B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 5.04.2019 (9C_818/2018)
Abteilung III C-5617/2016
Urteil vom 12. Oktober 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Rentenrevision, Bestätigung der Her- absetzung der Invalidenrente ab 1. März 2011 nach Rück- weisung der Sache (Urteile des BVGer C-1252/2011 vom 31. Mai 2011 und A-2288/2012 vom 16. September 2014); Verfügung der IVSTA vom 27. Juli 2016.
C-5617/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend Versicherter oder Be- schwerdeführer) war von 1990 bis 1998 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV); zuletzt arbeitete er vom 1. November 1993 bis zum 23. Februar 1998 als Baureiniger bei der Firma B._______ in (...) (Ak- ten der IV-Stelle C._______ [kantonale Vorakten] 3 und Akten im Vorver- fahren [Vorakten] 1). B. B.a Am 9. April 1999 meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an (kantonale Vorakten 1). Mit Verfügung vom 16. November 1999 (kantonale Vorakten 11) sprach ihm die IV-Stelle C._______ mit Wirkung ab 1. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine Invalidenrente zu. Gleich- zeitig verfügte die IV-Stelle eine Zusatzrente für die damalige Ehegattin und eine Kinderrente für den im Jahr 1987 geborenen Sohn. Die Rentenverfü- gung stützte sich in erster Linie auf ein Gutachten der Kantonalen Psychi- atrischen Dienste D._______ vom 22. Juli 1999. Demnach bestand beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F. 45.4) nach posttraumatischer Belastungsstö- rung (ICD-10: F. 43.1) sowie ein Misshandlungssyndrom (ICD-10: Y.07), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und Gelenkbeschwerden, St. n. Ulcus bulbi duodeni und Heliocobacter pylori nach Eradikationstherapie 1992; St. n. seronegativer Spondylarthropathie (M46.9) mit Arthritis rechtes Sternoclavicular, Hand- und Sprunggelenk; aus psychischer Sicht wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 100% geschätzt (kantonale Vorakten 7). B.b Nach einer ersten Rentenrevision teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Dabei stützte sie sich auf den hausärztlichen Bericht von Dr. E._______ vom 7. Oktober 2002 (kantonale Vorakten 15 und 16). B.c Im Jahr 2007 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Deutsch- land (kantonale Vorakten 20), woraufhin das Dossier zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo- rinstanz) weitergeleitet wurde. C. C.a Die IVSTA leitete daraufhin eine Rentenrevision ein und setzte die bis- her gewährte ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Januar 2011 ab
C-5617/2016 Seite 3 dem 1. März 2011 auf eine halbe Rente herab (Vorakten 80). Einer allfälli- gen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Für die Be- urteilung der gesundheitlichen Verhältnisse stützte sie sich nach der Ein- holung von medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte (Dr. F._______ [Vorakten 58], Dr. G._______ [Vorakten 57] und Dr. H._______ [Vorakten 51 – 56]) massgeblich auf das Gutachten von Dr. I., Facharzt für Psychiatrie, vom 8. Juni 2010 (Vorakten 70). Im Gutachten diagnostizierte der Experte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem- belastung (ICD-10: F. 62.0), eine leichte bis mittelgradig depressive Epi- sode (ICD-10: F.32.0/F.32.1) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F. 43.22) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 50%. Der RAD-Arzt Dr. J., Facharzt für Psychiatrie, setzte sich im Bericht vom 25. August 2010 (Vorakten 73) mit der abweichenden Diagnosestellung (einer post- traumatischen Belastungsstörung) im ausführlichen Arztbericht des behan- delnden Psychiaters Dr. H._______ vom 3. Februar 2010 (Vorakten 55) auseinander und schloss sich der anders lautenden Beurteilung des Gut- achters an. C.b Hiergegen liess der Versicherte Beschwerde erheben, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht – nach übereinstimmendem Rückweisungsan- trag beider Parteien – die Verfügung vom 18. Januar 2011 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuten Verfügung an die IVSTA zurückwies (vgl. Urteil BVGer C-1252/2011 vom 31. Mai 2011). C.c Daraufhin holte die Vorinstanz eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 3. November 2011 (Vorakten 90) zur beschwerdeweise vorgetragenen Kritik des behandelnden Psychiaters vom 7. Dezember 2010 (Vorakten 82) ein. Darauf basierend verfügte die IVSTA am 15. März 2012, die Verfügung vom 18. Januar 2011 sei zu bestätigen (Vorakten 102). C.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2012 hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2014 insbesondere aufgrund einer fehlenden Abklärung der somatischen Gesundheitsschä- den gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Ab- klärungen an die Vorinstanz zurück (Urteil BVGer A-2288/2012 vom 16. September 2014).
C-5617/2016 Seite 4 D. D.a In der Folge gab die Vorinstanz beim Zentrum K._______ (K._______) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdiszipli- nen der Psychiatrie, der Inneren Medizin und der Orthopädie/Traumatolo- gie in Auftrag (Vorakten 115). D.b Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 (Vorakten 149) gab die IVSTA dem Beschwerdeführer bekannt, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente, wobei sie sich auf das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung und die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes stützte. D.c Hiergegen liess der Versicherte am 24. März 2016 durch seinen Rechtsvertreter Einwand erheben (Vorakten 153) und mit Eingabe vom 14. April 2016 unter anderem ergänzen (Vorakten 156), er habe sich zu- sätzlich eine Verletzung an der (...) Hand zugezogen. D.d Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 hielt die IVSTA nach weiteren Abklä- rungen erneut fest, die Invalidenrente sei auf eine halbe Rente zu reduzie- ren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-5617/2016 [nachfolgend BVGer-act.], Beilage zu BVGer act. 1). E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer von seinem Anwalt am 14. September 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des unterzeichnenden Anwalts als unent- geltlichen Rechtsbeistand ersucht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2016 (BVGer act. 4) hielt die IVSTA an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 (BVGer act. 6) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwer- deführer sein Rechtsvertreter als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet.
C-5617/2016 Seite 5 H. In der Replik vom 20. Dezember 2016 (BVGer act. 10) hielt der Beschwer- deführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und legte Unterlagen über das Tätigkeitsprofil eines Baureinigers vor. I. Mit der Duplik vom 24. Januar 2017 (BVGer act. 12) reichte die IVSTA eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes und Berechnungen des Fachbereichs wirtschaftlicher Dienste zu den Akten. Zwar sei die ursprüng- liche Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu revidieren, da der Beschwer- deführer in der angestammten Tätigkeit vollkommen arbeitsunfähig sei. Be- züglich der festgelegten Verweistätigkeiten sei aber nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da sich aus dem Einkommensver- gleich keine Änderung der Erwerbseinbusse ergebe, halte die IVSTA vom Ergebnis her an der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungs- anträgen fest. J. In der Triplik vom 13. März 2017 (BVGer act. 16) brachte der Beschwerde- führer Einwände gegen die Festlegung einzelner Verweistätigkeiten und die vorgenommene Einkommensberechnung vor und hielt an seinen Be- schwerdebegehren, es sei ein Bericht des behandelnden Psychiaters ein- zuholen und eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, fest. K. Hierzu legte die IVSTA mit Eingabe vom 6. April 2017 (BVGer act. 18) eine weitere Stellungnahme ihres Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditäts- bemessung vor, der zu einem um einen Prozentpunkt erhöhten IV-Grad von 53 % gelangte, was jedoch zu keiner relevanten Änderung des Ren- tenanspruchs führe. L. Mit Quintuplik vom 15. Mai 2017 (BVGer act. 22) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinen Beschwerdebegehren und Einwänden fest. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5617/2016 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen und der Beschwer- deführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde (BVGer act. 6), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Juli 2016, mit der die Vorinstanz die Herabsetzung des Anspruchs von einer ganzen auf eine halbe Rente bestätigte. Der Be- schwerdeführer machte hiergegen einen Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung geltend. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Verfügung vom 18. Januar 2011 bestätigt wurde, mit der ab
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge-
C-5617/2016 Seite 7 stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe alleine nach schweizerischem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2016 in Kraft standen. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
C-5617/2016 Seite 8 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
C-5617/2016 Seite 9 4.6 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721). 4.7 Auf Berichte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Fol- gen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folg- lich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je m.w.H,). 4.8 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die forma- lisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un- terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er- schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür- digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 m.w.H.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der
C-5617/2016 Seite 10 Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärz- tinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.). 4.9 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärzt- liche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehen- den Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Frage- stellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anord- nung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis- würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah- rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, steht im Ermessen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. Sep- tember 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2). 4.10 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. 5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabset- zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichti- gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere
C-5617/2016 Seite 11 Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Art. 88 bis IVV regelt den Anpassungszeitpunkt für den Fall der revisionsweisen Herabsetzung einer zuvor zugesprochenen Rente: Diese erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert der mit der revisi- onsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbun- dene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung – unter Vorbehalt einer allfällig miss- bräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver- fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (vgl. BGer 8C_236/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 129 V 370). Dies wird einerseits damit begründet, dass sich der Anknüpfungszeitpunkt von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV auf jene Verwaltungsverfügung bezieht, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde (BGer 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 V 18). Weiter bedeutet eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen nicht zwingend, dass die in der Verfügung ge- troffenen Feststellungen falsch sind, sondern bloss, dass diese beim der- zeitigen Abklärungsstand nicht bestätigt werden können. Führen die ergän- zenden Abklärungen zum gleichen Ergebnis, kann die Rentenaufhebung rückwirkend bestätigt werden (vgl. BGer 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 4.2; Urteil BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.) Bezüglich des Referenzzeitpunktes für die vorliegend verlangte Prüfung der Veränderung der Verhältnisse kann vollinhaltlich auf das Urteil BVGer A-2288/2012 vom 16. September 2014 E. 4.4 verwiesen werden, wonach auf die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 16. November 1999 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a hiervor) abzustellen ist. Vorliegend zu prüfen ist, ob sich im Jahr 2010 eine Veränderung der Verhältnisse eingestellt hat, die eine Rentenherabsetzung per Verfügung vom 18. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. März 2011 zu begründen vermochte, wobei darauf zu achten sein wird, ob die infolge des Urteils BVGer A-2288/2012 getroffenen ergänzen- den Abklärungen zu einem anderen Ergebnis geführt haben oder nicht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
C-5617/2016 Seite 12 materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). Schliesslich ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Änderungen seines Gesundheitszustands und deren Auswirkungen bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Verfügung vom 27. Juli 2016 einzugehen. 5.2 Die IVSTA stützte die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016, mit der sie die erfolgte Kürzung auf eine halbe Rente bestätigte, massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des K._______ vom 17. Juli 2015 (Fachbereiche: Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Psy- chiatrie). In der Beurteilung des Krankheitsverlaufs hielten die Experten fest, vom 16. November 1999 (erste Rentenzusprache) bis zum ersten Be- gutachtungszeitpunkt vom Juni 2010 liege keine Anknüpfungstatsache vor. Ab dem Gutachten vom 8. Juni 2010 sei hingegen von einer relevanten Änderung des Gesundheitsschadens auszugehen, und die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf 50% zu schätzen; seit diesem Zeitpunkt (bis zum Be- gutachtungszeitpunkt vom 29. / 30. Juni 2015) habe sich keine massgebli- che gesundheitliche Veränderung mehr eingestellt (Vorakten 134/19 bis 134/20). In Bezug auf die im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwände, wonach der Beschwerdeführer zwar akzeptiere, zu 50% ar- beitsfähig zu sein, jedoch einen Leidensabzug verlangte, führte die IVSTA aus, dies komme nicht in Betracht, da der Versicherte noch zu 50% in der angestammten Tätigkeit einsetzbar und kein Einkommensvergleich zu er- stellen sei. 5.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, gemäss der Ansicht des behandelnden Psychiaters sei die Beeinträchtigung gleich geblieben, ins- besondere leide der Versicherte nach wie vor unter einem posttraumati- schen Belastungssyndrom (PTBS) und es liege kein stabiler Zustand vor. Das Gericht habe diesbezüglich Erkundigungen beim behandelnden Arzt einzuholen. Der Beschwerdeführer akzeptiere zwar die als zumutbar er- achtete Halbtagestätigkeit in einer angepassten Tätigkeit, jedoch seien nur noch 80% des Pensums wirtschaftlich verwertbar. Es sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit, seines Alters, seines Migra- tionshintergrunds und der sprachlichen Defizite, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der noch möglichen Teilzeiterwerbsfähigkeit, seiner psy- chischen Minderbelastbarkeit und der eingeschränkten körperlichen Be- lastbarkeit zu Unrecht ein Leidensabzug verwehrt worden.
C-5617/2016 Seite 13 5.4 In der Vernehmlassung stellte sich die IVSTA unter anderem auf den Standpunkt, es liege nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die an- gestammte und für angepasste Tätigkeiten vor, woraufhin der Beschwer- deführer replizierte, in der angestammten Tätigkeit als Baureiniger sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, und Unterlagen zum Jobprofil zu den Akten reichte. 5.5 Gestützt auf die daraufhin erfolgte Einschätzung des medizinischen Dienstes, wonach die angestammte Tätigkeit als Baureiniger nicht mehr zumutbar sei, sowie auf die festgelegten Verweistätigkeiten, nahm die IV- STA in der Duplik erstmals einen Einkommensvergleich vor. Anhand der Berechnungen ihres Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsberech- nung ging sie von einem Invalideneinkommen, basierend auf einem Durch- schnittslohn aus drei Branchengruppen, und einem Leidensabzug von 10% aus und stellte einen Invaliditätsgrad von 52 % fest. 5.6 In der Triplik brachte der Beschwerdeführer hiergegen vor, einzelne Verweistätigkeiten seien aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar, weshalb eine der drei Branchengruppen zu Unrecht in die Be- rechnung des Invalideneinkommens eingeflossen sei. Ausgehend von ei- nem Leidensabzug von 20% und einem wesentlich höheren Lohnausfall betrage der IV-Grad 63.6 respektive 66.5 %. 5.7 Daraufhin legte die IVSTA eine weitere Stellungnahme ihres Fach- dienstes vor, der an einem Leidensabzug von 10 % festhielt und zu einem um einen Prozentpunkt erhöhten IV-Grad von 53 % gelangte. 6. 6.1 In Anwendung der dargelegten Grundsätze ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise verbes- sert hat. 6.2 Die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 16. November 1999 erfolgte insbesondere gestützt auf das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. Juli 1999, in dem als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F. 45.4) nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F. 43.1) sowie ein Misshandlungssyndrom (ICD-10: Y.07) genannt wurden, wodurch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht werde (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.a).
C-5617/2016 Seite 14 6.3 Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz auf der Grundlage eines poly- disziplinären Gutachtens vom 17. Juli 2015 (Vorakten 134) geschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erst- maligen Rentenzusprache vom November 1999 wesentlich verbessert habe. Mit der angefochtenen Verfügung entschied sie, die IV-Rente weiter- hin auf eine halbe Rente herabzusetzen. Begründend führte sie an, dass die Experten im Gutachten vom 17. Juli 2015 wie auch der ärztliche Dienst zum übereinstimmenden Ergebnis gelangt seien, es liege seit der Begut- achtung vom 8. Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Die psychi- sche Komorbidität habe sich zurückgebildet, die Symptome einer posttrau- matischen Belastungsstörung seien nicht mehr hinlänglich erfüllt. 6.4 Für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands lie- gen folgende medizinischen Unterlagen vor: 6.4.1 Für die bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2288/2012 vom 16. September 2014 zu den Akten gelangten Berichte kann auf die darin enthaltenen Erwägungen (E. 6.2 bis 6.3) verwiesen werden, worauf- hin die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. 6.4.2 Daraufhin holte die IVSTA das polydisziplinäre Gutachten des K._______ vom 17. Juli 2015 (Vorakten 134) ein. Darin hielten die Exper- ten, Dr. L., Facharzt für Psychiatrie, Dr. M., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie und Dr. N._______, Facharzt für Orthopä- die und Traumatologie, folgende Diagnosen fest: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
C-5617/2016 Seite 15 13. Chronisches Zervikovertebralsyndrom ohne wesentliche Funktionsein- schränkung In der Synthese kamen die Experten zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht sei der Versicherte im Vergleich zu den Verhältnissen vom 16. No- vember 1999 seit dem 8. Juni 2010 in der Lage, 4.25 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Explorationszeitpunkt vom Juni 2015 habe sich der Zustand nicht mehr massgeblich verändert. Eine zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Er sei in der Lage, seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie seinem körperli- chen Belastbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu verrichten. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck seien zu vermeiden, um der psychischen Minderbelastbarkeit Rechnung zu tragen. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg seien zumutbar. Arbeiten in ständiger Vorneigung und über Kopf seien jedoch zu vermeiden. 6.4.3 Der medizinische Dienst der Vorinstanz nahm zum Gutachten am 30. Juli 2015 (Vorakten 138), am 29. Oktober 2015 (Vorakten 144), am 9. De- zember 2015 (Vorakten 146) und am 7. Februar 2016 (Vorakten 148) Stel- lung und bestätigte das Ergebnis, wonach seit 8. Juni 2010 von einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 6.4.4 Im Weiteren gelangte ein Zeugnis betreffend regelmässiger psychi- atrischer Behandlung durch Dr. H._______ vom 26. Juni 2015 (Vorakten 135) sowie ein Spitalbericht des Universitätsklinikums O._______ nach ei- ner stationären Behandlung vom 6. bis 8. Januar 2016 (Vorakten 165), in- klusive Verlaufsberichte zur Heilung einer Riss-Quetschwunde am Hand- gelenk zu den Akten. 6.4.5 Der medizinische Dienst der Vorinstanz nahm am 28. Juni 2016 (Vorakten 168) und am 15. Juli 2016 (Vorakten 170) zur neu geltend ge- machten Handverletzung vom Januar 2016 Stellung. Dr. P._______, Fach- ärztin für Allgemeine und Physikalische Medizin kam zum Schluss, die letzte Verlaufskontrolle vom 25. April 2016 habe ein positives Ergebnis ge- zeigt. Aus der Verletzung sei keine zusätzliche oder dauerhafte Leistungs- einschränkung ableitbar.
C-5617/2016 Seite 16 7. 7.1 Das K.-Gutachten vom 17. Juli 2015 setzt sich eingehend mit der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit November 1999 ausei- nander und genügt den in der Rechtsprechung aufgestellten Qualitätsan- forderungen. Es führt sämtliche medizinischen Vorakten auf. Die einzelnen Teilgutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend. Die fachärztlichen Schluss- folgerungen in den Expertisen sind begründet. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen daher die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. E. 4.6). Ausserdem haben die Gutachter ihre jeweiligen Ergebnisse nach einem interdisziplinären Aus- tausch in einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers wiedergegeben. Namentlich haben die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Befunde aller involvierten Fachrichtun- gen berücksichtigt. Insgesamt erscheint die im K.-Gutachten vor- genommene Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers daher vollständig, schlüssig sowie nachvoll- ziehbar begründet. Einzig hinsichtlich der im orthopädischen Teilgutachten genannten Funktionseinschränkungen besteht eine Inkonsistenz zur da- rauffolgenden versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähig- keit. Sowohl der Orthopäde als auch die übrigen Experten erachteten – trotz der bekannten Einschränkungen (psychische Minderbelastbarkeit; Vermeidung von Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und von Arbeiten in ständiger Vorneigung über Kopf) – eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Baureiniger weiterhin als zumutbar. Diese Beur- teilung leuchtet hingegen aufgrund des Anforderungsprofils nicht ein. Viel- mehr überzeugt der Bericht des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 (Beilage zu BVGer act. 12), wonach auf die im Gut- achten nachvollziehbar festgestellten Funktionseinbussen abzustellen und deshalb eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf vorzunehmen sei (vgl. E. 8 hiernach). Für die Schlüssigkeit und Be- weiskraft des Gutachtens ist aber massgeblich, dass die Funktionsein- schränkungen ausreichend und überzeugend dargelegt werden konnten – eine versicherungsmedizinisch anders ausgefallene Schätzung der Ar- beitsfähigkeit stellt noch kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit dar. Mangels konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit der medizinischen Expertise ist dem Gutachten daher in der Feststellung der Funktionseinschränkun- gen die volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. E. 4.6 hiervor).
C-5617/2016 Seite 17 7.2 Gemäss der mit BGE 143 V 418 jüngst geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk- turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren be- achtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an- dererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein- zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. Urteil des BGer 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1). Diese neue Rechtsprechung ist grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledig- ten Fälle anzuwenden. Intertemporalrechtlich verlieren gemäss altem Ver- fahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Beurteilung im Lichte der mas- sgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3). Aus dem psychiatrischen Teilgutachten gehen die vorhandenen Funktionseinschränkungen und Ressourcen hin- reichend hervor und ermöglichen eine Auseinandersetzung mit den Stan- dardindikatoren, weshalb auch vor diesem Hintergrund auf das K.- Gutachten abgestellt werden kann: Die Gutachter gingen insgesamt von einer Leistungsfähigkeit von 50% aus. Hinsichtlich der Kategorie „Funktioneller Schweregrad“, Komplex „Gesund- heitsschädigung“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung diagnostiziert und im Gut- achten die daraus folgenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar aufgezeigt wurden (Minderbelastbarkeit, fehlende Stressresistenz, herab- gesetzte Team- und Konfliktfähigkeit). Im Weiteren liegen gemäss orthopä- dischem Teilgutachten eine leichte Funktionseinschränkung aufgrund des Rückenleidens und eine nicht wesentliche Funktionseinschränkung wegen eines Zervikovertebralsyndroms vor. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung ist gemäss Rechtsprechung nicht ausschlaggebend, ob der Orthopäde eine klare Diagnose fassen konnte oder nicht, da sowohl die objektivierbaren als auch die medizinisch nicht oder nicht klar fassba- ren Beschwerdebilder grundsätzlich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein- zuschränken vermöchten; die subjektiv von der versicherten Person gel- tend gemachten Funktionseinschränkungen seien hierfür stets einer sorg- fältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Im K.-Gutachten wurde dargestellt, dass der Beschwerdeführer neben der im Vordergrund stehenden eigenständigen psychischen Krankheit auch unter somatischen
C-5617/2016 Seite 18 Beschwerden mit psychischer Komorbidität leidet und hinreichend plausi- bel ist, dass er keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausführen könne und auch Arbeiten mit Vorneigung oder über-Kopf zu vermeiden seien. Sodann sind ausreichend anamnestische und fremdanamnestische Angaben enthalten, die eine Auseinandersetzung mit den Komplexen Per- sönlichkeit, sozialer Kontext und Konsistenz erlauben (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3. 4.4). Zwar ist aufgrund der Erkrankung von gewissen Ein- schränkungen auszugehen (vgl. etwa Angaben zur Team- und Konfliktfä- higkeit), doch sind auch durchaus intakte soziale und familiäre Beziehun- gen vorhanden. Aufgrund der noch vorhandenen Sozialkompetenz ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter Anstrengungen des Beschwerdefüh- rers für zumutbar erachteten, sich beruflich zu rehabilitieren, und einer Teil- zeitarbeit nachzugehen. Nach erfolgter Abklärung sind auch keine relevan- ten IV-fremden Faktoren erkennbar, die einen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben. Der Beschwerdefüh- rer ist seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, weshalb auch von einem entsprechenden Leidensdruck auszugehen ist. 7.3 Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Schlussfolgerungen der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend sind. Gestützt auf die vorgenommenen Untersuchungen, Er- hebungen und unter Berücksichtigung der Vorakten wurden begründete, nachvollziehbare Einschätzungen der Funktionseinbussen vorgenommen Aus psychiatrischer Sicht wurde schlüssig festgehalten, dass seit der letz- ten Begutachtung (2010) aufgrund der eigenständigen Krankheit eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % festzustellen sei. Aus den somatischen Teilgut- achten und der Gesamtbeurteilung des Gutachtens treten sodann auch jene somatischen Funktionseinschränkungen hervor, die nach schlüssiger Einschätzung des medizinischen Dienstes verhindern, dass der Beschwer- deführer wiederum in seinem angestammten Beruf als Baureiniger tätig werde (vgl. Beilage zu BVGer act. 12). 7.4 Schliesslich konnte die Vorinstanz in der Frage der Einschätzung einer Handverletzung, die sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 zugezo- gen hatte (vgl. E. 6.4.4), gestützt auf die intern eingeholten medizinischen Unterlagen entscheiden (vgl. E. 4.7 hiervor). Die Schlussfolgerungen der Ärztin des medizinischen Dienstes, die die Aktenbeurteilung vorgenommen hat (vgl. E. 6.4.5 hiervor), stehen im Einklang mit dem übrigen medizini- schen Dossier. So haben die behandelnden Ärzte eine positive Verlaufs- beurteilung abgegeben, wonach von einer vollständigen Remission auszu- gehen ist und keine bleibenden Beeinträchtigungen vorhanden sind.
C-5617/2016 Seite 19 7.5 Der Beschwerdeführer akzeptierte denn auch in der Beschwerde- schrift, dass bezüglich der Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege, wenn auch bei einer seinen Angaben zufolge 80%igen Leis- tungseinschränkung. Eine weitere Begutachtung lehne er ab. Dennoch brachte er vor, sein Zustand sei nicht stabil, wobei ihm sein Psychiater nach wie vor ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) attestieren würde, weshalb vom Gericht ein aktueller Bericht des behandelnden Arz- tes, Dr. H._______, einzuholen sei. Ein entsprechendes Attest wurde vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht. 7.6 Hierzu ist festzuhalten, dass im beweiskräftigen Gutachten vom 17. Juli 2015 die bereits aktenkundigen Vorberichte des behandelnden Psychiaters aufgelistet wurden und eine nachvollziehbare Herleitung einer anders lau- tenden Diagnose durch den Experten erfolgt ist. In Auseinandersetzung mit der Meinung des behandelnden Arztes, es sei nach einer über 20 Jahren zurückliegenden Extrembelastung nach wie vor von einem PTBS auszu- gehen, führte der psychiatrische Experte schlüssig aus, dass sich sowohl zum Explorationszeitpunkt im Jahr 2015 als auch in der vorangegangenen psychiatrischen Begutachtung vom 8. Juni 2010 ein verändertes Krank- heitsbild gezeigt habe, weshalb – im Gegensatz zum behandelnden Psy- chiater – seit dem Jahr 2010 und darüber hinaus von einer andauernden Persönlichkeitsänderung auszugehen sei. In der Frage der Herleitung der Diagnosen und der daraus resultierenden Funktionseinbussen ist vorlie- gend auf das Ergebnis der beweiskräftigen Expertise vom 17. Juli 2015 abzustellen (vgl. E. 4.6 hiervor). Die Einholung eines weiteren Berichts des behandelnden Arztes mit der bereits bekannten abweichenden Diagnose- stellung vermag vorliegend das beweiskräftige Ergebnis der Begutachtung nicht umzustossen. Zu erwähnen ist, dass die abweichende Diagnose im vorliegenden medizinischen Dossier bereits fünfmal von zwei psychiatri- schen Fachärzten des medizinischen Dienstes und dreimal von zwei ex- ternen Experten diskutiert und mit überzeugenden Argumenten überein- stimmend abgelehnt wurde. In Anbetracht der überzeugenden Beweislage ist ein weiterer Bericht des behandelnden Psychiaters mit einer anders lau- tenden Diagnose nicht erforderlich (vgl. E. 4.8 – 4.9 hiervor). Auch ist auf eine bereits hinlänglich erfolgte Auseinandersetzung des behandelnden Arztes mit den Gegenargumenten zu verweisen, die letztlich mit der Exper- tise vom Juli 2015 bestätigt wurden. So hat er sich bereits ausführlich zu den Ergänzungen des Experten vom 3. November 2011 zum psychiatri- schen Gutachten vom 8. Juni 2010, in dem ebenso statt von einem PTBS von einer Persönlichkeitsänderung ausgegangen wird, geäussert (vgl. Arztzeugnis vom 13. April 2012; Vorakten 104). Darin hat er festgehalten,
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dass er lediglich eine andere medizinische Einschätzung des Gesundheits-
schadens vornehme („...ich bin daher nicht bereit, zu einer Grundausei-
nandersetzung mit den wiederholten gleichen Beurteilungen und Aussagen
eines psychiatrischen Gutachters. In den meisten Fällen steht daher
C-5617/2016 Seite 21 8. Zu prüfen ist sodann der Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers. 8.1 Im Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowohl in der ange- stammten als auch in der angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert, wobei noch leicht- bis mittelschwere Arbeiten ohne He- ben von Gewichten von mehr als 20 kg, ohne über-Kopf-Arbeiten und unter Berücksichtigung der psychischen Minderbelastbarkeit zu bewältigen seien (vgl. E. 6.4.2 hiervor). 8.2 Mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (Beilage zu BVGer act. 12) nahm Dr. P._______, Fachärztin für Allgemeine und Physikalische Me- dizin des medizinischen Dienstes, eine rechtsgenügliche fachärztliche Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in den noch zumutbaren Verweistätigkeiten vor. Die Vorinstanz hat sich sodann in ihrer Duplik in zutreffender Weise auf diese Stellungnahme gestützt und auf eine fehlende Restarbeitfähigkeit im angestammten Beruf als Baurein- iger geschlossen. Aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen erscheint es plausibel, dass die Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist. In der genannten Stellungnahme legte der medizinische Dienst auch die Verweistätigkeiten fest, die ihm noch zu einem 50%-Pen- sum zumutbar seien (concierge/gardien d’immeuble / de chantier; sur- veillant de parking/musée; magasinier/gestion des stocks; réparation de petits appareils/articles domestiques; enregistrement, classement, archi- vage; distribution de courrier interne, commissionnaire ; saisie de données/scannage). 9. Im Folgenden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der veränderten ge- sundheitlichen Einschränkungen zu überprüfen. 9.1 Nach der Rechtsprechung ist bei einer Rentenaufhebung oder -herab- setzung nach Art. 17 ATSG die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Ar- beitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls eine berufliche Eingliede- rungsmassnahme an die Hand zu nehmen, wenn die versicherte Person über 55-jährig ist oder länger als 15 Jahre eine Rente bezogen hat (vgl. BGer 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 6; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 m.w.H.). Ansonsten ist vom Regelfall auszugehen, dass eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit sofort erwerblich verwertbar sei
C-5617/2016 Seite 22 (BGer 9C_363/2011 E. 3.1; 9C_228/2010 E. 3; Urteil 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1). 9.2 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Ar- beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist dabei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.1). 9.3 Der Beschwerdeführer ist Jahrgang 1965 und war zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung (2015) noch nicht 55-jährig; gemäss Gutachten ist von einer wiedergewonnenen Restarbeitsfähigkeit ab 8. Juni 2010 auszu- gehen. Er hat von 1999 bis zum 1. März 2011 eine volle Rente bezogen, was eine Bezugsdauer von 12 Jahren ergibt und ebenso wenig wie sein Alter geeignet ist, um zu einer Ausnahme vom Regelfall der zu vermuten- den sofortigen Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu führen. In der Beschwerde führte er aus, er könne noch in Verweistätigkei- ten arbeiten, sei 51 Jahre, Ausländer mit sprachlichen Defiziten, seit 17 Jahren abwesend vom Arbeitsmarkt, ohne gültige Berufsausbildung und habe Funktionseinschränkungen. Zwar liegt eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vor, die vorgebrachten Schwierigkeiten bieten jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm konkrete Bemü- hungen zur Selbsteingliederung nicht zumutbar wären. Es ist vom Regelfall der sofortigen Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Leistungsfähigkeit von 50% auszugehen. 10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt und zu Recht auf einen IV-Grad von 53 % geschlossen hat (vgl. E. 6. 6 hiervor). 10.1 Zunächst ist auf das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen einzugehen, welches der Höhe nach bestritten wurde. Die IVSTA setzte es gestützt auf die Stellungnahme ihrer Fachstelle für wirtschaftliche Invalidi- tätsbemessung auf Fr. 4‘776.07 fest (vgl. BVGer act. 18). 10.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
C-5617/2016 Seite 23 dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tat- sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst bedarf besonderer Begründung (BGer 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2). 10.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum 23. Februar 1998 gearbeitet hat (kantonale Vorakten 5). Im Arbeitgeberfra- gebogen vom 20. April 1999 (kantonale Vorakten 3) wurde das im Jahr 1998 monatlich erzielbare Einkommen mit einem Betrag von Fr. 3‘800.– aufgeführt. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 47‘621.– erzielte, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘968.40 entspricht. Die IVSTA ist denn auch in der Quadruplik richtigerweise vom ursprünglich zur Berechnung herangezogenen Betrag von Fr. 3‘800.- abgerückt und zog den genannten IK-Auszug für die weitere Berechnung heran. 10.2.2 Das von der Vorinstanz in der Quadruplik errechnete Validenein- kommen von Fr. 4776.07 ist insofern zu bemängeln, als dabei von einer Rentenherabsetzung ab dem Jahr 2012 aufgrund einer anspruchsrelevan- ten Änderung der Verhältnisse ausgegangen wird. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die Abklärungen im Jahr 2015 zu einem anderen Ergebnis geführt haben als im Jahr 2010 (vgl. E. 7.7 hiervor). Die strittige Renten- herabsetzung wegen der mit Gutachten vom 17. Juli 2015 festgestellten Änderung kann daher nach der Verfügung vom 27. Juli 2016 erst ab dem
C-5617/2016 Seite 24 Monatslohn im Jahr 2014 von Fr. 4‘443.– (LSE 2014, TA1_tirage_skill_le- vel, Branche sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78], Kompe- tenzniveau 1, Männer) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Lohnent- wicklung (0.3% Anstieg im Jahr 2015 gegenüber 2014 und 0.6% Anstieg von 2015 auf 2016; vgl. Nominallohnindex, Männer) ergibt dies einen Wert von Fr. 4‘483.– (4‘443 x 1.003 x 1.006). Aufgerechnet auf die betriebsübli- che Anzahl Arbeitsstunden im Jahr 2016 (42.1 Stunden pro Woche in der Branche sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78]) ergibt dies gerundet Fr. 4‘718.–. Der branchenübliche Lohn lag damit unter dem er- rechneten Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4‘932.–, weshalb die Vorinstanz vom Ergebnis her zu Recht keine Parallelisierung vorgenommen hat. 10.2.3 Im Folgenden ist kurz auf die Einwände des Beschwerdeführers ein- zugehen, die er gegen die Berechnung des Valideneinkommens vorge- bracht hat: Zunächst ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer für das Jahr 1997 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘496.– respektive auf ein Monatseinkommen von Fr. 4‘458.– kommt. Selbst wenn man die einzelnen Monatseinkommen, welche im Arbeitgeberfragebogen für das Jahr 1997 handschriftlich aufgelistet wurden, zusammenrechnet, erhält man eine Summe von Fr. 49‘955.– (durchschnittl. monatl. Fr. 4‘163.–), wo- mit das Jahreseinkommen geringer ausfällt, als vom Beschwerdeführer an- genommen (Fr. 53‘496.–). Gleichzeitig widersprechen die Werte dem vom Arbeitgeber angegebenen durchschnittlich zu erwartenden Einkommen von Fr. 3‘800.–. Bei dieser Sachlage hat sich die Vorinstanz bei der Ermitt- lung des Valideneinkommens in zutreffender Weise auf den IK-Auszug, welcher nicht bestritten wurde, gestützt und das darin für das Jahr 1997auf- geführte Jahreseinkommen für die Berechnung des Valideneinkommens herangezogen. Diese Methode ist aufgrund der widersprüchlichen Anga- ben des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers im Arbeitgeberfragebo- gen nicht zu beanstanden. 10.3 Im Weiteren ist auf die Festsetzung des Invalideneinkommens einzu- gehen. 10.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
C-5617/2016 Seite 25 neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre- chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H). Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, be- stimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1). 10.3.2 Für die Bemessung des Invalideneinkommens geht die IVSTA da- von aus, dass dem Beschwerdeführer als angepasste, leichte Verwei- sungstätikgeit eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit halbtags zuge- mutet werden kann, bei der auf seine psychische Minderbelastbarkeit Rücksicht genommen wird. In Frage käme beispielsweise eine Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeit, einfache Lager- oder Reparaturarbei- ten, etc.; wie vom medizinischen Dienst festgestellt wurde, liegt eine solche Tätigkeit im Rahmen der von den Gutachtern umschriebenen Einschrän- kungen (vgl. E. 8.2 hiervor). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IVSTA die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor (TA 1)“ aus dem Jahr 2012, in: "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012" (LSE 2012), BFS, heran- gezogen. Dies ist zu beanstanden, weil die Rentenherabsetzung für das Jahr 2016 zu prüfen ist und nicht für 2012, weshalb im Weiteren auf die LSE 2014 abzustellen ist (unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2016). Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkom- mens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE –Tabelle TA1, Zeile „Total“ an (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Im Wei- teren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bisweilen auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 „Produktion“ oder Sektor 3 „Dienstleistun- gen“) oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver- wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2).
C-5617/2016 Seite 26 Bei den vorliegenden Symptomen kann bei einem Wechsel in eine Ver- weistätigkeit nicht von einer sektorübergreifenden Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. E. 8 hiervor). Daher ist es auch gerechtfertigt, wenn bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf den Totalwert, sondern auf eine branchenspezifische Auswahl von Ver- weistätigkeiten abgestellt wird. Die Vorinstanz ermittelte hierzu den monatlichen Bruttolohn in drei ver- schiedenen Branchengruppen für Männer auf Kompetenzniveau 1 unter Berücksichtigung der jeweiligen branchenüblichen Arbeitszeit (Beilage zu BVGer act. 18): Grosshandel; Handel und Rep. v. Motorfahrz. (45-46) bei 41.9 Std./Wo- che: Fr. 5‘273.12 Sonstige wirtschaftliche Dienstl. (77, 79 - 82) bei 42.1 Std./Woche: Fr. 4‘710.99 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (94 -96) bei 41.9 Std./Woche: Fr. 4‘971.44 Aus den genannten Werten hat die IVSTA ein Durchschnittslohn von Fr. 4‘985.18 ermittelt. Die Ermittlung des Durchschnittslohnes ist nicht zu beanstanden, es ist aber nicht vom Jahr 2012 auszugehen. Stattdessen ist auf die jeweiligen Löhne für Männer auf Kompetenzniveau 1 [LSE 2014] unter Berücksichti- gung des Lohnanstiegs (Nominallohnindex Männer) und der jeweiligen branchenüblichen Arbeitszeit für das Jahr 2016 abzustellen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Grosshandel; Handel und Rep. v. Motorfahrz. (45-46) bei 41.9 Std./Woche und einem Lohnanstieg von 0.3% im Vergleich zu 2015 und 0.6% bis 2016: Fr. 5'404.– (=[5113 / 40 x 41.9] x 1.003 x 1.006) Sonstige wirtschaftliche Dienstl. (77, 79 - 82) bei 42.1 Std./Woche: Fr. 4‘718.– ([4‘443 / 40] x 42.1 x 1.003 x 1.006) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (94 -96) bei 42 Std./Woche: Fr. 5‘250 ([4‘955 / 40] x 42 x 1.003 x 1.006) Der Durchschnittslohn beträgt somit Fr. 5‘124.–. 10.3.3 Unter Berücksichtigung der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten quantitativen Leistungseinschränkung von 50% sowie eines Leidensab- zugs von 10% errechnete die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von ge- rundet Fr. 2‘243.– (4‘985 x 0.5 x 0.9). Hiergegen ist anzuführen, dass im
C-5617/2016 Seite 27 vorliegenden Fall unter Anwendung der Branchenlöhne gemäss LSE 2014 unter Berücksichtigung des Lohnanstieges (2016) ein hypothetisches IV- Einkommen von gerundet Fr. 2‘305.80 (5‘124 x 0.5 x 0.9) zu ermitteln ist. 10.4 Der IV-Grad betrug somit zum Zeitpunkt der strittigen Rentenherab- setzung 53% ([4‘932 – 2‘305.80] / 4‘932 = 53.25). 10.5 Zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen den ermittelten Durchschnittslohn ist Folgendes festzuhalten: 10.5.1 Zunächst ist die Anwendung von LSE-Tabellenlöhnen als Methode zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu bemängeln (vgl. E. 10.3.1 hiervor) und auf die vom Beschwerdeführer für die Berechnung des Invalideneinkommens mittels Lohnrechner ermittelten höheren Median- lohnwerte nicht weiter einzugehen. Auch hinsichtlich der Auswahl der ein- zelnen Branchengruppen kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit oder Willkür erkannt werden. 10.5.2 Gegen die Errechnung des Durchschnittslohnes auf der Grundlage der Tabellenlöhne der drei genannten Branchengruppen wandte der Be- schwerdeführer in der Triplik ein, es sei ihm entsprechend dem festgesetz- ten Zumutbarkeitsprofil keine Verweistätigkeit in der Branche "Grosshan- del; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (45 - 46)" zumutbar. Die Methode, für die Bestimmung des Invalidenlohns je nach Zumutbarkeit verschiedene Branchengruppen heranzuziehen, ist per se nicht zu bemän- geln, zumal die Fachdienste der IVSTA entsprechend ihrer Expertise für die Wahl der bestrittenen Branchengruppe objektive Gründe ins Treffen ge- führt haben. In der Quadruplik führte die Vorinstanz aus, die gewählte Bran- chengruppe enthalte verschiedene Arten von Tätigkeiten, wie etwa den Grosshandel ohne die Reparatur von Motorfahrzeugen, die in den statisti- schen Daten nicht separat erfasst wurden. 10.5.3 In der Quintuplik brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, in der Branche Grosshandel würden Team- und Konfliktfähigkeit, Belastbar- keit und gute Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Es werde erwartet, dass ein Arbeitnehmer sich durchsetzen könne und unter Zeitdruck arbeite. Diese Voraussetzungen bringe der Beschwerdeführer nicht mit. Im Weite- ren habe er auch keinen Bezug zu der Branche „Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (45 - 46)“. Er besitze nicht einmal ein Auto; die Wahl der Branche erfolge willkürlich.
C-5617/2016 Seite 28 Zu diesen Einwänden ist festzuhalten, dass jeder Anwendung statistischer Werte eine Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Ge- gebenheiten des Einzelfalls immanent ist (vgl. BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und BGE 142 V 178 E. 2.5.7 m.w.H.). Im Weiteren ist es plausibel, dass in der Grosshandelsbranche die Tätigkeiten des Kompe- tenzniveaus 1, die für den Beschwerdeführer noch als zumutbar erachtet wurden, vorkommen, wie es für einfache Lager-, Sortier- und Hilfstätigkei- ten anzunehmen ist. Dies gilt auch für den Handel von Kraftfahrzeugen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz für die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens – neben zwei anderen Branchengruppen, in denen ebenfalls solche Tätigkeiten ausgeführt werden – auch auf den Tabellenwert Kompetenzniveau 1 für Männer in der Branchengruppe „Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen (45 - 46)“ ab- stützt. 10.6 Im Weiteren nahm die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, einen Lei- densabzug von 10% vor, wobei die Korrektur vom Beschwerdeführer der Höhe nach bestritten wurde. 10.6.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne aus invalidi- tätsfremden Gründen herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönli- chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5). Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann er- folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versi- cherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2). 10.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Entscheid, den die IV- STA nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässi- gerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der Überprüfung des gesamt- haft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht
C-5617/2016 Seite 29 sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6). 10.6.3 Aufgrund der persönlichen Umstände des Falles, insbesondere der Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, des Alters (zum Zeitpunkt der wiedergewonnenen Restarbeitsfähigkeit), der Dauer der Betriebszugehörigkeit (ca. 5 Jahre), des Mangels an einer ab- geschlossenen Ausbildung und des Grades der Zumutbarkeit der Ver- weistätigkeiten sah die IVSTA eine Reduktion von 10% des Invalidenlohns als gerechtfertigt (vgl. BVGer act. 10 und 18). Begründend führte sie aus, es bestünden aufgrund seines Alters noch erhebliche Möglichkeiten, ins Berufsleben zurückzukehren. Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 10% ist nicht zu bemän- geln. Den funktionsbedingten Einschränkungen wurde einerseits durch die quantitative Einschränkung von 50% sowie der Festlegung der Verweistä- tigkeiten und unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1, welches dem Anforderungsniveau 4 entspricht, Rechnung getragen. Die übrigen in- validitätsfremden Faktoren, wie der Migrationshintergrund, die lange be- triebliche Abwesenheit und die Beschränkung auf eine Halbtagstätigkeit sind zweifellos geeignet, bei unqualifizierten Hilfstätigkeiten des unteresten Anforderungs- beziehungsweise Kompetenzniveaus bei einer Person des Jahrgangs 1965 zu einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu führen. Dies wurde mit einem Abzug von 10% hinlänglich berücksichtigt (vgl. BGer 8C_319/2017 vom 6. Sep- tember 2017 E. 3.3.2.). Es besteht kein Anlass für eine weitere Korrektur, zumal auch seit dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung vom Jahr 2015 noch von einer möglichen Erwerbstätigkeit von ca. 15 Jahren bis zum Ren- tenantrittsalter auszugehen ist. 10.7 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf einen niedrigeren IV-Grad geschlossen und den Anspruch auf eine halbe Rente festgestellt hat, wobei die Herabsetzung erst ab 1. September 2016 zu erfolgen hat. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die ganze Invalidenrente
C-5617/2016 Seite 30 nicht rückwirkend sondern erst ab 1. September 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist, gilt der Beschwerdeführer in diesem Umfang als obsie- gende Partei. Da dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 20. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (BVGer act. 6), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der teilweise obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene Be- schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da der Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Ak- ten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Aufgrund des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von pauschal Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) gerechtfertigt, welche unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf Fr. 1'400.– reduziert wird. Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). 11.3 Nachdem dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als unentgelt- licher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (BVGer act. 6), ist dieser auf- grund des teilweisen Unterliegens zu Lasten der Gerichtskasse amtlich zu entschädigen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist das Honorar auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist ein entsprechend dem Verfahrensausgang reduzier- tes amtliches Honorar von Fr. 1'400.– (exkl. Mehrwertsteuer) angemessen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5617/2016 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird dahingehend abgeändert, als dass ab dem 1. September 2016 ein herabgesetzter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 1‘400.– zugesprochen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'400.– zuge- sprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-5617/2016 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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