Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5856/2007
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-58 5 6 /20 0 7 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenrevision (Verfügung vom 16. August 2007). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-58 5 6 /20 0 7 Nach Einsicht in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 16. August 2007, mit welcher festgestellt wurde, dass A._______ wieder in der Lage sei, zu 100 % eine seinem Gesund- heitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und dass damit mehr als 60 % des Valideneinkommens erzielt werden könnte, weshalb mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (IV-Akt. 94), in die Beschwerde vom 30. August 2007 (Eingang am 5. September 2007), mit welcher A._______ beantragt, die IV-Rente sei weiterhin auszurichten und sinngemäss vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich seit 1992 nicht verändert, er sei aber bereit, sich in der Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen (Akt. 1), in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Februar 2008, mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt, weil aufgrund der Akten ausgewiesen sei, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht stabilisiert habe und mangels psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit dem Beschwerdeführer seit 17. August 2005 eine leichte, leidensangepasste Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar wäre (Akt. 10), in die Akten der Vorinstanz, aus welchen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 8. August 1991 mit Wirkung ab 1. Mai 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde (IV-Akt. 14), in das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 24. Januar 1991, in welchem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboischialgisches Schmerzsyndrom (bei Status nach Diskushernie L5/S1, leichter Diskusprotrusion L4/5, Streckhaltung der LWS, muskulärer Dysbalance und Status nach fraglichem Verhebetrauma) sowie eine depressive Entwicklung bei reizbarer, ängstlicher Persönlichkeit mit auto- und fremdaggressiven Verstimmungszuständen aufgeführt sind und dem Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine vollumfängliche und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-Akt. B/3), Se ite 2

C-58 5 6 /20 0 7 in die verschiedenen Stellungnahmen des RAD Rhone, Dr. B._______, in welchen: –zunächst ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revision nicht verschlechtert bzw. nicht verändert, die Ärztin aber ihre persönliche Meinung äusserte, wonach der Versi- cherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre (Bericht vom 3. Mai 2006, IV-Akt. 81), –danach ausgeführt wurde, der Versicherte sei seit Januar 1994 bzw. September 1995 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, weshalb angenommen werden könne, die depressive Episode sei vollständig remittiert (Bericht vom 14. September 2006, IV-Akt. 82), –auf Nachfrage der IV-Stelle weiter präzisiert wurde, ab dem 17. Au- gust 2005 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr, da der Versicherte seit dem 25. Septem- ber 1995 nicht mehr einer psychiatrischen Behandlung bedürfe und sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit 2002 bzw. seit dem 17. August 2005 stabilisiert habe (Bericht vom 16. Januar 2007, IV-Akt. 85, bestätigt im Bericht vom 10. Juli 2007, IV-Akt. 91), zieht das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist, dass eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten- bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), Se ite 3

C-58 5 6 /20 0 7 dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet (BGE 130 V 343 E. 3.5), nicht aber eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits- zustandes auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a), dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei- tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4), dass bei den 1994 und 2001 durchgeführten Rentenrevisionen ohne umfassende Sachverhaltsabklärung festgestellt wurde, der Gesund- heitszustand habe keine wesentliche Änderung erfahren und über die Weiterausrichtung der Rente auch nicht verfügt wurde (vgl. IV-Akt. 52 und 67 ff.), dass deshalb der Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Ver- fügung vom 8. August 1991 zu Grunde lag, mit demjenigen im Zeit- punkt der streitigen Verfügung vom 16. August 2007 zu vergleichen ist, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar 2006 mitgeteilt hat, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde und ihn aufgefordert hat, den behandelnden Arzt zu veranlassen, seine medizinischen Akten der letzten drei Jahre einzureichen (IV-Akt. 75), dass bei der IV-Stelle insgesamt acht Berichte von Dr. D._______ (Orthopädie, Traumatologie) eingegangen sind, die kaum mehr als die Diagnosen „sy lumbalis chr., dyscopathia vrtebrae lumbalis chr.“ (bzw. im Bericht vom 28. Februar 2006 auch Polyarthritis) und die aktuelle Medikation enthalten (IV-Akt. 77), Se ite 4

C-58 5 6 /20 0 7 dass die IV-Stelle – soweit aus den Akten ersichtlich – von sich aus keine medizinischen Berichte eingeholt und insbesondere keine psychiatrische Abklärung veranlasst hat, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, dass die Aufgabe des RAD insbesondere darin besteht, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. Urteil BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), was auch eine Beurteilung erfordert, ob zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind, dass die RAD-Ärztin Dr. B._______ zunächst die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im MEDAS-Gutachten anzweifelte und erst auf Nachfrage der IV-Stelle ausführte, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. August 1991 jeden- falls nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann, da die Invaliditätsbemessung unter anderem auf einem – die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllenden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c) – MEDAS-Gutachten beruhte und die Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch den Bericht der beruflichen Abklä- rungsstelle Y._______ vom 10. Februar 1992 (IV-Akt. 22) bestätigt wurde, weshalb die IV-Stelle zu Recht keine Widererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen hat, dass der RAD-Ärztin offensichtlich nicht zu folgen ist, wenn sie die Zuverlässigkeit des ursprünglichen Gutachtens ohne substantielle Begründung in Frage stellt, dass die Begründung der RAD-Ärztin aber auch in Bezug auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht überzeugend erscheint, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1994 bzw. seit 25. September 1995 keine psychiatrische Behandlung mehr benötigt, sondern Dr. C._______ anlässlich der 1994 durchgeführten Revision lediglich festhielt, das (von ihm bei der IV-Stelle) angeforderte psychiatrische Gutachten sei nicht eingegangen, worauf er den Gesundheitszustand und die Arbeits(un)fähigkeit als unverändert qualifizierte (IV-Akt. 51), Se ite 5

C-58 5 6 /20 0 7 dass aufgrund der Akten zwar möglich erscheint, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1991 verbessert haben, diese anspruchsaufhebende Tatsache aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) bewiesen ist, dass die IV-Stelle daher den medizinischen Sachverhalt – in somati- scher und psychischer Hinsicht – weiter abzuklären hat, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine not- wendigen und unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Se ite 6

C-58 5 6 /20 0 7 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7

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