Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5545/2019
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5545/2019

Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Gehring, Gerichtschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Thailand), vertreten durch Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin, AMPARO Anwälte und Notare, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Höhe der Invalidenrente, Verfügungen der IVSTA vom 19. September 2019.

C-5545/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1978 in der Schweiz geborene und in Thailand wohnhafte ös- terreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist gelernter Feinmechaniker. Seit seinem Lehrabschluss im Jahre 1998 ar- beitete er in der Schweiz auf seinem Beruf und leistete bis 2011 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfol- gend: IVSTA-act.] 1, 4). Zuletzt war der Versicherte ab dem 1. August 2010 vollschichtig bei der B._______ AG in (...)/SG als CNC-Dreher/Polymecha- niker tätig (IVSTA-act. 4). Anfang 2011 erlitt er – nach zehn Jahren – einen zweiten Bandscheibenvorfall, weshalb er sich im Februar 2011 erneut einer Rückenoperation unterziehen musste (IVSTA-act. 14). Mit Formular vom 20. Mai 2011 beantragte der dannzumal in (...) wohnhafte Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C.; Eingang: 24. Mai 2011) Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (IVSTA-act. 1). Zur Begründung gab er an, er leide seit August 2000 unter ständigen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in Gesäss, Bein und Fuss. Aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Versi- cherten nach seinem zweiten Bandscheibenvorfall bzw. der entsprechen- den Operation kündigte die B. AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 per 31. Dezember 2011 (IVSTA-act. 28). B. B.a Die IV-Stelle C._______ nahm in der Folge Abklärungen zur medizini- schen und beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten vor (IVSTA- act. 3 ff.). Am 6. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle C._______ dem Versi- cherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Maschinentechniker (IVSTA-act. 43), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2013 abbrechen musste (IVSTA-act. 64). Die Ausrichtung des für die Dauer der beruflichen Massnahmen (d.h. 16. April 2012 bis 30. April 2014) zugesprochenen IV-Taggeldes wurde folglich per 28. Februar 2013 eingestellt (IVSTA-act. 44, 328). Mit Mitteilung vom 28. Juni 2013 wies die IV-Stelle C._______ das Leistungsbegehren des Versicherten um berufli- che Massnahmen ab, weil (auch) weitere berufliche Massnahmen weder gewünscht noch angezeigt seien (IVSTA-act. 67). Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2013 kündigte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten an, dass auch sein Leistungsbegehren um Rente abgewiesen werden müsse, weil

C-5545/2019 Seite 3 – bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 19 % – keine anspruchsbe- gründende Invalidität vorliege (IVSTA-act. 71). Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, mit Schreiben vom 13. September 2013 Einwand erheben (IVSTA- act. 70/6 ff.). B.b Der regionale ärztliche Dienst (RAD) D._______ bzw. drei Facharzt- personen in (...) führten sodann hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten eine medizinische Abklärung bzw. Untersuchung durch (IVSTA-act. 83). Gestützt auf den entsprechenden ärztlichen Bericht der RAD-Abklärung vom 13. August 2014 (IVSTA-act. 94), welcher in Bezug auf jegliche Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit verneinte, teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 (IVSTA-act. 107) mit, dass er ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente habe (ermittelter Invaliditätsgrad von 100 %). Der Versicherte erhob gegen diesen Vorbescheid keinen Einwand (IVSTA-act. 108). B.c Nach einer Observation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 25. bis 27. März 2015 und nach Einholung der Stellungnahme des RAD zum ent- sprechenden Ermittlungsbericht (IVSTA-act. 127) kündigte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2015 (IVSTA- act. 131) – welcher denjenigen vom 5. Dezember 2014 ersetzte – an, dass der berechnete Invaliditätsgrad 58 % betrage und ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Da der Versicherte inzwischen seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte (IVSTA-act. 136), sprach die nun zuständige IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – in Bestätigung des Vorbescheides vom 9. April 2015 – ab dem 1. März 2013 eine ordentliche halbe IV-Rente samt der entsprechenden Kinder- rente für seine Tochter (geb. 2007) zu (IVSTA-act. 157). B.d Gegen die erwähnte Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015 liess der Versicherte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. September 2014 (IVSTA-act. 165) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe- ben und ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. B.e Mit rechtskräftigem Urteil C-5670/2015 vom 30. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Versicherten insoweit gut, als die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015 aufgehoben wurde und die Akten zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu

C-5545/2019 Seite 4 neuem Entscheid an die IVSTA zurückgewiesen wurden (IVSTA-act. 284). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (E. 6.4.3) zusammen- fassend fest, dass die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht auf einem nicht rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt beruhe. Erforder- lich seien medizinische Angaben zum Verlauf der Krankheit und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisheri- gen Tätigkeit (als CNC Dreher/Polymechaniker) und in einer leidensange- passten Tätigkeit. Zu diesem Zweck sei in der Schweiz bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen der involvierten Disziplinen (Neuro- logie, Rheumatologie und Orthopädie) ein Gutachten einzuholen, wobei das Observationsmaterial nicht verwertbar sei. B.f In der Folge wurde der Versicherte im September 2018 von der MEDAS E._______ GmbH (nachfolgend: MEDAS) in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie untersucht. Die von der MEDAS erstellte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung erfolgte am 26. Januar 2019 (IVSTA-act. 302) und beruht auf den entsprechenden Fachgutachten (IVSTA-act. 298-301). Laut der Gesamtbeurteilung besteht beim Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als CNC-Dreher/Polymechaniker seit der Operation der Rezidiv-Hernie am 11. Februar 2011 und eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2013 (IVSTA-act. 302/6 f.). B.g Gestützt auf das erwähnte Gutachten der MEDAS sowie die entspre- chende Stellungnahme des Expertengremiums des IV-ärztlichen Dienstes (IVSTA-act. 315) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juni 2019 in Aussicht, dass die ermittelte Erwerbseinbusse 65 % be- trage und folglich ab dem 1. Februar 2012 ein Anspruch auf eine Dreivier- telsrente bestehe (IVSTA-act. 318). Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2019 teilte der Versicherte mit, dass er auf die Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 18. Juni 2019 verzichte (IVSTA- act. 322). B.h Die IVSTA erliess am 19. September 2019 zwei Verfügungen (IVSTA- act. 330, 331) und begründete diese – in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 18. Juni 2019 – mit der Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab dem

  1. Februar 2012 (IVSTA-act. 329). Zum einen verfügte die IVSTA für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine monatliche ordentliche IV- Rente von Fr. 1'490.- für den Versicherten und eine monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 596.- für seine Tochter (IVSTA-act. 330/1). In der bei-

C-5545/2019 Seite 5 liegenden Abrechnung wurde für den genannten Zeitraum eine Nachzah- lung von insgesamt Fr. 6'258.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto ge- bucht (IVSTA-act. 330/3). Zum anderen erhöhte die IVSTA für die Zeit ab dem 1. März 2013 die entsprechenden Rentenbeträge auf Fr. 1'503.- bzw. Fr. 601.- (IVSTA-act. 331/1). Gemäss der beigelegten Abrechnung betra- gen die geschuldeten Leistungen (Dreiviertelsrenten zuzüglich Kinderren- ten) für die Zeit von März 2013 bis September 2019 gesamthaft Fr. 166'891.-. Abzüglich der in diesem Zeitraum bereits ausbezahlten hal- ben IV-Renten samt Kinderrenten von total Fr. 111'287.- ergibt sich laut Ab- rechnung ein Betrag von Fr. 55'604.-, der ebenfalls auf ein Wartekonto ge- bucht wurde. Die laufende Rente für den Monat Oktober 2019 wurde mit Fr. 2'131.- beziffert (IVSTA-act. 331/3). C. C.a Gegen die Verfügungen der IVSTA vom 19. September 2019 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 23. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer- act.] 1; Eingang: 24. Oktober 2019) und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügungen sowie die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Februar 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz). Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlichen Einkommensvergleich und berechnet einen Invalidi- tätsgrad von rund 77 % (BVGer-act. 1 S. 3, 6). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 erhobene Kosten- vorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 7. November 2019 ein- bezahlt (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 10. Januar 2020 (BVGer- act. 9/2) – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung(en) (BVGer-act. 9). C.d In seiner Replik vom 21. Februar 2020 erneuerte der Beschwerdefüh- rer seine beschwerdeweise gestellten Anträge. Im Weiteren beantragte er, das Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Januar 2020 betreffend Verzugszinsen für die hier strittigen Renten-

C-5545/2019 Seite 6 nachzahlungen seien mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ver- einigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 11). C.e Die beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügungen der IVSTA vom 23. Januar 2020 be- treffend Verzugszinsen wurde unter der Geschäftsnummer C-1047/2020 erfasst. C.f Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 19. März 2020 – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 18. März 2020 (BVGer-act. 13/1) – an ihrem Antrag auf Beschwerde- abweisung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung(en) fest (BVGer-act. 13). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2020 wurde den Parteien mit- geteilt, dass der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren C- 5545/2019 und C-1047/2020 im Rahmen der Urteilsfindung behandelt werde und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen – geschlossen sei (BVGer-act. 14). C.h Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Juni 2020 eine er- gänzende Stellungnahme ein (BVGer-act. 17), nachdem ihm auf sein Er- suchen hin die Vorakten zur Einsichtnahme zugestellt worden waren (BVGer-act. 16). Er bekräftigte darin den Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente. C.i Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2020 – unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 1. Juli 2020 (BVGer-act. 19/2) – an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 19). C.j Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer unauf- gefordert ein Dokument für die Bemessung des Valideneinkommens nach (BVGer-act. 23). Die Vorinstanz blieb in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2021 jedoch bei den bisher gestellten Anträgen (BVGer- act. 26). C.k Mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2022 wurde der Be- schwerdeführer auf eine mögliche Reformatio in peius hingewiesen und ihm daher Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben (BVGer-act. 32).

C-5545/2019 Seite 7 C.l Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (BVGer- act. 33) mit, dass er die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Sep- tember 2019 betreffend die Rentenleistungen vom 1. Februar bis 30. April 2012 vorbehaltlos zurückziehe. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2019 betreffend die Rentenleistungen ab dem 1. März 2013 zog er hingegen ausdrücklich nicht zurück. Entsprechend stellte der Be- schwerdeführer die modifizierten Rechtsbegehren, die angefochtene Ver- fügung betreffend die Rentenleistungen ab dem 1. März 2013 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2013 eine ganze In- validenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Vorinstanz. C.m Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtenen Verfü- gungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die unbestritte- nermassen fristgemäss (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie form- gerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten, nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

C-5545/2019 Seite 8 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung. Zu beachten sind aber das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen IV

C-5545/2019 Seite 9 beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 19. September 2019 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschrif- ten zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene re- vidierte IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) findet nach dem Gesagten hier keine Anwendung (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1). Es sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV (SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. September 2019) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Beschwerdeweise angefochten wurden vorliegend die beiden Verfü- gungen vom 19. September 2019, mit welchen die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 (Verfü- gung 1) sowie für die Zeit ab dem 1. März 2013 (Verfügung 2) eine Drei- viertelsrente samt Kinderrente zusprach und die – nach Abzug der bereits bezahlten Renten (Fr. 111'287.-) – geschuldeten Leistungen von insgesamt Fr. 6'258.- (Februar bis April 2012) bzw. Fr. 55'604.- (März 2013 bis Sep- tember 2019) auf einem Wartekonto einbehielt (IVSTA-act. 329-331). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (BVGer-act. 33) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde gegen die Verfügung 1 vorbehaltlos zurück- ziehe. Entsprechend modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbe- gehren dergestalt, dass er nur noch die Aufhebung der Verfügung 2 und

C-5545/2019 Seite 10 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2013 bean- tragt (vgl. Bst. C.k vorne). Es liegt damit ein Rückzug eines Begehrens vor, welcher vor dem Zeitpunkt der Entscheidfällung jederzeit zulässig ist (vgl. Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2 m.H.). 4.2 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer Leistung liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor. Das gilt auch dann, wenn die rückwirkend zugesprochene Leistung gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird (BGE 125 V 413). Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet. Am Verfügungsinhalt ändert sich dadurch nichts (vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.3.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe- fristeten IV-Rente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechti- gung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) be- anstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung ent- zogen sind. Vielmehr unterliegt der Rentenanspruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung (vgl. Urteil I 40/03, I 81/03 des EVG [heute: BGer] vom 7. September 2014 E. 6.3.3). Die Beschwer- deinstanz prüft daher auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgewor- fene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor oder veranlasst solche (BGE 125 V 413 E. 2d). Das Gericht prüft die nicht beanstandeten Punkte allerdings nur, wenn dazu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (vgl. Urteil des EVG I 685/00 vom 23. Oktober 2001 E. 1a m.H. auf BGE 125 V 413 E. 1b und 2 m.H., insb. auf BGE 110 V 48 E. 4a in fine). Bezieht sich die Beschwerde nur auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b und 2a). 4.3 Den beiden mit der Beschwerde angefochtenen Verfügungen liegt die rückwirkende Zusprechung einer Dreiviertelsrente und damit ein und das- selbe Rechtsverhältnis zugrunde. Die Zusprechung der Dreiviertelsrente und die Berechnung der entsprechenden Leistungen für zwei Zeiträume in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums erklärt sich daraus, dass während der Dauer der Umschulung IV-Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Bst. B.a vorne). Nach dem Dargelegten ändert sich durch den Erlass

C-5545/2019 Seite 11 von zwei Verfügungen an der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis nichts. Auch die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2023 er- folgte Einengung des Rechtsbegehrens auf die Verfügung 2 bewirkt keine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung betreffend das verfügungs- weise festgelegte Rechtsverhältnis. Der Beschwerdeführer beanstandet weiterhin einzelne Elemente der vorinstanzlichen Rentenfestsetzung, näm- lich den Einkommensvergleich (Festsetzung des Validen- und Invaliden- einkommens) und damit den Invaliditätsgrad sowie die Rentenhöhe ab dem 1. März 2013 (BVGer-act. 1 S. 3, 6; 33). Die Anspruchsberechtigung und der Rentenbeginn am 1. Februar 2012 werden im Beschwerdeverfah- ren zwar nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Unterbrechung des Rentenanspruchs in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2013 infolge Ausrichtung der IV-Taggelder. Die medizinischen Beurteilungen, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen, werden seitens des Be- schwerdeführers ebenfalls nicht thematisiert. Weder das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2019 (IVSTA-act. 302) noch die ent- sprechende Stellungnahme des Expertengremiums des IV-ärztlichen Dienstes vom 30. April 2019 (IVSTA-act. 315), wonach das MEDAS-Gut- achten als voll beweiswertig gilt, werden beschwerdeweise angezweifelt. Nach Durchsicht der Akten ist im Folgenden – gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung – dennoch auf einige unbestrittene Punkte näher einzugehen (E. 5 f.). Anschliessend erfolgt eine Prüfung des vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrades von 65 %, welcher vom Be- schwerdeführer bestritten wird (E. 7). 4.4 Mit Verfügungen vom 23. Januar 2020 sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer auf den nachzuzahlenden Leistungen sodann Verzugszin- sen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- bzw. Fr. 7'610.- zu. Diese beiden Verfügungen wurden in der Folge ebenfalls beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten. Die entsprechende Beschwerde wird im konnexen Ver- fahren C-1047/2020 gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren behan- delt. Einer Vereinigung der Verfahren bedarf es nicht. 5. Der verfügte Rentenbeginn am 1. Februar 2012 gibt zu folgenden Bemer- kungen Anlass.

C-5545/2019 Seite 12 5.1 5.1.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 m.H. auf AHI 1998 124). 5.1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31.12.2021 gültig gewesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Rege- lung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine beson- dere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.1.3 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutba- ren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (statt vieler: Urteil des BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 m.H.). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbun- denen Taggeld zurücktritt. Der Anspruch auf eine Rente entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzuspre- chen, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht

C-5545/2019 Seite 13 zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 m.H., zur Publikation vorgesehen). 5.2 5.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. Bst. B.a), absolvierte der Beschwerdeführer ab dem 16. April 2012 eine Umschulung zum Maschinentechniker, welche er per 28. Februar 2013 aus gesundheitlichen Gründen allerdings abbre- chen musste. Bei der Umschulung handelt es sich um eine Eingliederungs- massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der bis 31.12.2021 gültig gewesenen Fassung). Dass dem Beschwerdeführer während der von ihm absolvierten Umschulung (16. April 2012 bis 28. Februar 2013) ein Taggeld ausgerichtet wurde (IVSTA-act. 328/2) und dementsprechend in dieser Zeit ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte oder unterbrochen werden musste, ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. dazu auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 11 f.). 5.2.2 Mit der angefochtenen Verfügung 1 vom 19. September 2019 wird dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 und damit für einen Zeitraum vor Beginn der Eingliede- rungsmassnahmen (am 16. April 2012) eine Dreiviertelsrente zugespro- chen. Gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 5.1.3) kann eine Rente für einen Zeitraum vor der Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen aber nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person we- gen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Gemäss den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen (IVSTA- act. 15) und den Berichten der Eingliederungsverantwortlichen (vgl. IVSTA- act. 22 ff.) war der Beschwerdeführer bereits vor dem Antritt der Umschu- lung eingliederungsfähig, weshalb seitens der IV-Stelle C._______ bereits im Jahre 2011 eine Umschulung ins Auge gefasst wurde (IVSTA-act. 22 ff.). Unter diesen Umständen konnte der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers nach dem Dargelegten nicht bereits vor Beginn der Umschulung ent- stehen. Dass die Umschulung letztlich scheiterte, ändert – gemäss Recht- sprechung – am Gesagten nichts. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat für die Wartezeit bis zum Beginn der Um- schulung am 16. April 2012 allenfalls einen Anspruch auf ein Taggeld im Sinne von Art. 18 IVV, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt

C-5545/2019 Seite 14 sind. Die Frage des Wartetaggeldanspruchs, welche in den beschwerde- weise angefochtenen Verfügungen nicht geregelt wird und hier auch nicht im Streit liegt, kann im vorliegenden Verfahren allerdings nicht überprüft werden, da sie nicht Teil des angefochtenen Rechtsverhältnisses (Renten- anspruch) bildet (vgl. dazu E. 4.2). 5.2.4 Mit der angefochtenen Verfügung 2 vom 19. September 2019 wird dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen (am 28. Februar 2013) bzw. ab dem 1. März 2013 (weiterhin) eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehr als eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in der bisherigen Tätigkeit durch- schnittlich zu mehr als 40 % arbeitsunfähig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. dazu IVSTA-act. 11/1, 34/1, 53/2-5). Dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Rückenoperation im Jahre 2011 offenbar zweitweise über das ihm gesundheitlich Zumutbare (IVSTA-act. 15/1, 53/5) hinaus gearbei- tet hat (vgl. z.B. IVSTA-act. 21/1-2, 22/1), ist nicht massgeblich (vgl. Urteil des BGer 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3 m.H. auf BGE 130 V 343 E. 3.1), da die weitere Verrichtung seiner Berufsarbeit erwiesenermas- sen nur unter der Gefahr möglich war, seinen Gesundheitszustand zu ver- schlimmern (vgl. IVSTA-act. 15/1). Solange der Beschwerdeführer im Rah- men der Umschulung (d.h. vom 16. April 2012 bis 28. Februar 2013) ein Taggeld bezog, konnte der Rentenanspruch – trotz abgelaufener einjähri- ger Wartezeit – allerdings nicht entstehen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 Rz. 30; siehe auch E. 5.1.3). Da die Rentenanmeldung zudem bereits im Mai 2011 erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), besteht nach dem Gesagten betreffend den Rentenbeginn vom 1. März 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) kein Anlass zu Weiterungen. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vor der Durchführung der Umschulung (16. April 2012 bis 28. Feb- ruar 2013) kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht. Die Verfügung 1 ist daher aufzuheben. Hinsichtlich der mit Verfügung 2 für die Zeit ab dem

  1. März 2013 zugesprochenen IV-Rente gelten die nachstehenden Ausfüh- rungen.

C-5545/2019 Seite 15 6. Zu den medizinischen Grundlagen ist Folgendes festzuhalten. 6.1 6.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Was den für die Invaliditätsbe- messung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 6.1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 6.1.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c). 6.2 6.2.1 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wel- che gegen die Zuverlässigkeit des aktenkundigen MEDAS-Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sprechen würden. Gestützt auf die MEDAS-Gesamtbeurteilung (IVSTA-act. 302/1 ff.) bzw. die ihr zu-

C-5545/2019 Seite 16 grunde liegenden fachärztlichen Einschätzungen ist beim Beschwerdefüh- rer deshalb von den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit auszugehen (IVSTA-act. 302/5):

  1. Lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches residuelles Ausfallsyndrom L5 rechts bei Status nach Diskushernien-Operationen 2001 und 2011 und im EMG Zeichen einer chronischen Denervation L5
  2. Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei (M54.5):
  • degenerative Segmentkaskade L4/5 mit Spondylarthrose und Osteochondrose
  • Zustand nach zweimaliger Bandscheiben-Operation im Segment L4/L5
  • muskuläre Dysbalance vor allem der ischiocruralen Kette beidseits sowie Konver- genz-Schmerzen bei Facettengelenks-Reizung rechtsbetont
  • möglicherweise referred pain im Glutealbereich rechtsbetont

In der MEDAS-Gesamtbeurteilung vom 26. Januar 2019 werden dem Be- schwerdeführer aufgrund der oben erwähnten gesundheitlichen Beein- trächtigungen folgende Arbeits(un)fähigkeiten attestiert: volle Arbeitsunfä- higkeit in der bisherigen Tätigkeit als CNC-Dreher/Polymechaniker seit der Operation der Rezidiv-Hernie am 11. Februar 2011, Arbeitsfähigkeit von 40 % (zeitliche Präsenz von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche sowie eine qualitative Leistungseinschränkung von 20 %) in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2013 sowie Arbeitsfähigkeit gemäss Beurteilung des Operateurs für die Zeit vor Februar 2013 (IVSTA-act. 302/6 f.). Laut den aktenkundigen Beurteilungen des Operateurs Prof. Dr. med. F._______, auf welche das MEDAS-Gutachten verweist, leidet der Beschwerdeführer seit der Operation im Februar 2011 an einem Postdiskektomie-Syndrom, weshalb im Jahre 2011 zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe (IVSTA-act. 34/1, 53/3) und seither nur noch eine Arbeitsleistung von 50 % – unter Vermeidung von körperli- cher Belastung – denkbar sei (IVSTA-act. 53/2-5, 15/1; vgl. auch IVSTA- act. 301/2). Das Expertengremium des IV-ärztlichen Dienstes nimmt in sei- ner Stellungnahme vom 30. April 2019 unter diesen Umständen eine Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von durchschnittlich 60 % bereits ab dem 11. Februar 2011 bzw. dem Ope- rationszeitpunkt an. Gemäss der erwähnten Stellungnahme des Experten- gremiums sind betreffend Verweistätigkeit – unter Bezugnahme auf das rheumatologische und neurologische Fachgutachten (IVSTA-act. 301/14 und 300/14) – die folgenden Einschränkungen zu berücksichtigen (IVSTA- act. 315/4): keine Überkopfarbeiten, wechselnde Positionen, sitzend/ste- hend, keine Arbeiten in vornüber geneigter Körperhaltung, keine kniende

C-5545/2019 Seite 17 oder kauernde Tätigkeit, keine monotonen stehenden Tätigkeiten, kein He- ben von Gewichten über 5 kg, Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Das Be- wältigen von Treppen ist zu vermeiden sowie das Arbeiten auf behelfsmäs- sigen Arbeitsflächen (Gerüste, Leitern, Podeste etc.). Tätigkeiten mit der oberen Extremität sind prinzipiell leicht zu wählen. Arbeiten mit Gehen grösser als Zimmerdistanzen sind zu vermeiden. Berufliches Führen von Motorfahrzeugen wie auch das Bedienen von schweren Maschinen und Geräten sind sicher möglich, weil nicht jederzeit die notwendige Reaktions- möglichkeit/Tauglichkeit besteht. 6.2.2 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfü- gung 2 gestützt auf die unbestrittene Beurteilung des Expertengremiums des IV-ärztlichen Dienstes vom 30. April 2019 vorgenommen hat, wonach der Beschwerdeführer seit dem 11. Februar 2011 in der bisherigen (voll- schichtigen) Tätigkeit (als CNC-Dreher/Polymechaniker) zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit (mit den erwähnten Einschränkungen) zu 60 % arbeitsunfähig ist. Es ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 m.H.) vereinbar, dass im hier massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2013 (vgl. E. 5.2.4) gestützt auf die erwähnten medizinischen Grundlagen eine Verweistätigkeit von 40 % als zumutbar erachtet wird. 7. Im Folgenden ist der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 65 % zu prüfen. 7.1 7.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

C-5545/2019 Seite 18 worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.4.2 m.H.; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Per- son sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf den- selben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 7.1.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; vgl. BGE 128 V 174). 7.1.3 Vorliegend ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz bzw. der zuständige Fachdienst für wirtschaftliche Invaliditätsbe- messung in der Berechnung vom 7. Juni 2019 die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet hat (vgl. IVSTA-act. 316). Ebenfalls unstreitig ist, dass sich die beiden Vergleichseinkommen auf den schwei- zerischen Arbeitsmarkt beziehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass hinsichtlich des Valideneinkommens an die letzte Anstellung des Be- schwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens anzuknüpfen und beim Invalideneinkommen auf statistische Werte abzustellen ist (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f.). Die Höhe des zu berücksichtigenden Validen- und Invalideneinkommens ist indessen umstritten. Es ist namentlich streitig und nachfolgend zu klären (vgl. E. 7.2 und 7.3), ob die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden zum Valideneinkommen zu rechnen sind und ob beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Was den massgeblichen Zeitpunkt für den Einkommensvergleich anbe- langt, ist hier – entgegen der Berechnung der Parteien, welche auf das Jahr 2018 abstellen (IVSTA-act. 316; BVGer-act. 1 S. 5) – der 1. März 2013 als frühestmöglicher Rentenbeginn ausschlaggebend (vgl. E. 5.2.4). 7.2 Zunächst ist das massgebliche Valideneinkommen zu ermitteln. 7.2.1 7.2.1.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, ist entschei-

C-5545/2019 Seite 19 dend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fä- higkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1; je m.H.). Lässt sich auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträch- tigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, so darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden. Die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren sind mitzuberücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). 7.2.1.2 Als Valideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmass- liche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG (SR 831.10) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV [SR 831.101]). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sind daher grund- sätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin auch Ne- beneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2 m.H.; siehe auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 16 Rz. 51 m.H.). Für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzein- kommens – namentlich infolge Überstundenentschädigungen – wird aber vorausgesetzt, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit auch für die Zukunft hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 129 V 177 E. 3.1), ob der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Gesundheitsschaden wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zu- folge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (statt vieler: Urteil des BGer 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1 m.H.). Mit anderen Worten sind Überstunden beim Validenein- kommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Gesundheits- schaden regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Gesundheitsschaden voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die

C-5545/2019 Seite 20 Entscheidfindung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 m.H.). 7.2.2 7.2.2.1 Der vorinstanzliche Fachdienst stellte im Verwaltungsverfahren hin- sichtlich des Validenlohns des Beschwerdeführers auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin (B._______ AG) vom 17. Dezember 2018 für das Jahr 2018 ab (IVSTA-act. 293). Bei einer hypothetischen Beschäftigung des Beschwerdeführers als CNC-Dreher zu 100 % wurde seitens der Vor- instanz daher für das Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000.- (13 x Fr. 6'000.-) bzw. ein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.- angenom- men (IVSTA-act. 316). Im Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz bzw. der zuständige Fachdienst am Standpunkt fest, dass die vom Beschwer- deführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B._______ AG ge- leisteten Überstunden nicht zum Valideneinkommen zu rechnen seien, da es sich hierbei namentlich um einen zeitlich variablen Lohnfaktor handle und die konkrete Anstellungsdauer zudem sehr begrenzt gewesen sei (BVGer-act. 9/2, 13/2, 19/2). 7.2.2.2 Der Beschwerdeführer wendet beschwerdeweise ein, beim Vali- deneinkommen sei auf das bei der B._______ AG tatsächlich erzielte Ein- kommen inklusive Überstunden abzustellen, da Letztere seiner Ansicht nach auch für die Zukunft zu erwarten waren. Er stützt sich folglich auf das gemäss Lohnabrechnung für das Jahr 2010 (August bis Dezember) erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 34'856.- abzüglich Kinderzulagen von Fr. 1'000.-. Den Betrag von Fr. 33'856.-, welcher den Angaben im Auszug aus dem IK entspreche, rechnet der Beschwerdeführer auf ein ganzes Jahr hoch, was gemäss seiner Berechnung Fr. 81'254.40 bzw. unter Berück- sichtigung der Nominallohnentwicklung (2010 bis 2018) ein Validenein- kommen von gerundet Fr. 85'661.- ergibt (BVGer-act. 1 S. 3 ff.). Im weite- ren Verlauf des Beschwerdeverfahrens verweist der Beschwerdeführer – unter Beilage entsprechender Unterlagen – auf weiter zurückliegende Er- werbseinkommen, statistische Werte und eine aktuelle Auskunft der B._______ AG, welche das von ihm geltend gemachte, höhere Validenein- kommen bestätigen würden (BVGer-act. 11 S. 2 ff.; 17; 23). 7.2.3 7.2.3.1 Wie dargelegt, gilt vorliegend der 1. März 2013 als massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich. Da unbestrittenermassen davon

C-5545/2019 Seite 21 auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine bisherige vollschichtige Erwerbstätigkeit bei der B._______ AG im selben Beschäftigungsgrad fort- gesetzt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens am letzten Lohn anzuknüpfen, den er dort vor Ein- tritt der Gesundheitsschädigung – d.h. bis Ende 2010 (IVSTA-act. 4/16, 14/17) bzw. 8. Januar 2011 (IVSTA-act. 4/16) – erzielt hat. Zwar trat der Beschwerdeführer die unbefristete Anstellung bei der B._______ AG als CNC-Dreher (Polymechaniker) erst am 1. August 2010 an (BVGer- act. 17/6). Es liegt deswegen aber – nach Ansicht beider Parteien – keine nur vorübergehende Tätigkeit vor, auf welche nicht abgestellt werden könnte (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 3. Aufl. 2014; Art. 28a Rz. 62). 7.2.3.2 Laut Angaben der B._______ AG im Fragebogen für Arbeitge- bende vom 8. Juni 2011 (IVSTA-act. 4/3 f.) betrug das AHV-pflichtige mo- natliche Einkommen des Beschwerdeführers seit dem 1. November 2010 Fr. 5'900.- und zuvor (d.h. August bis Oktober) Fr. 5'600.- zuzüglich einen 13. Monatslohn (Anteil für 2010: Fr. 2'875.-). Gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2010 handelte es sich beim Einkommen von Fr. 5'600.- um das Grundgehalt (BVGer-act. 17/6 S. 3 Art. 5), welches sich auf eine übliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden zuzüglich Vorholzeit, verteilt auf 5 Tage, bezog (BVGer-act. 17/6 S. 2 Art. 2). Das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tä- tigkeit bezifferte die Arbeitgeberin im erwähnten Fragebogen mit Fr. 76'700.- (inkl. 13. Monatslohn). Der Beschwerdeführer gab in seinem Anmeldeformular vom 20. Mai 2011 ebenfalls ein entsprechendes Einkom- men an, wobei im genannten monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6'100.- offensichtlich die Kinderzulagen von Fr. 200.- enthalten waren (IVSTA- act.1/4). 7.2.3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerde- führer die Berücksichtigung von Überstunden gemäss den IK-Einträgen für das Jahr 2010. Aus den IK-Einträgen für die Monate August bis Dezember 2010 (BVGer-act. 1/3) sowie dem für das Jahr 2010 massgeblichen Lohn- ausweis (IVSTA-act. 4/7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 bei der B._______ AG tatsächlich höhere Einkünfte als das Grund- gehalt erzielt hat. Gemäss diesen Unterlagen betrug das vom Beschwer- deführer bei der B._______ AG im Jahre 2010 (von August bis Dezember) effektiv erzielte Einkommen Fr. 33'857.- (IVSTA-act. 1/3 S. 7) bzw. mit Kin- derzulagen (5 Monate à Fr. 200.-) Fr. 34'856.- (IVSTA-act. 4/7; BVGer-

C-5545/2019 Seite 22 act. 1 S. 4). Diese Beträge enthielten unbestrittenermassen auch Entschä- digungen für vom Beschwerdeführer geleistete Überstunden bzw. Über- zeit. In den aktenkundigen Monats- bzw. Zeitabrechnungen betreffend das Jahr 2010 (IVSTA-act. 4/8-17) und die Zeit bis 8. Januar 2011 (IVSTA- act. 4/16) ist die Erbringung von Überstunden bzw. Überzeit (meist sams- tags) und deren Auszahlung (73.26 Stunden) ausgewiesen (insb. IVSTA- act. 4/14). An Wochentagen wurden zudem regelmässig Gleitzeitstunden angehäuft. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erbrachte der Beschwerdeführer bei der B._______ AG somit während rund fünf Mona- ten wiederholt Überstunden bzw. Überzeiten, welche ihm einmalig ausbe- zahlt wurden. Der Beschwerdeführer erklärte sich im massgeblichen Ar- beitsvertrag (Art. 2) denn auch bereit, je nach Arbeitssituation Überstunden oder unregelmässige Arbeitszeit zu leisten und insbesondere auch an Wo- chenenden zu arbeiten (BVGer-act. 17/6 S. 2). Ausserdem verpflichtete er sich in einer speziellen Vereinbarung bezüglich Sicherstellung der Arbeits- zeitflexibilität, bis spätestens Ende 2010 ein Fahrzeug anzuschaffen oder in die Nähe des Arbeitsortes umzuziehen, da die von ihm zu betreuende Maschine laut Vereinbarung mehrschichtig und zum Teil auch über das Wochenende in Produktion ist (BVGer-act. 17/6, Anhang = IVSTA- act. 249/2). 7.2.3.4 Hinsichtlich der Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens darf nach dem Gesagten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aber nicht unbesehen auf die IK-Einträge aus dem Jahre 2010 abgestellt werden, welche – wie dargelegt – lediglich fünf Monate mit einer schwan- kenden Anzahl an geleisteten Überstunden betreffen (siehe dazu Urteil des BGer 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2). Für die Frage zukünfti- ger Überstundenentschädigungen bzw. deren Höhe sind rechtsprechungs- gemäss vielmehr die Angaben der Arbeitgeberin weiterführend (vgl. Urteil des BGer 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1; siehe auch E. 7.2.1.2). Im Verwaltungsverfahren gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer würde monatlich (13 x) Fr. 5'900.- (2011: IVSTA-act. 4) bzw. ca. 6'000.- (2018: IVSTA-act. 293) verdienen. Es gab in diesen Auskünften keine Hin- weise auf regelmässig vorgesehenen Überstundenentschädigungen. Erst auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers wurde seitens der B._______ AG am 12. Juni 2020 mitgeteilt, dass die besagten Pikettdienste zur Umrüstung von Maschinen von den Polyme- chanikern sporadisch (gegen entsprechende Entschädigung) verlangt wür- den (am Abend eines Wochentags, samstags oder sonntags) und die Eins- ätze bzw. deren Häufigkeit sehr unterschiedlich seien, da sie unter den Mit- arbeitenden abgesprochen werden könnten. Es gäbe Personen mit vielen

C-5545/2019 Seite 23 Einsätzen pro Monat und solche, welche nur ein bis zwei Einsätze leisten würden. Die Entlöhnung erfolge pro Einsatz. Die Ansätze für die Pikettein- sätze würden aktuell Fr. 30.- (Einsatz am Abend eines Wochentages), Fr. 35.- (Einsatz am Samstag) und Fr. 70.- (Einsatz am Sonntag) betragen. Die vom Beschwerdeführer betreute Maschine sei inzwischen jedoch keine besonders anspruchsvolle Maschine mehr. Schichtarbeit habe es bislang nicht gegeben (BVGer-act. 17/5). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr die Hauptverantwortung für die besagte Maschine getragen hätte und deshalb wohl entsprechend weniger Überstunden hätte leisten müssen oder können. Mit der Leistung einer gewissen Anzahl von Überstunden (samt Entschädigung) aufgrund der (sporadisch verlangten) Pikettdienste wäre nach Eintritt des Gesund- heitsschadens aber voraussichtlich weiterhin zu rechnen gewesen. Bei Rentenbeginn (1. März 2013) stand somit zwar nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit fest, dass die im Jahre 2010 vom Beschwerdeführer bezogene Überstunden- bzw. Überzeitentschädigung im gleichen Umfang auch zukünftig erzielt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer in Zukunft aber zumindest ein bis zwei Piketteinsätze pro Monat zu leisten gehabt hätte, ist – gestützt auf die erwähnten Angaben der Arbeitgeberin und auch angesichts der arbeitsvertraglichen Dokumente – mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen. Ausgehend von einem durchschnittlichen An- satz bzw. Pauschalbetrag von Fr. 45.- pro Piketteinsatz ist daher anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer für durchschnittlich 1.5 Piketteinsätze in Zukunft insgesamt Fr. 67.50 (Fr. 45.- x 1.5 Einsätze) pro Monat verdient hätte. 7.2.3.5 Auf Durchschnittswerte vergangener Jahre ist hier im Übrigen nicht abzustellen (vgl. dazu auch Urteile des BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.3 und 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2). Aus früheren IK-Einträgen (BGer-act. 1/3) ergeben sich keine Hinweise für regelmässig geleistete und ausbezahlte Überstunden. Die IK-Einträge der letzten fünf Jahre (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_215/2017 vom 31. August 2017 E. 6.3) betreffen zudem auch kurzfristige Arbeitsverhältnisse und sie enthalten vom Beschwerdeführer bezogene Arbeitslosenentschädigungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht (BVGer- act. 11 S. 3) – seitens einer früheren Arbeitgeberin (G._______ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin) in den Jahren 2006 bis 2008 über die im IK ein- getragenen Beträge hinaus Einkünfte erzielt haben sollte, ergäbe sich kein Durchschnittslohn (inkl. Arbeitslosenentschädigung und unter Berücksich- tigung der Nominallohnentwicklung bis 2013), aus welchem der Beschwer- deführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.

C-5545/2019 Seite 24 7.2.3.6 Nach dem Gesagten ist als Valideneinkommen einerseits der vor- instanzlich angenommene Wert von Fr. 6'500.- (13 x Fr. 6'000.-) zu berück- sichtigen, womit auch der von 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt (2013) eingetretenen Nominallohnerhöhung Rechnung getragen wird. Zu diesem Grundgehalt ist andererseits eine monatliche Entschädigung für Pi- ketteinsätze von Fr. 67.50 hinzuzurechnen. Das Valideneinkommen ist hier somit auf Fr. 6'567.50 festzusetzen. 7.3 Im Folgenden ist das massgebliche Invalideneinkommen zu ermitteln. 7.3.1 7.3.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Recht- sprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ins- besondere die Tabellen der LSE herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3). Damit sind indes nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (vgl. Urteil des BGer 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 m.H.). 7.3.1.2 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkom- mensvergleich in der Regel vom Totalwert und von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Ta- belle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grund- satz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 2 m.w.H.; 126 V 75 E. 3b/bb). Wird auf die LSE 2012 oder neuer abgestellt,

C-5545/2019 Seite 25 ist – zumindest bis auf Weiteres – nur die Tabelle TA1 zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebs- übliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vor- zunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 7.3.1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver- werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge- samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; je m.H.). 7.3.1.4 Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f. m.H.). Gemäss der Rechtsprechung zum hier anwendbaren Recht ist bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls bei einer gesundheitlich be- dingten Teilzeiterwerbstätigkeit, nicht aber bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfer- tigt (statt vieler: Urteil des BGer 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3 m.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitar- beit zu gewähren ist, ist die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 3.2 m.H.). Zu betonen ist weiter, dass praxisgemäss keine separat quantifizierten Abzüge je für die

C-5545/2019 Seite 26 massgeblichen Kriterien vorzunehmen und diese zu addieren sind, son- dern der Abzug gesamthaft unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). 7.3.2 7.3.2.1 Die angefochtene Verfügung 2 betreffend die Rentenleistungen ab dem 1. März 2013 geht von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 65 % aus (BVGer-act. 1/2 S. 3). Der vorinstanzliche Fachdienst be- rücksichtigte in seiner Berechnung vom 7. Juni 2019 (IVSTA-act. 316 f.) beim Invalidenlohn gemäss LSE 2016 (TA1_skill-level) den für einen Ar- beitnehmer (Kompetenzniveau 1*) im allgemeinen privaten Sektor (1-96*) für die branchenüblichen 41.7 Arbeitsstunden pro Woche monatlichen Bruttolohn in der Schweiz von Fr. 5'566.95, was indexiert auf das Jahr 2018 für eine Tätigkeit zu 40 % Fr. 2'246.67 ergab. Ein Leidensabzug wurde auf- grund der konkreten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten sowie namentlich des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der zuständige Fachdienst der Vorinstanz ermittelte folglich für die Zeit ab dem 11. Februar 2011 eine Erwerbseinbusse von 65.44 % ([6'500 – 2’246.67] x 100) : 6’500 bzw. gerundet 65 %, was zu einer Dreiviertelsrente berechtigt. Im Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen ihres Fachdienstes vom 10. Januar 2020 (BVGer- act. 9/2), 18. März 2020 (BVGer-act. 13/1) und 1. Juli 2020 (BVGer- act. 19/2) am Einkommensvergleich vom 7. Juni 2019 fest (BVGer-act. 9, 13, 19, 26). 7.3.2.2 Der Beschwerdeführer stellt bei der Festsetzung des Invalidenein- kommens – wie die Vorinstanz – auf die LSE-Tabellenlöhne ab. Allerdings macht er geltend, der massgebliche Tabellenlohn sei aufgrund seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen um 15 % zu reduzieren. Ausserdem rechtfertige sich angesichts des maximal möglichen Pensums von 40 % auch ein Teilzeitabzug, so dass der massgebliche Tabellenlohn von Fr. 26’721.35 um insgesamt 25 % zu vermindern sei, was ein massgebli- ches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 20'041.- ergebe. Der Be- schwerdeführer berechnet folglich einen Invaliditätsgrad von rund 77 % und erhebt Anspruch auf eine ganze IV-Rente (BVGer-act. 1 S. 5 f.). In Bezug auf das Invalideneinkommen hält der Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren – aufgrund von wirtschaftlichen und gesundheitlichen Einschränkungen – weiterhin an einem Tabellenlohnabzug von insgesamt 25 % fest, so dass ein maximales Invalideneinkommen von Fr. 20'222.- zu

C-5545/2019 Seite 27 berücksichtigen sei, was einem Invaliditätsgrad von mindestens 76 % ent- spreche (BVGer-act. 1 S. 4 f.). 7.3.3 7.3.3.1 Der Beschwerdeführer ist seit Eintritt der Gesundheitsschädigung (im Januar/Februar 2011) bzw. seit Aufgabe der bisherigen Anstellung bei der B._______ AG (Ende Dezember 2011) in keinem stabilen Arbeitsver- hältnis mehr (vgl. IVSTA-act. 298/20), weshalb für die Bestimmung des In- valideneinkommens unbestrittenermassen auf die Tabellen der LSE abzu- stellen ist. Die Parteien sind sich einig in Bezug auf die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level/Privater Sektor/Kompetenzniveau 1/Män- ner, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Parteien ist allerdings – bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2013 – gemäss der dargelegten Rechtsprechung (E. 7.3.1.1) nicht die LSE 2016, sondern die LSE 2012 (als die im Zeitpunkt des Rentenbeginns ak- tuellsten veröffentlichten Daten) zu verwenden. Laut der massgeblichen Tabelle TA1 beträgt der monatliche Bruttolohn im privaten Sektor für Män- ner im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art) total Fr. 5'210.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2013 (vgl. www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, in Stunden pro Woche, 1990-2021, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2013 (+ 0.8 %; vgl. www.bfs.ad- min.ch, Nominallohnindex 2011-2021, Total Männer) ergibt sich bei einem Pensum von 100 % ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'474.90. 7.3.3.2 Der Beschwerdeführer ist im hier massgeblichen Zeitpunkt aller- dings nur noch zu 40 % arbeitsfähig (vgl. E. 6.2.2). Gemäss dem beweis- kräftigen MEDAS-Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine zeitliche Prä- senz von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche zumutbar (vgl. IVSTA- act. 302/7; E. 6.2.1 f.). Bei einer solchen gesundheitlich bedingten Teil- zeiterwerbstätigkeit ist – entsprechend der dargelegten Rechtsprechung (E. 7.3.1.4) – ein Teilzeitabzug gerechtfertigt, nachdem gemäss der LSE- Tabelle T18 (2012) Männer ohne Kaderfunktion bei einem Beschäftigungs- grad von 25-49 % statistisch rund 9 % weniger verdienen als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1). Die ab 1. Januar 2022 gültige (hier allerdings nicht anwendbare) Fassung der IVV sieht in Art. 26 bis Abs. 3 demgemäss vor, dass vom statistisch bestimmten Wert

C-5545/2019 Seite 28 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, falls die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Vorlie- gend ist aufgrund der funktionellen Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers gemäss MEDAS-Gutachten (vgl. IVSTA-act. 302/6) – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – ausserdem ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht. Das Gutachten geht von einer zeitlichen Präsenz von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche aus (IVSTA- act. 302/7), was bei einer Arbeitswoche von 41.7 Stunden eine quantitative Einschränkung von 48 % bedeutet. Zusätzlich spricht sich das Gutachten aufgrund von vermehrten Pausen und dem Einnehmen von Wechselposi- tionen für eine qualitative Leistungseinschränkung von 20 % aus (IVSTA- act. 302/7). Auch wenn die Attestierung der 40 %-igen Arbeitsfähigkeit laut der gutachterlichen Konsensbeurteilung auf den dargelegten Funktionsein- schränkungen basiert (IVSTA-act. 302/8), leuchtet nicht ein, dass die qua- litative Leistungseinschränkung von 20 % (vgl. auch E. 6.2.1) – nebst der quantitativen Einschränkung von 48 % – vollumfänglich in der Arbeitsunfä- higkeit von 60 % enthalten sein sollen. Der neurologische Teilgutachter geht denn auch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von lediglich 30-40 % aus (IVSTA-act. 300/14). Es erscheint nach dem Gesagten zudem fraglich, ob dem Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine hinreichend grosse Palette einfa- cher Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zumutbar sind (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 m.H.). Die erwähnten Einschränkungen rechtfertigen daher einen zusätzlichen Abzug vom Tabel- lenlohn. Die Gefahr von krankheitsbedingten Absenzen fällt dabei – anders als der Beschwerdeführer annimmt – nicht ins Gewicht (vgl. Urteil des BGer 8C_711/2012 vom 16. November 2012 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung eines Teilzeitabzugs und eines leidensbedingten Abzugs erscheint vorlie- gend ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von insgesamt 20 % ange- messen. Allfällige Zuschläge sind keine zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_236/2022, 8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.5.1 f. m.H.). Bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % und einem Tabellenabzug von 20 % ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 1'752.- auszuge- hen. 7.4 Der Einkommensvergleich stellt sich nach dem Gesagten wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 6'567.50 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 1'752.- gegenüber. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 73 % ([{Fr. 6'567.50 – Fr. 1'752.-} x 100] : Fr. 6'567.50 = 73.32). Der Be- schwerdeführer hat damit Anspruch auf eine ganze IV-Rente (zuzüglich

C-5545/2019 Seite 29 Kinderrente) ab dem 1. März 2013. Die Verfügung 2, mit welcher dem Be- schwerdeführer ab dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, ist folglich aufzuheben. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtenen Verfügungen vom 19. September 2019 sind aufzu- heben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. März 2013 eine ganze IV- Rente (zuzüglich Kinderrente) zuzusprechen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Berechnung des ab dem 1. März 2013 auszurichtenden Rentenbetrags an die Vorinstanz zu überweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbe- gehren ab (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Abzustellen ist dabei auf das mate- riell wirklich Gewollte (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 63 Rz. 13 m.H.). Es bedarf zu- dem einer qualitativen Einschätzung der Wichtigkeit der einzelnen Punkte des Obsiegens bzw. Unterliegens im Vergleich zum Streitgegenstand (vgl. BGE 143 II 162 E. 5.3). 9.2 Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die angefochtene Verfü- gung 2 (IV-Rente ab 1. März 2013). Hinsichtlich der Verfügung 1 (IV-Rente für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012) unterliegt der Be- schwerdeführer indessen, nachdem er für diesen begrenzten Zeitraum zu- nächst eine ganze IV-Rente beantragte und später die vorinstanzlich ver- fügte Dreiviertelsrente akzeptierte. Die qualitative Beurteilung der Bedeu- tung der in den beiden Verfügungen geregelten Punkte im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdefüh- rer insgesamt als grundsätzlich obsiegend zu betrachten ist. Das leichte Unterliegen hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns ändert daran nichts (vgl. Urteil des BGer 8C_142/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 6 und

C-5545/2019 Seite 30 8). Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). 9.3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Hono- rarnote vom 15. Juli 2020 (BVGer-act. 21/1) für den Zeitraum vom 23. Sep- tember 2019 bis 15. Juli 2020 ein Honorar von Fr. 5'742.50 (22.97 Stunden à Fr. 250.-) sowie Barauslagen von Fr. 630.20 geltend. Die Honorarnote betrifft sowohl das vorliegende Verfahren als auch das konnexe Beschwer- deverfahren C-1047/2020. Der geltend gemachte Zeitaufwand wird für die beiden Verfahren allerdings nicht separat aufgelistet. Einzig zwei Positio- nen (vom 27. Januar 2020 und 19. Februar 2020) betreffen explizit das Verfahren C-1047/2020 bzw. einen Aufwand von insgesamt 1.15 Stunden. Der übrige Zeitaufwand ist dem vorliegenden Verfahren zuzuordnen. 9.3.2 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für das vorliegende Ver- fahren angegebene Zeitaufwand von insgesamt 21.82 Stunden (22.97 – 1.15) erscheint mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht herrschende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. Sep- tember 2006 E. 4.1) zu hoch, weshalb er zu reduzieren ist. Die Rechtsver- treterin hatte den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren und in einem vorgelagerten Rechtsmittelverfahren vertreten, so dass der Einarbeitungsaufwand weitgehend entfiel. Die Rechtsschriften bzw. die Stellungnahme enthalten sodann teilweise Wiederholungen. Ausgehend vom mittelgrossen Umfang der Akten, der nur teilweise streitigen und nicht ausgesprochen komplexen Sach- und Rechtslage sowie dem von der Ver- treterin des Beschwerdeführers spezifisch für das Beschwerdeverfahren betriebenen aktenkundigen Aufwand erscheint ein Zeitaufwand von 13 Stunden als angemessen und notwendig. Damit ist das anwaltliche Ho- norar beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 3'250.- festzusetzen (Mehrwertsteuer ist nicht ge- schuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]

C-5545/2019 Seite 31 und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die geltend gemachten Spesen für Kopien von Fr. 600.- (1'200 Seiten à 50 Rappen; vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE) sind hoch. Da seitens der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren aber teils eine neue Aktennummerierung vorgenommen wurde (vgl. BVGer-act. 15) und die sehr umfangreichen Vorakten (1085 Seiten) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Papierform zugestellt wurden (BVGer-act. 16), erscheinen für das vorliegende Verfahren Spesen für Kopien in der Höhe von Fr. 550.- (1'100 Seiten à 50 Rappen) als notwendig. Die Spesen für Porti von Fr. 30.20 sind ausgewiesen und zu ersetzen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'830.20 ist daher an- gemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer folglich mit Fr. 3'830.20 zu entschädigen.

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-5545/2019 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 19. September 2019 werden aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. März 2013 eine ganze IV-Rente (zuzüglich Kinderrente) zugesprochen. 3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Be- rechnung des ab dem 1. März 2013 auszurichtenden Rentenbetrags an die Vorinstanz. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'830.20 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-5545/2019 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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