B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4762/2019
Urteil vom 16. August 2021 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Thailand), vertreten durch lic. iur. Nadeshna Ley, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV); Rentenanspruch; Verfügung vom 21. August 2019.
C-4762/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene, geschiedene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) stammt ursprünglich aus Deutschland; seit dem 19. Februar 1990 verfügt sie über das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem sie gemäss ihren eigenen Angaben vom 31. August 2005 bis 22. Oktober 2013 Südostasien bereist, da gewohnt und nach ihrer Rückkehr ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz ab 1. November 2013 erneut in der Schweiz begrün- det hatte, arbeitete sie in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2015 als Fachperson Wohnen in der B.. Per 1. Dezember 2015 zog sie er- neut nach Thailand (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2, 5 und 18; vgl. auch act. 11). B. Mit E-Mail vom 14. Januar 2019 teilte die Versicherte der IVSTA mit, auf- grund massiver gesundheitlicher Verschlechterung möchte sie einen An- trag auf Leistungen der Invalidenversicherung stellen (act. 1 und 2). Nach Vorliegen der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (act. 3 und 4), der ausgefüllten und am 25. Januar 2019 unterzeichneten Anmeldung für Erwachsene (act. 5), von medizinischen Dokumenten (act. 7 bis 10, 19, 20, 27, 29, 30 bis 33; vgl. auch act. 21, 28) sowie der Fragebögen für Arbeitgebende vom 11. März 2019 (act. 18) und für die Versicherte vom 13. März 2019 (act. 23) gab Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst D._______ (im Folgenden: RAD) am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme ab (act. 37). Ge- stützt darauf stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 die (verfügungsweise) Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 38). Gegen diesen beabsichtigten Entscheid brachte die Ver- sicherte in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019 ihre Einwendungen vor (act. 39). In der Folge erliess die IVSTA am 21. August 2019 eine dem Vorbe- scheid vom 17. Juni 2019 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 40). C. C.a Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. September 2019 Beschwerde und beantragte (sinnge- mäss) die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2019 (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C-4762/2019 Seite 3 Zur Begründung führte die Versicherte zusammengefasst aus, die von ihr unterzeichnete Ermächtigung vom 13. März 2019, die es der IVSTA ermög- licht hätte, Aufnahmen der ganzen Wirbelsäule bei der Klinik E._______ anzufordern, sei nicht wahrgenommen worden. Eine der Stenosen, auf- grund derer sie drei Infiltrationen gehabt habe, sei somit überhaupt nicht begutachtet worden. Bei ihr sei die Diagnose UARS (Upper Airways Re- sistance Syndrome) gestellt worden. Die Nasenoperation sei nötig gewor- den, um eine Druckbeatmung durch die Nase überhaupt zu ermöglichen. Die Verengung des Rachens bleibe. Ursache dieser Verengung sei die Skoliose, die nicht einfach an der Halswirbelsäule (HWS) aufhöre, sondern sich auch in der Asymmetrie zum Beispiel des Oberkiefers und der Zahn- stellung zeige. Die ärztliche Beurteilung seitens der IVSTA sei äusserst oberflächlich und unprofessionell erfolgt. Wie sie bereits angegeben habe, sei bei ihr 1979 eine idiopathische Skoliose diagnostiziert worden, und sie habe bis zum Ende des Wachstums (1981) ein "Milwaukee-Korsett" getra- gen. Mit zunehmendem Alter habe sie vermehrt Rückenschmerzen und Probleme im Rippenbereich links/Brustbein. Da die Rippen sehr dicht zu- sammenlägen, klemme es schon bei kleinsten Fehlbewegungen Nerven ein. Sämtliche Wirbelkörper als auch Bandscheiben seien deformiert, und an mehreren Stellen sei der Spinalkanal verengt resp. versteift. Da sie ih- ren Oberkörper nur langsam und unter Schmerzen aufrichten und in keiner Position länger verbleiben könne, sei eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich gewesen. Sie habe entschieden, nach Thailand auszuwandern. Ihr Zustand habe sich seit 2016 kontinuierlich verschlechtert. Ihre Krankenge- schichte gemäss der Orthopädischen Klinik E._______ sollte von einem Facharzt neu beurteilt werden. C.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichte Rechtsanwältin Nadeshna Ley eine Vollmacht der Versicherten ein und verwies darauf, dass ein an die IVSTA gerichtetes Akteneinsichtsgesuch noch unbeantwortet geblieben sei, weshalb sie noch nicht über weitere Aktenkenntnisse verfüge. Weiter bat sie um Ansetzen einer Nachfrist für eine allfällige Ergänzung der Be- schwerde (B-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 wurde die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter wurde Vormerk ge- nommen vom Gesuch um Akteneinsicht sowie um Beschwerdeergänzung,
C-4762/2019 Seite 4 wobei die Akteneinsicht erfolge, sobald die Akten dem Gericht zur Verfü- gung stünden und die Ergänzungen im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels eingebracht werden könnten (B-act. 4 und 5). C.d Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 11. November 2019 geleistet worden war (B-act. 6), ging am 23. Januar 2020 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Januar 2020 ein (B-act. 10). Darin beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Versicherte leide an einer schweren thorakalen Skoliose, an Schulterschmerzen rechts bei idiopathi- scher Schultersteife und an einem Schlaf-Apnoe-Syndrom. Im April 2019 habe sie eine Nasenoperation bei rezidivierenden Sinusitiden und Septum- deviation gehabt. Der ärztliche Dienst sei nach Würdigung sämtlicher me- dizinischer Unterlagen zum Schluss gekommen, die Schultersteife sei nicht traumatisch und selbstheilend. Durch die Nasenoperation seien die Prob- leme mit den Nebenhöhlen behandelt. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei kor- rekt behandelt und die Wirbelsäulen-Skoliose sei als nicht behindernd be- schrieben. In keinem der vorhandenen ärztlichen Dokumente werde auch nur ansatzweise eine Arbeitsunfähigkeit dargelegt. Der beurteilende Arzt halte fest, dass die Aktenlage vollständig sei. Die Versicherte weise ver- schiedene Gesundheitsprobleme auf, welche jedoch weder schwerwie- gend noch langdauernd seien und somit keine invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung aufweisen könnten. Zusammenfas- send könne festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen keine Elemente enthielten, welche darauf hinweisen würden, dass die Arbeitsfä- higkeit der Versicherten und demzufolge ihre entsprechenden Erwerbs- möglichkeiten beeinträchtigt wären. Nach eigenen Angaben der Versicher- ten bestehe die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2015. Aus den ärztlichen Unterlagen sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend ge- macht, dass die im Jahre 2013 erfolgten Infiltrationen zur Behandlung von Stenosen noch Auswirkungen auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand bzw. auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hätten. Ein allfälliger Renten- anspruch könnte ohnehin erst sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen. Aus den Akten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt feststehe und sich somit zusätzliche Beweisvor- kehren im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung erübrigten. Ergäbe die Beweiswürdigung wie im vorliegenden Fall, dass keine Einschränkung der
C-4762/2019 Seite 5 Arbeitsfähigkeit vorliege, habe die versicherte Person, welche einen Ren- tenanspruch geltend gemacht habe, die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen. C.e In ihrer Replik vom 27. April 2020 liess die Beschwerdeführerin bean- tragen, es sei die Verfügung vom 21. August 2019 aufzuheben und die An- gelegenheit zur Vervollständigung der Abklärungen, namentlich zur Veran- lassung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung bei unabhän- giger Abklärungsstelle, an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 14). Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbrin- gen, die Behauptung, die Aktenlage sei vollständig, sei unzutreffend. Ohne Kenntnis der Belastung der ganzen Wirbelsäule durch Skoliose, Stenosen, Degeneration und Diskusprotrusionen könne die Einschätzung des RAD zum Vornherein nicht zuverlässig sein, weshalb auf diese jedenfalls nicht abschliessend abgestellt werden könne. Zwar treffe es zu, dass sich die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen zur Arbeits- und Leistungsun- fähigkeit ausschweigen würden. Allerdings sei danach im jeweiligen Be- handlungszusammenhang auch nicht gefragt worden. Das Fehlen einer ärztlichen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichbedeutend mit dem Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit an sich. Es stimme auch nicht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen die Beschwerdeführerin niemals behindert hätten. Diese habe die auf ein halbes Jahr befristete Stelle nur unter zahlreichen Vorbehalten für körperliche Arbeit antreten können und sei aufgrund ihres Gebrechens von verschiedenen Tätigkeiten entbunden worden. Das UARS, an welchem die Beschwerdeführerin leide, dürfte ebenfalls durch die Skoliose bedingt sein. Die Atemprobleme bzw. die da- raus resultierende Kurzatmigkeit bedeuteten nicht "nur" Störung des Nachtschlafs mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwie- rigkeiten, sondern bewirkten auch erhebliche Einschränkungen am Tag. Dass körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeschlossen seien, dürfte sich spätestens unter Berücksichtigung der Befunde auch der Klinik E._______ von selbst verstehen. Darüber hinaus sei die Beschwerdefüh- rerin aber auch in ihrer Beweglichkeit und Mobilität erheblich eingeschränkt und leide zusätzlich unter Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und Kurzatmigkeit. Eine psychische Beeinträchtigung sei ebenfalls zu verzeich- nen. Bei den Erkrankungen bzw. den sich daraus offensichtlich ergeben- den Folgen könne keinesfalls von "banalen Gesundheitsproblemen" ge- sprochen werden. Die Schilderung der gesundheitlichen Einschränkungen beruhe gerade nicht "allein auf subjektiven Beschwerden der Versicher-
C-4762/2019 Seite 6 ten". Erst 2015 habe die Beschwerdeführerin zur Einsicht gelangen müs- sen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Insofern könne die Vorinstanz auch nicht mittels antizi- pierter Beweiswürdigung vorwegnehmen, dass von weiteren Beweismass- nahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien. Im Gegenteil bestehe sowohl aufgrund der Parteivorbringen als auch anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass für die Vor- instanz, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Die Auswirkungen der objektivierten Befunde auf die Erwerbsfähigkeit seien noch zu klären. Insbesondere sei eine polydisziplinäre Begutachtung uner- lässlich, da die Beschwerden und Einschränkungen vielgestaltiger Natur und Ursachen seien und sich gegenseitig (mutmasslich) beeinflussten. Die Angelegenheit sei daher antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit sie die Abklärungen wie beantragt vervollständige. Sie werde dann auch noch Abklärungen/Feststellungen betreffend die massgeblichen Vergleichseinkommen anzustellen/zu treffen haben, was bislang noch un- terblieben oder zumindest nicht aktenkundig gemacht worden sei. Über ei- nen allfälligen Rentenanspruch werde die Vorinstanz nach Massgabe der so vervollständigten Abklärungen zu entscheiden haben. C.f Duplicando verwies die Vorinstanz am 18. Mai 2020 auf die Stellung- nahme des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 12. Mai 2020 und führte weiter zusammengefasst aus, die beschwerde- und replikweise vorge- brachten Einwände beruhten weitgehend auf der subjektiven Sichtweise der Versicherten, was aus medizinischer Sicht nicht allein massgebend sein könne. Aus der Replik würden sich somit keine neuen Elemente erge- ben, welche Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise geben würden. Es verbleibe dementsprechend bei den vernehmlassungsweise gestellten Anträgen (B-act. 16). C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2020 schloss die In- struktionsrichterin unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (B-act. 17). C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
C-4762/2019 Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung vom 21. August 2019 (act. 40) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (B-act. 6), ergibt sich zusammenfassend, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1) einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
C-4762/2019 Seite 8 Verfügung vom 21. August 2019 (act. 40), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente sowie denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba- ren gesetzlichen Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung, zu- mal keine Hinweise auf eine seit dem 28. August 2007 nach § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) mögliche doppelte Staatsbürgerschaft der Versicherten aktenkundig sind (vgl. hierzu https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/ staatsangehoerigkeitsrecht/staatsangehoerigkeitsrecht-node.html; https:// www.eda.admin.ch/countries/germany/de/home/dienstleistungen/buerger- recht-/doppelte-staatsbuergerschaft.html; zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2021). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. August 2019 (act. 40) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
C-4762/2019 Seite 9 der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
C-4762/2019 Seite 10 anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
C-4762/2019 Seite 11 soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Diese Regelung stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von me- dizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
C-4762/2019 Seite 12 tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
C-4762/2019 Seite 13 Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigen- ständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abge- stellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfah- ren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson- dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vor- handenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vor- zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab- zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine be-
C-4762/2019 Seite 14 weistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungs- internen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungs- grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge- ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. August 2019 stützte sich die Vorinstanz betreffend den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom RAD vom 13. Juni 2019 (act. 37). Diese sowie weitere medizinischen Berichte sind nachfolgend zusammengefasst wie- derzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizini- schen Akten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumula- tiven Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Beschwer- deführerin unterzeichnete die Anmeldung für Erwachsene am 25. Januar 2019 (act. 5) und signalisierte bereits in ihrer E-Mail vom 14. Januar 2019 (act. 1 und 2) ihren Anmeldewillen. Da sowohl die E-Mail als auch die An- meldung vom Januar 2019 datieren, ist vorliegend nicht weiter von Rele- vanz, dass für das Vorliegen einer Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend ist, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorge- sehenen Formular geltend gemacht wurde, sondern vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile des BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3). Nach dem oben Dargelegten könnte der Beschwerdeführerin frühestens ab Juli 2019 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden.
C-4762/2019 Seite 15 3.1 3.1.1 In seinem Bericht vom 20. November 2018 diagnostizierte Dr. med. F._______ vom Zentrum G._______ eine frozen shoulder bzw. eine adhä- sive Capsulitis rechts (ICD-10: F75.0). Weiter schrieb er von einer Aussen- rotation bei adduziertem Arm von 30 Grad, einer deutlichen Funktionsein- schränkung und einer HWS mit muskulärer Verspannung und symmetri- scher Bewegungseinschränkung im Sinne eines degenerativen Facetten- syndroms (jedoch kein Anhalt für eine zervikal-radikuläre Ursache der be- klagten Schulterschmerzen). Schliesslich führte er aus, er habe dazu ge- raten, den spontanen Heilungsverlauf abzuwarten, der sich sicherlich noch einige Monate hinziehen werde (act. 8). 3.1.2 Am 25. April 2019 wurde bei der Versicherten chirurgisch eine Sep- toturbinoplastik durchgeführt (act. 21 S. 1, act. 26 und 28). Gemäss dem entsprechenden Bericht des H._______ Hospital in (...) vom 26. April 2019 war die Versicherte vom 25. bis 27. April 2019 hospitalisiert; die postope- rative Periode sei ereignislos verlaufen (act. 30 und 31). 3.1.3 In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2019 diagnostizierte der RAD- Arzt Dr. med. C._______ gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Dokumente eine schwere thorakale Skoliose (ICD-10: M54.4), Zustände nach Schulterschmerzen rechts bei idiopathischer frozen shoulder (ICD- 10: M75.0) und Septoturbino-Plastie im April 2019 bei rezidivierenden Si- nusitiden und Septumdeviation sowie anhand der Berichte des Schlafla- bors (act. 37) ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Er attestierte der Versicherten weder in der bisherigen Tätigkeit noch im Haushalt noch in einer Verwei- sungstätigkeit eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit und berichtete weiter, die Aktenlage sei vollständig. Die Versicherte weise diverse, aber banale Gesundheitsprobleme auf. Die Schultersteife (frozen shoulder) rechts sei nicht traumatisch und in diesem Zusammenhang selbstheilend. Die Nasen- operation kuriere die Probleme mit den Nebenhöhlen. Das Schlaf-Apnoe- Syndrom sei korrekt mittels CPAP behandelt. Die Wirbelsäulen-Skoliose sei wahrscheinlich seit der Jugend vorhanden und nirgends als behindernd beschrieben. Demnach weise die Versicherte keine langdauernde und in- validisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung auf (act. 37). 3.2 Obwohl die Versicherte im Anmeldeformular vom 25. Januar 2019 angege-
C-4762/2019 Seite 16 ben hatte, von 2011 bis 2013 auch in der Klinik E._______ behandelt wor- den zu sein (act. 5 S. 6), verzichtete die Vorinstanz vor Erlass der vorlie- gend angefochtenen Verfügung vom 21. August 2019 (act. 40) auf die Ein- holung der entsprechenden Berichte. Diese erst nach Einreichung der Replik vom 27. April 2020 (B-act. 14) aktenkundig gewordenen Dokumente sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für die nach Verfügungserlass erstellte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 12. Mai 2020 (B-act. 16 Beilage 2), da diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 21. August 2019 zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer C-1516/2013 vom 4. März 2015 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.2.1 Im Bericht des Spitals E._______ vom 29. Oktober 2013 wurde zu- sammengefasst ausgeführt, im MRI zeige sich eine Nervenwurzelkom- pression L4 und wahrscheinlich auch L5 links, die Versicherte schildere jedoch keine ausstrahlende Symptomatik. Man führe die konservative The- rapie weiter und sehe die Versicherte in zirka sechs Wochen zu einer Ver- laufskontrolle mit Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule in der Sko- liosesprechstunde (B-act. 14 Beilage 2 S. 1, 2 und 4). 3.2.2 Im Bericht vom 6. November 2013 des Spitals E._______ wurde aus- geführt, die Kontrollaufnahme nach der Intervention zeige eine korrekte Nadellage und eine korrekte Verteilung des Kontrastmittels periradikulär L3 rechts. Nach einer Viertelstunde zeige sich eine Schmerzregredienz von 8 Punkten auf 2.5 Punkte auf der visuell-analogen Skala (B-act. 14 Beilage 2 S. 5). 3.2.3 Nach Durchführung eines EOS-Röntgen am 6. Dezember 2013 wurde gleichentags in einem weiteren Bericht des Spitals E._______ er- wähnt, der Verlauf nach dem Nervenwurzelblock L3 rechts sei erfreulich. Aktuell sei die Versicherte beschwerdearm, sodass keine weiteren Thera- piemassnahmen notwendig seien. Die Versicherte werde sich bedarfs- weise melden (B-act. 14 Beilage 2 S. 3 und 6). 3.2.4 In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 berichtete Dr. med. C._______ vom RAD, die Unterlagen der E._______-Klinik bestätigten den funktionellen Charakter der Rückenbeschwerden; diese seien mit konser- vativen Massnahmen ohne weiteres behandelbar und berechtigten per se zu keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit. Von der Rechtsvertreterin
C-4762/2019 Seite 17 werde auch moniert, dass es sich angeblich nicht um eine Schlafapnoe handle, sondern um eine Einschränkung der oberen Luftwege (Upper Airway Resistance Syndrom); leider habe sich die Anwältin "zuwenig dar- über schlau gemacht", dass diese zwei Krankheiten Symptome seien, das- selbe bedeuten würden und nichts mit der Skoliose zu tun habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Versicherte erfolgreich mittels nächtlichem CPAP behandelt werde. Somit würden die neu eingereichten Akten keine neuen Aspekte bringen, die die RAD-Beurteilung vom 13. Juni 2019 ändern würden. Vielmehr werde mit diesen Unterlagen diese Ein- schätzung bestätigt, dass die Versicherte während vielen Jahren ohne Probleme gearbeitet habe (B-act. 16 Beilage 2). 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah- men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab- gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. C._______ vom 13. Juni 2019 und 12. Mai 2020 könnte – obwohl solche ohne eigene Untersuchung resp. Abklärung vor Ort verfasst wurden – volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Das ist vorlie- gend jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall. 3.3.1 Insofern sich Dr. med. C._______ bei seiner Beurteilung in der Stel- lungnahme vom 12. Mai 2020 auf die Berichte des Spitals E._______ vom 29. Oktober, 6. November und 6. Dezember 2013 stützte, kann darauf mit Blick auf das massgebliche Verfügungsdatum vom 21. August 2019 man- gels Aktualität zum Vornherein nicht abgestellt werden. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. med. C._______ nicht selber untersucht. Zwar steht dieser Umstand der Beweiskraft seiner Stellungnah- men vom 13. Juni 2019 und 12. Mai 2020 grundsätzlich nicht entgegen. Da jedoch kein lückenloser Befund vorliegt und es nicht bloss um die fachärzt- liche Beurteilung eines – aufgrund eines beweiskräftigen medizinischen Dokuments – an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. 2.7 hiervor). Hinzu kommt, dass Dr. med. C._______ mit Blick auf die Berichte des Spitals E._______ nicht über einen Facharzttitel in der medizinischen Disziplin Orthopädie
C-4762/2019 Seite 18 verfügt und seine Auffassung, wonach die Versicherte während vielen Jah- ren ohne Probleme gearbeitet habe, insofern nicht zutrifft, als sie nach ihrer langjährigen Landesabwesenheit vom 31. August 2005 bis 22. Oktober 2013 (act. 2, 5 und 11) nur in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2015 als Fachperson Wohnen in der B._______ gearbeitet hatte (act. 11). 3.3.3 Zwar kann ein Schlafapnoe-Syndrom durch eine CPAP-Therapie grundsätzlich wirksam behandelt werden, wobei diese Behandlungsmass- nahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht praxisgemäss auch zumutbar ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_348/2015 vom 25. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen und Urteil des BGer 8C_249/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 5.2.1 mit Hin- weis). Jedoch ist keine fachärztliche Beurteilung aktenkundig, welche rechtsgenüglich beschreibt, inwiefern sich die DPAP-Behandlung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Immerhin macht diese explizit geltend, dass die Atemprobleme bzw. die daraus re- sultierende Kurzatmigkeit nicht bloss Störung des Nachtschlafs mit konse- kutiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten bedeuteten, sondern auch erhebliche Einschränkungen am Tag bewirkten. Unter die- sen Aspekten vermag die reine Aktenbeurteilung von Dr. med. C._______ im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. August 2019; vgl. BGE 131 V 9 E. 1 und 121 V 362 E. 1b je mit Hinweisen) nicht vollends zu überzeugen. 3.3.4 Ebenfalls fehlen fachärztliche Angaben hinsichtlich des Leistungsver- mögens der Versicherten in der angestammten resp. der zuletzt befristet ausgeübten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer letz- ten, vom 1. Juni bis 30. November 2015 befristet gewesenen Erwerbstätig- keit in der Funktion als Fachperson Wohnen (vgl. Bst. A. hiervor) aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme von diversen Arbeiten (Transfers von Be- wohnern und Bewohnerinnen in Rollstühle oder Badewannen, Stossen von Rollstühlen, Geh- und Stehübungen mit schlecht stehenden Bewohnerin- nen und Bewohnern, Heben und Transferieren von schweren Gegenstän- den) entbunden worden war (B-act. 14 Beilage 3). Unter diesen Aspekten ist es fraglich, ob der Beschwerdeführerin diese zuletzt ausgeübte Er- werbstätigkeit – ohne entsprechendes Entgegenkommen seitens der Ar- beitgeberin – überhaupt noch vollzeitlich zumutbar gewesen war resp. mit Blick auf eine neue potentielle Arbeitgeberin zumutbar ist. Zufolge der oben erwähnten, körperlich schweren Tätigkeiten sind die Ausführungen von Dr.
C-4762/2019 Seite 19 med. C._______ in dessen Stellungnahme vom 13. Juni 2019, wonach die Beschwerdeführerin trotz der von Dr. med. C._______ aus den medizini- schen Akten übernommenen Diagnose einer schweren thorakalen Skoli- ose (ICD-10: M54.4) "banale Gesundheitsprobleme" aufweise, wenig über- zeugend. 3.3.5 Darüber hinaus findet sich in den Akten auch keine schlüssige und überzeugende fachärztliche Beurteilung in Bezug auf leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten. Hingegen ist der Umstand, dass sich in den Akten keine Beurteilung betreffend die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit im Aufga- benbereich (Haushalt) findet, vorliegend nicht weiter von Relevanz (vgl. E. 5 hiernach). 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom 13. Juni 2019 und 12. Mai 2000 sowie der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Es kann deshalb nicht – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) – davon ausgegangen werden, dass von einer me- dizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine ver- wertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum Grad der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Gan- zen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Das gilt selbst unter dem Aspekt, dass retrospektive Beurteilungen der Ar- beitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtungen des- halb erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). 4. Die Vorinstanz ist demnach in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, eine umfassende medizinische Begutachtung zu veranlassen. Da die Möglichkeit besteht, dass bei der Beschwerdeführerin möglicherweise somatische Erkrankungen in Form der schweren thorakalen Skoliose (ICD- 10: M54.4) und des Schlafapnoe-Syndroms untereinander bzw. allenfalls zusätzlich auch mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (B-act. 14; act. 23 S. 11) zusammenwir- ken könnten, ist diese Begutachtung interdisziplinär in den medizinischen
C-4762/2019 Seite 20 Disziplinen Pneumologie, Orthopädie und Psychiatrie in der Schweiz durchzuführen, da ausländische Expertinnen und Experten mit der schwei- zerischen Versicherungsmedizin weniger vertraut sind als in der Schweiz praktizierende Expertinnen und Experten, und weil keine Gründe ersicht- lich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig er- scheinen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3). Zweck dieses interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen Be- einträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Ob allenfalls weitere Spezialisten – bspw. auf den Fachbereichen Wirbel- säulenchirurgie und/oder Neurochirurgie – beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachterinnen oder Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage und anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begutachtung – welche bei einer Gutachterstelle, mit welcher das Bundesamt für Sozial- versicherungen eine Vereinbarung getroffen hat, nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" zu erfolgen hat (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1 sowie BGE 139 V 349 E. 2.2) – sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte und Gutachten – auch die gegebenenfalls nach Verfügungserlass vom 21. August 2019 erstellten – von den Exper- tinnen und/oder Experten zu berücksichtigen und zu würdigen. Da Diagno- sen unerlässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beurteilung bil- den, haben sich die Gutachterinnen und/oder die Gutachter zudem auch mit den Diagnosestellungen auseinanderzusetzen und sich – nach festste- henden Diagnosen – zur funktionellen Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (allenfalls mit Hilfe der heranzuziehenden Standardin- dikatoren gemäss BGE 141 V 281 bzw. 143 V 409 und 143 V 418) sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu äussern. 5. Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten,
C-4762/2019 Seite 21 dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachge- kommen ist resp. infolge unvollständiger Feststellung des rechtserhebli- chen medizinischen Sachverhalts entscheidwesentliche Aspekte vollstän- dig ungeklärt geblieben sind (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts sind die Vo- raussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. C._______ nicht erfüllt, denn die Würdigung der verschiedenen somatischen Leiden bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte gestützt auf eine um- fassende fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau erfolgen müs- sen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4), zumal auch Hinweise auf eine mögliche psychische gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen. Eine rechtskon- forme Beurteilung des Rentenanspruchs ist demzufolge aufgrund der Ak- ten nicht möglich. Da es insbesondere an einer interdisziplinären Gesamt- beurteilung fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die ungenügenden Akten- beurteilungen ihres RAD-Arztes gestützt hatte, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6. Betreffend die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme- thode (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich weiter Fol- gendes. 6.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Be- tätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicher- ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel- chem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person sind im Besonderen un- ter anderem die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver- hältnisse, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144
C-4762/2019 Seite 22 I 28 E. 2.3 und BGE 117 V 194 E. 3b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung vom 25. Januar 2019 zwar an, seit dem 1. Dezember 2015 als Hausfrau tätig zu sein (act. 8 S. 6 und 8). Im Fragebogen für die Versicherte erwähnte sie jedoch, ihre Er- werbstätigkeit zufolge stark eingeschränkter Mobilität, Schlafstörungen, Atemproblemen und mangels Belastbarkeit unterbrochen resp. nicht wie- deraufgenommen zu haben (act. 23 S. 4 und 6). Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass sie die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht aus freien Stücken, sondern aufgrund ihres Gesundheitszustandes aufgege- ben hatte und aktuell nicht freiwillig im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist. Dafür sprechen auch ihre weiteren Angaben, wonach sie seit Dezember 2015 zufolge der stark eingeschränkten Mobilität, von Schlafstörungen und Kurzatmigkeit dauerhaft in Thailand lebe. Zwar würde sie lieber in der Schweiz leben, aber das Klima bereite ihr deutlich grössere Atemprobleme und Rückenschmerzen, und ausserdem könne sie sich in der Schweiz nicht selber finanzieren, während sie in Thailand von Ersparnissen be- scheiden leben könne (act. 23 S. 11). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2b; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2) für massgeblich und vorliegend anwendbar erachtet hatte (act. 35 S. 1). Sie hat deshalb nach Vorliegen der vollständi- gen medizinischen fachärztlichen Abklärungsergebnisse die Invalidität an- hand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen und abzuklären, in wel- chem Ausmass die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich zu- folge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch er- werbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) pra- xisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind. Die bundes- gerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass kör- perlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massge- benden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (vgl. Urteil
C-4762/2019 Seite 23 des BGer 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4 mit Hinweisen). Andererseits hat auch der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer 5644/2018 vom 27. Mai 2019 E. 6 mit Hinweis), Berücksichtigung zu finden. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 21. August 2019 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfassen- den medizinischen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos- ten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens- kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘800.- angemessen (inklusive Auslagen und
C-4762/2019 Seite 24 7.7%iger Mehrwertsteuer [seit 1. Januar 2018; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE; Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. August 2019 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat- tet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4762/2019 Seite 25 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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