Urteilskopf 120 V 31944. Urteil vom 4. Juli 1994 i.S. Berufliche Vorsorgestiftung der SBG, Sammelstiftung BVG der SBG gegen R. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste Art. 50 Abs. 3 BVG. - Gesetz im Sinne dieser Bestimmung meint ausschliesslich das im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge erlassene Recht (Erw. 7a). Frage offengelassen, ob Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auch dann angerufen werden kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Reglementsbestimmung ohne Rückgriff auf das BVG feststellen lässt (Erw. 7b).
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 120 V 319 S. 321
A.- Die 1939 geborene R. war von 1972 bis Ende Juni 1989 für die Maschinenfabrik S. AG tätig und infolgedessen seit Januar 1985 bei der Beruflichen Vorsorgestiftung der SBG (Sammelstiftung BVG der SBG) vorsorgeversichert gewesen. Seit 1. Mai 1989 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ferner richtet ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit 1. August 1989 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer berufskrankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit von 32% aus. Mit Schreiben vom 25. Juli 1991 wandte sich R. an die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG, um von dieser ebenfalls die Ausrichtung einer Invalidenrente zu verlangen. Die Vorsorgestiftung anerkannte diesen Anspruch in grundsätzlicher Hinsicht, glaubte jedoch, aufgrund der bereits von der SUVA ausgerichteten Rente (32%) nur anteilsmässig im Umfang von 68% leisten zu müssen.
B.- Am 17. Oktober 1991 liess R. beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG zu verpflichten, ihr ab 28. September 1989 eine Invalidenrente auf der Grundlage 75%iger Erwerbsunfähigkeit auszurichten, und zwar gekürzt um den Betrag, um den sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen der Invalidenversicherung und der SUVA 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteige. Zur Begründung wurde auf das in BGE 116 V 189 veröffentlichte Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht berechtigt seien, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nach Massgabe der Leistungspflicht des Unfallversicherers auszuschliessen. Mit Entscheid vom 4. März 1992 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe.
C.- Die Berufliche Vorsorgestiftung der SBG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass R. ihr gegenüber keine BVG-Invalidenrente beanspruchen könne. Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) unter Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet, BGE 120 V 319 S. 322lässt R. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
(Zuständigkeit)
Das kantonale Gericht hat den erhobenen Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und im übrigen erwogen, sich vor dessen Rechtskraft mit der ebenfalls strittigen Höhe der Invalidenrente nicht zu befassen. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, der der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und 129 Abs. 2 OG und Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, 98 lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 106 V 241 Erw. 1; vgl. ferner BGE 118 V 315 oben und BGE 107 Ib 343 Erw. 1; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 f.; MOOR, Droit administratif, Bd. II, Kap. 5.4.2.3, S. 377). Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin stützt die Einschränkung ihrer Leistungspflicht auf Art. 52 ihrer Allgemeinen Bestimmungen für die Personalvorsorge nach BVG (im folgenden AVB) in der seit 23. November 1983 geltenden Fassung. Danach schliesst die Sammelstiftung die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus, wenn für den gleichen Vorsorgefall die Unfallversicherung oder die Militärversicherung leistungspflichtig ist (Abs. 1). Erbringt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung nicht die volle Hinterlassenen- oder Invalidenleistung, weil der Tod oder die Invalidität nicht ausschliesslich auf eine von diesen Versicherungen zu berücksichtigende Ursache zurückzuführen ist, so leistet die Sammelstiftung anteilsmässig (Abs. 2).
Zu prüfen gilt es somit, ob - und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt - die Beschwerdegegnerin vorsorgerechtliche Invalidenleistungen beanspruchen kann, und zwar im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV 2, wonach "die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen".
a) Das kantonale Gericht hat die grundsätzliche Leistungspflicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Begründung bejaht, dass eine durch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts verbindlich gewordene Rechtsauffassung auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht rechtskräftig erledigten sowie auf alle künftigen Fälle anwendbar sei. In diesem Sinne hat es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass der vorliegend in Frage stehende Versicherungsfall vor dem erwähnten Urteil C. vom 31. August 1990 eingetreten war. Der Leistungsanspruch sei zwar womöglich schon vor der Urteilspublikation entstanden, mit Sicherheit aber erst später, nämlich am 25. Juli 1991 geltend gemacht worden. Zu Recht werde sodann nicht behauptet, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Ebensowenig hat das kantonale Gericht die Berufung der Vorsorgeeinrichtung auf Art. 50 Abs. 3 BVG gelten lassen, da sich das darin angelegte Rückwirkungsverbot nicht auf Verordnungsrecht, sondern nur auf das eigentliche Gesetz beziehe. Selbst wenn die betreffende Bestimmung auch BGE 120 V 319 S. 324gegenüber Verordnungen zum Tragen käme, vermöchte sie jedenfalls die Beurteilung der hängigen Versicherungsfälle nach der neuen Rechtspraxis nicht abzuwenden. b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vorinstanz im wesentlichen vorgeworfen, mit ihrer Anwendung des Urteils BGE 116 V 189 auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt gegen Art. 50 Abs. 3 BVG verstossen zu haben. Denn im Falle der Beschwerdegegnerin hätte ein Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen ("Stammrecht") entstehen können, als sie invalid im Sinne des IVG geworden war (1. Mai 1989); doch damals sei die Gesetzmässigkeit des in Anlehnung an Art. 25 BVV 2 ergangenen Art. 52 AVB noch in keiner Weise in Frage gestellt gewesen, womit ihr kein Stammrecht auf Invalidenleistungen und erst recht kein von dessen Existenz abhängiges Recht auf einzelne Rentenleistungen erwachsen konnte.
Gemäss Art. 50 Abs. 3 BVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor (Satz 1). Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar (Satz 2).
Dass dieser Wortlaut keineswegs klar ist und es folglich nach seiner wahren Tragweite zu suchen gilt (Erw. 5a), tritt im hier streitigen Fall unübersehbar zutage. Dabei steht die Frage im Vordergrund, welche Bedeutung dem "Rückwirkungsverbot" gemäss Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG unter den hier zu beurteilenden Umständen zukommt - wenn also Invaliden(dauer)leistungen im Streite liegen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG unbestritten ab Mai 1989 entstanden wären (vgl. BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa f.), die Vorsorgeeinrichtung sich ihrer Leistungspflicht jedoch unter Berufung auf eine Reglements- (Art. 52 AVB) bzw. Verordnungsbestimmung (Art. 25 BVV 2) zu entziehen sucht, deren Gesetzeswidrigkeit erst mit höchstrichterlichem Urteil vom 31. August 1990 festgestellt wurde.
c) Vorweg kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zu der mit Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 (BGE 116 V 189) erfolgten Feststellung der Gesetzeswidrigkeit von Art. 25 Abs. 1 BVV 2 Gutgläubigkeit hinsichtlich der Gesetzeskonformität ihres gestützt darauf erlassenen Reglements zuzubilligen ist (vgl. JÄGGI, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 3 ZGB). Denn bis zu jenem Zeitpunkt trugen die fraglichen Bestimmungen die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit in sich (RHINOW, Rechtsetzung und Methodik, Basel 1979, S. 277 nach N. 104), und es hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass für irgendwelche Zweifel in dieser Hinsicht. Unter diesen Umständen und nachdem auch nichts Gegenteiliges behauptet worden ist, kann es mit der Vermutung gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB sein Bewenden haben.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit der hier angesprochenen Gesetzesbestimmung, die im dritten Teil ("Organisation"), ersten Titel ("Vorsorgeeinrichtung") des BVG enthalten ist (Randtitel: "Reglementarische Bestimmungen") und zu der sich ein vergleichbares Gegenstück im übrigen Sozialversicherungsrecht nicht finden lässt, bis heute nie eingehender BGE 120 V 319 S. 326befasst. Auch seitens der Lehre ist Art. 50 Abs. 3 BVG, soweit ersichtlich, nur am Rande behandelt worden.
Für die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung spricht zunächst der Umstand, dass der Geltungsbereich der fraglichen Norm (Erw. 8 hernach) in Anbetracht der gebotenen Verwirklichung zwingenden Rechts nach Möglichkeit zu begrenzen ist. Unabhängig davon erwiese sich die Anwendung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG aus grammatikalischen Gründen dann als zweifelhaft, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Reglementsbestimmung ohne Rückgriff auf das BVG selbst bereits aus dem tieferrangigen Recht ergäbe. Dies wäre dann der Fall, wenn die Satzungen des Vorsorgeträgers in Widerspruch zum (gesetzeskonformen) Verordnungsrecht stünden; erwähnt seien dabei namentlich jene Gesetzesbestimmungen, deren Gehalt sich - an der Grenze zur Blankettnorm - in der Rechtsetzungsdelegation an den Verordnungsgeber erschöpft, der seinerseits gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen hat. Dessen ("rückwirkende") Anwendung zugunsten des verordnungswidrigen Reglements gestützt auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auszuschliessen, schiene mit Blick auf den Gesetzeswortlaut in der Tat kaum haltbar.
Wie es sich im einzelnen damit verhält, braucht hier freilich nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die betreffende Reglementsbestimmung (Art. 52 AVB) in fast wörtlicher Anlehnung an das Verordnungsrecht (Art. 25 BVV 2) geschaffen wurde. Ihre rechtliche Unzulänglichkeit hat sich demnach nicht schon aus der Verordnung selbst ergeben; vielmehr ist sie als eigentliche Gesetzeswidrigkeit erst mit der im Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 BGE 120 V 319 S. 329erfolgten Beanstandung von Art. 25 BVV 2 zutage getreten. Vorher durfte die Beschwerdegegnerin guten Glaubens davon ausgehen (Erw. 5c), dass die in ihrem Reglement (Art. 52 AVB) enthaltene Umsetzung von Art. 25 BVV 2 nicht nur mit dieser Verordnung, sondern mit dem BVG (Art. 34 Abs. 2) selbst in Einklang stand. Unter diesen Umständen kann der vorinstanzlichen Auffassung nicht beigepflichtet werden, beruht sie doch auf einer rein formalen Trennung von Gesetzes- und Verordnungsrecht, die in dieser Form jedenfalls im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht erscheint.
Zu prüfen bleibt im folgenden, wie das in Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG angelegte "Rückwirkungsverbot" im einzelnen zu verstehen ist.
Demnach will Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG von vornherein nicht die eigentliche (echte) Rückwirkung des Gesetzes ausschliessen. Ebensowenig bezweckt jedoch diese Bestimmung den Ausschluss der sogenannten "unechten Rückwirkung", also der Anwendbarkeit des neuen Rechts (ex nunc et pro futuro) auf die noch vor seiner Geltung eingetretenen, indes auf Dauer angelegten Sachverhalte (vgl. BGE 119 V 206 Erw. 5c/dd mit Hinweisen sowie BGE 120 V 319 S. 330
BGE 120 V 182). Dergleichen entspricht zwar - wenn auch nicht ausnahmslos (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB) - der Absicht des Gesetzes, doch ergibt sich diese nicht aus der hier in Rede stehenden Bestimmung, sondern aus einer eigenen Übergangsordnung (Art. 91 BVG), die durch Art. 50 Abs. 3 BVG keiner Ergänzung bedarf (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., § 15 N. 11 ff.; RIEMER, a.a.O., § 1 N. 47 ff.; SCHWARZENBACH-HANHART, Rechtliche Grundfragen des BVG, SZS 1985 S. 85 ff. sowie S. 67 zu Art. 11 Abs. 2 ÜbBest. BV; vgl. zur Übergangsordnung des BVG auch BGE 118 V 99 Erw. 2c, BGE 117 V 333 Erw. 5b).
c) Dennoch ginge es nicht an, Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG jeden übergangsrechtlichen Bezug abzusprechen. Dabei ist vor allem daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens rund 18 000 Vorsorgeeinrichtungen existierten, denen - gemäss gesetzgeberischer Absicht - die Durchführung des BVG-Obligatoriums ermöglicht werden sollte (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., § 16 N. 1 ff.; BGE 114 V 251 Erw. 8e). Die im einzelnen erst im Verordnungsrecht umschriebenen Voraussetzungen für die provisorische Registrierung solcher Vorsorgeeinrichtungen (Art. 92/93 BVG) bestanden unter anderem in deren Erklärung über ihren Willen und ihre Fähigkeit, von Anfang an die Alterskonten zu führen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Art. 6 Abs. 3 BVV 1), wobei ihnen für die förmliche Anpassung der Satzungen (und die definitive Registrierung) Frist bis zum 31. Dezember 1989 eingeräumt wurde (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BVV 1).
Vor diesem Hintergrund der beabsichtigten Integration bestehender Vorsorgeträger in das neue System sowie ganz allgemein mit Blick auf die mit der veränderten Rechtslage verbundenen Unwägbarkeiten lässt sich wenigstens die Entstehung von Art. 50 Abs. 3 BVG erklären. Allein für dessen Auslegung ist damit nichts gewonnen. Namentlich wäre es verfehlt und anhand der Materialien nicht begründbar, Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG nur auf solche Vorsorgeeinrichtungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des vorsorgerechtlichen Obligatoriums gegründet wurden. Endlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich im Rahmen der Gesetzesberatung auch der Vorschlag einer Befristung der fraglichen Norm nicht durchzusetzen vermochte (Protokoll der nationalrätlichen Kommissionssitzung vom 17. Februar 1981, S. 52 ff.).
d) Es hat sich somit ergeben, dass die Bedeutung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG nicht in der Regelung klassischer übergangsrechtlicher Fragen besteht, BGE 120 V 319 S. 331weil damit nicht die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Sachverhalte angesprochen wird, die wenigstens ihren Ursprung ausserhalb seines zeitlichen Geltungsbereichs haben. Zweck der fraglichen Bestimmung ist es also nicht, die rückwirkende Gesetzesanwendung auszuschliessen, sondern einzig, das Gesetz schlechthin ausser Kraft zu setzen in Fällen, in denen es - aus temporaler Sicht - an sich anwendbar wäre. Ein übergangsrechtlicher Bezug mag dabei lediglich indirekt, auf der normativen Ebene vorliegen; nämlich insofern, als das mit dem Gesetz kollidierende Satzungsrecht häufig aus der Zeit vor Inkrafttreten des BVG stammen dürfte. - Eine andere Deutung lassen weder der Wortlaut und die damit aufs engste verbundene systematische Gliederung von Art. 50 Abs. 3 BVG noch die dazu erhaltenen Materialien zu.
Wird im weiteren in Betracht gezogen, dass die bezweckte Suspension des Gesetzes ihren Grund - rechtlich besehen - im guten Glauben der betroffenen Vorsorgeeinrichtung an die Rechtmässigkeit ihres eigenen Regelwerks findet, erscheint Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG als ein von der Idee des Vertrauensschutzes durchdrungener Tatbestand. Dessen Besonderheit und rechtsstaatliche Problematik besteht darin, dass die damit beabsichtigte Derogierung zwingendes Recht beschlägt, und zwar nicht zugunsten betroffener Bürger oder Versicherter, sondern im Interesse der Vorsorgeträger, die, wenn nicht mit hoheitlicher Gewalt versehen, so doch mit dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben befasst sind (vgl. BGE 115 V 228 Erw. 2, 379 f.).
Die Anwendung einer derartigen Bestimmung ist notwendigerweise restriktiv zu handhaben:
aa) Einerseits führt die Umsetzung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG zu einer Ausserkraftsetzung zwingenden Rechts zugunsten der Weitergeltung rechtswidriger Satzungen, die im übrigen Recht kaum ihresgleichen kennt. Zum Vergleich sei hier etwa das Beispiel der konkreten (inzidenten) Normenkontrolle angeführt, wo die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung regelmässig deren (sofortige) Nichtanwendung im betreffenden Fall, verbunden mit der Aufhebung des gestützt darauf ergangenen Anwendungsaktes, nach sich zieht (BGE 117 V 323 Erw. 5a). Gegenteiliges wurde von der Rechtsprechung aus vertrauensrechtlichen Erwägungen nur ausnahmsweise, und zwar ausschliesslich im Interesse verfahrensbeteiligter Bürger zugelassen (vgl. z.B. BGE 101 Ia 116; dazu FRIDOLIN SCHIESSER, Die akzessorische Prüfung, BGE 120 V 319 S. 332Zürcher Diss. 1983/84, S. 42 f.; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Zürcher Habil. 1983, S. 253, 273 f., je mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon hat eine Änderung der Rechtsprechung im allgemeinen zur Folge, dass die neue Praxis von den rechtsanwendenden Behörden ab sofort (ex nunc et pro futuro) und mitunter sogar auf bereits verfügungsweise geregelte Dauerrechtsverhältnisse angewandt wird (MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das Sozialversicherungsrecht, ZSR 111/1992 II/3 S. 415 Ziff. 10, S. 418 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nrn. 72 und 77 B VII; vgl. z.B. BGE 119 Ib 415 Erw. 3).
In beiden Beispielen schlägt sich somit die Durchsetzung des objektiven Rechts - in aller Regel ungehindert - auf Sachverhalte nieder, die ihren Ursprung in einer Zeit vor seiner richtigen Erkenntnis hatten. Dem steht Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG entgegen, dies je nachdem - vor allem im Leistungsbereich - zu Lasten von Versicherten, deren Glaube in das Gesetz und seine Geltungskraft nicht übermässig enttäuscht werden darf.
bb) Damit zusammenhängend gilt es zu bedenken, dass der in Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG verankerte Sondertatbestand des Gutglaubensschutzes, wiewohl in einem Erlass öffentlichrechtlicher Natur enthalten (BGE 119 II 399 Erw. 2b mit Hinweisen), von seiner Konzeption her demjenigen des Zivilrechts entspricht. Denn wie im Zivilrecht wird hier der zu lösende Interessengegensatz durch das Gesetz selbst, unter den von ihm umschriebenen Voraussetzungen, ein für allemal zugunsten einer bestimmten Partei (der Vorsorgeeinrichtung) geregelt; dies möglicherweise zu Lasten einer "Gegenpartei" (z.B. des Versicherten), die ihrerseits nicht etwa bösgläubig zu sein hat. Dagegen ruft der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz in jedem Fall erneut nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur dann zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (MEYER-BLASER, a.a.O., S. 414 Ziff. 9; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 112; zu den Begriffen "Treu und Glauben" sowie "guter Glaube" vgl. EVGE 1957 S. 176 mit Hinweisen; DESCHENAUX, Der Einleitungstitel, in: Schweizerisches Privatrecht [SPR], Bd. II, Basel 1967, S. 210 und 214; Katharina SAMELI, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II S. 300 f.). Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung des Bürgers auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die BGE 120 V 319 S. 333erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 18 mit Hinweisen), während das Zivilrecht seinerseits lediglich einen punktuellen (Art. 3 Abs. 1 ZGB), aber auch hinsichtlich seiner Folgen gesetzlich normierten Gutglaubensschutz kennt (JÄGGI, a.a.O., N. 11 zu Art. 3 ZGB; DESCHENAUX, a.a.O., S. 221; ungenau BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9).
Diese Ausführungen sind im vorliegenden Zusammenhang insofern bedeutsam, als die punktuelle Geltung des Gutglaubensschutzes mit einer extensiven Auslegung des auf unterschiedlichste, nicht vorauszusehende Sachlagen anwendbaren Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG zersetzt würde. Des weiteren muss bedacht werden, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung, wie es im Gesetz mit einer einseitigen Bevorzugung der Vorsorgeträger zum Ausdruck gelangt, einer einzelfallweisen Korrektur entzieht, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine zurückhaltende Anwendung der fraglichen Bestimmung aufdrängt.
Die gebotene restriktive Anwendung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG, bei der aufgrund der gesetzgeberischen Beweggründe die Interessen der Vorsorgeeinrichtungen einschliesslich der Versichertengesamtheit nicht ausser acht gelassen werden dürfen (Erw. 6b und c hievor), lässt sich von der Sache her am ehesten auf dem Wege entsprechender Auslegung des Begriffs "rückwirkend" bewerkstelligen. a) Da Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG die Ausserkraftsetzung der zwingenden gesetzlichen Ordnung im Einzelfall bezweckt (Erw. 8d hievor) und sich ein solches Ziel auch ohne das Wort "rückwirkend" erreichen liesse, fragt es sich, welche Bedeutung diesem zukommt. Die Annahme, dass das betreffende Wort überhaupt entbehrlich wäre, fällt indes ausser Betracht. Denn zum einen wird damit der beteiligten Vorsorgeeinrichtung unmissverständlich klargemacht, dass sie den Mangel ihrer reglementarischen Ordnung aus der Welt zu schaffen hat. Zum andern erweist sich das Wort "rückwirkend" auch im konkreten Anwendungsfall keineswegs als überflüssig. Das Gesetz soll nämlich nicht schlechthin derogiert werden, sondern es hat nur seine "rückwirkende Anwendung" zu unterbleiben. Mit Bezug auf die Ansprüche der Versicherten folgt daraus, dass die Vorsorgeeinrichtung so lange keine Leistungen zu erbringen hat, als sie gutgläubig auf die Rechtmässigkeit ihrer die Leistungspflicht ausschliessenden Statutenbestimmungen vertrauen durfte. Fällt jedoch der BGE 120 V 319 S. 334gute Glaube weg, lebt zugleich die Leistungspflicht auf, freilich eben nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc et pro futuro, und zwar unmittelbar, ohne dass es einer formellen Satzungsänderung bedürfte (insofern unlogisch BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9 [Erw. 6a hievor], der die Nichtigkeit erst ab der formellen Reglementsänderung eintreten lassen will). Diese differenzierende Sicht ist dann von praktischer Bedeutung, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Ausrichtung von Dauerleistungen geht. Denn hier soll die Beschwerdegegnerin wenigstens ab der mit Urteil C. vom 31. August 1990 festgestellten Gesetzeswidrigkeit von Art. 52 AVB bzw. Art. 25 BVV 2 (zum genauen Zeitpunkt Erw. 10 hernach) in den Genuss einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente gelangen. b) Dagegen liesse sich allerdings einwenden, dass ein Rentenanspruch im vorliegenden Fall gar nie entstehen konnte und daher auch die Annahme seines Auflebens fehlgeht, weil das Gesetz in jenem massgebenden Zeitpunkt (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG: 1. Mai 1989) durch das abweichende Reglement der Beschwerdeführerin ausser Kraft gesetzt war. Eine solche Betrachtungsweise, der auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Wort geredet wird (Erw. 4b hievor), mag im Lichte von Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG als folgerichtig erscheinen; dies, obwohl die Gesetzeswidrigkeit der betreffenden Reglementsbestimmungen nicht erst mit dem besagten Urteil C. konstituiert wurde, sondern seit Beginn bestanden hatte. Sie wird indes dem schwerer zu gewichtenden Umstand in keiner Weise gerecht, dass sich die Invalidität nicht auf den Zeitpunkt ihres Eintritts reduzieren lässt, es sich vielmehr um einen Dauerzustand handelt, woran auch die leistungsseitig bestehende Möglichkeit der Kapitalabfindung (Art. 37 Abs. 2 BVG) von vornherein nichts ändert. Damit ist nach den Grundsätzen der sogenannten "unechten Rückwirkung" (Erw. 8b hievor und v.a. BGE 99 V 200; zur Problematik des Begriffs vgl. statt vieler: ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 163 mit Hinweisen) auch hier die Annahme einer Leistungspflicht ex nunc et pro futuro zu rechtfertigen, obschon deren Voraussetzungen zu einer Zeit eintraten, als die gesetzliche Ordnung suspendiert, deren Geltung also aufgeschoben gewesen war. Würde anders entschieden, liefe dies nicht nur der gebotenen Verhältnismässigkeit zuwider. Es ergäbe sich überdies eine sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die - wie die Beschwerdegegnerin - bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit versichert gewesen waren (Art. 23 BVG; BGE 120 V 319 S. 335vgl. BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa), zudem sämtliche weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 26 Abs. 1 BVG) zum Bezug einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente erfüllten, jedoch - anders als hernach betroffene Versicherte - bei Eintritt ihrer Invalidität unter eine ausschliessende Reglementsbestimmung fielen, deren Gesetzeswidrigkeit zufälligerweise noch nicht feststand (zur verfassungsbezogenen Auslegung: BGE 119 V 130 Erw. 5b, BGE 118 V 206; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 347 ff., vor allem auch S. 363 Ziff. 32 bezüglich rechtsungleicher Behandlung aufgrund zeitlichen Zufalls). c) Gegen die hier vertretene Auslegung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG vermag endlich auch das Argument der fehlenden Finanzierung (vgl. BRÜHWILER, a.a.O., § 19 N. 9) nicht durchzudringen. Diesem Gesichtspunkt (Erw. 6 hievor; ferner Art. 69 BVG und BGE 119 V 282 Erw. 4b) wird hinlänglich Rechnung getragen, indem die Leistungspflicht eben nicht rückwirkend (ex tunc), sondern erst mit dem Wegfall des guten Glaubens (ex nunc et pro futuro) entsteht, was sich in manchen Fällen ungleich deutlicher zugunsten der Vorsorgeeinrichtung auswirken dürfte als hier. Steht im übrigen die Gesetzeswidrigkeit einer reglementarischen Ordnung fest, wie dies nach dem Urteil C. vom 31. August 1990 der Fall war, wird der betroffene Vorsorgeträger bei Bedarf auch die Finanzierung den neuen Gegebenheiten anpassen können. Ganz allgemein gilt es schliesslich festzuhalten, dass das BVG nicht nur Dauerleistungen kennt (Art. 19 Abs. 2 BVG) und sich Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auch nicht allein auf den Leistungsbereich (Erw. 6c hievor) bezieht, womit seiner Anwendung ein weites Feld verbleibt.
Zu prüfen bleibt schliesslich, wie es sich mit dem guten Glauben der Beschwerdeführerin verhält. Diesen für die Zeit vor dem Urteil C. vom 31. August 1990 anzuzweifeln, besteht - wie bereits festgehalten (Erw. 5c und 7b hievor) - kein Anlass. Der Klärung bedarf indes die für den Beginn der Leistungspflicht zentrale Frage, ab wann genau der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben zu versagen ist.
Zu beachten gilt es freilich, dass das besagte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts der Öffentlichkeit nicht schon im Zeitpunkt seiner Ausfällung, sondern erst mit der Publikation in den einschlägigen Organen zugänglich wurde. Dies geschah mit den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 17 vom 15. Oktober 1990 (Rz. 108), worin der wesentliche Gehalt jenes Grundsatzurteils - rund dreieinhalb Monate vor seiner Veröffentlichung (30. Januar 1991) in der amtlichen Urteilssammlung (BGE 116 V 189) - erstmals verbreitet worden sein dürfte (ebenso publ. in SPV 1990 Nr. 12 S. 388 [vgl. ferner die Urteilszusammenfassung in SPV, a.a.O., S. 423] und in ZAK 1990 S. 503 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben erst ab November 1990 zu versagen. Denn als eine der Aufsicht des BSV unterstehende Vorsorgeeinrichtung müsste sie die entsprechenden Mitteilungen erhalten haben (vgl. Mitteilungen Nr. 1 vom 24. Oktober 1986). Selbst wenn dies programmwidrig nicht geschehen sein sollte, wäre es einer Vorsorgeeinrichtung im Range der Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen, sich aus eigenem Antrieb Kenntnis dieser Informationen zu verschaffen. Hingegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Kenntnisnahme bereits vor Erhalt der amtlichen Mitteilungen erfolgt sein könnte.
BGE 120 V 319 S. 337