Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4537/2020
Entscheidungsdatum
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4537/2020

Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 28. Juli 2020.

C-4537/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1965 geborene und im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte liechtensteinische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versi- cherte) absolvierte nach einer Banklehre (ohne Abschlussprüfung) diverse Weiterbildungen im Finanzsektor (Akten der SVA B._______ [nachfolgend: IV-B.-act.] 3/4 ff., 126/5). In dieser Branche übte sie auch ihre bis- herigen beruflichen Tätigkeiten aus. In den Jahren 1981 bis 2012 arbeitete die Versicherte bei der Bank C. in (...) (FL) und in der Zeit von 2013 bis 2017 war sie als Grenzgängerin in der Schweiz im Finanzdienst- leistungsbereich beschäftigt (IV-B.-act. 3/1-3). Zunächst war die Versicherte bei der D. in (...) als Fachspezialistin für den Fachbe- reich Kredite (Geschäftskunden) tätig und ab dem 1. Februar 2017 war sie vollschichtig als Kreditberaterin für Privatkunden bei der Bank E._______ in (...) angestellt (IV-B.-act. 19/2-3). Sie leistete in dieser Zeit Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV) (IV-B.-act. 14, 47). Ab dem Jahre 2010 kam es immer wieder zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen (vgl. IV-B.- act. 29/1). Seit dem 27. März 2017 war die Versicherte an ihrer letzten Ar- beitsstelle bei der Bank E. aufgrund psychischer Probleme zu 100% krankgeschrieben (IV-B.-act. 1/1). Mit Aufhebungsvereinba- rung vom 24. Juli 2017 wurde dieses Arbeitsverhältnis folglich während der Probezeit auf den 31. Juli 2017 aufgelöst (IV-B.-act. 19/2, 19/10- 11). B. B.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2017 (IV-B.-act. 2) reichte die Ver- sicherte bei der SVA B. (nachfolgend: IV-Stelle B.; Ein- gang: 21. Juni 2017) das Meldeformular zur Früherfassung ein (IV- B.-act.1). Sie gab an, sie leide an einer rezidivierenden depressi- ven Störung (mittelgradige Episode) sowie an einer generalisierten Angst- störung mit stark agoraphobischer Ausprägung (IV-B.-act. 1/1). Nach entsprechenden Abklärungen (IV-B.-act. 5) forderte die IV- Stelle B._______ die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zu einer Anmeldung bei der IV zwecks Leistungsbezugs auf (IV-B.-act. 6). B.b Mit Formular vom 10. Juli 2017 beantragte die Versicherte Leistungen der schweizerischen IV (berufliche Integration/Rente). Die Versicherte er- neuerte die im Meldeformular zur Früherfassung gemachten Angaben hin- sichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (IV-B.-act. 7/6)

C-4537/2020 Seite 3 und verwies betreffend ihre psychischen Leiden auf ambulante (psycho- therapeutische und psychiatrische) Behandlungen sowie einen stationären Aufenthalt in der Privatklinik F._______ in (...) vom 11. April bis 13. Juni 2017 (IV-B.-act. 7/7). B.c Die IV-Stelle B. prüfte zunächst berufliche Eingliederungs- massnahmen (IV-B.-act. 13 ff.). Sie erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. März bis 31. Mai 2018 (IV-B.- act. 50) bei der H._______ AG in (...) sowie für ein Aufbautraining vom

  1. Juni bis 30. November 2018 bei derselben Durchführungsstelle zwecks Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (IV-B.-act. 67). Allerdings brach die Versicherte diese Integrationsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen (Verschlechterung der Symptome) per 11. Juli 2018 ab (IV- B.-act. 76/3). In der Folge wies die IV-Stelle B._______ – gestützt auf die entsprechende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) I._______ (IV-B.-act. 88/2 ff.) – das Leistungsbegehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 24. Januar 2019 ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine berufli- chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-B.-act. 91/1). B.d Die IV-Stelle B._______ prüfte sodann den Rentenanspruch (IV- B.-act. 92 ff.). Insbesondere ordnete sie eine polydisziplinäre Be- gutachtung der Versicherten an, welche von der Begutachtungsstelle J. des Universitätsspitals K._______ ambulant durchgeführt wurde (IV-B.-act. 108 ff.). Das J.-Gutachten, datierend vom 29. November 2019, kam in der Konsensbeurteilung zum Schluss, die Versicherte sei – gestützt auf die psychiatrische Beurteilung – ab Mitte 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig, in der ange- stammten Tätigkeit als Bankkauffrau zu 50% arbeitsfähig und in einer Füh- rungsposition hingegen arbeitsunfähig (IV-B.-act. 126/8). B.e Nach Einholung der Stellungnahme des RAD I. vom 19. De- zember 2019 (IV-B.-act. 145) kam die IV-Stelle B. anläss- lich einer medizinischen und rechtlichen Fallbesprechung am 16. Januar 2020 zum Schluss, dass der Versicherten – gestützt auf die gutachterliche Konsensbeurteilung – bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zuzusprechen sei (IV-B.-act. 146). B.f Mit Vorbescheid vom 29. April 2020 stellte die IV-Stelle B. der Versicherten in Aussicht, dass der ermittelte Invaliditätsgrad 50% betrage und folglich ab dem 1. Juli 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe

C-4537/2020 Seite 4 (IV-B.-act. 155). Seitens der Versicherten wurde gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben. B.g Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) der Versicherten – in Bestätigung des Vorbescheids der IV-Stelle B. – auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50% mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine ordentliche halbe Invalidenrente zu (IV-B.-act. 175). In der beiliegenden Abrechnung wurde für die Zeit von Juli 2018 bis Juli 2020 ein Einbehalt von Fr. 4'044.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto gebucht und die laufende Rente für den Monat August 2020 auf Fr. 162.- beziffert (IV-B.-act. 175/3). C. C.a Gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Juli 2020 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1; Eingang: 15. September 2020). Die Be- schwerdeführerin beantragte in der Sache die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 erhobene Kosten- vorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 3. November 2020 ein- bezahlt (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 7. Dezember 2020 (BVGer-act. 6/1) – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer- act. 6). C.d In ihrer Replik vom 15. Februar 2021 liess die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Beschwerde festhalten. Die Rechtsvertretung be- stritt – nach Einsicht in die Vorakten (BVGer-act. 7, 8) – den vorinstanzli- chen Einkommensvergleich und machte einen Invaliditätsgrad von 70% geltend (BVGer-act. 11). C.e Mit Schreiben vom 4. März 2021 gelangte die Pensionskasse L._______ an die Vorinstanz und bat um Zustellung der vorinstanzlichen

C-4537/2020 Seite 5 Akten (IV-B.-act.13/1). Die Vorinstanz leitete das Gesuch um Ak- teneinsicht in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer- act. 13). C.f Mit Duplik vom 17. März 2021 hielt die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B. vom 12. März 2021 bzw. den darin enthaltenen Erläuterungen zum Einkommensvergleich (BVGer- act. 14/1) – im Ergebnis an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. Die Vergleichseinkommen wurden duplikweise erhöht, so dass sich ein errechneter Invaliditätsgrad von 55% ergab (BVGer-act. 14). C.g Die Beschwerdeführerin erhob in der nachträglichen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2023 keine Einwendungen gegen die (geänderten) vorinstanzlichen Vergleichseinkommen. Sie forderte aber ei- nen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von mindestens 15%, was ihrer Ansicht nach zu einem Invaliditätsgrad von über 60% führt (BVGer-act. 18). C.h Die Pensionskasse L._______ erklärte mit Schreiben vom 30. Januar 2024 sinngemäss den Rückzug ihres Akteneinsichtsgesuchs (BVGer- act. 23), nachdem sie mit Verfügung vom 22. Januar 2024 aufgefordert worden war, eine rechtsgenügliche Anfrage einzureichen (BVGer-act. 20). C.i Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 hielt die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 1. Februar 2024 (BVGer-act. 25/1) – am Antrag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 25). C.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-4537/2020 Seite 6 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe (März 2017) war die Beschwerdefüh- rerin als Grenzgängerin in (...)/Kanton B._______ erwerbstätig. Als sie sich bei der IV-Stelle B._______ (Juli 2017) anmeldete, wohnte sie im benach- barten (...) (FL), wo sie heute noch lebt (IV-B.-act. 7/1). Die Be- schwerdeführerin macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Um- ständen war die IV-Stelle B. für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die IVSTA bzw. Vorinstanz war kompetent für den Erlass der angefochtenen Verfügung. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-4537/2020 Seite 7 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein und war in der AHV/IV versichert. Es liegt damit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein, d.h. bei (ehemaliger oder aktueller) Er- werbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein, ist das Über- einkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihan- delsassoziation (EFTA) zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Überein- kommen, SR 0.632.31) anwendbar. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA-Über- einkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um namentlich die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu garantieren. Nach Art. 1 Abs. 1 Anhang K-Anlage 2 zum EFTA-Überein- kommen sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, im Bereich der Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechts- akte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) und deren Durchfüh- rungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkom- mens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten

C-4537/2020 Seite 8 bereits seit dem 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mo- dalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 zur Anwendung. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen IV beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA sowie der Koor- dinierungsvorschriften und damit im vorliegenden Fall nach schweizeri- schem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; siehe statt vieler auch Urteil des BVGer C- 172/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1 m.w.H.). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2020 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene revidierte IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) findet nach dem Gesagten hier keine Anwendung (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1). Es sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV (SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 m.w.H.). Mit der verfü- gungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im

C-4537/2020 Seite 9 Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Wer- den, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzu- folge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Vielmehr unterliegt der Rentenanspruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung (vgl. Urteil I 40/03, I 81/03 des EVG [heute: BGer] vom 7. Sep- tember 2004 E. 6.3.3). Die Beschwerdeinstanz prüft daher auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allen- falls selber zusätzliche Abklärungen vor oder veranlasst solche (BGE 125 V 413 E. 2d). Das Gericht prüft die nicht beanstandeten Punkte allerdings nur, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des EVG I 685/00 vom 23. Oktober 2001 E. 1a m.H. auf BGE 125 V 413 E. 1b und 2 m.H., insb. auf BGE 110 V 48 E. 4a in fine). 5.2 5.2.1 Der angefochtenen Verfügung liegt die rückwirkende Zusprechung einer unbefristeten halben Invalidenrente zugrunde. Die Vorinstanz geht laut der beiliegenden Berechnungsgrundlage, welche Bestandteil der Ver- fügung bildet, von einem Invaliditätsgrad von 50% aus (IV-B._______- act. 175/3). In der Duplik wird der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad sodann auf 55% erhöht (BVGer-act. 14/1 S. 4). Am ursprünglichen Dispo- sitiv hält die Vorinstanz aber fest, weshalb lediglich eine Motivsubstitution vorliegt, die am Anfechtungsgegenstand nichts ändert (vgl. Urteil des BVGer 1308/2017 vom 7. August 2019 E. 2.1 m.H.; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 58 Rz. 44). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise einen Invaliditäts- grad von mindestens 60% geltend (BVGer-act. 1 S. 2). Sie verlangt folglich die Zusprechung zumindest einer Dreiviertelsrente (vgl. E. 6.1.2). Replik- weise erwähnt die Beschwerdeführerin – bei gleichlautenden Anträgen – allerdings einen Invaliditätsgrad von mindestens 70% (BVGer-act. 11 S. 3), was zu einer ganzen Invalidenrente führen würde (vgl. E. 6.1.2). Bean- standet wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren namentlich der vor- instanzliche Einkommensvergleich, wobei die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe nurmehr einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden-

C-4537/2020 Seite 10 einkommen von mindestens 15% fordert (BVGer-act. 18 S. 3), nachdem sie zuvor die Festsetzung beider Vergleichseinkommen kritisiert hat (BVGer-act. 11 S. 3). Die Parteibegehren bleiben im Verlauf des Beschwer- deverfahrens jedoch unverändert. 5.2.3 Aus dem oben Dargelegten folgt, dass vorliegend der Invaliditätsgrad und die Rentenhöhe bestritten sind. Die Anspruchsberechtigung und der Rentenbeginn am 1. Juli 2018 werden hingegen nicht in Frage gestellt. Die medizinischen Beurteilungen, welche der angefochtenen Verfügung zu- grunde liegen, werden seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht aus- drücklich angezweifelt. Die Beschwerdeführerin äussert einzig in der Rep- lik die Ansicht, aus den Berichten der H._______ AG ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 50% zu erreichen (BVGer-act. 11 S. 2 f.). Diese Aussage stimmt mit den hier massgeblichen medizinischen Grundlagen nicht ohne Weiteres überein (vgl. Sachverhalt B.d). Hinsichtlich des Einkommensver- gleichs ändern die Parteien – wie aufgezeigt – im Verlauf des Verfahrens gewisse Begründungselemente, wobei sie an ihren Rechtsbegehren durchwegs festhalten. Angesichts der erwähnten Parteivorbringen sowie nach Durchsicht der Akten besteht – entsprechend der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) – Anlass zu den nachstehenden Aus- führungen. 6. Der verfügte Rentenbeginn am 1. Juli 2018 ist unbestritten und aufgrund der folgenden Bemerkungen nicht zu beanstanden. 6.1 6.1.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 Rz. 33 m.H. auf AHI 1998 124).

C-4537/2020 Seite 11 6.1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt für Schweizer Staatsangehörige sowie für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1; Urteil des BVGer C-172/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.6.2; vgl. vorne E. 4.1). 6.1.3 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutba- ren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (statt vieler: Urteil des BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 m.H.). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbun- denen Taggeld zurücktritt. Der Anspruch auf eine Rente entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 m.H.). 6.1.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein- tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha- ben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Falls diese Mindestbeitragsdauer mit schweizeri- schen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und An- gehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 3005).

C-4537/2020 Seite 12 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin war – laut der behandelnden Psychiaterin (IV-B.-act. 29) – seit dem 27. März 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 absolvierte sie ein Belastbarkeitstrai- ning, und am 1. Juni 2018 begann sie mit einem Aufbautraining, welches sie allerdings per 11. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen abbrach (vgl. Bst. B.c). Beim Belastbarkeits- und Aufbautraining handelt es sich um In- tegrationsmassnahmen und damit Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a bis IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung). Die Beschwerdeführerin bezog während der von ihr ab- solvierten Integrationsmassnahmen (1. März 2018 bis 11. Juli 2018) ein Taggeld (IV-B.-act. 60, 72). 6.2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2020 wird der Be- schwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum nach Abbruch der Einglie- derungsmassnahmen (am 11. Juli 2018) bzw. ab dem 1. Juli 2018 eine halbe Rente zugesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefüh- rerin unbestrittenermassen während mehr als eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch in der bisherigen Tätigkeit durchschnittlich zu mehr als 40% arbeitsunfähig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. dazu auch IV- B.-act. 22 ff., 29, 126/8). Auch waren die drei Mindestbeitragsjahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) angesichts der ab Januar 2013 bis Juli 2017 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge erfüllt (vgl. IV-B.- act. 47). Solange die Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrations- massnahmen ein Taggeld bezog, konnte der Rentenanspruch – trotz ab- gelaufener einjähriger Wartezeit – gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG allerdings nicht entstehen (vgl. dazu auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28 Rz. 31, Art. 29 Rz. 10, je m.H.). Da die Rentenanmeldung zudem bereits im Juli 2017 erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), besteht nach dem Gesagten betref- fend den Rentenbeginn vom 1. Juli 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) kein An- lass zu Weiterungen. 7. Zu den medizinischen Grundlagen ist Folgendes festzuhalten. 7.1 7.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Was den für die Invaliditäts-

C-4537/2020 Seite 13 bemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 7.1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt (BGE 143 V 418 E. 7.1 m.H. auf BGE 143 V 409). 7.1.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz ging im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tä- tigkeit als Kreditberaterin zu 50% und in einer optimal adaptierten Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 60% restarbeitsfähig sei (IV-B.- act. 155). Grundlage bildeten das von der Vorinstanz bei der Begutach- tungsstelle J. eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 29. No- vember 2019 sowie die entsprechende Stellungnahme bzw. Einschätzung des RAD-Arztes I._______ (vgl. auch Bst. B.d und B.e).

C-4537/2020 Seite 14 7.2.1.1 Das J.-Gutachten, welches auf einer ambulanten Begut- achtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Neuropsychologie, In- nere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Ophthalmologie beruht, nennt in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die fol- genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-B.- act. 126/6):

  1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
  2. Generalisierte Angststörung mit agoraphobischer Ausprägung (ICD-10 F41)
  3. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen: histrionisch, ängstlich vermeidend, dependent (ICD-10 Z 73.1)
  4. Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung
  5. Beginnende mediale Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.5) Das J.-Gutachten hält in der Konsensbeurteilung fest, dass bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die psychiat- rische Beurteilung führend sei (IV-B.-act. 126/9, 126/47 ff.). Ent- sprechend kommt das Gutachten zum Schluss, dass in einer Führungspo- sition bei reduzierter Belastbarkeit und verminderter Flexibilität seit Mitte 2017 keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die angestammte Tätigkeit als Bankkauffrau geht das Gutachten seit Mitte 2017 von einer 50%-igen Ar- beitsfähigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit besteht gemäss Gutach- ten eine Arbeitsfähigkeit von 60%, wobei während der Tätigkeit im 60%- Pensum die Leistungsfähigkeit kontextabhängig vorübergehend schwan- ken könne, da es zu Ermüdung, ängstlicher Anspannung, Frustration und Regression kommen könne. Das Gutachten beschreibt das Belastungspro- fil bzw. die qualitativen Limitierungen wie folgt: Der Beschwerdeführerin sei es möglich, Gewichte bis 15 kg zu tragen, zu heben und längere Zeit zu stehen, auch einige Zeit zu sitzen und zu gehen. Aufgrund der Kniege- lenksbeschwerden rechts bestehe eine Einschränkung für Gewichtsbelas- tungen über 15 kg. Möglich sei eine ruhige, angepasste Tätigkeit mit struk- turierten Rahmenbedingungen und mit Möglichkeiten zur flexiblen Pausen- gestaltung, eine Tätigkeit ohne anspruchsvollen Kundenkontakt, Nachtar- beit bzw. Schichtdienst (IV-B.-act. 126/8 f.). 7.2.1.2 Der RAD-Arzt N., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, erachtet das J.-Gutachten in seiner ausführlichen Stel- lungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-B.-act. 145) als voll be- weiskräftig. Anlässlich der gemeinsamen Besprechung zwischen Rechts- anwender, Rechtsdienst und RAD vom 16. Januar 2020 bekräftigt der RAD-Arzt N._______ seine Meinung, wonach vollumfänglich auf das

C-4537/2020 Seite 15 J.-Gutachten abzustellen sei (IV-B.-act. 146/2 f.). Im Rah- men dieser Besprechung wurde auch die Indikatorenprüfung vorgenom- men (IV-B.-act. 146/3 f.) 7.2.2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens äussern sich die Parteien zur Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: 7.2.2.1 Seitens der Beschwerdeführerin wird zum einen geltend gemacht, es sei nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, sondern auf eine solche von mindestens 70% abzustellen, da die Beschwerdeführerin vor ihrer letz- ten Stelle bei der Bank E. jeweils Kaderpositionen innegehabt habe. Zum anderen wird eingewendet, gemäss dem bei der H._______ AG durchgeführten Belastbarkeitstraining bzw. den entsprechenden Berichten sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ein Pensum von 50% an vier Tagen (d.h. 4 Std. an 4 Tagen) zu erreichen, weshalb selbst in einer angestammten Tätigkeit ein Pensum von 50% nicht erreicht werden könne. Die Vorinstanz habe damals die Berichte der H._______ AG als aussagekräftig betrachtet, ansonsten sie die beruflichen Massnahmen nicht eingestellt hätte (BVGer-act. 11 S. 2 f.). 7.2.2.2 In der vorinstanzlichen Duplik bzw. der ihr zugrunde liegenden Stel- lungnahme der IV-Stelle B._______ wird bei der Invaliditätsbemessung folglich – im Unterschied zur angefochtenen Verfügung – nicht mehr auf eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Kreditbe- raterin), sondern auf eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal adap- tierten Tätigkeit abgestellt (BVGer-act. 14, 14/1 S. 3 f.). 7.2.2.3 Die Beschwerdeführerin erhebt im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen gegen die Beurteilung, sie sei in einer Verweistätigkeit zu 60% arbeitsfähig. In ihrer nachträglichen Eingabe erklärt sie sich ausdrück- lich einverstanden mit dem Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs – von der vorinstanzlichen Ermittlung aus- gegangen wird, wonach einer verbleibenden 60%-igen Restarbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (BVGer-act. 18 S. 2 f.). 7.2.2.4 Es ist nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz im Beschwerdever- fahren bei der Invaliditätsbemessung neu auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit abstellt (vgl. dazu E. 8.3.3.1). Im J._______-Gutachten wird – in Übereinstimmung mit

C-4537/2020 Seite 16 weiteren aktenkundigen medizinischen Unterlagen – überzeugend die An- sicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit teil- zeitlich arbeitsfähig sei (vgl. IV-B.-act. 126/8, 146/3, 29/7; O.-act. 4/15). Dabei wird insbesondere auf die zahlreichen Res- sourcen der Beschwerdeführerin Bezug genommen (z.B. IV-B.- act. 126/9; O.-act. 4/12). Bei der abweichenden Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. P._______ vom 17. Januar 2019 (IV-B.-act. 86), wonach die Beschwerdeführerin auch keine lei- densangepassten Tätigkeiten ausführen kann, ist der Umstand zu berück- sichtigen, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). In einem früheren aktenkundi- gen Bericht vom 14. September 2017 war laut Dr. P. jedenfalls noch eine maximale Belastbarkeit von 50% zu erwarten (IV-B.- act. 29/2). Auch erachtete sie ein Aufbautraining (4 Std. an 4 Tagen pro Woche) ab 1. Juni 2018 als realistisch (vgl. IV-B.-act. 65). Dass das Aufbautraining (Steigerung von 2 auf 3 Std. an 4 Tagen pro Woche) per 11. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen (Symptomverschlechte- rung) abgebrochen wurde (vgl. Bst. b.c; IV-B.-act. 73/1, 79/7), ist laut den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. dazu O.-act. 4/13) bzw. auch im Zusammenhang mit einer Selbst- limitierung bei histrionischen akzentuierten Persönlichkeitszügen zu sehen (vgl. IV-B.-act. 88/6). Der Abbruch des Aufbautrainings spricht folglich nicht gegen die Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_611/2018 vom 7. Ja- nuar 2019 E. 5.3). Das Pensum von 60% in einer Verweistätigkeit wird sei- tens der Beschwerdeführerin akzeptiert. Laut Austrittsbericht der Privatkli- nik F. vom 12. Juni 2017 ist der Beschwerdeführerin – nach einem zweimonatigen Aufenthalt und einer anschliessenden gestuften Wiederein- gliederung – sogar ein Pensum von 80% zuzumuten (IV-B.- act. 29/7). In der aktenkundigen psychiatrischen Kurzbeurteilung, welche med. pract. Q., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. Juli 2018 zuhanden der O._______ (Krankentaggeldversicherung) verfasst hatte, wird der Beschwerdeführerin – trotz kritischer Bemerkungen zum Ab- bruch der Integrationsmassnahmen (O.-act. 4/13) und mit dem Hinweis auf die weiterhin bestehende Angstsymptomatik und die Persön- lichkeitsakzentuierung (O.-act. 4/165) – zwar für die Dauer von drei Monaten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensange- passten Tätigkeit attestiert (O.-act. 4/3 ff.). Diese – nicht ohne Weiteres nachvollziehbare – Einschätzung lässt sich teilweise erklären mit der Beurteilung im J.-Gutachten, wonach die Leistungsfähigkeit

C-4537/2020 Seite 17 der Beschwerdeführerin – innerhalb eines 60%-Pensums – kontextabhän- gig vorübergehend schwanken kann (IV-B.-act. 126/8). Ob diese Einschränkung zusätzlich zu berücksichtigen ist, wird in den Erwägungen zum Invalideneinkommen geprüft (E. 8.3.3.2). Insgesamt liefern die vorlie- genden medizinischen Grundlagen jedenfalls eine schlüssige Erklärung für eine invalidisierende Erkrankung der Beschwerdeführerin. 7.3 Nach dem Dargelegten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz – gestützt auf das insofern beweiskräftige J.-Gutachten sowie die entsprechenden Stellungnahmen des RAD I._______ – im frü- hestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2018 von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgeht. 8. Im Folgenden ist der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad zu prüfen. 8.1 8.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezem- ber 2021 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.4.2 m.H.; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Per- son sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf den- selben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 8.1.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

C-4537/2020 Seite 18 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; vgl. BGE 128 V 174). 8.1.3 Vorliegend ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet hat (vgl. IV-B._______-act. 154, 155; BVGer-act. 14/1). Ebenfalls unstreitig ist, dass sich die beiden Vergleichseinkommen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt beziehen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Validenein- kommens (vgl. E. 8.2.3) ist mittlerweile unbestritten. In Bezug auf das In- valideneinkommen ist heute nurmehr explizit streitig, ob ein Abzug vom Ta- bellenlohn vorzunehmen ist (vgl. E. 8.3.3.2). Was den massgeblichen Zeit- punkt für den Einkommensvergleich anbelangt, ist hier – entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung (BVGer-act. 14/1) – der 1. Juli 2018 als frü- hestmöglicher Rentenbeginn ausschlaggebend (vgl. E. 6). 8.2 Zum massgeblichen Valideneinkommen ist Folgendes festzuhalten. 8.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, ist entschei- dend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fä- higkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein- kommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1; je m.H.). Lässt sich auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträch- tigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, so darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebe- nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden. Die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren sind mitzuberücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). Als Valideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG (SR 831.10) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV [SR 831.101]). Bei der Ermittlung des

C-4537/2020 Seite 19 Valideneinkommens sind daher grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin auch Nebeneinkünfte und geleistete Über- stunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2 m.H.; siehe auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 16 Rz. 51 m.H.). 8.2.2 Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle B._______ stützte sich im Verwal- tungsverfahren hinsichtlich des Validenlohns auf das von der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2017 bei der Bank E._______ erzielte und auf ein Jahr hochgerechnete AHV-pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 104'000.- (IV-B.-act. 154/3, 155/2, 19/5). Die Massgeblichkeit dieses Einkommens für den Validenlohn wurde im Beschwerdeverfahren seitens der Beschwerdeführerin allerdings beanstandet mit der Begrün- dung, ihre letzte Anstellung bei der Bank E. sei während der drei- monatigen Probezeit aufgelöst worden. Zuvor habe sie jeweils Kaderposi- tionen bei Finanzdienstleistern innegehabt und sie sei auch entsprechend entlöhnt worden. Die Beschwerdeführerin machte folglich geltend, es sei auf ein Valideneinkommen von Fr. 124'000.- (Einkommen 2014, 2015 und 2016) abzustellen (BVGer-act. 11 S. 2 f.). Die Vorinstanz rückte daraufhin vom bei der Bank E._______ erzielten Einkommen als Vorinvaliditätsein- kommen ab. Neu knüpft sie bei der Ermittlung des Validenlohns an das von der Beschwerdeführerin bei der D._______ erzielte Einkommen an. Indem die Vorinstanz den von gesundheitlichen Faktoren noch nicht beeinflusste Jahreslohn 2015 in der Höhe von Fr. 124'355.- heranzieht und an die No- minallohnentwicklung für Frauen bis 2018 (Index 2015: 2'686; 2018: 2’732) anpasst, errechnet sie ein Valideneinkommen von rund Fr. 126'485.- (BVGer-act. 14/1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin akzeptiert diesen Betrag als Validenlohn (BVGer-act. 18 S. 2). 8.2.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht (mehr) an den letzten Lohn anknüpft, den die Beschwerdeführerin im Jahre 2017 bei der Bank E._______ erzielt hat. Zum einen war die Beschwerdeführerin dort nur sehr kurze Zeit (knapp zwei Monate) arbeitstätig, weshalb der entsprechende Verdienst – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht als verlässliche Grundlage zur Be- stimmung des Valideneinkommens betrachtet werden kann. Zum anderen ist – entsprechend der vorinstanzlichen Begründung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die – geringer entlöhnte – Erwerbstätigkeit als Kreditbera- terin bei der Bank E._______ nicht fortgesetzt bzw. gar nicht angetreten, sondern die anspruchsvollere und besser bezahlte Anstellung bei der

C-4537/2020 Seite 20 D., wo sie ab Januar 2013 bis Januar 2017 angestellt war (vgl. IV- B.-act. 3/1, 18), weitergeführt hätte. Dies ergibt sich aus der ak- tenkundigen Lebens- bzw. Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin (z.B. IV-B.-act. 126/39). Gemäss Akten dürfte sich im Jahr 2016 die Erkrankung der Beschwerdeführerin allerdings bereits erheblich auf das Einkommen ausgewirkt haben (vgl. IV-B.-act. 14, 29/1). Dass die Vorinstanz folglich auf das im Individuellen Konto (IK) der Beschwerde- führerin für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 124'355.- ausgewiesene (IV- B.-act. 14) Einkommen abstellt, ist nicht zu beanstanden, zumal darin offensichtlich weitere, regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile enthalten sind (vgl. IV-B.-act. 18/6). Es wäre auch gerechtfertigt gewesen, auf die längere Zeitspanne 2013-2015 bzw. die entsprechenden IK-Einträge (IV-B.-act. 14) und damit auf einen Durchschnittslohn von rund Fr. 123'655.- abzustellen (vgl. dazu Urteil des EVG I 750/02 vom 21. Februar 2003 4.2.2). Am Ergebnis (E. 8.4) würde dies aber nichts än- dern. Der unbestrittene Betrag von Fr. 124'355.- aus dem Jahr 2015 wäre sodann nicht nur geschlechts-, sondern auch branchenspezifisch auf das Jahr 2018 aufzuindexieren (+ 3.5%; vgl. bfs.admin.ch, Nominallohnindex, Frauen 2011-2022, Ziff. 64-66, Tabelle T1.2.10; vgl. zit. Urteil I 750/02 E. 4.2.2). Da die konkreten Angaben der Arbeitgeberin über den hypothe- tischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aber grundsätzlich vorge- hen (vgl. Urteil des BGer 9C_802/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 m.H.) und gemäss Angaben der D. zum Einkommen von 2015 bis 2017 in diesem Zeitraum offenbar keine Anpassung an die Nominallohnentwick- lung stattgefunden hätte (IV-B._______-act. 18/5 f.), ist die vorinstanzliche und von der Beschwerdeführerin akzeptierte Aufindexierung (bis 2018) von rund + 1.7 % nicht zu korrigieren. Damit ist vorliegend vom unbestrittenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 126'485.- auszugehen. 8.3 Im Folgenden ist das massgebliche Invalideneinkommen zu ermitteln. 8.3.1 8.3.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Recht- sprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst

C-4537/2020 Seite 21 als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ins- besondere die Tabellen der LSE herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3). Damit sind indes nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (vgl. Urteil des BGer 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 m.H.). Das gilt auch im Beschwerdeverfahren (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.3, 4.1.3 und 4.1.4; jüngst bestätigt: Urteil des BGer 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2; siehe aber zur Rentenabstu- fung: Urteil des BGer 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2 ff.). 8.3.1.2 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkom- mensvergleich in der Regel vom Totalwert und von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Ta- belle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grund- satz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Bei der Verwen- dung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 m.w.H.; 126 V 75 E. 3b/bb). Wird auf die LSE 2012 oder neuer ab- gestellt, ist – zumindest bis auf Weiteres – nur die Tabelle TA1 zu verwen- den (BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E. 2.5.7). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu dif- ferenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 8.3.1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

C-4537/2020 Seite 22 möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver- werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge- samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; je m.H.; vgl. zum Ganzen: PHILIPP EGLI/MARTINA FILIPPO/THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Grundprobleme der Invalidi- tätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, Rz. 345 ff.). 8.3.1.4 Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f. m.H.). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, ist die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 3.2 m.H.). Zu betonen ist weiter, dass praxisgemäss keine separat quan- tifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen und diese zu addieren sind, sondern der Abzug gesamthaft unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). 8.3.1.5 Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) einge- grenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 m.H.). Ist hingegen von einem

C-4537/2020 Seite 23 genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszu- gehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2 m.H.). Dementsprechend kann nach der bisherigen Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des BGer 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1, in: SZS 2015 S. 561 m.H.), ebenso wenig das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absen- zen oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (zit. Urteil 9C_266/2017 E. 3.4.2 m.w.H.). 8.3.2 Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle B._______ stützte sich im Verwal- tungsverfahren hinsichtlich des Invalidenlohns auf eine 50%-ige Restar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit und ging folglich von einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 52'000.- in der freien Wirtschaft aus (IV-B.-act. 154/3, 155/2). Es handelt sich bei diesem Betrag um die Hälfte des von der Beschwerdeführerin zuletzt bei der Bank E. erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Einkommens von Fr. 104'000.- (vgl. E. 8.2.2). Im Beschwerdeverfahren wurde diese Festsetzung des Invalideneinkommens gerügt mit der Begründung, die Be- schwerdeführerin werde aufgrund ihrer Vorgeschichte bei einem Finanz- dienstleister keine Stelle mehr erhalten, weshalb das vorinstanzlich ermit- telte Invalideneinkommen zu reduzieren sei (BVGer-act. 11 S. 3). Die Vor- instanz korrigierte in der Folge die bisherige Berechnung wie folgt: Sie zieht zur Ermittlung des Invalidenlohns neu die LSE 2016 heran. Sie berücksich- tigt beim Invalidenlohn gemäss LSE 2016 (TA1_b) den für Frauen im pri- vaten Sektor bzw. in den Wirtschaftszweigen 64/66 (Finanzdienstleistun- gen sowie mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tä- tigkeiten) aufgeführten monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'590.-, den sie auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden umrechnet und an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis 2018 anpasst (Index 2016: 2'709; 2018: 2'732). Folglich ermittelt sie ein Jahreseinkommen von Fr. 95'298.- bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% ein für die Beschwer- deführerin massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 57'179.- (BVGer- act. 14/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die neue vorinstanz- liche Berechnung im Grundsatz keine Einwendungen. Sie macht jedoch zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15% geltend, da gemäss dem J._______-Gutachten keine konstante Leistung erbracht

C-4537/2020 Seite 24 werden könne. Die Beschwerdeführerin ermittelt demnach ein Invaliden- einkommen von Fr. 48'602.15 (Fr. 57'179.- x 0.85) (BVGer-act. 18 S. 3). Die Vorinstanz lehnt den geforderten leidensbedingten Abzug vom Tabel- lenlohn ab (BVGer-act. 25/1). 8.3.3 8.3.3.1 Es ist korrekt, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliden- einkommens neu die Tabellen der LSE heranzieht, nachdem die Beschwer- deführerin seit Eintritt der Invalidität unbestrittenermassen keine Erwerbs- tätigkeit mehr ausübt (vgl. IV-B.-act. 86/2, 146/1; BVGer-act. 11 S. 3, 14/1 S. 3). Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nun auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit abstellt, nachdem die entsprechende Restarbeitsfähigkeit (60%) – gemäss J.-Gutachten (E. 7.2.1.1) – höher ist als diejenige in der bisherigen Tätigkeit als Bankkauffrau bzw. Kreditberaterin (50%) und zu- dem – in Anbetracht der aktenkundigen Krankheitsgeschichte und deren beruflichen Auswirkungen (vgl. IV-B._______-act. 29/1) – besser verwert- bar erscheint. Auffallend ist hingegen die vorinstanzliche Anwendung der Tabelle TA1_b der LSE 2016. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind die nach Kompetenzniveau differenzierten Tabellen TA1 und nicht die TA1_b-Tabellen zu verwenden (vgl. E. 8.3.1.2 sowie Urteil des BGer 8C_709/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.2.1 m.w.H.; siehe aber z.B. Urteil des BGer 9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.1 m.H., wonach ein Abweichen von der Tabelle TA1 ausnahmsweise zulässig ist und besonde- rer Gründe bedarf). Die Vorinstanz legt keine besonderen Gründe dar (vgl. BVGer-act.14/1 S. 4 Rz. 3.3) und es ist aufgrund der Akten auch nicht er- sichtlich, weshalb das Invalideneinkommen hier ausnahmsweise auf der Basis von schwergewichtig die berufliche Stellung berücksichtigenden ta- bellarischen Ansätzen (TA1_b) zu eruieren wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.2). Korrekterweise ist vorlie- gend daher die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, der LSE an- zuwenden, zumal die Beschwerdeführerin das vorinstanzlich ermittelte In- valideneinkommen im Ergebnis nach wie vor bestreitet. Dass die Vor- instanz hinsichtlich der angepassten Tätigkeit – gestützt auf die von ihr zi- tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2) – auf die Wirtschaftszweige 64/66 ab- stellt, ist ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu auch zit. Urteil des BGer 8C_709/2023 E. 6.2.1), nachdem die Beschwerdeführerin seit jeher im Fi- nanzdienstleistungsbereich tätig war und eine Beschäftigung in dieser Branche weiterhin in Frage kommt, sofern bei der Wahl des Kompetenz-

C-4537/2020 Seite 25 niveaus die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Die Vorinstanz äussert sich bei der Anwendung der LSE-Tabellen 2016 allerdings nicht zu der beruflichen Stellung bzw. dem Kompetenzni- veau in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern stellt – ohne weitere Begründung – auf das durchschnittliche Total sämtlicher beruflicher Stel- lungen bzw. Kompetenzniveaus für Frauen in den Wirtschaftszweigen 64/66 im Betrag von Fr. 7'590.- ab, was von vornherein nicht überzeugt (vgl. Urteil des BGer 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1). Hinsichtlich der Wahl des Kompetenzniveaus gilt daher Folgendes: Die letzte Anstel- lung der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ ist angesichts des aktenkundigen Stellenprofils (vgl. IV-B.-act. 126/54, 135/6) in der hier anwendbaren Tabelle TA1 am ehesten im Kompetenzniveau 3 (kom- plexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezial- gebiet voraussetzen) anzusiedeln, nachdem die frühere (anspruchsvollere und besser bezahlte) Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der D. (vgl. IV-B.-act. 135/4 f.) dem Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) zuzuordnen ist. In Anbetracht dieser Einordnungen der bisherigen Tätig- keiten, der besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführe- rin (vgl. IV-B.-act. 3/1 ff.) sowie der im J.-Gutachten fest- gestellten Defizite (IV-B.-act. 126/6 f.) und Einschränkungen (vgl. E. 7.2.1.1) erscheint es vorliegend angezeigt, hinsichtlich der leidensange- passten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Wirtschaftszweigen 64/66 gemäss der Tabelle TA1 auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkei- ten) abzustellen. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung (E. 8.3.1.1) ist allerdings die am 21. April 2020 veröffentlichte und damit im Verfügungszeitpunkt (28. Juli 2020) aktuellste LSE 2018 heranzuziehen. Gemäss der Tabelle TA1 2018 beträgt der Zentralwert (Median) im Kom- petenzniveau 2 der Wirtschaftszweige 64/66 für Frauen Fr. 6'746.-. Umge- rechnet auf 41.5 betriebsübliche Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2018 (vgl. www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, in Stunden pro Woche, 1990-2022, Total) ergibt sich folglich bei einem Pensum von 100% ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 83'987.70. 8.3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit – wie aufgezeigt (vgl. E. 7.3) – nur noch zu 60% arbeitsfähig. Ein Teilzeitabzug im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 8.3.1.4) wird nicht geltend gemacht und fällt ausser Betracht, da gemäss der LSE Tabelle T18 (2018) Frauen im untersten Kader oder ohne Kaderfunktion bei einem

C-4537/2020 Seite 26 Beschäftigungsgrad von 50%-74% statistisch etwas mehr verdienen als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90% oder mehr. Hinsichtlich ei- nes leidensbedingten Abzugs ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegend ge- wählten Kompetenzniveau 2 ist – angesichts des massgeblichen Belas- tungsprofils und der Erfahrungen und Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Finanzsektor – von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 8.3.1.5) vermögen folg- lich nur ausserordentliche Umstände einen leidensbedingten Abzug zu be- gründen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts ihrer schwan- kenden Leistungsfähigkeit müsse ein Arbeitgeber viel Verständnis aufbrin- gen, und bereits leichte Überforderungssituationen würden zu Arbeitsaus- fällen führen (BVGer-act. 18 S. 3). Mit der Vorinstanz ist gemäss der er- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen einzuwenden, dass eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme am Arbeitsplatz in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt wird. Glei- ches gilt für das Risiko vermehrter krankheitsbedingter Absenzen (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_711/2012 vom 16. November 2012 E. 4.2.2). Ausserordentliche Umstände, die gegen die Annahme dieses bundesgerichtlichen Grundsatzes sprechen würden, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie von der Beschwerdeführerin angerufen. Ein zu- sätzlicher Abzug würde hier nach dem Gesagten daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen, was unzulässig ist (vgl. E. 8.3.1.4; vgl. Urteil des BGer 8C_504/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.6.1). Es ist somit festzuhal- ten, dass den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mit dem ge- wählten Kompetenzniveau 2 und der um 40% eingeschränkten Arbeitsfä- higkeit umfassend Rechnung getragen wird. Folglich ist kein Abzug vom oben ermittelten Tabellenlohn vorzunehmen. Selbst wenn aufgrund der möglichen vorübergehenden Schwankungen bzw. einer verstärkten Rück- sichtnahme am Arbeitsplatz ein Abzug von maximal 15% gerechtfertigt wäre, würde dies am Rentenanspruch (vgl. E. 8.4) nichts ändern. 8.4 Der Einkommensvergleich stellt sich nach dem Gesagten wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 126'485.- steht ein Invalideneinkommen von Fr. 50'392.60 gegenüber. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 60 % ([{Fr. 126'485.- – Fr. 50'392.60} x 100] : Fr. 126'485.- = 60.15; zum Runden: BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin hat damit An- spruch auf eine Dreiviertelsrente der IV ab dem 1. Juli 2018. Die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 eine halbe IV- Rente zugesprochen wurde, ist folglich aufzuheben.

C-4537/2020 Seite 27 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2020 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente der IV zu- zusprechen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Berechnung des ab dem 1. Juli 2018 auszurichtenden Rentenbe- trags an die Vorinstanz zu überweisen. 10. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be- schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Ver- waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver- gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-4537/2020 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente der IV zugesprochen. 3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Be- rechnung des ab dem 1. Juli 2018 auszurichtenden Rentenbetrags an die Vorinstanz. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurücker- stattet. 5. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-4537/2020 Seite 29

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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