B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-513/2019
Urteil vom 26. August 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A., (Deutschland), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 10. Januar 2019).
C-513/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1970 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) ist schweizerische Staatsangehörige. Sie ist gelernte kaufmännische Angestellte und war in den Jahren 1988 bis 2007 in der Schweiz erwerbstätig (act. 25). Danach zog sie nach Deutschland, wo sie weiterhin erwerbstätig war (act. 16 S. 3). Ab 1. Mai 2014 arbeitete sie als Mitarbeiterin in einem Call-Center eines Telekomunternehmens in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche, ehe ihre Arbeitgeberin das Arbeits- verhältnis aus gesundheitlichen Gründen kündigte (letzter effektiver Ar- beitstag: 15. Oktober 2015; act. 51). Am 4. Oktober 2016 trat die Versi- cherte eine neue 40 %-Stelle in der Kundenberatung eines Versandhänd- lers an, die ihr jedoch bereits während der Probezeit wieder gekündigt wurde (letzter effektiver Arbeitstag: 7. November 2016; act. 51). B. B.a Am 3. März 2017 meldete sich die Versicherte beim deutschen Versi- cherungsträger zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dieser übermittelte das Antragsformular E 204 (act. 24) zusammen mit ei- nem ärztlichen Gutachten vom 18. Juli 2017 (act. 21) am 20. November 2017 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (Eingang: 27. November 2017). B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Auf Aufforderung hin reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen für die Versicherte (act. 31) und verschiedene medizinische Unterlagen ein (act. 32-46). Der deutsche Versicherungsträger teilte am 3. November 2017 (act. 19) und am 19. Februar 2018 (act. 52) mit, dass er der Versi- cherten mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine bis 31. Mai 2020 befristete Inva- lidenrente zugesprochen habe. Nach Eingang der ausgefüllten Arbeitge- berfragebögen (act. 51) legte die IVSTA die medizinischen Akten dem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 3. April 2018 (act. 56) und einen am 17. April 2018 durchgeführten Einkommensvergleich (act. 57) stellte die IVSTA der Versicherten mit Vor- bescheid vom 24. April 2018 in Aussicht, dass ihr Leistungsbegehren ab- gewiesen werde (act. 58).
C-513/2019 Seite 3 B.c Dagegen erhob die Versicherte durch ihren Vertreter am 23. Mai 2018 Einwände (act. 75) und reichte einen aktuellen Bericht ihrer behandelnden Ärzte ein (act. 77). Die IVSTA holte daraufhin eine Stellungnahme des RAD vom 25. Juni 2018 (act. 79) und eine Einschätzung des internen Rechts- dienstes vom 12. Juli 2018 (act. 84) ein. Gestützt darauf gab sie am 16. Juli 2018 beim deutschen Versicherungsträger die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens in Auftrag (act. 85), das am 21. September 2018 erstat- tet wurde (act. 96). Zu diesem Gutachten nahm der psychiatrische Fach- arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA am 30. November 2018 Stel- lung (act. 98). B.d Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren der Versicherten ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass die Abklä- rungen ergeben hätten, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesund- heitszustand angepassten Tätigkeit 50 % betrage und sie im Haushalt zu 14 % eingeschränkt sei. In Anwendung der gemischten Methode (Er- werbsanteil 50 %) resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 % (act. 101). C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Vertreter mit Ein- gabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter bean- tragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 4). Dieser wurde der Gerichtskasse am 10. April 2019 gutgeschrieben (BVGer-act. 6). E. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
C-513/2019 Seite 4 F. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 26. Juni 2019 zu den Aus- führungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 10). G. In ihrer Duplik vom 21. August 2019 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 12). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2019 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13). I. Am 11. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin als zusätzliches Beweis- mittel einen Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom 17. März 2020 ein, wonach ihr die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente weitergewährt wird (BVGer-act. 16). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-513/2019 Seite 5 Verfügung vom 10. Januar 2019, mit der die Vorinstanz das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige. Aufgrund ih- res Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internati- onaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
C-513/2019 Seite 6 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
C-513/2019 Seite 7 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht ver- wehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsin- terner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). 4.5 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Dabei ist anhand eines Kataloges von Indi- katoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" und "Kon- sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; BGE 141 V 281 E. 4.1.3), das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungs- faktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.6; Ur- teil des BGer 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.1). Der Rechtsan- wender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge- halten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2). 5. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 Anlässlich eines stationären Spitalaufenthalts vom 25. Februar bis 9. März 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Morbus Crohn festge- stellt (act. 1). Deswegen wurde sie in der Folge im Jahr 2015 noch zweimal stationär auf der Gastroenterologie der Klinik C._______ behandelt (act. 33 und 34). Am 25. Februar 2016 berichteten die ambulant behan- delnden Internisten Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ von ei- nem schweren Verlauf des Morbus Crohn, weshalb die Beschwerdeführe- rin arbeitsunfähig sei (act. 36). 5.2 Am 16. März 2016 erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Luxation der rechten Schulter. Deswegen wurde sie am 31. März 2016 ope- riert (offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur an der Schulterpfanne
C-513/2019 Seite 8 rechts mit 2 Schrauben; act. 37). Vom 25. Juli bis 16. August 2016 fand eine stationäre Rehabilitation statt. Im Entlassungsbericht vom 18. August 2016 wurden als Diagnosen eine Schultersteife rechts, eine Bankart-Lä- sion rechts, ein Morbus Crohn, eine Depression sowie ein Glaukom ge- nannt. Im Rahmen der orthopädisch-unfallchirurgischen sozialmedizini- schen Leistungsbeurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre letzte Tätigkeit als Call-Center-Agent im zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr ausüben könne. Sie könne leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, überwiegend im Stehen, im Gehen oder im Sitzen. Das negative Leistungsvermögen wurde wie folgt beschrieben: Keine häufigen Arbeiten Überkopf oder über Schulterhöhe, keine häufigen Arbeiten im Knien oder Hocken, kein häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern oder Ge- rüsten. Möglicherweise seien Erkrankungen auf dem internistischen, psy- chiatrischen und auf dem augenärztlichen Fachgebiet vorhanden, die das Leistungsvermögen wesentlich mitbestimmen könnten. Die Beschwerde- führerin sei arbeitsunfähig zur medizinischen Rehabilitation gekommen und sei arbeitsunfähig entlassen worden. Die letzte berufliche Tätigkeit sei leidensgerecht (act. 38). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der deutschen Rentenversi- cherung internistisch begutachtet. Dr. med. F., Internist, Nephro- loge und Diabetologe, nannte in seinem Gutachten vom 18. Juli 2017 als Diagnosen einen Morbus Crohn (ICD-10: K50.9), eine Osteoporose (ICD- 10: M81.99) und eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1). Er hielt fest, dass in der Zusammenschau aller Befunde ein multifokales Krankheitsbild bestehe, das neben einem ausgeprägten Morbus Crohn in Verbindung mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten auch eine relevante psychosomatische Komponente aufweise. Insbesondere durch die ausge- prägten schmerzhaften und zunehmend häufigen Schübe des Morbus Crohn, mit zum Teil 10-15 Stuhlgängen pro Tag, entstehe eine massive körperliche Beeinträchtigung. Nicht zuletzt dies habe auch zu einer ausge- prägten Zunahme der vorbestehenden Depression geführt. Es müsse da- von ausgegangen werden, dass ein relevantes Restleistungsvermögen von mehr als 3 Stunden nicht gegeben sei (act. 21). 5.4 Die behandelnde Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Chirurgie und Proktologie, nannte in ihren Bericht vom 21. September 2017 als Di- agnosen anogenitale Warzen (ICD-10: 63.0) und einen Morbus Crohn des Dünndarms (ICD-10: K50.0; act. 43).
C-513/2019 Seite 9 5.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 als Hauptdiagnose einen Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) fest. Als Nebendiagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine steroidassoziierte Osteopo- rose (M81.9) und einen Status nach offener Reposition einer Mehrfrag- ment-Fraktur der Schulterpfanne (ICD-10: M25.61, S43.01, S42.9). Als Ne- bendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine De- pression (ICD-10: F32.9 oder F33.9), ein Glaukom (H40.9) sowie eine hy- perchrome Anämie bei Folsäuremangel (D64.8) auf. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätzte sie auf 100 % ab 15. Oktober 2015 ein. In einer angepassten Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im Haushalt von 14 %. Die RAD-Ärztin legte das folgende Zumut- barkeitsprofil fest: Heben von Gewichten max. 5 kg, Stressresistenz ver- mindert, Tagesschicht, Nähe einer unmittelbar zugänglichen Toilette, kein Publikumsverkehr, keine Arbeiten über Kopf, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere nicht belastet (Osteoporose), freie Einteilung der Arbeit (act. 56). 5.6 Die behandelnde Ärztin Dr. med. D. hielt in ihrem Bericht vom 14. Mai 2018 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronisch ent- zündliche Darmerkrankung vorliege, die trotz der Maximaltherapie mit An- tikörpern und auch der immunsuppressiven Therapie mit Cortison derzeit aktiv sei. Es seien massive Nahrungsmittelunverträglichkeiten hinzuge- kommen. Weiterhin bestehe eine ausgeprägte Infektanfälligkeit, so dass die Beschwerdeführerin immer wieder antibiotische Therapien einnehmen müsse. In letzter Zeit sei es zu schweren Gelenkschmerzen gekommen, so dass von einer rheumatologischen Beteiligung ausgegangen werden müsse. Auch mit der Schulter habe sie grosse Schwierigkeiten, weshalb immer wieder die Einnahme von antiphlogistischen Therapien erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht erwerbsfähig (act. 77). 5.7 In der Stellungnahme vom 25. Juni 2018 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H._______ an ihrer Einschätzung fest (act. 79). 5.8 Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Vorinstanz in Deutsch- land psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten von Dr. med. I._______, Psy- chiater und Psychotherapeut, vom 20. September 2018 wurde eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) diagnostiziert. Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischem Blickwinkel in der Lage sei, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskauffrau bzw.
C-513/2019 Seite 10 telefonische Kundenbetreuerin als auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr auszuüben. An qualitativen Leis- tungseinschränkungen sollten von ihr aus psychiatrischer Sicht möglichst keine Tätigkeiten abverlangt werden, welche mit besonderer nervlicher Be- lastung (wie beispielsweise Akkord-, Fliessband-, Nachtschichtarbeiten und Tätigkeiten unter vermehrtem Zeitdruck) verbunden seien (act. 96). 5.9 Der IV-Arzt Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 fest, dass weder die rezidivierende depressive Störung leichten Grades noch die Dysthymie eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Beide Störungen seien zum einen gut therapierbar und zum anderen willentlich überwindbar (act. 98). 6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine anspruchsbegründende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint hat bzw. ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 6.1 In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kunden- beraterin ab 15. Oktober 2015 (letzter effektiver Arbeitstag beim Telekom- unternehmen) zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer dem Gesundheitszu- stand angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 15. Oktober 2015 50 % (act. 101). Sie hat damit die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. H. und des IV-Arztes Dr. med. J._______ übernommen. Diese haben die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht, sondern ha- ben eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Dabei stützten sie sich im Wesentlichen auf die beiden in Deutschland erstellten monodisziplinären Gutachten von Dr. med. F._______ vom 18. Juli 2017 (Innere Medizin) und von Dr. med. I._______ vom 20. September 2018 (Psychiatrie). 6.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit
C-513/2019 Seite 11 Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweis- tauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinter- nen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur- teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten aus Deutschland dem RAD und dem medizinischen Dienst erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit zu machen, und ob ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 6.3 Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Berichten aus Deutschland ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hin- sicht insbesondere an einem Morbus Crohn leidet, der sich gemäss über- einstimmender Einschätzung des internistischen Gutachters, der behan- delnden Ärzte und der RAD-Ärztin auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin in ihrer zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tä- tigkeit auswirkt. Weiter leidet die Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Unterlagen aus Deutschland an einer Osteoporose und seit einem Unfall im März 2016 an Schulterproblemen. Die RAD Ärztin hat die entsprechen- den Diagnosen unter dem Titel «Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» übernommen. Sie hat der Osteoporose in qualitativer Hin- sicht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, indem sie im Zumutbarkeitsprofil «Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere nicht belastet (Osteoporose)» ausgeschlossen hat. Die Schulterproblema- tik hat sie dahingehend berücksichtigt, dass sie Tätigkeiten mit Schulterbe- lastung und Überkopfarbeiten als nicht zumutbar bezeichnete. Darüber hinaus besteht eine fachärztlich diagnostizierte depressive Erkrankung, welche laut dem deutschen psychiatrischen Gutachter die Belastungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin einschränkt. Es liegen damit mehrere Fak- toren aus verschiedenen medizinischen Disziplinen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken bzw. auswirken könn- ten. In diesem Sinn sprach auch Dr. med. F._______ in seinem Gutachten vom 18. Juli 2018 von einem multifokalen Krankheitsbild (act. 21 S. 13). Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschät- zung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teil- ergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grund- lage erfolgen. Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle rele- vanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich dar-
C-513/2019 Seite 12 aus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Ge- samtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzufüh- ren (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Dem RAD und dem medizinischen Dienst standen für die Aktenbeurteilung zwar verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen be- rücksichtigten. Es fehlt vorliegend damit an einer interdisziplinären Ge- samtbeurteilung mit einer nachvollziehbaren Begründung der Gesamtar- beitsunfähigkeit. 6.4 Weiter fällt auf, dass den Akten in Bezug auf die diagnostizierte Osteo- porose kaum Informationen zu entnehmen sind. Insbesondere fehlt es an fachärztlich erhobenen klinischen und bildgebenden Befunden sowie an einer nachvollziehbaren Herleitung dieser Diagnose. Auch zur Schulter- problematik sind keine aktuellen fachärztlichen Untersuchungsbefunde und Aussagen zur Funktionseinschränkung aktenkundig. Damit konnte sich die RAD-Ärztin Dr. med. H., die im Übrigen als Fachärztin für Allgemeine Medizin auch nicht über die erforderliche Spezialausbildung verfügt, für die Beurteilung des Schweregrads der Osteoporose und der Schulterproblematik sowie deren funktionellen Auswirkungen nicht auf ak- tuelle Befunde abstützen, die im Rahmen einer fachärztlichen klinischen Untersuchung erhoben wurden. Diesbezüglich kann vorliegend nicht von lückenlosen Befunden und einem an sich bereits feststehenden medizini- schen Sachverhalt gesprochen werden, weshalb die RAD-Stellungnahme diesbezüglich keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden kann. Die noch fehlenden klinischen und bildgebenden Erhebungen sind im Rah- men einer umfassenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin nachzuholen. 6.5 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass in diversen Berichten behandelnder Ärzte, bei denen es sich jedoch nicht um Fach- ärzte der Psychiatrie handelt, die Diagnose Depression erwähnt wird. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung steht, sie aber seit längerer Zeit die antide- pressiven Medikamente Citalopram und Mirtazapin einnimmt. Dr. med. F. hat in seinem internistischen Gutachten vom 18. Juli 2021 eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert, ohne dabei aber über die
C-513/2019 Seite 13 hierzu erforderliche psychiatrische Fachausbildung zu verfügen und einen psychiatrischen Befund zu erheben. Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und allfällig daraus flies- senden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stand dem IV-Arzt Dr. med. J._______ somit lediglich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._______ vom 20. September 2018 zur Verfü- gung, der die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat. Dieser hat das Vorliegen einer depressiven Erkrankung fachärztlich festgestellt. Auch wenn der deutsche Gutachter und der IV-Arzt von einer bloss leicht- gradigen Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung ausgehen, sind hier nur schon aufgrund der vorliegenden Komorbiditäten die Auswir- kungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines struktu- rierten Beweisverfahrens anhand der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5 e contrario). Vorliegend hat sich der deutsche Gutachter aber bei der Begutachtung – auch mangels entsprechender Fragestellung – augenfällig nicht an den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 orientiert und entspre- chend wesentliche Entscheidgrundlagen gar nicht erhoben. So fehlen ins- besondere Ausführungen zu den vorhandenen Komorbiditäten. Weiter ent- hält das Gutachten kaum Angaben zum Komplex «Persönlichkeit», was auch der IV-Arzt einräumt. Zwar hat sich der Psychiater des medizinischen Dienstes im Rahmen seiner Aktenbeurteilung kurz zu den Indikatoren ge- äussert, das fehlende Tatsachenfundament kann dadurch aber nicht beho- ben werden. Auch fällt auf, dass der IV-Arzt das Vorliegen einer somati- schen Komorbidität lediglich erwähnt, sich aber nicht zu deren Einfluss auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin geäussert hat. Es ist deshalb not- wendig, eine neue psychiatrische Beurteilung einzuholen, welche den An- forderungen von BGE 141 V 281 entspricht. Die Frage, ob das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._______ den allgemeinen Beweisanforde- rungen entspricht, kann daher offenbleiben. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage un- vollständig ist. Den medizinischen Akten ist keine umfassende fachärztli- che Darstellung der orthopädischen Befunde sowie keine psychiatrische Beurteilung, welche den Anforderungen von BGE 141 V 281 entspricht, zu entnehmen. Es fehlt insbesondere aber auch an einer fachübergreifenden, polydisziplinären Gesamtschau der verschiedenen somatischen und psy- chischen Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4).
C-513/2019 Seite 14 7. Weiter wirft der invalidenversicherungsrechtliche Status der Beschwerde- führerin Fragen auf, auf die – auch wenn von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich aufgeworfen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b) – im Folgenden ein- zugehen ist. 7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.2 Für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit im Aufgaben- bereich bedarf es grundsätzlich einer Haushaltsabklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufga- benbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebe- nen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1). Nach der einheitlichen Praxis der Vorinstanz werden bei Versi- cherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen er- hoben. Daran schliesst sich eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes an. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt (vgl. Urteil des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden im Umfang von 50 % teilerwerbstätig und im Umfang von 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Als Begründung gab sie an, dass gemäss den vorliegenden Akten die Erwerbstätigkeit zu 51 % ausgeübt worden sei. Die restliche Zeit sei dazu verwendet worden, sich
C-513/2019 Seite 15 im Aufgabenbereich zu betätigen. Folglich hat die Vorinstanz den Invalidi- tätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt. 7.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem er- werbstätigen Ehemann zusammenlebt und kinderlos ist. Sie war im Rah- men eines von 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 befristeten Arbeitsverhältnis- ses (act. 51 S. 30), das aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig aufgelöst wurde (letzter Arbeitstag: 15. Oktober 2015), in einem Pensum von 20 Stunden pro Woche erwerbstätig. In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 % an, die sie aber lediglich rund einen Monat ausübte (act. 51). Auf die entsprechen- den Fragen im Fragebogen für die Versicherte am 22. Januar 2018 gab sie an, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden aus finanziellen Gründen als kaufmännische Angestellte zu einem Pensum von 100 % arbeiten (act. 31). 7.5 Bei der Beurteilung der Statusfrage kommt jener Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, ein starker Indizwert zu (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz alleine aufgrund des Pensums der letzten Arbeitsstelle auf eine im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit von 50 % geschlossen. Dem Beschäftigungsgrad der letzten beiden An- stellungen kann hier aber aufgrund der kurzen Anstellungsdauer(n) nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Daher wäre auch der Be- schäftigungsgrad früherer Anstellungen in die Beurteilung miteinzubezie- hen. Entsprechende Angaben hierzu bzw. eine aussagekräftige Erwerbs- biografie sind in den Akten jedoch nicht vorhanden. Auch gibt es keine Hin- weise oder Angaben zu den Gründen, weshalb die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war. Angesichts der erheblichen Be- deutung der Statusfrage für die Rentenbemessung und der Angabe der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die konkreten Verhältnisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit eingehender abzuklären und entsprechend zu begründen. Die Abklärung des Umfangs der im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeüb- ten Erwerbstätigkeit wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer erneuten Prüfung nachzuholen haben. 8.
C-513/2019 Seite 16 8.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts und der Statusfrage ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie zur Klärung der Sta- tusfrage und hernach zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Klärung der Sta- tusfrage steht BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 nicht entgegen. Zudem erfolgt auch die Rückweisung zur medizinischen Abklärung in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rück- weisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhe- bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend die umfassende administrative Erst- begutachtung noch nicht polydisziplinär durchgeführt wurde. Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgut- achten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Von der Ein- holung eines Gerichtsgutachtens ist daher abzusehen. 8.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der erwerblichen und medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerde- führerin zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leis- tungs- und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bis- herigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit als auch – sofern die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig wäre – im Aufgabenbereich bzw. in Haushaltsaktivitäten bestehen. Falls die Abklärungen der Vorinstanz ei- nen Anteil für den Aufgabenbereich (Haushalt) ergeben, muss sich die Be- urteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt durch die Ärzte auf substanti- ierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse stützen (vgl. ROLAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9; siehe auch oben E. 8.2), und die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Begutachtung durch die Fachärzte zu den Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeiten des Haushalts detailliert zu befragen (vgl. Ur- teil des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.2). Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie
C-513/2019 Seite 17 (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichtigen hat; bezüglich Morbus Crohn vgl. Leitlinien der Deut- schen Rentenversicherung für die sozialmedizinische Begutachtung zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Patienten mit chronisch entzündli- cher Darmkrankheit, abrufbar unter: www.deutsche-rentenversicherung.de
Experten > Infos für Ärzte > Begutachtung > Sozialmedizinische Begut- achtung) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten, namentlich aus den Fachbereichen Gastroenterolo- gie und Rheumatologie, beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 8C_124/2008 vom
2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 10. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
C-513/2019 Seite 18 auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensaus- gang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der nichtanwaltliche Ver- treter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä- digung von pauschal Fr. 1‘400.– gerechtfertigt.
C-513/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Ja- nuar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilun- gen des invalidenrechtlichen Status und des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1’400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-513/2019 Seite 20
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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