B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5376/2013
Urteil vom 14. Januar 2015 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch (Verfügung vom 28. August 2013).
C-5376/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer- deführerin) war vom 1. Dezember 1995 bis 4. August 2008 als Mitarbeiterin in einer Cafeteria/Bar tätig. Am 27. Februar 2009 (Eingangsstempel bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK]: 2. April 2009) meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2, 4, 8 S. 1 und 13). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Abklärungsergebnisse (act. 5, 7 bis 14) wurde der Versi- cherten mit Vorbescheid vom 17. Juli 2009 die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht gestellt (act. 15). Die entsprechende, am 17. Sep- tember 2009 erlassene Verfügung trat – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft (act. 17). B. Mit Datum vom 11. Oktober 2010 meldete sich die Versicherte neu an (act. 27). Nachdem die IVSTA Kenntnis zahlreicher Dokumente aus Spanien (act. 25 bis 35) und Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst am 15. Mai 2011 eine Stellungnahme abgegeben hatte (act. 37), erliess die IVSTA am 17. Mai 2011 einen weite- ren negativen Vorbescheid (act. 38). Nach Einwendungen des Rechtsver- treters der Beschwerdeführerin, Advokat Francisco José Vazquez Bürger, vom 6. Juni und 3. August 2011 (act. 39, 41 und 42) und einer am 17. Au- gust 2011 durch Dr. med. B. vorgenommenen Würdigung (act. 44) empfahl Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. Oktober 2011 eine Begutachtung der Versicherten (act. 46). In der Folge erstellten die Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E., Fachärztin für Rheumatologie und Allge- meine Innere Medizin, am 18. Juli und 14. August 2012 ihre Expertisen (act. 54 und 55). Nachdem Dr. med. C. hierzu am 10. Dezember 2012 Stellung genommen hatte (act. 60), stellte die IVSTA der Versicherten am 16. Januar 2013 vorbescheidsweise die erneute Abweisung des Leis- tungsgesuchs in Aussicht (act. 61). In Kenntnis der Einwendungen des Rechtsvertreters der Versicherten vom 30. Januar und 26. März 2013 samt Beilagen (act. 62 und 64) sowie der durch Dr. med. C._______ am 10. Au- gust 2013 vorgenommenen Würdigung (act. 69) erliess die IVSTA mit Da- tum vom 28. August 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre- chende Verfügung (act. 70).
C-5376/2013 Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundes- verwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde er- heben und beantragen, es sei die Verfügung vom 28. August 2013 aufzu- heben und es sei ihr eine IV-Rente mit Wirkung ab 11. Oktober 2010 zuzu- sprechen; eventualiter sei eine pluridisziplinäre Begutachtung durchzufüh- ren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei keine pluri- disziplinäre Begutachtung durchgeführt worden; eine solche wäre aufgrund der Erkrankungen zwingend notwendig gewesen. Dr. med. E._______ habe keine Magnetresonanztomographie durchführen lassen, welche we- gen der orthopädischen Erkrankungen im Wurzel- und Nervenbereich un- verzichtbar gewesen wäre. Entweder würden die der Vorinstanz übermit- telten orthopädischen Erkrankungen akzeptiert oder diese veranlasse selbst entsprechende Untersuchungen, was nicht erfolgt sei. Die schwere Fibromyalgie werde fälschlicherweise als Nebendiagnose ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Dass die generalisierte chronische Polyarthrose Deformationen und Verdickungen an allen Gelenken verursa- che, sei im Gutachten nicht erwähnt worden. Zahlreiche vom Rheumatolo- gen festgestellte Erkrankungen würden im Bericht des medizinischen Dienstes vom 10. Dezember 2012 ignoriert. In der Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 9. Juli 2009 sei die psychiatrische Erkrankung bestä- tigt worden. Das Gutachten von Dr. med. D._______ sei abzulehnen, da er die "operationale psychiatrische Diagnostik" nicht angewendet habe. Das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. med. G._______ habe vol- len Beweiswert und müsse in die neuerliche medizinische Bewertung mit- einfliessen. Insgesamt leide die Versicherte an einem extrem schwerwie- genden Krankheitsbild, was bisher nicht festgestellt und anerkannt worden sei. Eine "tatsächliche Kalkulation der wirtschaftlichen Erwerbsminderung" habe nie stattgefunden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, den Gutachten komme volle Beweiskraft zu. Die Fachärzte des IV-ärztlichen Dienstes hätten sich gestützt darauf ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der geklagten Leiden bilden bzw. zuverlässige Erkenntnisse bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gewinnen können. Auch seien die bereits im Rahmen des
C-5376/2013 Seite 4 Abklärungsverfahrens vorgetragenen anwaltlichen Vorbringen und Ein- wände gegen das Gutachten vom IV-ärztlichen Dienst berücksichtigt und entsprechend gewürdigt worden. Die zwei beurteilenden IV-Fachärzte ge- langten beide zur Schlussfolgerung, dass sämtliche klinischen Untersu- chungen und Befunde ausreichend und umfassend erhoben und beurteilt worden seien. Die Versicherte weise keine psychiatrischen Störungen auf und die rheumatologischen Leiden vermöchten keine rentenbegründende Invalidität zu verursachen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführe- rin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor- schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 10); dieser Aufforderung wurde nachgekommen resp. Fr. 410.- einbezahlt (B-act. 9 und 11). F. In ihrer Replik vom 19. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten und weitere Ausführun- gen machen (B-act. 7 und 8). G. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2014 der Schriften- wechsel geschlossen worden war (B-act. 13), ging am selben Tag die von der Vorinstanz am 25. März 2014 verfasste Duplik ein (B-act. 14). Im Rah- men dieser führte die Vorinstanz aus, sie sehe keine medizinisch begrün- deten Aspekte, welche die gesamte medizinische Würdigung des IV-ärztli- chen Dienstes samt dazugehörigem Gutachten zu erschüttern vermöch- ten, weshalb weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt werde (B- act. 14). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
C-5376/2013 Seite 5 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge- biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (act. 70) ist die Be- schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem ein Kos- tenvorschuss von Fr. 410.- fristgerecht überwiesen worden war (B-act. 9 und 11), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2013 (act. 70), mit welcher das Leistungsbegehren auf eine schweizerische IV-Rente abgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin liess beantra- gen, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente mit Wir- kung ab 11. Oktober 2010 zuzusprechen; eventualiter sei eine pluridiszip- linäre Begutachtung durchzuführen. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob
C-5376/2013 Seite 6 der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt worden ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig- keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun- gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über- einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei- zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera- len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr- leisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
C-5376/2013 Seite 7 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (28. August 2013) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver- ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech- tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor- men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. August 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
C-5376/2013 Seite 8 früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
C-5376/2013 Seite 9 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per- son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig- keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie jede an- dere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnosti- zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine In- validität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl- tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä- gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizier- ter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in- nerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas- tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti- schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2), noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterien- kataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (Ent- scheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5).
C-5376/2013 Seite 10 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweis- bare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog bspw. anwendbar auf Fibromyalgien (BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 132 V 65 E. 4 S. 70; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 74 E. 2.3), das Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und die Neurasthenie (BGE 137 V 64 E. 4.2, 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 74 E. 2.3; Entscheid des BGer vom 14. April 2008, I 70/07, E. 5). In Anbe- tracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Be- weisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hin- reichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in- valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni- ger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar
C-5376/2013 Seite 11 2007: Bundesgericht [BGer]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus- zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana- loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu- gehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva- liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs- verfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjeni- gen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2.3 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). In Anwendung dieser Rechtspre- chung beurteilt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesent- liche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Verfügung vom 17. September 2009 (act. 17) bestan- den hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochte- nen Verfügung vom 28. August 2013 (act. 70) eingetreten war. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
C-5376/2013 Seite 12 noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste resp. der medizini- schen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll (Stellungnahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV), nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezem- ber 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall ge- fragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des EVG I 142/07 vom 20. November 2007 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1), spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müs- sen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezial- ärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visieren- den Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 in
C-5376/2013 Seite 13 fine, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi- zierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi- nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be- urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be- richt in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent- lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin- weisen). 3. 3.1 Im Rahmen der – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft getretenen ersten rentenabweisenden Verfügung vom 17. September 2009 (act. 17) stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Juli 2009 (act. 14). Dieser Facharzt stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen. Ohne Auswirkungen nannte er Arthrose in den Händen resp. eine generalisierte Arthrose, Angst und depressive Störung, ge- mischt, sowie eine somatoforme Schmerzstörung des Typs Fibromyalgie und ein Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn- drom). 3.2 Im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 dienten der Vorinstanz insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und E., Fachärztin für Rheumatologie und Allge- meine Innere Medizin, vom 18. Juli und 14. August 2012 (act. 54 und 55) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. C., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2012 (act. 60) und 10. August 2013 (act. 69) als Entscheidbasis.
C-5376/2013 Seite 14 3.2.1 Dr. med. D._______ führte in seiner Expertise vom 18. Juli 2012 unter anderem aus, er könne keine psychiatrischen Beeinträchtigungen in Be- tracht ziehen, welche gemäss Standardwerk die diagnostische Schwelle erreichten. Somatoforme Beeinträchtigungen und insbesondere ein persis- tierendes somatoformes Schmerzsyndrom seien nicht in Betracht zu zie- hen. Hierbei sei zu bemerken, dass ein Rheumatologe die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt habe. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._______ fest, die Versicherte habe im Rahmen der Menopause Schmerzen am Be- wegungsapparat entwickelt; daraus sei eine Fibromyalgie entstanden. Während eines kurzen Zeitraums habe bei der Versicherten eine gutartige Psychopathologie mit Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), vorgelegen; diese sei aktuell in Remission. Er, Dr. med. D., könne aus psychiatrischer Sicht keinerlei Arbeitsunfähigkeit attestieren. Eine solche habe gemäss den "heute" zur Verfügung stehenden Informati- onen nie bestanden. Die psychiatrische Prognose sei ziemlich gut, da keine schwere pathologische Störung vorgelegen habe resp. vorliege. Aus psychiatrischer Sicht existierten objektiv keine Limitierungen. 3.2.2 Dr. med. E. stellte in somatischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen diagnosti- zierte sie unter anderem ein Metabolisches Syndrom, eine Fibromyalgie, eine Spondylarthrose ohne Myelopathie oder Radikulopathie, ein patell- ofemorales Schmerzsyndrom, eine Periarthritis humero-scapularis sowie eine Divertikulose des Darmes. Weiter erwähnte sie, die Arbeit in einer Kaf- feebar erscheine mit den Limitierungen vereinbar. Die Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit betrage 20 %. Im Haushalt sei die Versicherte zu 30 % arbeitsunfähig. Eine Verminderung des Rendements bestehe dabei nicht. In Tätigkeiten, welche die funktionellen Einschränkungen resp. das Zumut- barkeitsprofil berücksichtigten, liege die Arbeitsunfähigkeit seit August 2008 bei 20 % bis 30 %. Die Gegenüberstellung der geklagten Beschwer- den und der objektiven klinischen, radiologischen Gegebenheiten erlaube den Ausschluss einer fortschreitenden Krankheit. 3.2.3 Dr. med. C._______ berichtete am 10. Dezember 2012, das psychi- atrische Gutachten erfülle alle Ansprüche, die üblicherweise an solche Gut- achten gestellt würden. Er attestierte der Versicherten weder in der bishe- rigen noch im Haushalt noch in einer anderen Verweisungstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass keine allgemeinen funktionel- len Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit massgeblich behindern würden (act. 60).
C-5376/2013 Seite 15 3.2.4 Am 10. August 2013 berichtete Dr. med. C., das Gutachten von Dr. med. D. sei qualitativ hervorragend. Hier liege der Fall ei- ner unterschiedlichen Beurteilung desselben Gesundheitszustandes ge- genüber Dr. med. G._______ vor. Diese werde durch die unterschiedliche Sichtweise in den beiden Ländern Schweiz und Spanien und – noch wich- tiger – durch die unterschiedliche Gesichtsweise von therapeutisch arbei- tendem und "sozialversicherungsdenkendem" Arzt begründet (act. 69). 3.3 3.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutach- tens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange um- fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessie- renden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitli- che Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Dasselbe gilt auch für die Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom 10. Dezember 2012 (act. 60) und 10. August 2013 (act. 69) sowie den Be- richt von Dr. med. B._______ vom 7. Dezember 2013 (act. 72), welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist, da er rückwirkend Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Ge- sundheitszustand nimmt, mit dem Streitgegenstand in engem Zusammen- hang steht und geeignet ist, die Beurteilung zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Bei diesen ärztlichen Dokumenten han- delt es sich um entscheidrelevante Aktenstücke im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausge- bildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – unter diesen Umständen verzichtet werden (zur an- tizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Die Vorbringen des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.
C-5376/2013
Seite 16
3.3.2 Der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nachgereichte Arztbe-
richt von Dr. med. G._______ (act. 65) – welcher der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des EVG
vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) – vermag an der Schlüssigkeit der Exper-
tise des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. D._______ nichts zu
ändern, denn die Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 10. August
2013 betreffend das Gutachten von Dr. med. D._______ ist schlüssig und
überzeugend. Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche Natur von Be-
handlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein medizinisches
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorliegend drängt sich keine
abweichende Beurteilung auf, weil Dr. med. G._______ keine wichtigen –
und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte
benennt hatte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür-
digt geblieben wären (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).
3.3.3 Betreffend das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bemän-
gelte "Kurzinterview" im Rahmen der durch Dr. med. D._______ durchge-
führten Begutachtung ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegeh-
alt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der
Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zwei-
felsfrei der Fall ist (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 29. März 2010,
8C_942/2009, E. 5.2).
3.3.4 Hinsichtlich der beanstandeten Nichtdurchführung einer Magnetreso-
nanztomographie ist festzuhalten, dass es im Ermessen von Dr. med.
E._______ in ihrer Eigenschaft als Fachärztin für Rheumatologie und All-
gemeine Innere Medizin lag, eine solche bildgebende Untersuchung – de-
ren Fehlen im Übrigen nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen
schliessen lässt (vgl. Urteil des BGer 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011
Fall. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die überzeugenden Aufführungen
von Dr. med. B._______ in dessen Bericht vom 7. Dezember 2013 (act. 72)
C-5376/2013 Seite 17 verwiesen werden; diesen hat das Bundesverwaltungsgericht nichts weiter beizufügen. 3.3.5 Betreffend die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähn- ten Diagnosen, welche im bidisziplinären Gutachten angeblich nicht (rechtsgenüglich) berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass das Gutachten nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.3.1) und entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters voll beweiskräftig ist. Dieser ist in die- sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Diagnosen für sich allein genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschrän- kung in der Arbeitsfähigkeit zulassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinwei- sen). 3.3.6 Dass keine fachorthopädische Exploration durchgeführt worden war, vermag das bidisziplinäre Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde betreffend die somatischen Beeinträchti- gungen von Dr. med. E._______ begutachtet, welche als Rheumatologin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin durchaus in der Lage gewe- sen war, den Gesundheitszustand der Versicherten und die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in rheumatologisch-orthopädischer Sicht schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, ansonsten sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b; SVR 2010 ALV Nr. 5 S. 13 E. 5.1, 2009 UV Nr. 31 S. 109 E. 2) einen Facharzt oder eine Fachärztin für Orthopädie beigezogen hätte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Dr. med. E._______ als Rheumatologin Erfahrung mit dem Krankheitsbild der Fib- romyalgie hat, zumal eine solche Diagnose in erster Linie von einem Fach- arzt oder einer Fachärztin für Rheumatologie zu stellen ist (Referenz; vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1347/2013 vom 21. August 2014 E. 3.4.4). Schliesslich liefert auch Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2013 (act. 72) eine überzeugende Begründung dafür, weshalb die im Zusammenhang mit dem Fehlen einer orthopädischen Begutachtung vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik nicht gerechtfertigt ist. 4. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der
C-5376/2013 Seite 18 Expertisen der Dres. med. D._______ und E._______ und den Beurteilun- gen der Dres. med. C._______ und B._______ als rechtsgenüglich abge- klärt erweist. Daraus ergibt sich mit Blick auf die vorliegend relevanten Ver- gleichszeitpunkte (17. September 2009 und 28. August 2013; vgl. E. 2.6 2. Absatz hiervor) bzw. die Beurteilung von Dr. med. F._______ vom 9. Juli 2009 (vgl. E. 3.1 hiervor) und das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche gesundheitliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen. Fehlt – wie im vorliegenden Fall – eine relevante psychische Komorbidität, ist das im Vordergrund stehende Kriterium, wel- ches den Schluss auf fehlende Überwindbarkeit der Schmerzstörung ge- statten könnte, nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2013 vom 14.10.2013 E. 5.2). Hinweise darauf, dass die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt gegeben sind, damit die Schmerzstörung dennoch ausnahmsweise als unüberwindbar zu betrachten wäre (Urteil 8C_337/2012 vom 5. April 2013 E. 5.2), sind dem bidisziplinären Gutachten nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass die Fibromyalgie resp. ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung seitens der Versicherten über- windbar sind. Die Verwertung des vorhandenen Leistungspotenzials im Umfang von mindestens 70 % ist ohne vorgängige Durchführung befähi- gender Massnahmen allein durch Eigenanstrengung der Beschwerdefüh- rerin möglich, weshalb sich eine erwerbsbezogene Abklärung erübrigt. Mit anderen Worten kann diese ihre Berufserfahrung für die Selbsteingliede- rung nutzbar machen resp. ist ein beruflicher Wiedereinstieg in die bisher ausgeübte Tätigkeit sowie in andere (leidensadaptierte) Tätigkeiten ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. hierzu insbesondere Urteil des BVGer C-4284/12 vom 22. Mai 2013). 4.2 Mit Blick auf das Argument des Rechtsvertreters, eine "tatsächliche Kalkulation der wirtschaftlichen Erwerbsminderung" habe nicht stattgefun- den, ist Folgendes festzuhalten: Da die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegend voll beweiskräftigen medizinischen Akten in ihrer zuletzt ausge- übten Arbeit resp. in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit oder im Haushalt eine Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit von höchstens 30 % auf- weist, lässt sich entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht beanstanden, dass die Vorinstanz keinen bezifferten Einkommensver- gleich durchgeführt hat (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommens- vergleich vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil
C-5376/2013 Seite 19 des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE114 V 310E. 3a;104 V 135E. 2b). 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 410.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 10.- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 410.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 10.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-5376/2013 Seite 20 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: