B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4246/2018
Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Schweden) Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenleistungen/Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018).
C-4246/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1939 geborene, schwedische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Rentenbezüger oder Beschwerdeführer) leistete in den Jahren 1987 bis 2003 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; IK-Auszug vom 8. April 2004 [act. 1 S. 2]). Die Aus- gleichskasse des Kantons B._______ sprach ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monat- lich Fr. 718.– ab 1. Juni 2004 zu. Der Rentenberechnung lagen ein mass- gebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65'832.– sowie eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zu- grunde. Angewendet wurde die Rentenskala 16 (act. 13). A.b Nachdem die Ehefrau des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 eben- falls einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente erworben hatte, berechnete die kantonale Ausgleichskasse dessen Altersrente nach Durchführung des Einkommenssplittings neu. Dieser Neuberechnung wurde ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37’908.– und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zugrunde gelegt. Unter Anwendung der Rentenskala 17 legte die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Mai 2014 die Altersrente von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 635.–, von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 646.– und ab 1. Januar 2013 auf Fr. 652.– fest (act. 45 S. 7). A.c Aufgrund einer Korrektur des individuellen Kontos (IK) der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 22. April 2015 erneut eine Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 vorgenommen. Ge- stützt auf ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'890.– und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten wurde die Rente unter Anwendung der Rentenskala 16 von
C-4246/2018 Seite 3 B. B.a Am 30. November 2016 (act. 50) übermittelte die kantonale Aus- gleichskasse der SAK einen Nachtrags IK-Auszug des Rentenbezügers, wonach das Einkommen des Jahres 2003 von Fr. 4’208.– (Einkommen- scode 4 [Nichterwerbstätige Person oder nichterwerbstätiger Ehepartner im Ausland]) gelöscht wurde (act. 51). Gestützt darauf nahm die SAK eine Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers ohne Berücksichti- gung des Beitragsjahrs 2003 vor. Der Neuberechnung lagen ein massge- bliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39’480.– sowie eine unvollständige Beitragsdauer von 15 Jahren und 5 Monaten zugrunde. An- gewendet wurde die Rentenskala 15. Mit Verfügung vom 11. August 2017 setzte sie die Altersrente von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 580.–, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 585.– und ab
C-4246/2018 Seite 4 gebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 33'360.–; Beitrags- dauer: 16 Jahre und 10 Monate, Rentenskala 16) und setzte die monatliche Rente mit Einspracheverfügung vom 12. April 2018 von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 608.–, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 613.– und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 616.– fest (act. 76). Dem- entsprechend hiess es die Einsprache mit Entscheid vom 18. April 2018 insoweit gut, als sie die Rentenverfügung vom 11. August 2017 aufhob und durch die Einspracheverfügung vom 12. April 2018 ersetzte. Die Einspra- che gegen die Rückerstattungsverfügung hiess die SAK ebenfalls teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'704.– auf Fr. 554.– reduzierte (act. 79). B.d Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte der Rentenbezüger der SAK mit, dass er gegen den Rückforderungsentscheid Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht eingereicht habe (act. 85). Daraufhin informierte die SAK dem Rentenbezüger darüber, dass die Rente für den Monat April 2018 zwecks Verrechnung mit der Rückerstattungsforderung nicht ausbezahlt worden sei (act. 84). Am 23. Mai 2018 stellte der schwedische Versiche- rungsträger der SAK mit dem Formular E 001 unter anderem eine als «Överklagande» bezeichnete und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 11. Mai 2018 zu (act. 86), die diesem jedoch vor- gängig nicht zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wandte sich der Rentenbezüger erneut an die SAK und kritisierte ihr Vorgehen (act. 87). C. Die SAK übermittelte das Schreiben 5. Juni 2018 am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf den Devolutiveffekt dem Bundesverwaltungsgericht, weil der Rentenbezüger angegeben habe, dass er gegen den Einspracheentscheid vom 14. (recte: 12./18.) April 2018 Beschwerde erhoben habe (BVGer- act. 2). Am 31. Juli 2018 übermittelte die SAK ihre Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Nachgang zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12./18. April 2018 (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die sich in den übermittelten Akten befindende Eingabe des Renten- bezügers vom 11. Mai 2018 («Överklagande»), mit der er sinngemäss gel- tend machte, die Rückforderung sei unrechtmässig, er habe die Rente je- weils in gutem Glauben empfangen und er sei zudem nicht in der Lage, die Rückerstattung zu bezahlen, als Beschwerde entgegen (Instruktionsverfü- gung vom 16. August 2018 [BVGer-act. 8]).
C-4246/2018 Seite 5 D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). E. Nachdem der Beschwerdeführer von der eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 12). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, mit dem die Vorinstanz in teilweiser Bestätigung der Verfügungen vom 11. August 2017 die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2012 herabsetzte und damit die Verfügung der kantonalen Ausgleichs- kasse vom 22. April 2015 korrigierte sowie die von August 2012 bis August 2017 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 554.– zu- rückforderte. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü-
C-4246/2018 Seite 6 gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend ist für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegen- standes zu beachten, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstat- tung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ers- ten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rücker- stattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz. 9). 2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid in dersel- ben Verfügung die Unrechtmässigkeit des Bezugs eines Teils der Alters- rente festgestellt und über die Rückerstattungspflicht entschieden, was zu- lässig ist (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224). Streitig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung der Altersrente ab 1. August 2012 und die Rückerstattung der von August 2012 bis August 2017 allenfalls zu viel bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 554.–. 2.4 Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und so- mit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist dagegen der Erlass der zurückzuerstattenden Leistung. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass über einen allfälligen Erlass der Rückforderung nicht entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die AHV-Rentenleistungen gutgläubig erhalten, so handelt es sich hierbei um eine Frage des Erlasses der Rückerstattung. Da über einen allfälligen Er- lass der Rückforderung bisher nicht verfügt wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus- setzung (BGE 125 V 413 E. 1a).
C-4246/2018 Seite 7 3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV und die Vo- raussetzungen des hier streitigen Rentenrückforderungsanspruchs richten sich ungeachtet des Umstands, dass dieser schwedischer Staatsangehö- riger mit Wohnsitz in Schweden ist und daher das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen; FZA) zur Anwendung gelangt, nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben Männer, die das 65. Alters- jahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er er- lischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 29 Abs. 1 AVHG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente die renten- berechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Bei- tragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. 4.2 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentli- chen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben wer- den in die individuellen Konten (IK) eingetragen, die für jeden beitrags- pflichtigen Versicherten geführt werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Die Ein- tragung umfasst unter anderem das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten und das Jahreseinkommen in Franken (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]).
C-4246/2018 Seite 8 4.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedin- gungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wie- dererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2 und 3.2.1). Der Rückforderungsanspruch er- lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jah- ren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015, mit der die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zuletzt neu festgesetzt wurde, erfüllt sind. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 11. August 2017 (act. 64), mit der sie die Verfügung vom 22. April 2015 (act. 45) ersetzt hat, im angefoch- tenen Einspracheentscheid formell als «Wiedererwägungsverfügung be- züglich Neuberechnung der Altersrente» bezeichnet. Materiell hat sie die formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 22. April 2015 jedoch in Revi- sion gezogen. So hat sie denn auch im angefochtenen Einspracheent- scheid lediglich die gesetzliche Grundlage der prozessualen Revision wie- dergegeben und hat auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre- chung Bezug genommen. Sie hat ausgeführt, dass der IK-Nachtrag der kantonalen Ausgleichskasse, den sie im November 2016 erhalten habe, als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit ge- führt habe. Daher habe eine prozessuale Revision durchgeführt werden müssen. 5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun- gen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver- sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli- che neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin- gung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeit- punkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zu- lässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller bzw. der Verwaltung trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu
C-4246/2018 Seite 9 verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu ei- nem anderen Urteil geführt, falls die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Ent- scheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3). 5.3 Die Revision ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung der Verfügung einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxis- gemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (ledig- lich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisions- grundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzu- nehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisi- onsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderli- chen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.4 Anlass für die Neuberechnung und Korrektur der mit der formell rechts- kräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzten Altersrente des Be- schwerdeführers war der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016, mit dem das eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 korrigiert wurde (act. 51). Die kantonale Ausgleichskasse hat der
C-4246/2018 Seite 10 Vorinstanz diesen Nachtrags IK-Auszug am 30. November 2016 (Ein- gangsstempel: 5. Dezember 2016) zugestellt (act. 50). Daraufhin fragte die Vorinstanz bei der kantonalen Ausgleichskasse am 26. Januar 2017 tele- fonisch nach, ob die neuen IK-Einträge korrekt seien, was diese implizit bestätigte. Sie teilte mit, dass aufgrund der Steuererklärung 2015 der Ein- trag für das Jahr 2003 geändert worden sei (act. 52). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016 ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt, sodass ein Zurückkommen auf die zuletzt mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzte Altersrente auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich möglich wäre. Bei Erlass der Revisi- onsverfügung vom 11. August 2017 war die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG jedoch längst abgelaufen, zumal die Vorinstanz im Nachgang zur telefonischen Anfrage vom 26. Januar 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 11. August 2017 auch keine weiteren Abklärungen mehr getätigt hat. Die erst auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2017 hin mit Schreiben vom 11. September 2017 vorgenomme- nen Abklärungen bezüglich der IK-Korrektur (act. 70) erfolgten erst nach der Revisionsverfügung vom 11. August 2017 und nicht mehr innert einer angemessenen Frist, weshalb die Rentenherabsetzung auf dem Weg der prozessualen Revision nicht zulässig ist. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise herabsetzen durfte. 5.5 5.5.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgebli- chen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf- grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des BGer 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 8 E. 2c). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeit- punkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat. Insofern wäre es unzulässig, neue Beweismittel und Tatsachen – wie hier der Nach- trags IK-Auszug – zur Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen
C-4246/2018 Seite 11 heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1; Urteile des BVGer C-654/2017, C-869/2017, C-7375/2017 vom 4. März 2019 E. 9.4.6 und C-8089/2010 vom 29. Januar 2013 E. 4.2). 5.5.2 Gestützt auf die damalige Aktenlage kann die ursprüngliche Renten- zusprache nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, da sie auf den damals vorliegenden IK-Auszügen basierte und auch nicht rechtsfeh- lerhaft erscheint. Eine Abänderung der Verfügung vom 22. April 2015 unter dem Rechtstitel (der substituierten Begründung) der Wiedererwägung fällt daher ebenfalls ausser Betracht. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Vorausset- zungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wieder- erwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Fehlt es damit an einem Titel, unter dem auf die Verfügung vom 22. April 2015 zurückgekommen werden kann, darf die Altersrente des Beschwerdeführers weder rückwir- kend («ex tunc») noch für die Zukunft («ex nunc et pro futuro») herabge- setzt werden. Soweit und solange Leistungen wie hier auf einer (rechts- kräftigen) Verfügung gründen (Verfügung vom 22. Mai 2015), wurden bzw. werden sie zu Recht bezogen. Es liegt damit kein unrechtmässiger Ren- tenbezug des Beschwerdeführers vor, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 554.– war deshalb nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, der an die Stelle der Verfügungen vom 11. August 2017 getreten war, folglich aufzuheben. Es bleibt damit bei der mit der Ver- fügung vom 22. April 2015 zugesprochenen Altersrente. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdefüh-
C-4246/2018 Seite 12 rer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage keine not- wendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018 wird aufge- hoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-4246/2018 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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