Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5/2010
Entscheidungsdatum
11.01.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5/2010

U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X., Zustelladresse: Z., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. November 2009.

C-5/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am 8. Juni 1955, verheiratet, wohnhaft in Kosovo, ist kosovarischer Staatsbürger. Er arbei- tete in den Jahren 1980 bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung. B. Der Beschwerdeführer reichte diverse Leistungsgesuche ein. Das letzt- mals eingereichte vierte Gesuch vom 12. August 2004 wurde mit die Ver- fügung vom 23. Mai 2005 bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 abgewiesen (act. IVSTA 190). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C- 2626/2006 vom 17. Dezember 2007 (act. IVSTA 212) abgewiesen und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Replik vom 21. April 2006 als neues Gesuch prüfe und über den Rentenanspruch neu verfüge (vgl. C-2626/2006 Dispositiv und E. 6.4). Auf die dagegen erho- bene Beschwerde trat das Schweizerische Bundesgericht nicht ein (act. IVSTA 215). C. Die Vorinstanz prüfte in der Folge das neue Gesuch (act. IVSTA 217) und wies dieses am 30. November 2009 ab. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2009 (eingegangen beim Bun- desverwaltungsgericht am 4. Januar 2010) Beschwerde ein (act. BVGer

  1. und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sei ihm eine nicht befristete Invalidenrente zuzusprechen, eventuali- ter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks weiteren Un- tersuchungen bei der MEDAS. Er reichte diverse medizinische Unterla- gen ein, insbesondere einen Bericht von Dr. A._______ vom 25. Januar 2005 und 23. September 2009 (act. BVGer 1/3 und 1/13), Dr. sci. B._______ vom 18. Januar 2006 (act. BVGer 1/5), Dr. med. C._______ vom 23. September 2009 (act. BVGer 1/12), von Dr. D._______ vom 22. September 2009 (act. BVGer 1/14), Dr. E._______ vom 22. September 2009 (act. BVGer 1/15) und von Dr. F._______ vom 23. September 2009 (act. BVGer 1/16). D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2009 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. BVGer 6). Sie wies dar-

C-5/2010 Seite 3 aufhin, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) keine Bindung der schwei- zerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versi- cherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe und folglich Rentenbescheide, Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen etc. der freien Würdigung durch die Organe der schweize- rischen Invalidenversicherung, und im Beschwerdefall des Gerichts un- terstehen würden. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens hätten sie die eingereichten medizinischen Akten wiederholt ihrem ärztlichen Dienst un- terbreitet. Diesbezüglich und mit Verweis auf den ausführlichen Bericht vom 21. August 2009 (act. IVSTA 301) und vom 8. November 2009 (act. IVSTA 311) sei der IV-Arzt zur Schlussfolgerung gelangt, dass sich aus der nun unterbreiteten, medizinischen Dokumentation keine neuen Er- kenntnisse ergeben würden. E. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 einverlangte Gerichtskos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ging am 10. Mai 2010 beim Gericht ein (act. BVGer 7 und 9). F. Mit Replik vom 17. Mai 2010 (act. BVGer 10) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen und deren Begründung fest und reichte insbesondere die folgenden relevanten zusätzlichen Arztbe- richte ein: Dr. sci. B._______ vom 8. Januar 2008 (act. BVGer 10/5), Dr. F._______ vom 11. Januar 2008, 8. Oktober 2008, 9. März 2009, 14. Mai 2010 und 23. September 2009 (act. BVGer 10/9, 10/11, 10/39, 10/38 und 10/37), Dr. H._______ vom 7. November 2008 (act. BVGer 10/10), Dr. E._______ vom 10. März 2005, 19. Januar 2006, 8. Januar 2008 und 13. Mai 2010 (act. BVGer 10/23, 10/22, 10/21, 10/3 und 10/36), Dr. D._______ vom 9. Oktober 2008 und 13. Mai 2010 (act. BVGer 10/24 und 10/35), Dr. med. C._______ vom 13. Mai 2010 (act. BVGer 10/33). G. Mit Duplik vom 3. August 2010 (act. BVGer 14) bestätigte die Vorinstanz ihre gestellten Anträge und deren Begründung. Sie brachte ergänzend vor, mit Stellungnahme vom 12. Juli 2010 (act. BVGer IVSTA 314) habe der beurteilende IV-Arzt festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Be- richten keine differenzierten Erkenntnisse ergeben würden, die eine ab- weichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermöchten. Einzig hinsichtlich der Lungenleiden bestünden nähere Abklärungsbe-

C-5/2010 Seite 4 dürfnisse. Da ein ausgewiesener Sachverhalt nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und Sach- prüfung bilde (BGE 121 V 366), wäre dies insofern in einem neuen Ver- fahren zu prüfen. Per 1. April 2010 sei jedoch das Sozialversicherungs- abkommen mit dem früheren Jugoslawien in Bezug auf die Republik Ko- sovo gekündigt worden, weshalb Neurenten seither nicht mehr zugespro- chen werden könnten. H. Mit Verfügung vom 5. August 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen (act. BVGer 15). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Dezember 2009 gegen die Ver- fügung der IVSTA vom 30. November 2009, mit der die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente ab- lehnte. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

C-5/2010 Seite 5 SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist da- her zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergrif- fene Rechtsmittel einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli- chen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als kosova- rischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-

C-5/2010 Seite 6 dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize- rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein- ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 30. November 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.3 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri- gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). 2.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 30. November 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok- tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Ja-

C-5/2010 Seite 7 nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent- sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen- dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent- sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah- re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da- mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be- schwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der

C-5/2010 Seite 8 durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). 3.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge- ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei- nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszahlungsvor- schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-

C-5/2010 Seite 9 sen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be- steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge- schränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi- zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be- rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 3.6 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi- cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange- stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi- cherte anrechnen zu lassen. 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

C-5/2010 Seite 10 als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 3.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er- füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi- cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher- ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 3.9 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach- verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie- dererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsver- fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-

C-5/2010 Seite 11 schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4. 4.1 Wie eingangs dargestellt, gingen dem vorliegenden Neuanmeldungs- verfahren mehrere IV-Verfahren voraus, in denen die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers jeweils mit rechtskräftiger Verfügung abgewiesen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Im Urteil C-2626/2006 hielt das Bun- desverwaltungsgericht in E. 6.4 fest, dass die Replik vom 21. April 2006 als neues Gesuch zu betrachten sei und die Vorinstanz abzuklären habe, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2006 (allenfalls Oktober 2005) rentenrelevant verändert habe. Als mass- gebender Anfangszeitpunkt ist demnach Januar 2006 zu betrachten. Der Endzeitpunkt des vorliegenden Beurteilungszeitraumes ist der 30. No- vember 2009 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Neuanmeldungsverfah- ren bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht gelangt und jenes im Urteil vom 17. Dezember 2007 die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, wird im vorliegenden Beschwerdever- fahren namentlich zu klären sein, ob die Vorinstanz mit der angefochte- nen Verfügung dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsge- richts gemäss Urteil vom 17. Dezember 2007 nachgekommen ist. Im Wei- teren sind die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erhobe- nen Rügen zu beurteilen. Insgesamt ist damit im Nachfolgenden auf Grund der Vorbringen des Be- schwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorangehend dargeleg- ten Grundsätze zu überprüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in der massgebenden Zeitperiode vom Januar 2006 bis zum 30. November 2009 in rentenanspruchserheblicher Weise ver- schlechtert hat. 4.2 Der mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2007 der Vorinstanz auferlegte Abklärungsauftrag lautete auf Prüfung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Zeitpunkt Januar 2006 bzw. Ok- tober 2005 unter anderem betreffend Infektion der Lunge und Kontraktur am rechten Handgelenk.

C-5/2010 Seite 12 4.2.1 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 16. März 2009 auf, den Fragebogen für Versicherte ausgefüllt einzureichen sowie Ko- pien aller vorhandenen medizinischen Unterlagen ab Mai 2006 einzurei- chen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer reichte die folgenden den massgebenden Zeitraum betreffenden Arztberichte ein: – Dr. E., Pneumologe, hielt in seinen Arztberichten vom 21. April 2006 (act. IVSTA 270), 8. Oktober 2008 (act. IVSTA 281), 8. Ja- nuar 2008 (act. IVSTA 276) 10. März 2009 (act. IVSTA 290, 291), 1. April 2009 (act. IVSTA 297) zusammenfassend fest, der Patient hin- terlasse bei der Aufnahme den Eindruck eines Schwerkranken. Er sei apathisch, zyanotisch, adynamisch, febril, dreidimensional, desorien- tiert. Bei der Auskultation sei in beiden Lungenfeldern basale Krepita- tion sowie monotones polyphones hochtoniges Pfeifen zu hören. Im RTG seien deutlich ausgeprägte vaskuläre Lungenzeichen mit ver- breitertem unteren Mediastinum erkennbar. Die Hila sei adhärent. Se = 110. Der Patient habe früher an chronischer schleimig-eitriger Bron- chitis, Bronchitis pulm., gelitten. Nun sei die Krankheit fortgeschritten und er leide an COPD 1. Der Patient sei zu 100% arbeitsunfähig. Er erhalte Oxygenotherapie mit 2 l/min in kontrollierter und kontinuierli- cher Form. Er werde mit inhalatorischer Therapie, Methylxhantin, Kor- tikoiden, von Zeit zu Zeit Antibiotika, Beta-Agonisten, Anticholinergika, rehydratorischer Therapie, Expektorans, Sekretolytika behandelt. – Dr. sci. B., Internist und Kardiologe, berichtete am 8. Januar 2008, der Patient leide an Dyscopathia lumbalis, Syndrom Depressi- vum, Hypertensio art. lab, Cor Hypertensivum und werde mit Corvitol und Diazepam behandelt (act. IVSTA 230, 274). – Gemäss Arztbericht von Dr. F._______ vom 11. Januar 2008 leidet der Beschwerdeführer an chronischer obstruktiver Bronchitis, Bron- chiectasie der Lunge beidseits, Herzinsuffizienz, anxioso-depressivem Syndrom und an Discopathie L2-L3 und könne deshalb nicht arbeiten (act. IVSTA 277). – Im Kurzarztbericht vom 2. Februar 2008 diagnostizierte Dr. G._______ discopathia lumbalis, discus hernia L2-L3, st. post. contu- sio regio lumbalis, chronische obstruktive Bronchitis, Bronchiectasie

C-5/2010 Seite 13 pulm. bill, cor. pulmonale chr. insuff. Der Patient könne nicht arbeiten (act. IVSTA 278, act. 23/4e). – Dr. D._______ berichtete am 9. Oktober 2008 (act. IVSTA 284) und 10. März 2009 (act. IVSTA 292) der Patient leide an depressivem Angstsyndrom, Syndrom lumbalis chronica, Discopathia L2-L3 kom- pressive Myelopathie. Er erhalte wegen eines chronischen depressi- ven Verlaufs eine Therapie mit Antidepressiva und Anxiolitika, von Zeit zu Zeit erhalte er analgetische Medikamente wegen der permanenten Somatisierung in Form von chronischen Schmerzen und Parästhesien der unteren Extremitäten. Der Patient sei indisponiert, mit depressi- vem Affekt, antriebslos, besorgt um den eigenen Gesundheitszustand, ohne Motivation zu irgendeiner nützlichen Tätigkeit. Sein gesamtes Trachten sei auf die eigenen gesundheitlichen und existentiellen Probleme konzentriert. Die existenziellen Sorgen führten zur Ver- schlechterung des Zustands. Er müsse die Behandlung beim Psychia- ter und beim Hausarzt fortsetzen. Die Arbeitsfähigkeit sei um mehr als 80% eingeschränkt. – Im Kurzarztbericht von Dr. H._______ vom 7. November 2008 und vom 17. Dezember 2008 (act. IVSTA 285, 287, act. 23/4a, 23/3n) wurde festgehalten, der Patient leide an discopathia lumbales, discus hernia, st. post. contusionem region lumbalis und sei arbeitsunfähig. – Dr. A._______ berichtete am 8. Januar 2009 (act. IVSTA 275) und 9. März 2009 (act. IVSTA 288), der Patient habe auf beiden Seiten des lumbosakralen Bereichs Schmerzen, vermehrt auf der linken Seite, was durch einen hochgradigen Verlust der Sensibilität links zum Aus- druck komme. Bei der Palpation der lumbosakralen Region habe er im Bereich von L2-L3 und L5-S1 Schmerzen. Die Lasègue-Zeichen seien auf beiden Seiten positiv. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mehr als 80%. – Am 9. März 2009 berichtete Dr. F._______ (act. IVSTA 289, act. 23/3e), der Patient leide an chronischer obstruktiver Bronchitis, Bron- choektasen der Lunge, Herzinsuffizienz, ängstlich-depressivem Syn- drom, Discopathia L2-L3 und sei zu 90% arbeitsunfähig. – Laborbefunde vom 30. März 2009 (act. IVSTA 295) – Die eingereichten unleserlichen bzw. undatierten Arztberichte enthal- ten die bereits weiter oben aufgeführten Diagnosen (act. IVSTA 224 -

C-5/2010 Seite 14 229, 234, 235, 240 - 244, 246 - 251, 253 - 269, 271 - 273, 279, 282, 283, 286, 294 und 298). 4.2.3 Die Vorinstanz legte die Arztberichte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. I., vor, welcher in seinem Bericht vom 21. August 2009 (act. IVSTA 301) festhielt, die eingereichten Akten wür- den die seit Jahren festgehaltenen Diagnosen enthalten, welche durch die MEDAS im Jahre 1994 als haltlos und falsch beurteilt worden seien. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Handgelenksfraktur eine re- levante Funktionseinschränkung ergeben hätte. Es werde von einer chro- nischen Bronchitis Stad. 1 berichtet. Eine schwere Herzkrankheit habe Dr. sci. B. nicht belegen können. Aus den Akten würden sich kei- ne Anhaltspunkte ergeben, wonach sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers über Oktober 2005 hinaus dauernd und nachhaltig ge- ändert haben sollte. Der Beschwerdeführer sei zu 70% arbeitsfähig für leichte und mittelschwere Arbeiten. 4.2.4 Nach dem abweisenden Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand die folgenden medizinischen Akten ein : – Im Kurzarztbericht vom 23 August 2009 diagnostizierte Dr. med. C._______ COPD 1, Bronchi extensive pulm bill, Cor. pulmonale era- nicum und chr. Gastritis (act. IVSTA 304). – Dr. E._______ bestätigte am 22. September 2009 die bereits vorher gestellten Diagnosen und hielt fest "Se = 95". Der Patient sei 100% arbeitsunfähig (act. IVSTA 305). – Dr. D._______ bestätigte am 22. September 2009 die bisher gestell- ten Diagnosen (act. IVSTA 306). – Dr. A._______ berichtete am 9. März 2009 (act. IVSTA 288) und 23. September 2009 (act. IVSTA 307), der Patient leide an Schmerzen auf beiden Seiten des lumbosakralen Bereichs, vermehrt auf der lin- ken Seite. Die Lasègue-Zeichen seien positiv. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mehr als 80% für bisherige Tätigkeiten. – Dr. F._______ bestätigte am 23. September 2009 die bisher gestellten Diagnosen (act. IVSTA 308).

C-5/2010 Seite 15 4.2.5 Die Vorinstanz legte in der Folge die Arztberichte (E. 4.1.4) ihrem RAD-Arzt Dr. I., vor, welcher in seinem Schreiben vom 8. No- vember 2009 festhielt, die Arztberichte würden keine Neuigkeiten enthal- ten, sondern die schon seit Jahren mitgeteilten und zum Teil falschen Di- agnosen, die schon in den Vorgesuchen jeweils zur Diskussion gestan- den seien. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä- tigkeiten. Im Vordergrund stehe die Rentenbegehrlichkeit. 4.3 Bis zum Verfügungszeitpunkt lagen der Vorinstanz die oben aufge- führten Arztberichte vor, welche mit früheren Arztberichten teilweise wort- wörtlich übereinstimmen, nur rudimentär bis gar nicht begründet sind und über die Leiden nicht hinreichend Aufschluss geben. Die Vorinstanz hätte, mittels eines Gutachtens, den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers abklären lassen müssen, was sie unterliess. Damit ist die Vorinstanz dem Abklärungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dessen Urteil vom 17. Dezember 2007 nicht hinreichend nachgekommen. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Arztberichte, welche der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einreichte, allenfalls Aufschluss über die Ent- wicklung des Gesundheitszustandes ergeben. 4.4.1 Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die folgenden, sich noch nicht bei den Akten befindenden Arztberichte ein: – Dr. sci. B., Internist und Kardiologe, hielt am 18. Januar 2006 fest, der Beschwerdeführer leide an Discopathia lumbalis, Syndrom Depressivum, Hypertensio art. Lab. und Cor. hypertensivum (act. 1/5, act. 23/1f). – Dr. med. C._______ berichtete am 23. September 2009, der Patient sei zyanotisch und leide an COPD 1, Bronchiectasiae pulm. Bill, Cor. Pulmonale chronicum und Gastritis chr. (act. 1/12, act. 23/2i). – Dr. D._______ wiederholte im Arztbericht vom 22. September 2009 die bekannten Beschwerden und hielt fest, der Patient sei zu 80% ar- beitsunfähig (act. 1/14, act. 23/2j). – Am 22. September 2009 wiederholte Dr. E._______ (act. 1/15, act. 23/2g) die bereits bekannten Beschwerden und wies zusätzlich darauf hin, im RTG gebe es deutlich ausgeprägte vaskuläre Lungenzeichen mit verbreitertem unterem Mediastinum, Hila sei adhärent. Im rechten Lungenbereich im unteren Teil (basal) Schatten beim pulmonalen Pa-

C-5/2010 Seite 16 renchym verursacht durch häufige Dekompensation des kardiovasku- lären Systems und dessen Entzündung (Pleuraerguss) "SE = 95". Der Patient habe früher an chronischer schleimig-eitriger Bronchitis, Bron- chiektasie pulm. gelitten. Es liege eine COPD 1 vor. Der Patient erhal- te eine Oxygenotherapie, kausale und symptomatische Therapie. Der Gesundheitszustand des Patienten sei sehr ernst. Der Patient sei zu 100% arbeitsunfähig. Auch die unter Ziff. 4.4.1. aufgeführten Berichte enthalten keine Aussagen zum Lungenleiden des Beschwerdeführers, welche sich auf medizinische Untersuchungen wie Blutwerte, Lungentest etc. stützen würden. 4.4.2 Replikweise reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 sich bereits bei den Akten befindende ärztliche Berichte ein (act. BVGer 10). 4.5 Der RAD-Arzt Dr. I., FMH für Allgemeinmedizin und Phlebo- logie SGP, verwies in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 (act. IVSTA 314) auf seine Stellungnahme vom 21. August 2009 und wies daraufhin, Dr. D., Psychiater, erwähne wiederum die seit Jahren mitgeteil- ten Diagnosen. Das Attest des Spitals S._______ vom 13. Mai 2010 er- wähne wiederum die Diagnose COPD 1, was einer leichten chron. obst- ruktiven Bronchitis entspreche, trotzdem werde der Versicherte mit Sau- erstoff behandelt, was eigentlich nur bei einer schweren obstruktiven Bronchitis notwendig sei. Eine Lungenfunktion, oder eine Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes liege nicht vor, letztere sei eigentlich not- wendig zu erwarten, wenn ein Patient in einem Spital einer O2- Behandlung unterzogen werden müsse. Skeptisch mache zudem an die- sem Bericht noch die Tatsache, dass praktisch gleichlautende Spitalbe- richte von Dr. E._______ vorgelegt worden seien und zwar am 21. August 2006, 8. Oktober 2008, 10. März 2009, 22. September 2009 und eben am 13. Mai 2010. Im ärztlichen Alltag und insbesondere im Verkehr mit Spitä- lern habe er es nie erlebt, dass praktisch identische Berichte zum Teil wortwörtlich in einem Intervall von 4-5 Jahren erstellt worden seien. Zu- dem siedle die Ärztin die COPD im Stadium 1 an, d.h. sie sei leichter Na- tur, damit seien die in Anwendung gebrachten Stauerstoffbehandlungen fraglich notwendig gewesen und er bezweifle sehr, dass beim Versicher- ten nun eine Dauerbehandlung mit Sauerstoff durchgeführt werde. Die Hausärztin erwähne jedenfalls diese Behandlung nicht. Ob tatsächlich ei- ne erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion vorliege mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, sei mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht bewiesen. An seiner bisheri-

C-5/2010 Seite 17 gen Beurteilung halte er daher fest, es sei denn, klare objektivierbare Einschränkungen der Lungenfunktion könnten vorgelegt werden: Lungen- funktionsprobe, Blutanalyse inkl. Sauerstoffsättigungsgrad. Diese Unter- suchungen hätten im Spital S._______ anlässlich der Behandlung eigent- lich gemacht werden müssen. Dr. I._______ empfahl der Vorinstanz, die- se Akten anzufordern und ihm das Dossier nochmals vorzulegen. 4.6 In ihrer Duplik vom 3. August 2012 räumte die Vorinstanz ein, der be- urteilende IV-Arzt habe festgestellt, in Bezug auf die Lungenleiden be- stünden nähere Abklärungsbedürfnisse. Da ein ausgewiesener Sachver- halt nach Erlass der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Rechts- und Sachprüfung bilde (BGE 121 V 366), wäre dies in einem neuen Verfahren zu prüfen, jedoch sei das Sozialversicherungs- abkommen mit dem früheren Jugoslawien in Bezug auf die Republik Ko- sovo gekündigt worden, weshalb Neurenten nicht mehr zugesprochen werden könnten. 4.7 Vorliegend ist der Vorinstanz und dem RAD-Arzt Dr. I._______ zuzu- stimmen, dass die Lungenleiden des Beschwerdeführers einer genaueren Abklärung bedürfen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. Dezember 2007 (C-2626/2006) festhielt. Die Vorinstanz geht fehl in der Annahme, dass das Sozialversicherungs- abkommen mit dem früheren Jugoslawien in Bezug auf die Republik Ko- sovo nicht mehr anwendbar wäre. Wie unter E.2.1 dargelegt, ist das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 weiterhin anwendbar. 5. In den Akten findet sich kein Gutachten, welches über das Lungenleiden des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2006 bis 30. November 2009) Auskunft geben würde. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demzufolge in Bezug auf die Lungenleiden begutachten zu lassen. Bei der vorzunehmenden Prüfung in materieller Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts zu beachten, dass auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (respektive des RAD) nur unter der Bedingung abgestellt wer- den kann, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Erfordernis eines spezialärzt-

C-5/2010 Seite 18 lichen Titels kann ausnahmsweise grundsätzlich dann verzichtet werden, wenn dem untersuchenden resp. beurteilenden Arzt aktuelle Berichte und allenfalls bildgebende Untersuchungsunterlagen von entsprechend aus- gebildeten Fachärztinnen oder Fachärzten zur Verfügung stehen und die bei einer versicherten Person vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigun- gen nicht überaus komplex sind (vgl. etwa Urteile des BVGer C- 4781/2008 vom 28. Juni 2010 und C-4016/2009 vom 31. Januar 2011, E. 3.2.1.). Die Vorinstanz hat unter diesen Aspekten den Beweiswert der RAD-Berichte zu prüfen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz weiter zu beachten, dass Dr. I._______ Facharzt FMH für Allgemeinmedi- zin und nicht Pneumologe ist, womit fraglich ist, ob er über die rechtspre- chungsgemäss geforderte fachärztliche Qualifikation verfügt, um die Lun- genleiden zu beurteilen (vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. Au- gust 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 25. De- zember 2009 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 30. November 2009 aufzuheben und die Sache an die Vorin- stanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, den Beschwerdeführer be- gutachten zu lassen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Weder der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer noch die unterliegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteient- schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-5/2010 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschlies- send neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel

C-5/2010 Seite 20 sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

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AHVG

  • Art. 1 AHVG

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG

IV

  • Art. 5. IV

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VGG

  • Art. 32 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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