B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-445/2021
Urteil vom 14. November 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Michael Keiser, Peyer Alder Keiser Lämmli Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente, Verfügung der IVSTA vom 29. Dezember 2020.
C-445/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. 1976, ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und Vater zweier Kinder (geb. 2002, 2012). Er wohnt seit jeher in Deutschland. Von Februar 2014 bis Ende 2019 war er als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt, und zwar als Exportfachmann für eine Firma im Kanton B._______ (Akten der IV-Stelle B._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 12. März 2021 [nach- folgend IV-act.] 2, 28.1, 34 [S. 2]). In dieser Zeit entrichtete er die obligato- rischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlas- senenversicherung (IV-act. 53 [S. 8]). Am 28. Februar 2018 erlitt der Versi- cherte auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall (IV-act. 9.111, 9.122). Dabei fuhr ein Personenwagen auf sein Fahrzeug auf, nachdem er an einer roten Ampel angehalten hatte. Der Kopf des Versicherten prallte nach den Akten an die Scheibe der Fahrertür (IV-act. 9.104, 9.100 [S. 5]), und dieser erlitt ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS; IV-act. 9.13, 9.92). A.b Ab dem 19. März 2018 arbeitete der Versicherte zunächst wieder zu 50% am bisherigen Arbeitsplatz (IV-act. 9.113, 9.116). Nach einer Rücken- operation vom 25. Januar 2019 konnte er keine Arbeit mehr aufnehmen (IV-act. 22 [S. 7], 28.3). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis infolge- dessen per Ende 2019 auf (IV-act. 28.1 [S. 7], 28.2). B. Die G._______ leistete nach dem Unfall zunächst Unfalltaggelder (IV- act. 9.120), bis sie diese mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 per 28. Oktober 2018 mangels Adäquanz einstellte (IV-act. 9.14, 9.29 - 9.31). In der Folge entrichtete die zuständige Krankenversicherung, die C., dem Versicherten Krankentaggelder. Diese wurden nach den Akten bis zum 27. Oktober 2020 ausbezahlt (IV-act. 40; vgl. aber auch das Schreiben vom 27. November 2019, wonach ab 1. Januar 2020 kein Tag- geldanspruch mehr bestehe, da der Versicherte für körperlich leichte Tä- tigkeiten im Büro wieder zu 100% arbeitsfähig sei [IV-act. 32 {S. 18}]). C. C.a Am 12. November 2018 (Posteingang: 22. November 2018) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle B. (nachfolgend: IV-Stelle B._______) wegen seit dem Unfall bestehender starker bis sehr starker Kopf- und Nackenschmerzen sowie eines Bandscheibenvorfalls zum Leis- tungsbezug an (IV-act. 2).
C-445/2021 Seite 3 C.b Mit Vorbescheid vom 29. September 2020 stellte die IV-Stelle B._______ dem Versicherten ab 1. Mai 2019 die Ausrichtung einer ganzen Rente bei einem IV-Grad von 100% in Aussicht, wobei sie diese bis Ende März 2020 befristete (IV-act. 43). Sie begründete dies damit, ab Januar 2020 sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit im Umfang von 100% wieder zumutbar. Zugleich beschied sie, die Voraussetzungen für berufli- che Massnahmen seien nicht erfüllt, da der IV-Grad 0% betrage. Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 30. Oktober 2020 diverse Ein- wände, wobei er insbesondere einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin einreichte (IV-act. 45, 46). Am 29. Dezember 2020 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die angekündigte Verfügung, wobei sie dem Beschwerdeführer zugleich zwei (ebenfalls befristete) Kinderrenten zusprach (IV-act. 53). D. D.a Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2020 erhob der Versicherte am 1. Februar 2021 (Posteingang: 2. Februar 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1; vgl. auch die Beschwerdeergän- zung vom 24. März 2021 in BVGer-act. 7). Er stellte folgende Anträge:
C-445/2021 Seite 4 D.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Juni 2021 an sei- nen Anträgen fest (BVGer-act. 11), desgleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 18. Juni 2021 (BVGer-act. 13). Mit – unaufgefordert eingereichter – Eingabe vom 22. September 2021 legte der Beschwerdeführer weitere me- dizinische Unterlagen ins Recht, wobei er ausführte, nach wie vor an sei- nen Rechtsbegehren festzuhalten (BVGer-act. 15). Die Vorinstanz behielt ihre Anträge gemäss Schreiben vom 1. November 2021 ebenfalls bei (BVGer-act. 17). D.e Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2023 bot das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Möglichkeit einer reformatio in peius (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Abklärung) zu äussern und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 22). Mit Eingabe vom 14. September 2023 erklärte dieser, an der Beschwerde fest- halten zu wollen (BVGer-act. 23). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
C-445/2021 Seite 5 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die IV Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für die Entgegennahme der An- meldungen von Grenzgängern sowie die Durchführung und Prüfung der entsprechenden Abklärungen die kantonale IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. auch Rz. 4006 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2018]). Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland (im alten Grenzgebiet), wo er noch heute lebt. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig, währenddessen die angefochtene Verfügung vom 29. Dezem- ber 2020 zu Recht von der IVSTA erlassen wurde. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. Dezember 2020, mit welcher die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer ab 1. Mai 2019 eine ganze IV-Rente zusprach, diese Rente aber bis zum 31. März 2020 befristete.
C-445/2021 Seite 6 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 29. Dezember 2020) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tat- sachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu be- einflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). Ferner hat das Gericht Unterlagen, die sich über den mass- gebenden Zeitraum aussprechen, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.H.). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 29. De- zember 2020 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535). 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
C-445/2021 Seite 7 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Eine Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien besteht nicht (vgl. auch Urteil des BVGer C-5608/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; je m.H.). 5.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwi- schen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Rich- ter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 6. 6.1 Angefochten ist die Rentenverfügung vom 29. Dezember 2020, mit wel- cher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. März 2020 eine ganze, ordentliche Invalidenrente zugesprochen wurde. Der Be- schwerdeführer verlangt, dass ihm die Rente ab April 2020 weiterhin aus- gerichtet werde, da er nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig sei.
C-445/2021 Seite 8 6.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Allerdings ist für die Ausrichtung ei- ner ordentlichen IV-Rente in jedem Fall eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr in der Schweiz zu erfüllen (vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL; gül- tig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2020]; Rz. 3004.3 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2020]). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentli- che Invalidenrente ist vorliegend offensichtlich erfüllt (vgl. Versicherungs- zeiten in IVSTA-act. 53 [S. 8]). 6.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe
C-445/2021 Seite 9 Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Fassung]). 6.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwi- schen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 6.6 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-3033/2021 vom 19. Ja- nuar 2023 E. 4.3). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Ände- rung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach- verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind die Sachverhalte im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteile des BGer 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 3.7). Dabei besagt Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV, dass bei einer Verbesserung bzw. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung resp. Er- höhung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3).
C-445/2021 Seite 10 7. 7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). Der Beweis- wert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Arztbe- richts hängt sodann wesentlich davon ab, ob dieser sich ausreichend auf das entsprechende Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachver- halts bzw. die effektive Veränderung des Gesundheitszustandes – bezieht (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.; Urteile des BVGer C-3679/2021 vom 5. September 2023 E. 7.2.2; C-924/2020 vom 31. Oktober 2022 E. 5.7.2). 7.2 7.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. 7.2.2 Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkas- sen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
C-445/2021 Seite 11 verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Be- weismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 7.2.3 7.2.3.1 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 7.2.3.2 So sind Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.). In diesem Zu- sammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzun- gen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind. Vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswür- digung zu berücksichtigen, zumal die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Er- kenntnisse hervorzubringen vermag (vgl. Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4; 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 7.2.3.3 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 7.2.3.4 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Un- tersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom
C-445/2021 Seite 12 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinter- nen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal- tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Ak- ten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor- zunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2; 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6). 7.3 In medizinischer Hinsicht liegen folgende massgebende Unterlagen im Recht, wobei diese nachfolgend in chronologischer Reihenfolge und aus- zugsweise aufgeführt werden: 7.3.1 Dr. D., behandelnder Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte dem Beschwerdeführer am 16. April 2018 die Diag- nosen einer HWS-Distorsion und einer Bandscheibenvorwölbung am Hals- wirbelkörper (HWK) 5/6 (IV-act. 9.106). Beim Beschwerdeführer bestünden anhaltende Beschwerden im Bereich der HWS, nach bekanntem Unfall. Die Prognose sei gut. 7.3.2 Der Allgemeinmediziner Dr. E. führte am 30. Mai 2018 aus, trotz intensiver Physiotherapie (vgl. dazu den Bericht in IV-act. 9.94) per- sistierten die Beschwerden (IV-act. 9.103). Es fänden sich folgende Diag- nosen:
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C-445/2021 Seite 14 7.3.5 Der Versicherungsmediziner der G._______ stellte Mitte Oktober 2018 fest, unfallbedingte organisch-strukturelle Folgen seien nicht doku- mentiert (IV-act. 9.33; vgl. auch die Beurteilung vom 17. Dezember 2018 in IV-act. 9.13). Hingegen seien vorbestehende, teils schwere degenerative Veränderungen ausgewiesen. 7.3.6 Mit Bericht vom 11. März 2019 stellte die F._______ Klinik dem Be- schwerdeführer die folgenden Diagnosen (IV-act. 14.1 [S. 4 ff.]):
C-445/2021 Seite 15 Gemäss der F._______ Klinik bestehe postoperativ ein günstiger Verlauf hinsichtlich der belastungsbetonten Brachialgien, die nicht mehr aufgetre- ten seien. Die stationäre Rehabilitation in Süddeutschland habe nur kurz- fristig bei manual-therapeutischen Behandlungen eine leichte Linderung der Nacken-Kopfschmerzen gebracht, ohne anhaltende Wirkung. Der Be- schwerdeführer sei seit der Operation arbeitsunfähig. Er sei freundlich, all- seits orientiert, kooperativ und psychisch sowie neuropsychologisch unauf- fällig. Aus neurologischer Sicht zeigten sich klinisch wie auch elektrophysi- ologisch keine Hinweise für eine periphere Neuropathie an den oberen Ext- remitäten, eine zerviko-radikuläre Ausfallsymptomatik oder ein myeläres Ausfallssyndrom. Ätiologisch seien die Beschwerden zumindest einer aus- geprägten myofascialen Komponente zuordbar mit spannungstypähnli- chen Kopfschmerzen. Differentialdiagnostisch komme eine mögliche spon- dylogene Mitbeteiligung in Frage. Aus therapeutischer Sicht empfehle sich ein Weiterführen der physiotherapeutischen Behandlung, zusätzlich die Gabe hochdosierten Magnesiums und allenfalls eine schmerzdistanzie- rende Basistherapie. 7.3.8 Mit Bericht vom 23. August 2019 (IV-act. 27.4) stellte das I._______ dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
C-445/2021 Seite 16 Kopfschmerzbasisprophylaxe mit Amitriptylin, die Weitergabe des hochdo- sierten Magnesiums und des Mydocalms sowie das konsequente Umset- zen nicht-medikamentöser Massnahmen wie Entspannungsverfahren, Ausdauersport, kognitive Verhaltenstherapie und Biofeedback sowie eine muskuloskelettale HWS/BWS-fokussierte sportphysiotherapeutische Be- handlung. Im Bericht vom 21. November 2019 führte das I._______ aus, die Na- ckenverspannungen mit Kopfschmerzen könnten in der Arbeitstätigkeit be- lastend sein (IV-act. 36 [S. 17; Bericht nur teilweise in den Akten enthal- ten]). Vor allem gebe es Probleme mit der Konzentration, langen stehen- den oder sitzenden Tätigkeiten oder langen Computerarbeiten. Wün- schenswert wäre eine langsame Integration in das Arbeitsumfeld mit initial zwei Stunden am Tag und langsamer Steigerung der Aufgaben, abhängig von der Konzentrationsfähigkeit und der Schmerzsymptomatik. Es lägen keine nicht-medizinischen Probleme vor. 7.3.9 Dr. K._______, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, stellte dem Beschwerdeführer in der medizinischen Beurteilung vom 22. November 2019 zuhanden des Krankenversicherers folgende Diagnosen (IV-act. 32 [S. 12 f.]):
C-445/2021 Seite 17 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten im Büro zu erwarten (S. 14). Die subjektiv geklagten Beschwerden könnten objek- tiviert werden. Die Prognose sei gut. 7.3.10 Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. L., Gemein- schaftspraxis M., vom 18. Dezember 2019 heisst es (zitiert in IV- act. 35 [S. 5 f.]), die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. K._______ erschienen nicht konsistent und vor allem hinsichtlich der Prognostik und Umsetzbarkeit der therapeutischen Ratschläge nicht realistisch. Der Be- schwerdeführer sei seit dem 18. November 2019 in der Gemeinschaftspra- xis in Behandlung, und er werde weiterhin zu 100% arbeitsunfähig ge- schrieben, wegen einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1). 7.3.11 Dr. N._______, Facharzt für Psychiater und Psychotherapie, stellte in der bidisziplinären medizinischen Kurzbeurteilung vom 14. Januar 2020 (IV-act. 35) insbesondere fest, der Beschwerdeführer erzähle nachvollzieh- bar, ohne Aggravationsneigung und ohne Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung von seinen anhaltenden körperlichen Be- schwerden (S. 15). Er sei seit November 2019 in ambulanter psychiatri- scher-psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer berichte mit gutem affektivem Rapport und deutlichem, aber adäquatem Leidens- druck (sowohl psychisch als auch somatisch [S. 16]). Es bestehe ein aus- geprägtes depressives somatisches Syndrom. Der Beschwerdeführer habe keine Lebensfreude mehr und ziehe sich sozial zurück. In der Hamil- ton Depressionsskala erreiche der Beschwerdeführer eine Punktzahl, die einer schweren Depression gleichkomme und mit dem klinischen Eindruck übereinstimme (S. 17). Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass diese Punktzahl den schlechteren Tagen des Beschwerdeführers entspreche und es auch bessere gebe, mit etwas leichterer Symptomatik. Somit sei der Beschwerdeführer nur mittelschwer depressiv. Dessen Zustand schwanke demnach zwischen mittelschwerer und schwerer Depression und die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit sei dementsprechend einge- schränkt. Es bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit:
C-445/2021 Seite 18 beruflicher Perspektivlosigkeit mit Existenz- und Zukunftsängsten (ICD-10 F43.21, Z56, Z59) bei
C-445/2021 Seite 19 und damit in seiner Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit zurzeit erheb- lich eingeschränkt, und zwar aktuell zu 100% (S. 23). Dem Beschwerde- führer sei derzeit keine Tätigkeit zumutbar. 7.3.12 Der Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) erklärte am 20. April 2020, das Gutachten von Dr. N._______ sei mehrheitlich nachvollziehbar (IV-act. 39). Die Schwere der depressiven Symptome, von denen Dr. N._______ ausgehe, könne er aber nicht ohne weiteres stützen. Aus Sicht des RAD liege beim Beschwerdeführer (ledig- lich) ein mittelschweres depressives Syndrom vor. Diese Einschätzung werde unter anderem durch die Tatsache unterstützt, dass der Beschwer- deführer weiterhin Auto fahre. Das Autofahren im Strassenverkehr erfor- dere eine relativ hohe Aufmerksamkeit und Konzentration, zudem einen gewissen Antrieb, eine gewisse Motivation, ein Durchhaltevermögen, Vo- rausplanung und Koordination und sei daher nicht mit einem schwer de- pressiven Zustand vereinbar. Die Annahme, die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sei vollumfänglich aufgehoben, sei versicherungsmedizi- nisch im vorliegenden Fall nicht haltbar. Der RAD gehe davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein reaktives depressives Geschehen vorliege. Das heisse, die depressive Entwicklung sei massgeblich von psychosozial belastenden Umständen (IV-fremden Gründen) getriggert und aufrecht- erhalten worden. Es liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der längerdauernd oder dauerhaft eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Dennoch sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2019 aufgrund seiner depressiven Reaktion (nach Erhalt der Kündigung der Arbeitsstelle) arbeitsunfähig geschrieben werde. Die Orthopädin des RAD legte, ebenfalls am 20. April 2020, dar, aus ortho- pädischer Sicht sei per 1. Januar 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit für kör- perlich leichte Tätigkeiten im Büro zu erwarten (IV-act. 38). Aus psychia- trischer Sicht liege IV-medizinisch gesehen kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der längerdauernd oder dauerhaft eine wesentliche Ar- beitsunfähigkeit begründe. Laut orthopädischem Gutachten sei die ange- stammte Tätigkeit als angepasst zu bezeichnen. Die depressive Entwick- lung sei massgeblich von psychosozial belastenden Umständen (IV-frem- den Gründen) getriggert und aufrechterhalten worden. 7.3.13 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. O., gab am 29. Oktober 2020 an, der Beschwerdeführer sei von November 2019 bis September 2020 bei ihr (bzw. in ihrer (Praxis) M.) in fachärztlich-psychiatri- scher ambulanter Behandlung gestanden (IV-act. 46). Es hätten
C-445/2021 Seite 20 psychotherapeutische Gespräche stattgefunden, unterstützt von einer me- dikamentösen Einstellung mit Antidepressiva und Neuroleptika. Der Be- schwerdeführer habe über Ein- und Durchschlaf-Störungen, Grübeln, Ge- dankenkreisen, Gefühle der Rat- und Hilflosigkeit, der Wut, Niedergeschla- genheit, des sozialen Rückzugs, Konzentrationsstörungen, Energieverlust sowie Schmerzen im Rücken und in den Extremitäten geklagt. Bewer- bungs-Versuche nach dem Verlust des Arbeitsplatzes seien frustrierend gewesen, was zusätzlich zu Konflikten in der Familie und Selbstzweifeln geführt habe. Von einer Stabilisierung von Stimmung und Affekten lasse sich noch nicht sprechen. Ende August 2020 sei dem Beschwerdeführer dringend empfohlen worden, sich stationär fachpsychiatrisch und psycho- somatisch behandeln zu lassen; die entsprechende Zuweisung in die Klinik P._______ sei bereits ausgestellt worden. Aufgrund einer fehlenden Kos- tenzusage habe die Therapie in der M._______ leider beendet werden müssen; die Kostenübernahme für die stationäre Therapie sei aufgrund dessen auch abgelehnt worden. Aus fachärztlicher Sicht sei mit Blick auf die ausgeprägten psychischen und psychovegetativen Symptome im Zeit- punkt der Beendigung der Therapie eine Arbeitstätigkeit weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im erlernten Beruf zumutbar gewesen. Es bestünden folgende Diagnosen:
C-445/2021 Seite 21 7.3.15 Die neu behandelnde Q._______ stellte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 die (Verdachts-)Diagnosen einer anhaltenden depres- siven Symptomatik, mit Zusammenhang zum Wegeunfall im Februar 2018 (ICD-10 F33.2 G, ICD-10 F45.41 V; IV-act. 52 [S. 3]). Es werde eine am- bulante Psychotherapie, eine fachärztliche Abklärung in den Bereichen Psychiatrie und Neurologie sowie eine stationäre Rehabilitation empfohlen. Am 3. Dezember 2020 diagnostizierte die Q._______ dem Beschwerde- führer was folgt (BVGer-act. 1 [Beilage 3]):
C-445/2021 Seite 22 und ausreichend belastbar zeige. Die ambulante Psychotherapie soll an- schliessend fortgesetzt werden. Am 18. August 2021 wurde dem Be- schwerdeführer eine fünfwöchige stationäre Rehabilitation in der S._______ bewilligt (BVGer-act. 15 [Beilage 10]). Der RAD äusserte sich zu diesen Berichten inhaltlich nicht mehr (BVGer- act. 6, 9, 13, 17 [Beilagen]). 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung vornehmlich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 20. April 2020 und 6. November 2020, wonach eine massgebende Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2020 nicht mehr ausgewiesen sei (IV-act. 38, 39, 50). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei Vater von zwei Kindern, habe eine glückliche Ehe geführt, mit seiner Familie in einem ei- genen Haus gewohnt und sei beruflich erfolgreich gewesen (BVGer-act. 1, 11, 15). Durch den Auffahr-Autounfall vom 28. Februar 2018 sei er aus dem Leben gerissen worden. Seither sei er arbeitsunfähig, wodurch er die Ar- beitsstelle verloren habe. Die IV habe ohne weitere Abklärungen, insbe- sondere ohne persönliche Untersuchung und ohne Beizug eines Berichts der behandelnden Psychiaterin, sowie gestützt auf längst überholte Beur- teilungen einen ablehnenden Vorbescheid erlassen. Die Beurteilungen des RAD-Arztes seien sodann nicht schlüssig, umfassten nur knapp eine Seite und widersprächen den Einschätzungen von Dr. N., Dr. O. und der Q._______, obwohl diese diagnostisch weitgehend übereinstimmten. Zudem führe der RAD-Arzt die gesundheitliche Proble- matik des Beschwerdeführers ohne Begründung auf IV-fremde Ursachen zurück. Dieser habe sich bis zum (relativ leichten) Auffahrunfall sehr erfolg- reich im Leben bewegt. Er habe keinen Grund, dies aufs Spiel zu setzen, wenn er nicht wirklich schwerwiegend erkrankt wäre. Zusammenfassend habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz missachtet und halte die Beurteilung des RAD-Arztes den strengen Anforderungen an die Beweis- würdigung nicht stand. Es bestünden mehr als nur geringe Zweifel an de- ren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Vielmehr vermöchten die oben ge- nannten Ausführungen erhebliche Zweifel an der RAD-Beurteilung zu er- wecken. Die vorliegende Problematik sei, in Verletzung von Art. 43 ATSG, weder in tatsächlicher noch in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich ab- geklärt worden. Namentlich sei in Verletzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei daher zwingend versicherungsextern
C-445/2021 Seite 23 psychiatrisch zu begutachten. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe kein medizinischer Endzustand vorgelegen, und ein solcher liege immer noch nicht vor. Ob und wann der Beschwerdeführer wieder arbeiten könne, sei offen. Er sei anhaltend arbeitsunfähig. 7.4.2 Die RAD-Ärzte haben den Beschwerdeführer nicht persönlich unter- sucht. Ferner fehlt eine umfassende, sorgfältige Würdigung der gesamten Aktenlage und eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem medizini- schen Sachverhalt. Dabei ist offensichtlich, dass eine ausreichende medi- zinische Beurteilung, mit Blick auf ein IV-Dossier von nahezu 800 Seiten, welches nicht nur IV-Akten, sondern auch Unterlagen der Unfallversiche- rung und der Krankenversicherung enthält, und in der psychische wie auch somatische Leiden zu würdigen sind, in den wenige Zeilen umfassenden, sich teilweise wiederholenden Stellungnahmen (vgl. IV-act. 38, 39, 50) gar nicht erfolgen kann. Ausserdem lassen sich die Beurteilungen der RAD- Ärzte in weiten Teilen nicht nachvollziehen. So führte der RAD-Psychiater am 20. April 2020 aus, der Einschätzung des Gutachters Dr. N._______ könne ‘mehrheitlich gefolgt werden’. Er wich dann aber – ohne zureichende Begründung – doch von dessen Beurteilung betreffend die Schwere der depressiven Symptome und der Einschätzung, wonach der Beschwerde- führer zu 100% arbeitsunfähig sei, ab. Dies lässt sich nicht rechtfertigen. Ohnehin erscheint die Argumentation des RAD-Psychiaters, wonach eine schwere Depression nicht vorliegen könne, weil der Beschwerdeführer noch Auto fahre (vgl. dazu IV-act. 39), als offensichtlich zu kurz gefasst und unzureichend. Diese Begründung erweist sich als umso fehlerhafter, als der Beschwerdeführer zur Begutachtung bei Dr. K._______ von seinem Vater chauffiert werden musste, also gar nicht selber fuhr (vgl. dazu IV- act. 32 [S. 5 und 7]). Der RAD-Arzt führte sodann die Problematik des Be- schwerdeführers auf invaliditätsfremde Ursachen zurück. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Behauptung, begründete der RAD-Arzt doch seine Einschätzung nicht. Ferner ist festzustellen, dass sowohl der begut- achtende Psychiater Dr. N._______ als auch die behandelnde Psychiaterin Dr. O._______ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigen und dies auch – weitgehend im Einklang mit der Beurteilung der aktuell behandelnden Q._______ – begründeten. Der RAD-Arzt teilte diese Beurteilung nicht, unterliess es aber wiederum, seine abweichende Haltung (nachvollziehbar und einlässlich) zu begründen. Nicht gewürdigt wurde ferner, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall zahlreichen Behandlungen, Eingriffen und Therapien unterzog und weiterhin unterzieht (z.B. Infiltrationen, Rückenoperation, Physiotherapie, Psychotherapie, me- dikamentöse Behandlungen), die bislang aber allesamt nicht nachhaltig
C-445/2021 Seite 24 erfolgreich waren. Wenn der RAD-Arzt schliesslich ausführt (vgl. dazu IV- act. 50), ‘es lasse sich nicht erkennen, ob die psychische Symptomatik sich verselbstständigt habe bzw. ob inzwischen von einem eigenständigen Krankheitsbild, losgelöst von psychosozial belastenden Umständen, aus- zugehen sei’ und ‘ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werde nicht aufge- zeigt’, scheint er – in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes – davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse seine Invalidität vollumfänglich selber beweisen. Die IV-Stelle trifft aber eine Prüfungs- wie auch eine Ab- klärungspflicht (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a Rz. 182 ff.). Bestehen Anhaltspunkte, z.B. dass eine verselbständigte psychische Symptomatik oder eine relevante Beein- trächtigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte, ist es Aufgabe der IV- Stelle (und nicht des Beschwerdeführers), dies einlässlich abzuklären. Zu- sammenfassend bleibt festzustellen, dass (wie auch nachfolgend in E. 7.4.3 f. aufgezeigt wird) weder ein feststehender medizinischer Sach- verhalt vorliegt, noch beweistaugliche Unterlagen vorhanden sind, noch die RAD-Berichte als zuverlässig und schlüssig eingestuft werden können. Auf diese darf im vorliegenden Verfahren daher nicht abgestellt werden (vgl. dazu E. 7.2.3.4 hiervor). Vielmehr sind ergänzende Abklärungen erforder- lich (vgl. z.B. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6). 7.4.3 Auch anderweitig finden sich in den Akten keine medizinischen Un- terlagen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführer zuliessen. So ist der Einschätzung von Dr. K., wonach aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, entgegen zu hal- ten, dass die Ärztin selber ausführt, beim Beschwerdeführer stünden neu- rologische Beschwerden im Vordergrund (IV-act. 32 [S. 12]; so auch Dr. N. in IV-act. 35 [S. 7]). Eine neurologische Abklärung wurde aber nicht veranlasst. Ebenso erhob die Ärztin keine vollständige Anamnese, sondern beschränkte sich (ohne Begründung) auf eine Auswahl an medi- zinischen Unterlagen (vgl. IV-act. 32 [S. 2]). Insbesondere fehlen die Be- richte von Dr. D., diverse Berichte der F. Klinik bis Ende 2018 und neuere Unterlagen des I.. Um eine umfassende medizi- nische Beurteilung handelt es sich mithin nicht. Zum Gutachten von Dr. N. ist erstens anzumerken, dass dieses zwar auf einer persönlichen Untersuchung, aber ebenfalls auf einer
C-445/2021 Seite 25 unvollständigen Anamnese beruht, schreibt der Arzt doch selber, dass di- verse Akten fehlten bzw. lediglich zwei Dokumente vorlägen (IV-act. 35 [S. 5]). Zweitens leuchtet seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer – entgegen der in der Hamilton Depressionsskala erreichten Punktzahl und des damit übereinstimmenden klinischen Eindrucks – an keiner schweren Depression leide, allein in der Annahme, dieser habe ‘auch bessere Tage’ (S. 17), nicht ein bzw. erscheint die Begründung als zu wenig substantiiert. Drittens fehlt eine Auseinandersetzung mit den bereits im Jahr 2018 ge- schilderten Panikattacken (vgl. IV-act. 9.90); solche werden vom Gutachter nicht einmal erwähnt. Viertens finden sich im Gutachten keine ausführli- chen Darlegungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Anpas- sungsstörung nach ICD-10 F43.2 leidet, welche keiner invalidisierenden Krankheit entsprechen würde, oder ob beim Beschwerdeführer eine ver- selbständigte depressive Entwicklung bzw. allenfalls eine Anpassungsstö- rung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 F43.21 besteht, wel- che durchaus eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung bewirken könnte (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1, in: SVR 7/2023 IV Nr. 31 S. 103 [soweit der Gutachter dem Be- schwerdeführer die Diagnose ICD-10 F43.21 stellt, wäre nach der Recht- sprechung jedenfalls ein potentiell invalidisierendes Leiden gegeben]). Dr. N._______ bezeichnet seinen Bericht fünftens als ‘bidisziplinäre’ Beur- teilung (IV-act. 32); eine Konsiliarbeurteilung ist darin aber nicht enthalten. Insgesamt erweist sich das Gutachten bzw. die Kurzbeurteilung als unvoll- ständig und nicht schlüssig (wobei schon die Bezeichnung ‘Kurzbeurtei- lung’ auf keine umfassende Begutachtung hindeuten dürfte), womit auf diese ebenfalls nicht abgestellt werden kann. Nicht (einlässlich) geklärt wurden in den vorliegenden medizinischen Un- terlagen sodann die Wechselwirkungen zwischen den körperlichen und psychischen Beschwerden. So lässt sich den Akten eindrücklich entneh- men, wie der Beschwerdeführer anfänglich als kooperativ, freundlich und psychisch unauffällig beschrieben wurde (IV-act. 27.8 [vgl. aber die bereits in IV-act. 9.90 beschriebenen Panikattacken]), und davon berichtet wurde, dass er sich in einem guten Allgemeinzustand befand (IV-act. 9.36, 9.54, 32 [S. 8]), wobei das Bestehen nichtmedizinischer Probleme verneint wurde (IV-act. 36 [S. 18]). Mit der Zeit traten dann aber, bei – trotz zahlrei- cher Behandlungen und hoher Therapiemotivation (IV-act. 32 [S. 8]; BVGer-act. 11 [Beilage 7], 15 [Beilage 9]) – persistierenden Beschwerden, zunehmend behandlungsbedürftige psychische Symptome wie beispiels- weise Ängste, der Verlust der Lebensfreude, Schlafstörungen oder Kon- zentrationsstörungen auf (IV-act. 32 [S. 6], 35 [S. 9]; BVGer-act. 15
C-445/2021 Seite 26 [Beilage 9]). Schliesslich geriet das Leben des Beschwerdeführers voll- ends aus den Fugen. So verlor er, der vor dem Unfall einen angesehenen Beruf ausgeübt, gut verdient und nach den Akten ein intaktes Familienle- ben geführt hatte, seine Arbeitsstelle und es entwickelten sich finanzielle Probleme sowie partnerschaftliche Konflikte (BVGer-act. 1 [Beilage 3], 15 [Beilage 9]), wobei sich der Beschwerdeführer weiterhin, aber erfolglos, um neue Arbeitsstellen bemühte (vgl. IV-act. 32 [S. 5], 35 [S. 11]). Wie ein- gangs festgestellt, lässt sich den Akten keine Auseinandersetzung mit den Fragen entnehmen, ob und inwiefern sich die körperlichen und psychi- schen Leiden des Beschwerdeführers beeinflussten. Insbesondere mit Blick auf die in den Akten festgehaltene chronische Schmerzstörung (vgl. IV-act. 46; BVGer-act. 1 [Beilage 3]) wäre eine eingehende Würdigung die- ser Wechselwirkungen aber zwingend notwendig gewesen (vgl. Urteil des BVGer C-1250/2020 vom 19. November 2021 E. 7.5.3). Der Sachverhalt erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als unzureichend abgeklärt. Schliesslich fehlen Unterlagen, die sich nachvollziehbar und ausführlich zum Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts (bzw. der effektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh- rers per Anfang 2020) äussern (vgl. dazu E. 7.1 hiervor). 7.4.4 Geht es – wie hier – um psychische Erkrankungen, sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2 ff.; 143 V 418 E. 6 ff.; Urteil des BVGer C-3253/2019 vom 15. Dezember 2022 E. 3.6). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine lege artis gestellte, psychiatrische Diag- nose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Im Übrigen systematisierte das Bundesgericht die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behand- lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten], Persön- lichkeit [Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen] und sozialer Kontext) und Kategorie «Konsistenz»/«Ge- sichtspunkte des Verhaltens» (mit den Komplexen gleichmässige Ein- schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens-berei- chen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese- ner Leidensdruck).
C-445/2021 Seite 27 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausnahmsweise dort von ei- nem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. Urteil des BVGer C-3780/2020 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.4 m.H.). Entbehrlich bleibt es beispielsweise, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen von einer bloss leichtgradigen, nicht chronifizierten depressiven Störung (ohne Komorbiditäten) auszuge- hen ist, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines struktu- rierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Vorliegend lässt sich ein Verzicht mit Blick auf die diagnostizierten Leiden und die fehlenden be- weiskräftigen medizinischen Unterlagen nicht begründen. Folglich wird das strukturierte Beweisverfahren noch nachzuholen sein. 8. 8.1 Insgesamt ist festzustellen, dass keine beweiskräftigen medizinischen Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers erlauben. Vielmehr erweisen sich die im Recht liegenden medizinischen Akten als lückenhaft und lassen insbesondere eine verläss- liche Einschätzung des psychischen Beschwerdebilds nicht zu. Es sind da- her weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 8.2 Die Vorinstanz hat mithin, bevor sie neu entscheidet, nach Aktualisie- rung und Vervollständigung der medizinischen Akten (u.a. Beizug aktueller Berichte der behandelnden Ärzte) insbesondere ein Gutachten einzuholen, welches zumindest psychiatrische (unter Berücksichtigung der Standardin- dikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. dazu E. 7.4.4 hiervor]), orthopädische und neurologische Abklärungen enthält, wobei der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Experten gestellt wird (Art. 43 ff. ATSG; Urteile des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2; 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). 8.3 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der entsprechende Auftrag ist einer Gutachter- stelle zu erteilen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Medizinische Abklärungsstellen [Medas] im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG), wobei die Vergabe des entsprechenden
C-445/2021 Seite 28 Auftrags nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „Suis- seMED@P“ zu erfolgen hat (vgl. Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) und für eine einvernehmliche Benennung der Experten (BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1) kein Raum bleibt. Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; Urteil des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 10.3). Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, zwecks Begutach- tung in die Schweiz zu reisen, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 9. Da die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2020 gestützt auf eine unvollständige Abklärung der vorliegend relevanten Tatsachen, insbeson- dere gestützt auf eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sach- verhalts, erging, ist sie aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 10. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vor- instanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 zugesprochene befristete, ganze Rente in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig am 24. August 2023 das recht- liche Gehör gewährt (BVGer-act. 22). Mit Eingabe vom 14. September 2023 hielt dieser an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 23). 11. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das von der Vor- instanz beim Gericht eingereichte Schreiben und die Todesfall-Liste, je da- tierend vom 1. November 2019 (IV-act. 31 [S. 8 und 9]), offenkundig andere versicherte Personen als den Beschwerdeführer betreffen und daher aus den Akten des vorliegenden Verfahrens zu entfernen sind. 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-445/2021 Seite 29 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten sein. 12.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Dabei steht dem Gericht bei der Festset- zung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht, bei einem Stundenan- satz von Fr. 250.-, einem Zeitaufwand von 870 Minuten (14.5 Stunden), pauschalen Barauslagen von Fr. 108.75 (in casu 3% des beantragten Ho- norars) und einer Mehrwertsteuer von Fr. 2.85, insgesamt ein Honorar von Fr. 3'736.60 geltend (BVGer-act. 23, Beilage). Mit Blick darauf, dass der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. VGKE), wobei er praxisgemäss in vergleichbaren Fällen bei Fr. 250.- liegt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2; C-3033/2021 vom 19. Januar 2023 E. 10.2.2; C-1132/2018 vom 2. Novem- ber 2022 E. 9.2 und 9.3; C-810/2022 vom 8. August 2022), ist der in Rech- nung gestellte Stundenansatz zu akzeptieren. Der geltend gemachte Auf- wand von 14.5 Stunden gilt, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerdeschrift von 7 Seiten, ergänzende Eingaben von insgesamt ca. 6 Seiten [mit zahlreichen Beilagen]; mehrfa- cher Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Dauer des Verfahrens (von beinahe drei Jahren) und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als angemes- sen. Bezüglich der Spesen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 m.H. auf A- 4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018),
C-445/2021 Seite 30 weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3% des Ho- norars grundsätzlich nicht zulässig sind, sofern – wie hier – keine beson- deren Verhältnisse vorliegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Mit Blick auf die umfangreichen Akten und die detaillierte Honorarnote, welche den ange- fallenen Aufwand nachvollziehbar macht, ist jedoch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Auslagen für Porto, Telefon und Fotokopien in der Höhe von Fr. 108.75 in etwa den tatsächlichen Kosten entsprechen dürften, sodass sie in dieser Höhe zu entschädigen sind. Zur Mehrwert- steuer ist anzufügen, dass die Entschädigung ohne dieselbe zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Ent- schädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 7.3 f.; C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C-6173/2009 vom 29. August 2011). Mithin ist dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'733.75 zuzusprechen. Die (unterliegende) Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-445/2021 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 3'733.75 zu bezahlen. 4. Das von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Schreiben vom 1. No- vember 2019 und die Todesfall-Liste vom 1. November 2019 werden aus den Akten des vorliegenden Verfahrens entfernt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-445/2021 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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