B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4354/2015
Urteil vom 20. Dezember 2016 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 25. Juni 2015.
C-4354/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Mechaniker und war seit Anfang Mai 1990 als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland bei der (...) angestellt, als er sich bei einem Unfall am 16. Januar 2013 eine schwerwiegende Verletzung am linken Sprunggelenk zuzog und dadurch bis auf Weiteres arbeitsunfähig wurde. Aufgrund der fortbestehenden Ar- beitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis mit Kündigung der Arbeitge- berin per 31. Oktober 2013 aufgelöst (Akten der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Aargau gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 07.08.2015 [nachfolgend: act.] 6, S. 2 f. [IK-Auszug]; act. 2; act. 5, S. 1 - 7; act. 21.4, S. 1). A.b Am 17. Mai 2013 (Posteingang: 10. Juni 2013) meldete sich der Versi- cherte bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 5, S. 1 - 7). B. B.a In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklä- rungen vor, indem sie den Versicherten und die Arbeitgeberin um weitere Angaben und Nachreichung von Akten ersuchte (act. 8, S. 1 f.; 21.1 S. 1 - 8) und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beizog (act. 9 - 15). B.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe. Nachdem er sich subjektiv nicht als eingliederungsfähig erachte und sein Gesundheitszustand noch nicht abschliessend beurteilt worden sei, sehe sie vorerst von Massnahmen der beruflichen Eingliederung ab (act. 20, S. 1 f.). B.c Mit Bericht vom 9. Januar 2015 hielt Dr. med. B._______, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, als Diagnosen einen Zustand nach Plattenosteosynthese links bei Aussenknöchelfraktur Typ Weber B mit Ruptur des Innenbandes links und postoperativer Wundheilungsstörung, einen Status nach Bandscheiben-Operation und einen Status nach Arthro- skopie des linken Knies sowie eine leichte depressive Entwicklung seit 3
C-4354/2015 Seite 3 Jahren bei psychosozialer Belastung fest. Gestützt auf die Würdigung der ihr vorliegenden Akten kam die RAD-Ärztin zum Schluss, dass für die an- gestammte Tätigkeit als Textilmaschinenmechaniker/Schlosser mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauernden oder bleibenden Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sodass ihm diese nicht mehr zumutbar sei. Für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit sei demgegenüber von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 31, S. 1
C-4354/2015 Seite 4 der Suche eines neuen Arbeitsplatzes nicht gegeben sei. Eine wirtschaft- lich ungünstige Situation könne von der IV-Stelle nicht berücksichtigt wer- den (act. 40). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinn- gemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, die Beweglichkeit seines Sprunggelenks habe sich ver- schlechtert und seine Depression habe sich trotz Verdreifachung der anti- depressiven Therapie nicht gebessert. Ferner stellte er ein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage). C.b Mit Vernehmlassung vom 18. August 2015 stellte die Vorinstanz – un- ter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle – den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 6). C.c Mit Replik vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zukommen, orientierte das Gericht gleichzeitig über ein bei der SUVA laufendes Einsprachever- fahren sowie über eine – im Hinblick auf die Widerlegung der psychiatri- schen Aktenbeurteilung durch med. pract. E._______ – am 16. November 2015 vorgesehene fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. F._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Ferner wies er sinngemäss da- rauf hin, dass er aufgrund der laufenden Fristen im Beschwerdeverfahren den (noch ausstehenden) Bericht nicht einreichen könne (BVGer act. 8 samt Beilagen). C.d Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 gab der Instruktions- richter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich bis zum 26. Oktober 2015 einerseits zur Frage der Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis 7. Dezember 2015 und anderseits zum in Betracht gezogenen Beizug der SUVA-Akten vernehmen zu lassen (BVGer act.9). C.e Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Beleg über den Stand des in Deutschland anhängig gemachten Gesuchs um Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhaltes ein (BVGer act. 10 samt Beilage).
C-4354/2015 Seite 5 C.f Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 12). C.g Der Instruktionsrichter ersuchte die SUVA mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015, dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Ak- ten betreffend den Unfall vom 16. Januar 2013 zu übermitteln (BVGer act. 13). C.h Mit Schreiben vom 12. November 2015 liess die SUVA dem Bundes- verwaltungsgericht ihre Akten (SUVA-act. 1 - 178; samt Aktenverzeichnis; Dossier-Nr. 05.56155.13.5) zukommen (BVGer act. 14 samt Beilagen). C.i Mit Schreiben vom 23. November 2015 übermittelte der Beschwerde- führer dem Bundesverwaltungsgericht eine von ihm unterzeichnete Erklä- rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 16. November 2015, worin diese eine depressive Störung als schwere Episode ohne psychotische Symp- tome diagnostiziert hatte (BVGer act. 16 samt Beilagen). C.j Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2015 übermittelte der In- struktionsrichter der IVSTA die SUVA-Akten sowie eine Kopie des Arztbe- richts vom 16. November 2015 und gab ihr Gelegenheit, bis zum 26. Ja- nuar 2016 in Zusammenarbeit mit dem RAD eine Stellungnahme hierzu einzureichen (BVGer act. 17). C.k Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 hielt die IVSTA unter Verweis auf das beigelegte Schreiben der IV-Stelle vom 11. Januar 2016 und die Stel- lungnahmen der RAD-Ärzte med. pract. E._______ und Dr. med. B._______ vom 7. Januar 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde fest (BVGer act. 18 samt Beilagen). C.l Mit Triplik vom 13. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer unter Ver- weis auf von ihm neu eingereichte Arztberichte von Dr. med. B._______ vom 24. Februar 2015 und vom 15. September 2015 sowie von Dr. med. F._______ vom 16. November 2015 seinerseits an seinem Antrag fest (BVGer act. 20). C.m Mit Quadruplik vom 21. März 2016 bestätigte auch die IVSTA ihre bis- herigen Anträge und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine er- gänzende Stellungnahme der IV-Stelle vom 9. März 2016 sowie eine Kopie des Bescheids der deutschen Rentenversicherung vom 16. Februar 2016, mit welchem der vom Beschwerdeführer in Deutschland am 10. Juni 2013
C-4354/2015 Seite 6 gestellte Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen worden war (BVGer act. 23 samt Beilagen). C.n Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – ab. C.o Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. April 2016 machte der Beschwer- deführer unter Hinweis auf einen beigefügten Auszug der Stellungnahme von med. pract. E._______ vom 7. Januar 2016 geltend, er sei selbst nach der Beurteilung dieses RAD-Arztes nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine IV-Teilrente habe (BVGer act. 26 samt Bei- lage). C.p Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die IVSTA dem Bundesverwal- tungsgericht unter Verweis auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle vom 21. April 2016 ihren Verzicht auf Schlussbemerkungen mit (BVGer act. 28 samt Beilage). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 13. Juli 2015 ist demnach – nachdem auch die unentgeltli- che Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.f hievor) – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-4354/2015 Seite 7
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas- ses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2015) eingetretenen Sachver- halt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfü- gung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu wür- digen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin können indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit berücksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
C-4354/2015 Seite 8 Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Aargau erwerbstätig und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in Wehr (D), wo er heute noch lebt (act. 5, S. 1; act. 6, S. 2 f.; act. 21.1 und 21.2). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Aargau zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochte- nen Verfügung zuständig. 4. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat laut IK-Auszug in der Zeit von Anfang Mai 1990 bis Ende Dezember 2012, mithin während mehr als 22 Jahren, Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 6, S. 2 f.). Er erfüllt mithin ohne Weiteres die vorstehend dargelegten Voraussetzungen. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-4354/2015 Seite 9 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Nach der Rechtsprechung sind leichte depressive Episoden mit soma- tischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des BGer 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als thera- peutisch angehbar (Urteil des BGer 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Rechtsprechungsgemäss ist zwar eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschlies- sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständi- ges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, de- ren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des BGer 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegt eine rezidivierende de- pressive Störung im Sinne einer länger andauernden Störung und nicht eine depressive Episode im Sinne einer vorübergehenden, zeitlich be- grenzten Depression vor, so kann auch diese Diagnose rechtsprechungs- gemäss eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des BGer 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
C-4354/2015 Seite 10 ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.6 4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 4.6.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
C-4354/2015 Seite 11 4.6.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich- ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.7 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver- hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
C-4354/2015 Seite 12 5. 5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.
C-4354/2015 Seite 13
C-4354/2015 Seite 14 wie vor beeinträchtige. Trotz der Einnahme von Schmerzmitteln könne der Beschwerdeführer den Fuss nicht mehr für längere Zeit belasten. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation sowie der fehlenden Möglichkeit zur Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem Un- fallereignis sei der Beschwerdeführer in eine tiefe Depression gerutscht. Trotz „bis zu dreifacher antidepressiver Therapie“ sei eine Besserung nicht in Sicht (act. 36, S. 2). 5.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorstehend aufgeführten medizini- schen Berichte und Stellungnahmen die rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung respektive Abklärung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zu erfüllen vermögen. 5.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die medizinische Stellung- nahme von Dr. med. B._______ vom 9. Januar 2015 (act. 31, S. 1 - 4): Die Prüfung dieser ärztlichen Stellungnahme ergibt, dass diese den Anfor- derungen an eine beweiskräftige Expertise nicht zu genügen vermag. Vorab fällt auf, dass RAD-Ärztin Dr. med. B._______ ihre Leistungsfähig- keitseinschätzung nicht näher begründet hat. Sie hat sich vielmehr auf die Schlussfolgerung beschränkt, dass „die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der SUVA Kreisärztin in der angestammten Tätigkeit nicht ganz nachvollzogen werden“ könne. Demgegenüber sei die medizinische Beurteilung der Rehaklinik Bellikon realistisch. Im Bericht der Rehaklinik Bellikon wurden neben der Malleolarfraktur Typ B auch eine seit drei Jahren bestehende leichte depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastung, nach unlängst erfolgter Kündigung akzentuiert in Erscheinung tretend (ICD-10 F32.0, Z56, Z60), sowie ein Status nach Bandscheiben-OP (2011), nach Arthroskopie links (02/2012) sowie nach Karpaltunnelsyndrom-OP links (12/20012) diagnostiziert. Als beim Austritt weiterhin bestehende Probleme wurden belastungsabhängige Schmerzen im OSG-Bereich links, belastungsabhängige Knieschmerzen links, bewe- gungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts, Hüftschmer- zen beidseits rechtsbetont, sowie eine psychosoziale Belastungssituation bei derzeit im Gang befindlichem Scheidungsverfahren und unklarer beruf- licher Zukunft festgehalten (SUVA-act. 66). In den kreisärztlichen Berichten vom 16. Oktober 2013 (SUVA-act. 73) und vom 3. Februar 2014 (SUVA-
C-4354/2015 Seite 15 act. 111) wurde die psychische Problematik nicht mehr erwähnt; dieser Um- stand lässt für sich allein indes keine Rückschlüsse auf eine allfällige inva- lidisierende Wirkung zu; denn – anders als im Bereich des IVG – gilt es im Unfallversicherungsrecht überdies das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges und die entsprechende Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfallereignissen (BGE 115 V 133; Urteil des BGer 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 2) zu beachten. Auch die medizinischen Berichte der SUVA vermögen die bestehenden Mängel bei der Erhebung des massgeblichen medizinischen Sachverhal- tes nicht zu kompensieren. Mit Blick auf die fehlende Bindungswirkung im wechselseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2) braucht das Er- gebnis des SUVA-Verfahrens (vgl. hierzu SUVA-act. 177) nicht mehr abge- wartet zu werden. In diesem Zusammenhang hat die RAD-Ärztin nicht nachvollziehbar dar- gelegt, aus welchen Gründen sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Kreisärztin zwar nicht für plausibel hält, sich im Ergebnis – insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Ver- weistätigkeit – aber dennoch auf diese abstützt. 5.2.2 Ferner weist auch die versicherungsmedizinische Beurteilung als ei- gentlicher Kernbereich einer Expertise Lücken auf. So fehlt es insbeson- dere an einer detaillierten, rechtsgenüglichen Stellungnahme zu Art und Umfang der möglichen und zumutbaren Verweistätigkeiten (vgl. dazu GAB- RIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 2. Aufl. 2012, S. 56 f.). In diesem Zusammenhang hat sich der Gutachter etwa darüber zu äussern, ob die versicherte Person gehend, sitzend oder stehend, im Freien oder in (geheizten) Räumen, durchgängig oder mit (vermehrten) Pausen, unter Vermeidung des Kontaktes mit Noxen aus der Arbeitsumge- bung (Zugluft, Lärm, Materialien, Feuchtigkeit, Staub) arbeiten, ob sie Las- ten heben und/oder tragen, ob sie vollschichtig oder nur teilweise berufs- tätig sein kann. Wenn – wie hier – psychische Befunde zur Diskussion ste- hen, hat sich der psychiatrische Gutachter überdies darüber zu äussern, ob der Explorand gegebenenfalls unter Hektik, Zeitdruck und Belastung arbeiten kann. Der Psychiater hat aufzuzeigen, ob und gegebenenfalls in- wieweit für die Verrichtung einer Berufsarbeit erforderlichen Funktionen eingeschränkt oder aufgehoben sind (vgl. dazu ULRICH MAYER-BLASER,
C-4354/2015 Seite 16 Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozi- alversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidi- tätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Ar- beitsunfähigkeit, 2003, S. 48 f.). Mit Blick auf das Erfordernis der konkreten Umschreibung der bei einer Verweistätigkeit zu beachtenden Restriktionen lassen sich aus der Stel- lungnahme der RAD-Ärztin keine verwertbaren Erkenntnisse ableiten. Nicht nur bei somatischen, sondern gerade auch bei psychischen Beein- trächtigungen ist detailliert auf die zur Diskussion stehenden Beschwerden einzugehen und aufzuzeigen, in welchem Ausmass sich diese auf die funk- tionelle Leistungsfähigkeit auswirken. In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass Dr. med. C._______ diesen ursprünglich zwar (auch) keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit zugebilligt hat (vgl. act. 29, S. 2). Allerdings bestehen – mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. D._______ in dessen Bericht vom 24. Februar 2015 – konkrete Hinweise dafür, dass sich die Depression in der Folge wesentlich verschlimmert hat, zumal der behandelnde Arzt von einer tiefen Depression und einer Verdreifachung der Dosierung der Anti- depressiva ohne wesentliche Besserung berichtet hat (act. 36, S. 2). Auf- grund dieser Anhaltspunkte wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den psychischen Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Leis- tungsfähigkeit wie auch das Zumutbarkeitsprofil durch einen psychiatri- schen Gutachter abklären zu lassen. 5.2.3 Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 veranlassten Abklärungen für eine verlässliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung nicht genügen, zumal die Schlussfolgerungen bereits mit Blick auf die somatischen Beschwerden nicht nachvollziehbar begründet worden sind. Darüber hinaus hätte die IV- STA gestützt auf die vorstehend erwähnten Anhaltspunkte für eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auch eine Begut- achtung durch einen Psychiater veranlassen müssen. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob die nachträglich eingeholten respektive eingereichten medizinischen Stellungnahmen und Berichte (vgl. Beilage zu BVGer 8; Bei- lage zu BVGer act. 16 und Beilagen zu BVGer act. 18) die bei der Erhe- bung des medizinischen Sachverhaltes festgestellten Lücken zu schlies-
C-4354/2015 Seite 17 sen vermögen. Die erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses (25. Juni 2015) erstellten Beweismittel können hierbei inso- weit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf den streitigen Zeit- raum erlauben (vgl. E. 2.2 hievor; Urteile des BGer 8C_77/2015 vom 18. April 2016 E. 5.4.3, 8C_708/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.6 und 8C_675/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 5.2.2). 5.3.1 Im Rahmen eines an med. pract. E._______ gerichteten Schreibens vom 15. September 2015 hielt Dr. med. D._______ zur Erläuterung der von ihm diagnostizierten Depression die folgenden Beschwerden fest: Schlaf- losigkeit, Unkonzentriertheit, Angstzustände, Unachtsamkeit, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Lustlosigkeit (Beilage zu BVGer 8). Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers be- fundete Dr. med. F._______ am 16. November 2015 zwar einen wachen, im Kontakt zugewandten und offenen Patienten. Allerdings führte sie weiter aus, dass die Stimmung gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit fast aufgehoben seien; der formale Gedankengang sei etwas stockend und von Abbrüchen gekennzeichnet. Es bestünden keine Denkstörungen. Die Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien beeinträchtigt, und der Antrieb sei vermindert. Es sei eine schwere depres- sive Episode (nach den ICD-10-Kriterien) zu diagnostizieren (Beilage zu BVGer act. 16). Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nah- men die RAD-Ärzte med. pract. E._______ und Dr. med. B._______ am 7. Januar 2016 dahingehend Stellung, dass die von Dr. med. F._______ gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode zweifelhaft sei; der dokumentierte Psychostatus lasse vielmehr auf eine mittelgradige depres- sive Episode schliessen. Dem Beschwerdeführer seien weitere therapeu- tische Bemühungen, einschliesslich einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik und einer Intensivierung der medikamentösen Massnahmen, möglich und zumutbar. Aus diesem Grund könne weiterhin nicht von einem Gesundheitsschaden mit lange dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings bestehe eine teil- weise und vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer mittelgra- digen depressiven Störung mit einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % ab dem 16. November 2015. Aus orthopädischer Sicht ergänzte Dr. med. B._______ die Beurteilung dahingehend, dass die neu vorliegenden Akten die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden (Beilagen zu BVGer act. 18).
C-4354/2015 Seite 18 5.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass Aktenbeurteilungen rechtsprechungsge- mäss zulässig sind, wenn es sich nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.6.4 hievor), sind in solchen Fällen aller- dings strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil 9C_28/2015 E. 3.3). 5.3.3 Die nachträglich erstellten Beweismittel, insbesondere die ergänzen- den Stellungnahmen der RAD-Ärzte med. pract. E._______ und Dr. med. B._______ vom 7. Januar 2016 vermögen die bestehenden Unklarheiten in Bezug auf Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang neben den somatischen auch die psychischen Beschwerden die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, nicht hinreichend zu klären. Dementsprechend bedarf es zur verlässlichen Beurteilung einer ergänzen- den Begutachtung durch einen Psychiater. Dieser vermag als Spezialist für die Behördenmitglieder und Richter verlässliche und aktuelle Aussagen darüber zu machen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die von Dr. med. F._______ gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode bestätigt werden kann. Ferner hat dieser auch zu den bei einer angepass- ten Verweistätigkeit zu beachtenden Restriktionen Stellung zu nehmen und eine nachvollziehbar begründete Leistungsfähigkeitsbeurteilung vorzuneh- men und zu von bisherigen Einschätzungen abweichenden Beurteilungen Stellung zu nehmen. Dabei müssen die Ausführungen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270; Urteil des BGer 8C_706/2009 vom 30. März 2010 E. 5.1). Zu klären wird dabei auch sein, ob von einer rezidivierenden Depression auszugehen ist; dabei handelt es sich um eine Störung, die durch wieder- holte depressive Episoden charakterisiert ist (vgl. dazu DILLING/MON- BOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V, 7. Aufl. 2010, S. 155 ff.). 5.3.4 In diesem Zusammenhang gilt es sodann festzuhalten, dass Dr. med. D._______ am 15. September 2014 unter anderem ein Thoracic Outlet
C-4354/2015 Seite 19 Syndrom (Schultergürtel-Kompressionssyndrom) und ein CTS (Karpaltun- nelsyndrom) diagnostiziert hat (act. 29). Mit Blick auf die aktenkundige Kar- paltunnelsyndrom-Problematik (OP: 12/2012), die Schmerzen im linken Knie-, im LWS-Bereich sowie in beiden Hüften und in der rechten Schulter (act. 13, S. 1) ist eine Abgrenzung zwischen somatoformem und somati- schem Schmerzgeschehen erforderlich; bei dieser Sachlage ist eine neu- rophysiologische Beurteilung und damit der Beizug eines Neurologen an- gezeigt. Dabei ist zu klären, ob diese Diagnosen einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben und welches Anforderungsprofil bei einer Ver- weistätigkeit mit Blick auf diese Diagnosen gegebenenfalls zu beachten ist. 5.3.5 Im Rahmen der erneuten Begutachtung wird der orthopädische Gut- achter neben den Beeinträchtigungen im OSG-Bereich auch die Beein- trächtigung durch die Knieschmerzen links (2012), die bewegungs- und be- lastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts sowie die Hüftschmerzen beidseits (vgl. dazu act. 13, S. 4) eingehend zu untersuchen und sich zur Frage zu äussern haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterhin auf die Leis- tungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auswirken. 5.3.6 In der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16. Feb- ruar 2016 (Beilage zu BVGer act. 23) wird ferner ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische Faktoren“ bestehe. Mit Blick auf diese Diagnose drängt sich eine Begutachtung unter Beachtung der Grundsätze des strukturierten Be- weisverfahrens auf. 5.3.6.1 Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufas- sen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkun- gen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleiten- den krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Recht- sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per- sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt- betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam- menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche
C-4354/2015 Seite 20 Bedeutung als potenziell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei- spielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Be- schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Ar- ten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver- anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen). 5.3.6.2 Die vorliegenden medizinischen Beweismittel genügen demnach auch mit Blick auf die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 den Anforderungen nicht. So fehlen hinreichend substanziierte Anga- ben zu Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde. Überdies ist auch eine Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von solchen, die gegebenenfalls auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, vor- zunehmen, zumal vorliegend eine Kumulation von psychosozialen Belas- tungsfaktoren (Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach mehr als 23-jäh- riger Betriebszugehörigkeit, Scheidungsproblematik) einerseits sowie krankheits- und unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen somati- scher und psychischer Natur anderseits zur Diskussion stehen. 5.3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu- stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bis zum massgeblichen Verfü- gungszeitpunkt vom 25. Juni 2015 erstellten Arztberichte und medizini- schen Stellungnahmen nicht schlüssig beurteilen lassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Im Zuge der gebotenen Begutachtung ist auch eine Konkretisierung in Be- zug auf die Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde, die ICD-10-Klassifikation und den Schweregrad der Depression notwendig. Es bedarf mithin einer schlüssigen Beurteilung im Lichte der Beurteilungs- indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Dabei wird – wie ausgeführt – auch eine Abgrenzung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psy- chosoziale Umstände bedingten Funktionseinschränkungen vorzunehmen sein; ferner sind Aussagen zu den gegebenenfalls vorhandenen persönli- chen Ressourcen und zur Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde zu machen.
C-4354/2015 Seite 21 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen der RAD-Ärzte erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Grundlage nicht. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie geboten. Ob darüber hinaus noch weitere Fachdisziplinen zu berücksichtigen sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok- tober 2008 E.6.3.1). Mit der polydisziplinären Begutachtung kann auch si- chergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen er- fasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweis- verfahrens. Nach dem Gesagten kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise ver- zichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizi- pierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht. 6.2 Die polydisziplinäre Begutachtung (Fachbereiche Orthopädie, Psychi- atrie und Neurologie) hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
C-4354/2015 Seite 22 6.3 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er- folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 6.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra- gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnten die RAD-Ärzte weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Ge- richtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die kon- krete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorga- nen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslands- bezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der admi- nistrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als Aktenbeurteilun- gen durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) ge- stützt auf ausländische Arztberichte, die nicht selten (so auch hier) weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis sämtlicher Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizini- schen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des Gesundheitszustands und der funk- tionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 25. Juni 2015 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 6.1 – 6.3 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü- gung zurückzuweisen sind.
C-4354/2015 Seite 23 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund dieses Verfahrens- ausganges besteht keine Verfahrenskostenpflicht, und die (subsidiäre) un- entgeltliche Prozessführung greift dementsprechend nicht. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 6.1 – 6.3 der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-4354/2015 Seite 24 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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