Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5905/2009 Urteil vom 7. Juli 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Österreich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
C-5905/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete 1979 und 1981 bis 1995 als Grenzgänger in der Schweiz; während dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 3. September 1998 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1 bis 3). Nach Vorliegen der weiteren, von der IVSTA der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) übermittelten Akten (act. 4 bis 16) erliess diese – in Kenntnis des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Österreich vom 26. Februar 1999, mit welchem dem Versicherten ein befristeter Anspruch auf eine Invaliditätspension für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1999 anerkannt worden war (act. 10 und 11) – am 4. Juni 1999 eine rentenzusprechende Verfügung (Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IV-Grad]: 100 %; Anspruchsbeginn zufolge verspäteter Anmeldung: 1. Dezember 1997; act. 20 und 21). Diese Verfügung erwuchs – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. B. Nachdem der Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension vorerst abgelehnt worden war (act. 27) und die IV- Stelle SG von der IVSTA um die Durchführung einer Rentenrevision gebeten worden war (act. 26 bzw. 28), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. März 2000 bei einem IV-Grad von 29 % die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 31); die entsprechende, von der IVSTA erlassene Verfügung, mit welcher die Rente per 1. August 2000 aufgehoben wurde, datiert vom 6. Juni 2000 (act. 36 bzw. 39). Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2000 bei der Eidg. AHV/IV- Rekurskommission für Personen im Ausland (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde (act. 43 bis 45). Nach Vorliegen des gerichtlichen Vergleichs, im Rahmen dessen dem Versicherten die ausländische Invaliditätspension weiterhin bis Ende Dezember 2001 gewährt worden war (act. 52, 59 und 60), und des von der IV-Stelle SG am 15. August 2000 Dr. med. A._______ erteilten Gutachtensauftrags (act. 53; bzw. dessen Sistierung [act. 56]) wurde am 17. August 2000 die Renteneinstellungsverfügung widerrufen (act. 55; vgl. auch 47 bis 50) resp. die bisherige IV-Rente weiterhin ausgerichtet (act. 62). Am 11.
C-5905/2009 Seite 3 September 2000 wurde die Abschreibung des Rekurses beantragt (act. 58); das entsprechende Urteil der Rekurskommission, mit welchem die Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben worden war, datiert vom 13. Oktober 2000 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 66). C. In der Folge wurde die am 8. September 2000 erfolgte Sistierung des Gutachtensauftrags (act. 56; vgl. auch Bst. B hiervor) aufgehoben (act. 70). Nachdem Dr. med. A._______ am 13. Dezember 2000 die entsprechende Expertise verfasst hatte (act. 72), teilte die IV-Stelle SG dem Versicherten am 22. Januar 2001 mit, dass die Überprüfung des IV- Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (act. 74). D. In Kenntnis des Bescheids des ausländischen Sozialversicherungsträgers vom 12. Dezember 2001 (act. 77) und dessen medizinischen Akten (act. 83 bis 85) sowie des Umstandes, dass der Versicherte gegen diesen Bescheid erneut Klage erhoben hatte (act. 88), gab das Arbeits- und Sozialgericht B._______ im Urteil vom 4. September 2002 dem Antrag des Versicherten auf Weitergewährung der befristet gewährten Invaliditätspension über den 31. Dezember 2001 hinaus statt (act. 89 bzw. 91); der entsprechende Bescheid wurde am 8. Oktober 2002 erlassen (act. 97). E. Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach B._______ verlegt und die IV-Stelle SG die Akten der IVSTA mit dem Hinweis auf die am 1. Februar 2006 vorgesehene Rentenrevision abgetreten hatte (act. 100 und 101), empfahl Dr. med. Y., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 20. April 2006 die Einholung eines Arztberichts (Formular E 213; act. 103). Daraufhin wurde der Versicherte am 27. April 2006 über die Rentenrevision informiert und zur Rücksendung des entsprechenden Fragebogens angehalten (act. 104). In Kenntnis dieses Dokuments vom 8. Mai 2006 (act. 106) und weiterer ausländischer medizinischer Berichte (act. 108 und 110) erstellte Dr. med. Z., Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD am 14. Februar 2008 einen Schlussbericht samt Beilage (act. 112). Nach Vorliegen des von Dr. med. C._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 17. April 2008 auf dem Formular E 213 verfassten Berichts (act. 116 bzw. 118) nahm Dr. med.
C-5905/2009 Seite 4 Z._______ am 11. Dezember 2008 erneut Stellung (act. 120). In der Folge stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2009 die Herabsetzung der Rente (IV-Grad: 50 % ab 7. August 2006) in Aussicht (act. 121 und 122). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 123 bis 125) resp. einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. Z._______ vom 30. Juni 2009 (act. 126) erliess die IVSTA am 13. Juli 2009 einen dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act. 127); die diesbezügliche Verfügung datiert vom 15. Juli 2009 (act. 128). F. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 30. Juli, 24. und 27. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeerklärungen ein (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), worauf er mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 – unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen resp. Säumnisfolgen – aufgefordert wurde, Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (B-act. 2). In der Folge beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2009. Zur Begründung führte er aus, seit vielen Jahren sei er wegen chronischem Alkoholismus nicht vermittelbar, weswegen er eine Invaliditätspension erhalte. Zwei Entziehungskuren – die letzte liege über zehn Jahre zurück – habe er nach kurzer Zeit abgebrochen. Er sehe deshalb keinen Sinn in einer neuerlichen Kur (B-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Im Rahmen der Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen des RAD und erwähnte weiter, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe zwar der chronische Alkoholabusus nach wie vor. Die kognitiven Einschränkungen würden jedoch durchaus eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zulassen, sofern der Versicherte weiterhin konsequent an seiner Entzugsbehandlung festhalte resp. diese mittels Willensanstrengung fortführe mit dem Ergebnis, dass mangels alkoholbedingter Spätfolgen sogar wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Grundsatz der Schadenminderungspflicht verwiesen. H. Im Rahmen der Replik vom 1. März 2010 machte der Versicherte im Wesentlichen ergänzend geltend, er sei schon über zwölf Jahre
C-5905/2009 Seite 5 alkoholkrank; unter diesen Umständen helfe auch keine dritte Kur oder kein Psychiater (B-act. 11). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 12; vgl. auch 12a bis 15); dieser Aufforderung leistete er Folge (B-act. 16). J. In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme von Dr. med. Z._______ vom 22. April 2010 (B-act. 18 und act. 132). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 19). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
C-5905/2009 Seite 6 [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009 (act. 128) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2009 (act. 128), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 auf eine halbe herabgesetzt worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
C-5905/2009 Seite 7 Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG
C-5905/2009 Seite 8 sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Rentenanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens bei Erlass der Verfügung vom 15. Juli 2009 (act. 128) in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]); weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
C-5905/2009 Seite 9 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4. Gemäss der ab 2004 geltenden Rechtslage (4. IV-Revision) können neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 396 E. 5.3.2). Nach der Rechtsprechung stellt Alkoholismus (wie auch eine Drogensucht und eine Medikamentenabhängigkeit) für sich allein betrachtet noch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, sondern wird erst dann bedeutsam, wenn sie durch einen solchen Gesundheitsschaden bewirkt worden ist oder einen solchen zur Folge hat (vgl. HYPERLINK "http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_ simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_
C-5905/2009 Seite 10 date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_582%2F2008&rank= 0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V- 265%3Ade&number_of_ranks=0" \l "page265" BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 28, I 454/99, und 2001 S. 227, I 138/98; Urteil I 50/07 des BGer vom 23. Oktober 2007 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen). Bei seinen Abklärungen hat der beurteilende Arzt zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht festgestellten psychischen Störungen in der Regel nicht unabhängig von dieser Sucht bestehen, sondern durch sie induziert sind bzw. hervorgerufen werden, und dass sich diese Störungen erfahrungsgemäss durch die Einstellung des Alkoholkonsums innert Wochen von selbst wieder bessern. Derartige psychische Störungen haben keinen invalidisierenden Krankheitswert, da sie nicht nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem, so insbesondere der International Classification of Diseases (im Folgenden: ICD-10), zu diagnostizieren sind (vgl. hierzu BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) – und die Alkoholsucht vermag für sich alleine keine Invalidität zu begründen. Ob Letzteres der Fall ist oder ob eine psychiatrische Komorbidität vorliegt – also eine oder mehrere zur Alkoholsucht hinzutretende psychische Störungen mit invalidisierendem Krankheitswert – lässt sich folglich erst nach erfolgtem Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege artis beurteilen (vgl. Urteil des BGer 9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.3). Eine medizinisch fachgerecht diagnostizierte psychiatrische Komorbidität kann zudem erst dann eine Invalidität begründen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit des Versicherten beiträgt (vgl. Urteile des BGer 9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.4 und 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit Hinweisen). Psychische Krankheiten, insbesondere auch reaktive Depressionen, bewirken aber in der Regel keine langdauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht vielmehr die Vermutung, dass sie bzw. ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Nur ausnahmsweise können bestimmte Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Nebst der dabei im Vordergrund stehenden psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer können auch weitere Faktoren massgebend sein; so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf
C-5905/2009 Seite 11 mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Versicherten (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des BGer vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). 2.6. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-5905/2009 Seite 12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-5905/2009 Seite 13 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. Hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte ist vorab Folgendes festzustellen: 3.1. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3). 3.2. Im vorliegenden Fall hat betreffend der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der Vorinstanz vom 22. Januar 2001 (act. 74) zu gelten, mit welcher – nach Vorliegen des Gutachtens des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. A._______ vom 13. Dezember 2000 (act. 72) – die mit ursprünglicher Verfügung vom 4. Juni 1999 zugesprochene ganze IV-Rente (act. 21) bestätigt worden war. Zu beurteilen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 22.
C-5905/2009 Seite 14 Januar 2001 und der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009 (act. 128) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2009 rechtfertigt (vgl. E. 2.8 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_329/2010 vom 6. August 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Im Rahmen der Revisionsmitteilung vom 22. Januar 2001 lagen der IV-Stelle SG insbesondere die Berichte/Gutachten der Dres. med. D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie), V._______ (Facharzt für Innere Medizin), W._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) und A._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vor (act. 24, 38, 40 und 72). 4.2. Anlässlich der angefochtenen Revisionsverfügung vom 15. Juli 2009 stützte sich die Vorinstanz primär auf die Berichte der RAD-Ärztin und Internistin Dr. med. Z._______ vom 14. Februar und 11. Dezember 2008 (act. 112 und 120) sowie vom 30. Juni 2009 (act. 126) und 22. April 2010 (B-act. 18 und act. 132). Diese sowie weitere Berichte sind nachfolgend einer Würdigung zu unterziehen. 4.2.1. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. Z._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2 bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
C-5905/2009 Seite 15 Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 4.2.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel- lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl Dr. med. Z._______ als Fachärztin für Innere Medizin nicht über einen Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie verfügt, könnte ihren Stellungnahmen an sich Beweiskraft zukommen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5379/2009 vom 28. März 2011). Auf das Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aber nicht verzichtet werden, da die Frage, ob der beim Beschwerdeführer vorliegende Alkoholabusus ausnahmsweise überhaupt eine Invalidität zu begründen vermag, im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens nicht rechtsgenüglich beantwortet werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.2.3. Dr. med. Z._______ vertrat in ihrem Bericht vom 14. Februar 2008 die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer ein chronischer Alkoholabusus ohne schwerwiegende psychiatrische Begleiterkrankung und ohne invalidisierende Folgeschäden vorliege und dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung keinen invalidisierenden Charakter habe. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) lässt sich jedoch die Frage, ob die Alkoholsucht für sich alleine keine Invalidität zu begründen vermag oder ob eine psychiatrische Komorbidität vorliegt – also eine oder mehrere zur Alkoholsucht hinzutretende psychische Störungen mit invalidisierendem Krankheitswert – erst nach erfolgtem Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege artis beurteilen. Da der
C-5905/2009 Seite 16 Beschwerdeführer bis anhin im Rahmen von Untersuchungen und Begutachtungen mehr oder weniger stark alkoholisiert war, lassen sich die gestellten Diagnosen in psychisch-psychiatrischer Sicht nicht als lege artis gestellt qualifizieren. 4.2.4. Unter diesen Umständen ist folglich nicht rechtsgenüglich erstellt, ob hinsichtlich der von Dr. med. D._______ in dessen Bericht vom 27. Dezember 1999 erwähnten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter depressiver Gehemmtheit tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist, wie sie Dr. med. A._______ – welcher in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2000 keine Anzeichen für das Vorliegen einer depressiv- subdepressiven Stimmungslage gefunden hatte – festgestellt hatte. Dass die Psychologin Dr. E._______ am 26. November 2001 (act. 76) sowie die Dres. med. F._______ und T._______ (act. 84 und 85) in ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 29./30. November 2001 von einer vordergründigen depressiv-gehemmten Stimmungslage gesprochen hatten, könnte theoretisch auch auf den verringerten Konsum von alkoholischen Getränken zurückzuführen sein. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert hat oder ob er nach wie vor an einer Persönlichkeitsstörung oder an einer schweren Depression – wie von den Dres. med. F._______ und T._______ festgestellt – leidet, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht widerspruchsfrei beantwortet werden. Auch kann die Frage nach dem Vorliegen einer beginnenden Demenzerkrankung, wie sie von Dr. med. U._______ im Bericht vom 26. August 2009 diagnostiziert worden war (act. 130), mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. Z._______ in deren Stellungnahme vom 22. April 2010 (act. 132; B-act. 18) nicht ohne Widerspruch bejaht werden. 4.2.5. Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte kann somit dem von Dr. med. Z._______ abgegebenen Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem beim Beschwerdeführer aus den in neurologischer Hinsicht im Jahre 2006 beschriebenen Defizite entgegen der von Dr. med. C._______ (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) am 17. April 2008 vertretenen Auffassung (act. 116 bzw. 118) anstelle einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit höchstens eine solche von 50 % (vermindertes Rendement bei 100%iger Tätigkeit) resultiert, keine (volle) Beweiskraft zukommen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. med. V._______ im Zusammenhang mit den dupuytrenschen Kontrakturen erwähnte beabsichtigte Operation zwischenzeitlich stattgefunden und sich somit – gemäss den Ausführungen von Dr. med. Z._______ – die
C-5905/2009 Seite 17 Funktion der Hände verbessert haben dürfte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. Z._______ in deren Berichten vom 14. und 11. Dezember 2008 liegen bezüglich des Sozialverhaltens – im Vergleich zur Berichterstattung der Dres. med. D., V., W._______ und A._______ (vgl. E. 4.1 hiervor) – bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Hinweise auf eine Verbesserung (kein schwerer sozialer Rückzug mehr) vor, wurde doch im psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 31. August 2006 sowie dem ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. med. G._______ vom 11. September 2006 ausgeführt, dem Beschwerdeführer gehe es recht gut; er treffe sich mit Kollegen in Lokalitäten und gehe tagsüber spazieren (act. 108 und 110). Ob, und wenn ja inwiefern diese Hinweise im Zusammenhang mit dem Konsum von alkoholischen Getränken stehen, kann jedoch ebenfalls nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. 4.2.6. Obschon der Beschwerdeführer zwei, bereits nach wenigen Tagen abgebrochene und somit gescheiterte Entzugsversuche hinter sich hat (act. 108), bestehen aufgrund der Feststellungen und Beurteilungen der Dres. med. V., W., A., Z. und C._______ keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Durchführung eines fachärztlich begleiteten Alkohol- und Drogenentzugs mit daran anschliessender Abstinenz zwecks zuverlässiger Abklärung der Ursache(n) seiner psychischen Leiden unzumutbar gewesen wäre resp. ist. Vielmehr geht aus den zahlreichen medizinischen Akten hervor, dass ärztlicherseits seit Jahren eine Entzugsbehandlung befürwortet resp. als dringend indiziert erachtet wird. Dass die Vorinstanz den Versicherten erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009 aufgefordert hat, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Alkoholentzugskur zu unterziehen, erstaunt, wäre ein entsprechendes Vorgehen aus Sicht der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 9C_242/ 2009 vom 30. April 2009 sowie BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) doch bereits viel früher angebracht gewesen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands aktenkundig sind, dass jedoch Dr. med. Z._______ ihre Stellungnahmen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung auf ungenügende fachärztliche Abklärungen und Beurteilungen der Ursache(n) der psychischen Leiden des Beschwerdeführers bzw. der
C-5905/2009 Seite 18 geltend gemachten Verbesserung der gesundheitlichen Zustands abstützte. Unter diesen Umständen war es nicht gerechtfertigt, dass Dr. med. Z._______ resp. die Vorinstanz in blosser Würdigung der aktenkundigen medizinischen Dokumente und ohne ergänzende medizinische Abklärungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bloss noch im Umfang von 50 % anerkannte. Ohne ergänzende retrospektive fachärztliche Abklärungen und Beurteilungen – im Rahmen welcher bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen mit invalidisierendem Krankheitswert die Auswirkungen jeder einzelnen Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu beschreiben und darzutun sind, welchen Grad die Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn man von den Auswirkungen der Alkoholabhängigkeit absieht (vgl. Urteil des BGer 9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.4 mit Hinweis) – ist es somit dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Auch können in diesem Zusammenhang die Fragen, ob er weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat, und falls ja, in welchem Ausmass, unter den gegebenen Umständen nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. 6. Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist anzuweisen, vor Erlass der neuen Verfügung ergänzende medizinische Abklärungen in psychischer und – soweit erforderlich – in somatischer Hinsicht zu veranlassen. Insbesondere hat sie die diagnostizierten psychischen Leiden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich begutachten zu lassen und zu diesem Zweck den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht – d.h. der vorübergehenden oder dauernden Kürzung oder Einstellung der Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG - zuvor zur Durchführung eines ärztlich begleiteten Alkoholentzugs aufzufordern (vgl. zum Ganzen auch Urteil C-2922/2008 vom 14. Juni 2010).
C-5905/2009 Seite 19 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2. Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5905/2009 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 15. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6 vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Franziska SchneiderRoger Stalder
C-5905/2009 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: