Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5731/2020
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 12.12.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_509/2022)

Abteilung III C-5731/2020

Urteil vom 27. September 2022 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erlass der Rückforderung, Einspracheentscheid der SAK vom 5. November 2020.

C-5731/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1934 geborene portugiesische Staatsangehörige B._______ bezog ab dem 1. September 1998 eine Rente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 8). Nachdem die Rentenzahlung für den Monat August 2016 von der Empfängerbank mit dem Vermerk "compte résilié" an die SAK retourniert worden war (act. 18), erfuhr diese am 30. September 2016 vom Hinschied des B._______ selig am (...) 2015 (act. 19 bis 23). B. In der Folge eröffnete die SAK am 23. November 2016 dem Sohn und ein- zigen Erben von B._______ selig, A._______ (im Folgenden auch: Be- schwerdeführer), eine Verfügung, mit welcher sie die Rentenleistungen für die Monate November 2015 bis Juli 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 15'606.- zurückforderte (act. 24). Nach durchgeführtem Einspracheverfah- ren (act. 27 bis 58) erliess die SAK am 21. Dezember 2017 einen Ent- scheid, mit welchem sie die Einsprache von A._______ abwies (act. 59). C. Hiergegen liess A., vertreten durch Advokatin C., mit Eingabe vom 30. Januar 2018 beim Sozialversicherungs- gericht D._______ Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es seien der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 und die Verfü- gung vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen (act. 72; vgl. auch act. 66 bis 71). Daraufhin trat das Sozial- versicherungsgericht D._______ mit Urteil vom 12. Februar 2019 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Sache zustän- digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, damit dieses über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 21. Dezem- ber 2017 entscheide (act. 84). In der Folge erliess das Bundesverwaltungs- gericht am 27. Dezember 2019 ein Urteil, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde (act. 86; vgl. auch act. im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: B-act.] C-922/2019). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.

C-5731/2020 Seite 3 D. D.a Mit Datum vom 30. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der SAK ein Erlassgesuch ein. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, die Voraussetzung des guten Glaubens sei in jedem Fall zu beja- hen; dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar für die Bank, die ihm keine weiteren Auskünfte erteilen wolle, einzustehen habe. Sodann sei der beiliegenden Bestätigung des Pfändungsdienstes des Betreibungsamtes des Kantons D._______ vom 28. Januar 2020 zu entnehmen, dass er leider nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seit längerem ohne Einkommen sei und weiterhin sein werde. Der Pfändungsdienst habe festgestellt, dass die pfändbare Quote in seinem Fall bei Fr. 0.- liege. Entsprechend sei die wei- tere Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung – die grosse Härte – ebenfalls erfüllt (act. 87 und 88). D.b Nachdem die SAK vom Beschwerdeführer im Rahmen der Schreiben vom 16. und 17. März 2020 weitere Unterlagen angefordert hatte (act. 89 und 90), reichte dieser im Rahmen der E-Mail vom 19. März 2020 weitere Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 91 und 92; vgl. auch act. 94). Nach einer seitens der SAK am 20. Mai 2020 erfolgten Mah- nung betreffend die Einreichung der verlangten Akten (act. 96) liess der Beschwerdeführer dieser unter anderem am 28. Mai 2020 per E-Mail zahl- reiche weitere Unterlagen zukommen (act. 97 bis 106). In der Folge erliess die SAK am 29. Juli 2020 eine Verfügung, mit welcher das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mangels Leistungsempfangs in gutem Glauben und in Ermangelung einer grossen Härte abgewiesen wurde (act. 110). D.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2020 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfü- gung vom 29. Juli 2020 bzw. die nochmalige Prüfung seines Gesuches. Weiter verlangte er bei eventuell erneuter Ablehnung eine klare Begrün- dung und einen Vorschlag zur Begleichung der "Fremdschuld" (act. 114). In der Folge erliess die SAK mit Datum vom 5. November 2020 einen Ent- scheid, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. August 2020 abgewiesen wurde (act. 118).

C-5731/2020 Seite 4 E. E.a Mit Schreiben vom 10. November 2020 gelangte der Beschwerdefüh- rer erneut an die SAK (act. 119). Diese Eingabe samt Kopie des Ein- spracheentscheids vom 5. November 2020 wurde daraufhin von der SAK mit Schreiben vom 16. November 2020 zuständigkeitshalber an das Bun- desverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 10. November 2020 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. No- vember 2020. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe kein Geld von der SAK erhalten, und er habe keine Ahnung, wo dieses hingekommen sei. Da er das Geld nie empfangen habe, habe er zu diesem Zeitpunkt gar nichts Ungewöhnliches feststellen oder melden können. Der Sachverhalt sei ihm völlig unbekannt und nicht wahrnehmbar gewesen. Er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem er die Bank F._______ (im Folgenden: F_______) und die E._______ kontaktiert und diese über den Verbleib des Geldes gefragt habe. Die Antwort darauf habe er bereits mehrfach "beschrieben" und weitergegeben. Eine Klärung und echte Er- mittlung habe nie stattgefunden, stattdessen sei ein Urteil ergangen, weil die Problemsituation einfach auf ihn verlagert werden könne. Daher bleibe nur noch der Weg über ein Erlassgesuch, da die finanziellen Mittel doch sehr dürftig seien. Da die Einkommen beider Lebenspartner zusammenge- zählt würden, sei das Existenzminimum tatsächlich nicht erreicht. Es liege sehr wohl eine schwere Härte vor als Erwerbsloser und mit einem Leben- spartner, der als Pandemiebeauftragter schwer überlastet sei. Er unter- stütze auch kranke Familienmitglieder, und sie müssten sehr sparsam ih- ren Haushalt führen. Es sei die aktuelle Situation zu berücksichtigen, und es liege eine grosse Härte vor. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen Erbe seines am (...) 2015 verstorbenen Vaters. Er sei rückerstattungspflichtig, da Leistungen unrechtmässig gewährt wor- den seien; deren Höhe (Fr. 15'606.-) sei im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 27. Dezember 2019 bestätigt worden. Im Einspracheent- scheid vom 5. November 2020 sei ausführlich begründet worden, weshalb

C-5731/2020 Seite 5 der Antrag auf Erlass der Schuld abgewiesen worden sei. Ebenso sei auf- gezeigt worden, zu welchem Zeitpunkt die Bedingungen betreffend gutem Glauben und grosser Härte erfüllt sein müssten. Man verweise deshalb auf die Begründung im Einspracheentscheid und zusätzlich auf das Berech- nungsblatt Erlassgesuch vom 15. Juli 2020 (act. 109) sowie die Auskunft der Ausgleichskasse D._______ vom 27. Oktober 2020 (act. 117). Weiter gehe man auf die Rügen, welche das Urteil vom 27. Dezember 2019 be- treffen würden, nicht ein; dieser Entscheid sei rechtskräftig. E.c In seiner Replik vom 14. Februar 2021 beantragte der Beschwerdefüh- rer erneut (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. November 2020 und explizit die "Untersuchung" der gesamten Situation und die "Untersuchung" des Erlassgesuchs (B-act. 6). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, ohne ihn zu informieren, sei sein "Gesuchseinspruch" direkt an das Bundesverwaltungsgericht wei- tergeleitet worden. Es habe keine ordentliche Untersuchung über den Ver- bleib des Geldes gegeben. Er beanstande daher nicht nur den Entscheid über das Erlassgesuch, sondern auch die vorgängige "Untersuchung" als Ganzes. Der Sachverhalt sei nicht ziel- und lösungsorientiert überprüft wor- den. Vielmehr sei alles wegbedungen worden, was hätte zur Klärung füh- ren können. Es sei nicht bewiesen worden, dass er das Geld erhalten hätte, und es sei seinerseits offengelegt worden, dass das fehlende Geld auf sei- nem einzigen portugiesischen Konto bei der F._______ nicht eingegangen sei. Die Vorinstanz habe darauf bestanden, dass es nicht relevant sei, wo- hin das Geld geflossen sei. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er ko- operiert und mitgewirkt durch seine Kommunikation mit der F.. Doch er sei aus dem Kommunikationsprozess ausgeschlossen worden mit der Begründung, er als Person sei nicht Teil der Transaktionen zwischen der E. und der F._______. Daher habe er der Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen eine Generalvollmacht erteilt. Er habe vorgängig nichts von diesen Zahlungen auf ein ihm "anvertrautes" Konto gewusst. Dieser Sachverhalt habe aber dazu geführt, dass er in keiner Weise hätte informiert sein können über ein eigenes Fehlverhalten. In den Unterlagen, die an die Vorinstanz gegangen seien, werde die finanzielle Situation bescheinigt. Im Entscheid werde dies lapidar als ungenügende Härte deklariert. Auf eine Erklärung von ihm werde gar nicht näher einge- gangen, sondern schlicht behauptet, dass jeder vernünftige Mensch auf den Missstand hätte reagieren können. Er betone jedoch, dass er von den Zahlungen auf ein ihm unbekanntes Konto erst viel später erfahren habe. Hinzu komme noch, dass er seinen Vater in (...) statt in (...) abgemeldet

C-5731/2020 Seite 6 habe. Auf diesem Punkt beruhe die gesamte Beschuldigung. Da er die Summe nie erhalten habe, betrachte er diese Sache wie eine enorm hohe Busse, die er nicht stemmen könne. E.d In ihrer Eingabe vom 16. März 2021 führte die Vorinstanz insbesondere aus, nach Einsicht in die Replik des Beschwerdeführers werde von der Ein- reichung einer Duplik abgesehen und an der Vernehmlassung vom 8. Feb- ruar 2021 festgehalten (B-act. 8). E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2021 wurde der Schrif- tenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (B-act. 9). E.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine

C-5731/2020 Seite 7 Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsge- setze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Nor- men des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen- versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Replik vom 14. Februar 2021 (vgl. Bst. E.c hiervor) seinen Beschwerdewillen nicht in Abrede, nach- dem seine Eingabe vom 10. November 2020 von der Vorinstanz am 16. November 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt zur weiteren Veranlassung übermittelt worden war (vgl. Bst. E.a). Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 5. November 2020 (act. 118) besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen als frist- und formgerecht zu qualifizierende Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. November 2020 (act. 118). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids resp. ob das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2020 (act. 106 S. 28 und 29) seitens der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wor- den ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE

C-5731/2020 Seite 8 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, zum anderen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Hinsichtlich des Rückforderungsbetrags in der Höhe von Fr. 15'606.- ist vorab auf das unangefochten am 10. Februar 2020 in Rechtskraft erwach- sene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-922/2019 vom 27. Dezem- ber 2019 (act. 86) zu verweisen und betreffend die Rechtskraft folgende Präzisierung anzubringen. 2.1 Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechts- kräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Bundesverwaltungsgericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festge- stellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung; vgl. hierzu BGE 139 III 126 E. 3.1; 116 II 738 E. 3; 121 III 474 E. 4a). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1; 121 III 474 E. 2). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beur- teilten identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.1; 139 II 404 E. 8.2). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Entste- hungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; 139 II 404 E. 8.2; 139 III 126 E. 3.2.3). Bei der Prüfung der Identität des Anspruchs ist nicht der Wortlaut, sondern der Inhalt mass- gebend. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beur- teilung gestellt wird. Anderseits sind Ansprüche trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE

C-5731/2020 Seite 9 144 I 11 E. 4.2; 139 III 126 E. 3.2.3; 123 III 16 E. 2a). Die materielle Rechts- kraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2; 116 II 738 E. 2a; 115 II 187 E. 3b; 101 II 375 E. 1). Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 144 I 11 E. 4.2; 125 III 241 E. 1). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nur die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abweisung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2020 (vgl. E. 1.4 hiervor) und nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche im Betrag von Fr. 15'606.-; über diese wurde bereits im Urteil C-922/2019 vom 27. Dezember 2019 (act. 86) befunden. Da der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist zur An- fechtung dieses nicht letztinstanzlichen Entscheids verstreichen liess, wurde dieser einerseits formell rechtskräftig (vgl. hierzu FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 322). Andererseits ist auch die materielle Rechtskraft gegeben. Dieser Umstand führt zum einen dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht in positiver Hin- sicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren an alles gebunden ist, was im Dispositiv des Urteils C-922/2019 vom 27. Dezember 2019 festgestellt wor- den ist, wobei zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Um- stände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden können. Zum anderen führt die materielle Rechtskraft in negativer Hinsicht dazu, dass hinsichtlich der Rückforderung eine abgeurteilte Sache (res iu- dicata) vorliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). 2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 2.1 und 2.2 ist als Zwischen- ergebnis festzuhalten, dass bei der nachfolgenden Prüfung der Rechtmäs- sigkeit des Einspracheentscheides der Vorinstanz vom 5. November 2020 (act. 118) das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid C-922/2019 vom 27. Dezember 2019 (act. 86) zufolge dessen Rechtskraft gebunden ist. 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

C-5731/2020 Seite 10 ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewe- sen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Um- ständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungs- empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner gro- ben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in an- deren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 3.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Ver- haltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Un- terlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfäng- lich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwal- tung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b; ARV 2002 S. 196 E. 3). 3.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

C-5731/2020 Seite 11 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeit- punkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte im vorliegend angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. November 2020 (act. 118) unter anderem aus, auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 3. August 2020 (act. 114) unter 1), 2) und 6) gemachten Ausführungen gehe sie nicht mehr ein, da diese im Rahmen des rechtskräftigen Urteils vom 27. Dezember 2019 entschie- den worden seien. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz war gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-922/2019 vom 27. Dezember 2019 (act. 86) die mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 ver- fügte Rückforderung der Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'606.- rechtmässig. Da das Bundesverwaltungsgericht an diesen for- mell und materiell unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid gebunden ist (vgl. E. 2. hiervor) und es sich in diesem Entscheid bereits mit den Zahlungsbestätigungen von der E._______ für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016, dem Konto IBAN (...), dem Auszug für das eigene Konto des Beschwerdeführers bei der gleichen Bank, der Ab- klärungspflicht der Vorinstanz sowie in genereller Hinsicht mit dem mass- geblichen Sachverhalt befasst hatte, ist der Auffassung der Vorinstanz bei- zupflichten resp. ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer- deführers nicht weiter einzugehen. 4.2 4.2.1 Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. November 2020 (act. 118) führte die Vorinstanz weiter aus, aus der Abweisung des Erlassgesuches gehe nicht hervor, weshalb sie den guten Glauben und die grosse Härte verneint habe. Auch dieser Auffassung ist beizupflichten, denn Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Be- gehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Zwar muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit Blick auf den Hinweis in der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juli 2020 (act. 110), man stelle fest, dass die Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen worden seien und keine grosse Härte vorliege

C-5731/2020 Seite 12 (act. 110), ist in keiner Weise davon auszugehen, dass die Vorinstanz we- nigstens kurz die Überlegungen genannt hatte, von denen sie sich hatte leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung gestützt hatte. Es ist somit erstellt, dass sie die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hatte (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2 und BGE 124 V 180 E. 1a; vgl. auch SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 4.2.2 Aufgrund der ausführlichen und begründenden Ausführungen im vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2020, mit welchem die ursprüngliche Verfügung vom 29. Juli 2020 (act. 110) ersetzt und das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1), liegt keine Verletzung der Begründungspflicht mehr vor, wie es vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss in seiner Eingabe vom 3. August 2020 unter Ziffer 3 (act. 114) geltend gemacht worden ist. Die Verletzung einer solchen wäre im Übrigen im vorliegenden Beschwer- deverfahren auch einer Heilung zugänglich gewesen, da sich der Be- schwerdeführer beschwerde- und replikweise (B-act. 1, 2 und 6) hatte äus- sern können und die Vorinstanz eine Vernehmlassung (B-act. 4) einge- reicht hatte (vgl. hierzu BGE 116 V 28 E. 4b und BGE 107 Ia 1 E. 1). 4.3 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist der gute Glaube wäh- rend des Bezugs der unrechtmässigen Leistung massgebend. 4.3.1 Im Urteil C-922/2019 vom 27. Dezember 2019, an welchen das Bun- desverwaltungsgericht – wie bereits dargelegt (E. 2.3 und E. 4.1 hiervor) – zufolge dessen Rechtskraft gebunden ist, erwog das Bundesverwaltungs- gericht insbesondere, dass für die Vorinstanz Anlass bestanden habe, auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) eine Rückforderung an den Beschwerdeführer als einzigen Erben zu stellen (E. 4.1). Die Vorinstanz habe mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 sämtliche Zah- lungsbestätigungen von der E._______ für die neun Monate von Novem- ber 2015 bis Juli 2016 beigebracht, womit einwandfrei erstellt sei, dass die zurückgeforderten Rentenzahlungen im Betrag von Fr. 15'606.- von der Vorinstanz tatsächlich ausgerichtet worden seien (E. 4.2). Demgegenüber belegten die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen nicht, dass das Konto IBAN (...) nach dem Tod von B._______ sofort gesperrt und danach keine Rentenzahlungen mehr gutgeschrieben worden seien. Es sei nicht dargetan, dass das Konto von B._______ nach dessen Ableben am (...)

C-5731/2020 Seite 13 2015 sofort gesperrt worden sei und die Veränderung des Kontostands im Gegenteil darauf schliessen lasse, dass weiterhin Transaktionen möglich gewesen seien. Erstellt sei nur, dass die Rentenzahlung für den August 2016 mit dem Vermerk «Konto gekündigt» an die Vorinstanz retourniert worden sei. Weshalb der Beschwerdeführer keinen Auszug für das betref- fende Konto bis zur Saldierung beigebracht habe, sei nicht nachvollzieh- bar. Der Verweis auf den Auszug für das eigene Konto des Beschwerde- führers bei der gleichen Bank sei dagegen unbehelflich. Im Ergebnis sei nicht auf seine Sachverhaltsdarstellung abzustellen, wonach die Renten- zahlungen auf dem Konto seines Vaters nicht eingegangen seien (E. 4.3). B._______ bzw. der Beschwerdeführer als dessen Erbe hätten im Verhält- nis zur Vorinstanz für die von B._______ mit dem Empfang der monatlichen Rentenzahlungen beauftragte Zahlstelle einzustehen, und allfällige Unre- gelmässigkeiten seitens der Empfängerbank bei der Verbuchung von Zah- lungseingängen oder bei der Kontoführung würden nicht zu Lasten der Vorinstanz gehen. Diese habe weiter ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG Genüge getan, indem sie zwei «finanztechnische Untersu- chungen» mit dem Zahlungspartner E._______ durchgeführt habe. Zudem habe sie die Empfängerbank mit Schreiben vom 10. August 2017 und Mah- nung vom 19. Oktober 2017 erfolglos zur Rücküberweisung der Fr. 15'606.- aufgefordert. Mehr habe die Vorinstanz nicht tun können und müssen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer habe im Übrigen keine weiteren Einwände gegen die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung erho- ben. Es seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.- nicht rechtmässig sein sollte (E. 4.5). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweise, weshalb sie abzuweisen sei (E. 5.). 4.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2016 erhalten hatte (act. 24 und 25), kooperierte er zwar unbestrittenermassen mit dieser (act. 27 bis 32, 36, 45, 48 bis 52, 54 und 57). Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-922/2019 vom 27. Dezember 2019 nicht auf seine Sachverhaltsdarstellung, wonach die Rentenzahlungen auf dem Konto seines Vaters nicht eingegangen seien, abzustellen war. Die Umstände, dass die mit der Beschwerde in diesem Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen nicht belegt hatten, dass das Konto IBAN (...) nach dem Tod von B._______ am (...) 2015 sofort gesperrt und danach keine Rentenzahlungen mehr gutgeschrieben worden waren, und die Ver- änderung des Kontostands im Gegenteil hatte darauf schliessen lassen, dass weiterhin Transaktionen möglich gewesen waren, sprechen ebenso

C-5731/2020 Seite 14 wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keinen Auszug für das betreffende Konto bis zur Saldierung beigebracht hatte, gegen die Annahme eines bloss leicht fahrlässigen Verhaltens sei- tens des Beschwerdeführers. 4.3.3 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab be- urteilt, übersteigt der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Kontrolle des betreffenden Kontos bzw. die Überprüfung der entsprechenden Kontoaus- züge sowie deren Beibringung das Mass der leichten Fahrlässigkeit resp. war dieser grob nachlässig, weshalb die Annahme dessen guten Glaubens im massgeblichen Zeitpunkt (während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung) zu verneinen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert auch der vom Bundesverwaltungsgericht bereits als unbehelflich qualifizierte Verweis auf den Auszug für das eigene Konto des Beschwerdeführers bei der gleichen Bank nichts. 4.3.4 Zu keinem anderen Resultat führt auch die Eingabe des Beschwer- deführers vom 26. November 2016. Darin machte er unter anderem unter Beilage des Schreibens an die Ausgleichskasse D._______ vom 17. De- zember 2015 geltend, es sei in (...) längst eine "Abmeldung des Verstor- benen" erfolgt (act. 27 und 28). Die Ausgleichskasse des Kantons D._______ bestätigte hingegen bloss, dass dieses Schreiben erstmals am 30. November 2016 als Beilage in Kopie zur Einsprache vom 26. Novem- ber 2016 eingegangen sei (act. 118 S. 3). Mit Blick auf diese divergieren- den Aussagen resp. in Ermangelung entsprechender Beweise ist einerseits nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben tatsächlich im De- zember 2015 versandt hat, und andererseits, ob die Ausgleichskasse des Kantons D._______ ihre Aktenführungspflicht als Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht verletzt hat (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 8.1.2 [zu geringfügigen Unzu- länglichkeiten bei der Dossierverwaltung vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3]; SVR 2019 IV Nr. 23 S. 72 E. 3.2). Es erweist sich somit als unmöglich, durch Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Unter diesen Umständen resp. zufolge dieser Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Un- gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 und BGE 138 V 218 E. 6; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2), und es kann aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt letztlich auch nicht auf den guten Glauben des Beschwerdeführers geschlossen werden.

C-5731/2020 Seite 15 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzu- halten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben beru- fen kann. In Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erübrigt sich bei der Verneinung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens eine Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 3. hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_4/2011 vom 30. März 2011 E. 1.3). Mit Blick auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers regt das Bundesver- waltungsgericht an, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rah- men der Begleichung der Rückerstattung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'606.- mittels angemessener Ratenzahlung entgegenkommt. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel- len, dass sich der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2020 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. November 2020 als unbegründet abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320. 2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-5731/2020 Seite 16 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gesetze

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AHVG

  • Art. 1 AHVG

ATSG

  • Art. 2 ATSG
  • Art. 25 ATSG
  • Art. 28 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

ATSV

  • Art. 4 ATSV
  • Art. 5 ATSV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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