Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5039/2019
Entscheidungsdatum
19.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5039/2019

Urteil vom 19. April 2021 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Berechnung der Altersrente, Einspracheentscheid vom 10. September 2019.

C-5039/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1953 geborene, seit dem (...) 1988 zum zweiten Mal ver- heiratete deutsche Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter o- der Beschwerdeführer) ist Vater vier eigener Kinder. Er verfügte bis zum 10. Oktober 2018 über eine für die ganze Schweiz gültige Grenzgängerbe- willigung. Am 21. Juni 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (im Folgenden: AK B.) zum Bezug einer Al- tersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 5, act. 10). Nachdem die AK B. am 26. Juni 2018 die vom Versicherten eingereichten Do- kumente an die SAK übermittelt hatte, teilte diese dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Juli 2018 mit, der Rentenantrag sei beim Sozialversi- cherungsträger seines Wohnsitzstaates Deutschland einzureichen (act. 6); der entsprechende Antrag ging am 14. Dezember 2018 bei der SAK ein (act. 9). Nach Vorliegen zweier Auszüge aus dem Individuellen Konto (im Folgenden: IK resp. IK-Auszug; act. 12 und 13), der Rentenberechnungs- blätter (act. 14) sowie der Formulare E 205 und E 210 CH vom 14. Januar 2019 (act. 15 und 16) erliess die SAK am 14. Januar 2019 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine ordent- liche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 481.- zusprach. Dabei ging die SAK von folgenden Berechnungsgrundlagen aus: Versicherungsjahre des Jahrgangs: 44, volle Versicherungsjahre: 9, gesamte Versicherungs- zeit: 8 Jahre und 6 Monate, Erziehungsgutschriften: 1.5 Jahre, Rentens- kala: 9, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 125‘136.- (act. 17). Daraufhin gingen bei der SAK am 17. Januar 2018 die von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten Formulare E 205 und E 210 DE vom 9. Januar 2019 ein (act. 21 und 22). A.b In der Folge gelangte der Versicherte einspracheweise mit Schreiben vom 23. Januar 2019 an die SAK und bat um nochmalige Überprüfung der Rentenbetreffnisse. In diesem Zusammenhang führte er zusammenge- fasst aus, es sei für das Jahr 2012 nur der Monat Dezember berücksichtigt worden, obwohl aus dem Lohnkonto der Arbeitgeberin hervorgehe, dass für das ganze Jahr Beiträge entrichtet worden seien (act. 25). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung der SAK mit Schreiben vom 6. März 2019 weitere Akten hatte zukommen lassen (act. 27 bis 29), verwies der Rechts- dienst der SAK am 21. August 2019 auf die Ausführungen des Versicherten

C-5039/2019 Seite 3 sowie auf den Lohnausweis 2012 und bat um Korrektur der Rentenberech- nung (act. 35). Nach Vorliegen weiterer Berechnungsblätter (act. 36) sowie des Formulars E 205 CH vom 27. August 2019 (act. 37) und des undatier- ten Formulars E 210 CH (act. 38) bat die SAK die AK B._______ im Rah- men des Schreibens vom 29. August 2019 um Korrektur des IK-Eintrags betreffend das Jahr 2012, da gemäss dem Lohnkonto des Arbeitgebers für dieses Jahr Fr. 131'046.30 und nicht – wie von der AK B._______ Fr. 115'396.- – abgerechnet worden seien (act. 40). Daraufhin teilte die AK B._______ der SAK mit Schreiben vom 6. September 2019 mit, die Bei- tragsdauer im Jahr 2012 sei auf 12 Monate angepasst worden. Allerdings sei es nicht möglich, den Betrag von Fr. 131'046.30 zu übernehmen, da sich die Differenz der Beträge auf die gesetzlichen Familienzulagen des Versicherten zurückführen lasse; gemäss Randziffer 2170 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) seien die gesetzlichen Familienzulagen nicht AHV-beitragspflichtig (act. 42). A.c In der Folge erliess die SAK am 10. September 2019 einen Ein- spracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache des Versicherten gut- hiess und die ursprüngliche Verfügung vom 14. Januar 2019 aufhob. Zur Begründung führte sie aus, zufolge des einspracheweise vorgelegten Lohnausweises ergebe sich eine um 11 Monate längere Versicherungszeit. Die Altersrente sei entsprechend neu berechnet worden. Auf der Grund- lage der Versicherungszeit von nunmehr 9 Jahren und 5 Monaten, der Ren- tenskala 9 und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 113'760.- bleibe die ordentliche Altersrente unverändert bei monatlich Fr. 481.-. (act. 41; vgl. auch den Entscheid vom 27. August 2019 [act. 39]). B. B.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. September 2019 (Posteingang: 30. September 2019) Be- schwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 10. September 2019 (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Altersrente betrage auf der Grundlage der Versicherungszeit von 9 Jahren und 5 Monaten un- verändert monatlich Fr. 481.-, obwohl seine Einsprache, wonach die Versi- cherungszeit 9 Jahre und 11 Monate betrage, gutgeheissen worden sei. In der beigefügten Berechnung werde dann die Altersrente mit Fr. 485.- pro

C-5039/2019 Seite 4 Monat angegeben. Er bitte darum, den Vorgang zu überprüfen, die korrekte Versicherungszeit festzustellen und die widersprüchliche Altersrente ein- deutig anzugeben. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 481.- ab 1. Juli 2018, was ihm mit Einspracheentscheid vom 27. August bzw. 10. Septem- ber 2019 erklärt worden sei. Die Ermittlung der Renten erfolge anhand der vom Bundesrat aufgestellten verbindlichen Tabellen (Art. 30 bis des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezem- ber 1946 [AHVG; SR 831.10]). Bei der anwendbaren Rentenskala 9 be- trage die Höchstrente bei einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 84'600.- und mehr Fr. 481.-. Deshalb habe die Erhöhung der Versiche- rungszeit auf 9 Jahre und 5 Monate bei einem massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 113'760.- zu keiner Veränderung der Rentenhöhe geführt. Die AHV/IV-Renten aller Rentenbezüger sei per

  1. Januar 2019 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst wor- den. Dies habe für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, dass sich seine monatliche Altersrente ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 485.- erhöht habe. Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichten. Die bestrittene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. B.c In seiner Replik vom 21. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (B-act. 9). Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, aus dem Schreiben der SAK vom 5. Dezember 2019 ergäben sich widersprüchliche bzw. un- genaue Angaben. Sein versichertes Jahreseinkommen werde einmal mit Fr. 115'396.- und weiter unten mit Fr. 113'760.- angegeben. Aus seinen Be- rechnungen, basierend auf den Lohnausweisen vom 1. August 2008 bis
  2. Juni 2018, würden sich andere Summen ergeben. Im Jahr 2018 sei er über seine Pensionierung hinaus als aushelfender Mitarbeiter weiter be- schäftigt gewesen. Wie aus den Lohnausweisen ersichtlich sei, sei er 9 Jahre und 11 Monate bei der C._______ beschäftigt gewesen, und nicht – wie von der SAK angegeben – 9 Jahre und 5 Monate. Er bitte um Überprü- fung und Neuberechnung der Altersrente auf der Grundlage des korrekten

C-5039/2019 Seite 5 Jahreseinkommens und der genauen anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jahren und 11 Monaten. B.d In ihrer Duplik vom 2. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem be- schwerdeweise gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B- act. 13). Sie argumentierte insbesondere, im Fall des Beschwerdeführers seien in Anwendung von Art. 29 bis Abs. 1 AHVG die Versicherungszeiten und die entsprechenden AHV-versicherten Einkommen bis am 31. Dezember 2017 bezüglich seines durchschnittlichen Jahreseinkommens zu berücksichti- gen, mithin 9 Jahre und 5 Monate (August 2008 bis Dezember 2017), bei einem Totaleinkommen von Fr. 986'093.- (2008 bis 2017). Für die Bestim- mung der Rentenskala seien darüber hinaus zusätzlich die Versicherungs- monate von Januar bis Juni 2018 angerechnet worden. An vollen Versiche- rungsjahren habe der Beschwerdeführer unter Hinzurechnung dieser 6 Monate 9 volle Beitragsjahre vorzuweisen. Im Vergleich zu den 44 mögli- chen vollen Beitragsjahren, die sein Jahrgang (1953) zurückgelegt habe, bedeute dies eine Teilrente der Rentenskala 9. Der Beschwerdeführer habe neu mit seiner Replik die Jahreslohnausweise für die Kalenderjahre 2008 bis 2018 geschickt, ohne allerdings die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten AHV-versicherten Bruttolöhne infrage zu stellen. Vollstän- digkeitshalber sei angeführt, dass die Bruttolohnangaben auf den Lohn- ausweisen nicht zwingend den im IK angegebenen versicherten AHV-Brut- tolohnangaben entsprechen müssten. Bezogene Kinder- und Ausbildungs- zulagen seien bspw. vom versicherten AHV-Lohn ausgenommen und wür- den für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerde- führer Kinder- und Ausbildungszulagen erhalten habe, sei der Einsprache- beilage "Lohnkonto Verein C._______ 2012" zu entnehmen. Die entspre- chende, mit den Lohnausweisen übermittelte Anfrage vom 2. März 2020 an die AK B._______ sei noch hängig. B.e Nachdem die SAK dem Bundesverwaltungsgericht – auf dessen Nach- frage vom 14. September 2020 hin (B-act. 14) – das duplicando erwähnte Schreiben vom 2. März 2020 am 25. September 2020 zusammen mit wei- teren Dokumenten übermittelt hatte (B-act. 15), erfolgte seitens der SAK am 6. Oktober 2020 eine weitere Aktenübermittlung (B-act. 16). In diesen Dokumenten befanden sich unter anderem die E-Mail der Einrichtung C._______ vom 11. Mai 2020, gemäss welcher lediglich der AHV-pflichtige Lohn angegeben worden sei und keine Korrekturen vorzunehmen seien, da alles richtig abgerechnet worden sei (Beilage 10), sowie das Schreiben

C-5039/2019 Seite 6 der AK B._______ an die SAK vom 24. Juni 2020 (Beilage 3). Darin infor- mierte die AK B._______, dass Familienzulagen sowie Kranken- und Un- falltaggelder nicht AHV-pflichtige Lohnbestandteile seien. Da diese Beträge jedoch steuerpflichtig seien, seien sie auf dem Lohnausweis aufgeführt worden. B.f Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah- men den Schriftenwechsel. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Anfrage vom 27. November 2020 (B-act. 17) mit, dass Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Rei- henfolge ihres Eingangs behandelt würden und aufgrund der hohen Ar- beitsbelastung der Abteilung III keine verbindlichen Angaben dazu ge- macht werden könnten, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne (B-act. 18). B.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-5039/2019 Seite 7 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim- mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin- terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (act. 41; vgl. auch act. 39 [vgl. hierzu E. 1.6.3 hiernach]) besonders berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

C-5039/2019 Seite 8 1.6 1.6.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkreti- sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.6.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. An- fechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht be- anstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund- satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech- tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich- terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstan- dete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c).

C-5039/2019 Seite 9 1.6.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Sep- tember 2019 (act. 41). Das ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeich- nete Schreiben vom 27. August 2019 (act. 39), welches dem Beschwerde- führer als Beilage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Sep- tember 2019 übermittelt worden ist und aus welchem die Abrechnungen und die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sind, ist als integrierender Be- standteil des vorliegenden Anfechtungsobjekts zu qualifizieren (vgl. hierzu auch E. 1.3 hiervor). 1.6.4 Beschwerdeweise brachte der Beschwerdeführer am 24. September 2019 insbesondere vor, seine Versicherungszeit betrage 9 Jahre und 11 Monate und es sei die korrekte Versicherungszeit festzustellen resp. die widersprüchliche Altersrente (Fr. 481.- oder Fr. 485.-) eindeutig zu bestim- men (B-act. 1). Im Rahmen der Replik vom 21. Januar 2020 machte er überdies geltend, sein versichertes Einkommen werde einmal mit Fr. 115'396.- und einmal mit Fr. 113'760.- angegeben und der durchschnitt- liche Bruttolohn betrage gemäss seiner Berechnung Fr. 108'695.-. Er bitte deshalb um Überprüfung und Neuberechnung der Altersrente auf Grund- lage des korrekten Jahreseinkommens (B-act. 9). Mit Blick auf diese Aus- führungen und die in vorstehender Erwägung 1.6.2 zusammengefasst wie- dergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren an sich nur streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung der Altersrente zu Recht von einer gesamten Ver- sicherungszeit von 9 Jahren und 5 Monaten sowie von einem massgeben- den durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 112'800.- (ab Beginn der Altersrente) resp. Fr. 113'760.- (ab 1. Januar 2019; act. 36 S. 4 und 5) ausgegangen ist. Obwohl die weiteren Berechnungselemente (Ver- sicherungsjahre des Jahrgangs [44 Jahre], 9 volle Versicherungsjahre, 1.5 Erziehungsgutschriften, Rentenskala 9) vom Beschwerdeführer an sich nicht beanstandet worden sind und diese Elemente somit zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand gehören, ist dem Be- schwerdeführer die Rentenberechnung dennoch anhand dieser Elemente in nachvollziehbarer Weise zu erklären. Nicht mehr streitig und zu prüfen ist im Übrigen, dass die Beitragsdauer im Jahr 2012 12 Monate betragen hat.

C-5039/2019 Seite 10 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 10. September 2019 in Kraft standen; weiter aber auch sol- che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Juli 2018 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Über- gangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt Juli 2018 ist gegebenenfalls auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018, anwendbar (im Fol- genden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Infor- mationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL > alle Versionen > Version 12; zuletzt besucht am 6. April 2021). 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr

C-5039/2019 Seite 11 Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausge- richtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollen- dung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Renten- alters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 38 AHVG ent- spricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 bis Art. 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhält- niszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollstän- digen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Mo- natsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Pro- zent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 2.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Bei- tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffül- lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG [vgl. E. 2.3 hiervor] in Verbindung mit Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter

C-5039/2019 Seite 12 AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Er- werbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften wer- den durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis Abs. 2 AHVV wer- den die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33 ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individu- elle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versiche- rungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalender- jahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK- Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zu- rücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versi- cherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51 bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). 2.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei- den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalen- derjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Ein- kommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszei- ten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29 quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994

C-5039/2019 Seite 13 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Altersrentenberechnung zu Recht von einer gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 5 Monaten – anstelle der vom Beschwerdeführer bean- tragten 9 Jahre und 11 Monate – ausgegangen ist. 3.1 Massgebend für die Zusprache einer Altersrente ist der Eintritt des Ver- sicherungsfalles, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag). Dies gilt für das Erreichen des ordentlichen Rentenalters genauso wie für das Erreichen des Rentenalters bei ein- oder zweijährigem Rentenvorbezug (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_768/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3). Der Versicherungsfall des am (...) 1953 geborenen Beschwerdeführers, wel- cher auf einen ein- oder zweijährigen Rentenvorbezug verzichtet hatte, trat somit am (...) 2018 ein. Davon ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beitragsjahre auszugehen. 3.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.6.4 am Schluss), ist nicht mehr strittig, dass die Beitragsdauer im Jahr 2012 12 Monate betragen hatte. Da der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am (...) 2018 eingetreten war und die ordentlichen Renten gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Mas- sgabe unter anderem der Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi- cherungsfalles – somit vorliegend bis zum 31. Dezember 2017 – zu be- rechnen sind (vgl. E. 2.3 und E. 2.4 hiervor), weist der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2008 bis Ende Dezember 2017 eine Versicherungszeit von insgesamt 9 (vollen) Jahren und 5 Monaten auf (act. 37 und act. 36 S. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Versicherungs- zeit von Januar bis Juni 2018 – somit weitere 6 Monate – in Anwendung von Art. 29 bis Abs. 1 AHVG bei der Bemessung der Beitragsjahre nicht be- rücksichtigt werden. Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend und nicht zu beanstanden. 4. Aufgrund einer Versicherungszeit von insgesamt 9 Jahren und 5 Monaten

C-5039/2019 Seite 14 ergibt sich bezüglich der anwendbaren Rentenskala weiter, dass bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Juli 2018 die Bei- tragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1953) 44 Jahre betra- gen hat (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundla- gen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Wei- sungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2021 > Download > Jahrgangstabellen [S. 8]; zuletzt besucht am 11. Ja- nuar 2021). Die anwendbare Rentenskala, welche sich gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVG nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher auf- grund der 9 vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hier- vor) die Rentenskala 9 anwendbar (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversi- cherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2021 [aktuelle Version 15] > Download; Skalenwähler, S. 12 [44 Beitragsjahre des Jahrgangs 1953 bei 9 vollen Beitragsjahren]; zuletzt besucht am 11. Januar 2021). 5. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer replicando am 21. Januar 2020 gemachten Ausführungen (B-act. 9) betreffend die widersprüchlichen Jah- reseinkommen bzw. dessen selber errechnetes Durchschnittseinkommen ergibt sich weiter was folgt: 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Altersrente die Erwerbseinkommen – analog den Beitragsjahren – in Anwendung von Art. 29 bis Abs. 1 AHVG ebenfalls nur bis zum 31. Dezember 2017 (vgl. E. 2.3 und E. 2.5 hiervor) zu berücksichtigen sind. 5.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Widerspruchs zwi- schen dem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 115'396.- sowie demje- nigen in der Höhe von Fr. 113'760.- ist weiter festzuhalten, dass es sich beim letzteren Betrag um das von der Vorinstanz errechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (act. 39 S. 3) und beim ersteren um das im Jahr 2012 generierte Einkommen handelt (act. 39 S. 5). Im Weiteren ergibt sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer errechneten massgebli- chen durchschnittlichen Jahreseinkommen weiter was folgt: 5.3

C-5039/2019 Seite 15 5.3.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte in- sofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaf- fung des Beweismaterials zu unterstützten (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2013, Rz. 482 [S. 169 f.]). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben. 5.3.2 Der Beschwerdeführer verlangte weder einen Auszug aus dem IK noch eine Berichtigung dieses Kontos. Unter diesen Umständen kann er eine allfällige Berichtigung des IK nur verlangen, wenn entweder die Ein- tragungen in den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. Sep- tember 2019 (act. 13) offenkundig falsch sind oder er für deren Unrichtig- keit den vollen Beweis zu erbringen vermag (vgl. E. 5.3.1 hiervor). 5.3.3 Gemäss den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. Sep- tember 2019 (act. 13) bezog der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von August 2008 bis Ende Dezember 2017 ein Einkommen in der Höhe von total Fr. 986'093.-. Entsprechende Nachforschungen bei der AK B._______ und der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ergaben, dass die jeweiligen Einkommen richtig abgerechnet worden und deshalb keine Korrekturen vorzunehmen gewesen waren (B-act. 15 und 16). Diese Aus- führungen sind mit Blick auf den Umstand, dass als beitragspflichtiges Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich jede Ent- schädigung oder Zuwendung gilt, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen

C-5039/2019 Seite 16 wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (vgl. hierzu BGE 133 V 556 E. 4 mit Hin- weisen), und mit Blick auf die Tatsache, dass Familienzulagen und Kran- ken- sowie Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtig und daher nicht abzurech- nen sind, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b und f AHVV; zu den vorliegend massgeblichen Kinder- und Ausbildungszulagen vgl. auch Urteil des BGer 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5.2 sowie Rz. 2170 der der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der vorliegend an- wendbaren, vom 7. Dezember 2018 bis und mit 14. Januar 2020 in Kraft gewesenen Version 14; abrufbar unter www.sozialversicherungen.ad- min.ch > AHV > Grundlagen AHV> Weisungen Beiträge > WML > Version 14; zuletzt besucht am 6. April 2021). Unter diesen Aspekten sind die Ein- tragungen in den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. Sep- tember 2019 (act. 13) nicht offenkundig falsch. 5.3.4 Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – weder einen Kontoauszug noch eine entsprechende Berichtigung verlangt hat und die Eintragungen im Individuellen Konto nach dem vorstehend Darge- legten nicht offensichtlich falsch sind (vgl. E. 5.3.1 bis 5.3.3 hiervor), ist einzig auf die Angaben gemäss den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) abzustellen, zumal auch der Be- schwerdeführer selber für deren Unrichtigkeit keinerlei Beweise erbracht hat (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Da weitere Beweismassnahmen an diesem Er- gebnis nichts mehr zu ändern vermögen, ist auf die Abnahme weiterer Be- weise zu verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass der Beschwerdeführer gemäss den IK-Auszügen vom 8. Januar 2019 (act. 12) und 9. September 2019 (act. 13) ein Erwerbseinkommen in der Schweiz in der Höhe von insgesamt Fr. 986'093.- generiert hat. Nach- folgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz – daraus resultierend – das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu Recht auf Fr. 112'800.- (ab Beginn des Altersrentenanspruchs am 1. Juli 2018) resp. auf Fr. 113'760.- (ab 1. Januar 2019) festgelegt hat. 6. 6.1 Das nicht zu beanstandende, in der Schweiz erzielte Einkommen in der Höhe von total Fr. 986'093.- ist nicht zwecks der Ausgleichung der Inflation

C-5039/2019 Seite 17 entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufzuwerten, da der Aufwertungsfaktor vorliegend 1.000 beträgt (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Ver- ordnungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV

Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2021 [aktuelle Version 15] > Download; eintrittsabhängiger pauschaler Aufwertungsfaktor 2018 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 17; erster massgeblicher IK- Eintrag im Jahr 2008; zuletzt besucht am 6. April 2021; vgl. act. 12; E. 2.5 hiervor). Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und massgeblichen Beitragszeit von 9 Jahren und 5 Monaten resp. 113 Monaten ergibt dies somit als Zwischenergebnis ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.104'718.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 36 S. 4). 6.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen und in Anwendung von Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV Anspruch auf Erziehungsgutschriften (vgl. E. 2.6 hiervor) für 1.5 Jahre. In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Zeitpunkt der Entstehung der Altersrente des Beschwerdeführers (1. Juli 2018) auf Fr. 63'450.- (Fr. 1'175.- x 12 x 3 x 1.5 (vgl. www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verordnungen > weitere In- formationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > alle Versionen > Version 13 [Rententabellen 2015] > Download > monatliche Vollrenten [S. 18]; zuletzt besucht am 6. April 2021). Unter Berücksichtigung von insgesamt (massgeblichen) 9 Jahren und 5 Monaten resultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgut- schrift in der Höhe von (gerundet) Fr. 6'738.- (Fr. 63'450.- : 113 [Monate] x 12), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.104'718.- und Erzie- hungsgutschriften von insgesamt Fr. 6'738.- ein durchschnittliches Jahres- einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 111'456.-. Dabei kann es mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der beiden von der Vorinstanz erwähnten Einkommensgrössen in der Höhe von Fr. 112'800.- und Fr. 113'760.- (vgl. E. 5.3.5 hiervor) noch nicht sein Bewenden haben.

C-5039/2019 Seite 18 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV stellt der Bundesrat verbindliche Ren- tentabellen auf, nach denen die errechneten Monatsrenten abgestuft wer- den. Mit Blick auf den Anspruchsbeginn im Juli 2018 kommt vorab das Ren- tensystem 2015 zur Anwendung. Gemäss diesem wird die volle Monats- rente basierend auf einem auf die nächsten Fr. 1'410.- gerundeten RAM (Revenu annuel moyen déterminant) berechnet (vgl. https://soziale-sicher- heit-chss.ch/wp-content/uploads/2016/06/59_CHSS_02-16_de_Schnegg. pdf; zuletzt besucht am 6. April 2021). In den entsprechenden Rententa- bellen 2015 (a.a.O., S. 88; vgl. E. 6.2) wurde jedoch darauf verzichtet, ab Fr. 84'600.- die nächsten, jeweils um Fr. 1'410.- erhöhten Schritte anzuge- ben. Mit Blick auf die entsprechenden Erhöhungsschritte (von Fr. 84'600.- auf Fr. 86'010.-, Fr. 87'420.-, Fr. 88'830.-, Fr. 90'240.-, Fr. 91'650.-, Fr. 93'060.-, Fr. 94'470.-, Fr. 95'880.-, Fr. 97'290.-, Fr. 98'700.-, Fr. 100'110.-, Fr. 101'520.-, Fr. 102'930.-, Fr. 104'340.-, Fr. 105'750.-, Fr. 107'160.-, Fr. 108'570.-, Fr. 109'980.-, Fr. 111'390.-, Fr. 112'800.-) lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 111'456.- (vgl. E. 6.3 hiervor), welches zwischen den beiden Werten von Fr. 111'390.- und Fr. 112'800.- liegt, nach 20 Erhöhungsschritten von jeweils Fr. 1'410.- ein RAM in der Höhe von Fr. 112'800.- in ihrer Berech- nung aufgeführt hat (act. 36 S. 4 und 5 sowie act. 39 S. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses Einkommen gemäss den Rententabellen 2015 zwar deutlich über der Bestimmungsgrösse des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 84'600.- (und mehr) liegt, jedoch nicht gleichzeitig zu einem höheren Rentenbetrag führt (Rententabellen 2015, a.a.O., S. 88). 6.4.2 Ab dem 1. Juli 2019 kommen im Rahmen des Rentensystems 2019 die Rententabellen 2019 zur Anwendung. Gemäss diesen wird die volle Monatsrente basierend auf einem auf die nächsten Fr. 1'422.- gerundeten RAM (Revenu annuel moyen déterminant) berechnet. In den entsprechen- den Rententabellen 2019 wurde jedoch ebenfalls darauf verzichtet, ab der neuen Bestimmungsgrösse des massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommens in der Höhe von neu Fr. 85'320.- die nächsten, jeweils neu um Fr. 1'422.- erhöhten Schritte anzugeben (vgl. www.bsv.admin.ch > So- zialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Gesetze & Verord- nungen > weitere Informationen > Weisungen AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > alle Versionen > Version 14 [Ren-

C-5039/2019 Seite 19 tentabellen 2019] > Download > monatliche Teilrenten [S. 88]; zuletzt be- sucht am 6. April 2021). Mit Blick auf die entsprechenden Erhöhungs- schritte (von Fr. 85'320.- auf Fr. 86'742.-, Fr. 88'164.-, Fr. 89'586.-, Fr. 91'008.-, Fr. 92'430.-, Fr. 93'852.-, Fr. 95'274.-, Fr. 96'696.-, Fr. 98'118.-, Fr. 99'540.-, Fr. 100'962.-, Fr. 102'384.-, Fr. 103'806.-, Fr. 105'228.-, Fr. 106'650.-, Fr. 108'072.-, Fr. 109'494.-, Fr. 110'916.-, Fr. 112'338.-, Fr. 113'760.-) entspricht das gemäss den Rententabellen 2015 nach 20 Erhöhungsschritten von jeweils Fr. 1'410.- ermittelte, durch- schnittliche massgebende Einkommen in der Höhe von Fr. 112'800.- ab

  1. Januar 2019 – unter Berücksichtigung von ebenfalls 20 Erhöhungs- schritten in der Höhe von neu jeweils Fr. 1'422.- – neu einem RAM in der Höhe von Fr. 113'760.-. Insofern lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz diesen ab 1. Januar 2019 geltende Wert in ihrer Berechnung aufgeführt hat (act. 36 S. 4 und 5 sowie act. 39 S. 3). 6.5 Einkommen in der Höhe von Fr. 84'600.- und mehr entsprachen ge- mäss den anwendbaren Rententabellen 2015 im Jahr 2018 bei der vorlie- gend zur Anwendung gelangenden Rentenskala 9 (vgl. E. 4. hiervor) einem monatlichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 481.- (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 88). Ab 1. Januar 2019 erhöhte sich dieser Betrag bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'320.- und mehr auf Fr. 485.- (vgl. Rententabellen 2019, a.a.O., S. 88; zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese von der Vorinstanz errechneten monatlichen Ren- tenbeträge lassen sich somit nicht beanstanden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt be- rechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2019 als rechtens, weshalb die dage- gen vom Versicherten am 24. September 2019 (Posteingang: 30. Septem- ber 2019) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-5039/2019 Seite 20 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bun- desbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5039/2019 Seite 21 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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