B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5368/2020
Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. Oktober 2020.
C-5368/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1961 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist gelernter Techniker (Mechaniker mit Meisterschule, Techniker für Betriebswirtschaft, Internationaler Schweissfachmann; s. Vorakten der IV-Stelle des Kantons B._______ [nachfolgend IV-B.-act.] 4, 69 S. 4]), seit 2013 Inhaber und Geschäftsführer der C. AG mit damali- gem Sitz in (...) und zugleich Inhaber (zusammen mit D.) der E. AG mit Sitz in (...) (www.C..ch > Unternehmen > Ge- schichte, abgerufen am 16.12.2022; www.B._______.chregister.ch > E. AG, abgerufen am 16.12.2022). Dabei leistete er als Grenzgän- ger Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (IV-B.-act. 8). A.b Nachdem er bereits am 2. Oktober 2014 einen Motorradunfall erlitten hatte, kollidierte am 28. Mai 2017 ein den Vortritt missachtendes Fahrzeug mit dem Versicherten, worauf dieser zuerst mit dem Kopf gegen die Wind- schutzscheibe und danach über das Fahrzeug geschleudert wurde. Dabei zog er sich ein Schädeltrauma und ein Polytrauma zu (IV-B.-act. 56.9, 13.51). Nach Erstversorgung im Klinikum F., längerer Reha- bilitation in der Klinik G., rehabilitativer Nachbetreuung im Center H._______ und weiteren Eingriffen am linken Ellbogen und am Becken (IV- B.-act. 6.4, 6.12, 6.22, 6.46, 6.65, 6.67, 6.69, 6.71, 6.75, 6.80, 6.85, 6.86 S. 5, 6.87, 11.19, 11.21, 13.54, 14.2) nahm der Versicherte im März 2018 seine Tätigkeit in der C. AG in Teilzeit wieder auf (IV- B.-act. 13.7, 15). A.c Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons B. erfolgte am 3. Januar 2018 eine Umfirmierung der C._______ AG in E._______ AG, mit dem Versicherten und I._______ (als Betriebsleiter; IV-B.-act. 6.85, 69 S. 5) im Verwaltungsrat, wobei laut den Statuten vom 15. Dezem- ber 2017 die E. AG (des Versicherten) einen Anteil von 70% und die J._______ GmbH (von I.) einen Anteil von 30% halten (vgl. IV- B.-act. 69 S. 4; 13.41; 13.54; www.B._______.chregister.ch > C._______ AG, abgerufen am 16.12.2022; www.B_______.chregister.ch > J._______ GmbH, abgerufen am 16.12.2022).
C-5368/2020 Seite 3 B. B.a Am 20. Oktober 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Motoradunfall vom Mai 2017 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-B.- act. 4). Die kantonale IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklä- rungen durch und zog die Akten der Versicherung K. bei (IV- B.-act. 6, 11, 13, 14, 22, 24, 44, 46, 64, 68). Im Rahmen der Früh- interventionsmassnahmen wurde der Arbeitsplatz mit einem höhenverstell- baren Arbeitstisch ausgerüstet (IV-B.-act. 24.53). B.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-B.-act. 71, 74) lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit unda- tierter Verfügung (Eröffnung am 1. Oktober 2020 [Beschwerdebeilage, Be- schwerde Rz. 6]) und mit inhaltlich identischer Verfügung vom 20. Oktober 2020 (IV-B.-act. 90 S. 24 ff., Beschwerdebeilage) das Leistungs- begehren ab. C. C.a Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügungen und die Zusprache einer Inva- lidenrente. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei in zweierlei Hinsicht falsch festgestellt worden: Der Beschwerdeführer habe vor dem Motorradunfall am 28. Mai 2017 zu 60% (statt 40%) in der Werkstatt gearbeitet und zu 40% (statt 60%) im Büro/Aussendienst. Zudem habe eine neuropsychologische Untersuchung eine kognitive Einschrän- kung von 30% ergeben, die zusätzlich zu berücksichtigen sei (vgl. Be- schwerdeakten [BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 beim Beschwer- deführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer- act. 2) wurde am 20. November 2020 geleistet (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz (IVSTA) – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der kanto- nalen IV-Stelle vom 8. Dezember 2020 – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020. Zur Begründung verwies die kantonale IV-Stelle auf den Vorbescheid vom
C-5368/2020 Seite 4 C.d Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 7). D. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist für die Entgegennahme der Anmeldungen von Grenzgängern sowie Durchführung und Prüfung der entsprechenden Abklärungen die kantonale IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet (.../B._______) der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; die Verfügungen werden – wie hier – von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvor- schuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-5368/2020 Seite 5 2. 2.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah- men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü- gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 und 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Vorliegend ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dieselbe Ver- fügung einmal undatiert am 1. Oktober 2020 und das zweite Mal mit Datum vom 20. Oktober 2020 eröffnet hat, in anfechtungsgegenständlicher Hin- sicht keine Änderung. Vorliegend hat der Beschwerdeführer beide Verfü- gungen mit Beschwerde vom 30. Oktober 2020 rechtzeitig vor Bundesver- waltungsgericht angefochten, weshalb sich auch aus streitgegenständli- cher Sicht keine Weiterungen ergeben. Für die gerichtliche Überprüfung macht es daher keinen Unterschied, dass die Vorinstanz zwei Verfügungen mit demselben Inhalt redigiert und eröffnet hat (vgl. sinngemäss auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] K 68/04 vom 26. Au- gust 2004 E. 2, 1. Satz). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
C-5368/2020 Seite 6 die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» (AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der IVV sowie im ATSG nicht anwendbar. 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-5368/2020 Seite 7 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die
C-5368/2020 Seite 8 Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.5 4.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fach- person muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 4.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
C-5368/2020 Seite 9 Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4.5.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.5.4 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
C-5368/2020 Seite 10 wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.5.5 Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen; die Untersuchungsergebnisse halten sie schrift- lich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigen- gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztper- son über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärun- gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abge- stellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.5.6 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
C-5368/2020
Seite 11
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusser-
ten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49
[9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016
feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutach-
tung unerkannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016]
E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des BGer
9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2; 9C_353/2015 vom 24. Novem-
ber 2015 E. 4.1).
5.
5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags-
dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt
worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG]
883/2004; vgl. auch BGE 131 390). Der Beschwerdeführer hat während
mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet (IV-B._______-act.
8), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt
ist.
5.2 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer invalid im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (s. oben E. 4.1 ff.) ist. Zur Beurtei-
lung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwer-
deführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbeson-
dere folgende ärztliche Berichte und Gutachten vor:
5.3 Der Beschwerdeführer wurde – nach der akutmedizinischen, stationä-
ren Erstbehandlung vom 28. Mai bis am 22. Juni 2017 im Klinikum
C-5368/2020 Seite 12 F._______ infolge Motorradunfalls am 28. Mai 2017, bei welchem er unter anderem schwere Frakturen am linken Arm und ein Schädeltrauma erlitt – am 22. Juni 2017 zur orthopädisch-handchirurgischen Rehabilitation in die Klinik G._______ zugewiesen (IV-B.-act. 11.16 S. 3, 11.19 S. 3 f.). 5.4 Im Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Klinik G. vom 30. Oktober 2017 attestieren Dr. med. L., Fachärztin für Psy- chiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. M., Fachpsycholo- gie FSP, dem Beschwerdeführer eine Belastung, die nicht anders klassifi- zierbar sei (ICD-10: Z73.3 «Stress, andernorts nicht klassifiziert»). Zu Be- ginn der Rehabilitation wirke der Beschwerdeführer im Kontakt depressiv verstimmt (verringerter Antrieb, lustlos, sorgenvoll, eingeschränkte emotio- nale Modulationsfähigkeit). Gemäss Selbstbeschreibung habe er sich al- lerdings nicht als depressiv erlebt. Im Verlauf habe sich der psychische Zu- stand des Beschwerdeführers stabilisiert (auch gemäss subjektivem Ein- druck) trotz gelegentlicher Phasen der Hilflosigkeit mit den Therapiefort- schritten (IV-B.-act. 11.16 S. 1). 5.5 5.5.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik G. vom 20. Oktober 2017 (Aufenthalt vom 22.6.2017 bis 21.10.2017) diagnostiziert Dr. med. N., Facharzt für Orthopädie und Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nachfolgende Diagnosen (IV-B.-act. 44.3 S. 14 ff.): – A1 Subduralhämatom der dorsalen Falx cerebri (CT Schädel 28.05.2017), konservativ behandelt – A2 Ausschluss B Verletzungen HWK 5/6 bei degenerativen Veränderungen – A3 Stumpfes Thoraxtrauma links mit:
C-5368/2020 Seite 13 Reposition der Sakrumfraktur und Osteosynthese durch 7.3mm Stahl- schraube (100mm, 32mm Halbgewinde) mit Unterlagscheibe. Entfer- nung eines Fixateur externe aus den Beckenknochen – A6 Komplexe, offene distale Humerusfraktur, Ellbogenfraktur, Olecranon- fraktur, Unterarmfraktur links
C-5368/2020
Seite 14
ginn sei er hauptsächlich bettlägerig gewesen. Im Verlauf sei unter physio-
therapeutischer Anleitung eine deutliche Verbesserung der Mobilität, Kraft
und Ausdauer erzielt worden (IV-B.-act. 11.19 S. 3). Im Verlauf des Aufenthaltes sei zudem eine erhöhte Müdigkeit und Konzentrationsbeein- trächtigung bei St. n. konservativ behandeltem Subduralhämatom aufge- fallen. Deshalb sei dem Patienten eine neuropsychologische Abklärung empfohlen worden, welche er jedoch zum Zeitpunkt der stationären Reha- bilitation abgelehnt habe (IV-B.-act. 11.19 S. 4).
5.6
5.6.1 Dr. med. O., Facharzt für Chirurgie/Orthopädie/Unfallchirur- gie, stellt in seinem im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten Gutach- ten vom 23. Januar 2019 ein Polytrauma mit folgenden Diagnosen fest (IV- B.-act. 47 S. 2):
– Subduralhämatom der dorsalen Falx cerebri
– Ausschuss (recte: Ausschluss) B-Verletzung HWK 5/6 bei degenerativen
Veränderungen
– Stumpfes Thoraxtrauma (links) mit
– Nierenkontusion (links)
– Beckenfraktur (Kompressionsfraktur, Tile B2) mit
a. Frakturen der oberen und unteren Schambeinäste (beidseitig)
b. Os sacrum-Fraktur (links)
– Komplexe offene distale Humerusfraktur, Ellenbogenfraktur, Olecranonfrak-
tur sowie Unterarmschaftfraktur (links)
– Metacarpale-5-Fraktur (linke Hand)
– Mehrfragmentäre mediale Schenkelhalsfraktur (links)
– Risswunde proximale Oberschenkelinnenseite (links)
– Proximale Unterschenkelfraktur mit lateraler Tibiakopffraktur (links).
5.6.2 Der Gutachter merkte an, es seien keine nennenswerten Nebener-
krankungen bekannt. Anlässlich der Befunderhebung notierte er, dass das
Gangbild ein leichtes Schonhinken mit Nachziehen und vermehrter Aus-
senrotation des linken Beins zeige. Das Becken stehe links messtechnisch
um 1,5 cm tiefer. Die Muskulatur im Beckenbereich sei kräftig. Die Bein-
achse sei gerade, aber auffällig sei die Muskelminderung des gesamten
linken Beins. Der Hackenstand und Zehenspitzenstand seien möglich,
C-5368/2020 Seite 15 ebenso der Zehenspitzen- und Hackengang. Der Einbeinstand sei links in- stabil, der Beschwerdeführer mache Ausgleichsbewegungen. Rechts be- stehe eine vollständige Stabilität. Das in die Hocke gehen sei massiv ein- geschränkt, wobei nur bis 70% Kniebeugung möglich sei. Der Beschwer- deführer müsse dabei stark mit dem Oberkörper ausgleichen, damit er nicht nach vorne falle. Vom Kopf her bestünden keine Druckschmerzen. Orientierend neurologisch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Die Be- weglichkeit der HWS sei in allen Ebenen frei. Die Schultern stünden auf gleicher Höhe. Vom Muskelaufbau her bestehe eine stabile Statur. Die Armachse rechts sei gerade, links sei die Armachse im Ellenbogen mässig gebeugt. Vom Aspekt her bestehe eine deutliche Muskelminderung im Be- reich des Oberarms sowie auch im Bereich des Unterarms links (Verweis auf Messblatt). Die Schultern seien beidseitig schmerzfrei und in sämtli- chen Ebenen vollständig beweglich. Deutliche Bewegungseinschränkun- gen bestünden nur im verplumpten Ellenbogengelenk links (Beugung/Stre- ckung: 0-40-140°, Supination/Pronation 20-0-30°). Hier fänden sich mul- tiple Narben nach Verplattung im Ellenbogenbereich sowie auch des dista- len Humerus und der Verplattung der Ulna und des Radius. Es seien drei Narben sichtbar (Ellenbogen: 10 cm, Oberarm: 22cm und 48 cm). Die Be- weglichkeit im Handgelenk links betrage D/P 35-0-40°, R/U 10-0-20°, end- gradig sei diese schmerzhaft, besonders bei Plantarflexion. Der Faust- schluss und die Streckung seien vollständig. Die grosse Faust sei seiten- gleich möglich, bei kleiner Faust bestehe ein Finger-Hohlhandabstand von 1 cm. Die Handinnenflächen seien beidseitig leicht feucht. Die Streckung des Daumens sei im Endgelenk links deutlich eingeschränkt (Streckminde- rung von 20%), die Beugung eingeschränkt links im Daumengrundgelenk 0-0-30° gegenüber 0-0-60° auf der rechten Seite. Die Haut sei normal warm, es gebe keine Seitenunterschiede. Es werde ein Kribbeln im oberen Radialisast, den 1. und 2. Strahl betreffend links, angegeben. Es sei keine speckige Schwellung erkennbar und die Behaarung des Handrückens und der Finger sei normal. Es bestehe kein Einschlafen der Finger und keine Thenaratrophie; insofern gebe es keine Hinweise für ein peripheres Ner- venkompressionssyndrom (IV-B._______-act. 47 S. 5 f.). 5.6.3 Zur Befunderhebung am liegenden Beschwerdeführer hielt der Gut- achter fest, dass das linke Bein gestreckt bis 50° Hüftbeugung angehoben werden könne und das rechte Bein bis 90°, womit eine deutliche Kraftmin- derung links mit deutlicher Muskelverminderung im Oberschenkel bestehe (Verweis auf Messblatt). Die Beweglichkeit der linken Hüfte betrage: 10-0- 130°, IR/AR 10-0-20°, Abduktion 30°. Der lmpingementtest sei negativ. Die rechte Hüfte sei frei beweglich (10-0-140°, IR/AR 20-0-50°, Abduktion 40°);
C-5368/2020 Seite 16 der lmpingementtest sei negativ. Die Narbe beim Hüftgelenk (11 cm), die Narbe über der Tibiavorderkante (30 cm), die s-förmige Narbe über dem Tibiakopf (15 cm), die Narbe über der proximalen Fibula (30 cm) und die Narbe über dem Sprunggelenk ventral (6 cm) seien alle reizlos. Beide Kniegelenke seien schlank und es bestehe eine freie Mobilität der Knie- scheibe. Es gebe keinen Erguss und keine Kapselverdickung. Es bestehe ein gering positives Zohlenzeichen beidseitig. Der Meniskus innen wie aus- sen sei frei. Es sei keine nennenswerte Instabilität erkennbar. Die Beweg- lichkeit betrage beidseitig 0-0-140°. Am linken Unterschenkel finde sich noch deutlich eine Lymphabfluss-Störung, es liessen sich bestehende Hautdellen eindrücken. Der Umfang des linken Unterschenkels sei um 1 cm gegenüber rechts vergrössert. Dies täusche eine normale Muskulatur vor, wobei eine deutliche Muskelminderung links gegenüber rechts vor- liege. Das linke Sprunggelenk sei deutlich eingeschränkt (Beweglichkeit: 5-0-30°). Demgegenüber sei die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks frei. Alle drei Fusspulse seien tastbar. Es bestünden weder motorische noch sensible Ausfälle. Es sei auf keiner Seite eine nennenswerte Sohlen- verschwielung erkennbar. Die eingeschränkte Dorsalextension im linken Sprunggelenk erkläre auch die im Laufen demonstrierte Aussenrotation des linken Beins zur Kompensierung des schlechteren Abrollvermögens im linken oberen Sprunggelenk (OSG; IV-B.-act. 47 S. 7). 5.6.4 Als derzeitige Funktionsstörungen zählt der Gutachter einen bis auf minimale Konzentrationsstörungen nahezu folgenlos ausgeheilten Zu- stand nach Schädel-Hirntrauma, ein ausgeheiltes stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur, ein noch deutlich bestehendes Schmerzsyndrom bei komplexer Beckenverletzung (vordere und hintere Beckenringfraktur) und lateraler Schenkelhalsfraktur (links), eine mässige Bewegungsein- schränkung in der Hüfte (links), eine deutliche Muskelminderung des Ober- und Unterschenkels (links), eine deutliche Kraftminderung des linken Beins, eine noch bestehende Lymphabfluss-Störung am linken Unter- schenkel, eine beginnende OSG-Arthrose nach Talusfraktur, eine vermin- derte Beweglichkeit im OSG mit gestörtem Abrollverhalten links, eine er- hebliche Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen sowie bei Unter- armdrehung nach komplexer Ellenbogen- und Armfraktur bis zum distalen Radius, eine folgenlos ausgeheilte Metacarpale-5-Fraktur links, auf (IV- B.-act. 47 S. 8). 5.6.5 Gemäss seiner Beurteilung verbessere sich der Zustand mit den ge- nannten Funktionseinschränkungen nicht mehr. Arthrosen im Ellenbogen sowie im Sprunggelenk bestünden schon, diese könnten sich durchaus
C-5368/2020 Seite 17 noch weiter verschlechtern. Auch eine Entstehung von Früharthrose im Kniegelenk sowie im Hüftgelenk links sowie eine sich entwickelnde Femur- kopfnekrose seien möglich. Somit sei der Beschwerdeführer linksseitig (Arm und Bein) deutlich eingeschränkt. Nach Ansicht des Gutachters könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der Werkstatt nicht mehr durchführen. Er könne nur noch Lasten unter 10 kg (recte: 1 kg) heben und tragen. Beidhändiges Arbeiten mit Schweissgeräten sei auf Grund der massiven Bewegungseinschränkung des Ellenbogens mit massiver Ein- schränkung der Unterarmdrehung nicht mehr möglich. Auch kraftfordernde grob materielle Tätigkeiten seien mit dem linken Arm nicht möglich. Bezüg- lich des Beins seien nur wechselbelastende Tätigkeiten möglich, im Wech- sel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Zwangshaltungen oder Tätigkei- ten im Knien und in der Hocke seien nicht mehr möglich. Auch Tätigkeiten in unebenem Gelände auf Leitern oder Gerüsten seien nicht mehr möglich. Insgesamt handle es sich bei dem noch bestehenden Tätigkeitsprofil um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand oder des linken Arms nur für leichte Tätigkeiten erforderten (IV-B.-act. 47 S. 9 f.). 5.7 Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. April 2019 merkte der Kreisarzt, Dr. med. univ. P., Arzt für Allgemein- medizin, an, dass sich anlässlich der Untersuchung im Wesentlichen un- veränderte Befunde zur Untersuchung vom September 2018 und auch zur Untersuchung bei Herrn Dr. O._______ im Januar 2019 gezeigt hätten. Die geringfügigen Gradabweichungen lägen einerseits im Messfehlerbereich, andererseits werde vom Beschwerdeführer angegeben, dass der Ellbogen wieder etwas weniger beweglich sei bzw. auch tageweise Schwankungen bestünden. Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentli- che Verbesserung zu erwarten sei, werde der Fallabschluss auf den 8. April 2019 datiert. Für administrative Tätigkeiten und Kundenbesuche bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für körperliche Tätigkeiten be- stehe eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei eventuelle Einschränkungen vonseiten des linken Sprunggelenks nicht zulasten der Versicherung K._______ gingen, da es sich hier um Folgen eines nicht durch die Versicherung K._______ versicherten Unfalls handle. Grundsätz- lich sei mit dem folgenden Tätigkeitsprofil eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: Wechselbelastende, körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkei- ten mit regelmässigen Belastungen für die linke Hand bis 1 kg. Nicht mög- lich seien Tätigkeiten, welche eine uneingeschränkte Pro- und/oder Supi- nation der linken Hand erforderten, ebenso Tätigkeiten, bei denen eine un- eingeschränkte Funktion der Extension und Flexion im linken Handgelenk
C-5368/2020 Seite 18 notwendig sei, sowie Tätigkeiten, welche eine volle Streckung und Beu- gung im linken Ellbogengelenk erforderten. Nicht möglich seien ausserdem Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für den linken Arm sowie das linke Bein verbunden seien, ebenso wenig Tätigkeiten in unebe- nem Gelände, auf Leitern und oder Gerüsten sowie Tätigkeiten mit häufi- gem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung (IV- B.-act. 56.9 S. 6 f.). Laut Aussage des Beschwerdeführers gehe es mit dem linken Arm besser. Neuropsychologisch sei keine Abklärung erfolgt – er wolle auch keine solche. Die Konzentration und das Gedächtnis entsprächen wieder dem Durchschnitt, früher hätten beide deutlich über dem Durchschnitt gelegen. Aktuell arbeite er zwei Tage pro Woche im Büro, aber auch im Aussendienst. Manuelle Tätigkeiten seien wegen der Schmerzen nicht möglich und er dürfe mit der linken Hand auch nicht schwer heben (IV-B.-act. 56.9 S. 3). 5.8 Der RAD-Arzt, Dr. med. Q., Facharzt für orthopädische Chirur- gie und Traumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 fest, dass auf das Gutachten von Dr. med. O. vom 23. Januar 2019 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung vom 8. April 2019 abzu- stellen sei. Es seien keine Diskrepanzen erkennbar. Für den Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei den Angaben der Versicherung K._______ zu folgen. Nach Ablauf des Wartejahres am 26. Mai 2018 und drei Monate nach der letzten Operation bestehe in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Gehen in unwegsamem Gelände, ohne repetitives Begehen von Treppen, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne häufiges Knien, ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen für die linke obere und untere Extremität verbunden seien, ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 1 kg mit der linken Hand, ohne Tätigkeiten, die uneingeschränkte Umwendbewegungen der linken Hand und ebensol- che für Streckung/Beugung im linken Hand- und Ellenbogengelenk erfor- derten, eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Prognostisch sei in angepasster Tätigkeit dauerhaft von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV- B._____-act. 58 S. 2 f.). 5.9 Im «»ärztlichen Zwischenbericht» beziehungsweise Schlussbericht vom 14. August 2019 zuhanden der Versicherung K.____ (IV- B.-act. 64.5) attestiert der Gutachter, Dr. med. O., fol- gende Diagnosen (S. 1): – Komplexe Ellenbogenfraktur links – Unterarmschaftfraktur links
C-5368/2020 Seite 19 – Mehrfragmentäre mediale Schenkelhalsfraktur links – Proximale Unterschenkelfraktur mit lateraler Tibiakopffraktur links – Metacarpale-5-Fraktur links. Zur bisherigen Behandlung führt er aus, diese sei seit dem 29. Juli 2019 abgeschlossen. Die Beschwerden von Seiten der Hüfte seien besser ge- worden, der Allgemeinzustand habe sich deutlich verbessert. Das linke Bein könne bis 70° gestreckt angehoben werden. Die Beweglichkeit der Hüfte sei nicht eingeschränkt. Bezüglich der Tibiakopffraktur links sei der Patient derzeit beschwerdefrei; bei der letzten Untersuchung habe diesbe- züglich eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Vom Ellenbogen her bestehe unverändert eine starke Einschränkung in Streckung und Beugung sowie eine Einschränkung bei der Umwendbewegung. Von Seiten der Mittel- handfraktur bestehe eine vollständige Funktion. Faustschluss und Stre- ckung seien vollständig. Das Röntgenbild des Ellenbogens links zeige eine deutliche Arthrose und einen festen Sitz der Implantate. Auch das Röntgen des Beckens und der Hüfte zeige einen regelrechten Sitz der Implantate; es gebe keinen Hinweis auf eine Femurkopfnekrose und es liege links eine ausgeheilte Sacrumfraktur vor. Die stärkste Einschränkung für den Patien- ten stelle die Arthrose im Ellenbogengelenk dar. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei der Beschwerdeführer seines Erachtens nicht mehr in der Lage, vollschichtig in seinem Beruf als Techniker in der Metallverarbeitung zu arbeiten (S. 2). 5.10 5.10.1 Lic. phil. R., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, attestierte dem Beschwerdeführer in seiner neuropsychologischen Unter- suchung vom 9. Oktober 2019 (im Auftrag der Versicherung K. er- stellter Bericht vom 14.12.2019; IV-B._______-act. 68.8) eine leichte neu- ropsychologische Funktionsstörung. 5.10.2 Die anhand des persönlichen Gesprächs und der durchgeführten Testung erhobenen Befunde beurteilt er folgendermassen (S. 6 f.): Das Gesamtleistungsniveau sei durchschnittlich, die grosse Mehrheit der Leis- tungen liege im Normbereich. Minderleistungen fänden sich überwiegend bei verbalen Anforderungen, auch sei das Verarbeitungstempo bei verba- len Aufgaben gesamthaft leicht langsamer, als bei nonverbalen. Im Bereich Aufmerksamkeit/ Konzentrationsfähigkeit bestünden bei insgesamt durch- schnittlichem Leistungsniveau leichte Einbussen bei Anforderungen unter
C-5368/2020 Seite 20 verstärktem Zeitdruck. Im Zeitverlauf zeigten sich bei den länger dauern- den, konzentrationsmässig belastenden Testaufgaben nur teilweise leichte Ermüdungszeichen. Im gesamten (mehrstündigen) Untersuchungsverlauf sei aber eine erhöhte Ermüdung zu beobachten, was eine längere Erho- lungspause erfordere. Im Lernen und Gedächtnis bestünden primär im ver- balen Bereich auf verschiedenen Verarbeitungsstufen Defizite, wogegen die entsprechenden figural-räumlichen Funktionen weitgehend unauffällig seien. Gesamthaft entsprächen die Befunde einer leichten neuropsycholo- gischen Funktionsstörung. Die Defizite beträfen das verbale Lernen und Gedächtnis und teilweise eine leichte Verlangsamung bei verbalen Anfor- derungen und unter verstärktem Zeitdruck leichte Aufmerksamkeitsdefizite sowie eine teilweise leicht ungenügende Impulskontrolle. Das Gesamtleis- tungsniveau sei durchschnittlich. Denkbar sei bei dem beruflich technisch orientierten Beschwerdeführer ein gewisses schon prätraumatisch beste- hendes Ungleichgewicht zugunsten der figural-räumlichen bzw. zuunguns- ten der verbalen Fähigkeiten, was die verbalen Defizite bzw. deren Aus- mass aber nicht abschliessend erkläre. Zudem sei festzuhalten, dass auch bei nonverbalen Anforderungen nur ganz vereinzelt überdurchschnittlich gute Leistungen vorlägen, was gemessen am beruflichen Niveau nicht der Erwartung entspreche. Ursächlich könnten die neurokognitiven Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeordnet werden im Rahmen des Schädelhirntraumas im Mai 2017. Hinweise auf persistierende hirnorgani- sche Persönlichkeitsveränderungen ergäben sich nicht. Spezifische neu- ropsychologisch-therapeutische Massnahmen seien nicht erforderlich. Es gehe um eine optimale Anpassung, wozu der Beschwerdeführer aus neu- ropsychologischer Sicht in der Lage sei. Prognostisch seien circa 2½ Jahre nach dem Schädelhirntrauma keine namhaften Veränderungen mehr zu erwarten (IV-B.-act. 68.8 S. 6 f.). 5.10.3 Schliesslich führte lic. phil. R. aus, die Auswirkungen der neuropsychologischen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich bei der C._______ AG beträfen einen leicht erhöhten Pausenbe- darf, mit Vorteil auch mit längerer Erholungspause über Mittag. Zudem be- stünden mehrere Faktoren, welche die Produktivität und die Effizienz ver- minderten, den Einsatz von Hilfsmitteln erforderten und eine verstärkte Kontrolle bedingten, namentlich eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit, eine erschwerte Aufnahme und Speicherung verbaler Informationen sowie eine teilweise Verlangsamung bei sprachlichen und numerischen Anforderun- gen. Zeitdruck sei kontraproduktiv. Als Geschäftsführer, auch in Bezug auf die Positionierung des Unternehmens im Marktumfeld, könne der Be-
C-5368/2020 Seite 21 schwerdeführer von seiner Erfahrung profitieren. Bei neuen Anforderungs- situationen und bei folgenschweren Entscheidungen solle er sich Zeit neh- men. Gesamthaft sei in der angestammten Tätigkeit (eingestuft als Tätig- keit mit hohen Anforderungen) rein neuropsychologisch eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 30% zu attestieren. Der Integritätsschaden betrage bei einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung 20% (IV-B.-act. 68.8 S. 7). 5.11 Anlässlich seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2019 de- klarierte der Versicherung K. -Kreisarzt Dr. med. univ. P., dass auf die Beurteilung von Dr. R. (recte: lic. phil. R.) abgestellt werden könne (IV-B.-act. 68.6 S. 1). Gesamthaft sei in der angestammten Tätigkeit (eingestuft als Tätigkeit mit hohen Anforderun- gen) rein neuropsychologisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu attestieren. 5.12 5.12.1 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. März 2020 des Abklärungsdienstes der kantonalen IV-Stelle (IV-B.- act. 69) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zwei Maschinen von der S. AG erworben habe, um sich selbständig zu machen, da diese die Sparte habe aufgeben wollen. Zuerst sei geplant ge- wesen, dass er einen Platz in der S._______ AG bekommen werde, um dort zu arbeiten. Es wäre ein Unternehmen im Unternehmen gewesen. Plötzlich habe er sich neue Geschäftsräume suchen müssen. So sei er nach (...) gelangt. Das Gebäude wie auch die Infrastruktur seien im Eigen- tum der E._______ AG und befänden sich im Industriegebiet. Auf zwei Eta- gen verteilt gebe es ein Büro, Toiletten, einen Aufenthaltsraum, einen Tech- nikerraum, ein Labor, die Werkstatt inkl. Lager und einen Schleifraum (IV- B.-act. 69 S. 5). Laut Aussage des Beschwerdeführers sei «die C. AG per 15.12.2017 in E._______ AG umfirmiert» worden. Der E._______ AG gehörten das Gebäude, die Namensrechte und die zwei Maschinen. Die E._______ AG vermiete das Gebäude, die Namensrechte und die zwei Maschinen an das neu gegründete Unternehmen C._______ AG, 70% gehörten der E._______ AG, welche zu 100% dem Beschwerde- führer gehöre. Der Beschwerdeführer habe vier Angestellte. Herr I._______ arbeite seit dem 1. August 2013 als Betriebsleiter in einem 100%-Pensum. Zudem seien seit dem 1. August 2013 zwei Elektronen- strahlschweisser in einem 100%-Pensum angestellt. Seit dem 2. Februar 2017 arbeite zusätzlich eine Hilfskraft in einem 50%-Pensum und ab
C-5368/2020 Seite 22
C-5368/2020 Seite 23 Administration (Geschäftsführung) wird im Abklärungsbericht weiter fest- gehalten, dass aus medizinischer Sicht diese Tätigkeiten dem Beschwer- deführer spätestens ab Juni 2019 wieder vollumfänglich zumutbar seien. Er könne sich die Arbeiten einteilen und wenn nötig Pausen machen. Ge- mäss eigenen Angaben könne er wieder sämtliche Arbeiten selber ausfüh- ren. Auch die Fertigung der Lieferscheine und Rechnungen seien dem Ver- sicherten zumutbar. Mit den heutigen lnformatikmitteln sei eine dauernde Anwesenheit im Büro nicht mehr erforderlich und es könne teilweise von zu Hause aus gearbeitet werden. Ebenso seien aus medizinischer Sicht die Kundenbetreuung und die Akquisition spätestens ab Juni 2019 wieder vollumfänglich zumutbar. Gemäss eigenen Angaben könne der Beschwer- deführer sämtliche Tätigkeiten wieder ausüben. Er könne sich die Arbeiten einteilen und wenn nötig Pausen machen (IV-B.-act. 69 S. 8). 5.13 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte der Aussendienst der kantonalen IV-Stelle in seinem Bericht vom 10. Juli 2020 (IV-B.- act. 79) fest, dass der Abklärungsbericht vom 26. März 2020 bei Aufteilung der Tätigkeit in der Werkstatt und Administration (Geschäftsführung und Aussendienst) richtigerweise auf die Aussage der ersten Stunde abgestellt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne weiterhin mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu 40% Werkstattarbeiten und zu 60% Tätigkeiten in der Administration / im Aussendienst ausüben würde. Ferner wird in diesem Bericht auf den neuropsychologischen Bericht von Dr. med. R._______ (recte: lic. phil. R.) verwiesen. Gesamthaft sei in der angestammten Tätigkeit (eingestuft als Tätigkeit mit hohen Anforde- rungen) aus rein neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 30% zu attestieren. Dabei wird im Bericht vom 10. Juli 2020 davon ausgegangen, dass die administrativen Tätigkeiten auch mit einer 30%-igen Einschränkung ausgeübt werden könnten, da dem Be- schwerdeführer eine 60%-ige Tätigkeit im administrativen Bereich zumut- bar sei (IV-B.-act. 79; siehe auch Bericht vom 21.09.2020; IV- B._______-act. 85 S. 2).
6.1 Die Vorinstanz beziehungsweise die kantonale IV-Stelle stützt ihre Be- urteilung in der angefochtenen Verfügung in somatischer Hinsicht auf die (reine) Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 28. Mai 2019, der seiner- seits auf das Gutachten von Herrn Dr. med. O._______ vom 23. Januar
C-5368/2020 Seite 24 2019 und die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. April 2019 ab- gestellt hat (IV-B.-act. 58). 6.2 Im Gutachten vom 23. Januar 2019, welches im Auftrag der IV erstellt wurde, kommt Dr. med. O. zum Schluss, dass der Beschwerde- führer linksseitig (Arm und Bein) stark eingeschränkt sei und die Tätigkeit in der Werkstatt nicht mehr durchführen könne. Zwangshaltungen oder Tä- tigkeiten im Knien und in die Hocke gehen, auf unebenem Gelände oder auf Gerüsten seien nicht mehr möglich. Körperlich leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten (Sitzen und Stehen, Seitensitzen) seien noch möglich. Die genannte Funktionseinschränkung beruht auf einer vollständigen Anamneseerhebung, in Kenntnis aller Operationsberichte, auf vorhande- nen Röntgenaufnahmen und auf der Grundlage einer persönlichen Unter- suchung mit anschliessender detaillierter Befunderhebung und Herleitung. Insbesondere wurde der erste Unfall mitberücksichtigt und die Begutach- tung erfolgte aus IV-rechtlicher Perspektive. Abweichende Berichte finden sich in den Unterlagen keine und die Beweiskraft des Gutachtens wird sei- tens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend, die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvoll- ziehbar hergeleitet und begründet (s. E. 5.6.4 f. hiervor). Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass das Gutachten vom 23. Januar 2019 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 6.3 Angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation ist mit den Parteien somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (bereits) aufgrund somatischer Einschränkungen in seiner bisherigen Werkstatttä- tigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. 6.4 Die angefochtene Verfügung gründet ferner auf die (im Rahmen des Einwandes des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren erstellten) Berichte des Abklärungsdienstes der kantonalen IV-Stelle vom 10. Juli 2020 (IV-B.-act. 79) und 21. September 2020 (IV-B.-act. 85), die ihrerseits auf den Betriebsbesuch vom 15. Oktober 2019 und den dazugehörenden Abklärungsbericht vom 26. März 2020 (IV-B.- act. 69 f.) sowie auf den neuropsychologischen Bericht von lic. phil. R. vom 14. Dezember 2019 (IV-B._______-act. 68.8) abgestellt haben.
C-5368/2020 Seite 25 Der neuropsychologische Bericht wurde im Auftrag der Versicherung K._______ erstellt und hält fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäfts- führer und damit im administrativen Teil seiner angestammten Tätigkeit neurologische Defizite aufweise, und attestiert ihm eine leichte neuropsy- chologische Funktionsstörung. Deshalb bestehe gesamthaft in der ange- stammten Tätigkeit (eingestuft als Tätigkeit mit hohen Anforderungen), rein neuropsychologisch, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Die Untersuchung stellt auf alle relevanten Berichte ab und hält in der Vorge- schichte keine relevanten psychischen Erkrankungen fest. Die Beurteilung des Psychologen und die darauf gestützten Einschränkungen sind grund- sätzlich nachvollziehbar und leuchten ein (s. aber E. 6.5). Das ärztliche Attest von Dr. V._______ vom 20. Januar 2017, wonach der Beschwerde- führer an einer Traumafolgestörung leide, wurde beachtet. Bereits in der Klinik G._______ wurden in psychischer Hinsicht Abklärungen getroffen und wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall in einer Belastungssituation befunden habe (s. Bericht des psychosomati- schen Konsiliums der Klinik G._______ vom 30. Oktober 2017 in E. 5.4 hiervor). Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen (Neuropsycholo- gische Untersuchung vom 14.12.2019; IV-B.-act. 68.8 S. 6). Es liegen zudem keine weiteren ärztlichen Berichte mit Befunden vor, die Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung zu begründen vermögen. Die von der damals behandelnden Psychiaterin attestierte Traumafolgestörung mit Schlafstörungen, Zukunftsängsten und niedergeschlagener Stimmung kann als nicht mehr aktuell gesehen werden. 6.5 Die Vorinstanz beziehungsweise die kantonale IV-Stelle hat damit in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zu Recht auf die neuropsycho- logische Untersuchung abgestellt. Jedoch weist diese zwei Annahmefehler auf, die sich sowohl in der medizinischen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer administrativen Tätigkeit, der Frage, ob mit dem Wegfall der Tätigkeit in der Werkstatt den neuropsychologischen Ein- schränkungen genügend Rechnung getragen wird, als auch im durchge- führten ausserordentlichen Einkommensvergleich auswirken: Zum einen ist lic. phil. R. in seiner Beurteilung der Restarbeitsfä- higkeit bzw. der Einschränkung in verbliebener Arbeitsfähigkeit aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von der Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer noch an zwei Tagen in der Woche in der Ad- ministration seiner Firma tätig sei («Beruflich führt der Versicherte seit 2013 eine eigene Firma [...]. Vor dem Unfall sei er als Geschäftsführer und auch
C-5368/2020 Seite 26 in der Werkstatt tätig gewesen, letzteres sei schon aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr möglich. Er arbeite jetzt an 2 Tagen / Woche [ad- ministrative Tätigkeiten, Führen der Firma]» [S. 5]). Wie nachfolgend auf- gezeigt wird (E. 7), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Gesundheitsschaden zu 60% Bürotätigkeiten (Administration/Geschäftsleitung/Kundenbesuche/Akquisi- tion) ausgeübt und zu 40% in der Werkstatt gearbeitet hat und dass sich an dieser Gewichtung/Aufteilung der beiden Arbeitsbereiche nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens nichts geändert hat. Dementsprechend wäre auch für die neuropsychologische Begutachtung davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 60% – entsprechend 3 Tagen / Woche – Bürotätigkeiten ausübt. Im Vergleich zu der vom neuropsycholo- gischen Gutachter angenommenen Büroarbeit von (nur) 2 Tagen ist daher von einer höheren Belastung in kognitiver Hinsicht auszugehen. Zum anderen blieb unbeachtet, dass der Beschwerdeführer als Selbstän- digerwerbender keinen ("normalen") Arbeitstag von 8 Stunden bestritt, son- dern einen Arbeitstag von 12 Stunden bzw. eine Arbeitswoche von 60 Stun- den, und er jetzt eine Arbeitswoche von drei Arbeitstagen zu weiterhin 12 Stunden bestreitet (vgl. IV-B.-act. 33 S. 5; 46.19; 56.11; 69 S. 6 f.; vgl. auch Beschwerde Rz. 29 f. in Verbindung mit IV-B.-act. 70 S. 3). Auch diesbezüglich ergibt sich aus der tatsächlichen Situation eine hö- here Belastung, als vom Fachpsychologen angenommen. Damit erweist sich die neuropsychologische Beurteilung der Restarbeitsfä- higkeit als unvollständig und kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Tä- tigkeit (36 Stunden Büroarbeit pro Woche) zu 30% eingeschränkt war. In- sofern als damit die in neuropsychologischer Hinsicht genannte Einschrän- kung von 30% nicht rechtsgenüglich feststeht, kann auch nicht ohne wei- teres mit dem Abklärungsdienst in seinen Stellungnahmen davon ausge- gangen werden, die gutachterlich genannten Einschränkungen eines leicht erhöhten Pausenbedarfs, längerer Erholungspause über Mittag, einer leicht erhöhten Fehleranfälligkeit, erschwerten Aufnahme und Speicherung verbaler Informationen, teilweiser Verlangsamung bei sprachlichen und nu- merischen Anforderungen, kontraproduktivem Zeitdruck und Notwendig- keit zur Zeiteinräumung bei neuen Anforderungssituationen und folgen- schweren Entscheidungen seien aufgrund des im Sozialversicherungs- recht zu beachtenden Schadenminderungsprinzips (BGE 113 V 22 E. 4) im Rahmen der wegfallenden Betätigung in der Werkstatt zu kompensieren
C-5368/2020 Seite 27 und seien damit die gutachterlich genannten neuropsychologisch beding- ten Einschränkungen zu 30% nicht als zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 6.6 Die arbeitsmedizinische Beurteilung der Einschränkungen in administ- rativer Tätigkeit bedarf daher ergänzender Abklärungen (vgl. dazu E. 9).
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die von der Vorinstanz vorge- nommene Gewichtung zwischen administrativer Tätigkeit (60%) und Werk- statttätigkeit (40%) und macht eine umgekehrte Gewichtung von administ- rativer Tätigkeit (40%) und Werkstatttätigkeit (60%) geltend (s. IV- B.-act. 69 S. 7 f., BVGer-act. 1 Rz. 10 ff.; s. oben E. 5.11.2, 5.12). 7.1 Bei sich widersprechenden Angaben ist auf die Beweismaxime hinzu- weisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a). 7.2 Bei der Versicherung K. -Besprechung vom 26. September 2017 (IV-B.-act. 6.12) hat der Beschwerdeführer angegeben, zu 40% in der Werkstatt und je zu 30% in der Administration und im Aussen- dienst (zusammen also 60%) tätig gewesen zu sein. Im IV-Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. November 2017 (IV-B.-act. 9) hat er seine bisherige Tätigkeit als "Geschäftsführer mitarbeitend in Werkstatt" bezeich- net und angegeben, manchmal (6-33% der Arbeitszeit) Werkstatttätigkei- ten auszuüben (S. 3 f.). Ebenfalls je manchmal (6-33% der Arbeitszeit) er- ledige er Bürotätigkeiten, besuche Kunden und fahre Auto. An der Versi- cherung K._______ -Besprechung vom 23. August 2018 (IV-B.- act. 24.13) hat der Beschwerdeführer erklärt, dass sich sein Aufgabenge- biet – wie er bereits am 26. September 2017 erwähnt habe – aufteile in 40% in der Werkstatt und je 30% Administration und Aussendienst. Dabei stelle die 40%ige Werkstattarbeit hohe Anforderungen an die Hand- und Armkraft und Beweglichkeit. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der Versicherung K. vom 13. September 2018 (IV-B._______-act. 24.11) führte der Beschwerdeführer aus, dass er den manuellen Anteil von 40% unfallbedingt nicht mehr werden machen können und seinen admi- nistrativen Anteil in der Firma nicht weiter ausbaue. Auch im Fragebogen
C-5368/2020 Seite 28 für Selbständigerwerbende und Unternehmer/innen (IV-B.-act. 33) vom 21. November 2018 (vgl. IV-B.-act. 35 S. 11) hat der Be- schwerdeführer angegeben, seine wöchentliche Arbeitstätigkeiten setzen sich aus drei Tagen Bürotätigkeit inkl. Aussendienst (entsprechend 60%) und zwei Tagen Werkstatttätigkeiten (entsprechend 40%) zusammen (IV- B.-act. 33 S. 2). Im Widerspruch dazu teilte er im gleichen Frage- bogen seine Arbeitszeit (ausgehend von einer 60 Std.-Woche) aber auch in 36 Std. Werkstattarbeit (entsprechend 60%), 16 Std. Büroarbeit (ent- sprechend 27%) und 8 Std. Aussendienst (entsprechend 13%) auf (IV- B.-act. 33 S. 5). An der Versicherung K._______ -Besprechung vom 8. April 2019 (IV-B.-act. 56.14) hat der Beschwerdeführer ex- plizit erwähnt, dass der administrative Anteil vor dem Unfall bei 60% gele- gen habe, und hat Ausführungen dazu gemacht, weshalb es ihm bisher erst möglich sei, 40% – anstatt wie bisher 60% – administrative Arbeiten zu erledigen. Anlässlich des Betriebsbesuchs des Abklärungsdienstes vom 15. Oktober 2019 erklärte der – anwaltlich begleitete – Beschwerdeführer, dass die im Betätigungsvergleich der Versicherung K. vorgenom- mene Aufteilung seiner Tätigkeiten nicht korrekt sei. Er habe circa zu 60% in der Werkstatt gearbeitet, circa zu 30% im Büro und circa zu 10% im Aussendienst (total 40% Administratives; IV-B.-act. 69 S. 6 ff.). In seinem Bericht vom 26. März 2020 hat der Abklärungsdienst diese unter- schiedlichen Angaben des Beschwerdeführers aufgelistet und festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben am 15. Oktober 2019 vor Ort nicht habe erklären können. Er hat darauf geschlos- sen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den könne, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 40% Werk- stattarbeiten machen und 60% für Administration/Aussendient aufwenden würde. 7.3 Beschwerdeweise kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme eines Umsatzrückgangs der S. AG, die sich zusätzlich auf die (geminderte) Arbeitslast in der Werkstatt der C._______ AG aus- wirke (B-act. 1 Rz. 13), und die Nichtberücksichtigung späterer Aussagen gegenüber der Versicherung K._______ und der IV-Stelle zum prozentua- len Verhältnis der Tätigkeit in Büro und Werkstatt (B-act. 1 Rz. 16-18). An- gesichts der ursprünglichen und erst später gegenüber dem Abklärungs- dienst klar geänderten Aussagen betreffend das prozentuale Verhältnis der Tätigkeit im Büro und in der Werkstatt ist vorliegend auf die früheren Aus- sagen «der ersten Stunde» abzustellen, die eine Tätigkeit zu 40% in der Werkstatt bzw. 60% in Büro/Administration bestätigen (vgl. E. 7.2). Über- dies ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich,
C-5368/2020 Seite 29 dass er seine Arbeitsweise zwischenzeitlich verändert hätte, nun vermehrt in der Werkstatt arbeiten würde und seine Aussagenänderung hierauf zu- rückzuführen wäre. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdefüh- rer in seiner Erwerbsbiographie seit 2013 als Geschäftsführer fungierte und, wie er selbst angibt, seine Nachfolge bereits geplant habe (s. E. 5.12.1 hiervor). Es widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass ein Geschäftsführer in einem solchen Ausmass wie geltend ge- macht, insbesondere nach Anstellung einer zusätzlichen Hilfskraft, in der Werkstatt tätig ist. Zudem hat er am 17. Januar 2018 gegenüber der Versi- cherung K._______ explizit bestätigt, dass die Gründung einer neuen Firma und die umgewandelten Firmenstrukturen sich nicht auf seinen Tä- tigkeitsbereich ausgewirkt hätten (IV-B.-act. 13.41 S.1). Die ge- nannte Umstrukturierung (s. dazu auch oben Bst. A.c, E. 5.12.1) gibt nur Aufschluss über die rechtlichen Gegebenheiten nach dem Unfall am 28. Mai 2017 (s. Bst. A.b hiervor). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus der Versicherung K. -Berech- nung der Prämiensätze vom 18. August 2017 ableiten (BVGer-act. 1 Rz. 19), zumal nach der geltenden Rechtsprechung für die Invalidenversiche- rung keine Bindungswirkung an die Einschätzung der Unfallversicherung besteht (vgl. BGE 133 V 549). 7.4 Damit ist nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass die Vorinstanz beziehungsweise die kanto- nale IV-Stelle zu Recht auf die folgende Gewichtung im Abklärungsbericht vom 26. März 2020 abgestellt hat:
Tätigkeit Gewichtung / Aufteilung Werkstatt 40% Büro (Administration / Geschäftslei- tung / Kundenbesuche / Akquisition) 60%
Schliesslich ist – unter Vorbehalt der fehlerbehafteten medizinischen Beur- teilung der Restarbeitsfähigkeit (s. E. 8.3, 9) – die Bemessung des Invali- ditätsgrads grundsätzlich zu überprüfen.
C-5368/2020 Seite 30 8.1 8.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 8.1.2 Allerdings ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs nur dann anwendbar, wenn sich die beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen. Erweist sich dies - wie oft bei selbstständig Erwerbenden der Fall - als schwierig oder unmöglich, ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG, in Verbindung mit Art. 27 IVV) ein Betätigungsver- gleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb- lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungs- verfahren; vgl. Urteil des BGer 8C_898/2010 vom 13. April 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1 m.w.H.; Urteil des EVG I 72/02 vom 18. De- zember 2002 E. 2.2; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilfslo- sigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV] gültig ab 01.01.2015, Stand 01.07.2020 [nachfol- gend KSIH], Rz. 3103 ff.). Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung sind grundsätzlich als unselbständig Erwerbende ein- zustufen. Verfügt ein solcher Geschäftsführer – wie vorliegend der Be- schwerdeführer – hingegen über einen massgeblichen Einfluss auf die Ge- sellschaft (z. B. aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung), ist es ge- rechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den selbständig Erwerben- den durchzuführen (z. B. durch die Berücksichtigung des Durchschnitts der
C-5368/2020 Seite 31 Einkommen mehrerer Jahre oder durch die Vornahme eines erwerblich ge- wichteten Betätigungsvergleichs, vgl. Urteil 8C_898/2010). Insbesondere gilt ein von einer Aktiengesellschaft angestellter Versicherter als selbstän- dig, wenn er als Alleinaktionär einen wesentlichen Einfluss auf die Firma hat. Nur auf die IK-Einträge kann diesbezüglich nicht abgestellt werden, denn als Alleinaktionär hat der Versicherte auf die Aufteilung Gehalt/Ge- winn bestimmenden Einfluss (vgl. Urteil des BGer 8C_346/2012 vom 24. August 2012; KSIH Rz. 3028.2). 8.1.3 Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemes- sungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invali- dität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als sol- chem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsver- gleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine be- stimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerb- stätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Er- werbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Er- werbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsun- fähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_503/2008 vom 21. No- vember 2008 E. 2.2 m.H.). 8.1.4 Die Bemessung der Invalidität nach der ausserordentlichen Bemes- sungsmethode bei Selbständigerwerbenden (und z.B. Geschäftsführer mit massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft) setzt voraus, dass die im Be- trieb anfallenden Arbeiten anhand einer Abklärung vor Ort detailliert aufge- listet sowie die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschie- denen Arbeitsbereichen erörtert werden (vgl. Urteil des EVG I 842/05 vom
C-5368/2020 Seite 32 namentlich berücksichtigt, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Be- triebsleiter regelmässig mit vergleichsweise hoher Wertschöpfung verbun- den ist und ihr ein höherer Verdienstansatz entspricht als einer handwerk- lichen Arbeit (vgl. BGE 128 V 29 E. 4b und 4d). Die erwerbliche Gewich- tung führt dazu, dass die administrativ gelagerten Tätigkeiten, in welchen sich die Behinderung des Beschwerdeführers weniger stark auswirkt, bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades eine grössere Bedeutung erlangen (Urteil I 279/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2.3). Bei dieser Gewichtung ist (grund- sätzlich) nicht einfach auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen, sondern es sind (nach Mög- lichkeit) einzelfallbezogene Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers etc.) zu berücksichtigen (BGE 128 V 29 E. 4e; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 8C_645/2010 vom 22. November 2010 E. 7.2). Immerhin kann die LSE einen Anhaltspunkt bezüglich der Grössenordnun- gen liefern bzw. als Ausgangspunkt für die Gewichtung dienen (vgl. Urteile 8C_645/2010 E. 7.2 und I 279/03 E. 5.2.3; vgl. auch BGE 129 V 408 E. 3.1). Soweit Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3). Aufgrund der erwerblichen Gewichtung der ohne und mit Gesundheits- schaden ausübbaren Tätigkeiten kann ein Validen- und ein Invalidenein- kommen ermittelt und ein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Deshalb kann das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch als Ein- kommensvergleich mit vorangehendem Betätigungsvergleich bezeichnet werden (vgl. KSIH Rz. 3105 f.). 8.1.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend begann die Wartefrist von einem Jahr (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) einen Tag nach dem (zweiten) Unfall zu laufen und endete am 29. Mai 2018. Für die hypo- thetische Rentenberechnung ist daher der Lohn des Jahres 2018 aus- schlaggebend.
C-5368/2020 Seite 33 8.2 8.2.1 Der Abklärungsdienst der kantonalen IV-Stelle (vertreten durch zwei Personen) hat am 15. Oktober 2019 in Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers und seines rubrizierten Rechtsvertreters den Betrieb des Beschwer- deführers besucht. Gestützt darauf hat er einen ersten Abklärungsbericht vom 26. März 2020 und zwei Tabellen vom 31. März 2020 erstellt (IV- B.-act. 69 f. [nachfolgend gemeinsam: erster IV-Abklärungsbe- richt]). 8.2.2 Im ersten Abklärungsbericht hat der Abklärungsdienst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit August 2013 Teilhaber und Geschäftsfüh- rer der C. AG (... und seit Dezember 2017 Inhaber der E._______ AG (...) sei (IV-B.-act. 69 S. 4 f.; s auch oben Bst. A.a, A.c). Weiter hat der Abklärungsdienst unter "13. Einkommensvergleich/Buchhal- tungsanalyse" (IV-B.-act. 69 S. 10) mit Verweis auf seine Tabelle Nr. 1 (IV-B._______-act. 70 S. 2) Folgendes ausgeführt: "Die Bemessung der betriebswirtschaftlichen Einschränkung hat, wenn immer möglich, durch einen Einkommensvergleich zu erfolgen. Der Grad der Einschrän- kung ergibt sich aus einem Vergleich der möglichen Einkommen mit und ohne Behinderung. Der Betrieb wurde im Jahre 2013 übernommen. In den Jahren 2014 und 2015 war der Versicherte teilweise aufgrund des 1. Un- falles arbeitsunfähig. Im Jahre 2016 war er durchgehend arbeitsfähig und im Jahre 2017 kam es zum 2. Unfall. Es liegt bis heute keine konstante Arbeitsfähigkeit vor, die über mehrere Jahre gedauert hatte. Die Umsätze blieben bis im Jahre 2016 auf einem konstant hohen Niveau und legten ab dem Jahre 2017 (Eintritt Gesundheitsschaden) nochmals kräftig zu. Be- rücksichtigt man das gesamte Einkommen (Lohn + Gewinnanteil) des Ver- sicherten, ist bis Ende 2018 keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von mehr als 40% ausgewiesen, im Gegenteil, Umsatz und Gewinn konn- ten sogar gesteigert werden. Bezüglich dem Valideneinkommen stellt sich die Frage, was der Versicherte erwirtschaftet hätte, wenn er nicht verunfallt wäre. Der Versicherte konnte einen kompletten Betriebszweig inkl. Kund- schaft, Mitarbeiter und Maschinen übernehmen, weshalb einer allfälligen Aufbauphase weniger Bedeutung zukommt als bei einem Betrieb, welcher von Grund auf aufgebaut werden muss. [...] Aufgrund der beiden Unfälle und der dadurch entstandenen Arbeitsunfä- higkeiten ist es schwierig, ein zuverlässiges Valideneinkommen zu ermit- teln. Seit der Übernahme des Betriebes ist der Versicherte immer wieder
C-5368/2020 Seite 34 ausgefallen und es ist deshalb unsicher, wie sich der Betrieb ohne Gesund- heitsschaden entwickelt hätte. Ein zuverlässiger Einkommensvergleich ist unter diesen Umständen nicht möglich." Unter "14. Ausserordentliche Bemessungsmethode " (IV-B.-act. 69 S. 10 f.) mit Verweis auf die "Tabelle Nr. 2" (IV-B.-act. 70 S. 3) hat der Abklärungsdienst Folgendes ausgeführt: "Aufgrund der in Punkt 13 erwähnten Umstände muss die ausserordentliche Bemessungsmethode angewendet werden. Demnach sind die im Rahmen des Tätigkeitsver- gleichs (s. Tabelle 2) festgehaltenen Einschränkungen in den verschiede- nen Tätigkeitsbereichen erwerblich zu gewichten. Für die Gewichtung sind praxisgemäss statistische Werte heranzuziehen und es ist dabei auf bran- chenübliche Einkommenswerte abzustellen." Der Beschwerdeführer könne seine Arbeitsfähigkeit am besten in seinem Betrieb verwerten. Eine Prüfung der Betriebsaufgabe erübrige sich daher (IV-B.-act. 69 S. 11). 8.2.3 Der Abklärungsbericht vom 26. März 2020 (IV-B.-act. 69 f.) ist ausführlich, detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt nament- lich insofern, als aufgrund der vorliegenden Daten kein Einkommensver- gleich auf der Basis der bisherigen Erwerbseinkünfte möglich ist, was im Übrigen unbestritten ist. Auch ist aufgrund der Ausführungen des Abklä- rungsdienstes in seiner – unbestrittenen – Beurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit am besten in seinem Be- trieb verwerten könne, weshalb ihm nicht zuzumuten ist, die Selbstständig- keit aufzugeben und im Anstellungsverhältnis zu arbeiten. Damit entfällt vorliegend ein (ordentlicher) Einkommensvergleich auf der Basis der Ta- bellenlöhne von Angestellten. Die Parteien haben sich unter den gegebe- nen Umständen zu Recht der Beurteilung des IV-Abklärungsdienstes an- geschlossen, wonach der IV-Grad mittels der ausserordentlichen Bemes- sungsmethode zu ermitteln ist, wobei statistische Daten den Ausgangs- punkt darstellen. 8.2.4 Die konkrete Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsme- thode durch den IV-Abklärungsdienst lässt sich hauptsächlich dem Doku- ment "Tabelle Nr. 2" (IV-B._______-act. 70 S. 3) bzw. den darin enthaltenen einzelnen Tabellen entnehmen. 8.2.4.1 Für die erwerbliche Gewichtung der Tätigkeitsbereiche Werkstatt- arbeit (40%) und Büroarbeit (60%) hat der Abklärungsdienst auf Werte aus
C-5368/2020 Seite 35 der LSE 2016, Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszwei- gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), der Branche Me- tallerzeugung: Herstellung von Metallerzeugnissen abgestellt. Die Werk- stattarbeit hat er dem Kompetenzniveau 1, Männer (monatlich Fr. 5'488.00) und die Büroarbeit dem Kompetenzniveau 4, Männer (monatlich Fr. 8'769.00) zugeteilt. Diese Werte hat der Abklärungsdienst vom jeweili- gen auf 40 Stunden Arbeit pro Woche kalibrierten LSE-Monatslohn auf die für den Beschwerdeführer in seinem Betrieb üblichen 60 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. IV-B._______-act. 69 S. 6 f.; BVGer-act. 1 Rz. 29 f.) hoch- gerechnet. Für die 40%ige Werkstattarbeit ergibt sich damit ein Jahresein- kommen von Fr. 39'513.60 (Fr. 5'488.00 x 12 : 40 Std. x 60 Std. x 0.4). Für die 60%ige Bürotätigkeit ergibt sich analog ein Jahreseinkommen von Fr. 94'705.20 (Fr. 8'769.00 x 12 : 40 Std. x 60 Std. x 0.6). 8.2.4.2 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ("Jahreseinkommen ohne Behinderung") hat der Abklärungsdienst diese beiden Jahreseinkom- men von Fr. 39'513.60 (für 40% Werkstattarbeit) und Fr. 94'705.20 (für 60% Bürotätigkeit) addiert. Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 134'218.80. 8.2.4.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ("Jahreseinkommen mit Behinderung") ist der Abklärungsdienst angesichts der medizinischen Würdigung (s. oben E. 6.3) zutreffend davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer (bereits) aufgrund somatischer Einschränkungen nicht mehr in der Werkstatt arbeiten kann, weshalb das Invalideneinkommen – anders als das Valideneinkommen – keinen Lohn für Werkstatttätigkeit um- fasst. Jedoch kann aufgrund der fehlerbehafteten Feststellungen in neu- ropsychologischer Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die at- testierten neuropsychologischen Einschränkungen sich nicht weiter auf die 60%ige Bürotätigkeit auswirken und damit das Invalideneinkommen – ent- sprechend dem (ungekürzten) Jahreseinkommen für eine 60%ige Bürotä- tigkeit – auf Fr. 94'705.20 gekürzt werden könnte. Der Invaliditätsgrad kann damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Des- halb erübrigen sich auch Weiterungen zum Einkommensvergleich, wie der Beschwerdeführer ihn beschwerdeweise geltend gemacht hat. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlerbehafte- ten medizinischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers der Einkommensvergleich nicht abschliessend durchgeführt wer- den kann. Diesbezüglich sind ergänzende medizinische Abklärungen Vo-
C-5368/2020 Seite 36 raussetzung für eine erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand ei- nes Einkommensvergleichs nach der ausserordentlichen Bemessungsme- thode. 9. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen, d.h. zur ergänzenden Vornahme ei- ner neuropsychologischen Begutachtung unter Berücksichtigung eines Be- schäftigungsgrades von 60% in administrativer Tätigkeit und eines Arbeits- tages von 12 Stunden im bisherigen Betrieb, anschliessender Vornahme eines angepassten Einkommensvergleichs nach der ausserordentlichen Methode und zu neuem Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen- des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die Höhe der Parteientschädigung auf- grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands (Redaktion einer knapp 13-seitigen Be- schwerde), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigung – eine Parteient- schädigung von Fr. 2‘000.– (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht
C-5368/2020 Seite 37 geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG {SR 641.20} und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]), als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 9 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5368/2020 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: