Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5689/2009
Entscheidungsdatum
14.11.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­5689/2009 Urteil 14. November 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati­Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Beschwerdeführer, gegen IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 4. August 2009).

C­5689/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1948 und Staatsangehöriger von Mazedonien, war zwischen 1973 und 1999 (zunächst als Saisonnier) in der Schweiz erwerbstätig bzw. in den letzten Jahren arbeitslos und bei der schweizerischen Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. IV­act. 4). Vor seiner Arbeitslosigkeit war er als Lagermitarbeiter in einer Holzfabrik tätig (vgl. IV­act. 9­14). Nach der Rückkehr in seine Heimat übte er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 8. November (Eingang 9. Dezember) 2005 meldete sich A. zum IV­Leistungsbezug an (IV­act. 1). Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen holte die IV­Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zunächst beim Versicherten sowie über den mazedonischen Versicherungsträger medizinische Unterlagen ein. Auf entsprechende Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2007 (IV­act. 41) liess die IVSTA den Versicherten in der Schweiz orthopädisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 9. Februar 2009 (IV­act. 58) stellte der RAD­Arzt Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 26. März 2009 (IV­act. 60) fest, es liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (zervikal und lumbal) seien altersentsprechend. Die chronische Bronchitis und der Morbus Dupuytren (Stadium I) wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV­act. 61 ff.) wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. August 2009 ab (IV­act. 66). B. Gegen diese Verfügung liess A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, mit Datum vom 17. August (Eingang 10. September) 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, die Zusprechung einer unbefristeten IV­Rente beantragen und einen medizinischen Kurzbericht einreichen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1). C. Mit Eingabe vom 25. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das

C­5689/2009 Seite 3 Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein (act. 4). D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 10. März 2010 (act. 9 und IV­act. 68). E. Mit Replik vom 3. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte erneut einen medizinischen Bericht ein (act. 11). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 31. Mai 2010 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2010 (act. 13, IV­act. 70). G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV­Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV­Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

C­5689/2009 Seite 4 Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist­ und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 3. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen. 3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (S R 0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

C­5689/2009 Seite 5 3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. August 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV­Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IV­Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV­Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV­ Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. August 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die

C­5689/2009 Seite 6 Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV­Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV­ Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV­ Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 angemeldet hat. 3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

C­5689/2009 Seite 7 Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]), sofern nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht. Art. 5 Abs. 2 des Abkommens bestätigt diese Wohnsitzklausel ausdrücklich. 3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI­Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

C­5689/2009 Seite 8 in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 4. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer bis im August 2009 in rentenanspruchserheblichem Umfang invalid geworden ist. 4.1. Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 4.1.1. Aus den im Jahre 2006 verfassten Kurzberichten von mazedonischen Spezialärzten für innere Medizin geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Bronchitis leidet, im Übrigen aber keine pathologischen Befunde erhoben werden konnten (IV­act. 20 ff.). Der Neurologe Dr. D._______ stellte in seinem Bericht betreffend Elektromyographie und neurologische Untersuchung vom 26. April 2004 (IV­act. 26) partielle radikuläre Schädigungen im Bereich L4 und L5 sowie C6 und C7 fest. Der Patient leide seit etwa 15 Jahren an Wirbelsäulenproblemen, klage über Schmerzen im Nacken, entlang der Wirbelsäule, der linken Schulter sowie der linken Hüfte und entlang des linken Beines. 4.1.2. Dr. C._______ (RAD) hielt in seiner ersten Stellungnahme vom 20. März 2007 (act. 30) fest, aufgrund der vorliegenden Akten könne weder eine präzise Diagnose gestellt noch das funktionelle Leistungsvermögen und der allfällige Beginn einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit beurteilt werden. Deshalb sei ein ausführlicher orthopädischer Bericht einzuholen. Nach Eingang eines orthopädischen Kurzberichts (Spital E.) vom 30. August 2007 (IV­act. 37), einem ebenfalls sehr kurzen Bericht der Radiologie­Abteilung des Spitals E. vom 27. August 2007 (IV­act. 36) sowie einem undatierten Formularbericht von Dr. F._______ (evtl. Hausarzt; IV­act. 38) nahm Dr. C._______ erneut eine Würdigung der medizinischen Akten vor (Stellungnahme vom 14. Dezember 2007, IV­act. 41). Dabei stellte er fest, dass die eingegangenen Berichte ungenügend seien und es offenbar nicht möglich sei, vom mazedonischen Versicherungsträger hinreichende Auskünfte zu erhalten, weshalb eine orthopädische Begutachtung (evtl. zusätzlich eine neurologische Untersuchung, sofern

C­5689/2009 Seite 9 der Gutachter dies für erforderlich halte) in der Schweiz durchgeführt werden sollte. 4.1.3. Der orthopädische Gutachter, Dr. B., stellte aufgrund eines orthopädischen Status und Röntgenuntersuchungen des Beckens, der LWS und der HWS keine objektivierbaren Beeinträchtigungen fest, die über altersentsprechende Befunde hinausgingen. Die von den mazedonischen Ärzten diagnostizierte Diskushernie C3/C4 lasse sich nicht nachweisen. Der Explorand wirke deutlich vorgealtert und verarmt sowie verlangsamt und etwas hilflos, jedoch nicht depressiv. Er mache einen stark leidenden Eindruck, was bei der Untersuchung (Zehen­ /Fersengang) in sehr theatralischer Weise zum Ausdruck gekommen sei. Die LWS zeige einen Finger­Boden­Abstand von 20 cm. Die Beweglichkeit der HWS sei minim eingeschränkt. Schulter­, Hüft­ und Kniebeweglichkeit seien normal. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen: Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch (L4/5 links, April 2004), mildes Zervikalsyndrom, anamnestisch Diskushernie (L4/5 links, April 2004), chronisch obstruktive Bronchitis bei Nikotinabusus, beginnender Morbus Dupuytren (Stadium I) beidseits. Eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnte nur der Morbus Dupuytren bewirken, sofern ganz feine manuelle Arbeiten (z.B. Uhrmacherei) ausgeführt würden. Eine solche Tätigkeit habe der Explorand aber nie verrichtet. Nach seiner Einschätzung habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4.2. Das Administrativgutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 3.7). Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheid­ und Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von mazedonischen Ärzten (Dr. F., vom 6. Mai 2009 [IV­act. 62], Dr. G., vom 18. August 2009 [Beilage zu act. 1], Dr. D., vom 9. April 2010 [Beilage zu act. 11]) vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen, soweit sie sich überhaupt zum Gesundheitszustand vor Verfügungserlass (4. August 2009) äussern. Dr. F._______ und Dr. G._______ beschränken sich im Wesentlichen auf die Auflistung von Diagnosen, ohne darzulegen, auf welchen (objektivierbaren) Befunden diese beruhen. Der Bericht von Dr. D._______ erscheint zwar ausführlicher, deckt sich aber – wie auch der RAD­Arzt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010 festgestellt hat – weitgehend mit dessen Bericht vom 26. April 2004, welcher vom Gutachter berücksichtigt wurde. Die Befunderhebung ist zudem unzureichend dokumentiert, weshalb sich

C­5689/2009 Seite 10 dem Bericht weder entnehmen lässt, welche Befunde objektivierbar sind (oder allenfalls auf einer Selbstlimitierung beruhen), noch wie schwerwiegend die angeführten pathologischen Befunde sind. Es wird bspw. eine Atrophie der linken Oberschenkelmuskulatur erwähnt (bzw. im Bericht von 2010 eine Hypotrophie beider Beine und des linken Arms), ohne Angaben zum gemessenen Umfang des linken und rechten Oberschenkels (vgl. jedoch die Angaben im Gutachten von Dr. B._______, S. 6). Auch der Gutachter hat bei der Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten eine – wenn auch nur geringe – Differenz zwischen links und rechts festgestellt. 4.3. Aufgrund der medizinischen Akten liegt keine durch einen objektivierbaren Gesundheitsschaden verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf eine IV­Rente zu Recht verneint. 5. Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zudem ist über eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 5.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 5.1.1. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ist deshalb gutzuheissen. 5.1.2. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist in der Schweiz nicht im Anwaltsregister eingetragen. Sie erfüllt damit die persönlichen Voraussetzungen zur Einsetzung als Anwältin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) nicht. Daraus folgt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer durch den

C­5689/2009 Seite 11 Beizug einer ausländischen Fachperson ausreichend in der Lage war, auch ohne Schweizer Anwalt oder Anwältin seine Rechte zu wahren. 5.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auch die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C­5689/2009 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref­Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSusanne Fankhauser

C­5689/2009 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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