Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6068/2020
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6068/2020

Urteil vom 26. Januar 2023 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Frankreich) vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruch, (Verfügungen vom 27. Oktober 2020, pendente lite ersetzt durch Verfügungen vom 20. April 2021).

C-6068/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1971 geborene und in seiner Heimat wohnhafte französische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer- deführer) war – mit kurzen Unterbrüchen – von Juli 2004 bis August 2013 (insgesamt während 103 Monaten) als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der gelernte Elektriker als Gartenarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der B._______ AG in (...) erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2013 aufgelöst (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 2, Dok. 10 S. 8 und 15, Dok. 12, Dok. 14, Dok. 16, Dok. 65). A.b Wegen Rückenbeschwerden infolge eines Verhebetraumas vom 28. November 2012 meldete sich der Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2013 bei der damals für die Abklärungen zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung (IV) an. Gestützt auf die erwerblichen und medizinischen Abklä- rungen der kantonalen IV-Stelle wies die für den Erlass der Verfügung zu- ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) das Gesuch mangels eines rentenbegründenden IV-Grads von 2 % mit Verfügung vom 4. Juni 2014 ab. Ebenso verneinte sie mit Verfü- gung vom 7. Oktober 2014 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 1-6, Dok. 11-28 und Dok. 31-42). B. B.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, ein neues Gesuch bei der IV-Stelle C._______ ein, und machte unter Verweis auf zwei beigelegte medizinische Berichte vom 20. sowie vom 29. Januar 2015 einen verschlechterten Gesundheits- zustand geltend. Die IV-Stelle C._______ überwies das Gesuch am 17. Februar 2015 zusammen mit den gesamten Akten zuständigkeitshal- ber an die IVSTA (vgl. Dok. 7-10, insb. Dok. 10 S. 18). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen (vgl. Dok. 44-97) stellte die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2016 (Dok. 98) dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Dok. 101).

C-6068/2020 Seite 3 B.b Dagegen liess der nach wie vor anwaltlich vertretene Versicherte am 30. Mai 2016 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte Einwand erhe- ben und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (vgl. Dok. 102-111). Der daraufhin erneut konsultierte RAD erachtete aufgrund eines neu erwähnten Verdachts auf eine zervikale Myelopathie mit Claudi- catio spinalis weitere Abklärungen für notwendig (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2016 [Dok. 113]). In der Folge nahm die Vorinstanz zahlreiche me- dizinische Berichte zu den Akten (vgl. Dok. 118, Dok. 120, Dok. 122 f., Dok. 130-134, Dok. 137 und Dok. 142 f.), die zunächst keine abschlies- sende Beurteilung zuliessen (vgl. Stellungnahmen des RAD vom 15. De- zember 2016 sowie vom 16. und 19. Januar 2017 [allesamt Dok. 125]), vom 13. Februar 2017 [Dok. 127], vom 31. März 2017 [Dok. 139] sowie vom 14. Juli 2017 [Dok. 145]). Erst nach Eingang weiterer von der Vor- instanz angeforderte Verlaufsberichte (vgl. Dok. 147-154) stellte der aber- mals konsultierte RAD am 5. Oktober 2017 einen stabilisierten Gesund- heitszustand fest und empfahl – aufgrund von bestehenden Meinungsver- schiedenheiten zwischen den behandelnden Ärzten und den Vertrauens- ärzten des französischen Sozialversicherungsträgers – die Einholung ei- nes externen Gutachtens in den Fachgebieten betreffend den Bewegungs- apparat und die Neurologie (vgl. Dok. 156); auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 hin präzisierte der RAD am 27. Ok- tober 2017, die Begutachtung des Bewegungsapparates vorzugsweise von einem Rheumatologen vornehmen zu lassen (vgl. Dok. 158 f.). Nachdem dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. November 2017 die bidisziplinäre Begutachtung angekündigt worden war (Dok. 160), reichte dieser zwei wei- tere medizinische Berichte vom 10. Januar 2018 und 6. Februar 2018 nach (vgl. Dok. 164-166). Daraufhin kam der erneut konsultierte RAD-Arzt am 9. März 2018 zum Schluss, dass keine Diskrepanzen mehr in den Akten bestünden, folglich eine externe Begutachtung nicht mehr notwendig sei und er eine abschliessende Beurteilung vornehmen könne (vgl. Dok. 168). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 9. März 2018 stellte die Vorinstanz mit neuem Vorbescheid vom 9. Mai 2018 erneut die Abweisung des Ren- tengesuchs mangels eines rentenbegründenden IV-Grads in Aussicht (vgl. Dok. 178). B.c Dagegen liess der weiterhin anwaltlich vertretene Versicherte mit Ein- gabe vom 13. Juni 2018 unter Erneuerung seines Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege Einwand erheben (Dok. 179) sowie im Nachgang dazu weitere medizinische Verlaufsberichte einreichen (vgl. Dok. 185-190 und Dok. 200 f.), die abermals dem RAD zur Beurteilung unterbreitet wurden.

C-6068/2020 Seite 4 Dieser kam mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019 zum Schluss, dass auf- grund der neuen Berichte und der darin angekündigten Foraminotomie und Spondylodese an der HWS der Gesundheitszustand doch noch nicht stabil sei und deshalb der Fall nochmals in fünf Monaten überprüft werden müsse (vgl. Dok. 203). Nachdem die kurz darauf eingereichten medizinischen Un- terlagen vom 15. Dezember 2018 (Bulletin betreffend die Hospitalisation vom 12. bis zum 15. Dezember 2018 [Dok. 206]) und vom 15. Januar 2019 (postoperativer Kurzbericht [Dok. 207]) aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zur Operation von lediglich vier Wochen noch keine abschlies- sende Beurteilung zuliessen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2019 [Dok. 209]), nahm der RAD nach Eingang von weiteren – teilweise bereits aktenkundigen – medizinischen Berichten (vgl. Dok. 210-215 und Dok. 222-224) am 13. Mai 2019 eine abschliessende Beurteilung vor (Dok. 226). Gestützt auf dessen Stellungnahme wurde dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 20. September 2019 mitgeteilt, für den Zeit- raum vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 bestehe ein Anspruch auf eine ganze und im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente; im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 30. März 2019 sowie ab 1. September 2019 bestehe hingegen kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. Dok. 234). B.d Dagegen liess der Versicherte am 31. Oktober 2019 abermals durch seinen Rechtsvertreter – wiederum unter gleichzeitiger Erneuerung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren – Einwand erheben und mit Ergänzung vom 5. Dezember 2019 die Zuspra- che einer ganzen Rente vom «1. August 2015 bis zum 1. April 2019» und vom «1. April 2019 bis 1. Mai 2019» die Zusprache einer halben IV-Rente beantragen (vgl. Dok. 237 und Dok. 241). B.e Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- verfahren wies die IV-Stelle nach Eingang der erforderlichen Belege (vgl. Dok. 245 und Dok. 254-257) mit Verfügung vom 2. Juli 2020 ab (Dok. 258). Die gegen diese Verfügung am 7. September 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4447/2020 vom 3. März 2021 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.f Zwischenzeitlich erliess die Vorinstanz am 27. Oktober 2020 zwei dem Vorbescheid vom 20. September 2019 entsprechende Verfügungen und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. August 2015 bis zum 29. Februar 2016 eine ganze sowie vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 eine halbe IV-Rente zu (vgl. Dok. 263 f.).

C-6068/2020 Seite 5 C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der «Verfügung der IV-Stelle Nr. (...)» ergänzend auch vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, «eventualiter» sei ihm für das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentli- chen aus, es gebe vorliegend keinen Grund, an der Einschätzung des RAD vom 13. Mai 2019 zu zweifeln, wonach der Beschwerdeführer seit Februar 2015 durchgehen arbeitsunfähig sowie anschliessend ab 8. April 2019 zu- nächst zu 50 % und ab dem 8. Mai 2019 zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Auf dessen Stellungnahme vom 9. März 2018, auf welchen die Vorinstanz offenbar abgestellt habe, könne hingegen nicht abgestellt werden, da sie in Unkenntnis der späteren Fak- ten erstellt worden sei. Sollte seinen Ausführungen nicht gefolgt werden können, habe er jedoch aufgrund des nicht auflösbaren Widerspruchs zwi- schen den Stellungnahmen vom 9. März 2018 und vom 15. März 2019 ei- nen Anspruch auf eine Begutachtung; da seine gesundheitlichen Probleme behoben seien, müsse vorliegend mit einem Aktengutachten die Arbeits- unfähigkeit im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2019 beurteilt werden. Ausserdem enthalte die angefochtene Verfügung keinen Einkom- mensvergleich, was lediglich unter der Prämisse, dass er vom 1. März 2016 bis 31. März 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, zulässig wäre. Würde zudem eine Teilerwerbsfähigkeit erkannt, hätte er auch praxisgemäss ei- nen Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug (vgl. Akten im Beschwer- deverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Nach Eingang der angeforderten vorinstanzlichen Akten sowie nach Eingang von weiteren beim Beschwerdeführer für die Prüfung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Dokumenten wurde das entsprechende Gesuch mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 gutgeheissen und Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ernannt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht (vgl. BVGer- act. 2-8). C.c Mit Eingabe vom 22. April 2021 beantragte die Vorinstanz unter Ver- weis auf die beigelegte Stellungnahme des IV-internen medizinischen

C-6068/2020 Seite 6 Dienstes vom 9. April 2021 sowie auf zwei beigelegte Wiedererwägungs- verfügungen vom 20. April 2021, mit welchen dem Beschwerdeführer neu von 1. August 2015 bis 31. März 2016 sowie von 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 jeweils eine ganze Rente zugesprochen wurde, die Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. BVGer-act. 11). C.d Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 28. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen sowie deren Begründung fest und wies im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Antrag auf Ab- schreibung des Verfahrens darauf hin, dass mit den pendente lite erlasse- nen Wiedererwägungsverfügungen vom 20. April 2021 die Rentenleistun- gen von April 2016 bis November 2018 weiterhin im Streit liegen und be- züglich dieses Zeitraums die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei (vgl. BVGer-act. 15). C.e Mit Duplik vom 14. Juli 2021 beantragte die Vorinstanz unter Bezug- nahme auf die beigelegte Stellungnahme des IV-internen ärztlichen Diens- tes vom 9. Juli 2021 die Bestätigung ihrer Wiedererwägungsverfügungen vom 20. April 2021 und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 17). C.f Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 29. Sep- tember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag samt dessen Begründung fest. Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote seines Rechts- vertreters ein (vgl. BVGer-act. 21). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2021 wurde ein Doppel der Stellungnahme vom 29. September 2021 an die Vorinstanz übermittelt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen – geschlossen (BVGer-act. 22). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2022 teilte das Bundesver- waltungsgericht mit, dass es sich vorbehalte, die Sache zwecks ergänzen- der Sachverhaltsabklärungen sowie neuer Verfügung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, wies aufgrund des offenen Ausgangs auf die Gefahr einer reformatio in peius hin und gewährte deshalb dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 14. September 2022 teilte der Be- schwerdeführer mit, die Verfügungen vom 20. April 2021, mit welchen ihm eine ganze IV-Rente von 1. Februar 2015 (recte: 1. August 2015) bis

C-6068/2020 Seite 7 31. März 2016 und von 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 zugespro- chen wurde, seien in Rechtskraft erwachsen, so dass sich die Problematik einer reformatio in peius für den noch streitigen Zeitraum von April 2016 bis November 2018 nicht stelle; er halte an der Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 23-25). C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz den Entscheid über die rückwirkend abgestufte Rentenzuspra- che in zwei Verfügungen vom 27. Oktober 2020 aufgeteilt hat. Der Um- stand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in zwei sepa- raten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbar- keit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leis- tung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Die Zusprechung und (rückwirkende) Revision der Rente sind somit Gegenstand ein und derselben Verfügung (vgl. BGE 131

C-6068/2020 Seite 8 V 164 E. 2.3-2.3.2 und 2.3.4). Rechtsprechungsgemäss bildet die Verfü- gung über eine abgestufte Invalidenrente insgesamt den Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2a-2d; 131 V 164 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.2). Folglich bildeten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verfügungen, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine ganze Rente vom 1. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 und eine halbe Rente vom 1. April 2019 bis 31. August 2019 zugesprochen hat, das ursprüngliche Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Diese Verfügungen hat die Vorinstanz indessen pendente lite in Wiedererwägung gezogen und durch zwei Verfügungen vom 20. April 2021 ersetzt; letztere sind aufgrund des soeben Dargelegten ebenfalls als Teil ein und desselben Rechtsver- hältnisses zu betrachten (im Folgenden: Verfügung vom 20. April 2021). 2.2 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einsprache- entscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwä- gen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde indessen fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Per- son nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosig- keit unzulässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzu- setzenden Verfahren (vgl. Urteil des BGer 8C_329/2012 vom 21. Septem- ber 2012 E. 4; vgl. auch ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 Rz. 46). 2.3 Mit der vorliegend pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfü- gung vom 20. April 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. Au- gust 2015 bis 31. März 2016 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen wurde, hat die Vorinstanz dem Be- gehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen, beantragt er doch auch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. November 2018 die Ausrichtung einer ganzen Rente. Die Behandlung der Beschwerde ist des- halb mindestens in diesem Umfang fortzusetzen. Da überdies die gericht- liche Prüfung eines Rentenanspruchs gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht von vornherein auf einzelne Punkte beschränkt werden

C-6068/2020 Seite 9 kann, erscheint in Bezug auf die von den Parteien unbestritten gebliebenen Punkte (ganze Rente vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2016 sowie vom

  1. Dezember 2018 bis 31. August 2019) eine teilweise Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht als zulässig (vgl. TOBIAS BOLT, Zulässigkeit eines reinen Widerrufs pendente lite, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2019, Kieser/Lendfers [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2019, S. 237; vgl. zur Unteilbarkeit des Streitgegenstandes «Rentenan- spruch» BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der rich- terlichen Prüfung ausgenommen blieben, weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisi- onsgründe unterlegt sein müssen. Denn die revisionsweise Heraufsetzung, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorge- nommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sach- verhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d in fine mit Hinweisen). Meinungen in der Lehre, die die entsprechende bun- desgerichtliche Rechtsprechung zum Streitgegenstand «Rentenanspruch» im Sozialversicherungsrecht nicht berücksichtigen, erweisen sich insofern als unvollständig, weshalb sie für den vorliegend konkreten Fall nicht ein- schlägig sind (vgl. etwa AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar betreffend Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2018, zu Art. 58 Rz. 22; ANDREA PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 52). 2.4 Aufgrund des soeben Ausgeführten sind entgegen der vom Beschwer- deführer vertretenen Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 14. September 2022 [BVGer-act. 25]) die unbestritten gebliebenen Teilaspekte der angefochte- nen Wiedererwägungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a-2d und E. 3b). Vielmehr ist die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 einer integralen Beurteilung zu unterziehen. Vorliegend ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insge- samt korrekt ermittelt und dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich vom
  2. Februar 2015 bis 31. März 2016 sowie vom 31. Dezember 2018 bis
  3. August 2019 eine ganze Rente zugesprochen hat.

C-6068/2020 Seite 10 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: ursprünglich angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor- malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Noch keine Anwendung finden vorliegend die am

  1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535). 3.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Er hat während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
  2. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Denn nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Staats ge- troffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für

C-6068/2020 Seite 11 den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität im Anhang VII dieser Verordnung als übereinstim- mend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mit- gliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

C-6068/2020 Seite 12 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Drei- viertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zusätzlich kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für einen Renten- anspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (davon mindestens ein Jahr AHV/IV-Beiträge in der Schweiz), was vorlie- gend unbestritten der Fall ist (Art. 6 VO [EG] Nr. 883/2004; BGE 131 V 390 E. 5 ff.; vgl. IK-Auszug vom 7. Juli 2020 [Dok. 260]). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie vorlie- gend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä- ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü-

C-6068/2020 Seite 13 fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 4.6 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

C-6068/2020 Seite 14 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.9 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 5. Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 9. Februar 2015 eingetreten und hat dem Beschwerdeführer nach einer materiellen Prüfung mit ur- sprünglich angefochtener Verfügung vom 27. Oktober 2020 vom 1. August 2015 bis 29. Februar 2016 eine ganze sowie von 1. April 2019 bis 31. Au- gust 2019 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Diese Verfügung hat sie pendente lite in Wiedererwägung gezogen und durch die Verfügung vom 20. April 2021 ersetzt, mit der sie dem Beschwerdeführer neu von 1. Au- gust 2015 bis 31. März 2016 sowie von 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 jeweils eine befristete ganze Rente zugesprochen hat (vgl. auch E. 2 hiervor). Die Eintretensfrage ist nach dem Ausgeführten vom Bundesver- waltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist als erstes zu prüfen, ob sich der medizinische Sacherhalt als genügend abgeklärt erweist. 5.1 5.1.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 4. Juni 2014 beruhte auf der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter sowie einer Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepass- ten, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne He- ben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg sowie ohne Verhar- ren in Zwangspositionen im Umfang von 100 % (vgl. Dok. 4 und 35). 5.1.2 Die Verfügung vom 4. Juni 2014 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Aktenbeurteilung des von der IV-Stelle C._______

C-6068/2020 Seite 15 konsultierten RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom 5. November 2013, der gestützt auf die ihm unterbreiteten medizinischen Unterlagen aus dem Zeit- raum von 29. November 2012 bis 3. Oktober 2013 (vgl. Dok. 11 und 21) seine Beurteilung vornahm. Dabei bildeten insbesondere die beiden zu- handen der Krankentaggeldversicherung erstellten vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. April 2013 (Dok. 11 S. 35 f.) sowie von Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, vom 10. und 23. September 2013 (vgl. Dok. 11 S. 22-32) die Grundlage für seine versicherungsmedizinische Einschätzung. Dr. med. D. stellte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einerseits ein Schmerzsyndrom im Bereich des Beckenkamms links mit Hauptschmerzpunkt über Spina iliaca ante superior bei foraminaler Dis- kushernie L4 (DD: Insertionstendinosen am Becken) und andererseits ra- diologisch dorsal wie auch lumbal eine Diskusprotrusion L4/L5 ohne radi- kuläre Kompression (L1-S5 sonst unauffällig) sowie eine foraminale Dis- kushernie bei L4. Der RAD-Arzt führte zur Begründung aus, dass nach ver- sicherungsmedizinischer Einschätzung das neurologische Gutachten überzeugend sei; einzig gehe daraus nicht hervor, ob dem Gutachter be- wusst gewesen sei, dass der Versicherte teilweise körperlich sehr schwere Tätigkeiten zu verrichten habe. Da dies gemäss Arbeitgeberfragebogen der Fall sei, gehe er bei langfristiger Ausübung der zuletzt ausgeübten kör- perlich schweren Tätigkeit von einer drohenden Invalidität aus; diese sei nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; für solche Tätigkeiten habe keine dauerhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. Dok. 28). Gestützt darauf wurde das erste Gesuch, nachdem gegen Vorbescheid vom 19. März 2014 (Dok. 31) keine Einwände erhoben worden waren, am 4. Juni 2014 abge- wiesen (Dok. 35). 5.1.3 Am 10. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 8. Juli 2014 einreichen, in dem der Hausarzt da- rauf hinwies, dass aufgrund der anhaltenden Schmerzen der frühere Beruf als Landschaftsgärtner nicht mehr zumutbar sei und daher eine berufliche Umorientierung notwendig sei (vgl. Dok. 36 f.). 5.2 Mit Neuanmeldung vom 9. Februar 2015 (Dok. 10 S. 18) hat der Be- schwerdeführer zunächst folgende medizinische Unterlagen eingereicht, aus denen sich der folgende medizinische Sachverhalt entnehmen lässt:

C-6068/2020 Seite 16 5.2.1 Mit Bericht vom 20. Januar 2015 berichtet Dr. med. H._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels) von einer über einen extraforaminalen Zu- gang durchgeführten CT-gesteuerten Wurzelinfiltration L4 aufgrund eines festgestellten extraforaminalen Bandscheibenvorfalls L4-L5 links (Dok. 44). Gemäss Bericht von Dr. med. I., Facharzt für Neurochi- rurgie, vom 29. Januar 2015 seien danach jedoch die Schmerzen im linken Bein trotz des guten Verlaufs während der Infiltration stärker ausgeprägt gewesen, weshalb der Chirurg ein operatives Vorgehen vorgeschlagen hat. Am 13. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. I. operiert und in der Folge bis zum 28. Juni 2015 zu 100 % krank- geschrieben; im Bericht bleibt dabei unerwähnt, was operiert wurde (vgl. Dok. 45; vgl. im Weiteren Bulletin betreffen die Hospitalisation vom 17. Februar 2015 [Dok. 52] und die beiden Arbeitsunfähigkeitsatteste vom 12. März 2015 und vom 9. Mai 2015 [Dok. 53 und 58]). 5.2.2 Am 1. Oktober 2015 nahm die konsultierte RAD-Ärztin Dr. med. J._______, Fachärztin für allgemeine Medizin und zertifizierte Gutachterin SIM, zum vorgelegten Dossier Stellung und stellte die Diagnose Lumbo- ischialgie links. Im Weiteren führte sie aus, radiologisch seien degenerative Diskusveränderungen mit einer intraforaminalen Hernie L4 links bereits im Januar 2014 festgehalten. Eine detaillierte neurologische Untersuchung im September 2013 habe aber keinerlei radikuläre Symptomatik feststellen können. Für den Zeitraum zwischen September 2013 und Januar 2015 lä- gen indes keine Informationen vor. Am 20. Januar 2015 sei eine CT-ge- steuerte Infiltration erfolgt, welche offensichtlich zu mehr Schmerzen ge- führt habe. Über eine (anscheinend) am 13. Februar 2015 durchgeführte Operation und den weiteren Verlauf lägen keine Informationen vor. Anhand der vorliegenden Informationen müsse sie davon ausgehen, dass die Ope- ration die Exstirpation der Diskushernie L4 links betroffen habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 2 bis 3 Monaten zur Folge habe. Sie nehme aber kaum an, dass die Beschwerden nun besser würden, sondern eher schlechter. Eine Arbeitsfähigkeit in einer schweren Tätigkeit sei bereits im November 2013 verneint worden. Mit den vorliegenden Unterlagen sei wei- terhin davon auszugehen, dass – mit einem Unterbruch von ca. 3 Monaten perioperativ – in einer angepassten Tätigkeit, wie sie 2013 formuliert wor- den sei, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Sollten genauere Angaben nö- tig sein, müssten die Unterlagen mit Verlaufsberichten betreffend den Zeit- raum von September 2013 bis Januar 2015 mit Symptomen und konkreten klinischen Befunden, Unterlagen betreffend die Operation vom 13. Februar 2015 sowie betreffend den Verlauf nach der Operation eingeholt werden (vgl. Dok. 71).

C-6068/2020 Seite 17 5.2.3 Auf Nachfrage seitens der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 (Dok. 72) hin teilte Dr. med. J._______ am 23. Oktober 2015 mit, dass ein Austritts- bericht betreffend die vom 12. bis 16. Februar 2015 dauernde Hospitalisa- tion, der Operationsbericht vom 13. Februar 2015 sowie ein orthopädischer Verlaufsbericht mit Ausführungen zum Verlauf zwischen September 2013 bis Januar 2015 sowie zum Verlauf ab dem 18. Februar 2015 einzuholen seien (vgl. Dok. 73). 5.3 In der Folge hat die Vorinstanz das Dossier mit den folgenden (sowohl vor als auch nach der Operation vom 13. Februar 2015 erstellten) Berich- ten ergänzt: 5.3.1 5.3.1.1 Im Sommer 2014 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. K., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, unter- sucht (vgl. dessen Bestätigung an den Hausarzt vom 16. Juni 2014, den Beschwerdeführer möglichst umfassend zu untersuchen, einschliesslich einer Doppleruntersuchung der unteren Gliedmasse, einer Untersuchung auf genetische Erkrankungen sowie einer Knochen-Szintigraphie [Dok. 90]). Mit Bericht vom 3. Juli 2014 teilte der Facharzt mit, das Unter- suchungsergebnis sei normal ausgefallen; die Knochenszintigraphie habe keine grösseren Beeinträchtigungen angegeben und die Doppleruntersu- chung der unteren Extremitäten habe sowohl arteriell als auch venös im Normalbereich gelegen. Auch ein Morbus Bechterew habe aufgrund des negativen HLA-B27-Tests ausgeschlossen werden können (vgl. Dok. 91). 5.3.1.2 Im MRT-Bericht betreffend die LWS vom 16. Dezember 2014 stellte Dr. med. L., Facharzt für Radiologie, eine posteromediale Band- scheibenprotrusion L4/L5 links mit linksseitiger foraminaler Komponente fest, die eine linksseitige L4- und/oder L5-Symptomatik erklären könne. Ebenso stellte er einen konstitutionell bedingt mässig abgestuften engen Lumbalkanal fest (vgl. Dok. 93). 5.3.2 5.3.2.1 Im undatierten Bericht zuhanden des Hausarztes berichtete der Chirurg Dr. med. I._______ über die vom 12. bis 16. Februar 2015 dau- ernde stationäre Behandlung des Beschwerdeführers. Eine neurologische Untersuchung habe zwar ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei ei- nem Finger-Boden-Abstand von 40 cm ergeben, jedoch habe eine radiku- läre Schädigung ausgeschlossen werden können. Das Lasègue-Zeichen

C-6068/2020 Seite 18 sei negativ gewesen; im Weiteren seien keine motorischen Defizite erho- ben und überdies symmetrische Reflexe festgestellt worden. Am 13. Feb- ruar 2015 sei über einen transforaminalen Zugang eine Herniotomie auf der Ebene L4/L5 links durchgeführt worden. Schliesslich sei der Beschwer- deführer bei günstigem Verlauf ohne Schmerzen und Defizite entlassen worden (vgl. Dok. 94). Im Verlaufsbericht vom 19. März 2015 berichtete Dr. med. I._______ schliesslich von einem zufriedenstellenden klinischen Verlauf. Der postoperative Verlauf sei (weiterhin) günstig und der Be- schwerdeführer habe keine Schmerzen mehr. Ebenso sei die neurologi- sche Untersuchung in der Norm gewesen (vgl. Dok. 95). 5.3.2.2 Gemäss Bescheinigung des Hausarztes Dr. med. G._______ vom 27. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer allerdings drei Monate danach (wieder) über anhaltende schlafraubende Wirbelsäulenschmerzen geklagt, die ihn zwingen würden, nachts die Position zu wechseln; ebenso könne er Steh- und Sitzpositionen nicht lange halten, da dies zu Schmerzen führe. Der Beschwerdeführer benötige derzeit immer noch Pflege, und sein Krankheitsbild erlaube es ihm nicht, seinen früheren Beruf als Landschafts- gärtner wiederaufzunehmen; es müsse eine Umschulung in Betracht ge- zogen werden (vgl. Dok. 96). 5.3.3 Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 1. September 2015 Dr. med. M., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Vertrauensärz- tin der französischen "Caisse Primaire d'Assurance Maladie (...)", unter- sucht. Im Formularbericht E 213 vom 1. September 2015 hielt die Ärztin ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer aktuell über anhaltende Schmerzen im Bereich der Rückseite der linken unteren Gliedmasse klage, aufgrund welcher er nicht lange sitzen und auch nichts mehr heben könne. Ihre Untersuchungen der Wirbelsäule hätten einen Fuss-Boden-Abstand von 30 cm, eine Inklination von 30° sowie eine Rotation von 40° ergeben. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Gliedmasse sei in der Norm ge- wesen. Auch die neurologische Untersuchung habe normale Befunde be- züglich Bewegungen (inkl. Kraft und Tonus) und Gang gezeigt. Ebenso seien die Reflexe vorhanden und symmetrisch gewesen. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse sowie in Kenntnis diverser medizini- scher Berichte aus dem Zeitraum 22. Januar 2013 bis 27. Juli 2015 (vgl. Auflistung unter Ziff. 5.6; diese – teilweise bereits aktenkundigen – Berichte wurden am 7. März 2016 zusammen mit dem vorliegenden Formularbe- richt ebenfalls an die Vorinstanz übermittelt [vgl. Dok. 88-96]) stellt Dr. med. M. die Diagnose Radikulopathie ohne Defizite bei lumbaler Dis- kushernie (ICD-10: M51). Zusammenfassend hielt sie fest, der Verlauf sei

C-6068/2020 Seite 19 nach der chirurgischen Behandlung trotz verbleibender neuropathischer Schmerzen günstig. Der Beschwerdeführer könne leichte adaptierte Tätig- keiten vollschichtig ausüben, wobei das wiederholte Beugen sowie das He- ben und Tragen von Lasten zu vermeiden seien. Die letzte Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei ihm hingegen nicht mehr zumutbar (vgl. Dok. 79). 5.3.4 5.3.4.1 Weitere aufgrund der anhaltenden Schmerzen durchgeführte bild- gebende Untersuchungen der LWS beim Radiologen Dr. L._______ vom 17. September 2015 (CT-Untersuchung der LWS [Dok. 83]) und vom

  1. Dezember 2015 (MRT der LWS [Dok. 80]) zeigten einerseits eine mini- male kleine Bandscheibenprotrusion L5-S1 ohne Kompression, anderer- seits eine eher links lateralisierte Bandscheibenprotrusion L4-L5 postero- medial, die in Kontakt mit der linken L5-Wurzel komme, was die Sympto- matik vom Typ L5 links erklären könnte. 5.3.4.2 In Kenntnis des obgenannten MRT teilte Dr. med. I._______ dem Hausarzt am 18. Dezember 2015 (vgl. Dok. 81) mit, dass der Beschwerde- führer seit einigen Wochen ein Lumbovertrebalsyndrom aufweise; es be- stehe aber keine objektive Wurzelschädigung. Wegen der Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Landschaftsgärtner habe er die Krankschreibung zwei Mal verlängert. Das MRT liege in der Norm; es gebe kein Hernienrezidiv und keine Restkompression. Er stelle eher ein beidseitiges Gelenksyndrom auf der Höhe L4/L5 fest. Als Klammerbemerkung warf er die Frage einer erneuten Infiltration auf (bezüglich der Interpretation der Klammerbemer- kung vgl. auch den später erstellten Bericht der Neurologin Dr. med. N._______ vom 24. November 2016, in welchem darauf hingewiesen wird [Dok. 123 S. 1 Abs. 5, E. 5.4.5 hiernach]). 5.3.4.3 Am 4. Februar 2016 stellte der Hausarzt Dr. med. G._______ ein Rezept für Massagesitzungen sowie Physiotherapie und Rehabilitation be- treffend die gesamte Wirbelsäule aus (vgl. Dok. 82). 5.3.5 Gestützt auf diese neu unterbreiteten Unterlagen bestätigte die RAD- Ärztin Dr. med. J._______ am 1. April 2016 die Diagnose Lumboischialgie links. Im Weiteren führte sie aus, es handle sich um ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle bei radiologisch mässigen Veränderungen. Die klinisch geschilderte Schmerzausstrahlung respektive Klinik passe nicht zur im MRT gefundenen Diskushernie L4/L5 links, son- dern zu S2. Dementsprechend habe sich auch nach der Operation nichts

C-6068/2020 Seite 20 geändert. Es bestünden daher chronische Rückenschmerzen mit nur pseu- doradikulärer Symptomatik. Eine neurologische Ausfallsymptomatik habe nie dokumentiert werden können. Angesichts des jungen Patientenalters und der doch schon vorhandenen Abnützungserscheinungen an der Wir- belsäule, müsse von einer gewissen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule ausgegangen werden. Körperlich schwere Arbeiten seien nicht zumutbar. Demgegenüber seien mit einem Unterbruch von ca. zwei Monaten um das Operationsdatum vom 13. Februar 2015 adaptierte Tätigkeiten, die eine gewisse Rückenschonung resp. –hygiene erlaubten, voll zumutbar (vgl. Dok. 98). 5.4 Nach Erlass des ersten abschlägigen Vorbescheids vom 21. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen ein: 5.4.1 Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. O., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mittels EMG untersucht. Im dazu ergangen Bericht vom 4. April 2016 führte der Arzt aus, die osteotendinöse Reflexe seien symmetrisch und die segmen- tale Muskelkraft sei normal. Der Beschwerdeführer beklage eine globale Hypästhesie im linken Bein distal. Es gebe jedoch keine Zeichen für einen radikulären Bandscheibenkonflikt. Es bestehe eine ausgeprägte schmerz- haftbedingte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule; ebenso sei die linke peritrochantäre Region bei Palpation schmerzhaft. Schliesslich hielt Dr. med. O. zusammenfassend fest, die elektroneuromyografi- sche Untersuchung habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf ein kürzlich erfolgtes oder fortschreitendes tronkulä- res oder radikuläres Leiden. Der Arzt empfahl eine Physiotherapie (vgl. Dok. 105). 5.4.2 Im Rahmen einer MRT-Untersuchung des Rückenmarks vom 13. Ap- ril 2016 konnten eine Myelitis oder eine zervikale Myelopathie ausge- schlossen werden. Jedoch bestehe auf der Ebene C5-C6 eine posterola- terale Diskushernie links mit Kompression der Vorderseite des Rücken- marks, offensichtlich symptomatisch und möglicherweise Ursache einer Zervikobrachialgie im Bereich von C6 links, die zum Teil die neurologischen Störungen in Form von Heiss-, Kalt- und Schmerzanästhesie erkläre (vgl. Bericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Radiologie, vom 13. April 2016 [Dok. 106]).

C-6068/2020 Seite 21 5.4.3 Zwecks Klärung der im französischen Gesuchsverfahren strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer am 15. September 2015 arbeitsfähig ge- wesen sei, wurde Dr. med. Q., Facharzt für Neurologie, im gegen- seitigen Einvernehmen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. G., und der französischen Vertrauensärztin Dr. med. M._______ als externer Gutachter beauftragt. In seinem Gutachten vom 23. Mai 2016 wies Dr. med. Q._______ einleitend darauf hin, dass gemäss Beschwer- deführer die Schmerzen nach dem chirurgischen Eingriff im Februar 2015 schnell wieder aufgetreten seien und er seit etwa 6 Monaten eine Schwä- che in beiden oberen Gliedmassen, vorherrschend links, verspüre. Es be- stünden weiterhin Schmerzen popliteal und inguinal links sowie eine Schwäche der unteren Gliedmassen. Beim Gehen verspüre er ein Kribbeln in der gesamten linken unteren Extremität; nach 200 Metern würden die unteren Gliedmassen schwer und es träten Rückenschmerzen zerviko-dor- sal auf, weshalb er sich etwa 10 Minuten lang ausruhen müsse, bevor er weitergehen könne. Sphinkterstörungen habe der Beschwerdeführer hin- gegen nicht erwähnt. Gestützt auf diese Angaben, auf die ihm vorliegenden Akten sowie auf seine eigenen Untersuchungen kam Dr. med. Q._______ zum Schluss, dass alle klinischen und radiologischen Befunde auf eine zer- vikale Claudicatio medullaris hinwiesen, welche weitere Untersuchungen (mittels somatosensorisch sowie motorisch evozierter Potentiale) erforder- ten, bevor der Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit wiederaufneh- men könne. Bezüglich der lumbalen Beschwerden sollte hingegen eine Physiotherapie helfen, das LWS-Schmerzsyndrom zu reduzieren. Der Be- schwerdeführer sei jedenfalls am 15. September 2015 nicht arbeitsfähig gewesen. Ein neuer Zeitpunkt betreffend Arbeitswiederaufnahme könne erst festgelegt werden, wenn die Rehabilitation abgeschlossen sei und die oben genannten zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt worden seien (vgl. Dok. 111; vgl. auch das Schreiben des französischen Sozialversiche- rungsträgers vom 7. Juni 2016 betreffend die attestierte Arbeitsunfähigkeit am 15. September 2015 [Dok. 109]). 5.4.4 Aufgrund der neu vorgelegten Berichte ergänzte die Dr. med. J._______ mit Stellungnahme vom 14. Juli 2016 ihre Diagnosestellung (Lumboischialgie links) mit der Diagnose Zervikalsyndrom. Zur Begrün- dung führte sie aus, dass sich bezüglich der LWS nichts geändert habe; neu sei seit Mai 2015 (recte: Mai 2016) erstmals von einer seit ca. 6 Mo- naten bestehenden Schwäche der Arme die Rede. Während der Radiologe von einer möglichen Wurzelirritation C6 spreche, sehe der untersuchende Neurologe im Mai 2016 den Verdacht auf eine zervikale Myelopathie mit entsprechender zervikaler Claudicatio spinalis. Sollte sich letztgenannter

C-6068/2020 Seite 22 Verdacht bestätigen, bestünde je nach Ausmass und therapeutischer Mög- lichkeiten eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Zur definitiven Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit ab Anfang 2016 seien die Ergebnisse der weiteren Abklärungen nötig (vgl. Dok. 113). 5.4.5 In der Folge reichte der Beschwerdeführer auf vorinstanzliches Ersu- chen hin (vgl. die Telefonate vom 21. Juli 2016 und vom 30. August 2016 [Dok. 114 f.] sowie die Korrespondenz vom September und Oktober 2016 [Dok. 116-120]) mit Eingabe vom 28. November 2016 die Berichte betref- fend die neurologischen Untersuchungen ein (vgl. Dok. 121). Die Untersu- chung mittels motorisch evozierter Potentiale zeigte keine signifikante Ver- längerung der zentralen Leitungszeiten für alle vier Gliedmassen, sondern lediglich eine Amplitudenasymmetrie für die zentrale und die periphere Komponente im Abduktor des fünften Fingers links. Und im Rahmen der Untersuchung mittels somatosensorisch evozierter Potentiale der unteren Extremitäten konnte lediglich eine leichte Verlangsamung der posterioren cordonalen Leitung beidseitig und symmetrisch festgestellt werden, wobei die Amplituden der kortikalen Komplexe noch sehr gut erhalten gewesen seien (vgl. Berichte der Dres. med. R._______ und Q._______ vom 4. No- vember 2016 [Dok. 122]). In Kenntnis dieser Resultate sowie gestützt auf eigene Untersuchungen teilte die vom Hausarzt beauftragte Ärztin Dr. med. N., Fachärztin für Neurologie, am 24. November 2016 mit, es gebe derzeit keine neurologischen Anzeichen für einen zentralen Ursprung, jedoch sollten die Existenz des zervikalen Bandscheibenvorfalls, der in Kontakt mit dem Rückenmark komme, die Existenz der diskreten Anomalien der durchgeführten evozierten Potentiale sowie die permanen- ten zervikalen Wirbelsäulenschmerzen mit einer Claudicatio intermittens nach einer Strecke von 100 m zur Vorsicht mahnen. Das weitere Vorgehen machte die Ärztin schliesslich von einem Verlaufs-MRT anfangs 2017 ab- hängig (vgl. Dok. 123). 5.4.6 Gestützt auf diese Verlaufsberichte konnte sich die abermals konsul- tierte RAD-Ärztin Dr. med. J. aufgrund von dürftigen anamnesti- schen Angaben sowie mangels Vorliegen von konkreten klinischen Befun- den am 15. Dezember 2016 weiterhin kein klares Bild machen. Sie erach- tete deshalb eine Begutachtung in der Schweiz in der Fachdisziplin Neuro- chirurgie oder in den Fachdisziplinen Neurologie und Wirbelsäulen-Ortho- pädie als notwendig (Dok. 125 S. 1-3). Der zwecks Zweitmeinung konsul- tierte RAD-Arzt Dr. med. S._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, empfahl in Würdigung des medizinischen Dossiers, die

C-6068/2020 Seite 23 erneute MRT-Untersuchung der HWS abzuwarten und danach eine aussa- gekräftige neurologische Kontrolluntersuchung mit Beschreibung der kon- kreten Befunde sowie einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit einzuholen. Falls sich zudem eine chirurgische Indikation ergeben sollte, müsste auch die OP und deren Ergebnis abgewartet wer- den. Unter der Voraussetzung, dass die weiteren Berichte aussagekräftig und ausführlich seien, sollte eine Beurteilung auch ohne Expertise möglich sein (Dok. 125 S. 4). Nachdem sich Dr. med. J._______ am 19. Januar 2017 dieser Empfehlung angeschlossen hatte (vgl. Dok. 125 S. 5-7), stellte sich schliesslich auch der zusätzlich konsultierte RAD-Arzt Dr. med. T., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf den Standpunkt, dass zurzeit keine Expertise einzuholen sei und zunächst das Ergebnis der MRT-Unter- suchung bekannt sein müsste wie auch der Umstand, ob ein Entscheid zur Operation getroffen worden sei (vgl. Dok. 127). 5.4.7 5.4.7.1 In der Folge reichte der Beschwerdeführer einerseits eine medizi- nische Bescheinigung der Neurologin Dr. med. N. vom 17. Feb- ruar 2017 (Dok. 132) ein, in der die Ärztin Stellung nahm zu einer offenbar divergierenden Meinung eines Dr. med. U._______ (dessen Bericht sich nicht in den Akten befindet) und dieser entschieden widersprach sowie ihre Feststellungen vom 24. November 2016 (Dok. 123) bestätigte; anderer- seits reichte er auch den Bericht des Radiologen Dr. L._______ vom 7. März 2017 (Dok. 134) betreffend die MRT-Verlaufsuntersuchung der HWS vom selben Tag ein. Bezugnehmend auf den MRT-Bericht wies der RAD-Arzt Dr. med. T._______ in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 darauf hin, dass der MRT-Bericht vergleichbare Ergebnisse mit jenem von April 2016 (vgl. E. 5.4.2 hiervor und Dok. 106) aufweise, wonach eine Dis- kushernie und eine Kompression des Rückenmarksstrangs vorhanden seien, indes immer noch keine Anzeichen für eine Myelopathie bestünden. Da nach wie vor unbekannt sei, ob operiert werde, bräuchte es den im Lichte des neusten MRT ergangen Bericht von Dr. med. N.. Be- züglich des Berichts von Dr. med. N. merkte der RAD-Arzt an, dass in Frankreich offenbar ein Rechtsstreit über Versicherungsleistungen im Gange sei und dabei wahrscheinlich nicht alle medizinischen Meinun- gen übereinstimmen würden (vgl. Dok. 139). 5.4.7.2 Anhand des in der Folge eingeholten Verlaufsberichts von Dr. med. N._______ vom 13. März 2017 (Dok. 143) konnte sich der RAD-Arzt je- doch nach wie vor kein abschliessendes Bild machen, da die Neurologin

C-6068/2020 Seite 24 den Beschwerdeführer mangels offensichtlicher Anzeichen einer Rücken- markskompression an den Arzt Dr. med. V._______ weiterverwiesen hat, um dessen Meinung betreffend die Frage einzuholen, ob eine Indikation zur Operation bestehe. Dr. med. T._______ hielt deshalb fest, dass dessen Bericht abgewartet werden müsse (vgl. Dok. 145). 5.4.7.3 Dr. med. V., Facharzt für Neurochirurgie, bestätigte am 27. März 2017, dass die neuerliche MRT-Untersuchung der HWS vom März 2017 im Vergleich zur MRT-Untersuchung im Jahr 2016 ein nahezu unverändertes Bild ergeben habe, wonach es keine grössere Rücken- markskompression gebe, jedenfalls aber keine Anzeichen einer Myelopa- thie bestünden und somit eine gewisse Diskrepanz zwischen den subjekti- ven klinischen Daten und den evozierten Potenzialen einerseits und dem MRT andererseits vorliege. Er erkenne daher keine chirurgische Indikation (vgl. Dok. 152). Aufgrund dieses Berichtes kam der RAD-Arzt Dr. med. T. am 5. Oktober 2017 zum Schluss, dass sich der Fall nun stabi- lisiert habe, und empfahl eine externe Begutachtung einerseits des Bewe- gungsapparats und andererseits eine neurologische Untersuchung; am 27. Oktober 2017 präzisierte er auf Nachfrage hin, die Untersuchung des Bewegungsapparats solle vorzugsweise durch einen Rheumatologen er- folgen (vgl. Dok. 156-159). 5.4.8 5.4.8.1 Noch bevor die Vorinstanz einen Begutachtungsauftrag vergeben hat, reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 zwei weitere Ver- laufsberichte von Dr. med. N._______ vom 10. Januar 2018 und von Dr. med. V._______ vom 6. Februar 2018 ein, die gestützt auf neuerliche Untersuchungen mittels MRT und evozierter Potentiale – letztere Berichte legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe nicht bei – weiterhin keine In- dikation für einen chirurgischen Eingriff sahen. Einleitend darauf hinwei- send, die evozierten Potentiale seien wieder normal, begründete Dr. med. N._______ ihre Einschätzung damit, es liege keine Nervenkompression vor. Der Beschwerdeführer habe klinisch zwar immer noch geringfügige zervikale intervertebrale Störungen, eine bilaterale Tendomyalgie der Tra- pezmuskeln und es sei eine zervikale Begradigung auf dem Kontroll-MRT ersichtlich; aber die Grösse des Bandscheibenvorfalls habe sich nicht ver- ändert, erscheine gar weniger imposant als auf früheren MRT. Der Patient berichte aber auch von einem ziehenden Gefühl in den oberen Gliedmas- sen, das sehr atypisch und unspezifisch bleibe. Sie sei sich nicht sicher, ob die Aussage einer Claudicatio intermittens nach 100 m der Wahrheit ent- spreche, und angesichts der beruflichen Schwierigkeiten sei sie sich nicht

C-6068/2020 Seite 25 sicher, ob nicht doch ein Suchen nach einem «sekundären Nutzen» vor- liege (vgl. Dok. 165). Dr. med. V._______ wiederum – einleitend darauf hin- weisend, dass nun auch eine Zervikobrachialgie rechts bestehe – begrün- dete seine gleichlautende Einschätzung damit, im MRT sei eine bilaterale Foraminalstenose C6 sichtbar, die eine Wurzelschädigung C6 erklären könne. Da der Patient trotz allem mehr über Nackenschmerzen als über die Ausstrahlung in die rechte obere Extremität (und auch über schmerz- hafte Folgeerscheinungen in der linken unteren Extremität) klage, würde ihm eine Operation keine völlig zufriedenstellende Erleichterung verschaf- fen. Je nach Entwicklung könne die Frage aber neu diskutiert werden (vgl. Dok. 166). 5.4.8.2 Gestützt auf die beiden neu eingereichten Berichte teilte der RAD- Arzt Dr. med. T._______ am 9. März 2018 mit, dass er angesichts der nun- mehr geklärten Diagnosen und der klareren medizinischen Stellungnah- men eine abschliessende Beurteilung vornehmen und seines Erachtens das Gutachten annulliert werden könne. In Bezug auf die umstrittene zer- vikale Pathologie seien sich nun alle einig, dass der Versicherte objektiv gesehen weder eine Claudicatio noch eine zervikale Myelopathie noch eine zervikale radikuläre Kompression aufweise. Als Hauptdiagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) seien ein Status nach Operation der Diskushernie L4/L5 im Februar 2015 aufgrund einer Femoralgie links sowie die daraus entstandene Folgeerkrankung chronische Lumboischialgie (ICD-10 M47.2) und als Nebendiagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit) ein Zervikalsyndrom mit möglichen Pseudo-Brachialgien bei de- generativen Erkrankungen und Diskushernie C5/C6 (ICD-10 M54.2) zu stellen. Im Weiteren nannte er einen eindeutig nicht bestätigten Verdacht auf eine zervikale Myelopathie als Nebendiagnose ohne Auswirkungen. In Übereinstimmung mit Dr. med. V._______ könne der Versicherte seine kör- perlich anstrengende Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr ausüben. In adaptierten, die LWS und HWS schonenden Tätigkeiten (wechselbelas- tend, gelegentliches Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg, ohne Zwangshaltungen der LWS und HWS) sei er jedoch vollschichtig arbeitsfä- hig. Die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bestehe ab Dezember 2015, da der Fall – was sich aus dem Bericht des Chirurgen Dr. med. I._______ an den Hausarzt vom 21. Dezember 2015 (recte: 18. Dezember 2015 [vgl. Dok. 81]) ergebe – aufgrund des mittels MRT bestätigten Ausschlusses ei- nes Rezidivs der Diskushernie, aufgrund der normalen Befunde der neuro- logischen Untersuchung sowie der fehlenden Indikation für eine erneute Operation ab diesem Zeitpunkt stabilisiert gewesen sei. Die Entdeckung

C-6068/2020 Seite 26 einer zervikalen Diskushernie ohne neurologische Folgen und das Auftre- ten von Nackenschmerzen hätten nichts an der Arbeitsfähigkeit in ange- passten Tätigkeiten geändert (vgl. Dok. 168). 5.5 Aufgrund des am 13. Juni 2018 erhobenen Einwands – wobei sich die- ser insbesondere gegen den impliziten Widerruf der Begutachtung richtete (vgl. Dok. 178 f.) – gegen den in der Folge erlassenen Vorbescheid vom 9. Mai 2018 holte die Vorinstanz bei der leitenden Ärztin des IV-internen medizinischen Dienstes, Dr. med. W., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Zweitmeinung ein. Die Ärztin stützte am 14. September 2018 die RAD-ärzt- liche Beurteilung vom 9. März 2018 (vgl. Stellungnahme vom 14. Septem- ber 2018 [Dok. 181]). 5.6 Im Weiteren liess der Beschwerdeführer die folgenden zusätzlichen medizinischen Unterlagen einreichen: 5.6.1 Nebst einem Bericht von Dr. med. X., Facharzt für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, vom 14. Juni 2016, der darin die bekann- ten Nackenbeschwerden ohne neurologische Auffälligkeiten beschreibt und eine berufliche Neuorientierung empfahl (Dok. 183), zweier radiologi- scher Befundberichte von Dr. med. L._______ vom 8. und 11. Oktober 2018 (Röntgen und MRT der HWS [Dok. 188 f.]) sowie einem Attest von Dr. med. G._______ vom 18. Oktober 2018 (Dok. 190), der eine berufliche Neuorientierung als notwendig erachtete, reichte der Beschwerdeführer insbesondere auch einen neuen Bericht des Neurochirurgen Dr. med. V._______ vom 28. November 2018 ein, der nunmehr eine am 13. Dezem- ber 2018 vorgesehene Foraminotomie C5/C6 mit intersomatischer Arthro- dese ankündigte mit der Begründung, das letzte – an die Vorinstanz noch nicht übermittelte (vgl. aber E. 5.6.3.1 hiernach) – CT der HWS bestätige die Enge, welche im rechten Foramen C6 immer deutlicher zu werden scheine, da die Schmerzen fast täglich aufträten und den Versicherten auch in der Nacht weckten (vgl. Dok. 201). 5.6.2 In Kenntnis dieser neuen Berichte teilte der RAD-Arzt Dr. med. T._______ am 7. Januar 2019 mit, dass der jüngste Bericht von Dr. med. V._______ alles in Frage stelle, indem der Neurochirurg seine Meinung geändert habe. Der RAD-Arzt führte aus, es sei in der Zwischenzeit zu kei- ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, sondern die Indikation zur Operation ergebe sich aus einer medizinisch anderen Inter- pretation einer identischen Situation (chronische Pseudobrachialgie) durch

C-6068/2020 Seite 27 denselben Chirurgen, der noch im Februar 2018 einen Eingriff abgelehnt habe. Der Fall müsse in 5 Monaten nochmals beurteilt werden (vgl. Dok. 203). 5.6.3 5.6.3.1 Nach Eingang eines Hospitalisationsbulletins vom 15. Dezember 2018 (Dok. 206) und eines postoperativen Kurzberichts von Dr. med. V._______ vom 15. Januar 2019 (Dok. 207), der zwar einen schmerz- und gefühlsstörungsfreien Zustand bescheinigte, indessen noch keine ab- schliessende Beurteilung zuliess (vgl. Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2019 [Dok. 209]), wurden schliesslich diverse weitere – teils be- reits aktenkundige – Verlaufsberichte aus dem Zeitraum 26. Juni 2018 bis 8. April 2019 (Dok. 210-215 und 222-224) an die Vorinstanz übermittelt; darunter befand sich auch der von Dr. med. V._______ im Bericht vom 26. November 2018 (E. 5.6.1 hiervor) erwähnte CT-Bericht vom 13. No- vember 2018 (Bericht von Dr. med. Y., Facharzt für Radiologie [vgl. Dok. 213]). Aus den im Zeitraum vor der gestellten OP-Indikation er- stellten Berichten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von wiederaufgetretenen Beschwerden im linken Bein auch nochmals im Be- reich der LWS untersucht wurde, dabei im Ergebnis jedoch die bereits be- kannten degenerativen Erkrankungen ohne Anzeichen auf eine radikuläre Kompression festgestellt wurden (vgl. MRT-Bericht von Dr. med. Z., Facharzt für Radiologie, vom 26. Juni 2018 und Untersu- chungsbericht von Dr. med. V._______ vom 12. Juli 2018 [Dok. 211 f.]). Auch aus dem nachgereichten Formularbericht E 213 der französischen Vertrauensärztin Dr. med. Ba., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. November 2018 ergeben sich keine anderslautenden Er- kenntnisse. Dr. med. Ba. stellte darin gestützt auf eigene Untersu- chungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. X._______ vom 14. Juni 2018 (Dok. 183), Dr. med. Z._______ vom 26. Juni 2018 (Dok. 211), Dr. med. Y._______ vom 13. November 2018 (Dok. 213) sowie Dr. med. V._______ vom 28. November 2018 (Dok. 201) lediglich die Diagnose Zervikobrachial-Syndrom (ICD-10: M53.1) und er- achtete den Beschwerdeführer – ohne Angabe der zumutbaren Arbeitsfä- higkeit und des zumutbaren Leistungsprofils – gemäss französischen Rechtsvorschriften als nicht invalide (vgl. Dok. 214). 5.6.3.2 In den nach der Operation erstellten Verlaufsberichten vom 26. und 27. März 2019 bescheinigte Dr. med. V._______, dass der Beschwerde- führer nun beschwerdefrei sei und es ihm erlaubt sei, die meisten seiner Aktivitäten, einschliesslich der Arbeit, wiederaufzunehmen (vgl.

C-6068/2020 Seite 28 Dok. 223 f.). Schliesslich bescheinigte auch der Hausarzt Dr. med. G._______ mit Attest vom 8. April 2019, dass der Beschwerdeführer im Stande sei, eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 2 kg aufzunehmen, was jedoch in jedem Fall eine Umschulung erfordere. In einem ersten Schritt empfahl er ein Teilzeitpensum von 50 % für einen Monat, was bei Bedarf verlängert werden könne (vgl. Dok. 224). 5.6.4 Gestützt auf die neuen Verlaufsberichte bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. T._______ am 13. Mai 2019 im Wesentlichen die in der Stellung- nahme vom 9. März 2018 gestellten Diagnosen, berücksichtigte dabei aber neu die am 13. Dezember 2018 infolge der Zervikobrachialgie bei Dis- kushernie C5/C6 durchgeführten Foraminotomie und Arthrodese bei C6. Im Weiteren attestierte er im angestammten Beruf eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit ab Februar 2015. Betreffend adaptierte Tätigkeiten (wech- selbelastend, seltenes Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg, kein Bü- cken und kein Drehen des Rumpfes) hielt der RAD-Arzt fest, dass diese ab April 2019 zu 50 % und ab Mai 2019 zu 100 % zumutbar seien. Zur Be- gründung führte er zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei – so- fern seine Lektüre der endlosen Akte exakt sei – seit der Operation der Diskushernien im Februar 2015 als arbeitsunfähig krankgeschrieben ge- wesen, was zunächst auf das Wiederauftreten von Ischias-Schmerzen, da- nach auf das Auftreten einer Brachialgie links mit unbestätigtem Verdacht auf eine Myelopathie sowie auf das lange Zögern der Ärzte vor der letzten Operation am 8. April 2019 (recte: 13. Dezember 2018) zurückzuführen sei. Der Fall sei nun stabilisiert (vgl. Dok. 226). 5.7 5.7.1 Nach Erlass des dritten Vorbescheids vom 20. September 2019 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 ein Schreiben seines Hausarztes Dr. med. G._______ vom 7. Oktober 2019 ein, der seine Verwunderung äusserte, dass dem Beschwerdeführer zwi- schen 29. Februar 2016 und 1. April 2019 keine Rente zugesprochen wor- den sei, obwohl er in dieser Zeit in Behandlung bei Spezialisten gewesen sei und sich 2018 sogar einem chirurgischen Eingriff unterzogen habe (vgl. Dok. 241 S. 4). 5.7.2 Der daraufhin konsultierte RAD-Arzt Dr. med. Ca., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sportmedizin und manuelle Medizin sowie zertifizierter Gutachter SIM, teilte mit Stellungnahmen vom 24. Februar 2020 und vom 6. März 2020 mit, das Schreiben von Dr. med. G. vom 7. Oktober 2019 liefere keine objektiven medizinischen

C-6068/2020 Seite 29 Gründe, die die medizinische Beurteilung des RAD zu ändern vermöchten (vgl. Dok. 246-248). 5.8 Schliesslich legte die Vorinstanz das medizinische Dossier während des hängigen Beschwerdeverfahrens zwei Mal auch ihrem IV-internen ärztlichen Dienst zur Beurteilung vor. Die Leiterin des IV-internen ärztlichen Dienstes, Dr. med. W., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bestätigte mit Stellung- nahme vom 9. April 2021, dass der Beschwerdeführer in der angestamm- ten Tätigkeit seit Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ebenso habe aufgrund der beiden chirurgischen Eingriffe jeweils von 13. Februar 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie von 13. Dezember 2018 bis 7. April 2018 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten be- standen. Im Weiteren habe vom 21. Dezember 2015 bis 12. Dezember 2018 in leichten angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit be- standen, da eindeutig festgestellt worden sei, dass es keine klare funktio- nelle Einschränkung und kein objektives klinisches Defizit gebe; dabei sei es aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik und deren Entwicklung angemessen, während dieses Zeitraums eine Leistungseinschränkung von 20% anzunehmen. Nach dem zweiten chirurgischen Eingriff habe gemäss Dr. med. G. ab 8. April 2019 zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und nach einem Monat, mithin ab 8. Mai 2019 wieder eine solche von 100 % bestanden. Im Weiteren sei im Jahr 2017 eine Begutachtung nicht mehr als notwendig erachtet worden, da die Klinik atypisch gewesen sei und die verschiedenen objektiven Untersuchungen keine signifikanten Be- funde ergeben hätten (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 2). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. W._______ am 9. Juli 2021 auf erneute Anfrage hin (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 2). 6. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz einerseits auf die zahlreichen, während des Verfahrens eingeholten Beurteilungen des RAD aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 6. März 2020, insbesondere auf diejenigen vom 9. März 2018, vom 13. Mai 2019, vom 24. Februar 2020 sowie vom 6. März 2020 (vgl. Dok. 168, 226, 246 und 248). Diese dienten der ursprünglich angefochte- nen Verfügung vom 27. Oktober 2020 als Grundlage. Im Weiteren diente die Stellungnahme des IV-internen Dienstes vom 9. April 2021 (vgl. BVGer- act. 11 Beilage 2) der pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfü- gung vom 20. April 2021 als Entscheidgrundlage. Die diversen von der

C-6068/2020 Seite 30 Vorinstanz konsultierten Ärzte haben den Beschwerdeführer nicht persön- lich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. 6.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). 6.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten es dem RAD erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 6.3 Den RAD-Ärzten standen für deren Aktenbeurteilung im Rahmen der Neuanmeldung die zahlreichen unter E. 5 dargelegten medizinischen Be- richte aus Frankreich aus dem Zeitraum von Januar 2015 bis Oktober 2019 zur Verfügung. Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Beurteilung des Falls durch eine sich als atypisch präsentierende Klinik erheblich erschwert

C-6068/2020 Seite 31 wurde (vgl. z.B. Stellungnahme von Dr. med. J._______ vom 1. April 2016, wonach die Diskushernie L4/L5 nicht zur präsentierten Klinik passe [Dok. 98 S. 4]). Dennoch konnten sich die RAD-Ärzte zumindest in diag- nostischer Hinsicht aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten ein ent- sprechendes Bild machen. Gemäss den oben aufgeführten Berichten lei- det der Beschwerdeführer an somatischen Beschwerden, wobei zuerst die aufgrund des Verhebetraumas vom November 2012, infolge dessen eine Diskushernie auf der Höhe L4/L5 festgestellt wurde, bestehenden lumba- len Beschwerden im Vordergrund standen; danach (spätestens ab April 2016; eventuell auch bereits früher [vgl. dazu E. 6.6 hiernach]) kamen zer- vikale Beschwerden hinzu, die durch eine Diskushernie bei C5/C6, welche in Kontakt mit dem Rückenmark kam, verursacht wurden. Sowohl die Dis- kushernie bei L4/L5 (im Februar 2015) als auch die Diskushernie bei C5/C6 (im Dezember 2018) wurden chirurgisch behandelt. Aufgrund der Akten ist in diagnostischer Hinsicht somit widerspruchsfrei erstellt, dass beim Be- schwerdeführer als Diagnosen ein Status nach Operation der Diskushernie L4/L5 im Februar 2015 aufgrund einer Femoralgie links mitsamt einer sich daraus entwickelten chronischen Lumboischialgie (ICD-10 M47.2) sowie ein Status nach Foraminotomie und Arthrodese C6 im Dezember 2018 in- folge einer Zervikobrachialgie bei Diskushernie C5/C6 zu stellen sind. Da- bei wurden die beiden operativ versorgten Leiden an der LWS und HWS als Hauptdiagnosen und die chronische Lumboischialgie als Nebendiag- nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Im Weiteren ist widerspruchsfrei erstellt, dass sich ein anfänglich geäusserter Verdacht auf eine zervikale Myelopathie eindeutig nicht bestätigt hat, und dass der zweite chirurgische Eingriff im Dezember 2018 die Leiden des Beschwer- deführers behoben hat (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in BVGer-act. 1 S. 7 f. Ziff. 5 und in BVGer-act. 21 S. 2 drittletzter Absatz). In dieser Hinsicht ist die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte nicht zu beanstan- den. 6.4 Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Beurteilung der RAD-Ärzte, wonach dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten – wie seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner – nicht mehr zumutbar sind, wird doch diese Einschätzung von sämtlichen Ärzten einhellig vertre- ten. Dabei ist präzisierend festzuhalten, dass die entsprechende Arbeits- unfähigkeit seit dem Unfall vom 28. November 2012 besteht (vgl. die Gut- achten von Dr. med. E._______ vom 5. April 2013 [Dok. 11 S. 35 f.] und vom Dr. med. F._______ vom 10. September 2013 inkl. Ergänzung vom 23. September 2013 [Dok. 11 S. 22 ff.] sowie die Stellungnahme von

C-6068/2020 Seite 32 Dr. med. D._______ vom 5. November 2013 im Rahmen des ersten Ge- suchsverfahrens [Dok. 28]) und nicht – wie dies insbesondere von Dr. med. T._______ jeweils festgehalten wurde (vgl. z.B. Dok. 226) – erst seit Feb- ruar 2015 (demgegenüber legte Dr. med. J._______ den Beginn der Ar- beitsunfähigkeit im angestammten Beruf immerhin auf Dezember 2012 fest [vgl. z.B. Dok. 98]). Anzeichen, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers dermassen gebessert habe, dass ihm die angestammte Tätigkeit zwischenzeitlich wieder zumutbar gewesen wäre, finden sich nicht in den Akten. Im Gegenteil. Nach der rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juni 2014 (Dok. 35) hielt der Hausarzt am 8. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden Beschwerden den bishe- rigen Beruf nicht mehr ausüben könne und sich umorientieren müsse (vgl. Dok. 37). 6.5 Hingegen bestehen in Bezug auf die weiteren Aspekte der Aktenbeur- teilung gewisse Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass beim Bestehen von auch nur geringen Zweifeln nicht darauf abgestellt werden kann. So bestehen zunächst an der RAD-ärztlichen Beurteilung betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten gewisse Zweifel. 6.5.1 Zwar ist unbestritten, dass der chirurgische Eingriff an der LWS vom 13. Februar 2015 (Diskektomie auf der Höhe L4/L5) ab diesem Datum – zumindest vorübergehend – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begrün- det hat. Jedoch wurde bereits die Frage, wie lange die vollständige Arbeits- unfähigkeit infolge des chirurgischen Eingriffs vom Februar 2015 andau- erte, von den diversen von der Vorinstanz konsultierten Ärzten unterschied- lich beurteilt. Während die erstbeurteilende RAD-Ärztin Dr. med. J., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihren Stellungnah- men vom 1. April 2016, vom 14. Juli 2016, vom 15. Dezember 2016 sowie vom 19. Januar 2017 ab dem 12. Februar 2015 lediglich für zwei Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Dok. 98, 113 und 125), bescheinigte der RAD-Arzt Dr. med. T., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine auf die LWS-Leiden gründende länger an- dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum 18. Dezember 2015 (vgl. insb. vermeintlich abschliessende Stellungnahme vom 9. März 2018 [Dok. 168]). 6.5.2 Dr. med. J._______ schien dabei ihre Einschätzung lediglich auf den Formularbericht E 213 von Dr. med. M._______, Fachärztin für Allgemeine

C-6068/2020 Seite 33 Innere Medizin, vom 1. September 2015 gestützt zu haben. Dieser Bericht basiert zwar auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers; da sich die französische Ärztin weder eingehend mit den geklagten Be- schwerden (vgl. Ziff. 3 des Formularberichts) auseinandergesetzt noch ihre Beurteilung der Leistungsfähigkeit in irgendeiner Weise begründet hat, er- füllt dieser Bericht indessen nicht sämtliche von der Rechtsprechung auf- gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.7 hiervor) und eignet sich daher nicht als Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung. Dies umso weniger, als die- ser Bericht in Frankreich offensichtlich ein medizinisches Streitverfahren auslöste, im Rahmen dessen im Einvernehmen zwischen dem behandeln- den Hausarzt Dr. med. G._______ und Dr. med. M._______ der Neurochi- rurg Dr. med. Q._______ als externer Sachverständiger eingesetzt wurde, um die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer im September 2015 ar- beitsfähig gewesen sei; dies hat Dr. med. Q._______ mit Bericht vom 23. Mai 2016 (Dok. 111) klar verneint, was jedoch von der RAD-Ärztin nach dessen Vorlage am 4. Juli 2016 überhaupt nicht beachtet und diskutiert wurde. Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. med. Q._______ vom 23. Mai 2016 erwähnte sie lediglich, dass aufgrund der erstmals erwähnten zervikalen Leiden und dem in diesem Zusammenhang geäusserten Ver- dacht auf eine zervikale Myelopathie weitere Abklärungen notwendig seien (vgl. Dok. 113). 6.5.3 Demgegenüber gewichtete Dr. med. T._______ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 den Umstand, dass der chirurgische Ein- griff vom Februar 2015 lediglich für eine kurze Zeit eine Linderung der Schmerzen erzielt hat (vgl. hierzu noch den Verlaufsbericht von Dr. med. Hrictu vom 19. März 2015 [Dok. 95]) sowie den Bericht von Dr. med. G._______ vom 27. Juli 2015 [Dok. 96], in welchem wieder deutliche Rückenbeschwerden beschrieben wurden) und deshalb von den behan- delnden Ärzten weitere Untersuchungen getätigt wurden, offensichtlich an- ders. Denn zur Begründung seiner Einschätzung wies Dr. med. T._______ darauf hin, dass erst aufgrund der zusätzlichen – nach der vertrauensärzt- lichen Untersuchung in Frankreich vom 1. September 2015 erfolgten – Un- tersuchungen betreffend die LWS (CT-Untersuchung vom 17. September 2015 [Dok. 83], MRT-Untersuchung vom 1. Dezember 2015 [Dok. 80] und insb. neurologische Untersuchung vom 18. Dezember 2015 [Dok. 81]) ein Rezidiv der lumbalen Diskushernie wie auch eine Indikation zur erneuten Operation ausgeschlossen werden konnten. Dr. med. T.'s Beurtei- lung betreffend den Zeitraum von Februar 2015 bis Dezember 2015, der sich offensichtlich auch die Chef-Ärztin des IV-internen medizinischen Dienstes, Dr. med. W., Fachärztin für Physikalische Medizin und

C-6068/2020 Seite 34 Rehabilitation, mit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholter Stellungnahme vom 9. April 2021 angeschlossen hat (vgl. Bei- lage 2 zu BVGer-act. 11), erscheint aufgrund seiner Begründung und auf- grund des Umstands, dass er sich im Gegensatz zu Dr. med. J._______ mit sämtlichen aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Berichten auseinandergesetzt hat, zumindest als plausibel. 6.5.4 Allerdings erweisen sich auch die diversen Beurteilungen von Dr. med. T._______ insgesamt als nicht hinreichend schlüssig und nach- vollziehbar. Insbesondere bezüglich des weiteren Verlaufs lassen dessen diversen Stellungnahmen kein nachvollziehbares und schlüssiges Bild zu. Nachdem der RAD-Arzt mit – vermeintlich abschliessender – Stellung- nahme vom 9. März 2018 zunächst noch festgehalten hatte, seit dem 21. Dezember 2015 (recte: 18. Dezember 2015) habe eine volle Arbeitsfä- higkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden, führte er schliesslich in sei- ner abschliessenden Stellungnahme vom 13. Mai 2019 aus, dass der Be- schwerdeführer – sofern seine Lektüre des Dossiers exakt sei – seit der Operation vom Februar 2015 durchgehend krankgeschrieben worden sei; der Grund der fortgesetzten Krankschreibung sei zunächst das Wiederauf- treten von Ischias-Schmerzen, dann das Auftreten einer Zervikobrachialgie links mit unbestätigtem Verdacht auf Myelopathie sowie schliesslich das lange Zögern der Ärzte vor der letzten Operation am 8. April 2019 (recte: 13. Dezember 2019) gewesen. Aufgrund dieser Ausführungen hielt er schliesslich fest, dass, nachdem der Fall nun stabilisiert sei, ab dem 8. April 2019 (recte: 8. Mai 2019) funktionelle Einschränkungen sowie eine Arbeits- fähigkeit von 100 % in einer leichteren Tätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Dok. 226). 6.5.4.1 Isoliert betrachtet, könnten die am 13. Mai 2019 getätigten Ausfüh- rungen tatsächlich gemäss Ansicht des Beschwerdeführers dahingehend interpretiert werden, dass im gesamten Zeitraum von Februar 2015 bis 8. April 2019 (Datum der schrittweisen Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Umfang von 50 %) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Jedoch ist auch zu beachten, dass derselbe RAD-Arzt am 7. Januar 2019, als er aufgrund des Berichts von Dr. med. V._______ vom 28. November 2018 (Dok. 201) erfuhr, dass der Beschwerdeführer entgegen früherer Aussagen nun doch operiert werde, noch darauf hingewiesen hat, der Ge- sundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit, das heisst, seit seiner Stellungnahme vom 9. März 2018, nicht verschlechtert; vielmehr ergebe sich die Operationsindikation aus einer medizinisch unterschiedlichen In- terpretation einer identischen Situation (chronische Pseudobrachialgie)

C-6068/2020 Seite 35 durch denselben Chirurgen (vgl. Dok. 203). Aufgrund dieser Ausführungen liesse sich somit auch die vorinstanzliche Ansicht vertreten, dass erst ab dem Datum der zweiten Operation vom 13. Dezember 2018 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Insgesamt bleibt jedoch unklar, ob die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. T._______ vom 13. Mai 2019 im Sinne der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (d.h., als alleinstehende umfassende abschliessende Stellungnahme, so dass durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei) oder im Sinne der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht (d.h., als Ergän- zung zur Stellungnahme vom 9. März 2018, so dass erst ab dem 13. De- zember 2018 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei) zu verstehen ist. 6.5.4.2 Die im Rahmen des dritten Vorbescheidverfahrens eingeholten er- gänzenden Stellungnahmen des RAD vom 24. Februar 2020 und vom 6. März 2020 können diese Unklarheiten nicht beseitigen, zumal sie nicht von Dr. med. T., sondern von Dr. med. Ca. verfasst wur- den (vgl. Dok. 246 und 248). Auch die im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens eingeholten Stellungnamen von Dr. med. W._______ vom 9. April 2021 und vom 9. Juli 2021 vermögen diese Unklarheiten nicht zu beseitigen. Im Gegenteil. Die Chef-Ärztin des IV-internen medizinischen Dienstes beurteilt die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten noch einmal anders, indem sie im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 (recte: 18. Dezember 2015) bis 12. Dezember 2018 bei einem Pen- sum von 100 % eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund fortbestehen- der Schmerzen attestiert (vgl. Beilage 2 zu BVGer-act. 11 und Beilage 2 zu BVGer-act. 17). 6.5.5 Bereits aufgrund der soeben dargelegten Unklarheiten bezüglich der von Dr. med. T._______ verfassten Stellungnahmen und aufgrund der sich widersprechenden Beurteilungen der verschiedenen von der Vorinstanz konsultierten Ärzte kann nicht auf die reinen Aktenbeurteilungen abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die in den Akten nur spärlich vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da sie einerseits nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (E. 4.7 hiervor) genügen und andererseits ohnehin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestieren. Vielmehr ge- ben bereits die sich widersprechenden Auffassungen der konsultierten Ärzte – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – Anlass zu er- gänzenden Abklärungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4).

C-6068/2020 Seite 36 6.6 Im Weiteren begründet auch der Umstand, dass die IV-Ärzte offensicht- lich nicht über sämtliche medizinischen Berichte verfügten, gewisse Zwei- fel an deren Aktenbeurteilung. So kann dem Gutachten von Dr. med. Q._______ vom 23. Mai 2016 entnommen werden, dass offenbar vorgän- gig ein von den Ärzten Dres. med. M._______ (französische Vertrauens- ärztin) und G._______ (Hausarzt) unterzeichnetes Gutachtensprotokoll vom 22. September erstellt wurde, das sich jedoch nicht in den Akten be- findet (vgl. Dok. 111 S. 1). Demselben Gutachten kann entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 offenbar von einem gewissen Dr. med. Da._______ untersucht wurde (vgl. Dok. 111 S. 2 Abs. 3; vgl. auch den Hinweis von Dr. med. X._______ in seinem Bericht vom 14. Juni 2016 [Dok. 183]). Dieser Bericht könnte ebenfalls wichtige Hinweise bezüglich des weiteren Gesundheitsverlaufs ab Januar 2016 ent- halten. Dies umso mehr, als im Gutachten von Dr. med. Q._______ vom 23. Mai 2016 eine Schwäche der beiden oberen Gliedmassen erwähnt wird, welche (zum Zeitpunkt der Begutachtung) seit etwa 6 Monaten be- stehe. Dies ist ein Indiz, dass die zervikalen Beschwerden bereits früher entstanden sein könnten, mithin auch vor dem 16. April 2016 als mittels MRT eine Diskushernie bei C5/C6 entdeckt wurde. Zudem ist aufgrund der Akten unklar, was der Anlass für die MRT-Untersuchung der HWS vom 16. April 2016 war, nachdem sich zuvor sämtliche medizinischen Untersu- chung auf den Bereich der LWS beschränkt hatten. Hierzu müsste ein ärzt- licher Bericht mit entsprechenden Befunderhebungen vorhanden sein, auf- grund dessen die MRT-Untersuchung der HWS als indiziert erachtet wurde. Im Weiteren äussert sich die Neurologin Dr. med. N._______ in ih- rer Bescheinigung vom 17. Februar 2017 zu einer Stellungnahme eines Dr. med. U._______, dessen Bericht sich ebenfalls nicht in den Akten befindet (vgl. Dok. 132). Schliesslich kann den vorinstanzlichen Akten auch ent- nommen werden, dass das Versicherungsgericht (...) im November 2019 auch eine medizinische Untersuchung angeordnet hat, mit deren Anord- nung sich der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 einverstanden er- klärte (vgl. Dok. 244). Zwar ist nicht ersichtlich, ob diese Untersuchung noch vor Verfügungserlass vom 27. Oktober 2020 stattgefunden hat. In- folge des Hinweises des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2020 hätte die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zumindest abklären müssen, ob dieses bereits vorliege. 6.7 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz davon auszugehen scheint, die spätestens ab April 2016 nachgewiesenen zervi- kalen Beschwerden seien auf dasselbe Leiden zurückzuführen, wendet sie

C-6068/2020 Seite 37 doch in casu Art. 29 bis IVV an (Wiederaufleben der Invalidität; vgl. Begrün- dung der Wiedererwägungsverfügung vom 22. April 2021 [BVGer-act. 11 Beilage 6 S. 2]). Zwar erscheint diese vorinstanzliche Schlussfolgerung aufgrund des Umstands, dass es sich bei den zervikalen Beschwerden ebenfalls um ein die Wirbelsäule betreffendes Leiden handelt, als verständ- lich. Aufgrund der unvollständigen Akten bleibt jedoch unklar, ob diese Schlussfolgerung zulässig ist. Jedenfalls haben die Ärzte nie explizit dazu Stellung genommen, ob es sich bei den auf die HWS zurückzuführenden Beschwerden tatsächlich um Folgeerscheinungen der zu Beginn im Vor- dergrund stehenden LWS-Beschwerden handelt, oder ob diese medizi- nisch gesehen als neuer Gesundheitsschaden einzustufen sind, wodurch ein neuer Versicherungsfall begründet würde mit der Folge, dass die War- tezeit von einem Jahr erneut zu erfüllen wäre (vgl. BGE 140 V 2 E. 5.2). Diese Frage ist vollständig ungeklärt geblieben. 6.8 Aus dem insgesamt Ausgeführten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage unvollständig ist. Insbesondere sind dabei die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig- keiten und der entsprechende Verlauf über den gesamten Zeitraum voll- ständig ungeklärt geblieben. Ebenso ist auch die Frage vollständig unge- klärt geblieben, ob es sich bei den spätestens am 13. April 2016 festge- stellten HWS-Beschwerden um Folgeerscheinungen der zu Beginn im Vor- dergrund stehenden LWS-Beschwerden handelt, oder ob diese medizi- nisch gesehen als neuer Gesundheitsschaden einzustufen sind. Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts kann mithin nicht auf die Aktenbeurteilung der diversen RAD-Ärzte als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Viel mehr bestehen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Stellungnahmen des RAD wie auch des IV-inter- nen medizinischen Dienstes erhebliche Zweifel. Dies konnte vor Verfü- gungserlass nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Ent- scheidgrundlage ist es vorliegend daher nicht möglich, mit dem im Sozial- versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente hat. 7.

C-6068/2020 Seite 38 7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt ge- blieben. Da die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren noch kein externes Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die – wie dargelegt – unge- nügenden Aktenbeurteilungen des RAD wie auch des IV-internen medizi- nischen Dienstes gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 20. April 2021 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen des rechtserheb- lichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, zunächst das medizinische Dossier unter Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers und des französischen Sozialversicherungsträgers möglichst lücken- los zu vervollständigen sowie à jour zu bringen und danach unter Berück- sichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte ein externes interdiszipli- näres medizinisches Gutachten zu veranlassen insbesondere zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen und in welchem Umfang die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehen. Zwar sind gemäss den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers die gesundheitlichen Probleme offenbar nunmehr behoben. Dennoch drängt sich vorliegend der Vollständigkeit halber auch eine aktuelle persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers auf, da die vorliegend umstrittene medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkei- ten ebenfalls lediglich auf der (mangelhaften) Aktenbeurteilung beruhte und nicht auf einer eingehenden interdisziplinären medizinischen Untersu- chung. Zudem kann damit allenfalls eingetretenen Veränderungen des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers ab Oktober 2020 ebenfalls Rechnung getragen werden. Die retrospektive Beurteilung der Leistungs- fähigkeit hat demgegenüber im Rahmen der Begutachtung zwangsläufig aufgrund der vervollständigten und à jour gebrachten medizinischen Akten zu erfolgen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Wirbel- säulen-Orthopädie sowie Neurologie, allenfalls auch Neurochirurgie. Ob al- lenfalls weitere Spezialisten beizuziehen sind (etwa Rheumatologie), ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es

C-6068/2020 Seite 39 primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die er- forderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), und sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollstän- digkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Mit Blick auf das Beweisthema (rechtserhebliche Änderung des Gesundheits- zustands seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juni 2014) haben die Gutachter betreffend den zu beurteilenden Zeitraum die Entwick- lung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sinnvollerweise ab dem 5. Juni 2014 bis zum Zeitpunkt der neuen Begutachtung miteinzubeziehen und zu beurteilen. Dabei haben sie sich insbesondere auch zur entscheiderheblichen Frage zu äussern, inwiefern sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu jenem gemäss den Gutachten von 2013 verändert hat und mit welcher Änderung auf die Ar- beitsfähigkeit insbesondere auch für eine angepasste Tätigkeit (vgl. oben E. 5.1.2). Ebenso haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob das erst im Verlauf des hängigen Gesuchsverfahrens aufgetretene, spätestens am 13. April 2016 festgestellte HWS-Leiden aus medizinischer Sicht mit dem Lumballeiden in Zusammenhang steht oder ob es sich um ein davon un- abhängiges neues Leiden handelt. Die Vergabe des polydisziplinären Gut- achtens hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewäh- ren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 16. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Guido Ehrler wurde als sein unentgelt- licher Rechtsbeistand ernannt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt dies ohne Rechtsfolgen, da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob-

C-6068/2020 Seite 40 siegen der beschwerdeführenden Partei gilt. Weder dem Beschwerdefüh- rer noch der Vorinstanz sind demnach Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 8.2 8.2.1 Der durch einen Schweizer Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor- instanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten der Vertretung. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 29. September 2021 eine Honorar- note eingereicht und ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘418.50 (Gesamtauf- wand von 13.25 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 106.– [186 Ko- pien à Fr. 0.25 und Porti von Fr. 59.50]) geltend gemacht (vgl. BVGer- act. 21 Beilage). 8.2.2 Zu Recht wird keine Entschädigung für die Mehrwertsteuer bean- tragt, da eine solche für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohn- sitz im Ausland nicht geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– entspricht ei- nem im Bereich der Invalidenversicherung gerichtsüblichen Stundenansatz (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6306/2013 vom 21. April 2015 und C-8623/2010 vom 13. Februar 2013 E. 9.2). Im Weiteren erscheint der gel- tend gemachte Aufwand für das Aktenstudium, für die Ausfertigung der Rechtsschriften im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom

  1. Dezember 2020, Replik vom 28. Juni 2021 sowie Stellungnahme zur Duplik vom 29. September 2021), für die Besprechungen mit dem Be- schwerdeführer sowie für die diversen Korrespondenzen unter Berücksich- tigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der in ähnlichen Fällen zugesproche- nen Entschädigungen noch als angemessenen. Allerdings ist in der einge- reichten Honorarnote der nachträglich entstandene Aufwand für die Stel- lungnahme vom 14. September 2022 im Rahmen des gewährten rechtli- chen Gehörs betreffend die vom Gericht beabsichtigte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung noch nicht berücksichtigt. Dieser ist zusätzlich zu vergüten; für die knapp eine halbe Seite umfassende Stellungnahme ist zusätzlich ein Betrag von

C-6068/2020 Seite 41 Fr. 125.– (0.5 Std. à Fr. 250.–) zu berücksichtigen. Aufgrund des Dargeleg- ten ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 3'543.50 (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 20. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'543.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-6068/2020 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

37

Gerichtsentscheide

38