen ein Fussballspiel besucht und sie gemeinsam die Heim- mannschaft in der Eisdiele gesehen hätten. Im Gegensatz zu vorher habe er aber deutlich weniger Freunde. Er habe keinen regelmässigen Tages- ablauf und manchmal stehe er erst gegen Mittag auf. Sehr oft schaue er dann fern. Anderseits treffe er sich ca. alle zwei Wochen mal mit Freunden; dies aber nur, wenn die Kollegen ihn via What's App fragen würden. Die Einkäufe könne er selber erledigen. Es könne deshalb nicht auf einen in- validisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden und erübrige sich die weitere Indikatorenprüfung. Soweit von den Ärzten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, können dieser Einschätzung nicht ge- folgt werden; ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Le- bensbereichen und Bejahung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (SVA 118 S. 4).

C-6146/2018 Seite 20 5.6 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. und E. 4 S. 399 ff.) – weder über die als beweiskräftig eingestuf- ten medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfä- higkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Rele- vanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; Urteil des BGer 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer- den, ohne dass diese per se ihren Beweiswert verliert (vgl. etwa Urteile des BGer 9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1; 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 6.1; zum Ganzen Urteil 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2). Die Frage, ob die gutachterlich erhobenen Diagnosen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich – und auch hier – auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindi- katorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418. Dabei geht es darum, das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.1 m.w.H.). 5.7 Die Vorinstanz hat in ihrer von der gutachterlichen Würdigung abwei- chenden Beurteilung (E. 5.5) nicht explizit auf psychosoziale und soziokul- turelle Belastungsfaktoren hingewiesen. Ihre hauptsächliche Argumenta- tion basiert auf der Feststellung des psychiatrischen Gutachters, dass der Beschwerdeführer nicht adäquat therapiert werde. In Anbetracht der Wech- selwirkung zwischen Schlafstörung und Depression sei es notwendig, den aktuellen Schlaf-/Wachrhythmus des Beschwerdeführers, der die Nacht zum Tag und den Tag zur Nacht mache, zu durchbrechen, in einen norma- len Rhythmus zu überführen und damit auch die Depression erfolgreich behandeln zu können. Letztlich beruft sich die Vorinstanz damit auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers, an zumutbaren medi- zinischen Behandlungen teilzunehmen, die seinen krankhaften Zustand aufheben können (BGE 145 V 215 E. 5.3.1).

C-6146/2018 Seite 21 5.8 5.8.1 Das Bundesgericht hat im Bereich der psychiatrischen Erkrankungen festgehalten, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. Denn die Be- handelbarkeit, für sich allein betrachtet, sage nichts über den invalidisie- renden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus. In jedem Einzelfall müsse eine Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Lei- dens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend sei die Frage, ob es der versicher- ten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteile. Die objektivierte Zu- mutbarkeitsbeurteilung habe in Art. 7 Abs. 2 ATSG ihren gesetzlichen Nie- derschlag gefunden (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E. 4.2.1 m.w.H.). 5.8.2 Festzuhalten ist, dass Dr. P._______ des RAD in seiner Aktenbeur- teilung vom 25. April 2018 (konsiliarisch zur somatischen Beurteilung von Dr. J._______ vom 26. April 2018) explizit ausgeführt hat, dass ursprüng- lich verschiedene psychosozial belastende Umstände und Situationen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinflusst hätten. Doch könne seit ca. Oktober/November 2015 davon ausgegangen werden, dass diese nicht direkt und auch nur unwesentlich die Arbeitsfähigkeit beeinflus- sen würden. Die depressive Erkrankung habe leider eine Eigendynamik im Sinne eines sich mittlerweile verselbständigten depressiven Syndroms ent- wickelt. Diese Beurteilung kann aufgrund der Akten bestätigt werden: In ihrem psy- chosomatischen Konsilium vom 28. August 2013 nannten Dr. phil. Q., Fachpsychologe Klinische Therapie und Psychotherapie, und Dr. R., Psychiatrie & Psychotherapie, Rehaklinik E., erst- mals die Diagnose einer leichten depressiven Entwicklung seit drei Jahren, bei psychosozialer Belastung nach unlängst erfolgter Kündigung akzentu- iert in Erscheinung tretend (ICD-10: F32.0, Z56, Z60). In ihrer Beurteilung führten sie dazu aus, der Versicherte habe seit 23 Jahren als Grenzgänger bei der B. gearbeitet. Vor drei Jahren habe ein Wechsel des Vor- gesetzten stattgefunden, mit erheblichen Spannungen. Dies habe zu er- heblichen Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, zu Bedrücktheit, Gedan- kenkreisen, relativer Freud- und Lustlosigkeit, Antriebsschwäche sowie Konzentrationsstörungen im Alltag geführt. Diese Befunde entsprächen einer leichten depressiven Episode/Entwicklung, differenzialdiagnostisch

C-6146/2018 Seite 22 sei an eine Dysthymie zu denken. Begleitend dazu seien eine Trennung von der Familie sowie gesundheitliche Probleme mit angehäuften Absen- zen am Arbeitsplatz (Bandscheiben-Operation, Kniearthroskopie, Karpal- tunnel-Operation) aufgetreten; zwei Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit habe er die Fussverletzung erlitten, gefolgt von einer kränkenden Kündi- gung per Oktober 2013 (SVA 60 S. 89). Am 31. Oktober 2013 stellte der Hausarzt, Dr. K., einen Überweisungsschein für die Überweisung an einen Psychotherapeuten aus (B-act. 31 Beilage 1) und nannte darin als "Diagnose/Verdachtsdiagnose" eine depressive Episode (F32.9 "de- pressive Episode, nicht näher bezeichnet"). Am 8. September 2014 bestä- tigte Dr. S., Facharzt für Unfallchirurgie des Spitals D., seinerseits das Vorliegen einer depressiven Erkrankung, ohne jedoch eine entsprechende Diagnose aufzuführen (SVA 29 f.). In seinem Arztbericht zuhanden der SVA C. hielt Dr. K._______ am 15. September 2014 als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine "Depression seit Jahren" fest (SVA 30). Dr. J._______ des RAD bestätigte in ihrer Stel- lungnahme vom 9. Januar 2015 gestützt auf die Aktenlage und als Neben- diagnose das Vorliegen einer leichten depressiven Entwicklung seit drei Jahren mit psychosozialer Belastung (Anmerkung Gericht: in Übernahme der Formulierung gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik E._______ vom 9. September 2013; SVA 33). Der Hausarzt, Dr. K., bestätigte am 24. Februar 2015 gegenüber der SUVA erneut, dass sein Patient in eine Depression gerutscht sei (desolate wirtschaftliche Situation, fehlende Mög- lichkeit zur Wiedereingliederung ins Berufsleben); eine Besserung sei trotz dreifacher antidepressiver Therapie nicht in Sicht. Der Stellungnahme sind jedoch weder aktuelle Befunderhebungen noch Diagnosen zu entnehmen (SVA 38 S. 2). In einer Stellungnahme an die SUVA vom 15. September 2015 führte Dr. K. aus, (ja) er "besitze nach zehn Jahren Facharzt- Ausbildung und 24 Jahren Niederlassung die Arroganz, eine Depression zu diagnostizieren". Die subjektiven Beschwerden seien der SUVA mehr- fach mitgeteilt worden. Die Diagnosen müssten der SUVA ebenfalls be- kannt sein. Als Diagnose nannte er (v.a.) wiederum eine Depression (ICD- 10: F32.9 "depressive Episode, nicht näher bezeichnet"). Als Beschwerden lägen vor: Schlaflosigkeit, Unkonzentriertheit, Angstzustände, Unachtsam- keit, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Lustlosigkeit (SVA 52 S. 8). Als Zwischen- ergebnis kann festgehalten werden, dass die Akten bis September 2015 keine fach- und auch hausärztlichen Hinweise auf eine psychiatrische Er- krankung schweren Grades enthalten. Erstmals ist dem Bericht von Dr. T._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, (...), vom 16. No- vember 2015 die Diagnose einer depressiven Störung, aktuell schwere Episode (Anmerkung Gericht: jedoch ohne Codierung) zu entnehmen (SVA

C-6146/2018 Seite 23 59). Die Ärztin hielt folgende Befunde fest: gedrückte Stimmung, affektive Schwingungsfähigkeit fast aufgehoben, keine Suizidalität, formaler Gedan- kengang etwas stockend, keine inhaltlichen Denkstörungen, Aufmerksam- keit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien beeinträchtigt, der Antrieb vermindert, der Patient sei psychomotorisch ruhig, habe eine durchschnittliche Intelligenz, es gebe keine Hinweise auf Suchtverhalten. In ihrer Beurteilung führte sie aus, es liege eine schwere depressive Epi- sode, ohne psychotische Symptome, vor. Der Schlaf könne aktuell trotz Dreifach-Kombination mit eher sedierenden Antidepressiva nicht zufrie- denstellend korrigiert werden. In seiner konsiliarischen Stellungnahme vom 7. Januar 2016 bestätigte Dr. H., Facharzt Psychiatrie und Psy- chotherapie des RAD, die Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht: Der Versicherte erfülle drei Hauptsymptome und drei Zusatzsymptome, so- dass die Kriterien für eine Depression, mittelgradige Episode, neu erfüllt seien. In der Rehabilitation der Rehaklinik E. (25.7.-4.9.2013) sei nur eine leichte Depression attestiert und eine volle Arbeitsfähigkeit bestä- tigt worden. Die Depression sei damit gut behandelbar mit günstiger Prog- nose. Es bestehe damit eine teilweise und vorübergehende Arbeitsunfä- higkeit (seit 16.11.2015; SVA 75.9). In ihrer gleichentags erstellten Stel- lungnahme wies Dr. J._______ des RAD daraufhin, dass die gestellten Diagnosen zwischen Dr. T._______ und Dr. H._______ differierten (Dr. T.: schwere Episode; Dr. H.: mittlere Episode). Dr. T._______ halte trotz geringfügigerer Befunde eine schwere Episode fest, was Zweifel aufkommen lasse. Dr. J._______ bejahte jedoch in ihrer Beurteilung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in jeglicher Tä- tigkeit mit nicht stark erhöhtem Anspruch an die Leistung in einer ruhigen und wohlwollenden Umgebung seit dem 16. November 2015 (SVA 63). Mit Arztberichten vom 28. Februar 2016 und 20. Juni 2017 diagnostizierte Dr. T._______ ohne Angabe einer Codierung erneut eine depressive Stö- rung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome. In letzterem Bericht hielt sie ergänzend fest, als Mechaniker liege eine Arbeitsunfähig- keit von 100% seit 16. Januar 2015 bis auf weiteres vor, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine Besse- rung könne durch eine stationäre psychiatrische Behandlung erzielt wer- den (SVA 81 Ziff. 1.7 f.). Mit Arztbericht vom 18. Oktober 2017 bestätigte der Hausarzt, Dr. K., dass der Patient weiterhin "schwere depres- sive Schlafstörungen" habe. Dieser müsse erneut stationär psychiat- risch/psychotherapeutisch behandelt werden; aktuell liege Arbeitsunfähig- keit vor (SVA 90). Der psychiatrische Gutachter des G. bestätigte in seiner Untersuchung am 26. März 2018 schliesslich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

C-6146/2018 Seite 24 (F33.1). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass von einer langjährigen de- pressiven Fehlentwicklung mit wechselhafter Intensität auszugehen sei, deshalb liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Es sei davon auszugehen, dass bereits ab Ende 2015/anfangs 2016 eine relevante De- pressivität vorgelegen habe, die sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Aktuell sei eine mittelgradige Depression gegeben, die sich auf An- triebsverhalten, Vigilanz, Affektivität, aber auch die Fähigkeit zum Assozia- tionsreichtum und die Fähigkeit zum Einlassen in die Begutachtung zeige. Der Versicherte sei in seiner Belastbarkeit, Stressbelastungsfähigkeit und in seiner Fähigkeit, kognitive Leistungen zu erbringen, deutlich beeinträch- tigt. Gesamthaft sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% sowohl in bisheriger als auch in einer Verweistätigkeit auszugehen, möglicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in zuletzt ausgeübter Tätigkeit aus somati- schen Gründen. Eine schwere depressive Episode liege seines Erachtens nicht vor, gelinge es dem Versicherten doch trotzdem noch, seine Tages- aktivitäten aufrecht zu erhalten (Woche mit fünf Terminen, die hätten ein- gehalten werden können; weiterhin Treffen mit Kollegen). Die (langjährig bestehende) schwere Schlafstörung sei fast ursächlich für die Zunahme der Depressivität (SVA 105.1 S. 67-75). 5.8.3 Damit kann der IVSTA nicht gefolgt werden in ihrer Argumentation, es liege eine willentliche Verletzung der Schadenminderungspflicht und eine ohne weiteres zumutbare Behandlungsmöglichkeit vor. Ärztlich attes- tiert liegt seit Ende 2015/anfangs 2016 eine Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes vor, der sich (ungeachtet der Frage, ob eine mittelgradige oder schwere depressive Episode vorgelegen habe) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung (10. Oktober 2018) ausgewirkt hat. Gemäss Beurteilung von Dr. P._______ des RAD vom 25. April 2018 ist bis zirka Oktober/No- vember 2015 davon auszugehen, dass psychosoziale und belastende Um- stände die Arbeitsfähigkeit massiv beeinflusst haben. Seit letzterem Zeit- punkt ist jedoch davon auszugehen, dass die Zustandsverschlechterung in psychiatrischer Hinsicht für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50% ursächlich ist. Damit ist von einer rechtlich relevanten Komorbidität der psy- chischen Erkrankung auszugehen und ist ohne Einschränkungen auf die Beurteilung im polydisziplinären Gutachten abzustellen, wonach seit No- vember 2015 (Zeitpunkt des Arztberichtes von Dr. T._______) eine Arbeits- unfähigkeit von 50% in einer den somatischen Einschränkungen ange- passten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teil im Sitzen, teils im Stehen und Gehen) vorliege.

C-6146/2018 Seite 25 5.8.4 Nichts anderes ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren (Gutachten S. 75-84): Diesbezüglich hält die Vorinstanz verkürzt fest, weil ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen nicht vorliege, könne eine Arbeitsfähigkeit bejaht werden und eine Prüfung der weiteren Indikatoren unterbleiben. Diese Argumentation greift bereits insofern zu kurz, als dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Prüfung der die Arbeitsfähig- keit einschränkenden Faktoren und der verbliebenen persönlichen Res- sourcen in einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen habe (vgl. Urteil des BGer 8C_566/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4: "Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – un- ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits – tat- sächlich erreichbaren Leistungsvermögens". Zudem ergeben sich aus der Anamnese verschiedene Hinweise auf einen sozialen Rückzug, die mit den gegenteiligen Hinweisen (Besuch von Physiotherapien am Wohnort, selb- ständiger Einkauf einmal pro Woche, zirka zweiwöchentlicher Besuch eines Matches des lokalen Fussballvereins mit Kollegen, die ihn abholen würden, oder Treffen zu einem Kaffee, Betreuung einer Fussballmann- schaft von 2014 bis 2016) nicht aufgewogen werden: Der Beschwerdefüh- rer lebe seit der Trennung von seiner Familie (2009) alleine in einer Zwei- zimmerwohnung, sei zeitweise von einer (inzwischen weggezogenen) Freundin im Haushalt unterstützt worden, an Haushaltsarbeiten mache er nur das Nötigste, er habe seit 2013 kein Auto mehr, Einkäufe erledige er mit Hilfe von Kollegen, die Wäsche mache er selber, er gehe keiner struk- turierten Beschäftigung nach, gehe selten bis nie raus, habe keine Lust, irgendetwas zu unternehmen, externe Termine stressten ihn, die Kinder treffe er seit 2014 nur noch selten (SVA 105.1 S. 25, 27, 32, 47, 58, 61, 64, 65, 69). Unter dem Faktor Konsistenz hält der psychiatrische Gutachter denn auch fest, der Versicherte habe Freizeit und soziale Aktivitäten mini- miert und ziehe sich vermehrt zurück, unter anderem auch wegen seiner Schlafstörungen. Über das Aktivitätenniveau von früher sei nichts in Erfah- rung zu bringen (SVA 105.1 S. 79 f.). Ein sozialer Rückzug kann damit nicht pauschal verneint werden. 5.8.5 Der psychiatrische Gutachter hat im Rahmen der Standardindikato- renprüfung (B-act. 105.1 S. 75-84) im Weiteren festgehalten, dass die de- pressive Störung in mittelgradiger Ausprägung vorliege. Es sei dem Be- schwerdeführer daher noch zumutbar, sich beruflich in einer den Körper- leiden angepassten Tätigkeiten teilweise zu rehabilitieren. Im Vordergrund stehe im Übrigen nicht die (zusätzlich) attestierte chronische Schmerzstö- rung, sondern die Schlafstörung. Auch diese sei mittelgradig bis zeitweise

C-6146/2018 Seite 26 schwergradig ausgeprägt. Aufgrund seiner Gesundheitsschädigung sei er vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und verfüge über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Zum Persönlichkeitsbild hielt er fest, der Beschwerdeführer sei sehr einfach strukturiert, er erscheine in In- teraktion mit dem depressiven Beschwerdebild etwas mutistisch, apathisch und deutlich einfach strukturiert; es liege eine mangelnde Assoziationsfä- higkeit vor. Bezüglich der Therapierbarkeit kann auf das in E. 5.2.4 Ge- sagte verwiesen werden, wobei nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass gemäss Dr. P., RAD, von einer inzwischen komorbiden de- pressiven Erkrankung auszugehen ist (s. E. 5.8.3). Zur Kooperation bei Eingliederungsbemühungen wies der Gutachter darauf hin, dass der Be- schwerdeführer keine Eingliederungsbemühungen unternommen habe, Probleme bei der Eingliederung aber teilweise (zirka zur Hälfte) durch das Störungsbild selbst bedingt seien. Er präzisierte, Eingliederungsmassnah- men seien angesichts der depressiven Symptomatik und der chronischen Schlafstörung aktuell nicht durchführbar. Aggravation liege nicht vor (SVA 105.1 S. 78 f.). Damit lässt sich eine Restarbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit auch aus Sicht der Standardindikatoren vertreten, zumal der Gutachter mehrfach Gründe für teilweise Einschränkungen ge- nannt hat. 5.8.6 Als Zwischenergebnis kann vollumfänglich auf die gutachterliche Be- urteilung, wonach der Beschwerdeführer seit Ende 2015/anfangs 2016 noch zu 50% in einer angepassten Tätigkeit erwerbstätig sein könne, ab- gestellt werden. 5.9 Nachfolgend ist auf die Rügen des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeergänzung vom 8. März 2019 näher einzugehen (B-act. 16): 5.9.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeergänzung zum einen, ihm sei nach Ablauf der Wartefrist am 16. Januar 2014 aus somati- schen Gründen eine ganze Rente zuzusprechen. In orthopädischer Hin- sicht habe die SUVA festgehalten, dass er erst ab März 2014 wieder in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Auch dem G.-Gutachten sei zu entnehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit zu 100% aus orthopädischer Sicht (erst) ab März 2014 bestehe. Diesbezüg- lich ist jedoch festzuhalten, dass bereits die Rehaklinik E._______ im Aus- trittsbericht vom 9. September 2013 ausgeführt hatte, eine mittelschwere Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Für das OSG rechts (recte: links) bestün- den folgende Einschränkungen: zum jetzigen Zeitpunkt wechselbelastende (teilweise auch sitzende Tätigkeit) mit Stehen/Gehen am Stück während

C-6146/2018 Seite 27 max. zwei Stunden, keine Arbeit auf unebenem Boden sowie ohne häufig wiederholtes Treppen- und /oder Leiter-Steigen. Die Aussagen zur Arbeits- fähigkeit in der kreisärztlichen Untersuchung (vom 16. Oktober 2013) be- zogen sich des Weiteren ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit als Mechaniker (SVA 15), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 explizit mitgeteilt wurde (vgl. SVA 61 S. 95; 61 S. 101). Mit weiterer kreisärztlicher Untersuchung vom 3. Februar 2014 bestätigte die Kreisärztin die Arbeitsfähigkeit zu 100% in bisheriger Tätigkeit ab 1. Februar 2014 (vgl. auch das gleichentags verfasste Schrei- ben der SUVA an den Beschwerdeführer [SVA 23 S. 4]). Offensichtlich hat sich der orthopädische Gutachter geirrt, als er in der Teilbegutachtung aus- führte, diese Einschätzung (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen, seien dem Versicherten vollschichtig zuzumuten) sei aufgrund der gegenwärtigen Statuserhebung vereinbar mit den Angaben des Kreisarztes der SUVA ab März 2014 (SVA 105.1 S. 52). Aufgrund der Akten kann nach dem oben Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwer- deführer bereits mit Ablauf der Wartefrist wieder möglich war, eine behin- derungsangepasste Verweistätigkeit zu 100% aufzunehmen. Diese Würdi- gung wird auch bestätigt durch die Beurteilung des behandelnden Arztes des Spitals D., der am 22. Januar 2014 in einem Nachtrag, den er gestützt auf eine Computertomographie vom 21. Januar 2014 verfasste, festhielt, es liege entgegen früherer Vermutung keine Pseudoarthrose im ehemaligen Frakturspalt am linken Aussenknöchel vor, Tätigkeiten mit stär- keren Belastungen für das linke Sprunggelenk seien zu vermeiden (ent- sprechend der Beurteilung der Rehaklinik E.), dagegen seien mit- telschwere Tätigkeiten möglich. Er bleibe (Anmerkung Gericht: für die bis- herige Tätigkeit) noch bis 10. Februar 2014 krankgeschrieben (SVA 60 S. 57). 5.9.2 Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 16. Januar 2014 aus psychiatrischen Gründen: Ihm sei bereits in der Rehaklinik E._______ eine schwere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestiert worden (vgl. psychosomatisches Konsilium vom 28. August 2013; SVA 60 S. 89). Dabei übersieht der Be- schwerdeführer jedoch, dass im Entlassungsbericht vom 9. September 2013 dieses Konsilium wie folgt eingeflossen ist: "Die festgestellte psychi- sche Störung begründet aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungs- minderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkun- gen). Insbesondere ist es dem Patienten aufgrund des Zerwürfnisses mit

C-6146/2018 Seite 28 seinem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, bis zum Ablauf der Kündigungs- frist an den gekündigten Arbeitsplatz zurückzukehren; dies hätte eine mar- kante Verschlechterung des psychischen Zustandes zur Folge. Für alle an- deren Tätigkeiten besteht hingegen keine Einschränkung der Leistungsfä- higkeit aus psychiatrischen Gründen" (SVA 43 S. 17). Für den Zeitraum ab Ablauf Wartefrist bis seit Ende 2015/anfangs 2016 wurde zudem bereits in E. 5.8.2 aufgezeigt, weshalb keine rentenrelevante Einschränkung in psy- chiatrischer Hinsicht angenommen werden kann. 6. Zu prüfen bleibt damit der Erwerbsvergleich und die Ermittlung des resul- tierenden Invaliditätsgrades. 6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag- lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön- nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat für den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs (Ablauf des Wartejahres per 16.1.2014) als Validenein- kommen den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers bei der

C-6146/2018 Seite 29 B.. (gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8.7.2014; SVA 22.1) von Fr. 85'618 berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war der Be- schwerdeführer in einer Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig zu beur- teilen. Die Vorinstanz hat zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zurückgegriffen. Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis zum Verfügungszeitpunkt keine zumutbare Erwerbstätigkeit wiederaufgenom- men und deshalb kein konkret bestimmbarer Invalidenlohn vorgelegen hat, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (BGE 135 V 297 E. 5.2) und auch nicht bestritten worden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis hat die Vorinstanz den Lohn der Tabelle TA1 "triage skill level", auf Kompe- tenzniveau 1, Total Männer, berücksichtigt (Fr. 5'312) und die wöchentliche Branchenarbeitszeit von 41.7 Stunden berücksichtigt, ergebend einen In- validenlohn von gerundet Fr. 66'453 (Fr. 5'312 x 12 x 41.7 / 40). Ein Lei- densabzug wurde nicht gewährt. Nach Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung resultierte demnach ein Erwerbsverlust von Fr. 19'165 (Fr. 85'618 – Fr. 66'453), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22% ent- spricht (100 / 85'618 x 19'165, ergebend 22.38%). Dieser Invaliditätsgrad gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 4.2). Auch bei Berück- sichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 15% (vgl. dazu E. 6.2.2 in fine) würde mit 34% (Invalidenlohn: Fr. 56'485, Erwerbsverlust: Fr. 29'133; Invaliditätsgrad: 100 : 85'618 x 29'133 = 34.03%) kein renten- relevanter Invaliditätsgrad resultieren. 6.2.2 Wie oben festgehalten wurde, ist beim Beschwerdeführer per No- vember 2015 (Arztbericht von Dr. T. vom 16. November 2015) eine ärztlich attestierte Verschlechterung eingetreten dahingehend, dass seit diesem Zeitpunkt nur noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistä- tigkeit von 50% vorliegt. Der Arbeitgeber hat im Fragebogen vom 8. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer guten Ar- beitsleistung per 1. Juni 2014 eine Lohnerhöhung von 0.5% erhalten hätte. Jedoch ist dem Schreiben des Arbeitgebers vom 7. Mai 2013, auf welches das Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2013 verweist, zu entnehmen, dass die Kündigung wegen mehrmaligen Verlassens des Arbeitsplatzes wäh- rend der Schicht ohne Information des Vorgesetzten, Verlassen vor Schich- tende ohne Abmeldung beim Vorgesetzten, nicht korrekte Erfassung der Zeiterfassung trotz ausgesprochener Verwarnung, mangelnde Arbeitsleis- tung und -einstellung sowie Nichteinhalten der vereinbarten Termine wäh- rend der Krankheitsabsenz ausgesprochen wurde (SVA 22.4). Damit ist davon auszugehen, dass eine Lohnerhöhung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewährt worden wäre, weshalb sie vorliegend nicht zu

C-6146/2018 Seite 30 berücksichtigen ist. Das heisst, dass ab Juni 2014 von einem Gehalt von (weiterhin) Fr. 85'618.- auszugehen ist. Da die gesundheitliche Verschlech- terung rentenrelevant ab 2015 zu berücksichtigen ist, ist das Validenein- kommen des Beschwerdeführers zusätzlich bis ins Jahr 2015 zu indexie- ren (Tabelle des BFS: "T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum- entenpreise und der Reallöhne, 2010-2018"; Index Männer 2014: 2'220; Index Männer 2015: 2'226); dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 85'849 (Fr. 85'618 / 2'220 x 2'226). Das Invalideneinkommen stützt auf dieselben Berechnungsgrundlagen, je- doch unter zusätzlich vorzunehmender Indexierung bis ins Jahr 2015 und unter Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50%. Einen Leidensabzug hat die Vorinstanz ohne weitere Begründung nicht gewährt; auch der Vernehmlassung sind diesbezüglich keine Ausführungen zu ent- nehmen. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerdeergänzung den Maximalabzug von 25%. Zur Begründung führt er sein Alter (aktuell: 59 Jahre), die zusätzlichen Einschränkungen in der Verweistätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen und Gehen), seine langjährige Tätigkeit in der B., die Teilzeitbeschäftigung in angepasster Verweistätigkeit und den Umstand, dass er "höchstens noch in Deutschland eine Arbeit finden" könne, wo das Lohnniveau erheblich tie- fer sei, an (B-act. 16). Das Bundesgericht hat zum Leidensabzug festge- halten, dass dieser nicht automatisch erfolgen solle, er sei unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und dürfe 25 % nicht übersteigen (Urteil des BGer 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1 und 6.2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht stellt für den Zeitpunkt, nach welchem ein "vorgerücktes Alter" gegeben ist, auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit ab (vgl. Urteil 8C_378/2019 E. 7.1). Vorliegend ist dies der Januar 2014 (vgl. E. 5.9.1), zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer 54 Jahre alt war. Damit liegt kein Alter vor, in welchem sich die Ausübung von Hilfsarbeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli- cher Natur) zwingend lohnsenkend auswirkt (Urteil 8C_378/2019 E. 7.2.1). Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Arbeit (während 23 Jahren bei der B. bzw. ihrer Vor- gängerin als Mechaniker) in einer Verweistätigkeit eine gewisse Lohnein- busse zu gewärtigen hätte, weshalb diesbezüglich ein Abzug zu berück- sichtigen ist. Nicht nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer auch nicht begründet ist, weshalb er in seiner Situation nur noch eine schlechter be- zahlte Stelle in Deutschland finden können sollte; damit kann kein Abzug

C-6146/2018 Seite 31 nachvollziehbar begründet werden. Das Bundesgericht hat des Weiteren festgehalten, dass der Faktor Teilzeiterwerbstätigkeit von Männern in Hilfs- tätigkeiten zu einer Reduktion des Lohnes auf dem Arbeitsmarkt führen kann, nicht jedoch bei vollzeitlich tätigen Männern mit reduziertem Ertrag (Urteile des BGer 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2; 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist gemäss psychiatri- schem Gutachten zu 50% arbeitsfähig (d.h. vier Stunden täglich), weshalb diese Einschränkung beim Leidensabzug zu berücksichtigen ist. Zu beach- ten bleibt, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 50% im privaten Sektor (gemäss Total der Tabelle TA1) zusätzliche (leichte) funkti- onelle Einschränkungen zu gewärtigen hat. Als Zwischenfazit ist daher in Berücksichtigung des Dienstalters, der Teilzeitarbeit und der zusätzlichen Einschränkungen in einer Verweistätigkeit ein als angemessen zu erach- tender Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen. Eine solche Abwei- chung von der vorinstanzlichen Beurteilung erweist sich als zulässig (Urteil 8C_378/2019 E. 4.2), zumal die Vorinstanz weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung auf entsprechende Beschwerderüge hin Überle- gungen zum Leidensabzug angestellt hat. Daraus ergibt sich ein Invaliden- einkommen von Fr. 28'319 (Fr. 66'453 / 2'220 x 2'226 [Indexierung] x 50% [Arbeitsfähigkeit] x 0.85 [Leidensabzug]). Der Erwerbsverlust ab 2015 be- trägt Fr. 57'530 (Fr. 85'849 – Fr. 28'319), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 67% entspricht (100 / 85'849 x 57'530). Dieser Invaliditätsgrad ergibt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab November 2015. 6.3 Anzumerken bleibt, dass dem Schluss des Beschwerdeführers, eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag entspreche einem Pensum von 48% und damit einer Arbeitsunfähigkeit von 52%, da im Berufsbereich des Beschwerdeführers von einem Pensum von 41.7 Stunden pro Woche aus- zugehen sei, nicht gefolgt werden kann (B-act. 16 S. 7). Die ärztliche Aus- sage bezieht sich nicht auf einen bestimmten Berufsbereich, sondern zur Vereinfachung – wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auch – auf eine normale 40 Stundenwoche, was einem Pensum von 50% entspricht. Die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit wird im Übrigen bereits im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens nach LSE berücksichtigt (s. angefochtene Verfügung; SVA 118 S. 5). Was der Beschwerdeführer verlangt, würde zu einer unzulässigen Doppelbe- rücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit führen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des Wartejahres wieder in einer angepassten Verweistätigkeit vollzeitlich

C-6146/2018 Seite 32 tätig sein konnte. Daraus ergibt sich ab Januar 2014 kein Anspruch auf eine Rente. Im November 2015 ist eine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten, die eine rentenrelevante Erwerbseinbusse von 67% zur Folge hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab No- vember 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem Beschwerdeführer wären im Rahmen seines teilweisen Obsiegens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.- aufzuerlegen. Da ihm jedoch am 24. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der teilweise unterliegenden Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines Obsiegens eine Partei- entschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Praxis zum "Überklagen" (Urteile 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2) ist diese jedoch ungekürzt zuzusprechen: Im vorliegenden Fall geht es um die erstmalige Prüfung eines Rentenanspruchs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer ganzen Rente ab 16. Januar 2014 (B-act. 16) wird zwar nicht in allen Punkten gutgeheissen, doch kann – anders als in der angefochtenen Verfügung – ein Anspruch auf eine Drei- viertelsrente unbefristet ab November 2015 bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers auf Gewährung einer unbefristeten Rente ab Januar 2014 habe den Prozessaufwand derart beeinflusst, als dass die «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigen würde. Es kann vor- liegend von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Massli- chen teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden (Urteil C-3300/2016 E. 10.2.4). Der Beschwerdeführer hat folglich An- spruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht und im Rahmen

C-6146/2018 Seite 33 der Beschwerdeergänzung beantragt, die Höhe der Parteientschädigung sei ins richterliche Ermessen zu stellen. Diese ist daher pauschal, unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache und in Berücksichtigung vergleichbarer Gerichtsfälle, auf Fr. 2‘800.– inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Dreiviertelsrente ab

  1. November 2015 zugesprochen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6146/2018 Seite 34 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

26

Gerichtsentscheide

47