k B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5160/2021
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen vom 28. Oktober 2021.
C-5160/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. (...) 1979, ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde im Kosovo geboren, lebt aber seit seinem 12. Altersjahr in Deutschland, wo er auch seine Schulbildung und die Ausbildung zum Isolierspengler absolvierte. Aktenmässig zudem belegt ist, dass er seit September 2010 bis zu einem Unfall am 31. Mai 2013 (Sturz von einer Leiter aus ca. 2 Meter Höhe) als Isolierspengler in der Schweiz tätig war (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis vom 10. März 2022 [nachfolgend IVSTA-act.] 3, 153, 366, 368, 399 und 409). Die aus dem Unfall resultie- rende inkomplette Berstungsfraktur des 8. Brustwirbelkörpers (nachfol- gend: BWK oder Th), sowie Frakturen der Dornfortsätze (prozessi spinosi) BWK 6 und 7 wurden zunächst konservativ behandelt (IVSTA-act. 74 und 152). A.b Mit Verfügung vom 25. September 2014 sprach die zuständige Unfall- versicherung (nachfolgend: B.) dem Versicherten eine Invaliden- rente von 21 % ab dem 1. Oktober 2014 zu (IVSTA-act. 177 S. 12 f.). A.c Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 übermittelte die Deutsche Renten- versicherung C. den vom Versicherten am 4. Dezember 2014 ein- gereichten Rentenantrag zur Durchführung des zwischenstaatlichen Ren- tenverfahrens an die Schweizerische Ausgleichskasse in (...) (IVSTA- act. 25 und 28). A.d Nachdem die IVSTA medizinische und erwerbliche Abklärungen getä- tigt und die Akten der B._______ beigezogen hatte, stellte sie mit Vorbe- scheid vom 17. Dezember 2015 dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als Isolierspengler sei er ab 31. Mai 2013 voll- ständig arbeitsunfähig. In einer dem Gesundheitszustand angepassten Tä- tigkeit liege gemäss der Beurteilung des Kreisarztes der B._______ ab 15. Januar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Damit verbunden seien jeweilige Erwerbseinbussen von 100 % ab 31. Mai 2013 sowie von 12 % ab 15. Januar 2014 (IVSTA-act. 143). A.e Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob der Versicherte durch seinen damaligen Vertreter Einwand gegen den Vorbescheid vom 17. Dezember 2015 und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Als
C-5160/2021 Seite 3 Begründung führte er aus, eine Klage sei beim Zivilgericht in (...) hängig und er sei vollständig arbeitsunfähig (IVSTA-act. 155). A.f Mit Eingabe vom 5. August 2016 informierte der Versicherte die Vorinstanz darüber, dass im Rahmen des gegen die ehemalige Arbeitge- berin angestrengten Zivilverfahrens am 30. August 2016 sowie am 6. Sep- tember 2016 eine medizinische Begutachtung vorgesehen sei (IVSTA-act. 199). A.g Aufgrund anhaltender Beschwerden unterzog sich der Versicherte am 22. September 2016 einem Eingriff an der Wirbelsäule (ventro-dorsale Kor- rektur-Spondylodese Th 6/7 auf Th 9/10 bei posttraumatischer Kyphose). Prof. Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfall- chirurgie in (...), hielt im Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2016 fest, der Versicherte sei mit dem Ergebnis der Operation sehr zufrieden. Er gehe davon aus, dass der Patient in drei Monaten wieder beruflich eingegliedert werden könne (IVSTA-act. 211 und 255). A.h Mit Verfügung vom 31. März 2017 wies die Vorinstanz den am 18. Ja- nuar 2017 gestellten Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IVSTA-act. 218). A.i Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 informierte der Versicherte die Vorinstanz darüber, dass das gegen die ehemalige Arbeitgeberin ange- strengte Gerichtsverfahren zwischenzeitlich vergleichsweise erledigt wor- den sei (IVSTA-act. 232). A.j Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) in seinen Stellungnahmen vom 27. März 2018 und 13. Dezember 2018 weiteren Klä- rungsbedarf im Hinblick auf die medizinische Situation sah, beschrieb der RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Medizin, am 11. Februar 2019 erstmals eine vollständige Aktenlage. Ferner führte er aus, dass der Versicherte seit dem Unfall am 31. Mai 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfä- hig gewesen sei. Ab dem 1. März 2017 könne er jedoch ohne Weiteres, unter Einhaltung der funktionellen Einschränkungen, wieder eine ange- passte Tätigkeit ausüben (IVSTA-act. 234, 255 und 273). A.k Mit einem weiteren Vorbescheid vom 29. März 2019, der denjenigen vom 17. Dezember 2015 ersetzte, führte die Vorinstanz aus, in der ange- stammten Tätigkeit als Isolierspengler bestehe seit dem 31. Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit einer entsprechenden Erwerbseinbusse
C-5160/2021 Seite 4 von 100 %. Demgegenüber liege seit dem 1. März 2017 in einer angepass- ten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, jedoch bestehe weiterhin eine Erwerbseinbusse von 12 %. Ein Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente sei daher für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2017 gegeben (IVSTA-act. 275). A.l Gegen den Vorbescheid vom 29. März 2019 erhob der Versicherte am 6. Juni 2019 durch seine Vertreterin Einwand und beantragte die Ausrich- tung einer ganzen Invalidenrente über den 1. Juni 2017 hinaus (IVSTA-act. 286).
A.m Am 3. Oktober 2019 unterzog sich der Versicherte aufgrund persistie- render Beschwerden einer Revisionsoperation zur Entfernung des am 22. September 2016 eingebrachten Spondylodesematerials Th 6 – 10 (vgl. Bst. A.g hiervor; IVSTA-act. 316).
A.n Am 17. November 2019 erfolgte eine weitere Beurteilung durch den RAD. Dr. med. E._______ führte aus, der erwähnte Eingriff vom 3. Oktober 2019 habe sich problemlos gestaltet. Postoperativ werde beschrieben, dass die vorbestehenden Schmerzen rückläufig seien. Durch den Eingriff sei von einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IVSTA-act. 314).
A.o Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz dem Versicherten einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für zwei Zeit- räume in Aussicht: vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2017 sowie vom 1. Ok- tober 2019 bis zum 29. Februar 2020 (IVSTA-act. 318).
A.p Dagegen erhob der Versicherte am 21. Januar 2020 unter Hinweis auf eine mangelhafte medizinische Aktenlage Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch über den 1. Juni 2017 bzw. den 1. März 2020 hinaus (IVSTA-act. 324). A.q Zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts veranlasste die Vorinstanz eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie (17. September 2020) und Orthopädie (21. September 2020; IVSTA-act. 366 und 368). A.r Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 stellte die Vorinstanz dem Ver- sicherten wiederum die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Mai
C-5160/2021 Seite 5 2014 bis 31. Mai 2017 sowie vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 in Aussicht (IVSTA-act. 383). A.s Dagegen erhob der Versicherte durch seinen damaligen Vertreter Ein- wand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
C-5160/2021 Seite 6 dass das vom Sozialgericht (...) (Deutschland) in Auftrag gegebene Ge- richtsgutachten von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie, vom 4. November 2021 einen höheren Beweiswert habe als die von der Vorinstanz eingeholten Administrativgutachten vom 17. und 21. September 2020. Dr. med. H. sei fachlich ausreichend qualifiziert, um den me- dizinischen Sachverhalt zu beurteilen; seine Ausführungen seien nachvoll- ziehbar und schlüssig. Er verfüge über eine Zusatzqualifikation im Bereich Psychosomatik und sei daher besser geeignet, die konkrete Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers einzuschätzen als die beiden durch die Vorinstanz beauftragten Gutachter. Aus inhaltlicher Sicht sei besonders hervorzuheben, dass Dr. med. H._______ den Beschwerdeführer persön- lich untersucht habe und seine Beurteilung auf den aktuellsten medizini- schen Befunden basiere. So habe unter anderem die Computertomogra- phie der BWS vom 18. Oktober 2021 den übrigen Gutachtern nicht vorge- legen. Zudem seien zentrale Aspekte bei der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit – wie etwa die osteoporotisch begünstigte Sinterung sowie die alte Fraktur von BWK 5 mit Höherminderung und Verstärkung der posttrauma- tischen Brustkyphose – von den anderen Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Daher komme dem Gutachten vom 4. November 2021 voller Be- weiswert zu. Der Experte habe eine leidensangepasste Tätigkeit mit höchs- tens drei bis sechs Stunden pro Tag als zumutbar erachtet. Eine volle Ar- beitsfähigkeit könne deshalb nicht angenommen werden. Die Rentenein- stellung per 1. Juni 2017 sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf einer unzureichenden medizinischen Grundlage, zumal sich die Schmerzproble- matik auch nach der Operation im September 2016 nicht nachhaltig gebes- sert habe (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 hiess der damals zustän- dige Instruktionsrichter das im Rahmen der Beschwerde vom 26. Novem- ber 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gut (BVGer-act. 6). B.c Mit Vernehmlassung vom 11. März 2022 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde bzw. die in der angefochtenen Verfügung ermit- telte Rentendauer sei zu bestätigen. Die übrigen Rechtsbegehren seien mangels Verfahrensgegenstand aus dem Recht zu weisen. Zur Begrün- dung führte sie aus, für die Invaliditätsbemessung seien alleine die schwei- zerischen Rechtsnormen massgebend und es bestehe keine Bindung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, ande- rer Behörden und Ärzte. Im Hinblick auf den Beweiswert eines Arztberichts sei entscheidend, ob er umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen
C-5160/2021 Seite 7 beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorak- ten abgegeben worden sowie einleuchtend und begründet sei. Ein Admi- nistrativgutachten sei nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu einem anderen Ergeb- nis gelangten, ausser es seien wichtige Aspekte unerkannt oder ungewür- digt geblieben. Sämtliche Fragen und Einwände des Beschwerdeführers seien in der Begründung zur angefochtenen Verfügung bearbeitet worden. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachte, durch das So- zialgericht (...) (Deutschland) veranlasste Gutachten habe man wiederholt dem ärztlichen Dienst unterbreitet. Dabei seien keine nicht bereits berück- sichtigte Sachverhaltselemente zu Tage getreten. Der erstellte Einkom- mensvergleich sei korrekt und habe eine Erwerbseinbusse von 100 % ab 31. Mai 2013 bzw. 12 % ab 1. März 2017 ergeben. Anspruch bestehe des- halb auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2017. Der Beschwerdeführer habe sich im weiteren Verlauf einer Operation zur Ent- fernung des Osteosynthesematerials unterzogen. Es habe damit verbun- den eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestanden, die eine begrenzte Voll- rente vom 1. Oktober 2019 bis 1. März 2020 begründet habe. Was das durchschnittliche Jahreseinkommen und die zusätzliche Kinderrente für den Sohn G._______ betreffe, sei die Grenze für die richterliche Rechts- und Sachprüfung zu berücksichtigen. Ein erst nach Erlass der angefochte- nen Verfügung ausgewiesener Sachverhalt könne für das Beschwerdever- fahren nicht von Belang sein. Da diese beiden Vorbringen erst nach Erlass der Verfügung bekannt geworden seien, sei eine Berücksichtigung nicht möglich. Deshalb habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine Neuberechnung der Invalidenrente zu erfolgen. Sodann sei in Bezug auf die verlangten Verzugszinsen zu beachten, dass eine Berechnung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung und Abschluss eines allfälligen Verrechnungsverfahrens mit Drittberechtigten möglich sei (BVGer-act. 10). B.d Mit Eingabe vom 31. März 2022 replizierte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Gutachten von Dr. med. H._______ habe vollen Beweiswert und im Übrigen weise er da- rauf hin, dass Frau Dr. med. I., medizinischer Dienst der IVSTA, nicht hinreichend qualifiziert sei, das Gerichtsgutachten umzustossen (BVGer-act. 13). B.e Mit Duplik vom 13. April 2022 legte die Vorinstanz dar, Frau Dr. med. I. sei Fachärztin für Innere Medizin und durchaus qualifiziert, vor- liegend eine schlüssige und zuverlässige Beurteilung abzugeben. Sie sei sodann als zertifizierte medizinische Gutachterin in der Lage, den Fall
C-5160/2021 Seite 8 arbeitsmedizinisch zu beurteilen. Sie, die IVSTA, beantrage deshalb nach wie vor die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 15). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2022 schloss der damals zu- ständige Instruktionsrichter unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah- men den Schriftenwechsel (BVGer-act. 16). B.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Juni 2022 reichte der Be- schwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbericht der J._______klinik in (...) ein und wies darauf hin, dass aufgrund der starken Beschwerdesymp- tomatik aus orthopädischer Sicht weder für die letzte Tätigkeit noch für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei (BVGer-act. 17). B.h Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 25. August 2022 führte die Vorinstanz aus, dass sich aus dem durch den Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 30. Juni 2022 eingereichten Entlassungsbericht keine neuen Sachverhaltselemente ergäben und er zu keiner geänderten Einschätzung der verbliebenen Arbeitsunfähigkeiten führe (IVSTA-act. 19). B.i Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 gewährte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Möglich- keit einer reformatio in peius (Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Abklärung) zu äus- sern und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 27). Der Beschwerdeführer teilte am 10. März 2025 mit, er halte an seiner Be- schwerde fest (BVGer-act. 30). B.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
C-5160/2021 Seite 9 Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die IV Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28
Anfechtungsgegenstand und damit Begrenzung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bilden die Verfügungen vom 28. Oktober 2021, mit denen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für seine Tochter F._______ (geb. am [...] 2007) für die Zeiträume vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2017 sowie vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 zusprach. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnete, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant (vgl. Urteil des BVGer C-2364/2017 vom 11. April 2019 E. 2.2). Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen erlassen hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.1 und 2.3.4; 125 V 413 E. 2b; Urteile des BVGer C-6070/2020 vom 1. März 2023 E. 5.1; C-5005/2017 vom 11. Februar 2022 E. 1.4.3 und E. 1.5.3). Wird die Abstufung der Leis- tung angefochten, wird mithin die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (vgl. BGE 135 V 148 E. 5.2; 135 V 141 E. 1.4; 131 V 164 E. 2.2 f.; Urteile des BVGer C-5774/2019 vom 26. August 2021 E. 2.1; C-2364/2017 vom 11. April 2019 E. 2.2). Demnach ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Mai
C-5160/2021 Seite 10 2014 (frühester Rentenbeginn, vgl. hiernach E. 7.2 f.) zu überprüfen.
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer zweiten Kinderrente für seinen Sohn G._______ (geb. am [...] 2015) beantragt, fehlt es an einem diesbezüglichen Anfechtungsobjekt. Gemäss den Akten erhielt die Vorinstanz erst im November 2021 (und somit nach Erlass der angefoch- tenen Verfügungen) davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Vater ei- nes zweiten Kindes ist (IVSTA-act. 409). Auf seine Beschwerde ist in die- sem Punkt nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1). 3. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung bzw. Verwaltungsverfügungen (hier den 28. Oktober 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge- genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 4. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 28. Ok- tober 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535). 5. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutsch- land und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügig- keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Re- gelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
C-5160/2021 Seite 11 Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
6.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Eine Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien besteht nicht (vgl. auch Urteil des BVGer C-5608/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; je m.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversi- cherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.1; 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entschei- den, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste halten (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).
C-5160/2021 Seite 12 7. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Allerdings ist für die Ausrichtung ei- ner ordentlichen IV-Rente in jedem Fall eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr in der Schweiz zu erfüllen (vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL; gül- tig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2021]; Rz. 3004.3 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021]). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentli- che Invalidenrente ist vorliegend offensichtlich erfüllt (vgl. IVSTA-act. 65). 7.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 7.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe
C-5160/2021 Seite 13 Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Fassung]). 7.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwi- schen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 7.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch: Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Fassung). 7.5 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. nicht publ. E. 4.3.1 des Urteils BGE 137 V 369, in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 [9C_226/2011]; BGE 133 V 263 E. 6.1; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-3033/2021 vom 19. Januar 2023 E. 4.3). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Ge- sundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind die Sachverhalte im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Zeitpunkt der Rentenerhöhung oder -herabsetzung zu vergleichen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d; Urteile des BGer 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 3.7). Dabei besagt Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV, dass bei einer Verbesserung bzw. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung resp. Er- höhung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem
C-5160/2021 Seite 14 angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 8. 8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (vgl. BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher- ten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6).
8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstell- ten Arztberichts hängt sodann wesentlich davon ab, ob dieser sich ausrei- chend auf das entsprechende Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachverhalts bzw. die effektive Veränderung des Gesundheitszustandes – bezieht (vgl. Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.; Urteile des BVGer C-3679/2021 vom 5. September 2023 E. 7.2.2; C-924/2020 vom 31. Oktober 2022 E. 5.7.2).
9.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer- deverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
C-5160/2021 Seite 15 das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen.
9.2 Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkas- sen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbind- lich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 9.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des BGer 8C_683/2019 vom 25. November 2019 E. 3.2). 9.4 Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür- digen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des BGer 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.3 m.H.). In die- sem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Ein- schätzungen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, zumal die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorzubringen vermag (vgl. Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4; 9C_468/2009 vom 9. Sep- tember 2009 E. 3.3; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 9.5 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 9.6 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern
C-5160/2021 Seite 16 ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinter- nen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal- tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Ak- ten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor- zunehmen ist (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die strei- tigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschlies- sende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Ab- klärungen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2; 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6). 10. Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist aktenmässig was folgt be- legt: 10.1 Dem Austrittsbericht des Universitätsspitals K._______ (nachfolgend: K._______) vom 1. Juni 2013 sind die Diagnosen inkomplette Berstungs- fraktur BWK 8 sowie Frakturen der Processus spinosi BWK 6 und 7 zu entnehmen. Der Patient wünsche aufgrund unbefriedigender Mobilisation eine Verlegung ins Spital (...) in Deutschland (IVSTA-act. 59 S. 3 ff.). 10.2 Vom 1. Juni 2013 bis 12. Juni 2013 war der Beschwerdeführer im Kreiskrankenhaus (...) hospitalisiert, wo die Diagnosen inkomplette Bers- tungsfraktur BWK 8, Nachsinterung im Verlauf sowie Frakturen der
C-5160/2021 Seite 17 Prozessus spinosi BWK 6 und 7 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Arbeitsunfalles gestürzt. Als konservative Therapien erfolgten eine intravenöse und orale Analgesie, eine physiotherapeutische Begleitbehandlung und eine Miederversorgung. Im Verlauf durchgeführte radiologische Verlaufskontrollen hätten ein deutliches Nachsintern im Be- reich der BWK 8-Fraktur gezeigt. Inwiefern ein operatives Vorgehen in Be- tracht zu ziehen sei, solle im Rahmen der Wiedervorstellung am 12. Juni 2013 im K._______ entschieden werden (IVSTA-act. 7). 10.3 Aus den Berichten des K._______ vom 12. Juni 2013, 21. Juni 2013, 2. Juli 2013 und 30. Juli 2013 geht eine rückläufige Schmerzsymptomatik, ein regelrechter Verlauf unter konservativer Therapie, eine Frakturstellung mit einem Kyphosewinkel von 24° im Bereich BWK 8 sowie eine unverän- derte Frakturstellung (ohne weitere Sinterung) hervor. Eine Fortsetzung der konservativen Frakturtherapie und eine Wiedervorstellung zur klinisch- radiologischen Verlaufskontrolle seien angezeigt (IVSTA-act. 8 und 47 S. 46 ff.). 10.4 In der Verlaufskontrolle vom 2. Juli 2013 wurde in der wirbelsäulen- chirurgischen Trauma-Sprechstunde im K._______ ein regelrechter Ver- lauf unter konservativer Therapie bei nachlassenden Schmerzen festge- stellt (IVSTA-act. 9). 10.5 Am 24. Juli 2013 erfolgte eine weitere Vorstellung in der wirbelsäu- lenchirurgischen Trauma-Sprechstunde im K._______. Das am Vorstel- lungstag angefertigte Röntgenbild zeige eine unveränderte Frakturstellung ohne weitere Sinterung. Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer, dass seit der letzten Verlaufskontrolle nur eine geringe Besserung der Be- schwerden eingetreten sei. Dem entsprechenden ärztlichen Bericht vom 30. Juli 2013 ist weiter zu entnehmen, dass er noch immer über Lumbal- gien klage und er sich an Gehstöcken mobilisiert habe. Auf eine Analgesie mit Celebrex und Oxycodon sei er nach wie vor angewiesen. Als weiteres Vorgehen wurde die Fortführung der konservativen Therapie vorgeschla- gen (IVSTA-act. 10). 10.6 Laut ärztlichem Bericht vom 8. August 2013 über die gleichentags er- folgte ambulante Vorstellung im Kreiskrankenhaus (...), bestehen anam- nestisch persistierende Beschwerden im Bereich BWK 8. Die Röntgenauf- nahme des K.________ vom 24. Juli 2013 zeige eine deutliche Keilbildung des BWK 8 mit Höhenminderung auf ca. 1/3 des ursprünglichen Ausgangs- werts. Festgestellt worden sei weiter ein deutlicher Klopfschmerz in diesem
C-5160/2021 Seite 18 Bereich, ohne neurologische Ausfälle oder radikuläre Symptomatik. Als weiteres Vorgehen wurde die Weiterführung der Korsetttherapie mit schritt- weiser Entwöhnung empfohlen (IVSTA-act. 11). 10.7 Am 21. August 2013 fand eine weitere Verlaufskontrolle in der wirbel- säulenchirurgischen Sprechstunde im K._______ statt. Dem sich dazu äussernden ärztlichen Bericht vom 27. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter starken Schmerzen leide und über eine beidseitige Oberschenkelschwäche klage. Weiter zeige er nach wie vor ein vorsichtiges Gangbild. Zehenspitzen- und Hackengang seien aufgrund der Schmerzen im Bereich des Rückens kaum möglich. Das am 21. August 2013 erstellte Röntgenbild zeige im Vergleich zu den Vorauf- nahmen keine weitere Sinterung der Fraktur und keine Zunahme der Kyphose. Aufgrund der persistierenden Schmerzen im BWS-Bereich und der Schwäche im Bereich der Oberschenkel wurde als weiteres Vorgehen ein MRI (Magnetic Resonance Imaging) der BWS zur Abklärung der Frak- turkonsolidierung und einer möglichen Spinalkanaleinengung empfohlen. Bis dahin sei der Beschwerdeführer weiterhin 100% arbeitsunfähig (IVSTA- act. 12). 10.8 Am 28. August 2013 stellte sich der Beschwerdeführer wiederum in der wirbelsäulenchirurgischen Trauma-Sprechstunde im K._______ vor, in deren Rahmen das am 24. August 2013 erstellte MRI der BWS besprochen wurde. Es zeige einen Status nach inkompletter Berstungsfraktur (Th8) und Fraktur der Processus spinosi (Th6 und 7) sowie ein leichtes Ödem im Be- reich von Th8. Im Vergleich zur Röntgenaufnahme stehend von der letzten Konsultation zeige sich im Liegen eine aufklaffende Fraktur um ca. 7 bis 8 Grad. Unter Prozedere ist weiter ausgeführt, dass sich eine nicht 100% verheilte Th8-Fraktur, jedoch keine Myelonkompression zeige. Es werde dem Beschwerdeführer deshalb die Reduktion der Analgesie empfohlen. Insgesamt habe man mit ihm aber besprochen, dass die Arbeit als Isolier- spengler zügig wieder aufgenommen werden solle (IVSTA-act. 13). 10.9 Dem Bericht des K._______ vom 25. September 2013, welcher sich auf die Untersuchung vom 18. September 2013 bezieht, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anamnestisch über stärkste Schmerzen be- richte. Ein Auslassversuch sowie eine Reduktion der Schmerzmittel seien nicht erfolgreich gewesen. Er sei eigenständig mobil. Neurologische Aus- fälle seien nicht vorhanden. Es bestehe stärkste lokale Druckschmerzhaf- tigkeit über den Dornfortsätzen der mittleren BWS. Das Röntgenbild vom 18. September 2013 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen eine
C-5160/2021 Seite 19 unveränderte Frakturstellung mit einem Kyphosewinkel von 28°, aber keine weitere Sinterung und kein Impaktieren der Fraktur. Unter Beurteilung und Prozedere ist ausgeführt, dass aufgrund der zusätzlich aufgetretenen Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten ein MRI der LWS zur weiteren diagnostischen Abklärung und zum Ausschluss einer Nervenkompression angezeigt sei. Zudem sei eine Optimierung der Schmerztherapie durchzuführen (IVSTA-act. 14). 10.10 Dem ambulanten Bericht vom 30. Oktober 2013, der sich auf die Vor- stellung vom 23. Oktober 2013 in der wirbelsäulenchirurgischen Trauma- sprechstunde des K._______ bezieht, lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen klage. Es zeige sich eine deutliche Druckdolenz über Th8, Th7 und Th6. Auch beide Oberschenkel seien schmerzhaft. Das MRI der LWS vom 17. Oktober 2013 zeige sodann einen unauffälligen Befund. Die Röntgenbilder der BWS vom 23. Oktober 2013 im Stehen liessen im Bereich der Fraktur einen Kyphosewinkel von 26.3° erkennen, welcher sich im Liegen auf 17.1° reduziere. Dementspre- chend bestehe eine Winkeldifferenz von 9°. Als weiteres Prozedere könne über eine operative Stabilisierung nachgedacht werden. Beim Beschwer- deführer bestehe aber bereits eine Schmerzverarbeitungsstörung bei chro- nifizierten Schmerzen, weshalb die Indikation vorsichtig gestellt werden müsse (IVSTA-act. 16). 10.11 Dem ambulanten Bericht vom 27. November 2013 der orthopädi- schen Klinik des K._______ lässt sich als Zwischenanamnese entnehmen, dass ein operativer Eingriff im Moment durch den Beschwerdeführer nicht gewünscht sei. Sodann habe die Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt wer- den können. Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wird ausgeführt, dass die Fraktur als geheilt erachtet werde und eine operative Therapie nicht empfohlen sei. Insofern möglich, sei die Medikation mit Targin zu re- duzieren, um einen Arbeitsversuch zu starten (IVSTA-act. 17). 10.12 Am 9. Januar 2014 fand eine Untersuchung in der Schmerzklinik (...) bei Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie, statt. Dabei wurden fol- gende Diagnosen gestellt: «St. n. inkompletter Berstungsfraktur BWK8 nach Sturz von Leiter am 31.05.2013 mit/bei o chronischem Schmerzsyndrom thorakolumbal und der Beine linksbetont o MRI BWS 24.08.2013: Keine Zeichen einer relevanten Affektion des Spinalkanals bzw. Myelons o MEP und SSEP vom 13.11.2013: Normalbefund zu den unteren Extremitäten»
C-5160/2021 Seite 20 Anamnestisch beschreibe der Beschwerdeführer, so der Bericht weiter, sehr stark einschränkende Schmerzen vor allem im linken Bein, vom Rücken nach innen ausstrahlend. Zudem sei häufig die linke Körperhälfte ab der Brust abwärts wie eingeschlafen. Therapeutisch sei er auf die Opiat- medikation angewiesen, da sonst die Schmerzen nicht erträglich seien. Der Verdacht auf eine Affektion der langen Bahnen des Myelons habe sich nicht bestätigt. Die leichtgradig gestörte Spitz-Stumpf-Diskrimination im Bereich des linken Beines und des Bauches links sowie des Giving ways bei der Kraftübung der Hüftflexion seien am ehesten im Zusammenhang mit dem beginnenden chronischen Schmerzsyndrom zu sehen, da sie neuroanato- misch keiner Lokalisation zugeordnet werden könnten. Schliesslich seien in Bezug auf das Schmerzsyndrom noch keine schmerzmodulierenden Therapeutika zum Einsatz gelangt (IVSTA-act.18). 10.13 Im Bericht vom 15. Januar 2014 berichtet Dr. med. M., Kreisarzt und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, über die Unter- suchung vom 15. Januar 2014. Gestellt wurden die Diagnosen inkomplette Berstungsfraktur BWK 8 sowie Frakturen der Processus spinosi BWK 6 und 7. Empfohlen sei eine Behandlung in der Schmerzklinik und Physio- therapie. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe sodann «im Rahmen des Zumutba- ren» (IVSTA-act. 47 S. 18). 10.14 Im Bericht der Schmerzklinik (...) vom 17. Januar 2014 führte Dr. med. N., Facharzt für Anästhesiologie, die Diagnosen thoraka- ler segmentaler Schmerz entsprechend dem Frakturbereich und diffuse, nicht genau zu beschreibende Schmerzen in den Beinen (betont im linken Fuss) auf. Der Beschwerdeführer berichte, dass das Medikament Targin seine Schmerzen reduziere und dass er ohne dieses derzeit nicht aus- komme. Hinweise auf eine Myelopathie seien keine festgestellt worden. Eine Medikation mit Lyrica sei eingeleitet worden und er beginne mit phy- siotherapeutischen Übungen (IVSTA-act. 47 S. 30). 10.15 Dem Bericht des Universitätsklinikums (...) vom 2. Mai 2014 sind die Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom und in Fehlstellung verheilte BWK 8-Fraktur (monosegmentaler Grund-Deckplattenwinkel BWK 7/8 von 27°) zu entnehmen. Weiter sei trotz im Rahmen der Verlaufskontrollen fest- gestellter deutlicher Nachsinterung die Fraktur konservativ behandelt wor- den. Als weitere Behandlungsoption wurde eine diagnostische Facettenge- lenksinfiltration mit allenfalls anschliessender Kryodenervation vorgeschla- gen (IVSTA-act. 47 S. 27).
C-5160/2021 Seite 21 10.16 Dem ambulanten Bericht des K._______ vom 5. Juni 2014 ist unter dem Titel Beurteilung und Procedere eine konsolidierte Th-8-Fraktur mit Keilwirbelbildung zu entnehmen. Anamnestisch sei die Schmerzsituation unbefriedigend, ein passageres Schwächegefühl nach dem Stuhlgang habe er einmalig vor wenigen Tagen verspürt. Sodann berichte er über Schmerzen in beiden Beinen, aber aus chirurgischer Sicht sei derzeit keine Verbesserung zu erreichen (IVSTA-act. 47 S. 25). 10.17 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der B._______ stellte Dr. med. M., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, am 16. Juli 2014 die Diagnosen Zustand nach Leitersturz mit Berstungsfraktur BWK 8 und Frakturen Processus spinosi BWK 6 und 7. Zudem beurteilte er die Arbeitsfähigkeit. So sei eine Tätigkeit als Isolierspengler nicht mehr möglich, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei folgende Verweistätig- keit zumutbar: «Ganztags, wechselbelastend, leicht bis mittelschwer. Es sollte dem Versicherten ermöglicht werden, stehend zu arbeiten am Schreibtisch. Keine vermehrte Rumpfrotation, kein vermehrtes Vornüber- beugen während der Arbeit». Eine Anmeldung in der Rehaklinik (...) sei erfolgt, wobei das Ziel nebst der Schmerzreduktion eine Vorbereitung auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit sein soll (IVSTA-act. 78 S. 13 ff.). 10.18 Im Austrittsbericht der Rehaklinik (...) vom 19. August 2014 stellten die diplomierte Psychologin O. und Dr. med. P._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Diagnosen inkomplette Berstungsfraktur BWK 8 sowie Frakturen der Processus spinosi BWK 6 und 7, ein chronisches Schmerzsyndrom und eine leichte Anpassungsstö- rung. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer bei gutem Effort in der Lage, bessere Leistungen zu erbringen. Die Resultate der phy- sischen Leistungstests seien daher nur eingeschränkt verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich durch die objektivierbaren pathologischen Befunde, die klinische Untersu- chung, die bildgebenden Abklärungen und die gestellten Diagnosen nur unzureichend erklären. Die Schmerzdarstellung sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat, die Konsistenz mässig. Zudem seien Dis- krepanzen und Widersprüchlichkeiten festgestellt worden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und ohne vermehrte Rotationsbewegungen könne er aber ganztags verrichten (IVSTA-act. 24 S. 4 ff.). 10.19 Dem Bericht der Schmerzklinik (...) vom 24. November 2014, der für die SVA (...) erstellt wurde, sind die Diagnosen Zustand nach inkompletter
C-5160/2021 Seite 22 Berstungsfraktur BWK 8 nach Sturz von Leiter bei/mit in Fehlstellung ver- heilter BWK 8-Fraktur (monosegmentaler Winkel 27°), thorakaler segmen- taler Schmerz entsprechend dem Frakturbereich und diffuse, nicht seg- mentale und nicht genau zu beschreibende Schmerzen in den Beinen, be- tont im linken Fuss, zu entnehmen. Hinweise auf eine Myelopathie seien nicht festgestellt worden. Schmerzen seien bei jedem der 10 Untersuchun- gen in der Klinik thematisiert worden, wobei die Schmerzangaben des Pa- tienten diffus seien (IVSTA-act. 97). 10.20 Laut Bericht des Kreiskrankenhauses (...) vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2014 bis 12. Dezember 2014 stationär im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie behandelt und mit gebessertem Beschwerdebild entlassen (IVSTA-act. 163). 10.21 Im ärztlichen Bericht vom 13. März 2015 des Kreiskrankenhauses (...), Klinik für Orthopädische Chirurgie, führte Prof. Dr. med. Q., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine sagittale Dysbalance bei Knickwirbelbildung infolge einer in Fehlstellung verheilten BWK 8-Fraktur. Die kyphotische Knickbildung führe zu einer extremen Schmerzhaftigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gege- ben und ein Ersatz des Wirbelkörpers solle geplant werden (IVSTA-act. 150). 10.22 In den nicht unterzeichneten ärztlichen Berichten vom 19. März 2015 und 6. Mai 2015 des Kreiskrankenhauses (...), Klinik für orthopädische Chirurgie, ist als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit psychi- schen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) aufgeführt. Weiter wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. bis 19. März 2015 im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie berichtet. Zunächst seien chronische Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbel- säule (BWK) vorhanden gewesen; im weiteren Verlauf zusätzlich Schmer- zen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWK) mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel aufgetreten. Ohne nennenswerte Besserung seien bereits zuvor verschiedene Therapien durchgeführt worden, darunter medikamen- töse Schmerztherapie, Krankengymnastik, Massagen sowie mehrfache In- filtrationen. Es sei die Weiterführung der Schmerztherapie mit physiothera- peutischer Unterstützung und eine Vorstellung in der Wirbelsäulensprech- stunde in der Klinik R. geplant. Aufgrund der starken psychosozi- alen Belastung sei ferner eine Psychotherapie empfohlen (IVSTA-act. 184).
C-5160/2021 Seite 23 10.23 Am 22. Juni 2015 stellte sich der Beschwerdeführer erstmalig in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde im R._______ bei Prof. Dr. med. D._______ in (...) vor. Dem entsprechenden Bericht vom 23. Juni 2015 kann entnommen werden, dass die anlässlich des Untersuchs durchge- führte Bildgebung (Wirbelsäulenaufnahme in zwei Ebenen) bei einem Sa- cral Slope von 38° und einem Pelvic-Incidence von 58° eine lumbale Lor- dose von 65° sowie eine thorakale Kyphose von 68° zeige. Dabei falle auf, «dass im Bewegungssegment Th9 bis Th12 eine thorakale Kyphose von nur 5° besteht und sich die restlichen 63° auf die Th8-Th12 Anteile vertei- len.» Die zusätzlich durchgeführten Hypomochlion-Aufnahmen zeigten nur eine minimale ventrale Aufklappbarkeit von 2°, bei einem gesamten biseg- mentalen Grunddeckplattenwinkel zwischen Th7 und Th9 von 15° bzw. 17°. Ferner zeige die extern durchgeführte kernspintomographische Unter- suchung neben der Berstungsfraktur Th8 auch eine Höhenminderung von Th5. Die dokumentierten Processus spinosus Frakturen von Th6 und Th7 seien demgegenüber nicht mehr sicher nachweisbar. Als weiteres Vorge- hen, wobei die operativen Interventionen relative Indikationen darstellten, kämen entweder eine ventrodorsoventrale Korporektomie mit einer dorsa- len Korrektur von Th6/7 auf Th9/10 mit ventralem Wirbelkörperersatz oder eine dorsale Korrekturspondylodese in Betracht. Schwierig zu beurteilen sei schliesslich, inwiefern sekundäre Ursachen beim Krankheitsgeschehen eine Rolle spielten (IVSTA-act. 179). 10.24 Gemäss Bericht des Kreiskrankenhauses (...) vom 22. Oktober 2015 habe vom 19. Oktober 2015 bis 22. Oktober 2015 aufgrund einer Ver- schlechterung der Schmerzsituation eine stationäre Behandlung stattge- funden. Nach zwei Facettengelenkinfiltrationen (BWK7/8 und 8/9) sei der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand zur weiteren ambu- lanten Behandlung entlassen worden (IVSTA-act. 186 S. 1). 10.25 Im Bericht vom 27. November 2015 führte der RAD-Arzt Dr. med. S._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, es bestehe als Haupt- diagnosen eine inkomplette Berstungsfraktur BWK 8 sowie Frakturen der Processi spinosi BWK 6 und 7 (S22.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit bestehe eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21). In der bisherigen Tätigkeit sei er 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 31. Mai 2013 und 0 % ab 15. Januar 2014 bzw. 4. August 2014 (IVSTA- act. 139).
C-5160/2021 Seite 24 10.26 Laut vorläufigem Entlassungsbericht vom 29. November 2015 des Kreiskrankenhauses (...) erfolgte eine stationäre Behandlung vom 19. Ok- tober 2015 bis 23. Oktober 2015 aufgrund einer deutlichen Verstärkung der Schmerzen. Es seien eine Akutschmerztherapie und Wirbelsäuleninfiltrati- onen erfolgt. Nach Abschluss habe sich eine mässige klinische Besserung gezeigt und der Beschwerdeführer sei zur weiteren ambulanten Behand- lung entlassen worden (IVSTA-act. 186 S. 4). 10.27 Der ärztliche Zwischenbericht des Universitätsklinikums (...) vom 11. Dezember 2015 gibt Auskunft über die gleichentags erfolgte Vorstel- lung des Beschwerdeführers. Als Diagnosen sind ein chronisches Schmerzsyndrom und eine in Fehlstellung verheilte BWK 8 Fraktur (mono- segmentaler Grund-Deckplatten Winkel BWK 7/8: 27°) festgehalten. Als weiteres Procedere bestehe prinzipiell die Indikation für ein operatives Vor- gehen im Sinne einer Teilkorporektomie Th8 mit dorsaler Instrumentierung und ventraler Cageanlage. Vorher solle aber die somatoforme Schmerz- komponente sicher ausgeschlossen sein. Deshalb werde er an das inter- disziplinäre Schmerzzentrum überwiesen. Bei einer deutlichen Verbesse- rung sei von der Operation abzusehen. Sodann sei, insofern die somato- forme Schmerzkomponente sicher ausgeschlossen werde, das operative Vorgehen einzuleiten (IVSTA-act. 187). 10.28 Der RAD-Arzt Dr. med. S._______ wies in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2016 darauf hin, dass der medizinische Verlauf nicht klar sei. Dr. med. D._______ habe am 22. Juni 2015 die relative Indikation zur operativen Sanierung gestellt und lasse die Beurteilung sekundärer Ursa- chen der Beschwerde offen. Zur Beurteilung des Falles seien die Fragen zu beantworten, ob die Operation mittlerweile stattgefunden habe und wie sich die Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss der Rekonvaleszenzzeit dar- stelle (IVSTA-act. 159). 10.29 In der Stellungnahme vom 1. Juli 2016 führte Dr. med. S._______ aus, die neu zugestellten Berichte hätten bereits beim Verfassen der Stel- lungnahme vom 9. Februar 2016 vorgelegen. Sodann sei der klinische Ver- lauf weiterhin nicht klar. Die neuen Berichte bestätigten zwar die bisher nicht vorgenommene Operation, würden aber nichts zur Klärung des Ver- laufs der Arbeitsunfähigkeit beitragen (IVSTA-act. 193). 10.30 Im nervenärztlichen Gerichtsgutachten vom 20. Juli 2016, welches im Auftrag des Sozialgerichts (...) erstellt wurde, stellte Dr. med. T._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, die Diagnosen
C-5160/2021 Seite 25 Anpassungsstörung mit Schmerzstörung bei Zustand nach BWK8-Fraktur ohne neurale Beteiligung sowie eine funktionelle Hypästhesie links. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht, so der Experte, seien leichte bis mittel- schwere Arbeiten im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich möglich. Für Arbeiten, die dem Berufsbild eines Isolierspenglers entsprechen, be- stünden keine Einschränkungen (IVSTA-act. 263). 10.31 Aufgrund persistierender Beschwerden unterzog sich der Beschwer- deführer am 22. September 2016 einem operativen Eingriff (ventrodorsale Korrekturspondylodese Th 6-10 mit thorakoskopisch assistierter Korporek- tomie Th 8). Der Operationsbericht ist allerdings nicht aktenkundig (IVSTA- act. 219, 231 und 316). 10.32 Im Bericht von Prof. Dr. med. D._______ vom 6. Dezember 2016 gibt dieser Auskunft über die am 5. Dezember 2016 erfolgte Verlaufskontrolle. Als Anamnese ist festgehalten, dass vor einigen Monaten eine dorso-ven- trale Korrekturspondylodese bei posttraumatischer Kyphose durchgeführt worden sei. Dadurch hätten sich sowohl die Beschwerden als auch der All- gemeinzustand erheblich verbessert und der Schmerzmittelkonsum habe verringert werden können. Die durchgeführte Bildgebung (Röntgen) zeige optimal einliegende Implantate mit zeitgerechter Heilung. Die posttrauma- tische Fehlhaltung sei auf 14° (physiologisch für diesen Abschnitt) reduziert worden. Als weiteres Procedere sei mit dem Beschwerdeführer abgespro- chen, dass er die physikalischen und physiotherapeutischen Massnahmen intensiviere. Um eine volle berufliche Wiedereingliederung zu erzielen, sei aufgrund des langen Heilverlaufs eine stationäre Rehabilitationsmass- nahme indiziert. Er gehe davon aus, dass der Patient in weiteren drei Mo- naten wieder beruflich eingegliedert werden könne (IVSTA-act. 211). 10.33 Im Rahmen des gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwer- deführers angestrengten Verfahrens beim Zivilkreisgericht (...) wurde am 31. Dezember 2016 eine medizinische Beurteilung durch die U._______ Versicherungsmedizin erstellt, welche sich auszugsweise in den Akten be- findet. Das von Dr. med. V., Facharzt für Innere Medizin, Prof. Dr. med. W., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie, und Dr. med. X., Fachärztin für Neurologie, erstellte Gutach- ten vom 31. Dezember 2016 (nachfolgend: U.-Gutachten) führt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mässige Hyperky- phose der BWS bei Status nach Sturz von Leiter am 31. Mai 2013 mit Ber- stungsfraktur BWK 8 ohne neurologische Ausfälle und Frakturen der Proc. Spinosi BWK 6 und 7 aus. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
C-5160/2021 Seite 26 sind keine aufgeführt. Weiter gingen die Gutachter von einer vollen Arbeits- unfähigkeit für die bisherige Tätigkeit seit dem Unfall aus. Für eine ange- passte Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit seit September 2014 (IVSTA-act. 154 und 219 S. 14). Angesichts der zwischen- zeitlich am 22. September 2016 durchgeführten Operation (Korrekturspon- dylodese) beantworteten die Gutachter die gerichtlich gestellten Zusatzfra- gen mit Nachtrag vom 2. Oktober 2017. Sie bestätigten dabei im Wesent- lichen ihre Beurteilung (IVSTA-act. 231). 10.34 Im ärztlichen Bericht vom 5. Juli 2017 beschreibt Dr. med. Y., Facharzt für Neurochirurgie, dass eine Wiedereingliederungs- massnahme in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers stattgefun- den habe, aber aufgrund von Schmerzen abgebrochen worden sei. Der Versicherte führe regelmässig sportliche Aktivitäten wie Fahrradfahren oder Joggen durch. Die aktuelle Röntgenuntersuchung zeige weder einen Korrekturverlust noch Hinweise für eine Anschlussfraktur oder eine Implan- tatlockerung. Es sei eine Umschulungsmassnahme zu erwägen und er empfehle eine Wiedervorstellung nach Ablauf eines Jahres (IVSTA-act. 264). 10.35 Im Bericht vom 12. Oktober 2017 beschreibt Prof. Dr. med. D., dass sich der Patient vom Eingriff (Korrekturspondylodese am 22. September 2016) sehr gut erholt habe und bis vor einiger Zeit be- schwerdefrei gewesen sei. Die kernspintomographische Untersuchung zeige optimal einliegende Implantate und die regelrechte Stellung der Wir- belsäule nach Korrekturspondylodese. Bildmorphologisch sei eine Höhen- minderung von BWK 5 und eine Einmuldung der Deckplatte BWK 11 auf- gefallen. Diese seien aber älterer Natur und vollständig ausgeheilt. Als Diagnosen führte er einen Zustand nach dorsoventraler Korrekturspondy- lodese bei Fraktur BWK 8 und eine ausgeprägte ätiologisch unklare Osteoporose auf (IVSTA-act. 265 und 316). 10.36 Laut Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 27. März 2018 sei die gesamte medizinische Situation nach wie vor unklar. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom August/Septem- ber 2016 trotz persistierender Schmerzen voll arbeitsfähig. Dem entgegen stehe aber die Tatsache, dass er wegen Schmerzen im September 2016 operiert worden sei. Ein psychiatrisches Gutachten sei trotz Empfehlung nie erstellt worden. Der Schmerzverlauf rechtfertige wahrscheinlich eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2013 bis ca. April 2017 (IVSTA-act. 234).
C-5160/2021 Seite 27 10.37 Im fachpsychiatrischen Gutachten vom 4. September 2018, erstellt aufgrund eines bei der Deutschen Rentenversicherung C._______ gestell- ten Rentenantrags, stellte Dr. med. Z., Facharzt für Innere Medi- zin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin, die Diagnosen Zustand nach BWK 8-Fraktur 2013, Fraktur der Dornfortsätze BWK 6 und 7, Zustand nach Korrekturspondylodese bei BWK 8-Fraktur 2016 und «mitgeteilte ausgeprägte Osteoporose unklarer Genese». Zu- dem als Diagnose auf «fachpsychiatrisch-neurologischem Gebiet» eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Er führte weiter aus, dass eine schwere psychische Störung nicht attestiert werden könne. Bei der vorliegenden chronischen Schmerzstörung mit psy- chischen Faktoren handle es sich vielmehr um eine leichtere Anpassungs- störung an die Schmerzsituation. Der Proband unterhalte eine normale Ta- gesstruktur, könne sich an Haushaltsarbeiten beteiligen, sich in der freien Zeit auch mit sich selber beschäftigen und führe regelmässig ein eigen- ständiges Trainingsprogramm durch. Er sei sodann in der Lage, für min- destens sechs Stunden täglich eine leichte körperliche Arbeit auszuführen. Dies ohne Zwangshaltungen im Rumpfbereich und ohne Heben und Tra- gen von schweren Lasten. Weiter seien keine Tätigkeiten mit häufigem Bü- cken, auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder solche, welche überwiegend stehend ausgeführt werden, möglich. Geeignet seien demge- genüber Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Denkbar sei weiter das Bedienen von einfachen Maschinen oder Monta- ge-, Kontroll- und Sortierarbeiten. Möglich seien schliesslich körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Büro (IVSTA-act. 252). 10.38 Laut Stellungnahme von Dr. med. E. vom 13. Dezember 2018 sei die medizinische Situation nach wie vor unklar. Ein Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. D._______ sowie ein bereits erstelltes nervenärztliches Gutachten befänden sich noch nicht in den Akten, weshalb diese Doku- mente beizuziehen seien (IVSTA-act. 255). 10.39 Dem Bericht des Kreiskrankenhauses (...) vom 6. Februar 2019 sind die Diagnosen Zustand nach ventro-dorsaler Fusion Th7 und Th9, eine chronifizierte Schmerzstörung und ein Zustand nach Facettengelenkinfilt- ration zu entnehmen. Ein Schmerzsyndrom im Schraubenlager sei am wahrscheinlichsten. Mit einer Materialentfernung könne man dem Patien- ten Linderung verschaffen. Eine psychische Störung spiele aus ärztlicher Sicht eine untergeordnete Rolle, auch wenn der Patient aufgrund seiner
C-5160/2021 Seite 28 langjährigen Leidensgeschichte glaubhaft in gewissem Masse psychisch beeinträchtigt erscheine (IVSTA-act. 284). 10.40 In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2019 beschreibt der RAD- Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Medizin, erstmals eine vollständige Aktenlage und weiter, dass von psychiatrischer Seite keine in- dividualisierende Erkrankung vorliege. Von somatischer Seite könne auf den Bericht von Prof. Dr. med. D. vom 5. Dezember 2016 (recte: vom 6. Dezember 2016) abgestellt werden. So sei der Beschwerdeführer rund 3 Monate postoperativ mit der am 22. September 2016 durchgeführ- ten Korrekturspondylodese sehr zufrieden. Er treibe ausserdem Sport und unternehme lange Autofahrten in sein Heimatland, was ebenfalls auf eine Verbesserung des medizinischen Zustands hindeute. Es könne ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass er ab dem 1. März 2017 voll- schichtig eine angepasste Tätigkeit unter Einhaltung der funktionellen Ein- schränkungen (möglich seien leichte und mittelschwere Arbeiten in Wech- selbelastung mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg) ausüben könne (IVSTA-act. 273). 10.41 Am 26. Juni 2019 berichtete Dr. med. Aa., Facharzt für Or- thopädie und Traumatologie, K., über weiterhin massive Be- schwerden des Versicherten. Er (der Beschwerdeführer) wünsche deshalb eine Materialentfernung, auch wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es unwahrscheinlich sei, dass die geäusserten massiven Beschwerden alleine auf das Implantat zurückzuführen seien. Deshalb sei die Prognose der Operation sehr unsicher (IVSTA-act. 288). 10.42 Gemäss Austrittsbericht des K._______ vom 4. Oktober 2019 fand am 3. Oktober 2019 ein elektiver Eingriff (OSME Spondylodesematerial Th 6-10) statt. Dieser sei komplikationslos verlaufen. Die bisher geschilder- ten Schmerzen hätten sich gebessert und es seien keine sensomotori- schen Defizite aufgetreten. Der Patient sei am 7. Oktober 2019 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (IVSTA-act. 311). 10.43 In seiner Stellungnahme vom 17. November 2019 beschreibt Dr. med. E._______ eine vollständige medizinische Aktenlage. Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. Oktober 2019 sei die Situation neu zu bewerten. Beim Eingriff sei lediglich das Material entfernt worden. An der Statik der Wirbelsäule habe sich nichts geändert, weshalb die Rekonvaleszenzzeit einschliesslich Wundheilung höchstens einen
C-5160/2021 Seite 29 Monat betrage. Die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit belaufe sich somit auf einen Monat (IVSTA-act. 314). 10.44 Am 26. Februar 2020 berichtete die Dipl.-Psych. Psychotherapeutin Bb._______ über den Beschwerdeführer. Er leide an andauernden soma- toformen Schmerzen mit organischen und psychischen Anteilen (F45.41), wobei diese Diagnose noch nicht gesichert sei. Sodann seien die Symp- tome einer Anpassungsstörung vorhanden (F43.2). Die berichteten Schmerzen seien im Wesentlichen durch die im Rahmen des Chronifizie- rungsprozesses erfolgten veränderten neurobiologischen Verarbeitungs- prozesse von Schmerzreizen im ZNS und sekundär durch die damit zu- sammenhängenden dysfunktionalen psychischen Verarbeitungsprozesse zu erklären. Zweifellos sei die Lebensqualität dadurch deutlich einge- schränkt und die psychische Befindlichkeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich gehöre die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ihrem Fachgebiet (IVSTA-act. 331). 10.45 Im Bericht der Schmerztherapie Cc., (...) (Deutschland), vom 26. Mai 2020 führte Dr. med. Dd., Facharzt für Allgemeinme- dizin, aus, mit einer Kryoneurolyse der linksseitigen Facettengelenksner- ven D5 bis D7 sei nahezu eine Beschwerdefreiheit erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei weiter sehr motiviert, sich dem Arbeitsmarkt leidens- gerecht zur Verfügung zu stellen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Kryoneurolyse eine dauerhafte Lösung darstelle. Bei erneutem Auftreten der Beschwerden könne die Behandlung jedoch wiederholt wer- den (IVSTA-act. 341). 10.46 Im Rahmen der durch die Vorinstanz veranlassten bidisziplinären Begutachtung wurde am 17. September 2020 ein psychiatrisches Teilgut- achten verfasst. Dr. med. Ee._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie in (...), stellte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es seien insbesondere keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung (Depression, Ängste oder Zwänge) ersichtlich. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit passivem Coping und selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungsverhalten sowie ein Ver- dacht auf eine Rentenbegehrlichkeit bei chronischem Schmerzsyndrom im Bereich der BWS bei Status nach Osteosynthese 2016 und Metallentfer- nung 2019 nach einer traumatischen BWK8-Fraktur im Mai 2013 zu stellen (IVSTA-act. 368 S. 27). Aus rein psychiatrischer Sicht könne unverzüglich in vollem Umfang vollzeitig mit der beruflichen Wiedereingliederung
C-5160/2021 Seite 30 begonnen werden. Die berufliche Wiedereingliederung sei nicht nur zumut- bar, sondern therapeutisch sinnvoll und dringend indiziert. Er sei aus rein psychiatrischer Sicht durchgängig als 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Im Übrigen seien seine Schilderungen konsistent und plausibel gewesen, es bestünden keine Zweifel über die weitgehende psychische Gesundheit und es seien weder die beruflichen noch sozialen Fähigkeiten eingeschränkt (IVSTA-act. 368). 10.47 Im orthopädischen Teilgutachten vom 21. September 2020 diagnos- tizierte Dr. med. Ff._______, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierte medizinische Gut- achterin SIM (Swiss Insurance Medicine), eine «Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach BWK 8-Fraktur in 5/2013 mit Beteiligung der Processus spinosi BWK 6 und 7. Bei Status nach konservativer Thera- pie ist die Fraktur von BWK 8 in Sinterung verheilt. Dorsoventrale Spondy- lodese von Th 6 auf Th 10 in 9/2016, Metallentfernung in 10/2019. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.» Mit Bezug zur Arbeitsfä- higkeit führte sie weiter aus, die bisherige Tätigkeit als Isolierspengler könne er nicht mehr verrichten. Demgegenüber bestehe volle Arbeitsfähig- keit (8,5 Stunden pro Tag, Pensum 100%) in körperlich leichten und gele- gentlich mittelschweren Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Aus- gangslage verrichtet werden. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, stän- dige Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf (IVSTA-act. 366). Auf die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit antwortete die Gutachterin fol- gendermassen: «Für angepasste Tätigkeiten sind die Zeiträume der Be- rentung anzunehmen.» (IVSTA-act. 366 S. 16). 10.48 Mit Schreiben vom 5. November 2020 stellte die Vorinstanz den Gut- achtern eine ergänzende Frage hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähig- keit des Versicherten vom 13. Mai 2013 bis zum Zeitpunkt der Untersu- chung. Zudem bat sie die Gutachter, ihre Antwort in Form einer bidiszipli- nären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Konsensbesprechung zuzu- stellen, da diese für eine rechtsgenügliche Abklärung der Arbeitsfähigkeit nötig sei (IVSTA-act. 374). Die Gutachter führten dazu aus, dass eine in- tegrative medizinische Beurteilung in diesem Fall nicht möglich sei, da ge- mäss psychiatrischer Abklärung im Rahmen des Auftrags keine Befunde und Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestünden und somit vollständig auf die Ausführungen des orthopädischen Fachgebietes ver- wiesen werde. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit antworteten die Gutachter folgendermassen: «An dieser Stelle muss an erster Stelle vermerkt werden, dass es ärztliche Aufgaben gibt und Aufgaben der
C-5160/2021 Seite 31 Verwaltung. Nach Unfall wurde AUF ausgestellt (recte: festgestellt), der Versicherte bezog Krankentaggeld über die Unfallversicherung, zeitweise eine Rente, in Deutschland lebt der Versicherte von der Unfallrente und von Unterstützungen durch das Sozialamt. Die Zusprache von Bezügen ist bei entsprechenden Versicherungen und Ämtern nachzufragen, nicht Auf- gabe der Begutachtung» (IVSTA-act. 379 S. 3). 10.49 Mit medizinisch-juristischer Beurteilung vom 28. Dezember 2020 nahm die Vorinstanz Stellung zum bidisziplinären Gutachten und erachtete die Ausführungen als im Einklang mit den Richtlinien ergangen. Die Stan- dardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 seien berücksichtigt, die strittigen Punkte umfassend gewürdigt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet worden. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 31. Mai 2013 auszugehen. In einer angepass- ten Tätigkeit sei der Versicherte seit dem 1. März 2017 vollumfänglich ar- beitsfähig (IVSTA-act. 382). 10.50 Im Bericht von Dr. med. Dd._______ vom 19. März 2021 ist festge- halten, dass die Entfernung des Osteosynthesematerials am 3. Oktober 2019 zwar zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe. Der Versi- cherte sei aber nie völlig beschwerdefrei gewesen. Es sei davon auszuge- hen, dass die Facettengelenksnerven und die Facettengelenke selbst schmerzhaft seien. Mit der Kryoneurolyse könne eine Schmerzlinderung von zwischen sechs Monaten und zwei Jahren erzielt werden. Sodann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine Rente habe (IVSTA-act. 389). 10.51 In der Stellungnahme des medizinischen Diensts der IVSTA vom 14. Juni 2021 führte Dr. med. I._______ aus, aus somatischer Sicht be- stehe unter den behandelnden Spezialisten Einigkeit, dass der Versicherte aus orthopädischer Sicht ab September 2014 über eine vollständige Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verfüge (IVSTA-act. 392). Aufgrund der geklagten Beschwerden seien weitere medizinische Abklärungen er- folgt. Nachdem die Konsolidierung der Beschwerden aus orthopädischer Sicht bestätigt und eine psychiatrische Erkrankung ausgeschlossen wor- den sei, habe die Vorinstanz, gestützt auf einen Bericht von Prof. Dr. D._______ vom 6. Dezember 2016, die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit per 1. März 2017 bestätigt. Aus somatischer Sicht sei auf das Teil- gutachten von Dr. med. Ff._______ vom 21. September 2020 abzustellen (IVSTA-act. 366). Die nachträglichen Eingaben und insbesondere der Be- richt von Dr. med. Dd._______ vom 19. März 2021 enthielten keine neuen
C-5160/2021 Seite 32 wesentlichen Elemente (IVSTA-act. 389). Die Spondylodese einer bereits seit langer Zeit konsolidierten inkompletten Berstungsfraktur BWK 8 sowie Frakturen der Dornfortsätze BWK 6 und 7 hätte nicht zu einer signifikanten Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht geführt, ebenso wenig die spätere Entfernung des Osteosynthese- materials. Aus somatischer Sicht werde deshalb an der medizinisch-juristi- schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. IVSTA-act. 382). 10.52 Aus der von Dr. med. Gg., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, medizinischer Dienst der IVSTA, verfassten Stellungnahme vom 18. August 2021 geht hervor, dass es dem Versicherten gemäss eige- nen Aussagen seit der Operation im 2016 gut gehe und er nie mehr solche Verstimmungszustände gehabt habe wie vor der Operation. Auch hätten alle drei Vorgutachter (Rehaklinik [...] 08/2014, Drs. med. T. im 7/2016 und Z._______ im 9/2018) bei ihren Begutachtungen keine arbeits- relevanten psychischen Beeinträchtigungen gefunden. Zur attestierten Ar- beitsfähigkeit hat Dr. med. Gg._______ angemerkt, dass es in Deutschland üblich sei, von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als sechs Stunden pro Tag zu sprechen, wenn eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht sei die vorinstanzliche Annahme durchaus gerecht- fertigt, gemäss welcher der Versicherte ab dem 1. März 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe (IVSTA-act. 393). 10.53 Im Gutachten vom 4. November 2021, welches durch das Sozialge- richt (...) (Deutschland) anlässlich des deutschen Rentenversicherungs- verfahrens veranlasst wurde, stellte Dr. med. H._______ folgende Diagno- sen (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 13): Chronisches Schmerzsyndrom St. Ger- bershagen III, Fraktur des Brustwirbelkörpers 8 und Fraktur des Dornfort- satzes BWK 6 und 8, Zustand nach Korrektur-OP und Spondylodese Th 6- 10 am 22. September 2016 und Metallentfernung am 3. Oktober 2019 so- wie eine röntgenologisch sichtbare Osteoporose der BWS. Die bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr in nennenswertem Um- fang ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber noch kör- perlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tra- gen von Lasten bis etwa 5 kg möglich. Es sei auf einen regelmässigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu achten. Häufiges Bücken sowie gleichförmige Körperhaltung seien zu vermeiden. Für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bestehe infolge des Unfalls und dessen Auswirkun- gen keine Einsetzbarkeit. Ungünstige Witterungseinflüsse (Kälte, Nässe oder Zugluft), Erschütterungen sowie schnelle Rumpfbewegungen seien
C-5160/2021 Seite 33 ebenso zu vermeiden. Aus orthopädischer Sicht könne der Versicherte Ar- beiten im Akkord, am Fliessband sowie in Schicht- oder Nachtarbeit ver- richten. Ebenso bestünden keine Einschränkungen für die Beanspruchung des Gehörs und des Sehvermögens. Unter Berücksichtigung dieses Leis- tungsprofils sei eine Erwerbstätigkeit von täglich 3 bis unter 6 Stunden zu- mutbar. Die zeitliche Limitierung auf 3 bis unter 6 Stunden begründete der Gutachter damit, dass der Versicherte sicherlich überfordert sei, wenn er aus dem Stand wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit aufnehme und erst positive Erfahrungen hinsichtlich seiner Belastungsfähigkeit sammeln müsse (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 16 f.). Der Gutachter berichtete weiter, dass die zunehmende Verformung von BWK 7 im Hinblick auf die Minde- rung der Belastbarkeit und die Schmerzen nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Weiter sei die Frage aufzuwerfen, ob die Höhe des eingebrach- ten Platzhalters für BWK 8 nicht zu gross bemessen sei. Die computerto- mographisch nachgewiesenen Veränderungen der Brustwirbelsäule im Frakturbereich BWK 8 könnten nicht willkürlich erzeugt oder vorgetäuscht werden, sondern seien objektiv (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 20). Er halte es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während des Prozesses der os- teoporotisch begünstigten Sinterung des BWK 7 ventral ständig und immer wiederkehrend Schmerzen gehabt habe. Als positiver Aspekt sei aber zu werten, dass von 2019 bis 2021 keine weitere Deformierung stattgefunden habe und die Aussicht bestehe, dass der schmerzerzeugende Prozess zum Stillstand gekommen sei. Die erstmalig nachgewiesene alte Fraktur von BWK 5 habe keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 21). 10.54 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Vorinstanz das Ge- richtsgutachten von Dr. med. H._______ vom 4. November 2021 (BVGer- act. 1 Beilage 3) Dr. med. I._______ vor (vgl. auch E. 10.53 hiervor). Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022 aus, es bestätige weit- gehend die früheren orthopädischen Befunde. Der Gerichtsgutachter Dr. med. H._______ erwähne insbesondere die osteoporotisch bedingte BWK 5-Berstungsfraktur, welche von den orthopädischen Experten im Zu- sammenhang mit den beklagten Schmerzen des Versicherten nicht genü- gend berücksichtigt worden sei, jedoch keinen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe. Dr. med. H._______ anerkenne im Übrigen, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein könnte, vorausgesetzt er überwinde sein chronisches Schmerzsyndrom. Die Ar- beitsfähigkeit sei aufgrund der Dekonditionierung des Versicherten auf eine tägliche Arbeitszeit von 3 bis unter 6 Stunden reduziert. Empfohlen werde eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Dieser
C-5160/2021 Seite 34 Einschätzung kann Dr. med. I._______ nicht folgen und verweist auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. Ee._______ vom 17. September 2020, wonach keine psychiatrische Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Sodann liege gemäss bidisziplinärem Gutachten der Drs. med. Ff._______ und Ee._______ aus dem Jahre 2020 beim Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Zusammengefasst beinhalte das Gutachten von Dr. med. H._______ keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse (BVGer-act. 11). 10.55 Im durch den Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten ärztli- chen Entlassungsbericht betreffend Reha vom 16. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 in der J.klinik in (...) vom 21. Juni 2022 führten Drs. med. Hh., Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie Ii., Stationsärztin, die nachfolgenden Diagnosen auf: BWS-Syn- drom bei Fraktur von BWK 8 sowie Frakturen der Dornfortsätze von BWK 6 und 7; Zustand nach Spondylodese Th 6 bis Th 10 (2016) sowie Me- tallentfernung (2019); chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren; röntgenologisch sichtbare Osteoporose der BWS; chronisch depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie. Die Stellung des eingesetzten Spacers sei unverändert, zusätzlich bestehe eine Fraktur von BWK 5 mit keilförmiger Deformierung. Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann seien vorhanden. Unter Ziff. B. 2. (negatives Leis- tungsvermögen) wurden belastende bewegungsbezogene Funktionen für mehr als drei Stunden täglich ausgeschlossen. Ferner seien keine Über- kopfarbeiten, keine Tätigkeiten in Armvorhalte, kein Bücken, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein Knien oder Hocken sowie keine überwiegend stehende oder gehende Tätigkeit möglich. Aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit – ins- besondere aufgrund schwerer körperlicher Belastung und des Arbeitens auf Leitern – nicht mehr ausgeführt werden. Leichte Tätigkeiten ohne Schicht, ohne erhöhte Flexibilität, ohne Akkord seien über sechs Stunden im Tag möglich. Es werde eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Auf- grund der starken Beschwerdesymptomatik erscheine der Patient aus or- thopädischer Sicht weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch den all- gemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig (BVGer-act. 17). 10.56 In der Stellungnahme vom 18. August 2022 äusserte sich Dr. med. I., medizinischer Dienst der IVSTA, zum Entlassungsbericht vom 21. Juni 2022. Sie führte aus, der Bericht (BVGer-act. 17) beschreibe keine neuen medizinischen Erkenntnisse oder funktionellen Einschränkungen. Die festgestellten Einschränkungen seien bereits in der medizinischen
C-5160/2021 Seite 35 Stellungnahme vom 8. Februar 2022 berücksichtigt worden. Der Bericht stütze sich hauptsächlich auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten. Die bisherige Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit in leichten, angepassten Tätigkeiten bleibe bestehen (BVGer-act. 19). 11. Gestützt auf die medizinischen Akten ist erstellt, dass sich der Beschwer- deführer anlässlich des Unfalls am 31. Mai 2013 eine Berstungsfraktur BWK 8 und Frakturen der Spinalfortsätze BWK 6 und 7 zuzog. Aufgrund persistierender Schmerzen erfolgten am 22. September 2016 eine Korrek- turspondylodese BWK 6 bis 10 sowie am 3. Oktober 2019 ein weiterer Ein- griff zur Entfernung des Spondylodesematerials (IVSTA-act. 330, 366 und 368).
Mit Verfügungen vom 28. Oktober 2021 bejahte die Vorinstanz den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine ganze ordentliche Invalidenrente (sowie eine ordentliche Kinderrente) für die Zeiträume vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2017 und vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 (IVSTA-act. 397 und 403 mit Begründung in IVSTA-act. 394). Im Nachfolgenden sind die befristeten Renten auf ihre medizinischen Grundlagen zu überprüfen. 13. 13.1 Zur Begründung der zweiten Rentenphase vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwer- deführer am 3. Oktober 2019 einer Operation zur Entfernung des Osteo- synthese-Materials unterzogen habe, die eine zeitweilige Arbeitsunfähig- keit in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge gehabt habe. Der Eingriff sei pro- blemlos verlaufen. Ihr ärztlicher Dienst habe befunden, dass nach der Ope- ration eine Rekonvaleszenzzeit von einem Monat anzuerkennen sei. Unter Hinweis auf Art. 88 Abs. 1 IVV befand sie, ein Rentenanspruch bestehe ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 29. Februar 2020.
13.2 Der Eingriff vom 3. Oktober 2019 zur Entfernung des Osteosynthese- Materials ist aktenkundig. Erstellt ist auch, dass dieser problemlos verlau- fen ist und zu einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (IVSTA- act. 314). Insofern ist die Beurteilung des RAD, wonach der Versicherte während eines Monats postoperativ arbeitsunfähig gewesen sei, nachvoll- ziehbar. Nichtsdestotrotz ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente (inkl. Kinderrente) vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 zugesprochen wurde, offen zu lassen. Denn aus spezifischen
C-5160/2021 Seite 36 sozialversicherungsrechtlichen Gründen, wonach der Streitgegenstand den Rentenanspruch als Ganzes betrifft (vgl. BGE 135 V 148 E. 5.2), ist ein abschliessender materieller Entscheid über die Rentenfrage für eine folgende Teilperiode (hier: von Oktober 2019 bis Februar 2020) nicht zu- lässig, solange sie für die vorangehende Teilperiode (hier: Mai 2014 bis Mai 2017) mangels rechtsgenüglichen Abklärungen des medizinischen Sach- verhalts (vgl. E. 14 ff. hiernach) nicht beurteilt werden kann. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (vgl. BGE 125 V 413) ist daher vorliegend davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird (vgl. Urteile des BGer 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.1 m.w.H; 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.3.1; 8C_91/2017 vom 24. Juli 2017 E. 1.2). 14. In Bezug auf die Zusprache der Invalidenrente während der ersten Ren- tenphase (Mai 2014 bis Mai 2017) ist folgendes festzustellen: Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Gesund- heitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers verursache seit dem 31. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und eine Erwerbs- einbusse von 100%. Ab dem 1. Mai 2014 bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente. Andere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätig- keiten könnten jedoch ab dem 1. März 2017 (vgl. Bericht von Prof. Dr. med. D._______ vom 6. Dezember 2016; IVSTA-act. 211) wieder ausgeübt wer- den. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ab dem
C-5160/2021 Seite 37 Schmerzsyndrom im Bereich der BWS bei Status nach Osteosynthese 2016 und Metallentfernung 2019 nach einer traumatischen BWK8-Fraktur im Mai 2013 zu stellen (IVSTA-act. 368 S. 26 f.). Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht durchgängig als 100 % arbeitsfähig zu be- trachten (IVSTA-act. 368 S. 32). Im Übrigen seien seine Schilderungen konsistent und plausibel gewesen, es bestünden keine Zweifel über die weitgehende psychische Gesundheit und es seien weder die beruflichen noch sozialen Fähigkeiten eingeschränkt (IVSTA-act. 368 S. 32 f.; vgl. auch E. 10.46 hiervor). 14.1.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom 21. September 2020 diagnos- tizierte Dr. med. Ff._______ namentlich eine «Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach BWK 8-Fraktur in 5/2013 mit Beteiligung der Processus spinosi BWK 6 und 7. Bei Status nach konservativer Thera- pie ist die Fraktur von BWK 8 in Sinterung verheilt. Dorsoventrale Spondy- lodese von Th 6 auf Th 10 in 9/2016, Metallentfernung in 10/2019. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.» Darüber hinaus beur- teilte sie zwar die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten als Isolierspengler (0%), wie auch in einer angepassten Tä- tigkeit (100%). Die Fragen der Vorinstanz in Bezug auf den Verlauf der Ar- beitsfähigkeit beantwortete die Gutachterin nicht und verwies stattdessen auf die «Zeiträume der Berentung» (vgl. E. 10.47 hiervor). Selbst auf aus- drückliche Nachfrage der Auftraggeberin liess sich die Gutachterin nicht vernehmen und führte sinngemäss lediglich aus, die Beurteilung des Ver- laufs der Arbeitsfähigkeit falle nicht in ihre ärztliche Kompetenz (vgl. E. 10.48 hiervor). 14.1.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Gutachterin bzw. die Gutach- ter in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung die wesentliche Frage zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bewusst unbeantwortet liessen. Dabei gingen die Gutachter fälschlicherweise davon aus, dass es nicht Aufgabe des Arztes bzw. des Gutachters ist, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Gemäss Rechtsprechung obliegt der medizinischen Fachperson nicht nur die genuine Aufgabe der Befunderhebung und Diagnosestellung; sie hat auch eine Folgenabschätzung der gesundheitlich erhobenen Gesundheits- beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit abzugeben. Dabei kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, die sie aus ihrer Sicht so substantiell wie möglich begründet (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Gleich verhält es sich bei einer retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 8C_122/2023 vom 26. Februar
C-5160/2021 Seite 38 2024 E. 5.3). Die Gutachter durften sich mithin nicht darauf beschränken, auf die vom Versicherten bereits erhaltenen sozialrechtlichen Leistungen – teils ausländischer Versicherungen – zu verweisen. Dies gilt hier umso mehr, als im orthopädischen Teilgutachten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bejaht wurden. Somit bestehen konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des ortho- pädischen Teilgutachtens sprechen (vgl. E. 9.5 hiervor). 14.2 Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. Ee._______ am 17. September 2020 nachvollziehbar und begründet aus, dass die redu- zierte Arbeitsfähigkeit lediglich auf somatische Gründe zurückzuführen sei (vgl. auch E. 10.46 und 14.1.1 hiervor). Aus rein psychiatrischer Sicht sei er durchgängig als voll arbeitsfähig zu qualifizieren und die schmerzbe- dingten Stimmungsbeeinträchtigungen hätten sich im subklinischen Be- reich ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bewegt (IVSTA-act. 368 S. 34). Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen von Dr. med. Gg._______ vom 18. August 2021, wonach mit Hinweis auf die weiteren «Vorgutachter» (Austrittsbericht der Rehaklinik (...) vom 19. August 2014 [IVSTA-act. 24 S. 4 ff.] sowie Gutachten Drs. med. T._______ vom 20. Juli 2016 und Z._______ vom 4. September 2018 [IVSTA-act. 252 und 263]) keine arbeitsrelevanten psychischen Beeinträchtigungen vorlägen (IVSTA- act. 393). Insgesamt bestehen damit keine konkreten Indizien, die gegen die Zuver- lässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen, so dass ihm volle Beweiskraft zuzusprechen ist (vgl. zur Beweiskraft von Teilgutachten: BGE 143 V 124 E. 2.2.4). An dieser Einschätzung ändert auch der durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2022 eingebrachte ärztliche Entlassungsbericht vom 21. Juni 2022 nichts (vgl. E. 10.55 hiervor). Denn dieser äussert sich zu einem stationären Aufenthalt in der J._______klinik in (...) (Deutschland) vom 16. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 und betrifft damit einen medizinischen Sachverhalt, der sich lange nach Erlass der ange- fochtenen Verfügungen (28. Oktober 2021) zugetragen hat. Er ist somit nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu be- einflussen (vgl. E. 3 hiervor) und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 15. Ein materieller Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf die übri- gen RAD-Berichte sowie die – hierarchisch dem Gutachten gemäss Art. 44
C-5160/2021 Seite 39 ATSG weiter untergeordneten – medizinischen Berichte entfällt, zumal ge- mäss Rechtsprechung in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich ein wei- teres Gutachten einzuholen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3). Von weiteren medizinischen Abklärungen ist ausnahmsweise abzusehen, wenn alle übrigen medizinischen Berichte übereinstimmend die Arbeitsfähigkeit beurteilen (vgl. Urteile des BGer 9C_209/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1 m.H.; 9C_312/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor: So ist zwar unbestritten, dass aus somatischer Sicht ab Unfalldatum (31. Mai 2013) eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Iso- lierspengler von 100 % besteht (vgl. dazu z.B. die Berichte des RAD vom 11. Februar 2019 [IVSTA-act. 273] oder 17. November 2019 [IVSTA-act. 314]). Demgegenüber gehen die Meinungen in Bezug auf die Frage, ab wann der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder aufzuneh- men vermochte, auseinander. Die Vorinstanz geht in ihren medizinischen Beurteilungen davon aus, dass es dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 2017 wieder möglich sei, eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätig- keit auszuüben (IVSTA-act. 273 und 314). Zur Begründung stützt sie sich auf den Bericht vom 6. Dezember 2016 von Prof. Dr. med. D._______ (IV- STA-act. 211; vgl. hiervor E. 10.32 und 273 S. 2). Dieser nahm eine sehr vage prognostische Einschätzung der beruflichen Wiedereingliederungsfä- higkeit des Beschwerdeführers vor, was nicht als rechtsgenügliche Grund- lage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die- nen kann. Im Übrigen sind weitere Berichte aktenkundig, wonach bereits ab dem 15. Januar 2014 eine angepasste Tätigkeit aufgenommen werden könne (IVSTA-act. 139, 159 und 193; mit Hinweis auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. M._______ vom 15. Januar 2014 und 16. Juli 2014 [IVSTA-act. 47 S. 18 ff. und 78 S. 13 ff.]). Ferner geht das U.- Gutachten vom 31. Dezember 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ei- ner angepassten Tätigkeit ab September 2014 aus (IVSTA-act. 219 S. 14) und im Austrittsbericht der Rehaklinik (...) vom 19. August 2014 (IVSTA- act. 24 S. 4 ff.) wird ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer orthopä- disch angepassten Tätigkeit attestiert. 16. Zu prüfen ist weiter, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das deut- sche Gerichtsgutachten von Dr. med. H. vom 4. November 2021 abgestellt werden kann (BVGer-act. 1 und act. 1 Beilage 3; vgl. auch E. 10.53 hiervor).
C-5160/2021 Seite 40 16.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Gutachten zwar am 4. November 2021 und damit knapp nach Erlass der Verfügungen (28. Oktober 2021) verfasst wurde. Es betrifft aber den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, steht somit in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand und ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 3 hiervor). 16.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass für die Deutsche Rentenversi- cherung ein von der schweizerischen Invalidenversicherung wesentlich ab- weichendes Rentenabstufungssystem relevant ist (vgl. Urteile des BVGer C-1601/2019 vom 18. November 2020 E. 7.5.2 und C-6073/2020 vom 4. August 2020 E. 6.2). Die (an das deutsche Bemessungssystem anknüp- fenden) Schlussfolgerungen weisen nicht automatisch die für die schwei- zerische Rentenbemessung erforderliche, rechtsgenügliche Präzision auf (vgl. zur feineren Rentenabstufung nach schweizerischem Recht: Art. 28 Abs. 2 IVG), um auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätig- keit zu schliessen. Ergänzend ist zu beachten, dass die Grundsätze der Versicherungsmedi- zin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind. Laut Rechtsprechung kann daher nicht unbesehen auf die Beurteilung auslän- discher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2 m.w.H.). Ärzte mit anerkanntem Facharzttitel in der Schweiz nehmen zudem regelmässig an versiche- rungsmedizinischen Fortbildungen teil und befinden sich dadurch stets auf dem aktuellen Wissensstand (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.H. auf BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Für die rechtsan- wendenden Behörden in der Schweiz besteht ferner keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs- beginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4.2.1). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 16.3 Dr. med. H._______ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyn- drom St. Gerbershagen III, eine Fraktur des Brustwirbelkörpers 8 und der Dornfortsätze BWK 6 und 7, ein Zustand nach Korrekturoperation und Spondylodese sowie eine röntgenlogisch sichtbare Osteoporose der BWS (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 13). Zudem erkannte er eine reduzierte
C-5160/2021 Seite 41 Arbeitsfähigkeit (zeitliche Limitierung auf drei bis unter sechs Stunden pro Tag). Zur Begründung der Einschränkung führte er aus, die Wiedereinglie- derung in ein Arbeitsleben erfordere eine sorgfältig strukturierte und beglei- tete Rehabilitation, da der Beschwerdeführer seit Jahren keine Erlebnisse gehabt habe, dass er körperlich wieder einigermassen belastungsfähig sei. Er sei überfordert, wenn er jetzt aus dem Stand wieder eine vollschichtige Arbeitstätigkeit aufnehme und er müsse zunächst positive Erfahrung hin- sichtlich seiner Belastungsfähigkeit sammeln (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 17). 16.4 Der Gutachter begründet die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit einer beruflichen Dekonditionierung. Zur Annahme einer Invalidität ist in jedem Fall ein medizinisches Substrat notwendig, welches (fach)ärztlich festge- stellt wurde und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 127 V 294 E. 5a; MEYER/REICHMUTH, in: Stauf- fer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, 4. Auflage 2022, Art. 28 N 21 f.). Vorliegend fehlt es an diesem medizinischen Substrat, denn die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit begründet er nicht mit einem durch ihn festgestellten Gesundheits- schaden (vgl. die durch ihn gestellte Diagnosen; BVGer-act. 3 S. 17), son- dern mit der fehlenden positiven Erfahrung im Hinblick auf die Belastungs- fähigkeit des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 17). 16.5 Aufgrund der Ausführungen im Gutachten ist zudem unklar, ob sich die reduzierte Arbeitsfähigkeit (drei bis unter sechs Stunden täglich) auf die vom Gutachter beschriebene Phase des schrittweisen Wiederaufbaus der körperlichen Belastungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be- schränkt oder ob diese langfristig besteht bzw. ob sich damit eine voraus- sichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit abzeichnet (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG i.V.m. Art. 6 und 8 ATSG). Im Weiteren ist die Aussage, die Einschränkungen bestünden seit dem Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags, nicht verifizierbar, denn so- weit aus den Akten nachvollziehbar ist, wurde der Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung am 18. Januar 2018 gestellt (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2). Demgegenüber wird in der Beschwerde erwähnt, es seien mehrere Anträge gestellt worden, der erste im Februar 2015 (BVGer-act. 1 S. 23). Damit ist – was der Beschwerdeführer ebenfalls erkannte (BVGer- act. 1 S. 23) – unklar, auf welches Datum sich der Gutachter bezieht.
C-5160/2021 Seite 42 Somit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Rentenanspruchs gemäss schweizerischem Recht nicht auf das Ge- richtsgutachten vom 4. November 2021 abgestellt werden. 17. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine hinreichend beweiskräfti- gen medizinischen Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 31. Mai 2013 ermöglichen. Vielmehr sind die im Recht liegenden medizinischen Akten lückenhaft oder widersprüchlich. So erweist sich insbesondere das orthopädische Teilgut- achten als lückenhaft, da die Gutachter den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit trotz Nachfrage unbeantwortet liessen. 17.1 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch: BGE 136 V 376 E. 4.1 sowie Art. 12 VwVG) mangelhaft abgeklärt hat, die entscheidwesentlichen As- pekte vollständig ungeklärt geblieben sind und nicht von vornherein aus- geschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu besseren Er- kenntnissen führen, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 17.2 Aufgrund des Ausgeführten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine monodisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Fachdisziplin Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates zu veranlassen (vgl. dazu auch Art. 72 bis Abs. 2 IVV e contrario). Dabei ist insbesondere die Frage zu be- antworten, ob und inwiefern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 31. Mai 2013 auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus- wirken. Ob neben der genannten Fachdisziplin auch noch weitere Spezia- listen beizuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachte- rin oder des Gutachters zu überlassen. Denn es ist grundsätzlich Sache der beauftragten Sachverständigen Person, über Art und Umfang der auf- grund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu be- finden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär zu erstellenden Entscheidungs- grundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4634/2014 vom 5. Sep- tember 2016 E. 7.2 in fine).
C-5160/2021 Seite 43 17.3 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu: Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.), und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erschei- nen liessen. 18. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügungen vom 28. Oktober 2021 aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, unter Berücksich- tigung eines allfälligen Anspruchs auf Verzugszinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG), neu verfüge. Zu prüfen ist dabei der gesamte Zeitraum ab Mai 2013. Nach Vervollständigung des Sachverhalts wird die Vorinstanz auch in erwerbli- cher Hinsicht eine Neuberechnung des Valideneinkommens vornehmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Lohnausweises für das Jahr 2014 (IVSTA-act. 408), welcher der Vorinstanz erst nach Erlass der ange- fochtenen Verfügungen zugestellt wurde. 19. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückwei- sung die Gefahr einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) bein- haltet, da die von der Vorinstanz mit zwei Verfügungen am 28. Oktober 2021 festgesetzte Ansprüche auf eine ordentliche ganze Invalidenrente (in- klusive Kinderrente) vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2017 und vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 in Frage gestellt werden (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig am 17. Januar 2025 das rechtliche Gehör gewährt (BVGer-act. 27). Dieser hielt trotz der möglichen reformatio in peius an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 30). 20. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 20.1 Die Rückweisung der Sache gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7;
C-5160/2021 Seite 44 141 V 281 E. 11.1). Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Zwi- schenverfügung vom 2. Februar 2022 gewährte unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Zug. 20.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG) 20.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Dabei steht dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (vgl. Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht, bei einem Stunden- ansatz von Fr. 150.–, einem Zeitaufwand von 24.8 Stunden, pauschalen Barauslagen von Fr. 111.60 (in casu 3% des beantragten Honorars von Fr. 3'720.–) und einer Mehrwertsteuer von Fr. 295.05, insgesamt ein Hono- rar von Fr. 4'126.65 geltend (BVGer-act. 21). Der geltend gemachte Auf- wand von 24.8 Stunden gilt, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerdeschrift von 28 Seiten, Replik 1 Seite), der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Dauer und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als an- gemessen. Bezüglich der Spesen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 m.H. auf A- 4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018), weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3% des Ho- norars grundsätzlich nicht zulässig sind, sofern – wie hier – keine beson- deren Verhältnisse vorliegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Mit Blick auf die umfangreichen Akten und die detaillierte Honorarnote, welche den
C-5160/2021 Seite 45 angefallenen Aufwand nachvollziehbar macht, ist jedoch davon auszuge- hen, dass die geltend gemachten Auslagen für Porto, Telefon und Fotoko- pien in der Höhe von Fr. 111.60 in etwa den tatsächlichen Kosten entspre- chen dürften, sodass sie in dieser Höhe zu entschädigen sind. Zur Mehr- wertsteuer ist anzufügen, dass die Entschädigung ohne dieselbe zuzuspre- chen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 7.3 f.; C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C-6173/2009 vom 29. August 2011). Mithin ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'831.60 zuzu- sprechen. Die (unterliegende) Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-5160/2021 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die vorinstanzlichen Ver- fügungen vom 28. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3'831.60 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-5160/2021 Seite 47 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: