B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-492/2020
Urteil vom 13. April 2023 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A., c/o B., vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Pflegekinderrente, Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019.
C-492/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am (...) 1949 geboren. Er war in den Jahren 1981 bis 2013 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizeri- sche Alters- und Hinterlassenenversicherung. Per 30. Juni 2013 gab er sei- nen Wohnsitz in der Schweiz auf und zog nach (...) (Philippinen) (SAK- act. 22). Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 wandte er sich an die Schweize- rische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) und meldete sich für den Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 15). Am 10. Februar 2014 ging bei der SAK die unterzeichnete Anmeldung im Original ein (SAK- act. 20). A.b Mit Verfügung vom 4. März 2014 (SAK-act. 31) wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Altersrente zugesprochen. A.c Mit E-Mail vom 30. Juli 2014 (SAK-act. 38) meldete der Versicherte, dass er auf den Philippinen geheiratet habe, und reichte eine Heiratsur- kunde ein. Mit E-Mail vom 12. August 2014 (SAK-act. 39) meldete er sich erneut bei der SAK und teilte mit, seit seiner Ankunft in (...) hätten er und seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt ein Pflegekind, für welches er Pflegegeld beantragen möchte. Er bitte um Mitteilung, welche Unterlagen er einreichen müsse. A.d Mit E-Mail vom 26. August 2014 antwortete die SAK dem Versicherten, eine Überprüfung eines Pflegekindverhältnisses auf den Philippinen sei nicht möglich, insbesondere nicht, wenn diese Überprüfung auch rückwir- kend erfolgen müsse. Deshalb könne ihm keine Pflegekinderrente zuge- sprochen werden (SAK-act. 40). A.e Mit Einschreiben vom 22. Juni 2018 (SAK-act. 69) meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, bei der SAK und machte ein Pflegekindverhältnis zu C._______ (Jahrgang 2000), dem Neffen seiner Ehefrau, und einen daraus abgeleiteten Kinderrenten- anspruch geltend. Der Versicherte führte aus, seit dem 4. Juni 2013 wohne er mit dem Pflegekind zusammen und finanziere dessen Lebensunterhalt und Ausbildung. A.f Am 20. August 2018 füllte der Versicherte den Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente aus (SAK-act. 75) und
C-492/2020 Seite 3 reichte einige Belege bei der SAK ein (vgl. SAK-act. 76 ff.); darunter na- mentlich eine Bestätigung des «Office of the [...]», gemäss welcher sich C._______ seit dem 1. Juni 2013 in Obhut und Pflege bei A._______ und D._______ befinde (SAK-act. 80). A.g Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (SAK-act. 90) wies die SAK den Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente für C._______ ab. Zur Begrün- dung führte sie aus, der Versicherte habe keine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde eingereicht. Eine Einreichung sei jetzt nicht mehr möglich, da eine solche Bestätigung rückwirkend keine Wirkung entfalten könne. A.h Mit Einsprache vom 8. Februar 2019 beantragte der Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbeson- dere der Kinderrente (SAK-act. 93). A.i Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 (SAK-act. 116) wies die SAK die Einsprache mit ausführlicher Begründung ab. Sie führte unter anderem aus, dass keine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht be- trauten zuständigen Behörde vorliege. Weiter liege keine Bestätigung für einen einheitlichen Wohnsitz von Versichertem, Ehefrau und Pflegekind für die Zeitspanne vom 4. Juni 2012 bis Ende März 2014 vor. Auch Belege zur Finanzierung des Lebensunterhalts sowie ein Nachweis, dass die vom leib- lichen Vater bezahlten Unterhaltsbeiträge ausbleiben und trotz aller Sorg- falt der Pflegeeltern und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach end- gültig uneinbringlich geworden seien, würden fehlen. Zudem sei im Ren- tenantrag vom 6. Februar 2014 kein Pflegekind erwähnt worden. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (BVGer-act. 1) erhob der Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistun- gen, insbesondere der Kinderrente für das Pflegekind C._______ von April 2014 bis Juni 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine öffentliche mündliche Verhandlung und einen zweiten Schriftenwechsel. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, die Vo- rinstanz habe zu Unrecht eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde verlangt. Es sei belegt, dass faktisch ein
C-492/2020 Seite 4 Pflegekindverhältnis bestanden habe; dies sei ausreichend. Im Übrigen habe das Pflegekindverhältnis bereits bei Eintritt des Anspruchsbeginns auf die AHV-Rente am 1. April 2014 bestanden, weshalb auch die diesbe- zügliche Anforderung erfüllt sei. Was die von der Vorinstanz im Einsprache- entscheid erwähnten Belege zu den getragenen Kosten anbelange, sei da- rauf hinzuweisen, dass bis zum Einspracheentscheid nie derartige Belege einverlangt worden seien. Und im Übrigen seien solche auch kaum beizu- bringen, da es auf den Philippinen üblich sei, Lebenshaltungskosten mit Bargeld zu begleichen und es demzufolge an entsprechenden Quittungen mangle. B.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Anspruchsvoraussetzungen müssten vor dem Entstehen des An- spruchs auf eine Altersrente, also vor dem 1. April 2014 erfüllt und das Pfle- gekindverhältnis von der zuständigen Behörde bestätigt sein. Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer und das Pflegekind an derselben Adresse gewohnt hätten; da gebe es Unstimmigkeiten. B.c Mit Replik vom 10. September 2020 (BVGer-act. 13) hielt der Be- schwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren fest. B.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 13. November 2020 (BVGer- act. 17) an ihrem Abweisungsantrag fest. B.e Der Versicherte hielt mit Triplik vom 11. Januar 2021 (BVGer-act. 19) am gestellten Rechtsbegehren fest. Er führte im Wesentlichen aus, der Be- griff Pflegekindschaft bezeichne kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis. Das wesentliche Element liege in der tat- sächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern. Für den Fall, dass das Gericht dies anders beurteile, beantrage er vorsorglich, dass ihm die vollständigen philippinischen Rechtsgrundlagen in deutscher oder englischer Sprache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stel- lungnahme unterbreitet würden. B.f Mit Quadruplik vom 15. Februar 2021 (BVGer-act. 21) hielt die Vor- instanz am Abweisungsantrag fest. B.g Mit Eingaben vom 18. März 2021 (BVGer-act. 23), 24. März 2022 (BVGer-act. 29) und vom 12. September 2022 (BVGer-act. 37) äusserte sich der Beschwerdeführer und mit Eingaben vom 9. Juni 2021 (BVGer-
C-492/2020 Seite 5 act. 25) und vom 25. April 2022 (BVGer-act. 31) nahm die Vorinstanz er- neut zu einzelnen Detailfragen Stellung. B.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Die Beschwerde ist sowohl frist- als auch formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze darzulegen.
C-492/2020 Seite 6 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. 2.5 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hat seit dem 1. Juli 2013, mithin für den vorliegend relevanten Zeitraum, auf den Philippinen Wohnsitz. (Mittlerweile hat der Beschwerdeführer diesen Wohnsitz aufgegeben und lebt in Österreich [SAK-act. 108], was jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist.) Demzufolge kommt vor- liegend das per 1. März 2004 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Philippinen über Soziale Sicherheit vom 17. September 2001 (SR 0.831.109.645.1; nach- folgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlasse- nen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei
C-492/2020 Seite 7 den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Fa- milienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, soweit dieses Ab- kommen nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 17. September 2001 (SR 0.831.109.645.11) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun- gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine (Pflegekinder-)Rente der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi- cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel- len und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an- gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst
C-492/2020 Seite 8 ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungswei- sung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Wei- sungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Es weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 81 ff.). 4. 4.1 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann ab- gesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechts- missbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhä- rente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhand- lung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2 mit Hinwei- sen).
C-492/2020 Seite 9 4.2 Mit Blick auf den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) kann auf die Durchführung der beantragten öffentliche Verhandlung verzichtet werden. 5. 5.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe- gatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). 5.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflege- eltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unent- geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 5.2.1 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil des BGer H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). 5.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las- ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Ur- teil des BGer H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 5.2.3 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen
C-492/2020 Seite 10 Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen. Dadurch, dass die Pflegefamilie sich entsprechend verhält, wer- den die leiblichen Eltern tatsächlich von ihrer Verantwortung befreit (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 ter , Rz. 6 m. H. auf ZAK 1992 124 E. 3b und ZAK 1966 435 f. E. 2a). 5.2.4 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie- hung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnis- ses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (UELI KIE- SER, a.a.O., Art. 22 ter Rz. 7). 5.3 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). 6. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf eine Kinderrente für sein Pflegekind C._______ hat. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob er einen rechts- genüglichen Nachweis für das Bestehen des Pflegekindverhältnisses und den gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Pflegekind erbracht hat. Anderer- seits ist umstritten, ob ein allfälliger gemeinsamer Wohnsitz bereits vor Rentenbeginn bestand, und ob alle notwendigen Unterlagen eingereicht worden sind. 6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung der Pflegekinderrente im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es liege keine Bestäti- gung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde vor; die eingereichte Bestätigung der örtlichen Gemeindebehörde genüge den Anforderungen nicht, da nicht diese, sondern die «Foster Placement Au- thoritiy, Departement of Social Welfare and Development» für die Bewilli- gung und Bestätigung betreffend Pflegekinder zuständig sei. Weiter be- mängelte die Vorinstanz, es liege keine Wohnsitzbestätigung für den Be- schwerdeführer, dessen Ehefrau und das Pflegekind für die Zeitspanne vom 4. Juni 2013 bis spätestens Ende März 2014 vor, aus welcher hervor- gehe, dass alle denselben Wohnsitz hätten. Ausserdem habe der Be- schwerdeführer im Rentenantrag vom 6. Februar 2014 kein Pflegekind er-
C-492/2020 Seite 11 wähnt. Ferner – so die Vorinstanz – lägen keine Unterlagen vor, die beleg- ten, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit den Lebensunterhalt des Pflegekindes bestritten hätte, und dass der leibliche Vater keine Unter- haltsbeiträge bezahle und diese trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach uneinbringlich geworden seien. Schliesslich hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe den Tod seiner Ehefrau vom (...) 2018 erst am 8. Februar 2019 gemeldet und es sei auch nicht bekannt, wo das Pflegekind nach Wegzug des Beschwer- deführers am 23. November 2018 wohnhaft sei, zumal davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei alleine nach (...) gezogen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, ein Pflege- kindverhältnis könne durch Vertrag, einen familienrechtlichen Innominat- kontrakt mit auftragsrechtlichen Elementen zwischen dem gesetzlichen Vertreter oder der die Fremdpflege anordnenden Behörde zustande kom- men. Es sei somit nicht zwingend eine Bestätigung der mit der Pflegekin- deraufsicht betrauten zuständigen Behörde erforderlich. Hier liege ein fa- milienrechtlicher Innominatkontrakt vor, da das Pflegekind der Neffe seiner Ehefrau sei. Deshalb müsse die Bestätigung dieses faktischen Pflegever- hältnisses durch das «Office of the [...]» als Nachweis reichen. Dieser Be- stätigung könne sodann auch entnommen werden, dass das Pflegekind- verhältnis im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente bereits Bestand hatte. Zur Bekräftigung seiner Glaubwürdigkeit wies der Be- schwerdeführer ausserdem darauf hin, dass er auch den Bruder seines Pflegekindes in Pflege genommen habe, er für diesen jedoch keinen An- trag auf eine Pflegekinderrente gestellt habe, da dieses Verhältnis erst nach Anspruchsbeginn der Altersrente entstanden sei. Was den Nachweis der Übernahme von Lebenshaltungskosten anbelange, so der Beschwer- deführer, sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nie derartige Belege einverlangt habe. Ausserdem sei er ohnehin nicht in der Lage, für die Be- gleichung der Lebenshaltungskosten einen Beweis zu erbringen, da auf den Philippinen mehrheitlich mit Bargeld bezahlt werde und somit keine Belege für entsprechende Banküberweisungen vorhanden seien. Es sei somit unpraktikabel, wenn die Vorinstanz einen urkundlichen Beweis ver- lange, den er umständehalber nicht leisten könne. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, es müsse ein Urkundenbeweis erbracht werden, sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren respektive Gelegenheit zu ge- ben, allfällige Urkunden einzureichen. In Bezug auf die Nichteinbringlich- keit von Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters verweise die Vorinstanz auf Rz. 3345 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
C-492/2020 Seite 12 schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand 1. Januar 2014, die hier nicht einschlägig sei, betreffe diese Ziffer doch Sachverhalte, bei denen es zu einem Wechsel von bisher entgeltlichem zu neu unentgeltlichem Pflegeverhältnis gekommen sei. Die Vorwürfe betreffend Nichtmeldung des Todesfalls wies der Beschwerde- führer mit der Begründung zurück, dass dies weder entscheidrelevant noch nachvollziehbar sei, zumal die Vorinstanz über den Tod seiner Ehefrau in- formiert gewesen sei, wie das Beileidsschreiben vom 12. November 2018 belege. 6.3 6.3.1 Als Voraussetzung zur Entstehung eines Pflegekinderverhältnisses sehen das Gesetz und die Rechtsprechung vor, dass das Pflegekind mit den Pflegeeltern im gleichen Haushalt wohnt. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Eltern- teils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1. ZGB). Der Wohnsitz ergibt sich einerseits aus dem objektiv physischen Aufenthalt und andererseits aus der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl., Art. 23 Rz. 5). Ein Indiz, aber nicht ein genügender Beweis für die Erlangung eines (neuen) zivilrechtlichen Wohnsitzes ist unter ande- rem die Hinterlegung der Papiere (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, § 10 Rz. 14 m.H. auf BGE 136 II 410 m.w.H.). 6.3.2 Die Anmeldung muss Angaben über Pflegevater, Pflegemutter und Pflegekind enthalten. Zudem muss aus der Anmeldung die Art und Dauer des Pflegeverhältnisses hervorgehen. Der Anmeldung ist eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizule- gen. Besteht nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungs- pflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genann- ten Behörde zu belegen (Rz 4312 f. RWL).
C-492/2020 Seite 13 Soweit die Vorinstanz – gestützt auf die RWL und auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) – einen “behördlichen Nachweis“ beziehungsweise einen be- hördlich genehmigten Pflegevertrag für das Pflegeverhältnis verlangt, hat das Bundesgericht im Urteil 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1 m.w.H. explizit festgehalten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses weder die Rechtskraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern die faktischen Gegebenheiten massgebend seien. Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls mitzuberücksichtigen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung des Rentenanspruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines faktischen Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versi- cherungsfalles voraussetze; ein legales Pflegeverhältnis im Sinne der PAVO darf somit nicht verlangt werden, damit ein Anspruch auf Kinderrente überhaupt erst entstehen kann. Deshalb ist in Bezug auf das diesbezügli- che von der RWL statuierte Erfordernis abzuweichen, zumal es – wie be- reits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – für das Gericht nicht verbindlich ist. 6.3.3 Als Nachweis für ein faktisches, auf Dauer begründetes Pflegever- hältnis und den gemeinsamen Wohnsitz der Pflegeeltern und des Pflege- kinds reichte der Beschwerdeführer namentlich folgende Unterlagen ein: – Eine Lebensbescheinigung vom 28. April 2018 (SAK-act. 75 S. 1), aus- gestellt für den Beschwerdeführer, welcher entnommen werden kann, dass dieser an folgender Adresse wohnhaft ist: «c/o D., (...)». – Den ausgefüllten Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente, unterzeichnet am 20. August 2018 (SAK- act. 75 S. 3 f.), welchem (gemäss Selbstdeklaration) zu entnehmen ist, dass C., geboren am (...) 2000, seit dem 4. Juni 2013 in Pflege genommen worden ist und die leibliche Mutter, E._______ in (...), und der leibliche Vater, F., in (...) wohnhaft sind. – Eine Lebensbescheinigung vom 24. August 2018 (SAK-act. 76 S. 1), ausgestellt für C., welcher entnommen werden kann, dass die- ser an folgender Adresse wohnhaft ist: «c/o D., (...)». – Eine Bescheinigung des «Office of [...]» vom 8. September 2018 (SAK- act. 76 S. 4), gemäss welcher A. und D._______ seit dem
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C-492/2020 Seite 15 leistungsberechtigte Person erst nach Entstehung des Rentenanspruchs an oder zeigt sich nachträglich, dass sie eine zu geringe Rente bezogen hat, so hat die Ausgleichskasse grundsätzlich alle unverjährten Rentenbe- träge nachzuzahlen (vgl. Rz. 10201 RWL). Somit steht auch die nachträg- liche Anmeldung zum Bezug der Pflegekinderrente einer Zusprache und Auszahlung nicht entgegen, zumal sie sogar innerhalb der obgenannten fünfjährigen Frist erfolgt ist und daher allfällige Ansprüche noch nicht ver- jährt wären. 6.5 Die Vorinstanz bemängelte, dass die Übernahme der Lebenshaltungs- kosten für das Pflegekind durch den Beschwerdeführer nicht belegt seien. Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich, auf den Philippinen werde nahezu alles mit Bargeld bezahlt und deshalb sei es – insbesondere nach so langer Zeit – schwierig, einen Nachweis für getragene Kosten zu erbringen; im Übrigen habe ihn die Vorinstanz bisher noch nie aufgefordert, diesbezügliche Belege einzureichen. Sofern dieser Punkt als entscheidre- levant erachtet werde, sei ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Nachweise zu erbringen, wobei zu beachten sei, dass es mit Blick auf die Lebensum- stände auf den Philippinen nicht praktikabel sei, einen Urkundenbeweis zu verlangen, da in der Regel sämtliche alltäglichen Kosten mit Bargeld begli- chen würden. Der Beschwerdeführer ruft sinngemäss den Grundsatz von Treu und Glau- ben an, indem er ausführt, die Vorinstanz habe seine Anfrage betreffend Kinderrente zuerst ohne Erlass einer Verfügung negativ beantwortet und jetzt – Jahre später – verlange sie Belege, die ohnehin schwierig beizubrin- gen wären, und die nun aufgrund des Zeitablaufs kaum mehr erhältlich ge- macht werden könnten. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ab- leiten kann.
6.5.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 BV gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abgeleiteten verfassungs- rechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b).
C-492/2020 Seite 16 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sons- tiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, so- fern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso- nen gehandelt hat, (2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger respektive die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge- macht werden können und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus- kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 31 E. 3a und zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Recht- sprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vo- raussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer- den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei
C-492/2020 Seite 17 die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh- men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb mit Hinweisen). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bür- ger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (ARV 1996/1997 S. 94 E. 5c; RKUV 1988 K 768 S. 207 E. 4; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b). Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätig- ten Dispositionen erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Be- troffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behörd- lichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Disposi- tionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dis- positionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzu- sammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermu- tung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorge- hen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Aus- kunft anders verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b). 6.5.2 Betreffend vorgenannte Voraussetzungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. August 2014 eine Auskunft in Bezug auf seine konkrete Anfrage im Zusammenhang mit einer Pflegekinderrente erteilt hat. Die Vorinstanz war zuständig zur Auskunftser- teilung, da sie auch für den Erlass entsprechender Verfügungen zuständig ist. Die Unrichtigkeit der Auskunft war für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkennbar, da er sich auf die Auskunft der zuständigen Behörde verlassen durfte und namentlich keine widersprüchlichen Angaben vorla- gen, die eine Nachfrage erforderlich gemacht hätten. Daran ändert nichts, dass im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz gilt, wonach niemand aus
C-492/2020 Seite 18 der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3) und von den Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf. Der Beschwerdeführer hat – wie er sinngemäss geltend macht – aufgrund der erteilten (nicht korrekten) Information keine Belege für den Nachweis, dass er die Lebenshaltungskosten des Pflegekindes trägt, gesammelt. Im Nachhinein ist diese Disposition (hier im Sinne einer Unterlassung) kaum rückgängig zu machen, da auf den Philippinen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – offenbar fast alles mit Bargeld be- zahlt wird und dementsprechend die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen eingeschränkt ist. Hätte der Beschwerdeführer damals aber bereits ge- wusst, dass er für gewisse Ausgaben einen Beleg benötigt, hätte er sich Quittungen ausstellen lassen können. Dies hat er unterlassen und im Nachhinein lässt sich dies nicht nachholen. Die Unterlassung steht somit in einem kausalen Zusammenhang mit der Auskunft. Die Rechtslage hat sich seit der Anfrage bei der Vorinstanz nicht geändert, sodass auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Tatbestand des Vertrauensschutzes ist somit erfüllt. 6.5.3 Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die Erfüllung dieses Tatbe- standes hat. Die Folgen sind – wie bereits erwähnt – im Einzelfall abzuwä- gen. Vorliegend kann der Beschwerdeführer aus der unkorrekten Auskunft direkt keine Rechte (z.B. Zusprache einer Rente) ableiten. Indes erscheint es angebracht – im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die nicht getroffe- nen Dispositionen – die Beweisanforderungen für den Nachweis über die getragenen Kosten des Pflegekindes herabzusetzen, da es dem Be- schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt kaum mehr möglich sein wird, die verlangten Belege beizubringen. Gestützt auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser für den wesentli- chen Teil des Unterhalts seines Pflegekindes aufgekommen ist. Mangels anders lautender Hinweise in den Akten ist auch davon auszugehen, dass er den täglichen Lebensunterhalt für die Familie finanziell sichergestellt hat. Die Vorinstanz bemängelt zwar, dass keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, aber sie bestreitet die Angaben des Beschwerdefüh- rers nicht substantiiert und Hinweise dafür, dass die Angaben des Be- schwerdeführers nicht korrekt sind, liegen nicht vor. Mit Blick auf den Um- stand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Jahr 2014 zuerst un- zutreffend über die Möglichkeit eines Rentenbezug für das Pflegekind in- formiert hatte und überdies darüber keine Verfügung erliess (vgl. SAK- act. 40), kann ihm nicht vorgeworfen werden, er könne (im Jahr 2018 oder noch später) keine Belege über die übernommenen Lebenshaltungskosten
C-492/2020 Seite 19 ab 2014 einreichen. Dies ist mit Blick auf die Verhältnisse auf den Philippi- nen – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – nahezu unmöglich und wäre sogar in mitteleuropäischen Verhältnissen relativ schwierig zu erbrin- gen, wenn der fragliche Zeitraum – wie hier – bereits einige Jahre zurück- liegt. Mangels gegenteiliger Hinweise und gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass das Pflegekindverhältnis vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unentgeltlich im Sinne der rechtlichen Grundlagen war und der Beschwer- deführer für den Unterhalt von C._______ aufgekommen ist. Das Einholen weiterer Belege erübrigt sich damit. 6.6 Die Vorinstanz forderte ferner, dass der Beschwerdeführer einen Nach- weis dafür erbringe, dass die Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters aus- blieben und voraussichtlich uneinbringlich seien. Sie zitierte in diesem Zu- sammenhang Rz. 3345 RWL. In diesem Abschnitt ist geregelt, wann der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht, wenn ein bisher entgeltliches Pfle- geverhältnis unentgeltlich wird. Es ist – wie der Beschwerdeführer zurecht ausführt – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Sachverhalt auf den vorliegen- den Sachverhalt zutreffen soll, da das vorliegende Pflegekindverhältnis un- strittig schon immer unentgeltlich war und der leibliche Vater angeblich noch nie Unterhaltsbeiträge geleistet hatte (vgl. die Selbstdeklaration in SAK-act. 75). Hinweise dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Be- schwerdeführers nicht zutreffend sind, liegen keine vor; auch die Vor- instanz hat dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte benannt. 6.7 Schliesslich kritisierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahinge- hend, dass er es unterlassen habe, den Tod der am (...) 2018 verstorbenen Ehefrau zu melden; trotz reger Korrespondenz sei dieser erst mit Einspra- che vom 8. Februar 2019 bekannt gegeben worden. Ferner warf die Vo- rinstanz die Frage auf, wie die Wohn- respektive Betreuungssituation nach dem Tod der Ehefrau und dem Umzug des Beschwerdeführers nach Graz wohl aussehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Tod der Ehefrau grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den Anspruch auf die Pflegekin- derrente hat. Es geht indes aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz oh- nehin spätestens am 12. November 2018 über deren Tod informiert war (vgl. SAK-act. 82). Es ist nicht weiter zu prüfen, wer deren Tod gemeldet hat. In Bezug auf die Betreuungssituation nach dem Umzug nach Graz sind ebenso wenig weitere Abklärungen nötig, da das Pflegekind am (...) 2018 das 18. Altersjahr vollendet und der Beschwerdeführer ohnehin erklärt hat, er erhebe keinen Anspruch mehr auf die Pflegekinderrente nach Erreichen der Volljährigkeit seines Pflegekindes. Somit ist der Wegzug nach (...) im
C-492/2020 Seite 20 Herbst 2018 für die vorliegend zu prüfende Frage nicht mehr relevant, wes- halb nicht weiter auf die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen einzu- gehen ist. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan hat, dass er zusammen mit seiner Ehefrau C._______ im gemeinsamen Haushalt zur Pflege aufgenommen hat, da die Mutter von C._______ aus finanziellen Gründen nicht für alle ihre Kin- der aufkommen konnte. Da es sich sozusagen um eine «innerfamiliäre» Absprache handelt, konnte der Beschwerdeführer zwar keine behördliche Anordnung dieses Pflegeverhältnisses einreichen, jedoch bestätigte die örtliche Gemeinde den gemeinsamen Wohnsitz für den fraglichen Zeit- raum. Aus der Schulbestätigung geht ferner der Schulbesuch von C._______ im Wohnviertel des Beschwerdeführers, welches weder dem- jenigen der leiblichen Mutter noch demjenigen des leiblichen Vaters ent- spricht, hervor. Es ist somit gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die gemachten Angaben des Beschwerdeführers mit dem hier erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.3 hier- vor) dargetan, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ ein unentgeltliche Pflegeverhältnis, mit gemeinsamem Wohnsitz im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist für das Pflegekind C._______ demzufolge mit Wirkung ab 1. April 2014 bis zu dessen Volljäh- rigkeit eine Pflegekinderrente zuzusprechen. Die Beschwerde ist gutzu- heissen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung]), sodass für das vorliegende, vor dem 31. Dezember 2020 anhängig gemachte Verfah- ren, keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
C-492/2020 Seite 21 fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschä- digung zuzusprechen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung unter Berück- sichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 3'500.- festzusetzen ist.
C-492/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-492/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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