Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5749/2024
Entscheidungsdatum
14.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5749/2024

Urteil vom 14. April 2025 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 29. Juli 2024.

C-5749/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit zwei Verfügungen vom 29. Juli 2024 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 17. Mai 2024 (IVSTA-act. 208) – der am (...) 1968 geborenen und in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ (nach- folgend: Versicherte), welche in den Jahren 1988-1999 sowie im Jahre 2019 im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die ob- ligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (IVSTA-act. 224), gestützt auf die Rentenanmeldung vom 4. Oktober 2021 (IVSTA-act. 8/9) für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. De- zember 2023 eine ordentliche Invalidenrente (prozentualer Anteil 64%) von Fr. 409.- pro Monat (IVSTA-act. 225) und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine ordentliche Invalidenrente (prozentualer Anteil 68%) von Fr. 446.- pro Monat zusprach (IVSTA-act. 226), dass die IVSTA zur Begründung ausführte, bei der Versicherten bestehe aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 19. Mai 2021 in der angestammten Tätigkeit (als Produktionshelferin) eine Arbeitsunfä- higkeit von 80% und in angepassten Tätigkeiten (mit wechselnden Arbeits- positionen und Vermeidung von erhöhtem Unfallrisiko, Nachtarbeit, erfor- derlicher Schnelligkeit, Anpassungsfähigkeit [an Regeln und Abläufe] oder grosser Selbstständigkeit/Urteilsfähigkeit, komplexen Aufgaben, häufigem Kunden- oder zwischenmenschlichem Kontakt oder erhöhter Stressbelas- tung) sei die Versicherte seit dem 19. Mai 2021 zu 40% arbeitsfähig, so dass die ermittelte Erwerbseinbusse ab dem 19. Mai 2021 64% und ab dem 1. Januar 2024 (aufgrund des geänderten Art. 26 bis Abs. 3 IVV [SR 831.201]) 68% betrage (IVSTA-act. 223), dass sich die IVSTA namentlich auf das – vom Sozialgericht (...) (D) im Rahmen eines dort hängigen Verfahrens betreffend Erwerbsminderungs- rente in Auftrag gegebene – psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...), vom 8. De- zember 2023 (IVSTA-act. 192) sowie die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen der Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar 2024 (IVSTA-act. 195) und 15. Mai 2024 (IVSTA-act. 207) stützte, dass Dr. B._______ im Gutachten vom 8. Dezember 2023 die folgenden fachspezifischen Diagnosen stellte: schizoaffektive Störung, ggw. unter medikamentöser Therapie ohne affektive, jedoch mit psychosenaher

C-5749/2024 Seite 3 Symptomatik (ICD-10-GM: F25), pathologisches Spielen (ICD-10-GM: F63.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Missbrauch (ICD-10-GM: F17.1), selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10-GM: F60.6, anamnestisch), dass er ausserdem die folgenden fachfremden Diagnosen erwähnte: Schmerzen im Bereich der LWS, Knie- schmerzen rechts, Hüftschmerzen beidseits, Asthma bronchiale, und dass er zum Schluss kam, der Versicherten sei es seit 2020 krankheitsbedingt nicht mehr möglich, im genannten Beruf zu mindestens 3 Stunden an 5 Ta- gen in der Woche zu arbeiten, hingegen könne sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von 3-4 Stunden an 5 Ta- gen in der Woche leisten (IVSTA-act. 192/18 ff.), dass die RAD-Ärztin Dr. C._______ in der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 festhielt, auf das von Dr. B._______ erstellte psychiatrische Gutach- ten könne abgestellt werden, weshalb sie – nach Vornahme der Indikato- renprüfung – zum Ergebnis gelangte, ab dem letzten effektiven Arbeitstag (d.h. ab dem 19. Mai 2021) sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weitgehend nicht mehr gegeben (Arbeitsunfähigkeit von 80%), hingegen sei in sehr einfachen, körperlich leichten Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 40% auszugehen (IVSTA-act. 195/3), dass die RAD-Ärztin Dr. C._______ in der Stellungnahme vom 15. Mai 2024 an ihrer Meinung vom 17. Januar 2024 festhielt mit der Begründung, das von Prof. Dr. med. D., Nervenarzt/Psychotherapie, Universität (...) (D), am 24. April 2024 – im Auftrag des Sozialgerichts (...) zur Frage der beruflichen Leistungsfähigkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – erstellte Gutachten (IVSTA-act. 203) bestätige im Wesentli- chen das von Dr. B. verfasste Gutachten (IVSTA-act. 207), dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, die Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2024 (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Beschwerde vom 14. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. September 2024) anfocht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Be- schwerdeführerin sei ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine volle Rente zu- zusprechen, eventualiter sei durch das Gericht auf Kosten der Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt mittels Vergabe eines entsprechenden Gutach- tens abzuklären, und schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel

C-5749/2024 Seite 4 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor- instanz (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausserdem um Gewäh- rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2), dass die Beschwerdeführerin – unter Beilage der angefochtenen Verfü- gung betreffend IV-Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (BVGer-act. 1/2) sowie diverser Arztberichte aus Deutschland (BVGer-act. 1/3-5) – zur Be- gründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz bzw. die RAD-Ärztin stütze sich in psychiatrischer Hinsicht zu Unrecht ein- zig auf das Gutachten von Dr. B._______ und ignoriere die unterschiedli- che Einschätzung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit des zweiten Gutachters Prof. Dr. D., welcher von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe, wobei es zudem aktenkundig sei, dass sie nebst der psychiatrischen Erkrankungen an diversen somatischen (rheumatologischen, orthopädischen und pneumologischen) Beschwerden leide, so dass sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf- dränge (BVGer-act. 1 S. 5 ff.), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. November 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege guthiess, nachdem dieses Gesuch aufforderungsge- mäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 3 mit Beilagen), und Rechtsanwalt Josef Flury für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Be- schwerdeführerin ernannte (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz – im Hinblick auf die von ihr einzureichende Vernehm- lassung – dem RAD-Arzt E., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, die Akten unterbreitete und seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 einholte (BVGer-act. 7/2), worin dieser festhielt, im Dos- sier würden neben den psychiatrischen Diagnosen auch verschiedene so- matische Diagnosen genannt, es fehle hinsichtlich des somatischen Ge- sundheitszustands und der möglichen Funktionseinschränkungen aber eine eingehende Diskussion, weshalb er aufgrund der möglichen Wechsel- wirkungen der verschiedenen Störungen eine polydisziplinäre Konsensbe- urteilung für unumgänglich halte und somit die Durchführung einer polydis- ziplinären Begutachtung in der Schweiz, unter Berücksichtigung der

C-5749/2024 Seite 5 Fachrichtungen Psychiatrie/Psychotherapie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin, empfehle, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 be- antragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiliegenden Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer- act. 7), dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 die Möglichkeit gegeben wurde, zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin hierauf mit Eingabe vom 21. Januar 2025 mitteilte, sie halte an der Beschwerde fest bzw. sie sei mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden (BVGer-act. 9),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi- timiert ist, dass die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht einge- reicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kosten- vorschuss zu leisten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die

C-5749/2024 Seite 6 unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan- des Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3), und das Sozialversicherungs- gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juli 2024) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), dass vorliegend offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Be- schwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war, dass folglich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen und seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind, dass soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse- hen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung in- dessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor- schriften nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4), dass es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums er- öffnet wird, da die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 gelten (BGE 131 V 164 E. 2.2 f.), wonach der Streitgegenstand immer ein ganzes Rechts-

C-5749/2024 Seite 7 verhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben umfasst (E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 m.w.H.), dass hier mit zwei Verfügungen, welche beide vom 29. Juli 2024 datieren, die rückwirkende Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente erfolgte und – nach dem Gesagten – der Umstand, dass die Höhe der vorinstanzlich ermittelten Erwerbseinbusse über den verfügungsweise geregelten Zeit- raum hinweg variiert (ab 1. Mai 2022: 64%, ab 1. Januar 2024: 68%), unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos ist, zu- mal materiell ein einziges Rechtsverhältnis vorliegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohnehin sämtliche (d.h. ab 1. Mai 2022) zugesprochenen Rentenleistungen beanstandet und es – gemäss dem Dargelegten – nicht massgeblich ist, dass beschwerdeweise einzig die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 (BVGer-act. 1/2 = IVSTA-act. 226) eingereicht wurde, dass die beiden erwähnten Verfügungen vom 29. Juli 2024 somit als ange- fochten gelten und der richterlichen Überprüfung unterliegen, dass Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Invalidenrente einzig Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), wobei – falls diese Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten, die nicht weniger als ein Jahr betragen dürfen, nicht erfüllt ist – bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt wer- den, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. zum Gan- zen: Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 3005), dass vorliegend die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt ist angesichts der von der Beschwerdeführerin in den eingangs genannten Jahren an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge (IVSTA-act. 224), dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklä- rungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte ein- holt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass der Versicherer darüber befindet, mit welchen Mitteln er den rechts- erheblichen Sachverhalt abklärt, und ihm ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizini- schen Erhebungen zukommt (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG; siehe z.B. Urteil des

C-5749/2024 Seite 8 BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.; CRISTINA SCHIAVI, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 43 Rz. 6 m.w.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmten ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachver- halt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tä- tigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bildet, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben kann, wenn die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3), dass einem sog. Fremdgutachten, d.h. einem im Auftrag eines anderen Sozial- oder Privatversicherungsträgers erstellten Gutachten, nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zukommt wie einer gerichtlich oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2; 137 V 210 E. 3.4.2.9), sondern dass – wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d) – ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise beste- hen (vgl. Urteil des BGer 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1 m.H.), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsge- mäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann und – mangels einer gleichwertigen Abklärungs- stelle – namentlich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.w.H.),

C-5749/2024 Seite 9 dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grund- lagen weitere Abklärungen betreffend Gesundheitszustand und Funktions- einschränkungen der Beschwerdeführerin aufdrängen, dass zum einen in psychiatrischer Hinsicht keine hinreichend beweiswerti- gen Unterlagen vorliegen, weil es sich bei den aktenkundigen Gutachten von Dr. B._______ und Prof. Dr. F._______ um Fremdgutachten im darge- legten Sinne handelt, welche in Deutschland – ohne Berücksichtigung der schweizerischen Grundsätze der Versicherungsmedizin – erstellt wurden, und die beiden Gutachten in wesentlichen Punkten (Diagnosen und Ar- beitsfähigkeit) nicht übereinstimmen, nachdem der zweite Gutachter Prof. Dr. F._______ eine chronifizierte schizoaffektive Psychose mit Ausprägung eines Residualsyndroms (ICD-10 F20.5, F25.1), eine Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.2), pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0), eine Zwangsstö- rung mit Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10 F42.1), ein Asthma bronchiale sowie eine chronische Bronchitis diagnostiziert (IVSTA- act. 203/17) und den Schluss zieht, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Leistungsanforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu genügen, sondern ihre Leistungsfähigkeit sei vielmehr angemessen für eine Werkstätte für behinderte Menschen (IVSTA-act. 203/17 ff.), dass zum anderen in somatischer Hinsicht – wie seitens der Beschwerde- führerin gerügt (BVGer-act. 1 S. 7) und vom RAD-Arzt E._______ (BVGer- act. 7/2) bestätigt wird – im Verwaltungsverfahren bislang keine eingehen- den Abklärungen vorgenommen wurden, obwohl in den Akten (z.B. IVSTA- act. 38, 41, 106; BVGer-act. 1/3-5) diverse fachärztliche Hinweise für so- matische Beschwerden der Beschwerdeführerin (insb. betreffend Bewe- gungsapparat und untere Atemwege) enthalten sind, dass die genannten Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C._______, wel- che nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, folglich keine abschlies- sende Beurteilungsgrundlage bilden können, dass es sich angesichts der insgesamt ungenügenden medizinischen Ak- tenlage rechtfertigt, die Beschwerdeführerin in der Schweiz polydisziplinär (Fachrichtungen Psychiatrie/Psychotherapie, Orthopädie/Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin) begutachten zu lassen, zumal keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der entsprechenden Abklärungen spre- chen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG),

C-5749/2024 Seite 10 dass nach dem Dargelegten für das Bundesverwaltungsgericht keine An- haltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entspro- chen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtenen Ver- fügungen vom 29. Juli 2024 aufzuheben sind und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und folglich die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer subsidiären Natur hier nicht zum Zug kommt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die (unterliegende) Vorinstanz hingegen keine Parteientschädigung bean- spruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), unnötiger

C-5749/2024 Seite 11 Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE) und das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Wirkungen der un- entgeltlichen Rechtspflege mit der Gesuchseinreichung eintreten und ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV auch das Verfassen der Beschwerdeschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten erfassen (vgl. zum Ganzen: BGE 122 I 322 E. 3b; 122 I 203 E. 2; 120 Ia 14 E. 3f; Urteil des BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2025 (BVGer-act. 9/1) für den Zeitraum vom 5. August 2024 bis 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'105.80 verlangt, welche sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 3'687.50 (14.75 Std. à Fr. 250.-), Barauslagen von Fr. 110.65 (Kleinspesenpau- schale 3%) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 307.65, dass aus der beiliegenden Aufstellung (BVGer-act. 9/2), welche den Auf- wand im Groben inhaltlich spezifiziert und zeitlich quantifiziert, ein Zeitauf- wand von insgesamt 13.75 Stunden resultiert, zu welchem offenbar noch ein Aufwand von 1 Stunde für das Besprechen des vorliegenden Urteils mit der Beschwerdeführerin hinzugerechnet wird (BVGer-act. 9/1 Seite 2), dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheid- verfahren vertreten hatte (IVSTA-act. 211) und die Vorakten schon im Vor- verfahren bestellt bzw. im Juni 2024 per CD erhalten hatte (IVSTA- act. 218), weshalb der Aufwand für das in der Aufstellung erwähnte (er- neute) Bestellen und Einlesen der Akten nicht nachvollziehbar ist bzw. als Sekretariatsarbeit ohnehin im Stundenansatz inbegriffen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4764/2018 vom 7. Oktober 2020 m.H.) und – infolge der Vorbe- fassung – der notwendige Aufwand für die Vorarbeiten (total 1.85 Std.) so- wie die Abfassung der Beschwerdeschrift (total 8.5 Std.) von insgesamt 10.35 Stunden entsprechend tiefer (um ca. 2 Std.) zu veranschlagen ist (vgl. z.B. Urteil des EVG [heute: BGer] I 322/04 vom 22. September 2004 E. 5.1), dass der für den Brief vom 21. Januar 2025 (BVGer-act. 9) geltend ge- machte Aufwand (0.5 Std.) namentlich die Honorarnote betrifft und damit als administrativer Aufwand nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BVGer C-3415/2016 vom 7. Januar 2019 E. 10.2.1),

C-5749/2024 Seite 12 dass nachprozessuale Leistungen, welche in offensichtlichem Zusammen- hang mit dem Mandat stehen, eindeutig von einem einheitlichen Anwalts- mandat umfasst sind, weshalb der im Anschluss an das Gerichtsurteil an- fallende Aufwand für das Studium des Urteils sowie die Besprechung mit der Klientschaft zu entschädigen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4) und der dafür geltend ge- machte Aufwand von 1 Stunde rechtsprechungsgemäss zu akzeptieren ist (vgl. Urteil des BVGer C-107/2014 vom 2. Mai 2017 E. 9.3), dass die restlichen Positionen bzw. die dafür geltend gemachten Aufwen- dungen von insgesamt 2.9 Stunden als vertretbar erscheinen mit Aus- nahme von zwei Positionen (11.10.2024 und 19.12.2024), welche auch die Weiterleitung von Dokumenten und damit administrativen Aufwand enthal- ten, weshalb sich eine Kürzung im Umfang von 0.3 Stunden (2 Mails à 0.15 Std.) rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer C-2358/2017 vom 13. Juni 2019 E. 7.2), dass nach dem Gesagten bzw. in Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen vorliegend ein Aufwand von rund 12 Stunden als angemessen zu betrachten ist, dass die geltend gemachten, jedoch nicht detailliert ausgewiesenen Ausla- gen (für Porti und Kopien) hier aufgrund der Akten auf schätzungsweise Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C-100/2022 vom 28. Juli 2022 m.H.), nachdem der verlangte pauschale Kleinspesenersatz unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3), und auf- grund des ausländischen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführe- rin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu ge- währen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden, einem Stun- denansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 3’050.- ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'050.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat.

C-5749/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfü- gungen vom 29. Juli 2024 aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'050.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-5749/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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