B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6073/2020
Urteil vom 4. August 2022 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Stephanie Fröhlich, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, befristete Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. November 2020.
C-6073/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1972, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, ar- beitete zuletzt vom 2. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 als Opera- tor / Schichtmeister bei der B._______ GmbH in (...) sowie vom 27. Juni bis 27. Juli 2016 als Leiter UP-Konfektionierung bei der C._______ AG in (...) und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [IV-act.] 1; 27; 33). B. Am 27. Juli 2015 stolperte der Versicherte auf der Treppe zum Keller, weil er zwei Stufen übersehen hatte, verdrehte sich dabei das rechte Knie und spürte einen stechenden Schmerz. Am nächsten Tag meldete seine Arbeit- geberin, die B._______ GmbH, den Unfall der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend Suva; vgl. dazu Schadenmeldung vom 28. Juli 2015 [IV-act. 35]). Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 übernahm die Suva die Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls und richtete insbesondere ein Taggeld aus (IV-act. 37; 38). Der Versicherte nahm am 3. August 2015 seine Arbeit wieder zu 100 % auf (IV-act. 42), allerdings nur bis zum 26. August 2015, da er wieder Schmerzen im Knie verspürte (IV-act. 43). In der Folge beendete die B._______ GmbH das Ar- beitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2016 (IV-act. 54; 69).
Am 17. Dezember 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes vom 15. Dezember 2015 seien die bestehen- den Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krank- hafter Natur, weshalb der Fall per 31. Dezember 2015 abgeschlossen wer- den müsse. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung würden die Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit zudem in Zusammenhang mit einem nicht-versicherten Vorschaden aus dem Jahr 1992 stehen (IV- act. 67). Aufgrund der Intervention des Versicherten (IV-act. 71) fand am 29. März 2016 eine ärztliche Beurteilung der Suva statt, gemäss welcher die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten längstens bis Ende November 2015 auf das Ereignis vom 27. Juli 2015 zurückzuführen sei (IV-act. 73). Auf Ersuchen der E._______-Rechtsschutzversicherung hin erliess die Suva am 30. Dezember 2016 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher sie festhielt, der Fall habe per 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden müssen, da keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (IV-act. 82; 83).
C-6073/2020 Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die E.-Rechts- schutzversicherung, Einsprache und beantragte eine Sistierung des Ver- fahrens bis zum Entscheid der F. (IV-act. 84). Die Suva entsprach am 8. Februar 2017 dem Sistierungsantrag (IV-act. 86). Im Rahmen des Verfahrens der F._______ wurde am 19. August 2018 ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage von Dr. G._______ (IV-act. 125) erstellt, welches am 2. August 2019 ergänzt (IV-act. 126) und schliesslich am 19. November 2021 nachgeprüft wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 15 Bei- lage 1; vgl. auch nachfolgend Bst. D.h). C. C.a Am 10. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte bei der Deut- schen Rentenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 1). Diese stellte das Gesuch auch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz; Eingangsdatum 16. Januar 2019) zu. Am 9. Januar 2019 lehnte die Deutsche Rentenversicherung ihrerseits den Antrag des Versicherten auf Rente ab (IV-act. 2; 4; 11). Der Widerspruch des Versicherten dagegen wurde am 15. Mai 2019 abgewiesen und am 6. Juni 2019 eine diesbezügliche Klage beim Sozialgericht I._______ an- hängig gemacht, welche zumindest am 17. April 2020 noch hängig war (IV- act. 30; 169; 204). C.b Die IVSTA tätigte nach Eingang der Anmeldung diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen. Im Fragebogen für Versicherte vom 25. März 2019 gab der Versicherte als Gesundheitsbeeinträchtigungen ei- nen Schlaganfall des rechten Thalamus im Dezember 2017 sowie einen Knieschaden rechts durch Unfälle, erstmals 1992 und erneut im Juli 2015, an (IV-act. 12). Die IVSTA gab in der Folge insbesondere ein neurologi- sches Gutachten über die Deutsche Rentenversicherung in Auftrag (IV- act. 106). Der RAD-Arzt Dr. J._______ kam in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten zum Schluss, initial könne dem Versicherten nach dem Infarkt die bisherige Tä- tigkeit als Chemiearbeiter / Schichtführer nicht mehr zugemutet werden, eine angepasste Tätigkeit (ganztags, «sitzend oder abwechselnd», Heben von maximal 10kg, keine Arbeit mit Verantwortung, grosser Autonomie o- der Stress) erst ab dem Bericht von Dr. K._______, in dem eine Gehfähig- keit von einer halben Stunde festgestellt worden sei. Dies sei durch den Neurologen im aktuellen Gutachten bestätigt worden. Entsprechend be- stehe in der bisherigen Arbeitstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
C-6073/2020 Seite 4 ab 14. Dezember 2017, in angepasster Tätigkeit von 0 % ab 11. März 2019 (IV-act. 153). C.c Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2020 stellte die IVSTA dem Versicher- ten in Aussicht, ihm für den Juni 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Sie führte dazu aus, dass grundsätzlich ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, diese jedoch erst sechs Monate nach Anmel- dung, das heisst ab 1. Juni 2019, ausgerichtet werden könne. Aufgrund ei- ner Verbesserung des Gesundheitszustands bestehe bereits ab 1. Juli 2019 kein Anspruch mehr auf eine Rente (IV-act. 157). C.d Diesbezüglich reichte der Versicherte am 6. Februar 2020 einen Ein- wand ein und machte geltend, bei ihm seien ausser dem ischämischen In- farkt vom Dezember 2017 weitere Faktoren (Knie, schwergradige Schlafapnoe, Adipositas, beginnender Diabetes) zu berücksichtigen. Dies- bezüglich reichte er weitere ärztliche Unterlagen ein (IV-act. 158 ff.). C.e Die IVSTA teilte dem Versicherten am 7. Februar 2020 mit, die einge- reichten ärztlichen Unterlagen hätten bereits vorgelegen. Er erhalte die Ge- legenheit, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Ohne Antwort werde eine anfechtbare Verfügung im Sinne des Vorbescheids erlassen (IV-act. 162). Daraufhin teilte der Versicherte am 12. Februar 2020 mit, er werde am 5. Mai 2020 bei Dr. L._______ begutachtet und bitte darum, dieses Gut- achten abzuwarten (IV-act. 163). Am 17. April 2020 teilte der Versicherte mit, der Begutachtungstermin sei verschoben worden (IV-act. 201), und reichte schliesslich am 31. August 2020 das in Aussicht gestellte Gutach- ten ein. Er führte dazu aus, er sei zwar gemäss Gutachten für mehr als sechs Stunden arbeitsfähig, allerdings sehe er das Problem, dass es für ihn aufgrund seiner Einschränkungen kaum qualifizierte Arbeitsstellen auf dem zurückblickenden oder zukünftigen Arbeitsmarkt gebe. Somit stehe für ihn fest, dass die festgelegte Rente gemäss Vorbescheid vom 27. Januar 2020 bestehen und so lange ausgelegt werden sollte, bis die medizinisch- berufliche Rehabilitation stattgefunden habe (IV-act. 237). C.f Am 8. Oktober 2020 nahm der RAD-Arzt Dr. J._______ dahingehend Stellung, dass sich aus dem neu eingereichten Gutachten keine neuen As- pekte und damit auch keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergeben würde. Als Hauptdiagnose hielt er einen Status nach Hirninfarkt mit senso- motorischem Hemisyndrom links (14.12.2017) und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Gonarthrose
C-6073/2020 Seite 5 rechts mehr als links (M17.9) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit seien hingegen die Nebendiagnosen Adipositas per magna, Senk- spreizfussdeformität beider Füsse, Hypertonie arteriell, Schlafapnoe, Sta- tus nach Pankreatitis 2015 und Status nach Herpes zoster. In der bisheri- gen Arbeitstätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 14. De- zember 2017, in angepasster Tätigkeit von 0 % ab 11. März 2019 (IV-act. 242). C.g Mit Verfügung vom 5. November 2020 sprach die IVSTA dem Versi- cherten mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie bereits im Vorbe- scheid eine auf den Monat Juni 2019 befristete ganze Rente zu. Zusätzlich führte die IVSTA aus, die mit dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine neuen Elemente enthalten. Was die Erwerbsein- busse von 29 % betreffe, seien ihm seinem Gesundheitszustand ange- passte Tätigkeiten zuzumuten und Behinderungen würden nicht addiert. Die geltend gemachten Gonarthrosen seien bereits berücksichtigt worden, während Schlafapnoe und Diabetes behandelbar seien und ebenso wie eine Adipositas als solche nicht invalidisierend seien (IV-act. 245). D. D.a Mit Eingabe vom 29. November 2020 erhob der Versicherte beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Novem- ber 2020 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Veranlassung einer neuen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, die Annahme, dass beide Knie mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 % belastet seien, sei falsch. Ausserdem sei ihm zwischen- zeitlich eine Behinderung von 50 % bescheinigt worden (B-act. 1). D.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. De- zember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde (B-act. 2), stellte er mit Schreiben vom 8. De- zember 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 3), wel- ches am 23. Dezember 2020 gutgeheissen wurde (B-act. 4). D.c Am 5. Januar 2021 zeigte Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich an, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei und stellte zusätzlich einen Antrag auf amtliche Verbeiständung (B-act. 5). Dieses Gesuch wurde, nach weiterer Substantiierung durch die Rechtsvertreterin (B-act. 6 und 7), mit Zwischenverfügung vom 9. Februar
C-6073/2020 Seite 6 2021 gutgeheissen und Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich dem Be- schwerdeführer als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet (B-act. 9). D.d Am 28. Januar 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und bean- tragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 8). D.e In der Replik vom 9. März 2021 liess der Beschwerdeführer insbeson- dere folgende Rechtsbegehren stellen (B-act. 9):
C-6073/2020 Seite 7 D.h Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Dezember 2021 liess der Be- schwerdeführer das zwischenzeitlich zu Handen der F._______ erstellte deutsche Rentengutachten (Nachprüfung MdE) vom 19. November 2021 einreichen (B-act. 15 Beilage 1; vgl. auch oben Bst. B in fine). D.i Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 dahingehend, dass sich aus dem deutschen Rentengutachten gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 11. Januar 2022 keine neuen Aspekte erge- ben würden, und hielt entsprechend an den gestellten Anträgen fest. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Invaliditätsgrad nach schweizerischem Recht nicht nur aufgrund der Gesundheitsbeeinträchti- gung als solche bemesse, sondern nach den Auswirkungen derselben auf die Erwerbsfähigkeit, und dass Feststellungen ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich seien (B-act. 17). D.j Der Instruktionsrichter schloss daraufhin den Schriftenwechsel am 2. Februar 2022 erneut ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (B-act. 18). D.k Am 2. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Blick auf eine al- lenfalls drohende reformatio in peius Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zur möglichen Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchfüh- rung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung. D.l Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er trotz der drohenden reformatio in peius ausdrücklich an seiner Be- schwerde festhalte (B-act. 20). Diese Stellungnahme wurde der Vorinstanz am 16. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (B-act. 21). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C-6073/2020 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Ausserdem ist es zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Beschwerde- führer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. November 2020 ist damit einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Träger eines Staats getroffene Entschei- dung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechts- vorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali- dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie
C-6073/2020 Seite 9 für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. November 2020, mit der die Vorinstanz dem Beschwer- deführer für den Monat Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Indem der (ab Einreichung der Replik anwaltlich vertretene) Beschwer- deführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung ver- langt (vgl. oben Bst. D.a und D.e), sind vorliegend sowohl die Zusprache der ganzen Rente für den Monat Juni 2019 als auch die Aufhebung der ganzen Rente ab 1. Juli 2019 Prozessthema. Im Übrigen würde die ganze Rente für den Monat Juni 2019, selbst wenn sie nicht mitangefochten wäre, ohnehin von der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis erfasst (vgl. dazu Ur- teile des BVGer C-5774/2019 vom 26. August 2021 E. 2.1 m.w.H; C-2364/2017 vom 11. April 2019 E. 2.2). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
C-6073/2020 Seite 10 folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. November 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind.
Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar. Die Ansprüche des Beschwerdeführers ge- genüber der IV beurteilen sich nach dem IVG und der IVV (jeweils Stand am 1. Januar 2020) sowie dem ATSG und der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; jeweils Stand am 1. Oktober 2019). 2.7 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. November 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie nachfolgend E. 3.2) und bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen in der Verfügung vom 5. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2008 und Februar 2018 Bei- träge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. IV-act. 245 = B-act. 1 Beilage 1; vgl. auch IV-act. 103). Entsprechend ist die Voraussetzung der Mindestbei- tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt.
C-6073/2020 Seite 11 3.2 Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob eine Invalidität im Sinne des ATSG vorliegt, die eine Rentengewährung für den Monat Juni 2019 rechtfertigt, und ob im März 2019 eine Besserung des Gesundheitszustandes einge- treten ist, die eine Aufhebung der gewährten Rente zur Folge hat (vgl. E. 2.2 und E. 6). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähig- keit in mindestens gleicher Höhe anschliesse. Dies gelte in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen Rentenabstufungen. Die durchschnittliche Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindest- höhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge- sprochen werden könne (Urteil des BGer 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht bezüglich Wartefristen zusätzlich vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
C-6073/2020 Seite 12 Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je- doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Aufgrund der Anmeldung vom 10. Dezember 2018 (Eingang bei der Vorinstanz im Januar 2019; vgl. dazu oben Bst. C.a), könnten im vor- liegenden Fall Leistungsansprüche frühestens ab 1. Juni 2019 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG). 3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [Stand am 1. Januar 2020, vgl. dazu oben E. 2.6 zweiter Absatz]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie vorliegend – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] Nr. 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer- den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Ob eine anspruchsbegründende Ände- rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ableh- nung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfü- gung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
C-6073/2020 Seite 13 3.6 Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt auch im Rahmen der rückwirkenden Zuspre- chung einer befristeten und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwir- kend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Her- auf- oder Herabsetzung beziehungsweise der Aufhebung der Rente zu ver- gleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 9C_320/2021 vom 1. Sep- tember 2021 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 3.7 3.7.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 3.7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Da die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich sind (vgl. oben E. 2.1), unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.).
C-6073/2020 Seite 14 3.7.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a m.H.) und ob der Arzt über die notwen- digen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.7.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).
Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVS- TA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Akten- gutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Ur- teile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58
C-6073/2020 Seite 15 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil- den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4. Zum Gesundheitszustand beziehungsweise zur Arbeits- und Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1 Im Bericht vom 10. Oktober 2005 zum MRI des linken Knies vom 7. Ok- tober 2005 hielt die Fachärztin für diagnostische Radiologie, Dr. M., in ihrer Beurteilung fest, es würden insbesondere deutliche degenerative Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskushinterhorns, offenbar zusätzlich ein Zustand nach Teilresektion im Bereich der Pars in- termedia, und eine Chondropathia II.-III. Grades im Bereich der lateralen Femurcondyle und im lateralen Tibiaplateau bestehen (IV-act. 110 = 185 = 219). 4.2 Im Bericht vom 16. August 2013 diagnostizierte Dr. N., Kan- tonsspital O., eine beginnende Gonarthrose links sowie einen Sta- tus nach arthroskopischer partieller Meniskektomie 1992, 1995 und 2001 und empfahl eine Arthroskopie, um die Meniskusläsion zu sanieren sowie den Knorpelstatus des Knies zu bilanzieren (IV-act. 114 = 186 = 220). Am 4. Oktober 2013 fand eine Arthroskopie des linken Knies mit partieller Me- niskushinterhornresektion lateral, Debridement der Notch sowie Plicare- sektion am Kantonsspital O. statt. Dr. N._______ stellte die fol- genden Diagnosen für das linke Knie: erstgradige Chondropathie retropa- tellar, zweit- bis drittgradige Chondropathie femoropatellares Gleitlager bei symptomatischer Plica mediopatellaris und Lateralisierung der Patella, erst- bis zweitgradige Chondropathie medialer Condylus, erstgradige Chondropathie lateraler Condylus, jeweils erstgradige Chondropathie me- diale und laterale Tibia, Horizontalriss laterales Meniskus-Hinterhorn, In- suffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB) bei vermutlichem Status nach alter VKB-Ruptur (IV-act. 115 = 187 = 221). Im anschliessenden Bericht vom 12. November 2013 wurde festgehalten, der Patient sei sechs Wo- chen postoperativ mit dem aktuellen Ergebnis zufrieden. Die Schmerzen seien vollständig regredient, der Kniegelenkserguss nicht mehr vorhanden
C-6073/2020 Seite 16 und die Narben reizlos verheilt. Die Arbeit als Chemikant gelinge problem- los (IV-act. 116 = 188 = 222). 4.3 Im Bericht des Kantonsspitals O._______ vom 28. Juli 2015 zum Unfall vom 27. Juli 2015 (vgl. auch oben Bst. B erster Absatz) hielt Dr. P._______ fest, der Beschwerdeführer habe auf der Treppe zwei Tritte übersehen und das rechte Knie überstreckt. Als Hauptdiagnosen wurden eine Überstre- ckung dorsal des rechten Knies, ein Status nach Kreuzband-Meniskus-Lä- sion (Operationen 1993, 1995, 1997) sowie ein Status nach Femurfraktur rechts, Osteosynthese / Schraubenentfernung festgehalten. Das Röntgen habe keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. bis 31. Juli 2015 (IV-act. 51). 4.4 In der Folge wurde am Q._______ ein MRI des rechten Knies durch- geführt. Dr. R._______ berichtete am 2. September 2015, dass ein Status nach Knieoperation und Femurmarknagelung mit entsprechenden Struktu- ralterationen bestehe. Die ossären Strukturen seien ansonsten intakt. Es würden fortgeschrittene degenerative Veränderungen im medialen Knie- kompartiment bestehen, weniger ausgeprägt femoropatellär und leichtgra- dig im lateralen Kniekompartiment. Die Knorpelschicht im medialen Knie- kompartiment sei zum Teil hochgradig verschmälert und zum Teil auch praktisch fehlend. Begleitend bestehe eine Läsion des medialen Meniskus mit in die Unterfläche durchgreifendem Einriss im Corpus mit Ausdehnung in den Übergang zum Vorderhorn und teils radiärem, teils ganz feinem in die Unterfläche durchgreifendem Einriss im lateralen Meniskushinterhorn sowie eine kleine Bakerzyste (IV-act. 63 = 117). 4.5 Am 22. Oktober 2015 berichtete S., Fachärztin FMH für Allge- meine Innere Medizin, der Suva, dass am rechten Knie ein Distorsions- trauma vom 27. Juli 2015 und am linken Knie ein Status nach Knieläsion bestehe. Sie attestierte dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % (IV-act. 57 = 129 S. 4 f. = 129 S. 7 f.) 4.6 Dr. T. vom Kantonsspital O._______ führte im Bericht vom 17. November 2015 zur ambulanten Behandlung aus, als Hauptdiagnose bestehe eine posttraumatische laterale Femoropatellararthrose sowie me- diale femorotibiale Arthrose im Knie rechts mit Status nach offener Patell- afraktur und Status nach distaler Femurschaftfraktur 1992 und als Neben- diagnose eine Adipositas. In der Beurteilung hielt er fest, die klinischen Be- funde und die Röntgenbilder seien ausführlich besprochen worden. Es be- stehe radiologisch eine deutliche mediale Arthrose, welche aber klinisch
C-6073/2020 Seite 17 wie anamnestisch oligosymptomatisch sei. Zuerst werde eine konservative Therapie vorgeschlagen und eine therapeutische Kniegelenksinfiltration rechts geplant. Sollte unter diesen Massnahmen kein befriedigender Zu- stand erreicht werden, müsste eine Kniearthroskopie mit lateraler Z-Plastik und Facektomie diskutiert werden (IV-act. 60 = 113 = 189 = 223). Gemäss Bericht vom 10. Dezember 2015 fand schliesslich am 8. Dezember 2015 eine diagnostische / therapeutische Infiltration des rechten Knies am Kan- tonsspital O._______ durch Oberarzt U._______ statt (IV-act. 70 = 112 = 190 = 224). 4.7 Der Kreisarzt der Suva, Dr. V., hielt in seiner Beurteilung vom 15. Dezember 2015 fest, es sei zu einer vorübergehenden Verschlechte- rung des rechten Knies am 27. Juli 2015 gekommen. Ende November hät- ten die Unfallfolgen jedoch keine Rolle mehr gespielt. Die Beschwerden des rechten Knies seien auf das Ereignis vom 9. September 1992 zurück- zuführen (IV-act. 66). 4.8 Am 24. Februar 2016 führte Dr. T. vom Kantonsspital O._______ im Rahmen der gesetzlichen Abklärungen der Arbeitslosenver- sicherung aus, dass grundsätzlich mit einer Besserung des gegenwärtigen Zustandes zu rechnen sei, so dass es zu keiner dauernden Arbeitsunfähig- keit kommen sollte. Es seien entsprechende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden. Eine sitzende Tätigkeit sei zu 100 % möglich, allenfalls sei auch eine gehende und sitzende Tätigkeit mit leichten Belastungen möglich. Schwere körperliche Arbeiten seien hingegen nicht möglich. Auch längerfristig sollte eine eher leichte körperliche Tätigkeit oder auch eine sit- zende Tätigkeit angestrebt werden (IV-act. 111). 4.9 Am 29. März 2016 nahm der Suva-Kreisarzt Dr. V._______ eine aus- führliche ärztliche Beurteilung vor. Er hielt im Ergebnis wiederum fest, das Ereignis vom 27. Juli 2015 habe zu keinen strukturell objektivierbaren Lä- sionen des rechten Kniegelenks geführt. Die Veränderungen seien auf den Vorzustand aus dem Jahr 1992 zurückzuführen. Das Ereignis vom 27. Juli 2015 habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung des rechten Knie- gelenks geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten die Unfall- folgen ab Ende November 2015 keine Rolle mehr gespielt (IV-act. 73). 4.10 Gemäss vorläufigem undatiertem Arztbericht von Dr. W., Kli- nikum X., wurde der Beschwerdeführer vom 14. bis 18. Dezember 2017 infolge eines ischämischen Schlaganfalls im rechten hinteren Kap-
C-6073/2020 Seite 18 selschenkel / Thalamus stationär behandelt. Die notfallmässige Vorstel- lung des Patienten sei aufgrund einer akut aufgetretenen Hemihypästhesie und -parese links erfolgt. Im durchgeführten cCT (craniale Computertomo- graphie) und der CT-Angiographie hätten sich keine Hinweise auf eine fri- sche Ischämie, Blutung, Stenosen oder Verschlüsse gezeigt. Die Echokar- diographie habe sich ohne wegweisenden Befund gezeigt. Das durchge- führte cMRT (Magnetresonanztomographie des Kopfes) habe allerdings ei- nen ischämischen Schlaganfall im rechten hinteren Kapselschenkel / Tha- lamus gezeigt. Die extrakranielle Dopplersonographie der hirnversorgen- den Gefässe habe ebenfalls keine höhergradigen Stenosen oder Ver- schlüsse gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 18. Dezember 2017 nach Hause entlassen worden. Die Genese des Schlaganfalls müsse noch offen bleiben (IV-act. 15 = 17 = 122 = 170 = 191 = 225). 4.11 Am 7. Mai 2018 fand eine phlebologische Untersuchung durch Y., Ärztin für Innere Medizin und Angiologie, statt. Unter dem Titel Diagnose wurde festgehalten, es liege ein unauffälliges tiefes Venensys- tem ohne Hinweis für frische oder alte Phlebothrombose vor. Entsprechend seien keine weiteren Massnahmen erforderlich (IV-act. 18 = 118 = 171 = 179 = 193 = 206 = 227). 4.12 Z., Zentrum Aa., berichtete am 26. August 2019 über die am 14. Mai 2018 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers, im Rahmen derer ein Zustand nach Schlaganfall (I64), eine Hypertonie (I10), Adipositas, ein Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts, Tha- lamusinfarkt, Hemiparese, Neurasthenie und «Schmerzsyndrom-chro- nisch (zentral)» diagnostiziert wurde. Der Patient habe über Fremdgefühl und Taubheit der kompletten linken Körperseite geklagt. Im neurologischen Befund wurde insbesondere festgehalten, dass kein Meningismus und kein Nystagmus bestehe sowie die Okulo- und Pupillomotorik beidseits intakt sei. Das Gesichtsfeld sei fingerperimetrisch geprüft und beidseits regel- recht. Die übrigen Hirnnerven seien ebenfalls regelrecht. Die muskeleige- nen Reflexe seien seitengleich auslösbar, es würden keine motorisch neu- rogenen Paresen bestehen, es bestehe eine Hemihypästhesie im Gesicht links, das Gangbild sei nicht beeinträchtigt und die Koordination regelrecht (IV-act. 181 = 215). 4.13 Im Gutachten zur Zusammenhangsfrage vom 19. August 2018 zu- handen der F. hielt Dr. G._______, Facharzt für Orthopädie, Un- fallchirurgie und Sportmedizin, in der Anamnese (vgl. S. 3 ff.) insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei am 9. September 1992 mit dem Motorrad
C-6073/2020 Seite 19 verunfallt und habe sich dabei eine schwere Knieverletzung rechts zuge- zogen, die noch am Unfalltag operiert worden sei. Bereits zuvor habe er sich jedoch am 15. Juni 1992 im Rahmen eines Arbeitsunfalles eine Knie- verletzung links mit einer Aussenmeniskus-Vorderhorn-Verletzung zugezo- gen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien beide Knie in den folgenden Jahren mehrfach operiert worden. Am 27. Juli 2015 sei er schliesslich auf einer Treppe im Betrieb während der Arbeit verunfallt, habe sich das Knie verdreht und es sei dabei zu einer Überstreckung nach hinten gekommen. Dies sei gemäss Beschwerdeführer in den Unterlagen fälsch- licherweise als privater Unfall angegeben worden. Befragt zu seinen Be- schwerden habe der Beschwerdeführer am 14. August 2018 zusammen- fassend angegeben (vgl. S. 8 f.), es würden Schmerzen in beiden Kniege- lenken, rechts führend, bestehen mit Bewegungseinschränkung und Zu- nahme unter Belastung, vor allem beim Treppengehen und auf längeren Strecken. Immer wieder bestehe das Gefühl der Instabilität nach dorsal im rechten Kniegelenk und es werde eine Wetterfühligkeit beschrieben. Der Gutachter hielt als Unfallfolgen Folgendes fest (vgl. S. 13): mässige Bewe- gungseinschränkung im rechten Kniegelenk; geringer Gelenkserguss; aus- gedehnte, reizlose Narbenbildung im Bereich des rechten Kniegelenkes; minimale ventrale Instabilität des rechten Kniegelenkes; geringe Umfangs- vermehrung des rechten Kniegelenkes in Kniescheibenmitte; posttrauma- tische Innen- und Aussenmeniskusläsion mit Baker-Zyste; radiologische Veränderungen mit fortgeschrittener, medial betonter, posttraumatischer Gonarthrose rechts und lateral betonte posttraumatische Femoropatellar- arthrose rechts; belastungsabhängig zunehmende Schmerzen im rechten Kniegelenk; Wetterfühligkeit. Unfallunabhängig würden zudem eine begin- nende, lateral betonte Gonarthrose links (nach Unfall vom 15. Juni 1992), eine Sensibilitätsminderung der gesamten linken Körperhälfte und Kraft- minderung im Bereich des linken Beines nach Thalamus-Infarkt im Dezem- ber 2017, eine Senkspreizfuss-Deformität beider Füsse sowie Adipositas vorliegen (IV-act. 19 = 126 = 160 = 172 = 194 = 208). 4.14 Vom 6. bis 8. März 2019 befand sich der Beschwerdeführer in statio- närer Behandlung im Schlaflabor des Bb._______ in D-(...). Die Aufnahme sei zur Polysomnographie bei vom Beschwerdeführer empfundener Tages- müdigkeit / Tagesschläfrigkeit erfolgt. Prof. Dr. Cc._______ und Dd._______ diagnostizierten im Bericht vom 8. März 2019 ein schwergra- diges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher Hypoventilation (O2-Durchschnittswert bei 88 %, t90 bei 57,8 %; G47.3), eine Rhonchopa- thie (R06.5), eine arterielle Hypertonie (I10), einen Zustand nach Apoplex:
C-6073/2020 Seite 20 Thalamusinsult 12/2017 (Z86.7), Adipositas III (E66.0), wohl Diabetes mel- litus Typ II (Medikation noch nicht begonnen) und eine Hyperurikämie. Auf- grund der Beschwerdesymptomatik und der internistischen Begleiterkran- kungen sei eine CPAP-Therapie eingeleitet. worden Darunter habe sich eine Besserung der nächtlichen Atemstörung (RDI: 0,9/h) und der Schlaf- parameter gezeigt (IV-act. 120 = 159 = 195 = 199 = 209 = 228). 4.15 Im ärztlichen Befundbericht vom 11. März 2019 zuhanden der Deut- schen Rentenversicherung hielt Dr. K., Facharzt für Allgemeinme- dizin, als Diagnosen einen Zustand nach subakutem ischämischem Insult im rechten hinteren Kapselschenkel / Thalamus, eine Hypertonie sowie ei- nen Zustand nach mehrmaligen Kniegelenks-Operationen fest. Als aktuelle Beschwerden führte er eine Hypästhesie der linken Körperhälfte, keine Paresen und bewegungsabhängige Beschwerden beider Kniegelenke auf. Der Beschwerdeführer sei aktuell dahingehend eingeschränkt, als lediglich eine Gehfähigkeit von ca. 30 Minuten bestehe (IV-act. 23 = 31 = 176). Dem Medikationsplan gleichen Datums ist zu entnehmen, dass dem Beschwer- deführer die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure (entzündungshemmendes Schmerzmittel), Bisoprolol (Blutdrucksenker), Atorvastatin (Blutfettwert- senker), Candesartan (Blutdrucksenker) und Rivaroxaban (Gerinnungs- hemmer) verschrieben wurden (IV-act. 22 = 175). Dem Medikationsplan vom 1. Juli 2019 ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich die Wirkstoffe Amlodipin (Blutdrucksenker) und Metformin (Anti- diabetikum) verschrieben wurden (IV-act. 121). 4.16 Am 25. Juli 2019 berichtete Z., Zentrum Aa., dass der Beschwerdeführer bei Wiedervorstellung weiterhin über Kribbelparäs- thesien, teilweise auch Schmerzen der linken Körperhälfte geklagt habe. Zudem fühle er sich überfordert, müde, gereizt. Er schlafe sehr schlecht. Ein Schlafapnoesyndrom sei festgestellt worden. Vom klinischen Aspekt her bestehe unverändert eine Hemihypästhesie und latente Hemiparese links, psychisch liege ein affektives Syndrom bei Thalamusschädigungen vor. Die primäre medizinische Notwendigkeit liege jedoch in der dringen- den Gewichtsabnahme. Er habe bereits die typischen Folgekrankheiten bei Adipositas, in diesem Sinne Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Schlafapnoesyndrom und Zustand nach Thalamusinfarkt. Um weitere Fol- geschädigungen zu vermeiden, müsse der Patient dringend Gewicht ab- nehmen (IV-act. 124 = 136 = 182 = 196 = 210 =212 = 216). 4.17 Hinsichtlich der Nachuntersuchung vom 2. August 2019 führte Dr. G. zuhanden der F._______ aus, der Beschwerdeführer habe
C-6073/2020 Seite 21 angegeben, die Beschwerden im rechten Kniegelenk seien insgesamt et- was schlechter geworden. Die mögliche Gehstrecke betrage weiterhin ca. 15-20 Minuten. Hinsichtlich der Beschwerden im linken Kniegelenk habe er angegeben, dass sich diese in den letzten neun Monaten ebenfalls verschlechtert hätten. Der Gutachter hielt als Unfallfolgen Folgendes fest: Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk 0-10-110°; ausge- dehnte, reizlose Narbenbildung im Bereich des rechten Kniegelenks; mini- male ventrale Instabilität des rechten Kniegelenks; geringer Gelenkser- guss; bekannte posttraumatische Innen- und Aussenmeniskusläsion; radi- ologische Veränderungen mit fortgeschrittener, medial betonter, posttrau- matischer Gonarthrose rechts und lateral betonter posttraumatischer Femoropatellararthrose rechts; belastungsabhängige, zunehmende Schmerzen im rechten Kniegelenk; Wetterfühligkeit; Schwellneigung rech- tes Kniegelenk. Unfallunabhängig würden ausserdem folgende Gesund- heitsstörungen vorliegen: beginnende, lateral betonte Gonarthrose links bei Zustand nach Aussenmeniskusläsion; Sensibilitätsminderung der ge- samten linken Körperhälfte mit geringer Kraftminderung im Bereich des lin- ken Beines nach Thalamus-Infarkt 12/2017; Schlafapnoe-Syndrom; arteri- elle Hypertonie; Adipositas per magna (BMI 41); Hypercholesterinämie; Hyperurikämie; Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II; Senk-Spreizfuss-De- formität beider Füsse (IV-act. 125 = 131 = 137 = 161 = 197 = 211). 4.18 Im neurologischen Gutachten vom 26. September 2019 hielt Dr. Ee._______, Facharzt für Neurologie, zusammenfassend fest, beim Beschwerdeführer würden in der Folge eines kleinen Hirninfarktes rechts- seitig vor knapp zwei Jahren noch Beschwerden der linken Körperseite vorliegen, die als Sensibilitätsstörung mit kombinierter Feinmotorikstörung erlebt würden. Bei der hiesigen Untersuchung finde sich keine latente oder manifeste motorische Hemiparese mehr, die Bewältigung des Alltags (An- kleiden, Hantieren mit Papieren, Bedienung des PCs, Kochen mit repetiti- ven Schneidbewegungen) seien nach eigenem Bekunden und nach der hiesigen Beobachtung nicht relevant eingeschränkt. Man werde allerdings erhöhte Anstrengungen, wie sie beruflich beispielsweise in der chemischen Industrie verlangt würden, nicht mehr zumuten können. Beim Probanden sei eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen deutlich, die seine Einsatzfähigkeit in leitenden Funktionen nicht zulasse. Ein Krank- heitsbewusstsein bestehe hier typischerweise nicht, so dass er auch the- rapeutischen Interventionen gegenüber nicht aufgeschlossen sein könne. Für die von den Fachkollegen vermutete organische affektive Störung finde sich keine Bestätigung. Durch die anerkannten Unfallfolgen an den Beinen sei er in seiner Belastbarkeit weiter eingeschränkt, was jedoch nicht eine
C-6073/2020 Seite 22 derartige Beeinträchtigung darstelle, als dass ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen resultiere. Von den Folgen des kleinen Schlaganfalles vor knapp zwei Jahren habe sich der Proband spontan recht gut erholt, behalte jedoch die oben beschriebenen Funktionsstörungen noch bei (IV- act. 138 [fehlende S. 9] = 146 [fehlende S. 9] = 152 [vollständig]). 4.19 In der medizinischen Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 führte RAD-Arzt Dr. J._______ aus, aus orthopädischer Sicht könne gemäss Be- richt wegen der Kniegelenksarthrose keine stehende Tätigkeit wie früher mehr zugemutet werden. Neurologisch hätten keine schweren Verände- rungen (neuropsychologisch) festgestellt werden können. Hier sei eine an- gepasste Tätigkeit zumutbar. Es bestehe noch eine leichte sensible Hemi- symptomatik. Initial könne nach dem Infarkt die bisherige Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden, erst angepasst nach dem Bericht von Dr. K., in dem eine Gehfähigkeit von ½ Stunde festgestellt werde. Dies werde durch den Neurologen im aktuellen Gutachten bestätigt (IV- act. 153). 4.20 Im ärztlichen Gutachten vom 27. Juli 2020 hielt Dr. L. nach einer ausführlichen Anamnese folgende Diagnosen zuhanden des Sozial- gerichtes I._______ fest: Posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts nach offener Fraktur im Jahre 1992 und Retraumatisierung ohne Weicht- eilverletzung im Jahre 2015; Instabilität und incipiente Kniegelenksarthrose links bei Zustand nach wiederholten arthroskopischen Eingriffen inklusive Meniskusrefixation; Zustand nach Hirninfarkt im Thalamusbereich rechts im Jahre 2017 mit anhaltender leichtgradiger Hemihypästhesie und sub- jektiver Hemiparese links insbesondere der Hand, aber auch im Bereich der gesamten linken Körperseite einschliesslich dem Gesichtsbereich; me- tabolisches Syndrom mit Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Fett- leberhepatitis, beginnendem Diabetes mellitus und Adipositas per magna bei Zustand nach akuter Pankreatitis im Jahre 2015 sowie Schlaf-Apnoe- Syndrom unter allerdings suffizienter nächtlicher Überdruckbeatmungsthe- rapie; leichtgradige reaktive Depression mit gelegentlich verminderter Im- pulskontrolle, Zukunftsängsten in Bezug auf die Partnerschaft, mit Insuffi- zienzgefühlen und sexuellen Funktionsstörungen, Selbstwerteinbrüchen und verstärkter Verletzlichkeit auch im Rahmen des Verfahrens, speziell auch den Prozessen der Begutachtung – kein Hinweis auf manifeste nar- zisstische Persönlichkeitsstörung und keine durchgängige eigenständige Schmerzchronifizierung. Keinem der Leiden komme ein erwerbsmindern- der Einfluss im Sinne der aktuell unüberwindlichen quantitativen Beein- trächtigung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu.
C-6073/2020 Seite 23 Ein solcher ergebe sich auch nicht aus ihrem Zusammenwirken. Der Be- schwerdeführer sei noch in der Lage, regelmässig körperlich leichte Arbei- ten über mindestens sechs Stunden pro Tag (mit gewissen Einschränkun- gen) zu verrichten. Die Arbeiten müssten vorrangig im Sitzen stattfinden und dürften lediglich mit gelegentlichem Stehen oder Gehen verbunden sein (IV-act. 238). 4.21 Dem Arztbericht betreffend die stationäre Behandlung vom 23. bis 28. Juli 2020 im Klinikum X._______ ist zu entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer mit einem Herpes zoster V1 rechts zur systemischen Aci- clovirtherapie vorgestellt habe. Ungefähr fünf Tage zuvor seien gruppiert stehende Bläschen auf erythematösem Grund an der rechten Stirn aufge- treten und seit drei Tagen würden zunehmende Schmerzen an der betroffe- nen Stelle bestehen. Unter Therapie sei eine deutliche Befundbesserung ohne neu aufgetretene Bläschen eingetreten, so dass der Beschwerdefüh- rer habe entlassen werden können (IV-act. 236). 4.22 In der medizinischen Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 ergänzte Dr. J._______ seine Einschätzung vom 12. Dezember 2019 (vgl. oben E. 4.19) dahingehend, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, es würden verschiedene Behinderungen (Kniearthrosen, Schlafapnoe, Adipo- sitas, Diabetes) bestehen. Grundsätzlich würden Behinderungen nicht ad- diert. Die Gonarthrosen seien bereits in die Beurteilung miteinbezogen, die Schlafapnoe sei behandelbar, Adipositas als solche sei nicht invalidisie- rend, sondern höchstens die Auswirkung, und der Diabetes sei ebenfalls behandelbar. Zur zwischenzeitlichen Hospitalisation infolge Herpes zoster führt der RAD-Arzt aus, hier erfolge üblicherweise keine Dauerschädigung. Weiter sei ein Gutachten erstellt worden, welches dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit zu mindestens sechs Stunden zumute und einen Re- habilitationsaufenthalt empfehle, was sicherlich Sinn mache. Der Be- schwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit ab 14. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 0 % ab 11. März 2019 (IV-act. 242). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht vorliegend insbesondere gestützt auf die medizini- sche Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J._______ (vgl. oben E. 4.22) da- von aus, dass der ischämische Insult ab 14. Dezember 2017 eine Arbeits- unfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von jeweils 100 % verursacht habe und entsprechend grundsätzlich ab dem 1. Dezember 2018 ein Anspruch
C-6073/2020 Seite 24 auf eine ganze Rente bestehe. Ab 11. März 2019 (Befundbericht von Dr. K._______ [vgl. dazu oben E. 4.15]) habe sich jedoch der Gesundheits- zustand verbessert, sodass zwar die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Operator / Schichtmeister noch 100 % betrage, jene in der Ausübung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätig- keit jedoch 0 %, was letztlich zu einer Verminderung der Erwerbseinbusse auf 29 % führe. Folglich bestehe unter Berücksichtigung der Verbesserung nach drei Monaten ab dem 1. Juli 2019 kein Anspruch mehr auf eine Rente (IV-act. 245 = B-act. 1 Beilage 1). 5.2 In seiner Beschwerde bringt der in diesem Zeitpunkt noch nicht anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer vor, die errechnete Erwerbseinbusse von 29 % sei falsch, denn es liege ein Gutachten vor, wonach die MdE für die Knie 10 % (links) und 20 % (rechts) betragen würden. Ausserdem seien weitere Gesundheitsstörungen gegeben. Ihm sei ausserdem zwischenzeit- lich in Deutschland eine Behinderung von 50 % nach dem Schwerbehin- dertenrecht attestiert worden (B-act. 1). 5.3 Die Vorinstanz macht vernehmlassungsweise geltend, es würden um- fassende ärztliche Unterlagen vorliegen, welche im Anhörungsverfahren ergänzt und durch den ärztlichen Dienst eingehend geprüft worden seien. Dabei seien sämtliche Gesundheitsstörungen mitberücksichtigt und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beurteilt worden. Aus den Unter- lagen ergebe sich, dass sowohl die beurteilenden Ärzte als auch der ärzt- liche Dienst im Hinblick auf die Diagnosen, die leidensbedingten Ein- schränkungen sowie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu übereinstim- menden Schlussfolgerungen gekommen seien. Auf diese könne folglich abgestellt werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Infarkt am 14. Dezember 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ab dem 11. März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 29 % – dieser Invaliditätsgrad be- gründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Versicherte habe sich am 10. Dezember 2018 zum Leistungsbezug angemeldet, der Rentenan- spruch entstehe somit am 1. Juni 2019 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und ende am 30. Juni 2019 gemäss Art. 88a IVV (B-act. 8). 5.4 Replikweise macht der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer geltend, die Vorinstanz folgere aus dem Befundbericht von Dr. K._______ vom 11. März 2019, dass er seit diesem Datum in einer an- gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, obwohl sich Dr. K._______
C-6073/2020 Seite 25 im Befundbericht nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere. Dr. K._______ habe ihm im Zeitraum vom 4. März 2019 bis 1. April 2019 vielmehr eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was der RAD-Beurteilung widerspreche. Der ärztliche Befundbericht vom 11. März 2019 genüge damit als Grund- lage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht, da er sich zu den konkreten Leistungseinschränkungen nicht äussere. Es handle sich bei diesem Befundbericht lediglich um eine Auflistung der Diagnosen und Beschwerden des Beschwerdeführers ohne (spezialärztliche) Aussagen zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Der RAD leite aus der halbstündigen Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eine volle Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit ab, was jedoch der Abklärungspflicht nicht genüge und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. März 2019 widerspreche. Das Datum des Befundberichts könne deshalb für den Beginn einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedenfalls nicht herangezogen werden. Die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. K._______ würden ebenfalls gegen das Vorliegen einer vollen Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit sprechen, weshalb weitere medizinische Abklärungen indiziert seien. Hinsichtlich des Fachgutachtens von Dr. G._______ vom 2. August 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, bei Dr. G._______ handle es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Un- fallchirurgie und nicht um einen Neurologen. Ausserdem beurteile dieses Gutachten im Wesentlichen die Unfallkausalität, die jedoch für das vorlie- gende Verfahren nicht von Relevanz sei. Vor diesem Hintergrund sei eine umfassende medizinische Untersuchung / Begutachtung des Beschwer- deführers in der Fachrichtung Orthopädie zur Beurteilung der Leistungsfä- higkeit angezeigt. Das neurologische «Gutachten» von Dr. Ee._______ er- fülle sodann die Anforderungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Was schliesslich das Gutachten von Dr. L._______ betreffe, beurteile er als Facharzt für Innere Medizin in seinem Gutachten gleich sämtliche Lei- den des Beschwerdeführers aus verschiedenen Fachrichtungen, welche jedoch von jeweiligen Spezialärzten beurteilt werden müssten. Angezeigt sei daher eine spezialärztliche polydisziplinäre Begutachtung, die nicht von einem Arzt allein durchgeführt werden könne (B-act. 11 Rz. 5-8). 5.5 In ihrer Duplik äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich we- der aus dem gesetzlichen Untersuchungsprinzip gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG noch aus der Rechtsprechung ergebe, dass bei jeder Prüfung von Leistungsansprüchen zwingend eine Begutachtung durchgeführt werden müsse. Es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus statthaft, gestützt auf ohne eigentlichen Begutachtungsauftrag eingeholte Arztberichte über einen Leistungsanspruch zu entscheiden, wenn diese
C-6073/2020 Seite 26 den hierfür erforderlichen Aufschluss vermitteln würden. Der ärztliche Dienst habe im vorliegenden Fall einen feststehenden medizinischen Sachverhalt beurteilt. Die Fachärzte seien zu übereinstimmenden Schluss- folgerungen gekommen. Sowohl die zur Verfügung stehenden Gutachten als auch die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes seien umfassend und nachvollziehbar, so dass auf diese abgestellt werden könne. Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten ärztlichen Attesten würden sich ausserdem keine neuen Aspekte ergeben, sondern lediglich eine Diagnose geliefert, welche bereits bekannt gewesen sei (B-act. 13). 5.6 Der Beschwerdeführer macht mit unaufgeforderter Eingabe unter Be- zugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene deutsche Rentengutachten (Nachprüfung MdE), mit welchem eine weitere Verschlechterung im rech- ten Knie sowie der Gehfähigkeit festgestellt worden sei, erneut geltend, es sei ein Gutachten über die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers angezeigt (B-act. 15; vgl. auch oben Bst. B in fine und D.h). 5.7 In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, aus dem deutschen Rentengutachten würden sich keine neuen Aspekte erge- ben, insbesondere sei die posttraumatische Gonarthrose schon immer be- rücksichtigt worden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sich der Invaliditätsgrad nach schweizerischem Recht nicht nur aufgrund der Ge- sundheitsbeeinträchtigung als solche bemesse, sondern nach den Auswir- kungen derselben auf die Erwerbsfähigkeit. Aus der Replik würden sich somit keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche geeignet wären, die Beurteilung des ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen oder Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen zu geben (B-act. 17). 6. Nachfolgend ist vor dem Hintergrund, dass bislang keine interdisziplinäre Beurteilung der Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, zu prüfen, ob den Aktenberichten des medizinischen Dienstes der IVSTA (vgl. oben E. 4.22) Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.7.4) zukommt. 6.1 In Ergänzung zur bereits dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.7.4) ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine versiche- rungsexterne Begutachtung anzuordnen ist, wenn auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter
C-6073/2020 Seite 27 einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der ärztliche Dienst nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwi- schen Bericht des ärztlichen Dienstes und dem allgemeinen Tenor im me- dizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz geht aufgrund der vorliegenden Akten für das Gericht grundsätzlich nachvollziehbar davon aus, dass zumindest infolge des is- chämischen Insults im Dezember 2017 sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor- liegt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Vorinstanz aufgrund des Berichts von Dr. K._______ vom 11. März 2019 (vgl. IV-act. 23; vgl. auch oben E. 4.15) zum Schluss kommt, zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche Besserung der Gesundheitssituation eingetreten und bestehe eine voll- ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit: Im erwähnten Bericht vom 11. März 2019 äusserte sich der Hausarzt des Beschwerdeführers nicht differenziert zu dessen Arbeitsfähigkeit, sondern hielt neben den ge- stellten Diagnosen sowie aktuellen Beschwerden (Hypästhesie linke Kör- perhälfte; keine Paresen; bewegungsabhängige Beschwerden beider Kniegelenke) und Einschränkungen (Gehfähigkeit ca. ½ Stunde) vielmehr fest, der Patient sei aktuell (weiterhin) arbeitsunfähig. Wie die Vorinstanz – ohne weitere Ausführungen – gestützt auf eine Gehfähigkeit von ungefähr 30 Minuten (wohl im Vergleich zu den aktenkundigen Angaben einer Geh- fähigkeit von 15-20 Minuten im Gutachten zur Zusammenhangsfrage vom 19. August 2018 [vgl. IV-act. 19; vgl. auch oben E. 4.13]) auf eine Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 0 % auf 100 % schliesst, ist für das Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar. Dies umso mehr, als in der Nachuntersuchung (zum Gutachten zur Zusammenhangs- frage) vom 2. August 2019 weiterhin eine Gehfähigkeit von ungefähr 15-20 Minuten angegeben wird (vgl. IV-act. 125; vgl. auch oben E. 4.17). Auch das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte neu- rologische Gutachten von Dr. Ee._______ vom 26. September 2019 (vgl. IV-act. 152; vgl. auch oben E. 4.18) ändert hieran nichts: Soweit der Gut- achter zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner Be- lastbarkeit eingeschränkt, jedoch nicht derartig, als dass ein unter sechs- stündiges Leistungsvermögen resultiere, ist festzuhalten, dass die Deut- sche Rentenversicherung ein von der schweizerischen Invalidenversiche- rung wesentlich abweichendes Rentenabstufungssystem kennt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1601/2019 vom 18. November 2020 E. 7.5.2). Die (an das deutsche Bemessungssystem anknüpfenden) Schlussfolgerungen im erwähnten Gutachten weisen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die für
C-6073/2020 Seite 28 die schweizerische Rentenbemessung erforderliche, rechtsgenügliche Präzision auf (vgl. zur feineren Rentenabstufung nach schweizerischem Recht: Art. 28 Abs. 2 IVG [in der Fassung vom 1. Januar 2020, vgl. oben E. 2.6]), um auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zu schliessen. 6.3 Hinzu kommt, dass die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen in diesem monodisziplinären neurologischen Gutachten nicht berücksichtigt werden können. Beim Beschwerdeführer besteht nämlich überdies eine massive Adipositas (Grad III). Zwar bewirkt diese Diagnose rechtspre- chungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende In- validität, solange sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht Folgen von solchen Schäden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2. m.H.). Ob diese Vorausset- zungen hier gegeben sind, wurde vom RAD-Arzt allerdings nicht abgeklärt, sondern er hat lediglich pauschal festgehalten, Adipositas als solche sei nicht invalidisierend, höchstens die Auswirkungen; dabei hat er sich nicht weiter mit den konkreten Auswirkungen im Falle des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Liegen die soeben erwähnten Voraussetzungen nicht vor, wird die Adiposi- tas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfal- les dennoch als invalidisierend betrachtet, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass redu- ziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälli- gen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betäti- gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2; 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 m.H.). In den medizinischen Stellungnahmen des RAD-Arztes finden sich jedoch weder Ausführungen zu möglichen vor- handenen Folgeschäden aufgrund des starken Übergewichts des Be- schwerdeführers (beispielsweise eine mögliche metabolische oder kardi- ovaskuläre Komplikation, wie der attestierte Diabetes mellitus Typ II oder die diagnostizierte arterielle Hypertonie), noch geht der RAD-Arzt auf die Fragen der Zumutbarkeit und die Erfolgschancen einer Gewichtsreduktion ein. Damit steht fest, dass einerseits die Auswirkungen der Adipositas un- geklärt geblieben sind; anderseits kann aufgrund der vorliegenden Akten auch keine verlässliche Aussage zur Zumutbarkeit einer Behandlung im Rahmen einer Schadenminderungsobliegenheit gemacht werden.
C-6073/2020 Seite 29 6.4 Hinsichtlich des aktuellsten – vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. November 2020 redigierten – deutschen Gutachtens vom 27. Juli 2020 von Dr. L._______ ist zudem mit dem Beschwerdeführer (vgl. dazu oben E. 5.4) festzuhalten, dass zumindest fraglich ist, ob der Gutachter, welcher gemäss Briefkopf in Deutschland den Titel Dr. med. Dipl. Psych. führt, über die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen in den Diszipli- nen Orthopädie und Psychiatrie verfügt. Vor diesem Hintergrund ist insbe- sondere die Diagnose der leichtgradigen reaktiven Depression und damit auch fraglich, ob gegebenenfalls ein indikatorengeleitetes Beweisverfah- ren erforderlich wäre. Betreffend die gutachterliche Feststellung, der Be- schwerdeführer sei noch in der Lage, regelmässig körperlich leichte Arbei- ten über mindestens sechs Stunden pro Tag (mit gewissen Einschränkun- gen) zu verrichten, kommt hinzu, dass hieraus – wie bereits in Erwägung 6.2 in fine dargelegt – nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann. 6.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der medizinischen Be- weismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 5. November 2020 vorlagen, für den frühest möglichen Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs am 1. Juni 2019 (vgl. dazu oben E. 3.3) nicht schlüssig beurteilen lassen. Es kann folglich nicht auf die ver- sicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. J._______ vom 12. De- zember 2019 und vom 8. Oktober 2020 abgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verbesse- rung des Gesundheitszustands ab 11. März 2019 – welche jedoch vorlie- gend zwischen den Parteien umstritten und derzeit (wie bereits dargelegt) aktenmässig nicht nachvollziehbar ist – aufgrund einer in diesem Zeitpunkt fehlenden rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu E. 3.3 m.H. auf das Urteil 8C_618/2021 E. 4.2) gar nie ein Rentenanspruch für den Monat Juni 2019 hätte entstehen können, weshalb die Verfügung vom 5. November 2020 vollumfänglich aufzuheben ist. 7. 7.1 In Anbetracht dessen, dass ein polymorbides Gesundheitsgeschehen vorliegt, das bisher nie interdisziplinär und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (einge- hend) geprüft wurde, ist durch die Vorinstanz eine Begutachtung in der
C-6073/2020 Seite 30 Schweiz zumindest in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie anzuordnen. Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz beziehungsweise der Gutachter/innen gestellt. Im Rahmen der polydiszip- linären Begutachtung werden die Gutachter/innen insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die be- auftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 7.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt auch nach neuerer Recht- sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun- gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend ist im Laufe des Rentenverfahrens in der Schweiz weder die Interdisziplinarität des multimorbiden Gesundheitsbildes noch die Zumutbarkeit von schadens- mindernden Massnahmen je geprüft worden, weshalb sich eine erstmalige Prüfung hierzu aufdrängt. Auch litte die Rechtsstaatlichkeit der Versiche- rungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust be- droht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliegt (BGE 137 V 210 E. 4.2). Entsprechend ist der Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Einholung eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens abzu- weisen und die Sache vielmehr im Sinne des Eventualantrags an die Vor- instanz zurückzuweisen. 7.3 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. November 2020 zugesprochene ganze Rente für den Monat Juni 2019 in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Allerdings verlangt vorliegend der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu bereits oben E. 2.2) und hat zu- sätzlich mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 trotz drohender reformatio in peius ausdrücklich an seiner Beschwerde festgehalten (B-act. 20).
C-6073/2020 Seite 31 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Novem- ber 2020 – entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. D.a und D.e) – vollumfänglich aufzuheben und die Sache – entspre- chend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. D.e) – zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der Vorinstanz sind keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende, durch Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenver- fügung vom 9. Februar 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung entfällt (vgl. KAYSER/ALTMANN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 82 zu Art. 65). Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich reichte am 14. Dezember 2021 eine Kostennote ein, welche für das Gericht vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdeführer ab Einreichung der Replik vertreten hat, nachvollzieh- bar ist (vgl. B-act. 15 Beilage 2). Inklusive Auslagen, aber ohne Mehrwert- steuer resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'441.- (vgl. zur Mehr- wertsteuer Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 und C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
C-6073/2020 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. No- vember 2020 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklä- rungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'441.- zu- gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-6073/2020 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: