Abteilung III C-4764/2018
Urteil vom 7. Oktober 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Roman Baumgartner, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, befristete ganze Rente (Verfügung IVSTA vom 19. Juni 2018).
C-4764/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1964 geborene, in (...)/DE wohnhafte deutsche Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war zuletzt als Vorarbeiter bei der B._______ AG in (...) angestellt und leis- tete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (Akten der IV-Stelle des Kantons C._______ gemäss Akten- verzeichnis vom 03.09.2018 [act.] act. 1, 18 und 36 S. 2). Unter Hinweis auf Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, Schwindel, Schlafstö- rungen, ein im Jahr 2007 aufgrund eines unverschuldeten Auffahrunfalls erlittenen Schleudertraumas und seine dadurch bedingte Arbeitsunfähig- keit meldete er sich am 8. Dezember 2015 (Posteingang) bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Renten- und Eingliederungsleistungen an (act. 1). A.b Nach Durchführung medizinischer Abklärungen zog die IV-Stelle die D.-Akten (act. 31) bei und ordnete eine berufliche Abklärung bei der E.-Genossenschaft an (act. 58). Die F._______ Versicherun- gen AG gab auf Empfehlung ihrer Konsiliarärztin am 22. September 2016 (act. 71 S. 3 f.) bei der G._______ GmbH ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Gutachter Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I., Fachärztin für Physikalische Me- dizin und Rehabilitation, kamen am 3. und 9. Dezember 2016 (act. 76 S. 2 ff.) zum Schluss, dass beim Versicherten aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauvorarbeiter mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelas- teten Bewegungsmustern aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 10 % bestehe. Diese würden sich auf den admi- nistrativen Anteil der sogenannten angestammten Tätigkeit beziehen. In ei- ner seinem Leiden angepassten Tätigkeit sei bezogen auf ein Vollschicht- pensum aus versicherungsmedizinischer Sicht spätestens seit der Beurtei- lung von Dr. med. J._______ vom 24. Februar 2016 eine unlimitierte Ar- beitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. A.c Nach Einholung einer Stellungnahme beim RAD (act. 85) absolvierte der Versicherte bei der K._______ Genossenschaft ein Belastbarkeits- (14. März bis 13. Juni 2017; act. 82, 92, 107) und anschliessend ein Auf- bautraining (14. Juni bis 13. September 2017; act. 94), welches er jedoch krankheitshalber am 31. August 2017 abbrechen musste (act. 107). In der Folge wurde ein Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater Dr. med.
C-4764/2018 Seite 3 L._______ (act. 102) eingeholt. RAD-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 18. Oktober 2017 dazu sowie zum Bericht der K. Stellung (act. 112) und bat intern Dr. med. N._______ um eine psychiatrische Einschätzung. Nach Eingang einer Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. N., Facharzt für Psycho- somatik und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2017 (act. 114 S. 3 ff.) gab RAD-Arzt Dr. med. M. (act. 115 S. 3 ff.) eine weitere Beurteilung ab. Am 15. November 2017 ging ein weiterer Verlaufsbericht des Psychia- ters Dr. med. L._______ (act. 116 S. 2 ff.) vom 3. August 2017 bei der IV- Stelle ein. A.d Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 (act. 118) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 in Aussicht. Ein weiterer Rentenanspruch wurde abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, aus medizini- scher Sicht sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags ohne weitere Leistungsminderung zumutbar. A.e Der Versicherte erhob dagegen telefonisch (act. 121) und nach ge- währter Fristerstreckung (act. 124) schriftlich Einwand (act. 126). Darin be- antragte er u.a. einen Vergleich. A.f Am 9. Februar 2018 nahm RAD-Arzt Dr. med. M._______ zum Ver- laufsbericht des Psychiaters Dr. med. L._______ vom 3. August 2017 Stel- lung (act. 128). A.g Infolge eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nach Deutschland (act. 130) wurde das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen (act. 145). Diese bestätigte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (act. 133 S. 3 ff.) den Vorbescheid und sprach dem Versicherten eine vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2017 befristete ganze Invalidenrente, zuzüglich einer (akzessori- schen) Kinderrente, zu. Ab 3. Dezember 2016 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb die Rente per 31. März 2017 befristet werde. Ferner wurde ausgeführt, Vergleiche könnten nur in Betracht gezogen wer- den, wenn der Leistungsanspruch unklar und abklärungsbedürftig sei. Dies sei vorliegend nicht der FalI. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Ad- vokat Roman Baumgartner, mit Eingabe vom 20. August 2018 (Akten im
C-4764/2018 Seite 4 Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit folgenden Anträgen:
C-4764/2018 Seite 5 Stellungnahme der IV-Stelle – an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde fest (BVGer act. 13 samt Beilage). G. Am 6. März 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – ab- geschlossen werde (BVGer act. 14). H. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Möglich- keit, zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Be- schwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 15). I. Am 15. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Be- schwerde festhalte. In der Beilage wurde die Honorarnote des Rechtsver- treters zu den Akten gereicht (BVGer-act. 16). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist (vgl. Sachverhalt, Bst. D hievor) – einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-4764/2018 Seite 6 Verfügung vom 19. Juni 2018, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer rückwirkend eine vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2017 befristete ganze Rente zugesprochen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der (weitergehende) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best- immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (19. Juni 2018) finden vorliegend die am
C-4764/2018 Seite 7 deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.3 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017
C-4764/2018 Seite 8 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswir- kungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Inva- liditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein- getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje- nigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Renten- beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -auf- hebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). Dabei unterliegen auch die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten der richterlichen Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d). 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. 4.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifi- kationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor-
C-4764/2018 Seite 9 derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 m.H., BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 4.4.3 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweis- tauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinter- nen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur- teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.4.4 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die bundesgerichtli- che Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4
C-4764/2018 Seite 10 richt wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktio- neller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädi- gung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be- handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand- lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5. 5.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 19. Juni 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 eine ganze ordentliche IV-Rente zugesprochen (act. 133 S. 3 ff.). Die Aufhebung der ganzen Rente per Ende März 2017 verfügte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 88a IVV, nachdem sie ab 3. Dezember 2016 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm und einen Invaliditätsgrad von 29 % berechnete. 5.2 Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen ging am 8. Dezember 2015 bei der Vorinstanz ein (act. 1). Der Rechtsan- spruch konnte somit frühestens am 8. Juni 2016 entstehen (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen ab dem 15. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. 1 und 5). Ab 1. Mai 2016 war er kurzfristig zu 50 % arbeitsfähig (act. 51 S. 5), bevor er ab 14. Juli 2016 erneut voll- ständig arbeitsunfähig wurde (act. 65 S. 2). Die einjährige Wartezeit ge- mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (E. 4.2) lief damit am 14. Juli 2016 ab. Dass der frühestmögliche Rentenbeginn von der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG auf den 1. Juli 2016 festgesetzt wurde, ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Die für den vorliegenden Sachverhalt massgebenden Ver- gleichszeitpunkte (E. 4.3) sind somit der 1. Juli 2016 (Rentenbeginn) sowie der 31. März 2017 (Rentenaufhebung). 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
C-4764/2018 Seite 11 6.1 Die Vorinstanz nahm zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Be- schwerdeführers namentlich folgende Unterlagen zu den Akten: 6.1.1 Nach dem unverschuldeten Auffahrunfall des Versicherten vom 24. August 2007 diagnostizierte Dr. med. O._______ am 24. November 2007 (act. 31.2 S. 3) beim Versicherten eine ossäre Läsion und schrieb ihn für mindestens 10 Tage zu 100% arbeitsunfähig. 6.1.2 Dr. med. P._______, Facharzt für Radiologie, beurteilte am 26. Au- gust 2015 (act. 12.3 S. 5 f.) Folgendes:
6.1.3 Im ärztlichen Bericht vom 14. September 2015 an die F._______ (act. 12.3 S. 3 f.) gab Hausarzt Dr. med. Q., Facharzt für Allgemeinme- dizin und Gynäkologie, folgende Diagnosen an: Hyperurikämie, Tinnitus, Hypertonie, Herzrythmusstörung, HWS-Syndrom, Diskushernie, HWK 5-6, Kompression von C6 Nervenwurzel. Er attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederauf- nahme der Arbeitsfähigkeit sei im angestammten Beruf nicht zumutbar. Ausserberufliche Tätigkeiten könnten ausgeführt werden, jedoch nichts mit heben, laufen oder stillsitzen. Die Prognose sei gut, jedoch zeitlich nicht vorauszusehen. Er empfahl eine orthopädische Abklärung. 6.1.4 Dr. med. R., Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie, diagnosti- zierte am 8. Oktober 2015 (act. 12.3 S. 1 f.):
C-4764/2018 Seite 12
C-4764/2018 Seite 13 6.1.9 Am 29. Januar 2016 stellte Dr. med. R._______, Facharzt für Wirbel- säulenchirurgie, dieselben Diagnosen wie am 21. Dezember 2015 (vgl. E. 6.1.7), ergänzte jedoch die 1. Diagnose (act. 35 S. 5 f.):
C-4764/2018 Seite 14 6.1.13 Die Konsiliarärztin der F._______ Versicherungen AG, Dr. med. U., (act. 54 S. 2 f.) beurteilte am 22. Juni 2016 aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt mit 50 %. Bei einem durchschnittlichen Krankheitsverlauf ohne Komplikationen sei eine Steigerung auf 100 % innert 3 – 6 Monaten zu erwarten. Ein Gutach- ten sei nicht nötig. Der behandelnde Psychiater solle aber eine Abklärung des Alkoholkonsums vornehmen lassen. 6.1.14 Dem Bericht der Beruflichen Abklärung der E.-Genossen- schaft vom 9. August 2016 über den Zeitraum vom 9. Mai bis zum 8. Au- gust 2016 (act. 58) kann entnommen werden, dass der Versicherte wäh- rend der Massnahme 50 % gearbeitet habe. Die angestrebte Steigerung des Arbeitspensums sei nicht umgesetzt worden. Der Versicherte sei ab 24. Mai 2016 zu 50 % und ab 14. Juli 2016 bis zum 31. August 2016 über das Ende der Massnahme hinaus aufgrund der psychischen Probleme zu 100 % krankgeschrieben worden. 6.1.15 Dr. med. V., Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte am 8. August 2016 (act. 64 S. 2 ff.) eine Osteochondrose C5/6 und C6/7, eine grosse mediolaterale medioforaminale Diskushernie C5/6 weniger C6/7 links und eine chronische Lumbalgie bei bekannter Anterolisthesis L5/S1. Er berichtete, der Versicherte leide an diffusen Symptomen, teil- weise einem cervico-radikulären Schmerzsyndrom links und einer Lumbal- gie. 6.1.16 Am 16. August 2016 nahm Dr. med. V., Facharzt für Neu- rochirurgie, nach Erhalt des MRI der LWS vom 19. Juni 2016 nochmals Stellung (act. 75 S. 2) und berichtete, dieses zeige deutliche degenerative Veränderungen insbesondere im Segment L5/S1, so dass wahrscheinlich die chronische Lumbalgie durch diese Veränderungen bedingt sei. 6.1.17 Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 23. August 2016 (act. 65) eine schwere depressive Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2), eine soziale Angststörung (soziale Phobie, ICD-10 F40.10) und einen Verdacht auf schädlichen Ge- brauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Aktuell nehme der Versicherte täglich 90 mg Cymbalta ein. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte aktuell in sozialen Situationen starke Ängste ent- wickle, welche ihn stark erschöpften und zu einer erneuten Exacerbation einer Depression führen könnten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aufgrund
C-4764/2018 Seite 15 einer Verschlechterung des psychischen Zustandes bei chronischer Er- schöpfung (leistungsorientiert, perfektionistisch) seit dem 14. Juli 2016 100 %. Am 30. August 2016 berichtete Dr. med. L._______ nachträglich (act. 67 S. 2), anamnetisch sei ein Konsum von zwei bis sechs Flaschen Bier abends, abhängig vom Tag und der Situation, bekannt. Aktuell sei der Alkoholkonsum jedoch sistiert. 6.1.18 Dr. med. S., Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. Sep- tember 2016 u.a. (act. 75 S. 3 ff.), es müsse eine depressive Verstimmung und Angststörung angenommen werden. 6.1.19 6.1.19.1 Dr. med. H. stellte in seinem Teilgutachten vom 9. De- zember 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig keine Di- agnosen fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgen- des:
C-4764/2018 Seite 16 Gegenwärtig sei klinisch-phänomenologisch eine weitgehend remittierte depressive Episode feststellbar. Darauf würden die psychopathologischen Befunde wie auch weitgehend die Angaben des Versicherten zum Tages- ablauf, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien, hin- weisen. Es sei eine allenfalls leichtgradige Einschränkung nachvollziehbar. Ein sog. Somatisches Syndrom habe nicht mehr festgestellt werden kön- nen. Zwei Beschwerdevalidierungstests (SFSS und AKGT) hätten "posi- tive" Ergebnisse festgestellt. Diese würden auf eine "negative Antwortver- zerrung", bzw. ein absichtliches Erzeugen, resp. Übertreiben körperlicher oder psychischer Symptome und eine eingeschränkte Testmotivation wie auch wahrscheinlich eine Leistung unterhalb des tatsächlichen Fähigkeits- niveaus hinweisen. Der Versicherte präsentiere sich psychopathologisch in keiner Weise niedergestimmt, sondern lache und scherze bei der Explora- tion und schildere detailliert Erlebnisse aus seinem Leben, wobei er einen "lebendigen" und "heiteren" Eindruck vermittle. Die genannten Konzentra- tionsprobleme seien mit Vorbehalt zu berücksichtigen (AKGT). Weiterhin sei formal von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Der Versicherte nenne zwar Schmer- zen, nehme jedoch nicht regelmässig schmerzmodulierende Medikation ein. Dies lasse keinen erhöhten Behandlungsbedarf bzw. Leidensdruck er- kennen, wie er durch eine hochgradige Schmerzintensität (NRS 8/10) ob- jektiv zu erwarten wäre. Auch die im Rahmen der Begutachtung genannten Schmerzen (NRS 5/10 im Bereich der HWS und rechtsseitigen Schulter- gürtels und NRS 4/10 lumbal) seien nicht sichtbar. So sitze der Versicherte während drei Stunden und 20 Minuten entspannt auf dem Stuhl. Erkenn- bare Anzeichen von Schmerzen hätten nicht objektiviert werden können. Soweit somatisch beurteilbar, liege eine Symptomausweitung vor. Die ge- schilderten beruflichen Probleme seien als psychische Faktoren denkbar. Es sei unklar, ob der Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funk- tionsbereichen verursache. Im sozialen Bereich bestünden vergleichs- weise leichtgradige Einschränkungen. Gegenwärtig sei keine relevante ängstlich-depressive Symptomatik vorhanden. Wenngleich Diskrepanzen bestünden, könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren gestellt werden. In Bezug auf die Standardindikatoren führte der Gutachter aus, die Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde sei insgesamt klinisch-phänomeno- logisch gering bis leichtgradig, wobei eine Diskrepanz zu den beklagten Beschwerden bestehe. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausge-
C-4764/2018 Seite 17 schöpft (z.B. eine intensivierte (schmerz-) psychologisch-, resp. psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung oder eine intensivierte sportliche Aktivität oder Physiotherapie). Eine berufliche Abklärung in der E.- Genossenschaft sei gescheitert, wobei zum damaligen Zeitpunkt jedoch aktenanamnestisch eine depressive Symptomatik bestanden habe. Im Be- richt der E.-Genossenschaft sei eine geringe Motivation umschrie- ben, sich beruflich anderweitig zu betätigen. Bezüglich Komorbiditäten wurde festgehalten, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Ein- schränkung bestehe. Eine relevante Einschränkung in den sog. "komple- xen Ich-Funktionen" sei nicht festzustellen. Seine Schilderungen zum Ta- ges- und Wochenablauf würden auf eine leichtgradige Einschränkung hin- weisen. Ein Leidensdruck bezüglich einer Behandlung könne weitgehend nachvollzogen werden, bezüglich einer beruflichen Eingliederung indessen nicht vollständig. 6.1.19.2 Dr. med. I._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Re- habilitation, stellte in ihrem Teilgutachten vom 3. Dezember 2016 folgende Diagnosen (act. 76 S. 63 ff.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Minderbelastbarkeit von HWS und LWS mit/bei
C-4764/2018 Seite 18
C-4764/2018 Seite 19 retrospektiven Längsschnitt bestehe diese in einer Verweistätigkeit (auf or- thopädisch-rheumatologischem Fachgebiet) spätestens seit der Beurtei- lung von Dr. med. J._______ vom 24. Februar 2016. 6.1.20 Der RAD-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. 85 S. 3 ff.) kam am 8. März 2017 zum Schluss, die Einschät- zung der Gutachter sei aus seiner Sicht schlüssig und nachvollziehbar, zu- mal die Gutachter alle vom Versicherten geklagten Beschwerden in ihrer Beurteilung berücksichtigt und sich mit ihnen, wie auch mit den vorliegen- den medizinischen Berichten, Befunden, Beurteilungen und therapeuti- schen Massnahmen kritisch auseinandergesetzt hätten. Er stellte diesel- ben Diagnosen wie die Gutachter und führte bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus, die bisherige Tätigkeit als Bauvorarbeiter sei dem Versicherten zu 90% (schwere körperliche Arbeiten) nicht mehr und zu 10% (administra- tive/organisatorische Arbeiten) zumutbar. Die Tätigkeit als Hausmann sei weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags über 8,5 h ohne weitere Leistungsminderung zumutbar. Die- ses Zumutbarkeitsprofil gelte ab 3. Dezember 2016. In Beantwortung der Fragen der IV-Stelle führte er aus, es läge keine Sucht vor. Im psychiatri- schen Teilgutachten sei anamnestisch zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol beschrieben, eine Abhängigkeit von Alkohol sei jedoch nicht er- kennbar. 6.1.21 Dem definitiven Zwischenbericht der K. Genossenschaft vom 14. Juni 2017 (act. 96) kann entnommen werden, dass der Versicherte anlässlich des Belastbarkeitstrainings vom 14. März bis 13. Juni 2017 sein Arbeitspensum von zwei auf vier Stunden habe steigern können. So habe er am Ende der Massnahme in einem Pensum von 50 % arbeiten können. Leistungsmessungen seien keine durchgeführt worden. Der Versicherte befinde sich aktuell in einem Aufbau- und Stabilisierungsprozess. Er sei aus ihrer Sicht zurzeit nicht vermittelbar und der Schritt in den ersten Ar- beitsmarkt wäre verfrüht. 6.1.22 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, vom 31. August 2017 (act. 102 S. 2 ff.) können die Diagnosen schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) seit dem 17. Februar 2016 (Behandlungsbeginn) und sozi- ale Phobie (ICD-10 F40.10) entnommen werden. Die Medikation betrage täglich 30 mg Duloxetin. Er gab an, der Versicherte sei aufgrund einer Ver- schlechterung des psychischen Zustandes bei einer chronischen Überfor-
C-4764/2018 Seite 20 derung und Erschöpfung zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter führte er zusam- mengefasst aus, es zeige sich eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit somatischen Symptomen. Körperliche Ar- beiten, auch wenn sie der somatischen Diagnose des Versicherten ange- passt seien, schienen zu einer Verschlechterung der Symptomatik zu füh- ren. Fehlende Abgrenzung, hohe Ansprüche an sich selber, Perfektionis- mus, chronische Überforderung und Erschöpfung führten zu einer Zu- nahme seiner subjektiven und objektiven Schmerzen, seiner depressiven Symptomatik und zu einem zunehmenden Verlust seines Selbstwertes, da ihm seine nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit tagtäglich vor Augen geführt werde. Eine Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt scheine unwahrscheinlich, weil der Versicherte weder körperlich, noch psy- chisch belastbar sei. Massnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt hätten gezeigt, dass der Versicherte selbst geringen Anforderungen nicht mehr genügen könne. Sein Zustand habe sich seit dem Arbeitseinsatz zuneh- mend verschlechtert. 6.1.23 Dem definitiven Bericht der K._______ Genossenschaft vom 19. September 2017 bezüglich des Aufbautrainings vom 14. Juni bis zum 31. August 2017 kann entnommen werden (act. 107), dass der Versicherte ab dem 10. Juli 2017 habe in einem 60 %-Pensum arbeiten können, wel- ches er bis zum 15. August 2017 stabil habe halten können. In den letzten 12 Arbeitstagen vor Abbruch der Massnahme sei er jedoch krankgeschrie- ben worden. Der Schritt in den ersten Arbeitsmarkt sei misslungen. Er sei zurzeit nicht vermittelbar. 6.1.24 RAD-Arzt Dr. med. M._______ führte am 18. Oktober 2017 (act. 112) aus, die Einschätzung der Begutachterin Dr. med. I._______ sei rein aus somatischer Sicht weiterhin schlüssig und nachvollziehbar. Es habe sich anlässlich des Belastbarkeitstrainings gezeigt, dass der Versicherte zumindest unter Bedingungen im zweiten Arbeitsmarkt und unter Einhal- tung des von der rheumatologisch-orthopädischen Gutachterin formulier- ten angepassten Zumutbarkeitsprofils ein Arbeitspensum von 60 % erreicht werden könne. Unter Bedingungen, wie sie im ersten Arbeitsmarkt bestün- den, sei der Versicherte offenbar aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage, dieses Pensum einzuhalten, respektive weiter steigern zu kön- nen. Insbesondere habe er aus psychiatrischen Gründen ab dem 16. Au- gust 2017 wieder krankgeschrieben werden müssen. 6.1.25 Dr. med. N._______, Facharzt für Psychosomatik und Psychothera- pie nahm am 26. Oktober 2017 wie folgt Stellung (act. 114 S. 3 ff.): Der
C-4764/2018 Seite 21 psychopathologische Befund von Dr. med. L._______ vom 31. August 2017 stehe in diametralem Gegensatz zu demjenigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._______ von Ende 2016. Dieser habe im Rah- men des angegebenen Tagesablaufs keinerlei sozialphobische Tendenzen erkennen können. Auch habe er eine remittierende depressive Symptoma- tik festgestellt. Hinsichtlich der Medikation zeige sich keine Dosisverände- rung (30 mg Duloxetin). Dr. med. L._______ habe die Diagnose einer so- matischen Belastungsstörung im Sinne einer anhaltenden Schmerzsstö- rung, welche Dr. med. H._______ diagnostiziert habe, weder erwähnt noch diskutiert. Dr. med. H._______ habe beim Versicherten leitliniengerecht deutliche Hinweise auf negative Antwortverzerrungen nachweisen können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe durch den Be- fundbericht des behandelnden Psychiaters nicht nachgewiesen werden können. Das psychiatrische Gutachten von Ende 2016 sei leitliniengerecht und erfülle die Qualitätsanforderungen. 6.1.26 Am 27. Oktober 2017 berichtete RAD-Arzt Dr. med. M._______ (act. 115 S. 3 ff.), weder aus somatischer, noch aus psychiatrischer Sicht bestünden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Wie bereits im formulierten Zumutbarkeitsprofil des RAD vom 8. März 2017 bestehe ab 3. Dezember 2016 weiterhin eine volle und uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die aktuell vom behandelnden Psychiater attestierte Ar- beitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Es werde an dieser Stelle auf die RAD-interne Stellungnahme aus rein psychiatrischer Sicht von Dr. med. N._______ vom 26. Oktober 2017 verwiesen. 6.1.27 Am 3. August 2017 – bei der IV-Stelle eingegangen am 15. Novem- ber 2017 – diagnostizierte Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. 116 S. 2 ff.) eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2), eine soziale Angststörung (soziale Phobien, ICD-10 F40.10) und einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Medikation betrage täglich Duloxetin 60 mg. Objektive Befunde seien u.a. geringe Stressresistenz und Belastbarkeit, sowohl im Alltag als auch im Belastbarkeitstraining, depres- sive Stimmung, resigniert, geringes Gefühl der Selbstwirksamkeit, rasche subjektiv wahrgenommene Überforderung bei alltäglichen Aufgaben, Ge- danken kreisend, starkes Vermeidungsverhalten, Versagens- und Zu- kunftsängste. 6.1.28 Der RAD-Arzt Dr. med. M. führte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2018 aus (act. 128 S. 2 ff.), der aktuellste (recte: ältere [3.
C-4764/2018 Seite 22 August 2017]) Bericht von Dr. med. L., welcher einen unveränder- ten Gesundheitszustand beschreibe, vermöge an der psychiatrischen Ein- schätzung von Dr. N. nichts zu ändern. Auf die Beurteilung des RAD vom 26. resp. 27. Oktober 2017 könne weiterhin abgestellt werden. 6.2 Auf Beschwerdeebene gelangten folgende Unterlagen zu den Akten. 6.2.1 In einem psychologischen Fahreignungsgutachten vom 12. Juni 2018 kam die Diplom-Psychologin W._______ zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer derzeit die besonderen psychophysischen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen D, D1, DE, D1E oder zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Per- sonenkraftwagen im Linienverkehr oder für gewerbsmässige Ausflugsfahr- ten oder Fernzielreisen nicht erfülle. In der psychophysischen Funktions- prüfung zu den Leistungsbereichen Belastbarkeit, Orientierung, Konzent- ration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit seien Leistungen gefordert, für welche der Leistungskennwert bei der Mehrzahl der Werte bei oder über T+CL (T) = 45 und kein Leistungskennwert unter T+CL (T) = 40 lägen. Der Beschwerdeführer habe einmal den Wert 2 und ansonsten Werte von 3 erreicht (Beilage 4 zu BVGer-act. 1). 6.2.2 Dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. X._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 29. Oktober 2018 (Beilage 1 zu BVGer- act. 11) können folgende Diagnosen entnommen werden: Kombinierte Angst- und Depressionsstörung, Chronisches HWS-Syndrom, rezidivie- rende Lumboischialgie beidseits, Verdacht auf Polyneuropathie unklarer Genese, somatoforme Schmerzstörung, Tinnitus aurium. Des Weiteren wurde ein Verdacht auf narzisstische Persönlichkeit geäussert. Zur Arbeits- fähigkeit führte er aus, Tätigkeiten dürften nur noch abwechselnd im Ge- hen, Stehen und Sitzen, mit wechselnder Körperhaltung und ohne beson- deren Zeitdruck verrichtet werden. Eine Arbeitszeit von maximal 4 Stunden sei zulässig. Diese Einsatzbeschränkung bestehe auf Zeit von Antragsstel- lung zunächst für die Dauer von zwei Jahren. 6.3 Das letztgenannte Gutachten erging nach der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 19. Juni 2018. Aus dem Wortlaut des Gutachtens vom 29. Okto- ber 2018 ergibt sich, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nach Auffassung des Verfassers nicht auf einer Wende im Verlauf des Leidens beruhen, sondern auf einem chronifizierten – und damit seit einiger Zeit andauernden – Zustand. Sie beziehen sich damit ohne weiteres auch auf
C-4764/2018 Seite 23 den Zeitraum vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. E. 2.1 und BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz geht für die Zeit ab Juli 2016 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglichen Tätigkeiten der freien Wirtschaft aus. Ab 3. Dezember 2016 nimmt sie an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die ange- stammte Tätigkeit als Bauvorarbeiter sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Jedoch seien ihm leichte, wechselbelastete Tätigkeiten ohne weitere Leistungsminderung ganztags zumutbar. Zwangshaltungen, Rotation unter Gewichtsbelastung im Sitzen/Stehen, das Heben von Las- ten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe sowie Über- kopfarbeiten seien dabei zu vermeiden. Ebenso sei das Besteigen von Lei- tern, sowie repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne ge- neigter Haltung und repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht geeignet. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 Kg gehoben und getragen werden (act. 133 S. 9). 6.4.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses ihrer Verfügung auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, vom 8. März 2017 (act. 85), 18. Oktober 2017 (act. 112) und 9. Februar 2018 (act. 128 S. 2 ff.) sowie Dr. med. N., Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, vom 26. Ok- tober 2017 (act. 114 S. 3 ff.). Die RAD-Ärzte wiederum stellten bei ihrer Beurteilung auf das interdisziplinäre Gutachten der G._______ GmbH von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. und 9. Dezember 2016 ab (act. 76 S. 2 ff.). 6.5 6.5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz bezüglich der Feststellung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der medizinisch zumut- baren Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten der G._______ GmbH abgestellt hat. 6.5.2 Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens in Frage stellt, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beweise grundsätzlich frei würdigt, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
C-4764/2018 Seite 24 sowie umfassend und pflichtgemäss. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unab- hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3. a). Sodann ist festzuhalten, dass es keineswegs allein Sache der mit dem kon- kreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschlies- send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbind- lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer an- dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit gibt die Arztperson eine Schätzung ab, die dann wichtige Grundlage ist für die juristische Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.) 6.5.3 Dem von der F._______ Versicherungen AG eingeholten psychiatri- schen Teilgutachten von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2016 ist gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (vgl. E. 3.5.2) volle Beweiskraft zuzuerkennen. So erstellte Dr. med. H. das Gutachten in Anwendung der Qualitäts- leitlinien SGVP/SGPP für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung. Ausserdem berücksichtigte er sämtliche zu dem Zeitpunkt bereits vorliegenden medizinischen Vorakten sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Überdies stützte er seine Be- urteilung auf eine umfassende psychiatrische Untersuchung des Be- schwerdeführers vom 2. November 2019 und begründete die von ihm fest- gestellten gesundheitlichen Einschränkungen sowie insbesondere die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer nachvollziehbaren Weise. Schliesslich nahm der Gutachter auch zu den Standardindikatoren Stellung und bezog deren Prüfung in seiner Beurteilung mit ein (vgl. E. 5.1.19.1). Da jedoch dieses Teilgutachten gemeinsam mit Dr. med. I._______ erstellt wurde und somit ein interdisziplinäres Gutachten darstellt, kann es nicht unabhängig davon betrachtet werden (vgl. Gutachten S. 3 und nachfol- gende Erwägungen).
C-4764/2018 Seite 25 6.5.4. 6.5.4.1 Bezüglich dem Teilgutachten von Dr. med. I._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Dezember 2016 ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Berufsverband der FMH befasst sich die Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Förderung der körperlichen und kognitiven Funktionen, der Aktivität (inklusive Verhalten), der Partizipation (inklusive Lebensqualität) und der Verbesserung von per- sönlichen Faktoren und Umweltfaktoren. Sie ist zuständig für die Präven- tion, die Diagnostik, die Behandlung und das Rehabilitätsmanagement von Menschen jeden Alters mit behindernden Gesundheitsschädigungen und Komorbiditäten. Diese Weiterbildung beinhaltet eine fachspezifische Wei- terbildung (z.B. ein bis drei Jahre an anerkannten Weiterbildungsstätten für stationäre muskuloskelettale Rehabilitation). Ein Jahr an anerkannten Wei- terbildungsstätten in einem oder mehreren rehabilitationsnahen Fachge- bieten wie bspw. Neurologie, Neurochirurgie, Orthopädische Chirurgie usw. kann angerechnet werden (vgl. Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) < https://www.siwf.ch > Weiterbildung > Facharzttitel und Schwerpunkte > Physikalische Medizin und Rehabilitation
Physikalische Medizin und Rehabilitation Weiterbildungsprogramm als pdf, abgerufen im Juli 2020). Dieser Facharzttitel kann somit einem Fach- arzt für Orthopädie, Neurologie oder Neurochirurgie nicht gleichgesetzt werden. Dem Teilgutachten von Dr. med. I._______ kommt somit aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. E. 4.4.1 in fine). 6.5.4.2 Die von Dr. med. I._______ diagnostizierte Minderbelastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule ist vorliegend nicht umstritten. So hat sie auch ein Belastungsprofil (wechselbelastend, leichte bis gelegentlich mit- telschwere Tätigkeit ohne Hantieren von Lasten körperfern usw.) definiert. Dennoch hat sie keine fachgerechte Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) vorgenommen. Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiag- nose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person von zentraler Bedeutung. So sind etwa bei den Bewegungsprüfungen nicht die Winkelgrade ausschlaggebend – wie im Teilgutachten angegeben (vgl. act. 76 S. 99 f. und 113) –, sondern die Brauchbarkeit eines Gelenkes, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben. Diese sind deshalb bei der Bewegungsprüfung der einzelnen Gelenke zu- sätzlich anzugeben (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Auch dem Bericht von Dr. med. R._______, Facharzt für
C-4764/2018 Seite 26 Wirbelsäulenchirurgie, vom 8. Oktober 2015 kann keine Funktionsdiag- nose entnommen werden (act. 12.3 S. 1 f.). 6.5.4.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwindels bezog sich die Gutachterin zwar auf die Berichte von Dr. med. S., einen Neurologen (act. 76 S. 106). Dieser habe angegeben, er habe die Schwindelbeschwerden aus neurologischer Sicht nicht deuten können und ein bekanntes, klar definiertes Schwindelsyndrom sei nicht fassbar (act. 75 S. 3 ff.). Ferner führte Dr. med. I. aus, auch im Rahmen der Be- gutachtung hätten keinerlei Anzeichen für ein tatsächliches Vorliegen einer Schwindelsymptomatik objektiviert werden können. Insbesondere seien die Lagerungswechsel stets speditiv und ohne objektivierbare Hinweise auf eine tatsächliche Schwindelsymptomatik erfolgt. Ein sogenannter gerichte- ter Schwindel (gutartiger Lagerungsschwindel, Ausfall eines Gleichge- wichtsorgans und Menière'sche Erkrankung mit Drehschwindel) seien aus- geschlossen worden. Auch die Kriterien des sog. ungerichteten Schwindels (z.B. Schwanken, Benommenheit usw.) seien nicht erfüllt. Dr. med. S._______ habe betont, dass die Schwindelbeschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit psychogener Art seien. Dem Teilgutachten von Dr. med. I._______ kommt, wie bereits erwähnt, beschränkter Beweiswert zu. Der letzte Bericht des behandelnden Spezi- alarztes Dr. med. S._______ erging am 6. September 2016 (act. 75 S. 3 ff.). Über den weiteren Verlauf der beklagten Beschwerden finden sich bis zum nervenärztlichen Gutachten vom 29. Oktober 2018 in den Akten keine neurologischen Berichte. Das Gutachten von Dr. med. X., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, enthält jedoch keine Angaben bezüglich eines Schwindels. 6.5.4.4 Bezüglich der lumbalen Schmerzen widerspricht Dr. med. I. den vorbehandelnden Fachärzten. Dr. med. R._______ diag- nostizierte ab 8. Oktober 2015 beim Versicherten u.a. Lumbalgien und lum- boradikuläre Schmerzen rechts. Er dokumentierte anamnestisch Kreuz- schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Hoden und ins rechte Bein bis zum Knie und Kribbeln bis zum rechten Fuss (vgl. act. 12.3 S. 1 f., act. 13 und act. 35 S. 5 f.) und empfahl zuletzt, eine Wurzelinfiltration L5 rechts durchzuführen. Dr. med. I._______ ist jedoch der Ansicht (vgl. act. 76 S. 109), dass diese Angaben ausdrücklich keinem Dermatom entsprächen. Auch würden in der MRT der LWS keine Affektionen nervaler Strukturen nachvollzogen werden
C-4764/2018 Seite 27 können. Zwar imponiere im Segment LWK 4/5 eine leichte dorsale Verla- gerung der Nervenwurzel L5 links. Nervenwurzelaffektionen, welche auf eine Kompression hinweisen würden, könnten jedoch nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft sei die degenerative Veränderung LWK 5/SWK 1 als über das altersentsprechende Mass hinausgehend zu beurteilen. Die übri- gen Segmente würden eher minimale degenerative Veränderungen auf- weisen. Dr. med. R._______ habe festgehalten, dass im Bereich der unte- ren Extremitäten die Oberflächensensibilität in allen Dermatomen soweit erhalten gewesen sei. Weder anamnestisch noch bildgebend oder klinisch würden sich Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer lumboradikulären Symp- tomatik rechts ergeben. Hingegen war Dr. med. S., Facharzt für Neurologie, am 20. No- vember 2015 der Ansicht, dass als Ursachen des Lumbovertebralsyn- droms in der Bildgebung diffuse degenerative Veränderungen in der Len- denwirbelsäule mit einem Schwerpunkt im Segment L4/L5 nachgewiesen worden seien (vgl. act. 19 S. 1 ff.). Auch Dr. med. V., Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte am 8. August 2016 u.a. eine chronische Lumbalgie bei bekannter Anterolisthesis L5/S1 (vgl. act. 64 S. 2 ff.). Das MRI der Lendenwirbelsäule zeige deutliche Veränderungen insbesondere im Segment L5/S1, so dass die chronische Lumbalgie wahrscheinlich durch diese Veränderungen bedingt sei. Auch er sprach sich für Infiltratio- nen der Gelenke L4/5 und L5/S1 aus. Über den weiteren Verlauf dieser Beschwerden seit der letzten neurochi- rurgischen Untersuchung im August 2016 sind bis zum nervenärztlichen Gutachten vom 29. Oktober 2018 keine weiteren fachärztlichen Berichte vorhanden. Dr. med. X., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diag- nostizierte u.a. eine rezidivierende Lumboischialgie beidseits. Ob Dr. med. X. die medizinischen Vorakten beigezogen hat, ist aus dem Gut- achten nicht ersichtlich. Zudem begründete er die von ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nur rudimentär mit Druckschmerzhaf- tigkeit in der Lendenwirbelsäule. Diesem Gutachten kommt somit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. E. 4.4.1). 6.5.4.5 Auch bezüglich dem cerviko-radikulären Schmerzsyndrom wider- spricht Dr. med. I._______ den vorbehandelnden Fachärzten. Am 20. No- vember 2015 berichtete Dr. med. S._______, Facharzt für Neurologie, der Versicherte werde durch ein mässiggradiges Cervikal-Syndrom geplagt. Es werde ein radikuläres Reiz- und ein radikulär-sensibles Ausfall-Syndrom am linken Arm angenommen. Als Ursachen seien in einer vorgängigen
C-4764/2018 Seite 28 Kernspintomographie rechts grosse Discushernien in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 lateral links nachgewiesen worden (act. 19 S. 1 ff.). Dagegen führte Dr. med. I._______ aus (vgl. act. 76 S. 110), Dr. med. S._______ postuliere ein radikuläres Reiz- und redikuär-sensibles Ausfall- Syndrom am linken Arm, aber es würden keine Schmerzausstrahlungen in die Arme bestehen. Hingegen sei auf den subjektiven Eindruck des Versi- cherten (u.a. Taubheit, Ameisenlaufen) hingewiesen worden. Diese Miss- empfindungen würden keinem radikulären bzw. neuronalen Versorgungs- gebiet folgen. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Der linksseitig nicht auslösbare Radiusperiostreflex könne zwar auf eine Affektion der Nervenwurzel C6 links hinweisen. Dr. med. V., Facharzt für Neurochirurgie, hingegen führte am 8. August 2016 ebenfalls aus, der Versicherte leide teilweise an einem cer- vico-radikulären Schmerzsyndrom links und einer Lumbalgie, so dass wahrscheinlich ein Teil der Beschwerden durch die degenerativen Verän- derungen der HWS und LWS bedingt seien (vgl. act. 64 S. 2 ff.). Am 6. Sep- tember 2016 berichtete Dr. med. S., die im November 2015 im Vordergrund gestandenen radikulären Symptome am linken Arm seien schwächer geworden (vgl. act. 75 S. 3 ff.). Dr. med. X., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte am 29. Oktober 2018 ein chronisches HWS-Syndrom, ohne dies näher zu begründen (E. 6.2.2). Der Verlauf dieser Beschwerden bis zur angefochte- nen Verfügung vom 19. Juni 2018 sowie deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit ist aus den Akten somit nicht ersichtlich. 6.5.4.6 Dr. med. S. berichtete am 20. November 2015, der Versi- cherte leide an einer Polyneuropathie. Die Klinik weise darauf hin. Elektro- neurographisch könne diese Vermutung bestätigt werden, mit pathologi- schen Befunden an fast sämtlichen untersuchten Bein- und Fussmuskeln beidseits. Die Aetiologie dieser diffusen Erkrankung des peripheren Ner- vensystems sei nicht bekannt. Zur aetiologischen Weiterabklärung der Po- lyneuropathie empfehle er eine Blutabnahme (act. 19 S. 1 ff.) Dr. med. I._______ führte in ihrem Teilgutachten aus (vgl. act. 76 S. 110 f.), die Befunddokumentation an den unteren Extremitäten von Dr. med. S._______ sei unvollständig. Rein basierend auf der vorliegenden Elektro- neurographie könne eine periphere Neuropathie nicht abgeleitet werden
C-4764/2018 Seite 29 und anlässlich der aktuellen Begutachtung würde sich auch kein passen- des klinisch-neurologisches Korrelat finden. Zur Diagnostik der Polyneuro- pathie gehöre neben einer Ursachenfindung und einer Elektroneurogra- phie auch eine Elektromyographie und gegebenenenfalls sogar eine Lum- balpunktion sowie eine Biopsie peripherer Nerven. Selbst wenn eine Poly- neuropathie vorliegen würde, so würde diese versicherungstechnisch be- trachtet nicht zu einer Funktionseinschränkung und auch nicht zu einer sol- chen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führen. Im nervenärztlichen Gutachten vom 29. Oktober 2018 wurde ein Verdacht auf eine Polyneuropathie geäussert (E. 6.2.2). Da jedoch dem Teilgutach- ten von Dr. med. I._______ und dem Gutachten der Deutschen Rentenver- sicherung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt und weitere fachneu- rologische Berichte nicht vorliegen, ist der Verlauf dieser Beschwerden so- wie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus den Akten nicht er- sichtlich. 6.5.5 Ein lückenloser Befund, der eine vollständige Feststellung des medi- zinischen Sachverhalts ermöglichen würde, liegt damit nicht vor. 6.6. 6.6.1 RAD-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, stellte in seiner Beurteilung der somatischen Beschwerden haupt- sächlich auf das Teilgutachten von Dr. med. I. ab. Diesem Gutach- ten kommt jedoch lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu. Zudem liegt kein lückenloser Befund vor (vgl. E. 4.4.3). Der medizinische Sachverhalt wurde somit nicht fachärztlich festgestellt. Der RAD-Arzt hätte aufgrund der vorliegenden orthopädischen und neurologischen Beschwerden eine fach- ärztliche Untersuchung in Auftrag geben müssen. 6.6.2 RAD-Arzt Dr. med. N., Facharzt für Psychosomatik und Psy- chotherapie, übernahm in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 im Wesentlichen die Feststellungen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. H. vom 9. Dezember 2016 und führte aus, eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes habe durch den Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L._______ vom 31. August 2017 nicht nachgewiesen werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht vor- brachte, ist die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in erster Li- nie eine ärztliche Aufgabe (vgl. E. 4.4) und obliegt nicht Fachleuten der beruflichen Eingliederung. Dennoch würdigte Dr. med. N._______ den Hin- weis im Bericht von Dr. med. L._______, dass eine Wiedereingliederung
C-4764/2018 Seite 30 auf dem ersten Arbeitsmarkt unwahrscheinlich scheine, was Belastbar- keitstrainings bei der E._______ und der K._______ auf dem zweiten Ar- beitsmarkt gezeigt hätten, mit keinem Wort. Mit Blick auf den definitiven Bericht der K._______ Genossenschaft vom 19. September 2017, wonach der Versicherte in den letzten Arbeitstagen vor Abbruch des Aufbautrai- nings krankgeschrieben wurde und aus ihrer Sicht nicht vermittelbar sei, erscheint die abgegebene Begründung des RAD nicht vollständig plausi- bel. Angesichts des eher älteren Teilgutachtens von Dr. med. H., wel- ches zudem nicht unabhängig vom Teilgutachten von Dr. med. I. betrachtet werden kann (vgl. E. 6.5.3, beschränkter Beweiswert [vgl. E. 6.5.4.1]), wären weitere psychiatrische Abklärungen angebracht gewesen (vgl. E. 3.5.3). 6.6.3 Zum Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L._______ vom 3. August 2017, der erst am 15. November 2017 bei der IV-Stelle eingegangen war, äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. M._______ am 9. Februar 2018 dahingehend, dass dieser einen unverän- derten Gesundheitszustand beschreibe und an der psychiatrischen Ein- schätzung von Dr. N._______ nichts zu ändern vermöge. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit einer Stellungnahme eines Facharztes für Allgemeine Innere Medizin begnügen dürfen, sondern eine Stellungnahme bei einem Facharzt für Psychiatrie einholen müssen (vgl. E. 3.5.3). 6.6.4 In der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen von Dr. med M._______ und Dr. med. N._______ bestehen somit Zweifel. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Ausgangs- (1. Juli 2016) und im Vergleichszeitpunkt (31. März 2017) ist mit den vorhandenen Akten da- her nicht möglich. 6.7 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun- gen, wie vorliegend, ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behin- derungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhalten aber keine solche Gesamtbeurteilung.
C-4764/2018 Seite 31 6.8 Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit den RAD- Aktenberichten begnügen dürfen, sondern hätte ein polydisziplinäres Gut- achten veranlassen müssen. Indem sie dies unterliess und damit den me- dizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte, verletzte sie Bundes- recht. 7. 7.1 Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlage ist es vorliegend nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurtei- len, ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. In Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Angezeigt ist eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die er- forderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 7.3 Mit der interdisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dabei in Anwendung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen, wobei unter dem Indikator Komorbidität im Sinne einer Gesamt- betrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende Wech- selwirkungen der verschiedenen Störungen zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; BGE 141 V 281 E. 3.6 ff.; Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1). Weiter hat das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen und insbesondere einen Zustandsver- gleich zu enthalten.
C-4764/2018 Seite 32 7.3.1 Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinn- vollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutach- tung miteinzubeziehen. Die beauftragten Sachverständigen sind letztver- antwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der in- terdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 7.3.2 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen, ist die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät- zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je m.H. auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Inte- resse der Verfahrensbeteiligten liegt. 8. Nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch er- werbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermäs- sige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfä- higkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.).
C-4764/2018 Seite 33 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterliess, eine umfas- sende medizinische Abklärung zu veranlassen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 19. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2020 das recht- liche Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Rückzug der Beschwerde gegeben (BGE 137 V 314 E. 3.2.4). 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 gewährte Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege braucht er damit nicht zu beanspruchen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 be- willigten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. KAYSER/ALT- MANN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 82 zu Art. 65). 10.3 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). So ist namentlich nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschä- digen (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3 m.H). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende
C-4764/2018 Seite 34 Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachge- recht (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2). Werden einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabge- setzt, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2). 10.4 Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 15. Juli 2020 (BVGer- act. 16) für die Bemühungen im Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis 15. Juli 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 5'370.75 geltend. Dieser setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 4'866.67 (19.4667 Stunden bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 250.-) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 120.10 (123 Kopien à Fr. 0.50: Fr. 61.50, Porti: Fr. 42.90, Telefon: Fr. 15.70) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 383.98. 10.5 Als Zeitaufwand ist Folgendes ausgewiesen: 630 Minuten für den Zeitraum bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift, 45 Minuten für das Studieren und Einreichen der Unterlagen für die unentgeltliche Rechts- pflege, 412 Minuten bis zum Versand der Replik, 18 Minuten u.a. für das Studieren der Duplik und 65 Minuten für das rechtliche Gehör inkl. Nach- bearbeitung des Falles nach Entscheid und dem Erstellen der Honorar- note. 10.5.1 Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint aus den nachstehen- den Gründen als zu hoch, weshalb er wie folgt anzupassen ist: 10.5.2 Für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift von 10 Seiten exkl. Be- weismittelverzeichnis wird ein Aufwand von insgesamt 270 Minuten gel- tend gemacht. Dieser ist überhöht, zumal die Beschwerdeschrift grosszü- gig formatiert ist (vgl. Urteil des BGer I 463/06 vom 23.4.2007 E. 8.4). Als notwendig und angemessen erweisen sich der Aufwand des Rechtsvertre- ters für das Aktenstudium, die Korrespondenz und Telefonate mit dem Kli- enten und seiner Ehefrau, der IVSTA, einem Arzt und der IV-Stelle C._______. Nicht zu berücksichtigen ist die geltend gemachte Sekretari- atsarbeit "Korrektur Beschwerde" vom 20. August 2018, welche im Stun- densatz als inbegriffen gilt (vgl. Urteil BVGer C-1893/2015 vom 4. Januar 2018 E. 8.3.1). Insgesamt erscheint ein Aufwand von 520 Minuten als not- wendig und angemessen.
C-4764/2018 Seite 35 10.5.3 Der geltend gemachte Aufwand bis zum Einreichen des Formulars unentgeltliche Rechtspflege (Tel. an IV-Stelle C., Studium Verfü- gung, Email von und an Klient, Falsches UP Formular Klient) von 45 Minu- ten wird als notwendig und angemessen erachtet. 10.5.4 Der im Weiteren verlangte Aufwand von 210 Minuten für die Ausar- beitung der Replik ist überhöht. Zwar ist die Replik von fünf Seiten inklusive Beweismittelverzeichnis weniger grosszügig formatiert als die Beschwer- deschrift, enthält jedoch Wiederholungen der Beschwerdevorbringen. Zu- dem erweist sich der Aufwand auch im Verhältnis zur Ausarbeitung der Be- schwerdeschrift (270 Minuten) als überhöht. Als notwendig und angemes- sen erweist sich der Aufwand des Rechtsvertreters für das Studieren der Verfügung und Vernehmlassung, die Korrespondenz mit dem Klienten, der Y. Klinik, (...) in Deutschland und der Deutschen Rentenversiche- rung, das Studieren der Arbeitsverträge und die angegebene Zeit im Zu- sammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen. Nicht zu berücksichti- gen ist die geltend gemachte Sekretariatsarbeit "Korrektur Replik" vom 29. Januar 2019, welche im Stundensatz als inbegriffen gilt (vgl. Urteil BVGer C-1893/2015 vom 4. Januar 2018 E. 8.3.1). Insgesamt erscheint für diesen Zeitraum ein Aufwand von 277 Minuten als angemessen. 10.5.5 Der geltend gemachte Aufwand für das Studieren der Duplik sowie die Korrespondenz mit dem Klienten von insgesamt 18 Minuten ist nicht zu beanstanden. 10.5.6 Ebenso wird der geltend gemachte Aufwand für das rechtliche Ge- hör (Erhalt Verfügung, Email von und an Klient, Schreiben an Bundesver- waltungsgericht) und für die Nachbearbeitung des Falles nach Entscheid als notwendig und angemessen erachtet. Nicht zu berücksichtigen ist das Erstellen der Honorarnote. Dabei handelt es sich um Sekretariatsarbeit, welche im Stundensatz als inbegriffen gilt (vgl. Urteil BVGer C-1893/2015 vom 4. Januar 2018 E. 8.3.1). Demzufolge erscheint für diese Zeitspanne ein Aufwand von 60 Minuten als notwendig und angemessen. 10.5.7 Der im Weiteren verlangte, detailliert ausgewiesene Auslagenersatz von insgesamt Fr. 120.10, welcher sich aus Fotokopien von Fr. 61.50 (123 Kopien à Fr. 0.50), Porti von 42.90 und Telefonkosten von Fr. 15.70 (Tele- fon) zusammensetzt, ist nicht zu beanstanden.
C-4764/2018 Seite 36 10.5.8 Das Anwaltsbüro Simonius & Partner ist gemäss Register mehr- wertsteuerpflichtig. Ein MWST-Zuschlag ist stets zuzusprechen, unabhän- gig vom Wohnsitz und der Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei bei der unentgeltlichen Vertretung durch einen mehrwertsteuerpflichtigen Vertre- ter. Da jedoch der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. E. 10.2) und die Parteientschädigung durch die Vorinstanz zu leisten ist, ist die Mehrwertsteuer infolge Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland nicht geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die fakturierte Mehrwertsteuer von Fr. 383.98 ist daher nicht zu berück- sichtigen. 10.6 Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu be- urteilenden Fragen ist somit ein Aufwand von 920 Minuten (15.33 Stunden) angemessen. Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 19.47 Stunden ist demnach um 4.13 auf 15.33 Stunden zu reduzieren. Als Stundenansatz ist – wie in der Honorarnote angegeben – von Fr. 250.- auszugehen, womit ein Honorar von aufgerundet Fr. 3'833.35 resultiert. Inklusive der Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer, resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 3'953.45 (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei- entschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu leisten. (Dispositiv nächste Seite)
C-4764/2018 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'953.45 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Doppel der Eingabe vom 15. Juli 2020; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-4764/2018 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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