B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4187/2015
Urteil vom 17. März 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbeginn; Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015.
C-4187/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1952 geborene und in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz zuletzt vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2012 im (...) Amt für B._______ als Projektleiter tätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag war be- fristet und der Versicherte liess sich per Ende Mai 2012 frühzeitig pensio- nieren (Akten der Sozialversicherungsanstalt C._______ [nachfolgend: SVA-act.] 5/2 f.). Mit Formular vom 13. Januar 2012 beantragte der dann- zumal in Z._______ wohnhafte Versicherte bei der SVA C._______ (Ein- gang: 19. Januar 2012) Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente. Zur Be- gründung gab er an, seit 2006 unter Schlafstörungen, Erschöpfungen, De- pressionen und Verwirrungen zu leiden (SVA-act. 1). B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte die SVA C._______ dem Versicher- ten mit, dass gemäss ihren Abklärungen (SVA-act. 3-5, 7) aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb sein Rentenanspruch geprüft werde (SVA-act. 8). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanpruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer (SVA-act. 3, 10, 14-17, 34-35) und beruflich- erwerblicher (SVA-act. 2, 5) Hinsicht liess die SVA C._______ dem Versi- cherten mit Schreiben vom 7. März 2013 (SVA-act. 36/1) einen Vorbe- scheid zukommen, mit welchem sie die Abweisung seines Leistungsbe- gehrens in Aussicht stellte, da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt sei (SVA-act. 36/2). Der Versicherte liess gegen diesen Bescheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters Dr. M. Bayerdörfer vom 17. April 2013 Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab August 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (SVA-act. 44). C. Die SVA C._______ gab daraufhin bei der Psychiatrie C._______ ein Fol- gegutachten samt einer neuropsychologischen Untersuchung in Auftrag (SVA-act. 49 f.). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Grundlagen (SVA-act. 64, 53) und die entsprechenden Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; SVA-act. 66, 69) änderte die SVA C._______ in der Folge ihren Vorbescheid vom 7. März 2013, indem sie neu von einer
C-4187/2015 Seite 3 vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (recte: Arbeits- und Erwerbs- unfähigkeit) ab August 2011 ausging. Den Beginn des Wartejahres legte sie auf den 10. August 2011 fest. Mit neuem Vorbescheid vom 15. Januar 2015, welcher denjenigen vom 7. März 2013 ersetzte, teilte die SVA C._______ dem Versicherten daher mit, dass ihm bei einem Invaliditäts- grad von 100% ab 1. August 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente zu- stehe (SVA-act. 70). Der Versicherte erhob gegen diesen Vorbescheid kei- nen Einwand. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) in Bestätigung ihres Vorbe- scheides vom 15. Januar 2015 dem – am 30. Juni 2013 nach Frankreich weggezogenen (IVSTA-act. 10) – Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente zu (IVSTA-act. 15/1). In der beilie- genden Abrechnung wurde für die Zeit von August 2012 bis Mai 2015 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 79‘510.- ausgewiesen bzw. auf ein Warte- konto gebucht und die laufende Rente für den Monat Juni 2015 auf Fr. 2‘350.- beziffert (IVSTA-act. 15/3). Die Auszahlung des geschuldeten Nachzahlungsbetrags von Fr. 79‘510.- erfolgte per September 2015 (IV- STA-act. 19). Mit Verfügung vom 28. August 2015 sprach die IVSTA dem Versicherten sodann Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘100.- zu (IVSTA-act. 24). E. Gegen die erwähnte Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. Juli 2015) erheben und beantragen, es sei ihm in Abänderung der ange- fochtenen Verfügung eine ganze IV-Rente ab November 2011 zuzuspre- chen, unter Kostenfolge. Zur Begründung der Beschwerde wurde im We- sentlichen geltend gemacht, beim Beschwerdeführer habe zwischen No- vember 2010 und Oktober 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden. Dies ergebe sich aus der Absenzen- Übersicht des Jahres 2011 sowie den früheren Aussagen des behandeln- den Psychiaters Dr. D._______, wonach die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers bereits vor dem 10. August 2011 permanent und erheb- lich beeinträchtigt gewesen sei. Der Entscheid über den IV-Rentenbeginn habe für den Beschwerdeführer eine erhebliche Tragweite bezüglich seiner Rentenansprüche aus der beruflichen Vorsorge.
C-4187/2015 Seite 4 F. Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer am 10. Au- gust 2015 (BVGer-act. 4). G. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers ergänzend zur Beschwerde zusätzliche Unterlagen ein, insbesondere die Antwort von Dr. D._______ vom 13. August 2015, welche zweifelsfrei bestätige, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung im November 2006 durchgehend zu mindes- tens 20% eingeschränkt gewesen sei (BVGer-act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 9). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der SVA C._______ vom 3. November 2015 (BVGer-act. 9/1). Darin wird ebenfalls auf Beschwerdeabweisung ge- schlossen im Wesentlichen mit der Begründung, dass der auf den 10. Au- gust 2011 festgelegte Beginn der einjährigen Wartezeit nicht zu beanstan- den sei, nachdem der behandelnde Psychiater Dr. D._______ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. August 2011 ausgegangen sei, die Absenzen-Übersichten des Arbeitgebers eine ununterbrochene rele- vante Arbeitsunfähigkeit erstmals seit August 2011 aufzeigen würden und auch der zuständige RAD in seiner aktuellen Stellungnahme den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf August 2011 bestätige. I. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 25. Januar 2016 (BVGer- act. 15) an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich festhalten. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der Präsenz am letz- ten, bereits auf die vorhandene Behinderung zugeschnittenen Arbeitsplatz gleichgesetzt werden könne. Massgebend für den Vergleich sei vielmehr das uneingeschränkte Leistungsvermögen, wie es vor dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung im Sommer 2006 bestanden habe, als der Be- schwerdeführer noch in leitender Funktion im Amt für E._______ des Kan- tons C._______ tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer weiterhin den bisherigen Lohn erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass im
C-4187/2015 Seite 5 ungekürzten Gehalt ein erheblicher Soziallohnanteil enthalten gewesen sei. J. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (BVGer-act. 17) reichte die Vorinstanz die von ihr eingeholte Stellungnahme der SVA C._______ vom 11. Februar 2016 (BVGer-act. 17/1) ein. Darin wird auf eine Duplik verzichtet und auf die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen und Anträge ver- wiesen. Die Vorinstanz schloss sich der kantonalen Stellungnahme an. K. Mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer- act. 18). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
C-4187/2015 Seite 6 geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 28. Mai 2015. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Daher bestimmt sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizeri- schem Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Ja- nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision
C-4187/2015 Seite 7 6a], AS 2011 5659). Weiter sind unter Umständen aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2015) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massge- benden Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
C-4187/2015 Seite 8 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit Hinweis auf AHI 1998 124). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfä- higkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeits- unfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (EVGE 1963 290; Urteil des BGer I 238/05 vom 2. November 2005 E. 2.2). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch allerdings frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Während es sich bei der ein- jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG um eine materielle An- spruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt diejenige gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eine Anspruchsvoraussetzung verfahrensmäs- siger Natur dar (Urteil des BGer 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch entstehen kann. 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen- den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vor- sehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere An- spruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-4187/2015 Seite 9 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.5.2 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und –ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721). 4.5.3 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ge- nügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge- mäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7).
C-4187/2015 Seite 10 Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderli- chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforder- lich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt- liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur- teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Stellungnahme des RAD in Form eines Protokolleintrags und nicht als separater Bericht Eingang in die Akten gefunden hat, schliesst dessen Be- rücksichtigung bei der Beweiswürdigung nicht gänzlich aus (Urteil des BGer 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.5.4 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for- malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un- terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er- schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür- digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei- sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan- delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
C-4187/2015 Seite 11 ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. 5.1 Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die An- spruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, be- deutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft er- wachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2; siehe auch Urteil des EVG I 685/00 vom 23. Oktober 2001 E. 1a). 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung rück- wirkend ab dem 1. August 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente zugespro- chen. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer nun die Ausrich- tung dieser ganzen Rente bereits ab November 2011. In einer solchen Konstellation hat das Gericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder wei- tere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestell- ten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des EVG I 40/03 vom 7. September 2004 E. 6.3.3). 5.3 Die von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Abklärungen (SVA- act. 64/16 ff., 53) sowie die eingeholten Stellungnahmen des RAD (SVA- act. 66, 69) genügen den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) zur Begründung der vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Ver- weistätigkeit ab dem 10. August 2011. Es besteht weder aufgrund der Vor- bringen der Parteien noch nach Durchsicht der vorliegenden Akten Anlass, an der entsprechenden Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die Zeit ab dem 10. August 2011 zu zweifeln.
C-4187/2015 Seite 12 6. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden aber die vorinstanzliche Berech- nung der Wartezeit sowie der Beginn des Rentenanspruchs. 6.1 Die SVA C._______ hatte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auf den 10. August 2011 festgelegt (SVA- act. 70/3). Die Vorinstanz verfügte den Beginn des Rentenanspruchs folg- lich auf den 1. August 2012 (IVSTA-act. 15/1). Die Berechnung der Warte- zeit stützte sich auf das Gutachten der Psychiatrie C._______ vom 11. No- vember 2014 (SVA-act. 64/18) und die Stellungnahme des Psychiaters Dr. F._______ des RAD C._______ vom 17. November 2014 (SVA act. 66/3 f.) sowie die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ zu Handen der Arbeitgebers vom 13. September 2011 bis 24. Februar 2012 (SVA-act. 5/13-19). Der verfügte Rentenbeginn per
C-4187/2015 Seite 13 6.4 Fraglich und zu prüfen ist hier allerdings, ob am 19. Juli 2012 auch die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG abgelaufen war. Denn wie erwähnt (E. 4.3), muss diese materielle Anspruchsvoraussetzung ebenfalls erfüllt sein, damit die Entstehung des Rentenanspruchs bejaht werden kann. Gemäss Vorinstanz begann die Wartezeit vorliegend am 10. August 2011. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erwiese- ner- und unbestrittenermassen voll arbeitsunfähig (vgl. E. 5.3). Streitig ist indessen, ob bereits vor dem 10. August 2011 eine erhebliche und unun- terbrochene Arbeitsunfähigkeit vorlag. Angesichts der frühestmöglichen Rentenentstehung am 19. Juli 2012 ist vorliegend aber einzig zu klären, ob beim Beschwerdeführer bereits ab dem 19. Juli 2011 von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen war. 6.4.1 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird in der Regel – nicht aber in jedem Fall zwingend – ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt (vgl. etwa die Urteile des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5; 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Ar- beitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich auswirken bzw. ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Ar- beitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32; Urteil des BGer 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss sodann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. E. 4.6). 6.4.2 Aus der den Beschwerdeführer betreffenden Absenzen-Übersicht des Arbeitgebers für das Jahr 2011 (BVGer-act. 1/3) ergibt sich folgendes Bild: In den Monaten Januar 2011 bis Mai 2011 sind drei Tage als Absenzen wegen Krankheit eingetragen. Ausserdem sind zahlreiche Absenzen aus anderen Gründen (Ferien, externe Arbeit, Kompensation, gekaufte Tage) aufgeführt. Im Juni 2011 war der Beschwerdeführer laut der Absenzen- Übersicht 12.5 Tage krankheitsbedingt abwesend, letztmals am 24. Juni.
C-4187/2015 Seite 14 Für den Monat Juni 2011 findet sich bei den Akten ein ärztliches Arbeitsun- fähigkeitszeugnis des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. G._______ vom 3. Juli 2011, wonach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. Juni bis 8. Juni 2011 (3 Tage) sowie vom 10. Juni bis 24. Juni 2011 (15 Tage) eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (SAK-act. 5/20). Weiter geht aus der besagten Absenzen-Übersicht hervor, dass der Be- schwerdeführer im Juli 2011 einzig am 27. Juli eine krankheitsbedingte Ab- senz aufwies. Ein echtzeitliches ärztliches Attest für die Arbeitsunfähigkeit im Juli 2011 ist in den vorliegenden Akten allerdings nicht vorhanden. Für den August 2011 sind in der erwähnten Übersicht sodann am 3. und 4. so- wie am Vormittag des 5. August Absenzen wegen Krankheit verzeichnet. Echtzeitliche ärztliche Atteste liegen dafür in den Akten ebenfalls keine vor. Krankheitsbedingte Absenzen sind sodann am 10. August 2011 sowie ab dem 15. August 2011 bis Ende des Jahres 2011 eingetragen. Diese Absen- zen seit dem 10. August 2011 sind unbestritten und die seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gilt als erstellt (vgl. E. 5.3). 6.4.3 Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers verlangte ein Gespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. D., welches am 17. Oktober 2011 stattfand. Anstoss zum Gespräch gaben laut Besprechungsnotiz (BVGer-act. 5/3) die Absenzen des Beschwerdeführers sowie seine ge- sundheitlichen Aussichten bzw. seine Arbeitsfähigkeit bis Frühjahr 2012. Der Vorgesetzte thematisierte die Absenzen des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren. Er sprach die Problematik Leistungen, Qualität, Abwe- senheiten sowie das Unbehagen der Mitarbeitenden im zuständigen Amt an. Ausserdem verlangte er vom behandelnden Psychiater Dr. D. eine Prognose bezüglich der geistigen Stabilität und Schaffenskraft des Beschwerdeführers. Gemäss Besprechungsnotiz stellte Dr. D._______ fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers mehr als labil und eine Prognose nicht möglich sei. Eine IV-Anmeldung dränge sich jedoch auf. Weiter bestätigte Dr. D._______ laut Notiz, dass der Beschwerdeführer zur Überhöhung bzw. hoher Begeisterungsfähigkeit neige, jedoch hinsichtlich seiner Schaffenskraft erschöpft sei und Realitätseinschränkungen möglich seien. Es müssten daher im Amt bezüglich der Arbeit des Beschwerdefüh- rers entsprechende Qualitäts- und Plausibilitätskontrollen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer selber gab an, dass er am PC rasch er- müde und daher regelmässige Erholungspausen brauche, weshalb ihm Te- learbeit helfen würde. Angesichts der vorhandenen Probleme wurde an- lässlich des Gesprächs unter anderem vereinbart, dass der Beschwerde-
C-4187/2015 Seite 15 führer seine Arbeiten so dokumentiert, dass sie durch Dritte nachvollzieh- bar sind, dass er alle 14 Tage Dr. D._______ konsultiert und sodann die Arztzeugnisse dem Amt übergibt, dass er alle zwei Wochen seinem Vorge- setzten über den Stand seiner Arbeiten berichtet, dass er vor seiner Pen- sionierung bestimmte Arbeiten abschliesst und für die genannten fünf Pro- jekte einen Vorgehensplan sowie ein Inhaltsverzeichnis der Dokumentation und Archivierung erstellt. 6.4.4 Der Eingliederungsverantwortliche hielt in seinem Abschlussbericht vom 14. Mai 2012 (SVA-act. 7) gestützt auf ein Telefonat mit der Personal- abteilung des Arbeitgebers fest, dass der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 2011 nur noch sporadisch und ab Juni 2011 praktisch nicht mehr gearbeitet habe. Ab Januar 2012 sei zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer der Abschluss gewisser Arbeiten mittels Home-Office vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht daran gehalten und sich nicht mehr am Arbeitsplatz gemeldet. Mit Erreichen des 60. Altersjahres per 31. Mai 2012 sei mit dem Beschwerde- führer eine Frühpensionierung vereinbart worden. 6.4.5 Aus den obigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass sich die ge- sundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf das Arbeitsver- hältnis tatsächlich ausgewirkt hat. Die häufigen Absenzen, welche unbe- strittenermassen gesundheitlich bedingt waren, sowie der mit dem Ge- sundheitszustand in Zusammenhang stehende Abfall der Leistungen wur- den seitens des Arbeitgebers im erwähnten Gespräch vom 17. Oktober 2011 (E. 6.4.3) klar festgestellt und entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus dem Schlussbericht des Eingliederungsverantwortlichen vom 14. Mai 2012 (E. 6.4.4). Unter diesen Umständen und in Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Krankengeschichte ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer von Juli 2011 bis am 10. August 2011 (und damit bis zum Beginn seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit) noch voll arbeitsfähig bzw. in der Lage war, uneingeschränkt wirtschaftlich verwert- bare Arbeit zu leisten. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seine Arbeitsunfähigkeit, welche bereits im Juni 2011 erwiesenermassen über 20% betrug (vgl. E. 6.4.2), im Juli 2011 fortdauerte und nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG unterbrochen wurde. Diese Annahme ist vereinbar mit dem Gutachten der Psychiatrie C._______ vom 11. November 2014, wonach der Beschwerdeführer seit mindestens dem 10. August 2011 nicht mehr als arbeitsfähig gilt (SVA-act. 64/18) und somit eine früher eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Der behandelnde Psychiater Dr. D._______, der im vorliegenden Verfahren
C-4187/2015 Seite 16 dem Beschwerdeführer rückwirkend ab November 2006 eine durchge- hende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% attestiert, führte bereits in seinem ersten Bericht vom 15. Februar 2012 zuhanden der SVA C._______ aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren nicht mehr sehr gross gewesen sei (SVA-act. 3/4). Er bezifferte dessen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. August 2011 bis auf Wei- teres auf 100% und nannte für die Zeit zuvor häufige und grössere Teil- und Ganzarbeitsunfähigkeiten, welche im Detail beim Arbeitgeber zu erfra- gen seien (SVA-act. 3/3). Der Beschwerdeführer selber gab in seiner IV- Anmeldung vom 13. Januar 2012 an, ab dem 10. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig zu sein und in den letzten drei Jahren häufig (zum Teil über viele Wochen und Monate hinweg) krank gewesen zu sein, wobei ebenfalls auf die diesbezügliche Zusammenstellung des Arbeitgebers verwiesen wurde (SVA-act. 1/3). Insgesamt sprechen die verfügbaren Anhaltspunkte somit eindeutig mehr für als gegen das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführer zumindest ab Juni 2011. Nach dem Gesagten ist daher – auch ohne Vorliegen eines echtzeitlichen ärztlichen Attestes – mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh- rer ab dem (hier relevanten) 19. Juli 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von min- destens 20% vorlag. 6.4.6 Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG war folglich im frü- hestmöglichen Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs am 19. Juli 2012 (vgl. E. 6.3) erfüllt, so dass dem Beschwerdeführer eine ganze IV- Rente bereits ab dem 1. Juli 2012 auszubezahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG). 7. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als sie den Rentenbeginn auf den
C-4187/2015 Seite 17 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe- hörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm die Rente bereits mit Wir- kung ab 1. Juli 2012 und nicht per 1. August 2012 auszurichten ist. Mit dem Antrag, es sei ihm ab November 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, ist er hingegen nicht durchgedrungen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reg- lement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- fest- zulegen sind, dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 350.- aufzuerle- gen. Da er einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat, sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 50.- zurückzuer- statten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzu- erlegen. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens sowie des gebotenen und aktenkundigen Auf- wandes erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 250.- angemessen. Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4187/2015 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung wird insoweit aufgehoben, als sie den Rentenbeginn auf den 1. Au- gust 2012 festlegt. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung des ab dem 1. Juli 2012 auszurichtenden Rentenbetrags. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 50.- wird dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 250.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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