Abt ei l un g II I C-61 3 0 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X. vertreten durch Rentenberaterin Hannelore Rung, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV-Leistungen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-61 3 0 /20 0 7 Sachverhalt: A. A.aDie am 18. August 1955 geborene, verheiratete, in Deutschland wohnhafte italienische Staatsangehörige X._______, die in den Jahren 1973 bis 1980 in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 6 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle]), meldete sich am 7. März 2006 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zum Bezug ei- ner schweizerischen Invalidenrente an (act. 1 IV). A.bIn der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft- lichen, versicherungstechnischen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
C-61 3 0 /20 0 7 sowie Fibromyalgie-, Kopfschmerz- und Schulter-Arm-Syndromen (act. 16 IV);
C-61 3 0 /20 0 7 A.cNach Einsichtnahme in diese umfangreichen Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Y._______ in seinem Bericht vom 18. Juni 2007 dafür, dass die Versicherte unter einer klassischen Form einer Fibromyalgie leide. Gleichzeitig habe sie eine depressive Komponente entwickelt, welche zeitweise so ausgeprägt gewesen sei, dass eine stationäre Behandlung nötig war, die aber in weniger als 2 Monaten eine signifikante Besserung gebracht habe. Gemäss seinem Befund sei die Symptomatik der Fibromyalgie zwar anhaltend; indes fehle der Nachweis einer psychiatrischen Komorbidität. Demnach bestehe nach den schweizerischen Kriterien keine rentenrelevante Arbeitsunfä- higkeit. Ab dem 1. September 2005 könne lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden (act. 55 IV). A.dMit Vorbescheid vom 21. August 2007 teilte die IV-Stelle X._______ mit, dass ihr Gesuch abgewiesen werden müsste, da ihr eine Tätigkeit noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei (act. 56 IV). Mit Eingabe vom 7. Juli 2007 erhob X._______ Einwände zum Vorbescheid (vgl. act. 61 IV), indem sie im Wesentlichen auf den für sie positiven deutschen Rentenbescheid hinwies und ein weiteres Kurzgutachten von Dr. S._______ vom 6. Juli 2007 einreichte, in welchem dieser anzeigte, dass die Versicherte sich in seiner kontinuierlich psychiatrisch-neurologischen Behandlung befinde und bei ihr infolge einer chronifizierten Schmerzstörung, Migräne und rezidivierender depressiven Symptomatik eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit vorliege. Auch unter komplexer Medikation sei keine weiterge- hende Stabilisierung zu erzielen gewesen (act. 60 IV). Der IV-Stellen-Arzt, dem der letztgenannte Attest von Dr. S._______ unterbreitet wurde, bestätigte dessen Diagnosen und die Glaubhaftig- keit der erwähnten typischen Therapieresistenz. Allerdings entspreche die daraus gefolgerte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht seinen Er- kenntnissen noch den schweizerischen Richtlinien (act. 62 IV). B. Mit Verfügung vom 23. August 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs- begehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus den Akten ergeben habe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Be- stimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh- rend eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Se ite 4
C-61 3 0 /20 0 7 dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Der ins Recht gelegte medizinische Attest von Dr. S._______ vom 6. Juli 2007 habe die bekannten Beschwerden bestätigt und kein neues Element zu Tage gebracht. Diese Unterlagen seien im Übrigen dem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden, welcher diese Einschätzung bestätigt habe (act. 66 IV). C. Mit Eingabe vom 4. September 2007 (Datum des Poststempels) erhob X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 23. August 2007 Beschwerde bei der verfügenden IV- Stelle und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer IV-Rente. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass die behandelnden Ärzte der Auffassung seien, dass sie nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass sie eine deutsche Rente wegen Arbeitsunfähigkeit erhalte. Ab Februar 2005 habe sie Entschädigungs- zahlungen der deutschen Krankenversicherung bezogen. Sie erkläre sich bereit, sich von einem Spezialisten untersuchen zu lassen, zumal das Gutachten von Dr. S._______ vom 6. Juli 2007 für die IV-Stelle offenbar keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte, dies obwohl sie nach wie vor krank sei und von Spezialärzten behandelt werde. Mit Schreiben vom 11. September 2007 übermittelte die IV-Stelle die Be- schwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Fibromyalgie leide. Zu dieser Gesundheitseinschränkung habe das Bundesgericht ausge- führt, dass diese zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweise, sodass es sich rechtfertige, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Cha- rakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden. So bestehe gemäss dieser Rechtsprechung eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan- strengung überwindbar seien. Diese Vermutung könne jedoch wider- legt werden, etwa durch die Feststellung einer psychischen Komorbidi- Se ite 5
C-61 3 0 /20 0 7 tät von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder durch ande- re Faktoren. Im vorliegenden Fall habe der interne ärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2007 festgestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Fibromyalgie keine rentenbe- gründende Arbeitsunfähigkeit hervorrufe und diese nicht daran hinde- re, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Es sei bei ihr kon- kret keine psychische Komorbidität von der verlangten Schwere vor- handen. Dass der Beschwerdeführerin eine deutsche Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei nicht massgebend, da ausländische Be- funde die schweizerische Invaldienversicherung nicht binden würden (act. 5). E. Mit Replik vom 13. Februar 2008 liess die neu durch eine deutsche Rentenberaterin vertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhalten. Zudem machte sie im We- sentlichen geltend, dass die beidseitige Coxarthrose so ausgeprägt sei, dass sie den Belastungen im Bereich des Altenpflegedienstes als auch teilweise des Haushaltes nicht gewachsen sei. Es handle sich dabei nicht um ein beginnendes Leiden, wie dies der ärztliche IV-Stel- lendienst festgehalten habe. Auch ein Schulter-Arm-Syndrom sei von Letzterem nicht berücksichtigt worden. Zusammen mit den übrigen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Fibromyalgie-Syndrom sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, einer regelmässigen Tätig- keit nachzugehen, was auch die deutsche Versicherungsbehörde dazu geführt habe, eine Schwerbehinderung zu 60% seit dem 6. September 2004 anzunehmen. Dazu legte sie – nebst älteren Unterlagen wie den Bericht des Regionalen Schmerzzentrums Lörrach vom 25. Oktober 2006, den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 9. Januar 2007 und einer fachärztlichen Stellungnahme des behandelnden Psychia- ters vom 6. Juli 2007 – neuere, nach der Beschwerdeerhebung ver- fasste medizinische Berichte bei, nämlich solche der Orthopädischen Praxis Schopfheim vom 23. Oktober und vom 12. November 2007 so- wie des Psychiaters Dr. S._______ vom 6. Dezember 2007 und vom 16. Januar 2008 (act. 8). F. Mit Duplik vom 7. April 2008 bestätigte auch die Vorinstanz ihren Ab- weisungsantrag. Sie verwies dabei auf den Befund ihres ärztlichen Dienstes vom 1. April 2008, dem sie die von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten medizinischen Berichte unterbreitet hatte. Se ite 6
C-61 3 0 /20 0 7 Der IV-Stellendienst sei zum Schluss gekommen, dass keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen würden, welche nicht schon bisher angemessen berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe der Psychiater in seinen Berichten vom 6. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 über die Behandlung und den Verlauf der depressiven Störung der Beschwerdeführerin dahingehend Aufschluss gegeben, dass dank den Medikamenten eine teilweise Stabilisierung eingetreten sei. Neue medizinische Elemente seien daraus nicht zu erkennen. Dasselbe gel- te auch hinsichtlich der beiden Berichte vom 23. Oktober bzw. vom 12. November 2007 der Orthopädischen Praxis Schopfheim, mit denen er- neut die bekannten multiplen schmerzhaften Krankheitsbilder im Rah- men der Fibromyalgie aufgezeigt worden seien (act. 13 und act. 68 IV). G. Mit Triplik vom 30. April 2008 liess die Beschwerdeführerin wiederum auf den Entscheid der deutschen Rentenversicherung verweisen, wel- che eine volle Erwerbsminderungsrente genehmigt habe, nachdem sie ihren Fall seriös abgeklärt habe. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz die Fibromyalgie zwar anerkenne, die damit verbundenen chronifizierten Schmerzen im ganzen Körper und insbesondere in den Händen nicht würdige. Diese Schmerzen würden der Beschwerdefüh- rerin die Ausübung sowohl einer berufliche Tätigkeit als auch zum Teil der Hausarbeit verunmöglichen (act. 15). H. Den mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 vom zuständigen Inst- ruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- hat die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen (act. 9, 11). I. Mit Verfügung vom 16. April 2008 wurde den Parteien die Zusammen- setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (act. 14). Bis heute ist kein Aus- standsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR Se ite 7
C-61 3 0 /20 0 7 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver- waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.3Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. August 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Be- schwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet ei- nes Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied- staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be- sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin Se ite 8
C-61 3 0 /20 0 7 auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 4. 4.1Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführe- rin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungs- gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 23. August 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegen- den Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. 4.2Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize- rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be- griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. Se ite 9
C-61 3 0 /20 0 7 5.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. 5.3Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge- nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu- mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi- cherungsrecht, Basel 1993, S. 140). 5.4Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar- aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten Se it e 10
C-61 3 0 /20 0 7 (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz- lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio- nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim- men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver- waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange- wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher- ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 5.5Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun- fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit- gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha- den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor- aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti- gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese- nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung Se it e 11
C-61 3 0 /20 0 7 führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli- ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be- zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar- beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 5.6Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi- cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su- chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln- den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver- bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 5.7Da sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2006 bei der Deut- schen Rentenversicherung für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat und dieses Datum aufgrund von Art. 86 Abs. 1 der Ver- ordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern (SR 831.109.268.1) auch für die schweizerische Invalidenversicherung massgebend ist, steht ihr ein allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 48 IVG (in der bis zum 31. De- zember 2007 gültig gewesenen Fassung) ein Jahr vor der Gesuchstel- lung, also frühestens ab dem 7. März 2005 zu. Se it e 12
C-61 3 0 /20 0 7 5.8Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin zwischen dem 7. März 2005 (ein Jahr vor Antragstellung) und dem 23. August 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) ein Anspruch auf eine Invali- denrente bestand oder ein solcher in diesem Zeitraum entstanden ist. 6. 6.1Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im We- sentlichen an einem chronischen Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie- typ leidet. Dabei handelt es sich um ein labiles pathologisches Ge- schehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der gesetz- lichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). 6.2Hinsichtlich des Einflusses des erwähnten Leidens auf die Arbeits- fähigkeit geht die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten da- von aus, dass die Leiden der Beschwerdeführerin sie nur zu 30% dar- an hindern würden, weiterhin in ihrem angestammten Beruf in der Al- terspflege tätig zu sein. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin insbesondere auch gestützt auf den Bescheid des Landratsamtes Lör- rach und jenen der deutschen Rentenversicherung der Auffassung, es bestehe bei ihr eine rentenbegründende Invalidität wegen einer Fibro- myalgie und den damit zusammenhängenden chronifizierten Schmer- zen. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass das Vorhandensein einer Fibromyalgie nicht in Frage gestellt werde, dass jedoch die von der schweizerischen Rechtsprechung verlangte psychische Komorbidität (in ausreichendem Ausmasse) fehle, um eine rentenbegründende Ar- beitsunfähigkeit annehmen zu können. 6.3Die „Fibromyalgie“ ist eine von der WTO anerkannte Erkrankung des rheumatischen Formenkreises (ICD-10: M79.0). Es ist ein nicht- entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbe- schwerden, klinisch beschrieben als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Muskelschmerzen, überlagert mit subjektiven Begleit- symptomen wie Morgensteifigkeit, Müdigkeit, periphere Parästhesien und Schwellungsgefühl an den Händen, Spannungskopfschmerz und Reizkolon; die Diagnose lautet auf ausgedehnte, seit mindestens 3 Monaten bestehende Schmerzen in rechter und linker Körperhälfte, ober- und unterhalb der Hüfte sowie mindestens 11 von 18 schmerz- haften Druckpunkten bei Druck von ca. 4kg/cm. Es gibt zwei Formen der Fibromyalgie, eine primäre und eine sekundäre. Die letztgenannte Se it e 13
C-61 3 0 /20 0 7 ist ein generalisiertes oder regionales Schmerzsyndrom bei anderen Erkrankungen (z.B. Trauma, entzündliche und degenerative rheumati- sche Krankheit, infektiöse Erkrankung u.a.), welche drei Mal häufiger vorkommt als die primäre Form (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörter- buch, 261. Auflage, Verlag Walter de Gruyter, 2008; BGE 132 V 65 E. 3.2). Die Diagnose der „Fibromyalgie“ ist allerdings in der Ärzteschaft um- stritten. Für die Einen ist die Fibromyalgie mangels pathogenischer Er- klärung keine Krankheit, sondern mit biopsychosozialen Problemen in Zusammenhang zu bringen, für die Andern hat sie Krankheitswert mit psychosomatischen Charakter. Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht jedoch Anlass, diese Diagnose trotz der medizinischen Kontroverse in Frage zu stellen. Entscheidend ist die Abstützung der Diagnose auf ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifikationssystem. Sodann ist einzig zu prüfen ob, die diagnostizierte Gesundheitsein- schränkung auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend beeinflusst (BGE 132 V 65 E. 3.3 f.). 6.4Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist die Fibro- myalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemein- same Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des in- validisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und invalidenversi- cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Er- werbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen gu- ten Willens, Arbeit in ausreichendem Ausmass zu verrichten, abwen- den könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (oder einer Fibromyalgie) setzen zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wis- senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Sodann besteht eine Vermu- Se it e 14
C-61 3 0 /20 0 7 tung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit ei- ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Diese Vermu- tung kann jedoch widerlegt werden, etwa durch die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder durch andere Faktoren, etwa chronische körperliche Be- gleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dau- ernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le- bens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, oder das Scheitern einer konsequent durchge- führten Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Per- son. Je mehr diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechende Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver- neinen (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 253 E.2 mit Hinweisen). 7. Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sich auf die Tatsa- che abstützt, dass sie eine deutsche Invalidenrente erhält, so ist diese für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bindend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung von Leis- tungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die invalidenver- sicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2). Dasselbe gilt für den vom Landratsamt Lörrach auf 60% festgelegten Grad der Schwerbehinderung aufgrund des deutschen Gesetzes zur Sicherung und Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz/ SchwbG). Wie bereits aus seinem Titel hervorgeht, hat das deutsche Schwerbehindertengesetz, das teils zum öffentlichen und teils zum Arbeitsrecht gehört, zum Ziel, allen Behinderten jede mögliche Chance zur Eingliederung in Gesell- schaft und Beruf zu eröffnen und schafft für sie Pflichtplätze im öffent- lichen Dienst und in der Privatwirtschaft (vgl. Dirk Neumann, Einfüh- rung zum SchwbG, dtv, Mai 1974). Es stellt somit ein Instrument der Sozialhilfe dar und beurteilt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht notwendigerweise unter den gleichen Gesichtspunkten wie die Sozial- versicherung. Die sozialversicherungsrechtliche Invaliditätsschätzung kann daher zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. Urteil des BVGer vom 5. März 2007, C- 2653/2006) Se it e 15
C-61 3 0 /20 0 7 8. 8.1Für die Beurteilung, ob in casu bei der Beschwerdeführerin eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder andere Faktoren gemäss Rechtsprechung vorliegt, ist der Richter auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüg- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Ja- nuar 2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizini- scher Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all- gemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezial- arzt (Urteil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006). 8.2Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über- steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy- pothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein- wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff). Se it e 16
C-61 3 0 /20 0 7 8.3Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche im We- sentlichen in der Diagnose der Fibromyalgie respektive der somatofor- men Schmerzstörung mit depressiver Komponente sowie Lumbalsyn- drom und Coxarthrose nicht divergieren. Demgegenüber unterschei- den sich die ärztlichen Beurteilungen hinsichtlich des Einflusses dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 8.3.1Der IV-Stellenarzt Dr. med. Y., auf dessen Berichte sich die Vorinstanz alleine abstützt, hat sich durchwegs, nämlich am 18. Juni 2007 nach Durchsicht der Gesuchsunterlagen (vgl. act. 55 IV), am 17. August 2007 nach Prüfung eines zusätzlichen ärztlichen Attestes im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. 62 IV) sowie am 1. April 2008 nach Eingang der Replik der Beschwerdeführerin mit weite- ren psychiatrischen und orthopädischen Gutachten (vgl. act. 68 IV) da- hingehend geäussert, dass keine psychische Komorbidität von ausrei- chender Schwere, Ausprägung und Dauer gemäss schweizerischer Praxis und Rechtsprechung vorliege, welche die Beschwerdeführerin mindestens zu 40% arbeitsunfähig machen würde. Immerhin schätzt er die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf 30%. Dagegen spricht er sich nirgends über die anderen Faktoren aus, welche die Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2). 8.3.2Demgegenüber hielt Dr. med. T., Chefarzt der Rheumaklinik Bad Säckingen, im Entlassungsbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin noch als Altenpflegerin arbeite, was hinsichtlich ihres Rückenleidens sehr problematisch wäre. Sie dürfe nicht über 10 kg heben und tragen und nicht längere Zeit in gebückter Haltung arbeiten. Dagegen könne sie leichte körperliche Arbeit im Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen vollschichtig verrichten, ohne Arbeiten unter hoher Konzentration (vgl. „Sozialmedizinische Beurteilung“ in act. 30 IV). Derselbe Arzt beantragte am 21. März 2005 beim Versorgungsamt einen Schwerbeschädigtenausweis mit einem Grad von 60% (act. 28 IV). Mit Bericht vom 5. Juli 2005 teilte seinerseits der Hausarzt der Be- schwerdeführerin, Dr. med. H._______, dem Sozialgericht Freiburg im Breisgau mit, dass seines Erachtens die diagnostizierte Fibromyalgie, oder anders ausgedrückt die somatoform gefärbte Depression inklusi- ve die funktionellen Störungen, die sicher einerseits wechselhaft seien aber auch zur Chronifizierung führen könnten, die Beschwerdeführerin Se it e 17
C-61 3 0 /20 0 7 zu etwa 60% behinderten, wobei er einschränkend darauf hinwies, dass er kein Facharzt für die Beurteilung von Behinderungen sei (act. 36 IV). Derselbe Arzt kreuzte in einem Formular des Kommunalverban- des für Jugend und Soziales vom 5. September 2005 die Rubrik „teil- weise erwerbsgemindert“ an auf Grund des Befundes, dass die Be- schwerdeführerin leichte Arbeit stehend, gehend und sitzend verrich- ten könne, und zwar täglich zwischen 4 bis 6 Stunden. Demgegenüber seien häufiges Bücken, Zwangshaltungen, Heben und Tragen über 10kg, Temperaturschwankungen, Nacht- und Wechselschicht zu ver- hindern (act. 37 IV). Bereits 3 Monate später, am 6. Dezember 2005, ist dasselbe Formular dieser Behörde vom Hausarzt der Beschwerde- führerin anders ausgefüllt worden. Dr. med. H._______ mutete ihr nun überhaupt keine Arbeit mehr zu und ging neu von einer vollen Er- werbsminderung aus (vgl. act. 40 IV), was er im Bericht der Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Mai 2006 kurz bestätigte (act. 47 IV). Der Psychiater Dr. med. S._______ unterstützte mit Attest vom 12. Juli 2006 ebenfalls den Rentenantrag, obwohl sich dank den Medika- menten eine gewisse Stabilisierung eingestellt habe (act. 49 IV). In seinem Bericht vom 6. Juli 2007 hielt er sodann fest, dass infolge der chronifizierten Schmerzstörung, Migräne und rezidivierender depressi- ver Symptomatik „ja eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben“ sei, ohne dies im Einzelnen herzuleiten und zu begründen. 8.3.3Des Weiteren sind etwa im eingehenden Entlassungsbericht der Hans Carossa Klinik vom 3. November 2005 eine soziale Anamnese, ein psychischer Befund, eine Verhaltensanalyse und eine Umschrei- bung des Verlaufs und der Behandlung zu entnehmen (vgl. act 39 IV), welche – wenn nicht hinsichtlich einer psychischen Komorbidität – so doch mindestens im Lichte der anderen Faktoren für die ausnahms- weise Annahme eines Ausnahmefalls hätten geprüft werden müssen. 8.4 8.4.1Im vorliegenden Fall liegen somit widersprüchliche ärztliche Be- urteilungen zwischen der deutschen Ärzteschaft und dem von der Vor- instanz zugezogenen IV-Stellenarzt betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Wie es der Letzgenannte zutreffend ausführ- te, verlangt die schweizerische Praxis und Rechtsprechung für die An- nahme der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit neben der Fibromyal- gie auch die sogenannte psychische Komorbidität von ausreichender Se it e 18
C-61 3 0 /20 0 7 Schwere, Ausprägung und Dauer. Dieser Aspekt ist vom IV-Stellenarzt zwar angesprochen worden, aber ohne dass er genauer erörtert hätte, weshalb - angesichts des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin – bei ihr keine psychische Komorbidität vorhanden sei, und auch ohne dass er auf die anderen Faktoren eingegangen wäre. Immerhin ist die Beschwerdeführerin wegen ihrer Depression seit längerem, also wäh- rend der massgebenden Zeit (März 2005 bis August 2007) in ambulan- ter Behandlung und erlitt dabei rezidivierende schwere depressive Epi- soden, was unter anderem zur Hospitalisation in der Hans Carossa Klinik im Herbst 2005 geführt hat, hat sich der Krankheitsverlauf au- genscheinlich - mit einer progredienten Symptomatik – chronifiziert und ist sie privat angesichts der Alzheimer-Erkrankung des Eheman- nes schwer belastet. 8.4.2Ohne die Qualifikationen des IV-Stellenarztes im Geringsten an- zweifeln zu wollen, bleibt noch anzumerken, dass dieser nicht Psychia- ter, sondern Generalist ist. Zur fachärztlichen Beurteilung hat das Bun- desgericht immerhin ausgeführt, dass eine fehlende fachspezifische Qualifikation ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Be- weiswert eines ärztlichen Berichts darstelle (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, Urteil des Bundesge- richts I 211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.1), und dass die fachliche Qualifikation eines (RAD-)Arztes somit hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen von erheblicher Bedeutung sei (zur Publikation vor- gesehenes Urteil des Bundesgerichts I 1098/06 vom 29. November 2007 E. 9.2). 8.4.3Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten muss der Schluss gezogen werden, dass der rechtserhebliche Sach- verhalt nicht genügend abgeklärt worden ist und der für die Entscheid- fällung erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit nicht erreicht wurde. Näherer psychiatrischer, neurologischer und orthopädischer Abklärung bedarf die Frage, inwiefern die nachgewie- sene konkrete depressive Symptomatik den rentenbegründenden Grad der psychischen Komorbidität (hinsichtlich Schwere, Ausprägung und Dauer) nicht erreicht und aber auch ob die anderen, von der Recht- sprechung entwickelten Faktoren angesichts des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin und dessen Entwicklung im vorliegenden Fall er- füllt oder nicht erfüllt sind, um einen Ausnahmefall anzunehmen. Ge- gebenenfalls sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be- Se it e 19
C-61 3 0 /20 0 7 schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verwei- sungstätigkeit zwischen März 2005 und August 2007 zu prüfen. 8.5Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sa- che zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersu- chungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah- rens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gege- benheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweis- massnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu- tragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen wür- den. 9. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 23. August 2007 aufzuheben und die Sa- che zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird angewiesen, ein poly- disziplinäres (insbesondere psychiatrisches, neurologisches und or- thopädisches) Gutachten einzuholen, das sich über den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf ihre Ar- beitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in allfälligen Verweistätigkeiten ausspricht. Bei verminderter Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, und anschliessend ist eine neue Verfügung zu erlassen. 10. 10.1Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). 10.2Der Beschwerdeführerin, die sich anlässlich des zweiten Schrif- tenwechsels durch eine Rentenberaterin vertreten liess, sind dadurch Kosten entstanden. Ihr ist deshalb eine angemessene Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 600.-- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 20
C-61 3 0 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgehei- ssen und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägung 9 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Alberto MeuliJean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und Se it e 21
C-61 3 0 /20 0 7 die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se it e 22