B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6010/2016
Urteil vom 13. August 2018 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Neuanmeldung (Verfügung vom 29. August 2016).
C-6010/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1954 geboren und ist schweizerischer Staatsangehöriger (IV-act. 2). Er hat in den Jahren 1972 bis 1987 in der Schweiz als Koch (vgl. IV-act. 3 S. 11) gearbeitet und die entsprechenden Beiträge an die obligatorische schweizerische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Fol- genden: AHV/IV) geleistet (vgl. IK-Auszug in BVGer-act. 15). Am 18. Feb- ruar 2009 meldete er sich erstmals zum Bezug einer schweizerischen In- validenrente an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch des Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 32 % (vgl. Einkommensvergleich vom 11. Januar 2010 in IV-act. 30) ab (IV-act. 37). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am 9. Juni 2015 reichte der Versicherte einen neuen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente (Formular E 204 DE) bei der deutschen Rentenversicherung ein (IV-act. 44). Anschliessend gingen bei der IVSTA umfangreiche medizinische Unterlagen aus Deutschland (IV-act. 47-65, 73), der Versicherungslauf des Versicherten in Deutschland (IV-act. 71) so- wie Angaben des Versicherten zu seiner Berufsausbildung und den von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (IV-act. 72) ein. In den Akten liegen sodann die ausgefüllten Fragebögen für den Arbeitgeber vom 17. März 2016, für den im Haushalt tätigen Versicherten vom 10. März 2016 sowie für den Versicherten, ebenfalls vom 10. März 2016 (IV-act. 76). Mit Schlussbericht vom 19. Mai 2016 nahm der regionale ärztliche Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) zum Dossier Stellung (IV-act. 78). Mit Vorbe- scheid vom 25. Mai 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, aus den Akten gehe ein Invaliditätsgrad von lediglich 33 % hervor, weshalb sein Leistungsbegehren abzuweisen sein werde (IV-act. 79). Hiergegen erhob der Versicherte mit Telefonanruf vom 2. Juni 2016 (IV-act. 80) respektive mit E-Mail vom 7. Juni 2016 (IV-act. 81) Einwände. Er berichtete von Ein- schränkungen in seinem Alltag in der Form von Krämpfen, Schmerzen und psychischer Abgeschlagenheit. Mit Schlussbericht vom 18. August 2016 nahm der RAD erneut zum Dossier Stellung (IV-act. 84). Mit Verfügung vom 29. August 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Versi- cherten ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versicherte führe in den Einwänden einen subjektiven, ausführlichen Bericht der Schmerzsituation
C-6010/2016 Seite 3 dar. Die Schmerzen seien zweifelsfrei vorhanden, indessen enthalte der Bericht keine objektiven medizinischen und klinischen Angaben, weshalb an dem Vorbescheid vom 25. Mai 2016 festzuhalten sei (IV-act. 85). C. Gegen die Verfügung vom 29. August 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2016 (Postaufgabe: 28. September 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, sein Be- hinderungsgrad sei in Deutschland ab dem 1. September 2015 unbefristet auf 50 % festgelegt worden. Neben der fehlenden Mobilität sei er auch durch seine Situation als Alleinstehender mit Rollator eingeschränkt (BVGer-act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Sie führte zur Begründung aus, gemäss dem RAD lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers seit der letzten, rechtskräftigen Verfügung vom 29. August 2016 verändert habe. Insbesondere seien die subjektiven Angaben des Be- schwerdeführers bezüglich seiner Schmerzsituation sowie der Umstand, dass er mit einem Rollator gehen müsse, bei der Beurteilung mitberück- sichtigt worden. Die objektiven medizinischen und klinischen Angaben deu- teten auf keine Änderung des Gesundheitszustands hin. Mit der aktuell ein- geholten Stellungnahme habe der medizinische Dienst die im vorinstanzli- chen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des RAD bestätigt (BVGer- act. 4). E. Mit Eingabe vom 22. November 2016 (Postaufgabe) beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleich- zeitig teilte er mit, er sei mit dem Gutachten des Experten der Vorinstanz nicht einverstanden. Er verfüge über genügend Bildmaterial auf CD-Rom, um zu beweisen, dass es sich bei ihm um psychische Beschwer- den handle (BVGer-act. 7). F. Mit Verfügung vom 28. November 2016 forderte das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer auf, das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Mit-
C-6010/2016 Seite 4 teln einzureichen (BVGer-act. 8). Dieser Aufforderung kam der Beschwer- deführer mit E-Mail vom 8. Januar 2017 sowie mit Eingabe vom 9. Januar 2017 nach (BVGer-act. 10 f.). G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Be- freiung von den Verfahrenskosten) gut und übermittelte der Vorinstanz eine Kopie der Replik des Beschwerdeführers vom 22. November 2016 (BVGer- act. 12). H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem dem Beschwer- deführer überdies die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. August 2016, mit welcher die Vorinstanz das neue Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2015 abgewiesen hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher die Frage, ob die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat respektive ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung hat (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.5).
C-6010/2016 Seite 5 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, bestimmt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, al- leine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. August 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
C-6010/2016 Seite 6 aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Wurde eine Rente auf der Basis eines früheren Leistungsbegehrens wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet sich die Prüfung eines neuen Leistungsgesuches grundsätzlich nach den Regeln der Rentenrevision (BGE 130 V 71 E. 3.1). Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun- gen gemäss Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 556/02 vom 25. März 2003 und BGE 109 V 262 zu aArt. 87 Abs. 4 IVV). 3.5 Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü- fung verpflichtet, ob die versicherte Person die genannte Veränderung glaubhaft dargelegt hat. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewis- ser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektie- ren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn diese streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat, und die ver- sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (Urteil des BGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2; BGE 109 V 108 E. 2b, 109 V 262 E. 3; Urteil des BVGer C-2520/2006 vom 3. September 2007 E. 4.1). Vorliegend ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. August 2016 auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2015 eingetre- ten und hat dieses aufgrund einer materiellen Beurteilung abgewiesen. Vom Bundesverwaltungsgericht ist damit ausschliesslich die Frage zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invaliden- rente hat (siehe E. 2). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2015 eingetreten ist, hat das Bundes- verwaltungsgericht demgegenüber nicht zu überprüfen.
C-6010/2016 Seite 7 3.6 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die- ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver- sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- vergleichs beruht. Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der Ver- fügung vom 5. Juli 2010 (Sachverhalt Bst. A). Ihm ist als aktuellen Refe- renzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, das heisst der 29. August 2016, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). 3.7 Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden Referenzzeit- punkten muss erheblich sein (Art. 17 ATSG). Erheblichkeit bedeutet vorlie- gend, dass diese Veränderung einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch der versicherten Person hat (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). 3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
C-6010/2016 Seite 8 4. In der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juli 2010 hat die Vorinstanz ge- stützt auf die Einschätzung des RAD dargelegt, es gehe aus den Akten hervor, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigungen in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Industriebuchbinder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten, gewinnbringenden Tätigkeit wie zum Beispiel als qualifizierter Hilfsarbeiter, Magaziner oder im Detailverkauf (z.B. in einem Einkaufszentrum, Kiosk oder Tankstellen-Shop) sei jedoch noch zu 100 % zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 32 %. 4.1 In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 führte RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund des Berichts von Dr. med. C. vom 14. Mai 2009 (Formular E213) zu- sammenfassend die Hauptdiagnosen Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und chronische Schmerzstörung auf. Als Nebendiagnose ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er- wähnte er eine (leicht ausgeprägte) Anpassungsstörung. Der Versicherte sei seit dem 14. Mai 2009 in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage, ebenfalls ab dem 14. Mai 2009, 0 % (IV-act. 29). 4.2 Dr. med. C., Vertrauensarzt der Deutschen Rentenversiche- rung D. sowie Nervenarzt, Facharzt für Psychotherapeutische Me- dizin und Sozialmedizin, stellte im Hauptgutachten vom 14. Mai 2009 (For- mular E213) die Diagnosen:
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C-6010/2016 Seite 10 Dr. med. F.. Diese widerlegten damit nicht die unabhängige Beur- teilung von Dr. med. C. vom 15. Mai 2009 (IV-act. 36). 5. Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 basiert auf den durch die Vorinstanz eingeholten RAD-Stellungnahmen. Diese basieren ihrer- seits auf der nachfolgend darzustellenden medizinischen Aktenlage. 5.1 In der Stellungnahme vom 19. Mai 2016 stellte RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Medizin, zusammenfassend die Diag- nosen: chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen (ICD-10 M54.5); Status nach Knie-ASK rechts bei beginnender medialer Gonarth- rose; Status nach Schulteroperation links bei Peritendinitis calcarea von Dezember 2009. Der Versicherte sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem 14. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit bestehe, ebenfalls seit dem 14. Mai 2009, eine volle Arbeitsfähig- keit. Die medizinische Aktenlage sei vollständig. Der Versicherte sei in den letzten Jahren immer wieder von diversen Ärzten, vorwiegend des Bewe- gungsapparates, behandelt und beurteilt worden. Es habe sich in Bezug auf die Diagnosen im Vergleich zum Jahr 2009 nichts geändert: Der Versi- cherte klage unverändert über primär nicht-radikuläre Rückenschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Hierbei fehlten klare Wur- zelkompressionssymptome. Es sei eine Kniearthroskopie mit dem Nach- weis einer leichten, beginnenden Gonarthrose rechts hinzugekommen. Dr. med. S. versuche im nervenärztlichen Gutachten vom 27. Feb- ruar 2012, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Dies sei indessen nicht zulässig, da die Schmerzen des Versicherten nicht unklarer Herkunft seien. Vielmehr lägen genügend anatomische Gründe zur Begründung der Schmerzen vor. Insgesamt zeige der Gesundheitszu- stand des Versicherten damit gegenüber der Beurteilung des RAD vom 21. Dezember 2006 (recte: vom 31. Mai 2010; vgl. E. 4.5; IV-act. 36) keine Änderung (IV-act. 78). 5.2 In der Stellungnahme vom 18. August 2016 ergänzte Dr. med. H._______, der Versicherte führe einen subjektiven, ausführlichen Bericht seiner Schmerzsituation. Es bezweifle niemand, dass er Schmerzen habe.
C-6010/2016 Seite 11 In seiner E-Mail vom 8. Juli 2016 vermöge er dennoch keine objektiven medizinischen und klinischen Angaben zu machen, die ein neues Licht auf die bereits bekannten Tagsachen werfen könnten, weshalb an der RAD- Stellungnahme vom 19. Mai 2016 festzuhalten sei (IV-act. 84). 5.3 In dem (in den vorliegenden Akten aktuellsten) Formularbericht vom 24. Februar 2016 stellte Dr. med. I., Arzt für Chirurgie und Sozial- medizin, im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens die Diagnose einer zunehmenden Beeinträchtigung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom und depressiver Störung unter Angabe der ICD-10-Codes F32 (depressive Epi- sode), M79 (sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes, anderenorts nicht klassifiziert) und M54 (Rückenschmerzen). Der Versicherte sei seit Juli 2015 noch in der Lage, während unter drei Stunden in einer dem Leis- tungsbild entsprechenden Tätigkeit zu arbeiten (IV-act. 73). 5.4 Im Bericht der Klinik für Manuelle Therapie, Kompetenzzentrum für Schmerzmedizin, J. (Deutschland), vom 23. Juli 2015 stellten Dres. med. K., Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilita- tion sowie für Allgemeinmedizin, L., Fachärztin für Anästhesie, und M., Fachärztin für Anästhesiologie und operative Intensivme- dizin, sowie die Diplom-Psychologin N. die Behandlungsdiagno- sen: chronisches lumbales Schmerzsyndrom MPSS II bei o Störung der Tiefenstabilisation und Bewegungskoordination, o muskulären Dysbalancen, o arthroligamentärer Überlastung bei Überlastungsbecken mit spina- ler Enthesiopathie lumbal und Facettenreizung, o degenerativen Veränderungen (Protrusion L3/4, NPP L4/5, L5/S1 mit Wurzelreizung, mehr rechts als links, Spondylarthrose); chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren; Dysthymia; Zustand nach ASK rechts; Zustand nach Schulter links (Zustand nach Impingement Syndrom). Als weitere Diagnosen erwähnten sie Hypertonie und Diclofenacallergie.
C-6010/2016 Seite 12 Ausserdem gaben sie die folgenden ICD-Codes an: HD M54.16 (Lumbal- syndrom), M47.96 (Facettensyndrom LWS), M46.06 (Spinale Enthesopa- thie Lumbalbereich), M99.03 (segmentale und somatische Funktionsstö- rungen, Lumbalbereich [lumbosakral]), R52.1 (chronischer unbeeinfluss- barer Schmerz), T78.4 (Allergie, nicht näher bezeichnet), I10.90 (nicht nä- her bezeichnete essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise), F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren) und F34.1 (Dysthymia). Im psychotherapeutischen Aufnahmebefund wurde erwogen, es bestün- den keine Hinweise auf Ich-Störungen, Sinnestäuschungen und psychoti- sches Erleben. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, es bestehe eine ak- tive Schwingungsfähigkeit. Bei belastenden Themen sei der Versicherte bedrückt. Der Antrieb und die Belastbarkeit seien schmerzbedingt beein- trächtigt. Es lägen Einschränkungen der Lebensqualität und der Alltagsbe- wältigung vor. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Im Rah- men der Schmerzdiagnostik sei beim Screening auf Angst mit der „DASS“ (Depression, Anxiety and Stress Scale) ein Wert von acht (0-21) erzielt worden. Der Wert von über sechs lege nahe, dass der Versicherte an einer ängstlichen Komorbidität leide. Beim Screening auf Depressivität mit der „DASS“ sei ein Wert von 15 (0-21) erzielt worden. Der Wert von über zehn lege nahe, dass der Versicherte an einer depressiven Komorbidität leide. Beim Screening auf Stress sei mit der „DASS“ ein Wert von sieben erzielt worden. Der Wert von unter zehn lege nahe, dass der Versicherte an keiner stressbezogenen Komorbidität leide. Die Schmerzsymptomatik des Versi- cherten basiere auf der Grundlage von psychosozialen, morphologischen und funktionellen Einflussfaktoren. Dank dem durchgeführten multimodia- len und interdisziplinären Behandlungskonzept habe eine Funktionsver- besserung, aber keine Schmerzlinderung, erzielt werden können. Die den Bericht unterzeichnenden Personen empfahlen die Verordnung eines Rollators (IV-act. 47). 5.5 Im Bericht der Klinik für Manuelle Therapie, Kompetenzzentrum für Schmerzmedizin, J._______ (Deutschland) vom 25. Juni 2014 stellten Dres. med. O., Fachärztin für Anästhesie, Menke, Facharzt für An- ästhesie und Innere Medizin, und K., Facharzt für Allgemeinmedi- zin, für physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie die Psychologin Himmel die nachfolgenden Behandlungsdiagnosen: chronische Schmerzkrankheit MPSS III; degenerative Lendenwirbelsäuleveränderung;
C-6010/2016 Seite 13 BS-Protrusion L3-4, Facettensyndrom, BS-Prolaps L4/5, L5/S1, Wur- zelreizsyndrom L5 beidseits, Spondylarthrose; insuffiziente Tiefenstabilisation und Koordinationsstörungen; Gonalgie rechts bei Zustand nach ASk Innenmeniskushinterhornparti- alresektion, Chondromalazie; Zustand nach Impingementsyndrom Schulter links, beg. Frozen Shoul- der, degenerative Rotatorenmanschettenveränderungen; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; arterieller Hypertonus; keine Allergie. Ausserdem gaben sie die folgenden ICD-Codes an: HD M54.16 (Radikulo- pathie Lumbalbereich), M47.96 (Spondylose, nicht näher bezeichnet, Lum- balbereich), M25.56 (Gelenkschmerz Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniege- lenk]), M51.2 (sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung), M99.83 (sonstige biomechanische Funktionsstörungen, Lumbalbereich [lumbosakral]), M99.81 (sonstige biomechanische Funktionsstörungen, Zervikalbereich [zervikothorakal]), F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und M75.1 (Läsionen der Ro- tatorenmanschette, nicht traumatisch). Der im Bericht vom 25. Juni 2014 angegebene psychotherapeutische Auf- nahmebefund entspricht im Wesentlichen jenem des Berichts der Klinik für Manuelle Therapie vom 23. Juli 2015 (IV-act. 47; vgl. E. 5.4). Als schmerz- relevante psychosoziale Faktoren lägen Belastungen in der Lebensge- schichte, ein sozialer Rückzug, finanzielle Einschränkungen, eine ärger- lich-gereizte emotionale Schmerzverarbeitung sowie die Aufgabe positiv erlebter Aktivitäten vor. Die Schmerzchronifizierung liege nach den Mainzer Schmerzstadien (MPSS 1-3) bei 2. Die Schmerzproblematik sei auf der Grundlage von Funktionsstörungen des Bewegungssystems und des au- tonomen Nervensystems zu stellen. Aufgrund der interdisziplinären Team- besprechung sei ein multimodales interdisziplinäres Behandlungskonzept unter Einbeziehung von ärztlichen, physiotherapeutischen und psychothe- rapeutischen Behandlungsmassnahmen erarbeitet worden. Der funktio- nelle Behandlungsschwerpunkt habe in der Mobilisation der ausgeprägten Gelenks-, Wirbelsäulen- und Gewebehypomobilitäten gelegen. Im Rah- men der (schmerz-) psychotherapeutischen Behandlung sei zunächst die
C-6010/2016 Seite 14 aktuelle Symptomatik und Schmerzanamnese unter Berücksichtigung problemrelevanter Angaben zur Vorgeschichte erhoben worden. In Einzel- und Gruppensettings sei der Fokus auf die Förderung eines bio-psycho- sozialen Krankheitsverständnisses und die Vermittlung schmerzbezoge- nen Wissens gelegt worden. Durch die Behandlungen hätten sich die funk- tionelle Befundlage und die Schmerzsymptomatik im Entlassungszeitpunkt um 15 % gegenüber der Ausgangslage reduziert (IV-act. 48). 5.6 Dr. med. F., Facharzt für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie der Praxisklinik G. (Deutschland), wiederholte im Arztbericht vom 17. März 2011 die bereits im Arztbericht vom 24. Feb- ruar 2010 (vgl. E. 4.4) gestellten Diagnosen. Auch die Befunde (basierend auf einem älteren MRT des Jahres 2008) entsprechen unverändert jenen, welche er bereits in seinem Bericht vom 24. Februar 2010 gestellt hatte (IV-act. 65). Im Arztbericht vom 21. Juli 2011 stellte Dr. med. F._______ neu zusätzlich die Diagnose einer lumbalen Bandscheibenprotrusion L3- L4. Er stützte sich hierbei erneut auf das bereits bekannte MRT der Len- denwirbelsäule vom 15. April 2008 sowie auf eine neuere computertomo- graphische Untersuchung der Lendenwirbelsäule L3-S1 vom 21. März 2011. Es sei bei dem inzwischen hohen Chronifizierungsgrad der vertebra- genen Beschwerdesymptomatik mit keiner durchgreifenden Befundverbes- serung mehr zu rechnen, und es müssten zunehmend erhebliche und an- haltende Behinderungen und Beeinträchtigungen im Bewegungsablauf an- genommen werden. Der Versicherte vermöge unter der Vermeidung von Zwangshaltungen, Witterungseinflüssen sowie Heben/Tragen von mehr als zehn Kilogramm im steten Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen un- tervollschichtig, bis zu sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrich- ten (IV-act. 55 S. 4-7). Der neueste Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 2. Oktober 2012 entspricht in Bezug auf die Diagnosen, Befunde sowie die Beurteilung jenem vom 21. Juli 2011 (IV-act. 51). 5.7 Dr. med. P., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie des Krankenhauses Q. (Deutschland), fasste im orthopädisch-unfall- chirurgischen Gutachten vom 10. März 2012 zu Handen des Sozialgerichts R._______ (Deutschland) die Befunde der Untersuchung vom 2. Dezem- ber 2011 zusammen. Es sei ein geringer Schultertiefstand rechts zu erken- nen, verursacht durch die leicht rechts ausladende Brustwirbelsäule. Am Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule sei beidseits ein deutlich ver- spannter Muskelwulst zu ertasten (mehr links als rechts). Bei der Rumpf-
C-6010/2016 Seite 15 drehung im Sitzen habe der Versicherte Schmerzen an der unteren Len- denwirbelsäule angegeben. Bei der Untersuchung in Bauchlage bleibe seitlich-links eine mässige Verwulstung mit erhöhter Spannung bestehen. Ein mässiger Druckschmerz sei über den beiden Kreuz-Darmbeingelenken auszulösen. Das linke Schultergelenk zeige eine mässige Einschränkung bei der Seitabspreizung, beim Vorwärtsführen und endgradig bei der Aus- sendrehung. Ebenfalls bestehe am linken Handgelenk eine Bewegungs- einschränkung endgradig beim Führen nach ellen- oder speichenwärts. An Kniegelenk rechts bestehe ein leichter Kniescheibenanpressschmerz mit mässig positivem Zohlen-Test. Der Versicherte habe während der Untersu- chungsphase ein rückengerechtes Verhalten gezeigt bei allen Positions- wechseln. Er stellte die nachfolgenden Diagnosen: chronisches Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule bei Mitte links gelegenen Bandscheibenvorfällen im Segment LWK 4/5 und LWK 5/1; Kreuzbeinwirbel ohne wesentliche Einengung der Nervenwurzeln und aktuell fehlender Nervenwurzelreizsymptomatik, mässige Fehlhal- tung der Brust- und Lendenwirbelsäule; mässiggradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes nach operiertem Engpasssyndrom; Kniescheibenknorpelschwäche rechts bei leichtgradigen Verschleiss- zeichen; somatoforme Schmerzstörung. Die mässigen Verschleisszeichen und die nachgewiesenen Bandscheiben- vorfälle führten nicht zu einer ständigen Irritation der abgehenden Nerven- wurzeln. Entsprechend seien die Zeichen des Nervendehnungsschmerzes nach Lasègue und Bragard nicht auszulösen. Wiederkehrende Reizsymp- tomatiken an den Nervenwurzeln durch verstärkte Belastungen seien nachvollziehbar. Durch Irritationen der Kreuz-Darmbeingelenke infolge Blockierungen beziehungsweise Dysfunktionen könne eine nervenwurzel- reizähnliche Symptomatik ausgelöst werden. Die lange andauernde Schmerzsymptomatik, welche bei der nervenärztlich attestierten somato- formen Störung ungünstig verstärkt werde, sei ein Problem. Zudem habe die lange Abkehr vom Arbeitsleben zu einer gewissen Chronifizierung bei- getragen. Zur (zumutbaren) Überwindung der Störung seien psychothera- peutische Behandlungen sinnvoll, die Einsicht des Versicherten vorausge- setzt. Hinsichtlich der Schulterproblematik sei mit einer Arthroskopie der Gelenkraum erweitert worden, um das Engpasssymptom zu beseitigen. Gemäss dem Versicherten habe sich die Schmerzsymptomatik nach der Operation deutlich gebessert. Nach einer arthroskopischen Teilresektion
C-6010/2016 Seite 16 des Innenmeniskus sowie Knorpelglättung im Jahre 2011 beklage der Ver- sicherte, dass er sich nicht länger auf dem rechten Knie abstützen könne. Dies sei aufgrund des Knorpelschadens an der Kniescheibenrückfläche nachvollziehbar. Es ergäben sich damit Einschränkungen für kniebelas- tende Tätigkeiten. Auf Grund der genannten Gesundheitsstörungen ver- möge der Versicherte keine regelmässigen schweren und mittelschweren Arbeiten mehr zu leisten. Leichte Tätigkeiten mit gelegentlich (zu maximal einem Viertel) mittelschweren Arbeiten seien zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel. Ein ge- legentliches Tragen von Lasten bis zwölf Kilogramm sei zumutbar. Eine denkbare Arbeit sollte einen spontanen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen zulassen. Ständiges Stehen oder Sitzen sollte einen Zeitumfang von je einem Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Arbeiten in gebeugter Haltung sowie mit häufigem Bücken und Tätigkeiten im Knien sowie in Zwangshaltungen seien nicht zu leisten. Ein gelegentliches Besteigen von Leitern in niedriger Höhe sei möglich. Arbeiten unter Zeitdruck und Stress seien zu vermeiden. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne vollschichtig ausgeübt werden (IV-act. 52). 5.8 Im nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 27. Februar 2012 hielt Dr. med. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychothe- rapie des Krankenhauses Q. (Deutschland), unter dem Titel psy- chopathologischer Befund fest, der Versicherte wirke von der Stimmung her allenfalls leicht reaktiv depressiv gefärbt. Die affektive Schwingungsfä- higkeit sei nicht beeinträchtigt. Es bestehe kein Anhalt für eine Suizidalität. Der orientierend internistische und neurologische Befund weise keine Auf- fälligkeiten auf. Die Test-psychologischen Befunde hätten im Vergleich zur Altersgruppe des Versicherten im Hinblick auf Leistungsmenge, Aktivität und Arbeitstempo einen unterdurchschnittlichen Wert ergeben. Internis- tisch sei eine Übergewichtigkeit bei noch grenzwertig normalen Blutdruck- werten unter Medikation zu erwähnen. Neurologisch seien keine wesentli- chen Auffälligkeiten vorhanden. Namentlich seien weder aktuelle Nerven- wurzel-Reizungen beziehungsweise -Ausfälle noch ein auffälliger Muskel- schwund objektiv zu sehen, ebenso wenig wie offensichtliche beziehungs- weise zuordenbare Sensibilitätsstörungen. In psychischer Hinsicht lägen im Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise vor für eine sogenannte affek- tive Störung beziehungsweise eine über das „übliche Mass“ hinausge- hende schwere depressive Episode. Vielmehr sei von Somatisierungsten- denzen aufgehend in einer somatoformen Störung (ICD-10 F45) auszuge- hen. Es handle sich dabei um wiederholte und längerfristige körperliche
C-6010/2016 Seite 17 Beschwerdesymptome ohne eine körperliche Begründung respektive be- züglich derer die körperlichen Symptome nicht die Art und das Ausmass der vorgetragenen Symptome erklärten. Es liege bei derartigen Störungen oft ein „aufmerksamkeitssuchendes Verhalten“ vor, wobei hierbei die Gren- zen zu hypochondrischem Verhalten oft fliessend seien. Vorliegend erklär- ten die weitgehend unauffälligen objektiven nervenärztlichen Untersu- chungsbefunde bei Weitem nicht die Art und das Ausmass der vom Versi- cherten angegebenen Beschwerden. Die vorliegende psychische Störung sei nicht derart gravierend, als dass der Versicherte sie nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Sie entziehe sich nicht vollständig seiner Steue- rung. Aus nervenärztlicher Sicht seien Leistungseinschränkungen für Tä- tigkeiten unter vermehrten Stress (hierbei könne der Versicherte zu ver- mehrter Somatisierung neigen) oder anspruchsvolle Tätigkeiten gegeben. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich und dem Versicherten zumutbar. Der Versicherte vermöge Lasten zu he- ben und zu tragen bis 15 Kilogramm. Arbeiten mit Wechsel im Stehen, Ge- hen und Sitzen seien sinnvoll; einseitige Arbeiten seien zu vermeiden. Ar- beiten in gebeugter Haltung, mit häufigem Bücken, Hocken oder Knien und häufigen Zwangshaltungen seien nicht geeignet. Ein gelegentliches Be- steigen von Leitern sei zumutbar (IV-act. 53). 5.9 Im Befundbericht vom 20. Juli 2011 zu Handen des Sozialgerichts R._______ (Deutschland) stellte Dr. med. T._______ des Facharztzent- rums für Orthopädie und Unfallchirurgie, U._______ (Deutschland) die Di- agnosen: Innenmeniskusläsion rechtes Kniegelenk, mediale und retropatellar be- ginnende Gonarthrose; lumbaler Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1; lumbales Facettensyndrom; Spinalkanalstenose; stattgehabte Schulteroperation 2009. Aus orthopädischer Sicht seien dem Versicherten keine schweren oder mit- telschweren Arbeiten während mindestens drei Stunden täglich möglich. Leichte Arbeiten könne der Versicherte während mindestens drei Stunden täglich verrichten (IV-act. 56). 5.10 Die beiden bereits älteren, erst kurz nach Erlass der heute rechtskräf- tigen Verfügung vom 5. Juli 2010 datierenden, handschriftlichen Berichte zu Handen des Sozialgerichts R._______ (Deutschland) von Dr. med.
C-6010/2016 Seite 18 V., Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juli 2011 sowie von W., Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 14. Juli 2011 enthalten – soweit entzifferbar – in Bezug auf den vorliegen- den Vergleichszeitpunkt von Juli 2010 (vgl. E. 3.6 Abs. 2) keine neuen Di- agnosen oder Befunde (IV-act. 61). 5.11 Im Operationsbericht vom 27. Juni 2011 stellte Dr. med. T._______ des Facharztzentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie U._______ (Deutschland) nach der beim Versicherten durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskushinterhornpartialresektion und Knorpelglättung im medialen Gelenkspalt die Diagnosen einer degenerati- ven Innenmeniskushinterhornläsion sowie einer Chondromalazie Grad II- III medialer Gelenkspalt (IV-act. 62). 5.12 Dr. med. X., Facharzt für Diagnostische Radiologie, Y. (Deutschland), stellte im Arztbericht vom 4. Mai 2011 die Diag- nose „Zeichen der medialen Kniegelenksspaltverschmälerung bei degene- rativen Meniskopathie sowie deutliche Begleitreaktion im Bereich des me- dialen Tibiaplateaus, Reizerguss bei tiefem Knorpelschaden im Bereich des medialen Retropatellarknorpels, deutliche Signalanhebung auch late- raler retropatellarer Knorpelanteil“ (IV-act. 63/64). 6. 6.1 Bei der Beurteilung der vorangehend dargelegten medizinischen Un- terlagen fällt auf, dass bisher keine Untersuchung in der Schweiz erfolgte (die im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen medizinischen Unterla- gen stammen allesamt aus Deutschland). Ausserdem basiert die – für die angefochtene Verfügung massgebliche – RAD-Stellungnahme vom 19. Mai 2016 im Wesentlichen auf einer älteren Begutachtung (Hauptgut- achten von Dr. med. P._______ sowie Zusatzgutachten von Dr. med. S._______) des Jahres 2012. Diese Begutachtung erfolgte vier Jahre vor der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 respektive kurz nach Erlass der heute rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juli 2010. Für die Beur- teilung des Gesundheitszustands ist jedoch eine aktuelle medizinische Ak- tenlage unerlässlich. 6.2 In medizinischer Hinsicht ist sodann festzustellen, dass seit dem 5. Juli 2010 neu eine Knieproblematik hinzugetreten ist, wie dies der RAD in sei- ner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 bestätigte. Bezüglich der degenera- tiven Rückenprobleme deuten die neueren Berichte darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine laufende Verschlechterung der Symptomatik bei
C-6010/2016 Seite 19 zunehmender Chronifizierung eingetreten sein könnte. Als ein Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dienen auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der deutschen Ärzte: Wäh- rend die Vertrauensärzte der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2009 (vgl. E. 4.2 und 4.3) noch davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer über keine Einschränkungen im Erwerbsleben verfüge respektive zumin- dest noch während sechs Stunden und mehr in einer leichten bis gelegent- lich mittelschweren körperlichen Tätigkeit arbeiten könne, bescheinigte Dr. med. I._______ dem Beschwerdeführer im neuesten Formularbericht vom 24. Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten berufli- chen Tätigkeit ab Juli 2015 von nunmehr weniger als drei Stunden täglich (vgl. E. 5.3). Überdies ist der Beschwerdeführer nach eigenen, von der Vo- rinstanz unbestrittenen Angaben auf einen Rollator angewiesen (vgl. Sach- verhalt Bst. C und D). Die entsprechende Empfehlung geht zurück auf den Bericht der Klinik für Manuelle Therapie, Kompetenzzentrum für Schmerz- medizin, J., vom 23. Juli 2015 (vgl. E. 5.4) und fällt damit in den Zeitraum nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juli 2010. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Gehen an einem Rollator den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt erheblich einschränken könnte. Der RAD hat zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sich dieser Um- stand auf die funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und damit auf seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in einer für den Grad der Invalidität erheblichen Weise (vgl. E. 3.4 und 3.7) auswirken könnte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwer- deführers in somatischer Hinsicht kann damit aufgrund der nach dem 5. Juli 2010 datierenden Medizinalakten nicht ohne Weiteres verneint wer- den. Die (nicht hinreichend begründete) Feststellung des RAD vom 19. Mai 2016, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2009 nicht verändert, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 6.3 Darüber hinaus werden in den neueren Berichten (insbesondere von Dr. med. I. sowie der Klinik für Manuelle Therapie, Kompetenz- zentrum für Schmerzmedizin, J._______) – als Folge der Schmerzstörung – neu aufgetretene psychische Probleme erwähnt, mit welchen sich der RAD in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Auch der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Eingabe vom 22. November 2016 ans Bundesverwal- tungsgericht seine Beschwerden als psychischer Natur (Sachverhalt Bst. E). Zwar handelt es sich bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten, welche die Diagnosen einer depressiven Störung (rezidivierende depressive Stö- rung, mittelgradig, respektive Dysthymie) gestellt hatten, nicht um psychi-
C-6010/2016 Seite 20 atrische Fachärztinnen und Fachärzte; indes hat zumindest die beiden Be- richte der Klinik für Manuelle Therapie vom 23. Juli 2015 sowie vom 25. Juni 2014 jeweils eine Psychologin mitunterzeichnet. Unter diesen Um- ständen hätte auch eine psychiatrische Abklärung vorgenommen werden müssen. 6.4 Aufgrund der vorliegenden Berichte erscheint damit der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung nicht hinreichend geklärt. Ob die von Dr. med. S._______ im Jahr 2012 gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung medizinisch unbegründet ist, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 kritisierte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Die Frage wird im Rahmen einer umfassend medizinischen Abklärung zu prüfen sein, dies unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schmerzstörungen ohne erklärbare organische Ursachen (somato- forme Schmerzstörungen) und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281: Einführung des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 die Anwendung des indikatorengeleiteten Be- weisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt hat, weshalb auch im Zusammenhang mit der Abklärung allfälliger psychischer Diagnosen die für die Beurteilung von Schmerzstörungen geltenden Stan- dardfaktoren zu berücksichtigen sein werden. 7. Zusammenfassend fehlt in den vorliegenden Akten eine rechtsgenügliche und umfassende Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers. Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver- halt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). 7.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe- dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol- che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück- weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts- schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer
C-6010/2016 Seite 21 Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten beziehungsweise andere ge- richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach- verhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei- sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5). 7.2 Nachdem vorliegend eine umfassende Beurteilung des aktuellen Ge- sundheitszustandes sowie darauf basierend der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers fehlt, erscheint nach dem Gesagten eine Rückweisung an die Vorinstanz gerechtfertigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit diese eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu- heissen. 7.3 Ob noch weitere Gutachter beigezogen werden, ist dem pflichtgemäs- sen Ermessen der Gutachter zu überlassen (vgl. Urteil des BGer vom 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Da sämtliche medizinischen Abklärungen bisher im Ausland (Deutschland) stattgefunden haben, der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen lei- det, und nun abzuklären sein wird, welche Auswirkungen die verschiede- nen Diagnosen auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, hat die durchzuführende polydisziplinäre Be- gutachtung in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. diesbezüglich statt vieler Urteile des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 5.2, C-6024/2013 vom 4. Mai 2016 E. 9.1, C-7355/2014 vom 6. September 2016 E. 6.1, C-4972/2016 vom 8. Dezem- ber 2017 E. 7.8.4). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begut- achtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun- gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
C-6010/2016 Seite 22 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuer Ver- fügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), womit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. G) die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt wurde, hatte er keinen Kostenvorschuss zu entrichten. 8.2 Da dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6010/2016 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-6010/2016 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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