B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-537/2019
Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung
Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Rente, Verfügung der IVSTA vom 27. Oktober 2017.
C-537/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Ver- sicherte oder Beschwerdeführerin) eine vom 1. März 2015 bis 30. Septem- ber 2016 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Versicherte liess die 30- tägige Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen (Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau [nachfolgend: IV-Stelle] gemäss Aktenverzeichnis vom 4. März 2019 [act.] 104). B. B.a Nachdem sich die Versicherte mit Formular vom 20. Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, trat die Vorinstanz nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2018 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, aus den neu eingereichten Akten könne nicht auf eine wesentliche gesund- heitliche oder berufliche Veränderung geschlossen werden (act. 106 und 115). B.b Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Leistungsbegehren materiell ein- zutreten (Akten im Beschwerdeverfahren C-6114/2018 [BVGer act., C- 6114/2018]). B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 zog die Beschwerdeführerin, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag, die Beschwerde vor- behaltlos zurück (BVGer act. 13, C-6114/2018). Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C- 6114/2018 zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos gewor- den ab. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag, gegen die (frühere) Verfü- gung vom 27. Oktober 2017 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 27. Oktober 2017 wiederherzustellen und es sei diese Verfügung aufzuheben und ihr ab 1. Mai 2014 eine ganze
C-537/2019 Seite 3 Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer- degegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, und es sei danach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Zur Begrün- dung ihres Wiederherstellungsbegehrens bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Fristversäumnis sei durch eine unzutreffende Rechts- auskunft der damals zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle verursacht worden. Denn die zuständige Sachbearbeiterin habe sie dahingehend falsch informiert, dass im konkreten Fall eine Neuanmeldung – und nicht eine Anfechtung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 – das richtige Vor- gehen sei. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe sie von der Anfechtung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgesehen und stattdessen eine Neuanmeldung vorgenommen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). D. Am 13. Februar 2019 ging der von der Beschwerdeführerin geforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). E. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 stellte die Vorinstanz – unter Ver- weis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. März 2019 – den Antrag, es seien das Wiederherstellungsbegehren und die Beschwerde abzuwei- sen sowie die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer act. 6 samt Beilage). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 18. März 2019 samt der Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. März 2019 zu und teilte den Parteien mit, dass der Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen, am 2. April 2019 abgeschlossen werde (BVGer act. 7). G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2019 stellte die Be- schwerdeführerin die Anträge, es seien ihr die von der Vorinstanz mit Ver- nehmlassung vom 18. März 2019 eingereichten Verfahrensakten zur Ein- sichtnahme zuzustellen und es sei ihr die Gelegenheit zu einer ergänzen- den Stellungnahme zu gewähren (BVGer act. 8).
C-537/2019 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 übermittelte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin die gesamten Akten und gab ihr Gelegen- heit, bis zum 29. April 2019 eine ergänzende Stellungnahme zu den Vorak- ten und zu den Stellungnahmen der Vorinstanz vom 18. März 2019 und der IV-Stelle vom 13. März 2019 einzureichen (BVGer act. 9). I. Mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin vom 26. April 2019 hielt die Be- schwerdeführerin an ihrer bisherigen Argumentation fest und führte zur Be- gründung ergänzend aus, die IV-Stelle habe ihre Aktenführungspflicht ver- letzt, indem sie vom massgebenden Telefonat keine Aktennotiz erstellt habe. Diese Unterlassung sei als Beweisvereitelung zu qualifizieren, wel- che rechtsprechungsgemäss zu einer Umkehr der Beweislast führen müsse. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle sei zudem als Zeu- gin zu befragen (BVGer act. 10). J. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 liess der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 26. April 2019 zukommen und gab ihr Gelegenheit, bis zum 31. Mai 2019 Schlussbemerkungen ein- zureichen (BVGer act. 11). K. Nachdem die Vorinstanz ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt hatte (Eingabe vom 29. Mai 2019; BVGer act. 12), teilte sie dem Bundesverwal- tungsgericht – unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. Mai 2019 – am 4. Juni 2019 mit, dass sie unter Verzicht auf Schluss- bemerkungen an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung festhalte (BVGer act. 13 samt Bei- lage). L. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das von der Vorinstanz gestellte Fristerstreckungsgesuch auf- grund des Verzichts der Vorinstanz auf Schlussbemerkungen gegen- standslos geworden sei und der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen werde (BVGer act. 14).
C-537/2019 Seite 5 M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C-3304/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2). 1.1 Bei der Fristwiederherstellung handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der im Sozialversicherungsverfahren in Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie für das Bundesverwaltungsverfahren im Allgemeinen in 24 Abs. 1 VwVG geregelt ist. Art. 41 ATSG ist dabei in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden. Die zu dieser Bestimmung entwickelte Praxis hat insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 41 N. 3). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachge- holte Parteihandlung respektive Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRI- CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2016, Art. 24 N. 6). Nachdem das Bundesverwal- tungsgericht im Hauptverfahren zuständig ist (vgl. dazu Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), ist es auch für die Be- handlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig (Ur- teile des BVGer C-1247/2014 vom 2. April 2014; C-7104/2008 vom 23. De- zember 2008 E. 1.1). Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah- ren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Partei durch die angefochtene Verfü- gung vom 27. Oktober 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde res- pektive an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Legitimation ist damit gegeben (Art. 59 ATSG; vgl. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde- schrift genügt zudem in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht über- wiesen.
C-537/2019 Seite 6 1.3 Nachdem die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgelaufen ist, ist auf die erst mit Eingabe vom 29. Januar 2019 erhobene Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten, es sei denn, die Beschwerdeführerin könne sich auf einen Grund zur Wiederherstellung der Frist berufen. 1.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine unverschuldet versäumte Frist wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Laut Angaben der Beschwerdeführerin erhielt ihre Rechtsvertreterin an- lässlich eines am 8. Januar 2019 geführten Telefonats von der geltend ge- machten Auskunft der Sachbearbeiterin der IV-Stelle Kenntnis. Das Frist- wiederherstellungsgesuch wurde mit Beschwerdeeingabe vom 29. Januar 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Am 29. Januar 2019, und damit innerhalb der 30-tägigen Frist, wurde zudem die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) nachgeholt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit einzutreten. 2. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 41 ATSG beziehungsweise Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln. 2.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa Na- turkatastrophen, obligatorischer Militärdienst oder schwerwiegende Er- krankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlas- tung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (STEPHAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 10). Überdies können auch subjektive Umstände eine Wiederherstellung recht- fertigen. Vorwerfbar ist in diesen Fällen eine Säumnis, wenn es der Pflich- tige an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungs- grund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei respektive der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen
C-537/2019 Seite 7 Worten nur solche Gründe zu betrachten, welche der Partei auch bei Auf- wendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Un- tersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist ein- gebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich da- bei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermitt- lung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Unter- suchungsgrundsatzes (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächli- chen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). 2.2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun- den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Er- gebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, dieje- nige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2
C-537/2019 Seite 8 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Wiederherstel- lungsbegehrens geltend, sie treffe kein Verschulden, weil ihr die zuständige Sachbearbeiterin die falsche Auskunft erteilt habe, dass eine Neuanmel- dung – und nicht eine Anfechtung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 – unter den gegebenen Umständen das richtige Vorgehen sei. 2.3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle ein, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin treffe es nicht zu, dass die damals fallführende Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine unrichtige Auskunft zu den Erfolgschancen einer Anfechtung der Ver- fügung vom 27. Oktober 2017 erteilt habe. Selbst wenn die falsche Aus- kunft erteilt worden wäre, was bestritten werde, wäre der Beschwerdefüh- rerin das Versäumnis als erhebliches Verschulden vorzuwerfen, da die Ver- fügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalte, deren Lektüre und Verständnis ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre (BVGer act. 6 samt Beilage). 2.4 2.4.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.4.2 Der Vertrauensgrundsatz verlangt unter anderem, dass falsche be- hördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sind: – Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (1);
C-537/2019 Seite 9 – sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger respektive die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (2); – die Auskunft wurde von der Behörde vorbehaltlos erteilt (3); – der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen (4); – im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen ge- troffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (5) und – die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren ([6]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bür- ger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 E. 6b mit Hinwei- sen). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegen- stehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Per- son auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich glo- bal zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungs- fall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauens- schutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 668 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
C-537/2019 Seite 10 2.5 2.5.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein vor- werfbares Verhalten anzulasten ist, wenn sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde ungenutzt hat verstreichen lassen. 2.5.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Falschauskunft wird von der Vorinstanz und der IV-Stelle bestritten (BVGer act. 6 samt Beilage). Im konkreten Fall fällt auf, dass die behauptete Auskunft nicht näher substanziiert wird. Es fehlen Angaben zum genauen Zeitpunkt, zur Dauer dieses Telefonates sowie insbesondere substanziierte Details zum Inhalt und exakten Wortlaut des behaupteten Telefongesprächs. Dass die Beschwerdeführerin mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle telefoniert hat, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob das Gespräch allerdings den behaupteten Inhalt aufgewiesen hat, lässt sich mit Blick auf die verstri- chene Zeit – namentlich unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten – nicht mehr feststellen. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und ein- deutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zu- sicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschut- zes zu begründen (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteil des BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2; Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.2; C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 6.2). Hinzu kommt, dass rechtsprechungsgemäss selbst mündlich oder telefo- nisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskünfte nur inso- weit eine taugliche Beweisgrundlage bilden, als damit blosse Nebenpunkte oder Hilfstatsachen festgestellt werden (ULRICH MEYER/MARCO REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 217, Art. 53 - 57 N 13; Urteil des BGer 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5; Urteile des EVG I 152/02 vom 15. Januar 2003 E. 5 und C 129/00 vom 30. August 2000 E. 3, je mit Hinweisen). Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Falschauskunft betrifft demgegenüber einen wesentlichen Punkt des Sachverhaltes, so dass einer entsprechen- den Aktennotiz auch die notwendige Beweiseignung fehlen würde. 2.5.3 Mit Blick auf diese Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten, nicht belegten Falschauskunft nichts zu ihren
C-537/2019 Seite 11 Gunsten ableiten. Insbesondere ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass sie durch eine Falschauskunft der Behörde von der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgehalten worden wäre. 2.5.4 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zum Er- gebnis, dass ein behaupteter rechtserheblicher Sachumstand nicht nach- gewiesen ist, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (vgl. E. 2.2.2 hievor). Nachdem die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten Tat- sache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten will, trägt sie die Beweislast. Entsprechend wäre es an ihr (gewesen), den Erhalt und Inhalt der behaupteten Falschauskunft nachzuweisen. Einen solchen Nachweis ist sie indes schuldig geblieben, weshalb in diesem Punkt zu ihren Unguns- ten zu entscheiden ist. Entgegen ihrer Argumentation führt das Fehlen ei- ner Aktennotiz über eine behauptete telefonische Besprechung auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. 2.5.5 Dass sie als Folge des geltend gemachten Telefongesprächs von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten worden sein soll, ist dem- nach nicht nachgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Partei- respektive Zeugenbefragung ist – nicht zuletzt mit Blick auf die in- zwischen verstrichene Zeit – nicht geeignet, über den Wortlaut des geltend gemachten Telefongesprächs einen rechtsgenüglichen Beweis zu erbrin- gen. In Anbetracht des Zeitablaufs ist zu berücksichtigen, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst (Urteil des EVG U 26/00 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Von den beantragten ergänzenden Beweiserhe- bungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteile des BGer 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1; 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.2) davon abzusehen ist. 2.5.6 Aufgrund dieser Sachlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch ein Fehlverhalten respektive eine Falschauskunft der Sachbearbeiterin der IV- Stelle von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten worden ist. 2.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der Beschwer- defrist als erhebliches Verschulden anzulasten ist und sie den Eintritt der
C-537/2019 Seite 12 Säumnisfolgen demnach zu verantworten hat. Das Fristwiederherstel- lungsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuwei- sen. Demnach ist auf die Beschwerde im Verfahren C-537/2019 nicht ein- zutreten. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist – mit Blick auf das nicht als leicht zu bewertende Verschulden der Beschwerdeführerin – als unbegründet abzuweisen und auf die offensichtlich verspätet eingereichte Beschwerde vom 29. Januar 2019 nicht einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle- gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-537/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung der Beschwerde im Verfahren C-537/2019 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: – – David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-537/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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