B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4039/2018
Urteil vom 13. Oktober 2020 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Michael Grimmer, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 6. Juni 2018.
C-4039/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1980, portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal, zog mit 13 Jahren zu ihren Eltern in die Schweiz, schloss die Schulausbil- dung hier ab und arbeitete in der Folge in verschiedenen Hilfstätigkeiten, zuletzt als Qualitätskontrolleurin in einer Uhrenfabrik in (...), und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Nach Konkurs des Arbeitgebers war sie ab Septem- ber 2007 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Am 22. November 2007 – bevor die Versicherte per 26. November 2007 eine Stelle als Ver- käuferin bei B._______ antreten konnte (SVA 45 S. 157) – wurde sie in (...) als Fussgängerin von einem Automobilisten angefahren und erlitt dabei eine schwere Tibiakopf-Fraktur am rechten Knie und eine Rissquetsch- wunde am Gesicht. Am 27. November 2007 wurde sie im Spital C._______ mittels Plattenosteosynthese operiert. Nach einer Kniearthroskopie im April 2008, unter anderem zur Prüfung der Schraubenlage, wurde am 6. Novem- ber 2008 das Osteosynthese-Material entfernt. Am 8. Dezember 2008 di- agnostizierte der zur Zweitbeurteilung eingeladene Dr. D., (...), am rechten Knie eine posttraumatische Gonarthrose. Da die Versicherte weiterhin Beschwerden hatte und das Kniegelenk nur unzureichend flek- tiert werden konnte, begab sie sich vom 19.-30. Januar 2009 in stationäre Behandlung in die Rehaklinik E. (Akten der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons F._______ [SVA] 3, 11, 13 S. 11, 13 S. 19, 14, 16, 173). B. B.a Am 21. Januar 2009 meldete sich die damals in (...) wohnhafte Versi- cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons F._______ (nach- folgend SVA) zur Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (SVA 3). Die SVA nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und er- werblicher Hinsicht vor und koordinierte sich mit der für die Unfallversiche- rung zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in (...). Nach einer weiteren Arthroskopie am 24. April 2009 (Knorpelglättung lateral und Gelenktoilette Knie rechts) sowie einer Operation am 29. Mai 2009 (infrakondyläre zuklappende Varisations-Osteotomie Knie rechts) persistierten die Schmerzen am rechten Knie. Am 5. März 2010 wurden deshalb das Osteosynthesematerial entfernt, die Patella (Kniescheibe) zentriert und die Narben am rechten Kniegelenk korrigiert (SVA 32 S. 2, 32 S. 4-6, 32 S. 39, 32 S. 49).
C-4039/2018 Seite 3 B.b In einer ersten kreisärztlichen Untersuchung am 14. Juni 2010 hielt Dr. G._______ der SUVA eine deutlich verminderte Belastungstoleranz des rechten Kniegelenks bei Entwicklung einer femoro-tibial lateralen Arth- rose und einer Femoropatellar-Arthrose sowie eine verbesserte Beweglich- keit des Kniegelenks fest und beurteilte die Versicherte in einer an die Lei- den angepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig (SVA 33 S. 6). Ab
C-4039/2018 Seite 4 welchem sie der Versicherten die Gewährung einer befristeten ganzen In- validenrente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2010 in Aussicht stellte (SVA 47-49). Am 24. Oktober 2012 erhob die Versicherte dagegen einen Einwand (SVA 51). Nach weiterem Bericht von Dr. M._______ des RAD vom 3. Dezember 2013, in welcher dieser zu den zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen im Unfallversicherungsverfahren Stellung nahm und an der bisherigen Beurteilung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit festhielt (SVA 61 S. 4), gewährte die SVA der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2014 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2010 (SVA 61 S. 4, 68). Auch gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde an das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons F._______ (SVA 78). B.e Am 15. Mai 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht den Ein- spracheentscheid der SUVA mit Urteil UV.2013.(...) teilweise gut, bestä- tigte die Rente von 13% ab 1. August 2012 und sprach der Versicherten neu eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30% zu (SVA 150 S. 142). Gleichentags bestätigte das Sozialversiche- rungsgericht im Verfahren der Invalidenversicherung mit Urteil IV.2014.(...) die Gewährung einer ganzen Rente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2010, sprach neu eine halbe Rente vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2012 zu und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen ab 1. Septem- ber 2012, insbesondere zur Frage des Vorliegens von unfallfremden Inva- liditätsgründen, an die Vorinstanz zurück (SVA 86). In Umsetzung des Ur- teils des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.(...) sprach die SVA der Ver- sicherten mit zwei Verfügungen vom 30. Oktober 2015 eine ganze Invali- denrente vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2010 und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2012 zu (SVA 103-113). Auf eine ge- gen diese Verfügungen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsge- richt des Kantons F._______ wegen offensichtlich unzulässiger Beschwer- deführung am 9. Dezember 2015 nicht ein (Urteil IV.2015.(...); SVA 124). B.f Das Bundesgericht hiess mit zwei Urteilen vom 30. November 2015 die Beschwerden der Versicherten vom 2. und 3. Juli 2015 gegen die beiden Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Mai 2015 teilweise gut, hob die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons F._______ sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juli 2013 und die Ver- fügung der SVA vom 22. Januar 2014 auf und ordnete in beiden Verfahren weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht an (Urteil 8C_486/2015 im Verfahren der Invalidenversicherung; Urteil 8C_487/2015 im Verfahren der SUVA [SVA 145 S. 18 und 26]).
C-4039/2018 Seite 5 C. C.a In der Folge beauftragte die SUVA das Spital N._______ mit der bidis- ziplinären Begutachtung der Versicherten in den Fachrichtungen Orthopä- die und Neurologie (SVA 150 S. 18). Das Spital N._______ erstattete sein Gutachten am 14. Oktober 2016; am 8. Februar 2017 erfolgte zudem eine funktionsorientierte medizinische Abklärung im Zentrum O._______ in (...). Die Gutachter beurteilten die Versicherte in einer knapp mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig, unter Berücksich- tigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von zwei Stunden pro Tag (SVA 163, 173 S. 47). Gestützt darauf sprach die SUVA der Versicherten mit Ver- fügung vom 9. Mai 2017 eine Invalidenrente von 34% ab 1. August 2012 und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30% zu (SVA 170). C.b Die SVA ihrerseits beauftragte am 24. März 2016 die MEDAS P._______ GmbH (nachfolgend MEDAS) mit der Erstellung eines polydis- ziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (SVA 138). Die Gutachterstelle erstattete ihre Expertise am 19. Juli 2017. Darin beur- teilten die Gutachter die Versicherte in einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, in Wechselhal- tung, ohne häufiges oder ständiges Gehen oder Stehen, ohne regelmässi- ges Treppen Steigen, ohne Kauern und Knien, mit der Möglichkeit, bedarfs- weise die Arbeitshaltung zu wechseln) in einem zeitlichen Pensum von ma- ximal 80%, entsprechend 6.5 Stunden, als arbeitsfähig. Dabei sei eine Leistungsminderung durch häufige Pausen und verlangsamtes Arbeiten von etwa 20% zu berücksichtigen. Diese Einschätzung gelte ab April 2013 (SVA 173). Nach Stellungnahme von Dr. M._______, RAD, vom 25. Juli 2017 und ergänzender mündlicher Fallbesprechung vom 28. September 2017 mit demselben Arzt (SVA 191 S. 6 f.) sowie Durchführen eines Ein- kommensvergleichs vom 10. November 2017 (SVA 190) teilte die SVA der Versicherten mittels Vorbescheid vom 10. November 2017 mit, sie beab- sichtige, ihr eine ganze Rente vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2010 und eine halbe Rente ab 1. Oktober 2010 bis zum 31. Juli 2013 zu- zusprechen (SVA 193). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 einen Einwand (SVA 203). Mit zwei Rentenverfügungen vom 6. Juni 2018 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) den Einwand zurück und gewährte der Versicherten, wie bereits im Vorbe- scheid der SVA angekündigt, eine ganze Rente vom 1. Juli 2009 bis
C-4039/2018 Seite 6 30. September 2010 und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2013 (SVA 213, 216). D. D.a Am 11. Juli 2018 focht die Beschwerdeführerin, (weiterhin) vertreten durch lic. iur. Michael Grimmer, Rechtsanwalt, die Rentenverfügungen an und beantragte die Gewährung einer unbefristeten halben Rente über den 31. Juli 2013 hinaus. Zur Begründung verwies sie auf die abweichenden Beurteilungen zwischen rheumatologischem Teilgutachten, Gesamtbeur- teilung der MEDAS und SUVA-Gutachten (Beschwerdeakten [B-act.] 1). D.b Am 6. August 2018 leistete die Beschwerdeführerin aufforderungsge- mäss einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichts- kosten von CHF 800.– (B-act. 2 bis 4). D.c Am 9. Oktober 2018 verzichtete die SVA auf eine Stellungnahme zur Beschwerde; die IVSTA ihrerseits beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung (B-act. 6). D.d Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 brachte der Instrukti- onsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 7). D.e Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte die Versicherte ihre neue Wohn- adresse in Portugal mit und erkundigte sich am 30. Juni 2020 nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 8 f.). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-4039/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2018 be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist die IV-Stelle zu- ständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohn- sitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Aus- land, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat vom Zeitpunkt der Anmeldung ihres Leis- tungsbegehrens bis kurz vor Ergehen der angefochtenen Verfügungen in (...) im Kanton F._______ gelebt. Gemäss Schreiben der SVA an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2018 (SVA 214) ist diese (zuvor) ins Ausland weggezogen (SAK 214). Somit hat die SVA zu Recht die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen und hat die IVSTA die angefochtenen Rentenverfügungen vom 6. Juni 2018 eröffnet.
C-4039/2018 Seite 8 3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Portugal und hat vor Er- gehen der angefochtenen Verfügungen dort Wohnsitz genommen. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich in- des auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor- schriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je- doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
C-4039/2018 Seite 9 so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund- satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten- den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über- wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab- nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
C-4039/2018 Seite 10 Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d). 4.6 4.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes ist es, aus medizini- scher Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsan- spruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizini- scher Sicht zu würdigen. Dessen Stellungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn keine Berichte von Sachverständi- gen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versi- cherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger be- auftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom 1. März 2018 E. 6.2.2). 4.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei- nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).
C-4039/2018 Seite 11 4.7 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). 4.7.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy- chische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 4.7.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak-
C-4039/2018 Seite 12 toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.7.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun- gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio- nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage er- folgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass- gabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festge- stellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3). Von einer lege artis, d.h. auch normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Ar- beitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Ge- sichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 4.2). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
C-4039/2018 Seite 13 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerde- führerin vom 6. Januar 2011 und 6. Oktober 2017 sind im IK Beitragszeiten von Juli 1998 bis Dezember 2014 eingetragen (SAK 45 S. 186, SAK 181), weshalb sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 IVG ohne Zweifel erfüllt. 5.2 Zur Prüfung des Vorliegens einer rentenrelevanten Invalidität hat das Bundesgericht die Sache am 30. November 2015 zu ergänzenden Abklä- rungen an die SVA zurückgewiesen. In seinem Urteil 8C_486/2015 führte das Gericht aus, die Vorakten zeigten zwischen den Versicherungsärzten der SUVA (Dres. K., Q.) und dem von der Beschwerde- führerin beauftragten Dr. J._______ erhebliche Diskrepanzen, nicht nur be- züglich des Grades der Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der Be- funde. Die SUVA-Ärzte (auch die Kreisärzte Dr. G._______ und Prof. Dr. R.) hätten zudem für die Invalidenversicherung allfällig relevante Schädigungen (statische Veränderungen im Rückenbereich wie ventrale Beckenkippung, lumbale Hyperlordose und thorakaler Flachrü- cken) bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Die Berichte der SUVA- Ärzte seien zudem nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden, weshalb sie keine Gutachten im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a darstell- ten, sondern versicherungsinterne ärztliche Feststellungen. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher versi- cherungsärztlichen internen Berichte bestünden, sei eine versicherungsex- terne Begutachtung anzuordnen. Solche Zweifel bestünden aufgrund der Ausführungen von Dr. J., der nicht behandelnder Arzt der Versi- cherten sei, allemal. Des Weiteren habe die SVA zur im Bericht von Dr. S., Neurologin, vom 26. August 2014 angeführten neurologi- schen Problematik nicht Stellung genommen. Schliesslich sei der vor- instanzliche Hinweis auf die Reisen der Versicherten (nach Portugal) nicht stichhaltig. Demnach sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung veranlasse und gestützt hierauf über ihren Leistungsanspruch neu verfüge (E. 4). 5.3 Diesen Anweisungen hat die SVA Rechnung getragen, in dem sie – im Verfahren nach Art. 44 ATSG – bei der MEDAS P. GmbH (nach- folgend MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die MEDAS hat nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin
C-4039/2018 Seite 14 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin (Dr. T._______ / Dr. U.), Neurologie (Dr. V.), Rheumatologie (Dr. W.) sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. X.) am 19. Juli 2017 ihr Gutachten erstellt (SAK 173). Die durchgeführten Un- tersuchungen ergaben auf allgemein-internistischem Fachgebiet einen un- auffälligen Befund, ebenso auf psychiatrischem Fachgebiet. Entsprechend hielten die Teilgutachter in ihren Fachbereichen keine Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus neurologischer Sicht war im klinischen Befund eine Hyposensibilität im Narbenbereich unterhalb des rechten Kniegelenks festzustellen, neurographisch ergaben sich zudem Hinweise für eine Beeinträchtigung sensibler Fasern am Nervus peroneus superficialis ("oberflächlicher Wadenbeinnerv"). Dieser Befund habe fragli- chen Krankheitswert, ein neuropathischer Schmerz bestehe nicht. Die von der Beschwerdeführerin verspürten und beschriebenen Schmerzen seien (ausschliesslich) Ausstrahlungen der Kniegelenks-Arthrose. Sowohl bild- gebend wie klinisch wie neurographisch sei keine Verletzung des Nervus peroneus communis oder der Hauptstämme des Nervus peroneus profun- dus und superficialis nachgewiesen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich damit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Un- tersuchung bestätige die Vordiagnose einer Pangonarthrose im rechten Kniegelenk, Folge der Gelenksverletzung im November 2007. Es besteht interdisziplinärer Konsens, dass das Beschwerdebild der Explorandin und die Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf diese post- traumatische Gonarthrose zurückzuführen seien. Andere einschränkende Beschwerden beklage sie bei den aktuellen Untersuchungen nicht, es seien auch keine weiteren pathologischen Befunde mit allfälliger Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Dementsprechend sind dem Gutachten nur in rheumatologischer Hinsicht Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: posttraumatische Arthrose des Kniegelenks rechts (mit/bei Tibiakopf-Fraktur rechts 11/2007, Platte- nosteosynthese und Spongiosa-Plastik des lateralen Tibiakopfes rechts 11/2007, Varisationsosteotomie Kniegelenk rechts 04/2009, wiederholte Kniegelenks-Arthroskopien 06/2008, 03/2010, 06/2011), chronischer Knie- gelenks-Schmerz rechts und persistierende Funktionseinschränkungen des Kniegelenks rechts (M17.3). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hyposensibilität im Narbenbereich rechter Un- terschenkel anterolateral (R20.1) genannt. Dazu führten die Gutachter aus, es liege ein schicksalhafter Verlauf nach traumatischer Knieverletzung 11/2007 mit mittlerweile invalidisierender, stetig fortschreitender posttrau- matischer Arthrose des Knie rechts mit/bei keinen direkten oder indirekten Hinweisen für ein anderweitiges zugrunde liegendes entzündliches oder
C-4039/2018 Seite 15 differenziertes Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis vor; in der klinischen Untersuchung dominierten eine femoropatelläre (zwischen Oberschenkelknochen und Kniescheibe liegend) Schmerzkomponente und ein capsulär aktivierter Gelenkapparat. 5.4 Der im Unfallversicherungsverfahren in Auftrag gegebenen bidiszipli- nären Begutachtung am Spital N._______ sind praktisch deckungsgleiche Beurteilungen in medizinischer Hinsicht zu entnehmen. Als Diagnosen nannten die Gutachter eine invalidisierende, progrediente, posttraumati- sche Varus-Pangonarthrose (M17.3) rechts. In ihrer Beurteilung führten sie aus, in neurologischer Hinsicht lasse sich die noch von Dr. S., Neurologie, in ihrem Bericht vom 26. August 2014 festgestellte leichtgra- dige Schädigung des Nervus peroneus superficialis rechts aktuell nicht mehr nachweisen. Das Hochziehen der rechten Grosszehe beim Gehen entspreche keiner Nervenschädigung. In orthopädischer Hinsicht führten sie aus, gemäss Klassifikation von Kellgren & Lawrence liege ein Grad III der Gonarthrose vor (mit ausgeprägter Osteophytenbildung, Gelenkspalt- verschmälerung, subchondralen Zysten und Sklerose sowie deutlicher Un- regelmässigkeit der Gelenkfläche); für Grad IV fehle eine Knochendefor- mierung. Grad III entspreche einer mässigen Arthrose; diese sei im medi- alen, lateralen sowie patellafemoralen Kompartiment erkennbar (was einer Pangonarthrose entspricht). 5.5 Dr. M., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie, des RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 zuhanden der SVA gestützt auf das MEDAS-Gutachten folgende Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: Posttraumatische Arthrose des Kniegelenks rechts mit/bei Tibiakopf-Fraktur rechts 11/2007, Platten-Oste- osynthese und Spongiosa-Plastik des lateralen Tibiakopfes rechts 11/2007, Varisations-Osteotomie Kniegelenk rechts 04/2009, wiederholten Kniegelenks-Arthroskopien 06/2008, 03/2010, 06/2011, chronischem Knie- gelenks-Schmerz rechts und persistierenden Funktionseinschränkungen des Kniegelenks rechts (M17.3). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyposensibilität im Narbenbereich am rech- ten Unterschenkel anterolateral (R20.1). Das Gutachten der MEDAS be- antworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge einleuchtend. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (SAK 191 S. 6).
C-4039/2018 Seite 16 5.6 Die vom Bundesgericht angeordneten weiteren Abklärungen sowohl im Verfahren der Unfallversicherung als auch im Verfahren der Invalidenver- sicherung ergeben somit übereinstimmende Beurteilungen der gesundheit- lichen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Diese rügt jedoch beschwer- deweise eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen dieser Be- schwerden auf die Arbeitsfähigkeit, zum einen im Vergleich zwischen SUVA und SVA (nachfolgende Erörterung in E. 6) und zum andern im Ver- gleich zwischen der Gesamtbeurteilung der MEDAS und den Ausführun- gen im rheumatologischen Teilgutachten (siehe E. 7). 6. 6.1 Der Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass aus dem polydisziplinär verfassten Gutachten (der MEDAS) ersichtlich sei, dass reine Unfallfolgen vorliegen. Die Vorinstanz koordiniere deshalb grundsätzlich mit der Unfallversicherung. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen gehe sie davon aus, dass sich nach der Arthro- skopie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin per Juni 2010 (Anmerkung Gericht: Datum der kreisärztlichen Untersuchung) verbessert habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons F._______ sei in sei- nem Urteil vom 15. Mai 2015 davon ausgegangen, dass nicht sofort eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten habe umge- setzt werden können. Das Gericht habe ab 1. Oktober 2010 den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57% aufgrund einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten als ausgewiesen gesehen. Auf diese Angaben stütze sich die Vorinstanz. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 57%. Ab 1. Okto- ber 2010 ("Verbesserung Juni 2010 plus 3 Monate") bestehe Anspruch auf eine halbe Rente. Im weiteren Verlauf habe nochmals eine Arthroskopie stattgefunden. Die Gutachterstelle gehe davon aus, dass "spätestens ab April 2013" die heute geltende Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Auch hierbei stütze sich die Vorinstanz auf den Entscheid der Unfallversiche- rung. Gemäss SUVA-Verfügung vom 9. Mai 2017 gelte folgende Arbeitsfä- higkeit: Die angestammte Tätigkeit könne nicht mehr uneingeschränkt aus- geführt werden. Eine knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei grundsätzlich ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung nachvoll- ziehbarer Schmerzreaktionen und spontaner Haltungsveränderungen wie auch Unterbrüchen beim grundsätzlich geeigneten Sitzen gegenüber dem Stehen/Gehen bestehe ein zusätzlicher Bedarf an vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi-
C-4039/2018 Seite 17 tätsgrad von 34%; der IV-Rentenanspruch erlösche per 31. Juli 2013 ("Ver- besserung April 2013 plus 3 Monate"). Zum Einwand sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei reinen Unfallfolgen auf die Beurteilung der SUVA abstütze. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei die zeitliche Einschränkung berücksichtigt und ein Abzug von 25% gewährt worden. Zu- dem sei ein leidensbedingter Abzug von 15% vorgenommen worden. Somit sei den zeitlichen Einschränkungen als auch den gesundheitsbedingten Einschränkungen gebührend Rechnung getragen worden (SVA 213 S. 4- 6). 6.2 6.2.1 Zur Koordination zwischen Unfallversicherer und Invalidenversiche- rung ist festzuhalten, dass trotz ausschliesslichen (und unbestrittenen) Vor- liegens von Unfallfolgen und trotz grundsätzlicher Koordinationsobliegen- heit beider Versicherungszweige (BGE 132 V 1 E. 3.1) die SVA nicht ver- pflichtet war, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorbehaltlos aus dem Ver- fahren der Unfallversicherung zu übernehmen. Nicht ersichtlich wird aus der Begründung der Vorinstanz, wieso sie diesbezüglich nicht auf die Be- urteilung der im Verfahren nach Art. 44 ATSG zustande gekommenen, fachlich breiter abgestützten, zeitlich später erstellten und auch potentiell für die Invalidenversicherung relevante Beschwerden beachtenden Begut- achtung in der MEDAS abgestellt hat. 6.2.2 Hinzu kommt, dass das Vorgehen der SVA, nach zeitgleicher Anord- nung durch das Bundesgericht nicht die von der SUVA berücksichtigte Gut- achterstelle mit (ergänzenden, für die Invalidenversicherung relevanten) Abklärungen zu beauftragen, sondern eigenständig eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS in Auftrag zu ge- ben, diese jedoch nach deren Vorliegen nicht zu berücksichtigen, zumin- dest den Eindruck erweckt, sie habe auf das für sie bessere Ergebnis ab- stellen wollen (vgl. zum unzulässigen Einholen einer second opinion BGE 137 V 210 E. 3.3.1). 6.2.3 Das Gutachten der MEDAS erweist sich, in Übereinstimmung mit der Würdigung des RAD vom 25. Juli 2015 (SVA 191 S. 6), als umfassend, berücksichtigt die umfangreichen Vorakten und die von der Beschwerde- führerin in der Anamnese beklagten Beschwerden, fusst auf persönlichen, eingehenden klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie so- wie Psychiatrie und Psychotherapie, berücksichtigt bildgebende Befunde,
C-4039/2018 Seite 18 wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und der Begutachtung durch das Spital N._______ erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend (zur angeblichen Diffe- renz zwischen Teilgutachter und Gesamtgutachten s. unten E. 7). Die ge- zogenen Schlüsse werden in nachvollziehbarer und interdisziplinärer Weise hergeleitet. Hinzu kommt, dass die Gutachter der MEDAS eine ein- gehende Prüfung der Standardindikatoren als ergänzendes Element zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen haben. Diese Prüfung erweist sich zwar in Anbetracht dessen, dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose aus seinem Fachgebiet festgestellt hat, als entbehrlich (Ur- teil des BGer 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 8.1 m.H.); jedoch kann deren Ergebnis – zumal sie der ergebnisoffenen Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens dient (BGE 141 V 281 E. 4.1.2) und die Gutachter des O._______ (ohne explizites Stellen einer entsprechenden Diagnose) vom Bestehen eines chronischen Schmerzsyndroms im Rah- men einer posttraumatischen Gonarthrose ausgegangen sind (SVA 173 S. 49) – vorliegend mitberücksichtigt werden. 6.2.4 Auf das MEDAS-Gutachten kann deshalb ohne Vorbehalt abgestellt werden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung zur Vorinstanz – dessen Würdigung und insbesondere dessen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu eigen macht. 6.3 6.3.1 Die MEDAS hielt in der interdisziplinären Beurteilung zur Arbeitsfä- higkeit fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nurmehr ein einge- schränktes Leistungsvermögen von 50% (seit Rekonvaleszenz nach dem letzten arthroskopischen Eingriff 2011) bestehe. Für eine angepasste Tä- tigkeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit, jederzeit die Position zu wechseln, ohne Belastungen der unteren Extremitäten, ohne knieende, kauernde oder vorgebeugte oder anhaltend stehende Tätigkeiten bestehe ein maximal zeitliches Pensum von 80% mit einer (zusätzlichen) Leistungs- minderung durch vermehrte Pausen und verlangsamtes Arbeitstempo (SVA 173 S. 38). In Teil VI Ziff. 2 des Fragenblocks führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Qualitätskontrolle in der Uhrenfabrikation theoretisch in einem Pensum von 50% ausüben; dies gelte seit Rekonvaleszenz nach dem letzten arthrosko- pischen Eingriff 2011. Eine optimal angepasste Tätigkeit, d.h. eine körper- lich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, in Wechselhaltung,
C-4039/2018 Seite 19 ohne häufig oder ständig Gehen oder Stehen, ohne regelmässiges Trep- pensteigen, ohne Kauern und Knien, mit der Möglichkeit, bedarfsweise die Arbeitshaltung zu wechseln, könne in einem zeitlichen Pensum von max. 80%, entsprechend 6.5 Stunden (recte: 6.4 Stunden), ausgeübt werden. Es sei eine (zusätzliche) Leistungsminderung durch häufige Pausen und oder verlangsamtes Arbeiten von etwa 20% zu berücksichtigen. Die Ein- schätzung gründe auf den aktuellen rheumatologischen Befunden mit Hin- weis auf eine aktivierte Arthrose; dies gelte aus rheumatologischer Sicht seit April 2013 (SVA 173 S. 43). In Zusatzfrage 2b präzisierten die Gutach- ter, in angepasster Tätigkeit bestehe anhand der aktuellen Befunde eine 65%-ige Arbeitsfähigkeit, wobei die quantitative Leistungsfähigkeit grösser sein könne, jedoch eine Leistungsminderung aufgrund erhöhten Pausen- bedarfs und geringeren Arbeitstempos bestehe (SAK 173 S. 44). 6.3.2 Dr. W._______ führte im rheumatologischen Teilgutachten ergän- zend aus, er sei vom fallführenden Arzt der MEDAS zu einer Gegenüber- stellung zur Abklärung des Zentrums O._______ von Februar 2017 (Unter- suchung vom 28./29. November 2016) gebeten worden. Dort sei ebenfalls ein erhöhter Pausenbedarf festgestellt worden, jedoch habe sich bei der Schilderung der Beschwerden eher ein "Halbseitenschmerzbild ohne di- rekte Prädilektion (Anmerkung Gericht: bevorzugte Körperregion) des rechten Knies" ergeben. Die dort festgehaltenen Ergebnisse der klinischen Untersuchung stimmten durchaus mit seinen Befunden überein. Er weise daraufhin, dass in seiner Untersuchung Zeichen einer mechanisch ent- zündlichen Aktivierung beim Knie vorhanden gewesen seien. Zudem sei ihm beim Gangbild der Beschwerdeführerin nicht derart eine wechselhafte Asymmetrie aufgefallen, wie offenbar dort beobachtet (er verweise auf seine Bemerkung zu symmetrischen Abrollspuren der Schuhsohlen in der rheumatologischen Begutachtung). Da in seiner Expertise die Problematik des Knies rechts auch subjektiv im Vordergrund gestanden habe, die en- doskopisch gestützte Dokumentation der Morphologie des Knies eine Pro- gression zeige und schliesslich bei ihm Zeichen der mechanisch-entzünd- lichen Aktivierung (wenn auch mässig) eingrenzbar gewesen seien, habe er die Arbeitsfähigkeit wie oben genannt (abweichend) bestimmt (SVA 173 S. 110 f.). 6.3.3 Diese Ausführungen in Abweichung zur Beurteilung im Verfahren der Unfallversicherung überzeugen: Dr. W._______ hat in seiner Beurteilung letztlich der attestierten Belastungsintoleranz und Funktionseinschränkung
C-4039/2018 Seite 20 im rechten Kniegelenk und der Feststellung, dass kein langes Sitzen mög- lich ist, sowie im Tagesverlauf zunehmende Schmerzen trotz Positions- wechseln auftreten, angemessen Rechnung getragen. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in an- gepasster Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren überzeugt (vgl. E. 4.7.2 und 6.2.3). 6.4.1 Der Prüfung der Standardindikatoren ist zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome" zu entnehmen, dass eine Schmerzausstrahlung der Gonarthrose und eine Symptomausweitung bei Chronifizierung (derselben) vorliege. Die Bildgebung (von Oktober 2016 des Spitals N._______) zeige eine deformierende, fortgeschrittene schwere Varusgonarthrose des rechten Kniegelenks rechts (Grad III-IV ge- mäss Klassifikation von Kellgren & Lawrence) und eine mässig deformie- rende Femoropatellararthrose rechts. Langes Stehen bewirke Belastungs- schmerzen, länger als 20 Minuten sitzen sei nicht möglich, die unteren Ext- remitäten belastende Aktivitäten seien maximal während eines halben Tages möglich. Allgemein bestehe eine Schmerzzunahme während des Tages, mit Schmerzausweitung auf den gesamten rechten Fuss und die rechte Körperseite bis rechte Schulter und rechter Arm. Feststellbar seien eine Bewegungsunruhe, häufiger Positionswechsel, ein schmerzhaftes und eingeschränktes Beugen des rechten Knies, ein Schonhinken rechts und Abrollen des Fusses über die Aussenkante (S. 38/39). Relevante inva- liditätsfremde Faktoren mit direkten Auswirkungen auf die Funktionsfähig- keit seien nicht festzustellen. Ausschlussgründe wie Aggravation und Simulation hätten sich keine gefunden. Es bestehe eine Schmerz-Chroni- fizierung, zu welcher das komplexe Unfalltrauma und iatrogene (durch die Arztbehandlung bedingte) Faktoren beigetragen hätten. Chronische Schmerzen seien häufig von einer Symptomausweitung und Selbstlimitie- rung begleitet, dies sei teilweise auch im vorliegenden Fall festzustellen (S. 39). 6.4.2 Zum Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resis- tenz" haben die Gutachter festgehalten, dass ein Arbeitsversuch im Herbst 2010 abgebrochen worden sei, weil eine konstante Arbeitsleistung wegen exazerbierender Kniegelenks-Schmerzen nicht habe erbracht werden kön- nen (S. 40 f.). Eine gewisse Selbstlimitierung sei bei chronischen Schmer- zen zwar anzunehmen, jedoch sei der unfallbedingte Kniegelenks-Scha- den Hauptursache für die nicht gelungene Eingliederung (S. 42). Die bis-
C-4039/2018 Seite 21 herigen ärztlichen Behandlungen seien lege artis durchgeführt worden. So- weit beurteilbar sei die Explorandin hinsichtlich der Behandlung der Unfall- folgen compliant. Jedoch erhalte sie zurzeit weder Physiotherapie noch eine leitliniengerechte Schmerztherapie. Orthopädisch-chirurgisch beste- he zudem die Möglichkeit einer Re-Osteotomie zur Korrektur der Varus- Fehlstellung im rechten Kniegelenk als Voraussetzung für eine ebenfalls in Frage kommende Kniegelenks-Endoprothese. Diese invasiven Therapien seien aber nicht uneingeschränkt sicher mit Erfolg verbunden (S. 41). Die- sem Indikator sind damit keine Hinweise auf wesentliche Lücken/Unterlas- sungen in der medizinischen Behandlung und willentliche Einflussnahme auf Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -misserfolg zu entneh- men (zur Würdigung der Therapie-Optionen wird auf die Ausführungen in E. 6.4.7 verwiesen). Angesichts der bisher durchgeführten (mehrfachen) operativen Eingriffe im Zeitraum von 2007 bis 2011, der jeweils verbleiben- den Funktionseinschränkungen und -schmerzen nach diesen Eingriffen, der Schwere des als Therapie-Option genannten Eingriffs (endoprotheti- sche Versorgung in notwendiger Kombination mit einer Re-Osteotomie) und ihres noch jungen Alters kann der Beschwerdeführerin keine man- gelnde Compliance und/oder Verletzung des Schadenminderungsprinzips vorgeworfen werden. 6.4.3 Zum Indikator "Komorbiditäten" haben die Gutachter festgehalten, neben der Pangonarthrose seien keine weiteren Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Weitere Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit sind aus den medizinischen Akten (vgl. E. 5) auch nicht ersichtlich. Damit ist keine Komorbidität mit Auswirkungen auf die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin gegeben. 6.4.4 Zum Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli- che Ressourcen) hielten die Gutachter fest, die Biographie der Explorandin weise keine Risikofaktoren für eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung auf. Es bestehe (einzig) ein Migrationshintergrund und sie habe keine Mög- lichkeit zu einer Berufsausbildung gehabt (S. 39/40). Zu den persönlichen Ressourcen hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin an körperlichen Aktivitäten und einer Berufstätigkeit interessiert sei; gemäss Selbstein- schätzung könne sie eine Erwerbstätigkeit zu 50% ausüben. Barrieren für einen günstigeren Krankheitsverlauf und eine Wiedereingliederung könn- ten der Bezug einer Unfallrente und der Schweregrad der körperlichen Schädigung sein (S. 40). Ein Arbeitsversuch im Herbst 2010 sei abgebro- chen worden, weil eine konstante Arbeitsleistung wegen exazerbierender Kniegelenks-Schmerzen nicht habe erbracht werden können (S. 40 f.).
C-4039/2018 Seite 22 Eine gewisse Selbstlimitierung sei bei chronischen Schmerzen zwar anzu- nehmen, jedoch sei der unfallbedingte Kniegelenks-Schaden Hauptursa- che für die nicht gelungene Eingliederung (S. 42). 6.4.5 Zum Komplex "sozialer Kontext" ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Explorandin in der Herkunftsfamilie eingebunden ist. Geschwister leb- ten am Wohnort der Explorandin, sie selbst sei zurzeit in der Familie ihrer Schwester integriert. Es bestehe ein Freundes- und Bekanntenkreis, sozi- ale Aktivitäten würden gepflegt, in beschränktem Ausmass auch sportliche Aktivitäten (S. 41). Anamnestisch hielt sie in der allgemein-internistischen Untersuchung dazu fest, sie verbringe die Zeit mit Helfen im Haushalt der Schwester, laufe viel, jogge auch fünf Minuten, mache dann wieder eine Pause. Kontakte und Freundeskreis seien eigentlich unverändert. Hobbys ausser Velofahren seien Tanzen, Klettern, Laufen, das gehe jetzt alles nicht mehr gut, aber sie laufe viel (S. 30). Dieser Indikator zeigt damit mobilisier- bare Ressourcen, die auch teilweise in einer Arbeitstätigkeit eingesetzt werden können. 6.4.6 Bezüglich der Kategorie "Konsistenz" führten die Gutachter aus, dass gewisse Inkonsistenzen darin zu sehen seien, dass die Explorandin ihre Leistungsfähigkeit strikt auf ein 50%-Pensum begrenze, gleichzeitig kurze Zeit joggen gehen, auf dem Fahrrad-Ergometer trainieren könne und in der funktionsorientierten medizinischen Abklärung (in der O._______) ihre Leistungsfähigkeit tiefer eingeschätzt habe als die jeweils getestete Leis- tungsfähigkeit. Diese Inkonsistenzen würden jedoch mit einem bei chroni- schen Schmerzzuständen häufig selbstlimitierenden Symptomverhalten erklärt (S. 42). Zu den Auswirkungen in allen vergleichbaren Lebenslagen ergänzten sie, die Leistungseinschränkungen beträfen in erster Linie eine berufliche Tätigkeit. Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten seien weni- ger beeinträchtigt. Dies sei aufgrund des in den ausserberuflichen Berei- chen möglichen angepassten Verhaltens in Form von Positionswechseln, Pausen, Belastungseinteilung und Entlastung bei körperlichen Aktivitäten aus Gutachtersicht nachvollziehbar (S. 42). Das Aktivitätenniveau seit Un- fall und Entwicklung der Kniegelenks-Arthrose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich geringer als vor Eintritt der Gesundheitsschä- digung (S. 43). 6.4.7 Zu prüfen bleibt der Indikator "Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen". Die Gutachter haben in ihrer Expertise darauf hingewiesen, dass therapeutische Optionen mit erneuter Re-Osteotomie des Kniege- lenks und anschliessender Einsetzung einer Kniegelenks-Endoprothese
C-4039/2018 Seite 23 beständen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_819/2013 vom 20. März 2014 zwar festgehalten, dass es sich beim Einsetzen einer Kniegelenks- Endoprothese um einen Routineeingriff handle, der mit mindestens über- wiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Leidens und damit eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringe und deshalb als zumutbar zu erachten sei (E. 4.2). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen jedoch nicht dazu geäussert, ob der Eingriff vorliegend als zumutbar zu erachten oder die Zumutbarkeit auf- grund spezifischer Umstände wie der hier ärztlich als notwendig erachteten Kombination der endoprothetischen Versorgung mit einer Re-Osteotomie infolge zunehmender (erneuter) Fehlstellung des Kniegelenks und Aus- strahlung in den rechten Fuss zu verneinen sei. Die Vorinstanz hat die Be- schwerdeführerin in ihren Verfügungen denn auch nicht auf eine entspre- chende Schadenminderungspflicht hingewiesen. Hinzu kommt, dass die gutachterlich geäusserte Prognose – es bestehe zwar die Möglichkeit, dass durch eine Korrektur der varisierenden Osteotomie und einen nach- folgenden Gelenksersatz der Gesundheitsschaden in Form der posttrau- matischen Pangonarthrose rechts verbessert werde; sicher vorauszusa- gen sei dies aber nicht – zum einen keine Prognose mit dem im Sozialver- sicherungsrecht geltenden Beweismassstab der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zulässt und zum anderen die Prognose nicht von einem Facharzt in Orthopädie erstellt worden ist, was angesichts der mehrfach erfolgten Knie-Operationen hier notwendig gewesen wäre (Urteil des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2). Die bisherige Nichtdurchführung dieser Therapieoption ist daher nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. 6.4.8 Die Standardindikatoren enthalten damit zum einen Hinweise auf ver- bleibende Ressourcen der Beschwerdeführerin in einer den Leiden ange- passten Tätigkeit, zum andern aber auch auf funktionelle Einschränkungen und Begleitumstände, die sich in erster Linie in einer Erwerbstätigkeit nie- derschlagen und einer uneingeschränkten Arbeitsaufnahme in angepass- ter Tätigkeit entgegenstehen. Die Indikatorenprüfung bestätigt letztlich die im gutachterlichen Ermessen liegende (BGE 145 V 361 E. 4.1.2; Urteil des BGer 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 4.2) Schätzung der Restarbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit.
C-4039/2018 Seite 24 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, der rheumatologi- sche Teilgutachter der MEDAS, Dr. W., habe auf eine Arbeitsunfä- higkeit von 50% in angepasster Tätigkeit geschlossen, wovon im Gesamt- gutachten ohne weitere Begründung abgewichen werde (B-act. 1). 7.2 In seinem Teilgutachten hielt Dr. W. fest, insgesamt sei die Va- rus-Pangonarthrose auf den Unfall im November 2007 zurückzuführen. Das geschilderte und beschriebene Beschwerdebild der Beschwerdefüh- rerin sei nachvollziehbar. Die Gonarthrose sei progredient und rezidivie- rend aktiviert. Er sehe die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Verkäuferin und als Maschinenführerin wegen der aktivierenden pro- gredienten Gonarthrose nicht mehr sinnvoll einsetzbar. In der Tätigkeit als Qualitätskontroll-Mitarbeiterin sei sie medizinisch-theoretisch noch zu höchstens 50% arbeitsfähig. Für eine geeignete/angepasste Verweistätig- keit sehe er die Beschwerdeführerin ebenfalls noch zu höchstens 50% ar- beitsfähig. Hier könnte nicht zwingend die Umsetzung nur im zeitlichen Pensum erfolgen (nicht unbedingt streng halbe Arbeitstage). Auch längere Arbeitseinsätze als halbtags wären möglich, wenn dabei aber Einschrän- kungen der Leistungsfähigkeit in Kauf genommen würden (zum Beispiel eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% bei einem täglichen zeitlichen Pensum von 80%). Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit würde vor allem begründet sein/resultieren aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Dieser wäre zur Ermöglichung von Wechselpositionen, Kurzpausen und Gymnastikübungen sowie Lockerungsübungen sicherzu- stellen. Zusätzlich könnte ein verlangsamtes Arbeitstempo resultieren auf- grund der Einhaltung der ergonomischen Empfehlungen. Er sei sich be- wusst, dass er mit dieser Formulierung einen theoretischen Spielraum für die Einsatz-/Leistungsfähigkeit der Versicherten eröffne. Je nach konkreter Arbeitsstelle/Tätigkeit könnten diese Aspekte auch mit Arbeitsversuchen individuell ausgelotet werden. Bei einer geeigneten Tätigkeit sei prinzipiell Folgendes zu berücksichtigen: Diese Tätigkeit solle überwiegend sitzend ausgeführt werden, mit stetiger Möglichkeit zur individuellen Wahl von kur- zer Mobilisierung oder Wechselpositionen. Belastungen für die unteren Extremitäten sollten prinzipiell leicht sein. Überkopftätigkeiten sollten auf ein Minimum beschränkt werden. Belastungen der rechten unteren Extre- mität sollten prinzipiell vermieden werden. Vermieden werden sollten ebenso die Exposition für physikalische Vibrations-, Schlag- und Rüttelbe- wegungen, repetitive Torsion- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf
C-4039/2018 Seite 25 sowie Oberkörper und kniende oder kauernde Tätigkeiten oder vorge- beugte und stehende Tätigkeiten (Folgebelastungen der Knie über das un- tere axiale Skelett) sowie das Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen. Gehen in unebenem Gelände wäre im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit maximal in Zimmerdistanzen zuzumuten. Zu vermeiden sei das Bewältigen von Treppen oder das Gehen in unebenem Gelände. Das Führen von Mo- torfahrzeugen oder das Bedienen von schweren Maschinen und Geräten mit den unteren Extremitäten sei ebenfalls nicht zu empfehlen (SVA 173 S. 109). 7.3 Der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist zu entneh- men, dass hinsichtlich des Belastungsprofils und der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, jeder- zeit die Position zu wechseln, ohne Belastungen der unteren Extremitäten, ohne knieende, kauernde oder vorgebeugte oder anhaltend stehende Tä- tigkeiten ein maximal zeitliches Pensum von 80% bestehe, mit einer Leis- tungsminderung durch vermehrte Pausen und verlangsamtes Arbeits- tempo. Im Vergleich zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Teilgutachtens durch das Zentrum O._______ von Februar 2017, wo eben- falls ein erhöhter Pausenbedarf festgestellt worden sei, werde (hier) bei der eigenen rheumatologischen Beurteilung zum einen eine mechanisch ent- zündliche Aktivierung der Kniegelenks-Arthrose berücksichtigt und zum an- dern, dass bei der aktuellen Untersuchung die Funktionseinschränkung und die Schmerzproblematik des rechten Knies ganz im Vordergrund ge- standen hätten (SAK 173 S. 38 ff.). Eine optimal angepasste Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, in Wechsel- haltung, ohne häufig oder ständig Gehen oder Stehen, ohne regelmässi- ges Treppen Steigen, ohne Kauern und Knien, mit der Möglichkeit, bedarfs- weise die Arbeitshaltung zu wechseln, könne in einem zeitlichen Pensum von max. 80% entsprechend 6.5 Stunden ausgeübt werden. Es sei (dabei) eine Leistungsminderung durch häufige Pausen und oder verlangsamtes Arbeiten von ca. 20% zu berücksichtigen. Die Einschätzung gründe auf den aktuellen rheumatologischen Befunden mit Hinweis auf eine aktivierte Arth- rose; dies gelte seit 04/2013. 7.4 Zur von der Beschwerdeführerin kritisierten Abweichung zwischen rheumatologischem Teilgutachten und Gesamtgutachten ist festzuhalten, dass Dr. W._______ zum einen selber ausführte, er eröffne damit theoreti- schen Spielraum für die Einsatz-/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin. Zum anderen hielt er über die festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 50%
C-4039/2018 Seite 26 hinaus explizit längere Arbeitseinsätze (zu 80%) mit beispielsweise Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit (zu 20%) für zumutbar. Diese Differen- zierung ist denn insofern in die gesamtgutachterlichen Ausführungen ein- geflossen, als – wie in E. 7.3 festgehalten – auch im Gesamtgutachten eine Leistungsfähigkeit von maximal 80% mit zusätzlicher Leistungsminderung in Höhe von 20% als zumutbar bezeichnet wird. Dr. W._______ hat zudem die interdisziplinäre Beurteilung mitgetragen und deren Aussagen unter- schriftlich bestätigt. Der von der Beschwerdeführerin erkannte Wider- spruch kann damit nicht bestätigt werden. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% abzustellen, weil auch Dr. J._______ in seinen Stellungnahmen diesen Arbeitsunfähigkeitsgrad bestätigt habe, ist Folgendes zu berücksichtigen: Das Sozialversicherungsgericht des Kan- tons F._______ hielt in seinem Urteil IV.2014.(...) vom 15. Mai 2015 in E. 3.3.2 zusammenfassend fest, Dr. J._______ habe eine Arbeitsunfähig- keit von 50% damit begründet, dass die Beschwerdeführerin vermehrter Pausen bedürfe, müsse sie doch auch beim unbelasteten normalen Ste- hen, Gehen und Sitzen wegen der Schmerzen nach gut zehn Minuten die Haltung wechseln und liessen sich diese (Schmerzen) längerfristig nicht allein dadurch beherrschen; nötig seien längere Pausen der vollständigen Entlastung, in denen sie liegen müsse (SVA 86 S. 16). Das Bundesgericht hat sich die von der SUVA abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähig- keit in angepasster Tätigkeit von Dr. J._______ nicht zu eigen gemacht, diese jedoch zum Anlass genommen, weitere Abklärungen durch die Vor- instanz anzuordnen. Seit dem Urteil des Bundesgerichts sind keine weite- ren Stellungnahmen von Dr. J._______ eingereicht worden. Die MEDAS- Gutachter haben in ihrer Expertise auch die Beurteilungen des genannten Arztes mitberücksichtigt und sind in ihrer Würdigung zum Schluss gelangt, es liege eine Restarbeitsfähigkeit von 64% (s. E. 8) vor. Auf dessen frühere Beurteilung ist bei dieser Sachlage nicht mehr zurückzukommen. 8. Nach dem Gesagten ist – zusätzlich in Berücksichtigung der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung – festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS zu überzeugen ver- mag. Es kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin – unter Beachtung der funktionellen Ein- schränkungen und Ausschöpfung der ihr verbleibenden Ressourcen in der Lage ist, eine an ihre Leiden angepasste Tätigkeit noch zu 80% unter zu- sätzlicher Beachtung einer Einschränkung von 20% aufgrund erhöhten
C-4039/2018 Seite 27 Pausenbedarfs und verlangsamten Arbeitstempos, d.h. zu 64% (in rechne- rischer Korrektur der von der MEDAS genannten 65%) auszuüben. Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vor- instanz habe nicht begründet, weshalb nicht auf die MEDAS-Beurteilung abgestellt werde, nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das negative Leistungsprofil in angepass- ter Tätigkeit, wie sie im Verfahren der Unfallversicherung (zu ihren Unguns- ten) festgehalten worden sei, abgestellt. 9. Damit bleibt der Einkommensvergleich zu überprüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schät- zen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei- chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Für den Einkommens- vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom- men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk- same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des BVGer C-2044/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 7.2). 9.1 9.1.1 Vorliegend ist der Rentenanspruch ab 2013 strittig; auch die MEDAS -Gutachter gehen ab April 2013 (Datum der rheumatologischen Untersu-
C-4039/2018 Seite 28 chung in der SUVA-Zentrale; SVA 85) von einer Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und einer damit verbundenen Restarbeitsfähigkeit von 64% in angepasster Tätigkeit aus (SVA 173 S. 44). Der Einkommensver- gleich hat deshalb auf den Zahlen aus dem Jahre 2013 zu basieren. Allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Jahr 2018 (Verfügungszeitpunkt) mit zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1). 9.1.2 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Invaliditätsgrads auf die Ver- fügung der SUVA vom 9. Mai 2017 abgestellt und die darin enthaltene Be- rechnung übernommen (SVA 213 S. 5, 216 S. 8). Der Verfügung ist zu ent- nehmen, dass Grundlage für die Rentenberechnung der Verdienst sei, den die versicherte Person im Jahre vor dem Unfall bezogen habe (Jahresver- dienst). Als Valideneinkommen berücksichtigte die SUVA einen Verdienst von CHF 49'800. Dabei handelt es sich gemäss "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" der SUVA vom 9. August 2012 (SVA 154 S. 508) um den Lohn 2012 bei B._______ ge- mäss E-Mail von B._______ an die SUVA (...) vom 24. Juli 2012 (SVA 154 S. 502). Zur Bestimmung des Invalidenlohns stützte die SUVA auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab: Ge- mäss LSE 2012, Tabelle A1 belaufe sich der Zentralwert für die mit einfa- chen und repetitiven Aufgaben auf dem Anforderungsniveau 4 beschäftig- ten Frauen im privaten Sektor bei wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden auf CHF 4'112 (inkl. 13. Monatslohn); unter Berücksichtigung der betriebs- üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe dies ein Jahreseinkommen von CHF 51'441.12. Unter Berücksichtigung ei- nes Abzugs von 25% für vermehrt notwendige Pausen und eines Lei- densabzugs wegen unfallbedingter Einschränkungen von 15% ermittelte sie einen Invalidenlohn von CHF 32'793.71. Dies ergebe einen Minderver- dienst von CHF 17'006 bzw. von 34% (SVA 170 S. 2). 9.1.3 Der oben aufgezeigte Einkommensvergleich ist wie folgt zu korrigie- ren: Der Validenlohn ist auf das Jahr 2013 (Zeitpunkt des [hypothetischen] Beginns des Rentenanspruchs) zu indexieren, was einen Lohn von gerun- det CHF 50'140.84 ergibt (CHF 49'800 / 2'630 [Indexwert 2012 für Nomi- nallöhne Frauen] X 2'648 [Indexwert 2013]). Der Invalidenlohn berechnet sich wie folgt: LSE 2012, Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Aufgaben auf dem Kompetenzniveau 1 beschäf- tigte Frauen im privaten Sektor (TA1_tirage_skill_level) von CHF 4'112
C-4039/2018 Seite 29 (inkl. 13. Monatslohn), bei betriebsüblicher durchschnittlicher Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden ergebend CHF 51'441.12, indexiert auf das Jahr 2013 ergebend CHF 51'793.19 (CHF 51'441.12 / 2'630 X 2'648). Unter Be- rücksichtigung der von der MEDAS ermittelten Arbeitsfähigkeit von 65% (recte: 64%) ergibt dies einen Wert von CHF 33'147.64. Zu prüfen bleibt, ob ein zusätzlicher Leidensabzug aufgrund persönlicher und beruflicher Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst- jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, zu gewähren ist (BGE 146 V 16 E. 4.1). Art und Ausmass der Behinderung ist vorliegend mit einer als zu 64% zumutbar erachteten Tätigkeit bereits Rechnung getragen worden, weshalb sie beim Leidensabzug nicht mehr zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1980, weshalb von keiner relevanten altersbedingten Minderentlöhnung auszugehen ist. Sie hat zu- letzt während eines Jahres in der Qualitätskontrolle in einer Uhrenfabrik gearbeitet [SVA 3, 154 S. 157, 154 S. 289]) und wäre ohne Unfall am 26. November 2007 bei B._______ als Verkäuferin tätig geworden (SVA 154 S. 381); daraus ergibt sich auch in Beachtung des Merkmals Dienst- jahre kein Grund für einen Abzug. Die Beschwerdeführerin ist portugiesi- sche Staatsangehörige, hat aber seit 1993 mit einer C-Bewilligung in der Schweiz gelebt, einen Teil der Schulen in der Schweiz besucht und aus- nahmslos in der Schweiz gearbeitet (zuerst als Verkäuferin in einer Tank- stelle, danach in der Funktions- und Endkontrolle von Handys [Y._______ AG, {...}], dann in der Warenverarbeitung [Z._______ AG, {...}], danach als Maschinenführerin und Prüferin in der Verpackungsindustrie [Aa.], anschliessend in der Konfektionierung, Montage und Verpackung von Pro- dukten im Bereich Fiberoptik [Bb. SA] und schliesslich in der Ein- /Ausgangskontrolle, Montage und Funktionskontrolle im Uhrenbereich [Cc._______]; SVA 154 S. 88). Eine allfällige Minderentlöhnung ist auf- grund der Nationalität oder der Aufenthaltskategorie nicht zu erkennen (vgl. auch Urteil 8C_132/2020 E. 5.2). Festzuhalten bleibt, dass die Beschwer- deführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit nur noch teilzeitlich eingesetzt werden kann, was sich jedoch bei Frauen nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des BGer 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2.1 m.w.H.). Auch kann – entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, eine Tätigkeit, die das gutachterlich festgehaltene negative Leis- tungsprofil zu beachten habe, sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Urteil des BVGer C-4179/2014 vom 6. Januar 2016, betreffend eine versicherte Person mit Knieschaden und ähnlichem negativem Leistungsprofil [E. 7.2], in welchem eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht wurde [E. 9.1 in
C-4039/2018 Seite 30 fine]; darauf und das breite bisherige Betätigungsfeld der Beschwerdefüh- rerin kann verwiesen werden). Aufgrund der obigen Ausführungen ist vor- liegend kein Leidensabzug zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Inva- lidenlohn von CHF 33'147.64. 9.1.4 Der Einkommensvergleich zwischen Validenlohn und Invalidenlohn ergibt einen Erwerbsverlust von CHF 16'993.20 (CHF 50'140.84 – CHF 33'147.64) bzw. von 33.89%, gerundet 34%. Dieser Invaliditätsgrad gibt keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 4.2). 10. Die Beschwerde, in welcher die Gewährung einer unbefristeten halben Rente über den 31. Juli 2013 hinaus beantragt wurde, ist damit vollumfäng- lich abzuweisen. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen und aus dem am 6. August 2018 geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu entnehmen. 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-4039/2018 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-4039/2018 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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