B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.03.2019 (9C_315/2018)
Abteilung III C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014
Urteil vom 13. März 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber Richterin Franziska Schneider Richter Vito Valenti Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Wolfram Kuss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 11. Juni 2014, Verfügung vom 4. Juli 2014.
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 2 Sachverhalt: A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist diplomierter Krankenpfle- ger, arbeitete ab Anfang Mai 1989 als Grenzgänger mit Wohnsitz in (.../DE) in der Klinik B._______ (100 %-Pensum) und entrichtete in den Jahren 1989 bis 2000 – mit Unterbrüchen – Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend: act.] 1, S. 23 - 25; act. 68, S. 2). A.b Am 31. August 1996 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz eine Rhinobasisfraktur (Bruch im Bereich Nase/Schädelbasis; PSCHYREM- BEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 238 und S. 1814) mit Li- quorfistel (pathologische Öffnung der Liquorräume nach aussen, meist im Bereich der Nase, der schädelbasisnahen Nasennebenhöhlen; PSCHYREM- BEL, a.a.O., S. 1217) und Zerreissung der Dura (Hirnhaut; PSCHYREMBEL, a.a.O.; S. 517), eine Fraktur und Impression der rechten Orbitawand (Au- genhöhle; PSCHYREMBEL, a.a.O.; S. 1518) sowie eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung; PSCHYREMBEL, a.a.O.; S. 407) zu, welche eine län- gere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Am 4. September 1996 musste er sich in der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde am Kli- nikum C._______ einem operativen Eingriff (transfasciale Ausräumung von Siebbein- und Stirnhöhle rechts mit Wegnahme des rechten Stirnhöhlen- bodens und Reposition der Fraktur sowie Versorgung der Liquorfistel und Duralücke rechts) unterziehen. Am 28. Oktober 1996 unternahm er einen Arbeitsversuch. Als Folge der persistierenden Beschwerden (ständige Kopfschmerzen, Doppelbilder und Kreislaufstörungen) wurde ihm ab dem 8. November 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (act. 1, S. 87
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 3 denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vor- instanz oder IVSTA) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe IV-Rente nebst einer halben Kinderrente und ab 1. Juni 2000 eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) nebst einer ganzen Kinderrente zu (Verfügungen vom 29. April 1999 und 25. September 2001; act. 5, S. 1 f.; act. 30, S. 2 - 5). A.d Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 (act. 8) sprach ihm die Schwei- zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) per 1. September 1999 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 2'719.- zu (Invaliditätsgrad: 50 %). A.e Mit Revisionsverfügung vom 24. September 2001 (act. 29) erhöhte die SUVA die Invalidenrente ab 1. April 2001 auf monatlich Fr. 4'467.- (Invali- ditätsgrad: 80 %). A.f Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes, in welchem dieser einen stationären Gesundheitszustand festgehalten hatte (act. 41, S. 1), bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %; Mitteilung vom 3. Juli 2007; act. 42). B. B.a Nachdem die IV-Stelle von diversen kommerziellen Musikauftritten des Versicherten als Mitglied einer Jazzband (vgl. Internetauftritt: < [...] >, ab- gerufen am 15.08.2017) erfahren hatte, beauftragte sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. Februar 2010 mit einer medizinischen Be- urteilung (act. 45, S. 1). Mit Stellungnahme vom 21. April 2010 kam RAD- Arzt Dr. med. E._______, Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im Wesentlichen zum Schluss, dass die Aktivitäten im Rah- men der Musikband mit zahlreichen öffentlichen Auftritten und der Produk- tion von Musik-CDs weder mit dem geklagten Krankheitsbild noch mit der seit 29. März 2000 geltend gemachten vollen Arbeitsunfähigkeit vereinbar seien. Eine sofortige Renteneinstellung sei aus medizinischer Sicht be- gründet, und es sei eine Revision von Amtes wegen einzuleiten (act. 45, S. 2 f.). B.b Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 25. Juni 2010 und am 10./11. Juli 2010 observiert (act. 50.10 - 50.14). In der Folge wurde er am 18. August 2010 – im Beisein eines Mitarbeiters der Überwachungs- firma – von einer Juristin des Rechtsdienstes der IV-Stelle insbesondere
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 4 zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, seiner Leistungsfähigkeit, allfäl- ligen Erwerbstätigkeiten sowie zur Gestaltung seines Alltags befragt (act. 50.6, S. 1 - 7). B.c Am 26. August 2010 erstattete die IV-Stelle gegen den Versicherten eine Strafanzeige wegen Erwirkens einer nicht geschuldeten Leistung, Ver- letzung der ihm obliegenden Meldepflichten sowie wegen Betrugs (act. 50.5, S. 1 - 4). B.d Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 sistierte die IVSTA die Renten- leistungen des Versicherten mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 51). B.e Mit Urteil vom 8. September 2011 (B-860/2011) wies das Bundesver- waltungsgericht eine vom Beschwerdeführer gegen die sofortige (vorsorg- liche) Renteneinstellung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Interesse der Verwaltung, admi- nistrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, seien in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen werde. Der Beschwerdeführer mache keine Umstände geltend, welche sein Interesse als überwiegend erschei- nen liessen (act. 95). B.f Mit Verfügung vom 15. November 2011 teilte die SUVA dem Versicher- ten mit, dass sie laut den ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu Unrecht Leistungen im Umfang von Fr. 837'627.30 erbracht habe, weshalb sie diesen Betrag zurückfordere (act. 103). B.g Am 23. April 2013 erstattete die Gutachterstelle F._______ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (nachfolgend: F.- Gutachten; Fachbereiche Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, HNO, Psychiatrie und Neuropsychologie). Im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus orthopädischer Sicht ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit chronisch rezidivierenden Kreuzschmerzen vorliege. Es bestehe bezüglich der Rückenschmerzen ein organischer Kern mit degenerativen Wirbelsäu- lenveränderungen, wobei die Symptomatik zusätzlich von nicht-organi- schen Faktoren überlagert und mitbeeinflusst werde. Bezogen auf die Fol-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 5 gen des Schädelhirntraumas bestehe aus neurologischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus HNO-fachärztlicher Sicht führe die durchgemachte Rhinobasisfraktur dazu, dass der Versicherte keine intra- craniellen Druckerhöhungen mit Gefahr der erneuten Durazerreissung an der ehemaligen Defektstelle riskieren dürfe. Hierzu gehöre auch das He- ben schwerer Lasten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine mittelgra- dige depressive Episode feststellen. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich im Testprofil einige Inkonsistenzen gezeigt; die testpsychologischen Aufgaben hätten starke Hinweise auf eine Verdeutli- chungstendenz ergeben. Berücksichtige man den Verlauf seit 1997, so scheine der Anteil der psychischen Komponente an der Arbeitsunfähigkeit allmählich zugenommen zu haben, was schliesslich zur Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die während Jahren erfolgreich ausgeübte Tätigkeit als Musiker/Produzent/Arrangeur zeige auf, dass diese Arbeit als adaptierte Tätigkeit einzustufen sei. Bei der Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit hätten sie sich auf die vorliegenden ärztli- chen Unterlagen abgestützt, zumal eine andere Beurteilung angesichts der langen Zeit zwischen Unfall und Begutachtung kaum möglich sei (act. 131, S. 2 - 82). B.h Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2013 kam RAD-Arzt Dr. med. E._______ zum Schluss, dass aus somatischer Sicht spätestens 12 Mo- nate nach dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tä- tigkeit nicht mehr nachvollziehbar sei (act. 144, S. 3 f.). RAD-Arzt Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einer Stellungnahme vom 5. August 2013 zudem fest, dass eine Aggravation der Beschwerden als gesichert anzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte spätestens ab Januar 1998 als Musiker/Arran- geur/Produzent zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Ressourcen, wel- che er seither als Musiker nutze, hätte er auch zumindest für ein Teilpen- sum in der angestammten Tätigkeit als Psychiatriepfleger einsetzen kön- nen. Das Ausmass dieses Teilzeitpensums sei retrospektiv schwer einzu- schätzen, liege aber wahrscheinlich bei mindestens 50 % (act. 144, S. 1 - 8). B.i Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle dem Ver- sicherten die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 1. August 1997 in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die medizini- schen Abklärungen hätten ergeben, dass er spätestens ab 1. August 1997 im angestammten Beruf sowie in jeder anderen Tätigkeit in der freien Wirt-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 6 schaft zu 100 % arbeitsfähig sei. Es wäre ihm möglich gewesen, einer ent- sprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein rentenaus- schliessendes Einkommen (Invaliditätsgrad: 16 %) zu erzielen (act. 153, S. 1 - 4). B.j Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Januar 2014 Einwand mit dem Antrag, die Invali- denrente sei im bisherigen Umfang weiter auszurichten und die aufgelau- fenen Rückstände seien bis spätestens 20. Januar 2014 nachzuzahlen (act. 156, S. 1 - 4). B.k Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie – gestützt auf ihre inzwischen durchgeführten Abklärungen – ihre Verfügung vom 15. November 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. B.f hievor) zu- rücknehme. Entsprechend den Ausführungen der Invalidenversicherung in deren Verfügung vom 11. Juni 2014 könne eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit in jeglicher Tätigkeit nach maximal 12 Monaten nicht nachvollzogen werden. Der Vergleich mit und ohne Behinderung ergebe einen Invalidi- tätsgrad von 16 %. Sie schliesse sich hinsichtlich des Invaliditätsgrades dem Entscheid der Invalidenversicherung an und spreche ihm für die Fol- gen des Unfalls eine Rente von 16 % zu (act. 195, S. 5 - 8). B.l Mit Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 hob die IVSTA die ab 1. Au- gust 1997 zugesprochenen Invalidenrenten rückwirkend auf und entzog ei- ner allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen die aufschiebende Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren C-4032/2014 [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilagen). In Ergänzung zur Begründung im Vorbescheid führte sie aus, die Gutachter des F._______ hätten für die Zeit nach dem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma während etwa sechs bis maximal zwölf Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Anschluss daran sei "aufgrund der beklagten Kopfschmerzsymptomatik und einer Überlage- rung durch psychische Faktoren" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % unter- stellt worden. Die vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung um das Jahr 2000 habe nicht mit neuen, objektivierbaren unfallbedingten Befunden belegt werden können. Er sei in der Lage gewesen, als Musiker, Arrangeur und Produzent an über hundert Konzerten jährlich teilzunehmen und sein musikalisches Talent unter Beweis zu stellen, weshalb er mit ge- wissen, minimalen somatischen Einschränkungen in der gleichen Zeit auch der früheren Tätigkeit als Psychiatriepfleger hätte nachgehen oder eine an- dere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit hätte ausüben können. Das Nebenerwerbseinkommen aus der musikalischen
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 7 Tätigkeit falle bereits deshalb für die Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht, weil er laut den Erkenntnissen im Strafverfahren seine in der Schweiz erzielten Einnahmen weder versteuert noch hierauf AHV-Bei- träge abgerechnet habe. C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. Kuss, gegen die Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BVGer act.1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gut- achten vermöge den Nachweis für die von ihr geltend gemachte volle Ar- beitsfähigkeit ab 1. August 1997 nicht zu erbringen. Gänzlich unbegründet sei ihre Schlussfolgerung, wer Musik machen könne, sei auch in der Lage, der früheren Tätigkeit sowie jeder anderen Tätigkeit nachzugehen. Entge- gen der Argumentation der Vorinstanz habe er niemals behauptet, er- werbsunfähig zu sein; im Gegenteil habe er sich gegen eine Verrentung gewehrt. Die damalige Arbeitgeberin habe ihn allerdings loswerden wollen und habe hierzu in der Verrentung das geeignete Mittel gesehen. Im Zuge dieser Bemühungen der Arbeitgeberin sei nie eine "überwiegende gene- relle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers" festgestellt worden. Viel- mehr habe die Vorinstanz von sich aus gegen seinen Willen eine 100%ige Dienstunfähigkeit an der damaligen Arbeitsstelle verfügt und die Frage ei- ner anderweitigen Arbeitsstelle niemals gestellt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wies das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 27. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung hob sie insbesondere hervor, im Strafverfahren habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer als Sänger und Gitarrist rund 100 Auftritte pro Jahr habe absolvieren können. Ferner habe die Observation im Juni/Juli 2010 erge- ben, dass er in der Lage gewesen sei, ohne Einschränkungen stunden- lange Auftritte seiner Band aktiv mitzugestalten. Sodann habe er auch wie- derholt seine Meldepflicht verletzt. Aus dem F.-Gutachten und den Stel- lungnahmen des RAD gehe hervor, dass er wohl eine Zeit lang somatisch
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 8 beeinträchtigt gewesen sei. In der Tätigkeit als Psychiatriepfleger sei er zwar vorübergehend, nicht aber während der Dauer der einjährigen War- tezeit arbeitsunfähig gewesen. In der alternativen Tätigkeit als Musiker, Bandleader, Produzent, Arrangeur und Organisator sei er indes zu keiner Zeit relevant beeinträchtigt gewesen. Es habe dementsprechend zu keiner Zeit eine rentenrelevante Invalidität vorgelegen. Durch sein Verhalten habe er überdies den Tatbestand der Erwirkung einer ihm nicht zustehenden Leistung erfüllt (BVGer act. 6 samt Beilage). C.d Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. No- vember 2014 aufgefordert worden war, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (BVGer act. 7), liess er mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 20. November 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung stellen (BVGer act. 10). C.e Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 forderte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver- sehen bis zum 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen. Darüber hinaus ersuchte er den Rechtsvertreter bezüglich seines Gesuchs um Verbeiständung, den Originalnachweis des Eintrags in ein kantonales Anwaltsregister einzureichen (BVGer act. 11). C.f Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 forderte die IVSTA vom Be- schwerdeführer die ihm in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 ausgerichteten IV-Rentenleistungen (Haupt- und Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 17‘917.- zurück mit der Begründung, es handle sich hierbei um zu Unrecht ausgerichtete Leistungen (Beilage zu BVGer act. 1; C- 7520/2014). C.g Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei allein aufgrund der bei ihm festgestellten Arbeitsunfähigkeit voll berentet worden, ohne dass eine Prüfung im Hinblick auf allenfalls mögliche Verweistätigkeiten erfolgt wäre. Er habe sich nicht nur gegen die in Aussicht gestellte Verrentung gewehrt, sondern darüber hinaus auch die Durchführung einer Operation zur Besei- tigung seiner Kopfschmerzen sowie die Teilnahme an einem Therapiepro- gramm zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angeboten. Die ärztlichen Feststellungen vermöchten zudem die Rentenaufhebung nicht zu rechtfer- tigen (BVGer act. 14).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 9 C.h Mit Eingabe vom 26. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht das vervollständigte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt entsprechenden Beweismitteln ein. Überdies wies er darauf hin, dass er nicht in "ein kanto- nales Handelsregister" (recte: einem kantonalen Anwaltsregister) eingetra- gen sei. Allerdings sei im früheren Beschwerdeverfahren (B-860/2011) eine Verbeiständung verfügt worden, ohne dass ein solcher Nachweis gefordert worden wäre (BVGer act. 15). C.i Ebenfalls mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2014. Darin beantragte er einerseits die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung; anderseits stellte er auch für dieses Beschwerdeverfahren den An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (BVGer act. 1 samt Beilage; C-7520/2014). C.j Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 nahm und gab der Instruk- tionsrichter den Beteiligten zur Kenntnis, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Ferner teilte er ihnen mit, dass die Frage der Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vom Bundesverwaltungsgericht als Grundsatzfrage in Fün- ferbesetzung geprüft werde (BVGer act. 16). C.k Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer seit dem 10. November 2010 in sämtlichen Verfahren, welche seine Rentenangele- genheit betreffen würden, vertrete. Seine bisherige Rechtsvertretung habe zum überwiegenden Teil das vorgerichtliche Stadium betroffen. Nachdem im vorliegenden Verfahren die wesentliche Arbeit bereits durch ihn erbracht worden sei, wäre die Inanspruchnahme eines weiteren kantonalen Rechts- anwaltes unwirtschaftlich. Zudem bedürfe der Beschwerdeführer eines Rechtsvertreters aus dessen Region, da er nicht ständig zu Besprechun- gen nach Basel fahren könne (BVGer act. 17). C.l Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Januar 2015 verzichtete die IVSTA am 20. Januar 2015 auf eine Duplik (BVGer act. 18 samt Beilage).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 10 C.m Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 übermittelte das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Basel-Stadt dem Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren C-4032/2014 – die Akten be- treffend eine bei ihm eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. April 2014. Darin liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver- treter die folgenden Anträge stellen:
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 11 C.p Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts keine Einwendungen erhoben würden; hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde habe er sich für die Wahl des Gerichtsstandes ursprünglich auf Art. 56 Abs. 2 und 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) berufen (BVGer act. 21). C.q Die IVSTA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2015 unter Verweis auf eine Eingabe der IV-Stelle vom 9. Februar 2015 mit, dass sie dessen Zuständigkeit im vorliegenden Fall anerkenne und auf weitere Bemerkungen verzichte (BVGer act. 22 samt Beilage). C.r Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 schrieb der Instruktions- richter Ziffer 2 des mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. April 2014 eingereichten Begehrens um Aufhebung der Rentensistierung und sofortige Wiederausrichtung der Rentenleistungen als gegenstandslos ge- worden ab (Ziff. 1). Ferner orientierte er die Beteiligten über das weitere Vorgehen, indem er sie namentlich darauf hinwies, dass über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in einem separaten Teilurteil entschieden und das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung und Rechts- verweigerung (C-7605/2014) aus verfahrensökonomischen Gründen zu- sammen mit der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren ent- schieden werde, sofern und soweit noch ein Rechtsschutzinteresse be- stehe (Ziff. 2 und 3). Überdies gab er den Beteiligten Gelegenheit, bis zum 19. März 2015 zur vorgesehenen Einsichtnahme in die Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Stellung zu nehmen (Ziff. 4; BVGer act. 23). C.s Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 ersuchte das Strafgericht Basel- Stadt das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung dessen Entscheids be- treffend die gegen die Rentenaufhebung erhobene Beschwerde (BVGer act. 24). C.t Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 1. März 2015 mit, dass er gegen die vorgesehene Einsicht- nahme in die Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Einwen- dungen erhebe (BVGer act. 26). Mit Schreiben vom 10. März 2015 erhob auch die Vorinstanz unter Verweis auf eine entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. März 2015 keine Einwände gegen die angekündigte Einsichtnahme in die Strafakten (BVGer act. 30 samt Beilage).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 12 C.u Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 stellte das Bundesverwal- tungsgericht dem Strafgericht Basel-Stadt eine Kopie sämtlicher vom RAD nach seiner Beurteilung vom 21. April 2010 erstellten Berichte zu (BVGer act. 31). C.v Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte die IV-Stelle dem Bundesver- waltungsgericht ein Urteilsdispositiv des Strafgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 25. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Strafurteil) ein. Darin wurde der Beschwerdeführer insbesondere in Anwendung von Art. 70 IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 und 8 AHVG (SR 831.10) und Art. 31 Abs. 1 ATSG des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (recte: Invalidenversicherung) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde er demgegenüber freigesprochen (act. 201, S. 2 - 40; Beilage zu BVGer act. 34). C.w Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 ersuchte das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, ihm bis zum 9. Oktober 2015 mitzuteilen, ob gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2015 Berufung eingelegt worden sei (BGer act. 37). C.x Am 5. Oktober 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 4. November 2015 einen Nach- weis der Staatsanwaltschaft für die erfolgte Berufung oder eine Rechts- kraftbescheinigung für das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt einzu- reichen (BVGer act. 39). C.y Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitere Verfahrensakten (act. 188 - 203) sowie ein Schreiben der IV-Stelle vom 26. Oktober 2015, worin diese auf eine Berufungsbestätigung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verwies (BVGer act. 40 samt Beilagen). C.z Nachdem er den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt hatte (BVGer act. 41 - 45), sistierte der Instruktionsrichter mit Zwischenver- fügung vom 18. Dezember 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in der Strafsache der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer (BVGer act. 46).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 13 C.aa Mit Urteil 9C_12/2016 vom 29. Januar 2016 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen die Sistierung erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 betreffend Verfahrenssistierung auf und wies die Sache an das Bun- desverwaltungsgericht zurück, damit es das gegen die Rentenaufhebungs- verfügung vom 11. Juni/4. Juli 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren fort- setze (BVGer act. 50). C.bb Mit Eingabe vom 3. Juli 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das Bun- desverwaltungsgericht um beförderliche Erledigung hinsichtlich der ge- richtlichen Beurteilung der unentgeltlichen Verbeiständung und des Verfah- rens in der Hauptsache (BVGer act. 52). C.cc Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2016 liess der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteilsdispositiv des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2016 zukom- men. Darin bestätigte das Appellationsgericht sowohl den vorinstanzlichen Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs als auch den Schuld- und Strafspruch bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Verlet- zung der Meldepflicht. In Bezug auf den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung machte er überdies geltend, dass EU-Anwälte gestützt auf die Dienstleistungsfreiheit zur unentgeltlichen Vertretung zugelassen werden müssten. Im vorliegen- den Fall sei zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass er bereits im Verfahren betreffend den vorläufigen Entzug der Rente als Rechtsvertreter bestellt worden sei (BVGer act. 54 samt Beilage). C.dd Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. respektive 13. Septem- ber 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsbe- richt das begründete Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Juni 2016 (nachfolgend: zweitinstanzliches Strafurteil) und nahm dar- über hinaus zu diesem Urteil Stellung (BVGer act. 57 samt Beilagen). C.ee Mit Schreiben vom 14. September 2016 liess auch die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht das zweitinstanzliche Strafurteil zukommen, mit dem Ersuchen, ihr zur Einreichung einer Stellungnahme zu diesem Urteil eine einmonatige Fristerstreckung zu gewähren (BVGer act. 58 samt Bei- lage). C.ff Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 räumte der Instruk- tionsrichter der Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 14 das zweitinstanzliche Strafurteil eine Frist bis zum 31. Oktober 2016 ein. Ferner orientierte er die Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass der Be- schwerdeführer im Anschluss an die Stellungnahme der Vorinstanz zum zweitinstanzlichen Strafurteil nochmals Gelegenheit zu ergänzenden Aus- führungen erhalte (BVGer act. 59). C.gg Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 hielt die IVSTA unter Verweis auf die von ihr beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle vom 7. Oktober 2016 am Tatbestand der Meldepflichtverletzung und an ihrem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest (BVGer act. 60 samt Beilage). C.hh Mit Teilurteil vom 3. November 2016 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die in den Verfahren Nrn. C-4032/2014 und C-7520/2014 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. W. Kuss als unentgeltli- chen Rechtsbeistand (BVGer act. 63). C.ii Am 10. November 2016 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer Gelegenheit, bis zum 12. Dezember 2016 eine abschliessende Stel- lungnahme einzureichen (BVGer act. 61). C.jj Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2016 liess sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen (BVGer act. 67). C.kk Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 ersuchte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung darüber, ob die Wiederer- wägungsverfügung der SUVA vom 30. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner gab er den Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Wahrung des Gehörsanspruchs Gelegenheit, sich insbesondere zur neuen Recht- sprechung im Zusammenhang mit der Observation (Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Vukota-Bojic vom 18. Oktober 2016, 61838/10) und zur Urteilsvariante der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiederer- wägung vernehmen zu lassen (BVGer act. 71). C.ll Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2017 liess sich der Beschwerdeführer zu den neuen rechtlichen Aspekten vernehmen und teilte dem Bundesverwaltungsgericht namentlich mit, dass das zweitin- stanzliche Strafurteil nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht vom 26. September 2016 und die Wiedererwägungs- verfügung der SUVA vom 30. Juni 2014 aufgrund seiner dagegen erhobe- nen Einsprache vom 18. Juli 2014 noch nicht in Rechtskraft erwachsen
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 15 seien. Überdies machte er geltend, dass die Ergebnisse der Observation aufgrund des EGMR-Urteils Vukota-Bojic vom 18. Oktober 2016 als unzu- lässige Beweismittel nicht verwertbar seien. Ob die – aufgrund der fehlen- den Koordination zwischen Unfall- und Invalidenversicherung ermittelten – abweichenden Invaliditätsbemessungen zulässig seien, brauche vorlie- gend nicht entschieden zu werden (BVGer act. 72). C.mm Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2017 nahm der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert Stellung (BVGer act. 75). C.nn Mit Schreiben vom 24. April 2017 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf eine abschliessende Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. April 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, es bestehe zwischen der Unfall- und der Invali- denversicherung keine Bindungswirkung. Das Urteil des Appellationsge- richts Basel-Stadt vom 23. Juni 2016 sei noch nicht rechtskräftig. Die Er- gebnisse der von ihr veranlassten Observation seien rechtmässig erlangt worden. Selbst wenn das Urteil Vukota-Bojic auch in der Invalidenversiche- rung anwendbar wäre, würde dies an der Verwertbarkeit der Observations- ergebnisse nichts ändern (BVGer act. 77). C.oo Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 liess der Instruktionsrichter die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 der Vor- instanz sowie das Schreiben der IVSTA vom 24. April 2017 samt Stellung- nahme der IV-Stelle vom 20. April 2017 dem Beschwerdeführer zukom- men. Ferner gab er den Verfahrensbeteiligten insbesondere Gelegenheit, bis zum 6. Juni 2017 zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob die rechts- kräftige Erledigung des SUVA- und des Strafverfahrens abzuwarten und das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei und ob die Steuerakten des Fi- nanzamtes Emmendingen/DE beizuziehen seien (BVGer act. 79). C.pp Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2017 stellte der Be- schwerdeführer den Antrag, es sei von einer Sistierung wie auch von einem Beizug der Steuerakten des Finanzamtes Emmendingen abzusehen. Fer- ner nahm er zur von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen das zweit- instanzliche Strafurteil erhobenen Beschwerde vom 26. September 2016 Stellung (BVGer act. 81). C.qq Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 30. Mai 2017 hielt die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juni 2017 an ihren bisherigen
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 16 Anträgen fest und beantragte den Verzicht auf die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens (BVGer act. 82). C.rr Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen im Un- terlassungsfall auf, dem Bundesverwaltungsgericht die beigefügte Voll- macht zur Einsichtnahme in die Steuerakten bis zum 17. Juli 2017 zu re- tournieren (BVGer act. 83). C.ss Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2017 teilte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Vollmacht zur Einsichtnahme in die Steuerakten mit der Begründung nicht retour- niere, dass die Einholung der Akten für die Beurteilung der Streitsache nicht notwendig sei und dass dies das Verfahren zudem auch noch weiter verzögern würde (BVGer act. 85). C.tt Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 nahm und gab der Instrukti- onsrichter zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 15. Juni 2017 übermittelte Vollmacht nicht retourniere. Ferner brachte er dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass für den Fall des Entscheids aufgrund der vorliegenden Akten und der Beurteilung der Lohnsituation aufgrund von lohnstatistischen Angaben im Ergebnis in der Invaliditätsbe- messung eine Schlechterstellung resultieren könne. Unter Hinweis auf die Möglichkeit der Änderung der Verfügung zu dessen Ungunsten gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich hierzu bis zum 7. September 2017 vernehmen zu lassen und innert gleicher Frist die Vollmacht nachzureichen (BVGer act. 86) C.uu Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2017 dahingehend Stellung, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gehalten gewesen wäre, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Steuerunterlagen einzuholen. Im Übrigen lägen „die meisten Steuerbescheide“ ohnehin schon vor. Es bedürfe keiner Beurteilung der Lohnsituation aufgrund von pauschalen Schätzungen (BVGer act. 88). C.vv Mit Verfügung vom 11. August 2017 nahm und gab der Instruktions- richter den Parteien – unter Verweis auf die einschlägigen Strafbestimmun- gen – zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die Auskunft weiterhin ver- weigere. Ferner wies der Instruktionsrichter auf das (zur Publikation vorge- sehene) Grundsatzurteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 17 2017 hin, verbunden mit der Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, mittels einer Spontaneingabe hierzu Stellung zu nehmen. Ferner wies er die Par- teien auf die Möglichkeit hin, ein allenfalls noch in der Strafsache einge- hendes Urteil des Bundesgerichts gegebenenfalls noch bis zur Urteilser- öffnung einzureichen oder die Sistierung zu beantragen. In Bezug auf die (allfällige) gerichtliche Beurteilung des Rückforderungsanspruchs verwies er die Verfahrensbeteiligten ferner auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014. Schliesslich machte er sie darauf auf- merksam, dass der Schriftenwechsel am 22. August 2017 abgeschlossen werde (BVGer act. 89). C.ww Mit Eingabe vom 21. September 2017 wies die IV-Stelle das Bun- desverwaltungsgericht auf das im Strafverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 hin (BVGer act. 90). C.xx Mit Verfügung vom 25. September 2017 (BVGer act. 91) übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellung- nahme der IV-Stelle vom 21. September 2017 samt einer Kopie des Urteils 6B_1099/2016 zur Kenntnisnahme (Ziff. 1). Ferner nahm und gab er den Parteien zur Kenntnis, dass das Bundesgericht in Gutheissung der Be- schwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Urteil des Appellations- gerichts des Kantons Basel-Stadt aufgehoben und die Sache an das Ap- pellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu neuem Entscheid zurückge- wiesen habe (Ziff. 2). Ferner gab er den Parteien Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2017 zum genannten Urteil und zur Frage der Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu beziehen. Überdies wies er die Par- teien auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2016 vom 21. August 2017 hin (Ziff. 3 und Ziff. 4). Schliesslich wurden die Parteien noch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der im Teilurteil vom 3. November 2016 aufgeführte Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli durch Bundesverwaltungsrichte- rin Franziska Schneider ersetzt werden müsse (Ziff. 5). C.yy Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2017 zum Urteil 6B_1099/2016 Stellung. Ferner teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er – entsprechend seiner bishe- rigen Argumentation – eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ablehne. Ferner drohte er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde für den Fall an, dass bis zum 10. November 2017 noch kein Entscheid in der Sache ergan- gen sei (BVGer act. 92).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 18 C.zz Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 liess sich die Vorinstanz unter Ver- weis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Oktober 2017 zum ge- nannten Urteil vernehmen und stellte zudem den Antrag, es sei von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzusehen (BVGer act. 93 samt Beilage). C.aaa Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 liess der Instruktionsrichter je ein Doppel der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 der Vorinstanz sowie der Eingabe vom 18. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer zukommen und schloss den Schriftenwechsel ab. Ferner wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die Streitsache spruchreif sei und der Urteilsent- wurf bei der Richterschaft in Zirkulation gesetzt werde (BVGer act. 94). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In den hängigen Beschwerdeverfahren (C-4032/2014, C-7520/2014 und C-7605/2014) stehen die jeweiligen Sachverhalte in einem engen in- haltlichen Zusammenhang. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren sind daher gegeben (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2014, S. 144 Rz. 3.17). Die mit Verfügung vom 27. Januar 2015 angeordnete Sistierung des Verfahrens C-7520/2014 (vgl. Sachverhalt, Bst. C.n hievor) wird damit hinfällig. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 1.2.1 Anfechtungsgegenstand sind im Beschwerdeverfahren C-4032/2014 zunächst die Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014, mit welchen die IVSTA die ab 1. August 1997 zugesprochenen Invalidenrenten rückwirkend auf- gehoben und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen die
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 19 aufschiebende Wirkung entzogen hat (BVGer act. 1, Beilagen). Gegen- stand der Anfechtung ist ferner die Verfügung vom 10. Dezember 2014, mit welcher die Vorinstanz Rentenleistungen im Betrag von total Fr. 17'917.- zurückgefordert hat (Beilage zu BVGer act. 1; C-7520/2014), 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwer- den (C-4032/2014 und C-7520/2014) zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwer- den vom 18. Juli 2014 und vom 26. Dezember 2014 ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren C-4032/2014 übermittelte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel dem Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2015 eine vom Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2014 eingereichte Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (BVGer act. 1 samt Beilage; C-7605/2014). 1.3.1 Es ist demnach zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig ist. 1.3.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG). 1.3.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tä- tigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Zuständig zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der An- meldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz- gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden jedoch auch in diesen Fällen von der IVSTA erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 20 1.3.4 Laut den Akten hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeit- punkt der Revisionsprüfung in (.../DE) (vgl. act. 45 und 49). Sein Gesund- heitsschaden geht auf seine frühere Tätigkeit als Grenzgänger in der in der Klinik B._______ zurück, weshalb die IV-Stelle zur Entgegennahme der Anmeldung, zur weiteren Durchführung des Verfahrens sowie auch zur Einleitung des eingeleiteten Revisionsverfahrens zuständig war. Die Zu- ständigkeit zum Erlass der Verfügung blieb indes unverändert bei der IV- STA. 1.3.5 Somit ergibt sich, dass die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV zum Erlass einer Revisionsverfügung und zur Rückforderung von zu viel geleis- teten IV-Renten zuständig war. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung an, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IVSTA ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2). Deshalb hat vorlie- gend auch das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsverweigerungs- beschwerde zu entscheiden. Das vom Beschwerdeführer ursprünglich an- gerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Ver- fahrensakten demnach zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht zur wei- teren Behandlung überwiesen (vgl. dazu Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; Urteile des BVGer C-6429/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.4; C-6189/2014 vom 4. März 2015 E. 1.3.1). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens C-4032/2014 bilden zunächst die Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. August 1997 ausgerichteten Invalidenrenten rückwirkend (ab 1. August 1997) aufgeho- ben hat. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei der Her- absetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand bildet, nicht die rechtliche Begründung für die An- passung der Leistung. Revision (Art. 17 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) stellen nicht verschiedene Streitgegenstände dar, son- dern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand „Ab- änderung des Rentenanspruchs“ (vgl. Urteil des BGer 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 21 Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend hinsichtlich der angefochtenen Rentenaufhebung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfü- gungen (hier: 11. Juni/4. Juli 2014 bzw. 10. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. April 2012 das AHV-Rentenalter erreicht hat und damit der Versicherungsfall Al- ter eingetreten ist, endet der IV-Rentenanspruch von Gesetzes wegen per 30. April 2012 (vgl. dazu Art. 30 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG). Die vorliegende Prüfung beschränkt sich dementsprechend auf den IV-rechtlich relevanten Zeitraum bis zur Beendigung des Invalidenren- tenanspruchs per 30. April 2012. 2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. 1, S. 40). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkom- men (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra- tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst wor- den (AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes be- stimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Nor-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 22 men, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine In- validenrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bestimmt sich auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Beurteilung der Fragen, ob die Rentenaufhebung rechtmässig ist, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt und ob die IVSTA zu Recht Renten- leistungen zurückgefordert hat, bestimmt sich demnach ausschliesslich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 4. 4.1 Im Verfahren C-7605/2014 rügt der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 29. April 2014 eine Rechtsverzögerung respek- tive Rechtsverweigerung. Er beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei an- zuweisen, ihm in seiner Rentenangelegenheit unverzüglich einen rechts- mittelfähigen Bescheid zuzustellen, und es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vorliege (Ziff. 1 des Rechts- begehrens). Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sistierung der Ren- tenansprüche mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zu veranlassen, dass die laufenden Rentenleistungen wieder ausbezahlt würden (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Beilage 2 zu BVGer act. 1, C-7605/2014). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung betreffend Rentenansprüche und die Wiederaufnahme der Auszahlung von Renten- leistungen beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (BVGer act. 2; C-7605/2014). Hierauf ist folglich nicht mehr weiter einzugehen. 4.3 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung im Grundsatz jederzeit Be- schwerde geführt werden. 4.3.1 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung respektive an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestim- mung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 23 beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Be- schwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib E. 2; Urteile des BGer 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012; 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15). 4.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz während des laufenden Beschwerde- verfahrens am 11. Juni 2014 respektive 4. Juli 2014 verfügt. Unter diesen Umständen liegt kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsverweige- rungsbeschwerde mehr vor. Plausible Gründe für die Annahme, dass sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, und an der Beantwortung ein hinreichendes öffentliches In- teresse bestehen würde und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte, sind nicht ersichtlich. Unter diesem Umständen kann die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abge- schrieben werden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4507/2014 vom 10. Okto- ber 2014). 4.4 Mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstands- los gewordenen Beschwerdeverfahrens ist nachfolgend dennoch zu den Prozessaussichten, wie sie sich bezüglich der Rechtsverweigerungsbe- schwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit präsentierten, Stellung zu beziehen. Voraussetzung für die Zusprache einer Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit ist einerseits, dass die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine solche rechtfertigen und der Beschwerde- führer anderseits seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und dadurch nicht einen unnötigen Prozess verursacht haben darf (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 205). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres bestimmen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 24 erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das ge- genstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt ha- ben (Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2). 4.4.1 Verwaltungsbehörden sind aufgrund des Rechtsverzögerungsverbo- tes gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass das Verfahren in allen ihnen vorgelegten Fällen innerhalb einer angemessenen Frist zum Ab- schluss gebracht werden kann. Ob eine Prozessdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechts- streites beurteilt werden (BGE 125 V 188 E. 2a S. 191; 107 Ib 160 E. 3c S. 165 mit Hinweisen). Im Weiteren bestimmt sich die zulässige Verfah- rensdauer nach der Gesamtheit der übrigen Umstände (Urteil des BGer 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Verfahren wird über Gebühr verzögert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache (Kompliziertheit) und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als an- gemessen erscheint, wobei sich die Beurteilung der angemessenen Ver- fahrensdauer starren Regeln entzieht (Urteil des BGer 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). In der Gerichtspraxis wurde bei einer Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun respektive zwölf Monaten bis zur Vornahme des nächsten angezeigten Verfahrens- schrittes eine Rechtsverzögerung bejaht (UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N. 509, sowie DERS., ATSG-Kommentar, Art. 56 N. 31, mit Hinweisen). 4.4.2 Wie vorstehend (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e hievor) dargelegt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-860/2011 vom 8. September 2011 die vom Beschwerdeführer gegen die sofortige (vorsorgliche) Ren- teneinstellung erhobene Beschwerde ab mit dem Hinweis, dass die Vor- instanz gehalten sei, das Revisionsverfahren unverzüglich fortzuführen (E. 4.4.5). Am 7. Oktober 2011 ersuchte der Teamleiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle den RAD um Bestimmung der für die Begutachtung notwen- digen Fachdisziplinen sowie um Vorschläge für ein Begutachtungsinstitut und für allfällige Zusatzfragen (act. 101). Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte die IV-Stelle der SUVA und dem Rechtsvertreter mit, dass eine medizinische Begutachtung bei der Gutachterstelle F._______ vorgesehen sei, und gab diesen gleichzeitig Gelegenheit, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (act. 104 f.). Der Rechtsvertreter und die SUVA liessen sich am 16. respektive 18. Januar 2012 vernehmen (act. 110 f.). Am 9. Februar
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 25 2012 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, dass sie an der Zusatz- frage 1 festhalte und die Zusatzfrage 2 umformuliert habe (act. 112). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 wurde die Gutachterstelle F._______ mit der Begutachtung beauftragt (act. 113). Am 23. April 2013 erstattete die Gutachterstelle F._______ ihr interdisziplinäres Gutachten (act. 131, S. 2 - 82). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 16. Mai 2013 hierzu vernehmen (act. 139). Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2013 ersuchte er die IV-Stelle, die Angelegenheit "kurzfristig, längstens bis zum 31. Juli 2013, zu entscheiden" (act. 139). Am 16. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ein Entscheid bis zum 31. Juli 2013 nicht möglich sei; dennoch werde die Angelegenheit beförderlich er- ledigt (act. 140). Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 unterbreitete der Rechts- dienst der IV-Stelle dem RAD Zusatzfragen zum F.-Gutachten (act. 141), welche von diesem am 26. Juli 2013 und am 5. August 2013 beantwortet wurden (act. 144). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle, den ausstehenden Ent- scheid bis spätestens 31. Dezember 2013 zu erlassen, ansonsten er ge- halten wäre, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (act. 150). Am 18. November 2013 beantwortete die IV-Stelle die ihr von der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt unterbreiteten Fragen zum IV-Verfahren (act. 151). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 liess die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer den Vorbescheid zukommen, worin sie ihm die rückwir- kende Aufhebung der IV-Rente per 1. August 1997 in Aussicht stellte (act. 153). Am 21. Januar 2014 forderte die IV-Stelle den Rechtsvertreter auf, innert der Nachfrist bis zum 3. Februar 2014 eine den Standesregeln ge- nügende Stellungnahme zum Vorbescheid einzureichen (act. 157). Am 27. Januar 2014 nahm der Rechtsvertreter erneut Stellung, und am 2. April 2014 forderte er die IV-Stelle auf, bis spätestens 17. April 2014 zu verfügen (act. 158, S. 2 f.; act. 160). Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die IV- Stelle das Verfahren nach der gerichtlichen Rückweisung der Sache zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen vom 8. September 2011 jeweils in- nert nützlicher Frist vorangetrieben hat. Nachdem überdies zwischen dem Ablauf der bis zum 3. Februar 2014 eingeräumten Nachfrist für die ergän- zende Begründung des Einwandes und dem Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2014 respektive 4. Juli 2014 lediglich etwas mehr als vier Monate verstrichen sind, bis die IVSTA verfügt hat, kann vorliegend nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Auch die Dauer von rund 14 Mo- naten zwischen Auftragserteilung und Erstellung des Gutachtens ist pra- xisgemäss in Kauf zu nehmen (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar,
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 26 Art. 56 N. 31). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre dementspre- chend abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden kön- nen. 5. 5.1 Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeits- unfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teil- weise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Ver- sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 27 (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein- barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In- validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich er- mittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zu- mutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5.5 5.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich ge- bliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er- werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b); dazu gehört die Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile des BGer 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2; 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurtei- lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions- rechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 [8C_972/2009] E. 3.2; Urteile des BGer 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1 und 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen be- steht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 28 5.5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu- alen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2). 5.5.3 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung respektive Herabset- zung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Be- weislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Ver- sicherungsträger (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 46 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenauf- hebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versiche- rungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bezie- hungsweise einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 50; Urteil des BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen). 5.5.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird. Nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zwei- ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. dazu auch BGE 135 V 306; 133 V 67 E. 4.3.5). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt indes rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebli-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 29 chen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zu- rückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; AS 2011 5679). Eine rückwirkende Ren- tenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung setzte nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage voraus, dass die Verletzung für die unrichtige Leistungserbringung kausal war (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 17; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité, 2011, S. 843 Rz. 3115; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 148; BGE 119 V 431 E. 4a S. 434; 118 V 214 E. 3 S. 221). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach der bis Ende 2014 gelten- den Rechtslage somit nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Mel- depflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausal- zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge- richts], I 151/94 vom 3. April 1995 [SVR 1995 IV Nr. 58] S. 167 E. 5c). Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der IVV vom 19. Sep- tember 2014 hat auch Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV eine Änderung erfahren. Danach erfolgt die Herabsetzung oder Änderung der Renten, Hilflosenent- schädigungen und Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, und zwar neu unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Wei- terausrichtung der Leistung war (AS 2014 3177, S. 3180 und S. 3182). Mit der Änderung per 1. Januar 2015 hat der Bundesrat demnach das bishe- rige Kausalitätserfordernis in Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV gestrichen. 5.5.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG muss der Leistungsbezüger jede we- sentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden. Nach der Spezialnorm von Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungs- anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheits- zustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Meldepflichtig sind bereits eingetretene oder künftige Verän- derungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Soweit die Änderung bereits vor der Leistungszu-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 30 sprache erfolgt ist, kann indes eine Meldepflichtverletzung nicht angenom- men werden (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 31 N. 10 mit Hinweisen). Nach KIESER (ATSG-Kommentar, Art. 31 NN. 10 und 16 mit Hinweisen) sind von der Meldepflicht nur Änderungen erfasst, welche sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Demgegenüber vertreten LOCHER/GÄCH- TER (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 533) den Standpunkt, dass eine Veränderung des Sachverhaltes in jedem Fall zu melden ist, damit die Behörde die Rechtmässigkeit der Weiterausrichtung der Dauerleistung prüfen kann. 5.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un- richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denk- bar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung zum einen dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen über- haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Weiter ist zweifellose Unrichtigkeit in der Regel gegeben, wenn eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. So- weit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhebung) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifello- ser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 m.w.H.). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Versicherungsträger auf formlos zugesprochene Leistungen (vgl. Art. 51 ATSG und Art. 74 ter IVV) zurückkommen (BGE 129 V 110; Urteil BGer 9C_851/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2; Urteil BGer 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Auch die Einstellung einer Rente aufgrund einer Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwir- kend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrechtmässigen Erwir- kung erfolgen, wogegen der Tatbestand der Meldepflichtverletzung defini- tionsgemäss Sachverhaltsänderungen während des laufenden Rentenbe-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 31 zugs betrifft und somit bei der Wiedererwägung oder der prozessualen Re- vision keinen Anwendungsbereich hat (vgl. Urteil des BGer 9C_870/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2). 5.7 5.7.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 2.1; 125 V 352 E. 3a). 5.7.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 5.7.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be- richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 32 von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 5.8 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil Vukota- Bojic vom 18. Oktober 2016 (61838/10) im Wesentlichen erkannt, dass die systematische Überwachung eines Versicherten durch Foto- und Videoauf- nahmen eines von der Versicherung beauftragten Privatdetektivs sowie die Aufbewahrung der Informationen einen Eingriff in deren Recht auf Privat- leben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar- stellt. Dieser Eingriff könne nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gerechtfertigt wer- den, wenn und soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer de- mokratischen Gesellschaft notwendig sei für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die gesetzlichen Bestimmungen im schweizerischen Bundesrecht (Art. 28 Abs. 2 und 43 ATSG sowie Art. 96 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) seien nicht genügend und zu unbestimmt, um einen angemessenen und effektiven Schutz gegen Missbrauch zu begründen. Den Versicherungsgesellschaften eröffneten sich (in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe) infolge fehlender Re- gelung der Höchstdauer der Überwachung beziehungsweise infolge feh- lender Regelung der gerichtlichen Überprüfbarkeit ein weiter Ermessens- spielraum über den Beschluss, unter welchen Umständen eine Observa- tion eingeleitet werde und wie lange eine solche dauere (Rz. 74 des EGMR-Urteils 6138/10 vom 18. Oktober 2016). Die bestehenden gesetzli- chen Bestimmungen schwiegen sich zudem über die örtliche und zeitliche Aufbewahrung der Aufzeichnungen, über die Zugangsbefugnis, zu den ge- samten Daten und über die Anfechtungsmöglichkeit der diesbezüglichen Handhabung wie auch über die Durchsicht, die Verwendung, die Weiter- gabe oder die Zerstörung der Aufzeichnungen aus (Rz. 75). Nachdem der Gerichtshof eine im Gesamten hinreichend klare und detaillierte gesetzli- che Grundlage nicht ausmachen konnte und eine Verletzung des Rechts
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 33 auf das Privatleben bejahte, erübrigte sich eine Prüfung der Frage, ob die Massnahme in einem demokratischen Staat notwendig sei, wie dies Art. 8 Abs. 2 EMRK zusätzlich fordere (Rz. 78 des EGMR-Urteils 6138/10 vom 18. Oktober 2016). 5.9 In jüngst publizierten Grundsatzurteil BGE 143 I 377 (9C_806/2016 vom 14. Juli 2017) hat das Bundesgericht – unter Berücksichtigung der vorstehend (E. 5.7) dargelegten Erwägungen des EGMR – entschieden, dass Art. 59 Abs. 5 IVG (welche Bestimmung den IV-Stellen "zur Bekämp- fung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs“ den Beizug von Spezialisten erlaubt) für den Bereich der Invalidenversicherung keine ausreichende ge- setzliche Grundlage begründe, welche die Observation umfassend klar und detailliert regeln würde. Folglich fehle es in der Invalidenversicherung – gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht – an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. An der in BGE 137 I 327 publizierten Rechtspre- chung könne daher nicht weiter festgehalten werden (E. 4). Obwohl Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen in der Invalidenversicherung darstellt, hat das Bundesgericht die Verwert- barkeit von rechtswidrig erlangtem Observationsmaterial mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Versiche- rungsmissbrauchs bejaht, vorausgesetzt dass die versicherte Person nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beeinflusst, die Observation auf- grund ausgewiesener Zweifel eingeleitet und die versicherte Person keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt worden sei (Ur- teil 9C_806/2016 E. 5.1.2; bestätigt in den Urteilen des BGer 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2 und E. 5.4.3.3 sowie 9C_385/2017 vom 21. August 2017 E. 3.2 und E. 3.3; vgl. hierzu auch THOMAS GÄCHTER/MI- CHAEL E. MEIER, Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, in: Jusletter 14. August 2017, insbesondere Rz. 14 und 17 ff.; Jurius, Observation von IV-Bezügern: Keine ausrei- chende gesetzliche Grundlage, in: Jusletter 7. August 2017). 5.10 In der Regel liegt rechtsprechungsgemäss keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament- lich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 34 vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag eine versicherte Gesundheits- schädigung indes nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurtei- lung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver- haltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Ver- halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zu- rückzuführen wäre (vgl. Urteile des BGer 9C_154/2016 [SVR 2017 IV Nr. 21] vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4 je mit Hinweisen). 6. Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor (Urteil BGer 8C_846/2010 vom 10. De- zember 2010 E. 1.4). Daher ist zunächst zu prüfen, ob die rentenzuspre- chenden Verfügungen vom 29. April 1999 und 25. September 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu qualifi- zieren sind. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist bei einer Invali- denrente als periodische Dauerleistung ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008). 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der erstmaligen Zusprache der IV- Rente im Wesentlichen auf das Ergebnis ihrer damaligen Abklärungen. Laut Vorbescheid vom 6. April 1998 habe die Arbeitsfähigkeit bisher nicht über 50 % gesteigert werden können (act. 1, S. 12 f.). Dieser Arbeitsfähig- keitsbeurteilung lag zum einen der Bericht des Neurologen Dr. med. G._______ vom 24. Juli 1997 zugrunde, worin der Spezialist zum Schluss kam, dass die chronischen Kopfschmerzen als posttraumatischer Kopf- schmerz oder als chronischer Spannungskopfschmerz zu deuten seien. Er vermute einen engen Zusammenhang mit der bestehenden emotional-af- fektiven Störung. Der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Krankenpfleger auch weiterhin nur halbschichtig einsetzbar (act. 1, S. 20 -
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 35 22). Zum anderen stützte die IV-Stelle ihre Beurteilung auch auf den Be- richt von Dr. med. D., Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kan- tons Basel-Stadt, vom 12. August 1997 (act. 1, S. 18 f.); danach komme es bei der 50%igen Einteilung durch wiederholte Kopfwehattacken zu kurz- fristigen unvorhergesehenen Absenzen, so dass die effektive Arbeitszeit und Arbeitsfähigkeit deutlich unter 50 % liege. Mit Bericht vom 29. April 1998 hielt Dr. med. D. sodann fest, dass der Beschwerdeführer einen schweren Sturz mit Fraktur der Schädelbasis im Bereich der Nasen- höhlen sowie Zerreissung der Dura (Hirnhaut) erlitten habe. Trotz durchge- führter operativer Versorgung der Fraktur und des Durarisses habe der Un- fall zu chronischen, einschiessenden Kopfschmerzen, Doppelbildstörun- gen und Wetterfühligkeit geführt. Vor allem die Kopfschmerzen bewirkten, dass der Beschwerdeführer trotz reduzierter Arbeitszeit wiederholt für ganze Tage ausfalle. Da er wegen seiner mehrmals pro Monat einschies- senden Kopfschmerzen ein relativ unsicherer Faktor in der Einsatzplanung bleibe und er nach Ansicht der Stationsleitung nur noch deutlich unter 50 % leisten könne, sei von dieser Seite der Antrag auf vorzeitige vollständige Pensionierung gestellt worden. Diesem Antrag könne er nicht entsprechen, weil erstens effektiv eine Teilarbeitsfähigkeit vorhanden sei, welche in gu- ten Tagen rund 50 % erreiche, und weil der Beschwerdeführer zweitens unbedingt an dieser Teilarbeitsfähigkeit festhalten wolle (act. 1, S. 10 f.). Der behandelnde Hausarzt diagnostizierte in seinen Berichten vom 5. No- vember 1998 (act. 1, S. 1 f.) und vom 20. Februar 1999 (act. 2, S. 1 f.) einen Verharrungszustand mit Depression und chronisch rezidivierende Neuralgien und Dauerkopfschmerzen und attestierte dem Beschwerdefüh- rer bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.1.2 Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 ersuchte Dr. med. D._______ so- dann um Durchführung einer Revisionsprüfung, verbunden mit dem Hin- weis, dass die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwer- deführers deutlich unter 30 % gesunken sei (act. 10). Mit Revisionsverfü- gung vom 25. September 2001 sprach die Vorinstanz dem Beschwerde- führer gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (act. 30, S. 2 f.). Diese Verfügung basierte in medizinischer Hin- sicht namentlich auf dem Bericht von Dr. med. D._______ vom 3. Januar 2001, worin dieser festhielt, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers einen 50%igen Arbeitseinsatz nicht habe erreichen können. Seit März 2000 sei er als Psychiatriepfleger gänzlich krankgeschrieben. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Psychiatrie- pfleger erachte er den Beschwerdeführer als gänzlich arbeitsunfähig,
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 36 selbst wenn im Rahmen der IV- und SUVA-Abklärung eine gewisse Er- werbsfähigkeit noch attestiert werden könnte (act. 19). In einem Kurzbe- richt vom 6. Februar 2001 hielt Dr. med. D._______ ferner fest, im neu- ropsychologischen Zusatzgutachten der Neurologischen Universitätsklinik vom 24. Juli/18. Oktober 2000 seien dem Beschwerdeführer sehr ausge- prägte geistige Leistungsstörungen im Alltag attestiert worden (act. 20). Am 19. März 2001 ergänzte Dr. med. D._______ seine bisherige Beurteilung dahingehend, dass er von der SUVA über ein in Aussicht gestelltes Thera- pieprogramm orientiert worden sei; kurzfristig ändere dies allerdings nichts an der Dienstunfähigkeit (act. 21, S. 1). Nach durchgeführter Koordination mit der SUVA (act. 23, S. 1) und entsprechender vorbescheidweiser An- kündigung (act. 24) erhöhte die Vorinstanz per 1. Juni 2000 die bisherige halbe auf eine ganze Invalidenrente (act. 30, S. 2 - 5). 6.2 6.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine zweifellose Unrichtigkeit der ur- sprünglichen Rentenverfügung unter anderem zu bejahen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde. In einem solchen Fall wurde bei der erstmaligen Anspruchsprüfung die Invalidität der Arbeits- unfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invalidi- tätsbegriff ausgegangen. Ein Wiedererwägungsgrund liegt aber nur vor, wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-1368/2014 vom 17. August 2015 E. 4). 6.2.2 Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein (Urteile des BGer 8C_357/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1; 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1; 9C_6/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwä- gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Be-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 37 urteilung einzelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchsvoraus- setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis- würdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszuspre- chung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrich- tigkeit aus (Urteil des BGer 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70). 6.2.3 Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist bei Erwerbstätigen der allge- meine Arbeitsmarkt (wie es Art. 16 ATSG für die Ermittlung des Invaliditäts- grades durch Einkommensvergleich mit Blick auf die Rentenberechtigung ausdrücklich sagt und was darüber hinaus für alle andern erwerblich orien- tierten Leistungen der IV grundsätzlich und sinngemäss ebenfalls gilt). Das IVG versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Be- ruf weiterhin auszuüben; der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG somit fremd (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 9 mit Hinweisen auf ZAK 1983 445 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 423/01 vom 28. September 1992). 6.3 Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt (E. 6.1 hievor) geht her- vor, dass die Vorinstanz die halbe und die ganze Invalidenrente aus- schliesslich gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im ange- stammten Beruf als Psychiatriepfleger zugesprochen hat, ohne dass sie eine Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft hätte. So hat Dr. med. D._______ im Rahmen seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2011 auch explizit bestätigt, dass sich seine Leistungsbeurteilung ausschliesslich auf die Dienstunfä- higkeit des Beschwerdeführers am angestammten Arbeitsplatz als Psychi- atriepfleger bezogen hatte (act. 149, S. 52 f. und S. 56). Mit ihrer Beschrän- kung auf die reine Berufsunfähigkeit ist die Vorinstanz mithin von einem falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen. Aus welchen Gründen die Vorinstanz von der Prüfung der Einsatzmöglich- keit in einer angepassten Verweistätigkeit abgesehen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine Kenntnis von der weiter- hin ausgeübten Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator der zahl- reichen Auftritte hatte. Hätte sie hievon Kenntnis gehabt, so hätte auch An- lass dazu bestanden, zumindest eine Verweistätigkeit für leichte Tätigkei- ten zu prüfen.
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 38 Allerdings geht aus dem F.-Gutachten (act. 131, S. 73 f.) hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit ab Juni 2000 laut den Akten praktisch nicht mehr habe erfüllen können, wobei die Ursache für diese gesundheitliche Verschlechterung nicht habe eruiert werden können. Die Analyse der Akten ergebe, dass die psychische Komponente immer mehr in den Vordergrund gerückt sei und sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Unter Be- rücksichtigung des Verlaufs seit 1997 scheine es, dass der Anteil der psy- chischen Komponente an der Arbeitsunfähigkeit allmählich zugenommen und schliesslich zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit geführt habe (act. 131, S. 74 f.). Die Gutachter der Klinik H._______ kamen in ihrer Expertise vom 24. Juli 2000 zum Schluss, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf- grund der Contusio cerebri mit anhaltendem Schmerzsyndrom auf 20 % zu schätzen sei; allerdings seien in dieser Schätzung die (HNO-ärztlich zu be- urteilende) Geruchsstörung und das neuropsychologische Defizit noch nicht eingeschlossen (act. 197.13 S. 44 f.). In einem neuropsychologischen Gutachten vom 18. Oktober 2000 hielt der Neuropsychiater der Klinik H._______ fest, die nicht-organisch bedingten geistigen Leistungsstörun- gen seien, soweit sie den Alltag betreffen würden, völlig glaubhaft und nicht etwa als simuliert anzusehen. Bei der privaten (deutschen) Unfallversiche- rung sei eine reaktiv-psychische Störung, gleich welcher Art, nicht entschä- digungsfähig. Die vorliegenden, obwohl sehr ausgeprägten geistigen Leis- tungsstörungen im Alltag blieben hier deshalb ohne Bedeutung (act. 197.13 S. 52 ff.). Mit Blick auf die zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen, namentlich die gutachterlich festgestellten ausgeprägten geistigen Leistungsstörungen im Alltag, kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass bei einer rechtlich korrekten Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre. Retrospektiv lässt die Aktenlage auch nicht den Schluss zu, dass Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausge- wiesene Aggravation eindeutig überwiegen würden und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien. Die An- nahme einer Wiedererwägung fällt aus diesem Grund ausser Betracht. 7. Im Rahmen der Prüfung einer unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erheblichen Änderung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten Renten- überprüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs) gemäss Verfügung vom 25. September 2001 (act. 30, S. 2 - 5) mit demjenigen zur Zeit der
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 39 streitigen Revisionsverfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 zu vergleichen (Beilagen zu BVGer act. 1). IV-Rechtlich relevant ist mit Blick auf den AHV- Rentenanspruch ab 1. Mai 2012 lediglich die Zeit bis 30. April 2012. Die in der Mitteilung vom 3. Juli 2007 (act. 42) erfolgte Bestätigung des Renten- anspruchs erging nicht gestützt auf eine rechtskonforme Sachverhaltsab- klärung und ist deshalb für die Ermittlung des massgeblichen Referenzzeit- punktes (in der Vergangenheit) nicht relevant. 7.1 Nach dem vorstehend Gesagten (E. 5.8 hievor) stellt Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Observation in der Inva- lidenversicherung dar. Die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit sind indes vorliegend dennoch gegeben. Die Observation wurde gestützt auf einen im Januar 2010 der IV-Stelle übermittelten Hinweis veranlasst, wo- nach der Beschwerdeführer seit (...) im professionellem Rahmen Mitglied einer Band sei und seither ununterbrochen, auch nach dem Unfallereignis, als Sänger und Gitarrist regelmässig Auftritte absolviere; dabei organisiere er auch die bis zu 100 Auftritte pro Jahr und sei zudem auch mitverantwort- lich für die Produktion der bisher herausgegebenen 10 Compact Disks der Band (act. 50.14, S. 2). Die Überwachung stützt sich mithin auf einen kon- kreten Anfangsverdacht; mit Blick auf die der IV-Stelle zur Kenntnis ge- brachten Hinweise lagen Zweifel an der weiteren Rentenberechtigung vor. Die Observation hat sich ferner auf drei Tage (25. Juni sowie 10./11. Juli 2010) beschränkt, so dass nicht von einer systematischen oder ständigen Überwachung die Rede sein kann, und die Konzertauftritte wurden im öf- fentlichen Raum durchgeführt und ohne Beeinflussung der Handlungen des Beschwerdeführers überwacht (act. 50.11, S. 1 - 9). Die Voraussetzun- gen für die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse sind gegeben; das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs geht jenem an der Wahrung der Privatsphäre vor. Der vorliegende Observationsbericht kann dementsprechend in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. 7.2 Die Observation hat im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerde- führer die beiden – 1 ½ respektive 2 Stunden dauernden – Konzertauftritte als Bandleader ohne Anzeichen von gesundheitlichen Einschränkungen o- der Ermüdungserscheinungen bewältigen konnte. Laut Observationsbe- richt hat er vielmehr selbst am Morgen um 01:30 Uhr noch einen aktiven, gut gelaunten Eindruck hinterlassen (act. 50.11, S. 1 - 9). 7.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 29. April 1999 mit Wirkung ab 1. Au- gust 1997 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 51 %) zugesprochen
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 40 (act. 5). Dabei stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf eine Beurtei- lung von Dr. med. D., Amtsarzt beim Gesundheitsamt des Kantons Basel-Stadt, vom 29. April 1998, wonach dieser gestützt auf die Diagnosen der Schädelbasisfraktur im Bereich der Nasenhöhlen, der Zerreissung der Dura, der damit einhergehenden chronischen Kopfschmerzen, Doppelbild- störungen und Wetterfühligkeit sowie der depressiven Entwicklung eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % attestierte und nicht mit einer Steigerung der Ar- beitsfähigkeit rechnete. Deshalb beantragte er "in Übereinstimmung mit der IV, die vorzeitige Teilpensionierung zu 50 % wegen unverschuldet ein- getretener, teilweiser Dienstunfähigkeit" (act. 1, S. 10 f.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 ersuchte Dr. med. D. sodann um Durchführung einer Revisionsprüfung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers deutlich unter 30 % gesunken sei (act. 10). Mit Revisionsverfügung vom 25. September 2001 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (act. 30, S. 2 f.). Diese Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht na- mentlich auf den Bericht von Dr. med. D._______ vom 3. Januar 2001, worin er festhielt, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Rücksicht- nahme seitens des Arbeitgebers einen 50%igen Arbeitseinsatz nicht habe erreichen können. Seit März 2000 sei er als Psychiatriepfleger gänzlich krankgeschrieben. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Psychiatriepfleger er- achte er den Beschwerdeführer als gänzlich arbeitsunfähig (act. 19). 7.4 Die Vorinstanz stützte sich bei der Würdigung des medizinischen Sach- verhaltes im Zeitpunkt der Revisionsverfügungen auf das F.-Gutachten vom 23. April 2013 (act. 131), die RAD-Stellungnahmen vom 26. Juli 2013 und vom 5. August 2013 (act. 144) sowie die Ergebnisse der Observation (act. 50.10 - 50.14). 7.4.1 Im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbeurteilung stellten die Gutachter der Gutachterstelle F._______ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Unfall vom 31. August 1996 mit Schä- delhirntrauma, Frontobasisfraktur rechts mit rhinobasaler Liquorrhoe, Durazerreissung und Liquorfistel, Fraktur der Orbitawand rechts, Levator- abriss rechts, Abriss der Fila olafactoria (zumindest rechts), eine milde trau- matische Hirnschädigung, eine Anosmie rechts, Hyposmie links, Doppel- bilder beim Blick nach rechts und oben, Sensibilitätsstörung im ersten Tri- geminusast rechts, Faszialis-Stirnastschwäche rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 41 Schmerzsyndrom (bei schweren degenerativen LWS-Veränderungen, feh- lendem Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, Status nach Morbus Scheuermann) sowie eine rezidivierende depressive Störung, ak- tuell mittelgradig bei einer Persönlichkeit mit narzisstisch-akzentuierten Zü- gen (act. 131, S. 70). Zusammengefasst kamen sie zum Schluss, dass bezüglich der Rücken- schmerzen ein organischer Kern mit degenerativen Wirbelsäulenverände- rungen vorliege, wobei die Symptomatik zusätzlich von nicht-organischen Faktoren überlagert und mitbeeinflusst werde. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen seien aus neurologischer Sicht unter Be- rücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge im weitesten Sinne nach wie vor als posttraumatisch zu werten. Sie stünden aber zurzeit nicht mehr im Vordergrund und seien auch nicht mehr konstant vorhanden. Bezogen auf die Folgen des Schädelhirntraumas bestehe derzeit aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Doppelbilder bestün- den nur in extremen Blickrichtungen und störten den Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der Anosmie (Verlust des Riechvermögens; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 106) beziehungsweise Hyposmie (herabgesetztes Riechvermö- gens; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 965) bestünden sodann Einschränkungen in Tätigkeiten, bei denen der Geruchsinn im Vordergrund stehe. Mit Blick auf die Rhinobasisfraktur dürfe der Beschwerdeführer keine intracraniellen Druckerhöhungen mit Gefahr einer erneuten Durazerreissung riskieren; dazu gehöre auch das Heben schwerer Lasten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell eine mittelgradige depressive Episode feststellen. Es könne indes nicht beurteilt werden, ob die rezidivierenden depressiven Ver- stimmungen bereits vor dem Unfall aufgetreten oder ob sie reaktiv auf die Sistierung von Versicherungsleistungen erfolgt seien. Es gebe überdies auch Hinweise für einen rezidivierenden Alkoholmissbrauch. Schliesslich habe die neuropsychologische Untersuchung starke Hinweise auf eine Verdeutlichungshaltung ergeben (act. 131, S. 71 f.). Bezeichne man die Tätigkeit als Musiker/Produzent/Arrangeur als adap- tierte Tätigkeit, so könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit über Jahre erfolgreich tätig gewesen sei und nach wie vor sei, womit er seine Arbeitsfähigkeit in dieser Branche bestätigt habe (act. 131, S. 75). Eine exakte Stellungnahme zur retrospektiven Arbeitsfä- higkeit seit 1997 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung sei schwierig zu for- mulieren. Stütze man sich auf die ärztlichen Berichte seit dem Unfall bis heute, so sei nach einer Phase von 100%iger Arbeitsunfähigkeit zunächst eine 50%ige und ab Juni 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 42 worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die damals geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung um die Jahre 1999/2000 mit einer Zunahme der Depressivität einhergegangen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähig- keit als Psychiatriepfleger dennoch eine bezahlte Aktivität und Tätigkeit als Musiker/Produzent und Arrangeur habe aufrechterhalten können, werfe die Frage auf, warum er denn eine adäquate Willensanstrengung habe auf- bringen können, um seine Beschwerden zu überwinden und um die musi- kalische Tätigkeit erfolgreich durchführen zu können. Bei der Beantwor- tung der Frage nach der damaligen Arbeitsunfähigkeit stützten sie sich auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Eine andere Beurteilung sei ange- sichts der langen Zeit zwischen dem Unfall und der heutigen Beurteilung kaum möglich (act. 131, S. 76 f.). Aus rein neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Bezüglich der Prob- lematik der durchgemachten Rhinobasisfraktur sei die Einschränkung zu erwähnen, dass der Explorand lebenslang keine intracraniellen Druckerhö- hungen mit Gefahr der erneuten Durazerreissung riskieren dürfe; hierzu gehöre das Heben schwerer Lasten. Weitere unfallbedingte Einschränkun- gen könnten nicht festgestellt werden (act. 131, S. 80). 7.4.2 RAD-Arzt Dr. med. E._______ kam nach Prüfung des F.-Gutachtens in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2013 zum Schluss, dass aus somati- scher Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit spä- testens 12 Monate nach dem Unfall nicht mehr nachvollziehbar sei. Sämt- liche Beurteilungen aus den Jahren 1996 bis 2008 seien in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, dass der Beschwerdeführer intensiv Musik gespielt und Musik-CDs produziert habe. Im Gutachten werde sodann wiederholt auf Inkonsistenzen hingewiesen (act. 144, S. 3 f.). Dr. med. G._______ hielt in einer Stellungnahme vom 5. August 2013 fest, dass eine Aggravation der Beschwerden als gesichert anzunehmen sei. Eine retrospektive Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit als Psychiatriepfleger sei heute nicht sicher mög- lich. Die gutachterlichen Einschätzungen beruhten auf nicht vollständigen Angaben der versicherten Person und seien deshalb nicht vollständig schlüssig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bei der Ausübung der Tätigkeit als Musiker gezeigten Fähigkeiten zumindest in einem Teilpensum auch für eine berufliche Tätigkeit als Psychiatriepfle- ger hätte nutzen können. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er spätestens ab Januar 1998 als Musiker/Arrangeur/Produzent zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Das Ausmass dieses Teilzeitpensums sei retro- spektiv schwer einzuschätzen, liege aber wahrscheinlich bei mindestens 50 % (act. 144, S. 5 ff.).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 43 7.5 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswir- kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un- abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Gegenstand des (im Revisionsverfahren zu erbringenden) gutachterlichen Beweises sind also nicht (nur) die gegenwärtigen gesundheitlichen Fakten als solche, sondern notwendigerweise auch deren Neuheit oder, was vor- bestandene Tatsachen angeht, deren erhebliche Wandlung in Beschaffen- heit, Ausmass oder Tragweite. Die Veränderung kann offensichtlich sein, so wenn völlig neuartige Leiden hinzukommen. In einem derartigen Fall entstehen keine revisionsspezifischen Beweisprobleme. Bewegt sich die Veränderung allerdings im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes, kann eine für sich allein betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Einschätzung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung ohne Weiteres beweisend wäre, im Revisionszusammenhang durchaus nicht überzeugungs- und beweiskräf- tig sein, wenn sie sich nicht ausreichend auf frühere medizinische Schluss- folgerungen bezieht (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. auch ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutach- ten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.). 7.6 Die F.-Gutachter hielten in ihrer Konsensbeurteilung fest, dass in Be- zug auf die Folgen des Schädelhirntraumas derzeit aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Ferner be- stünden die Doppelbilder nur in extremen Blickrichtungen und störten den Beschwerdeführer nicht. Ausgeschlossen wurden sodann (infolge der A- nosmie respektive Hyposmie) Tätigkeiten, bei denen der Geruchsinn im Vordergrund stehe. Mit Blick auf die Rhinobasisfraktur müsse er überdies intracranielle Druckerhöhungen mit Gefahr einer erneuten Durazerreis- sung vermeiden, wozu auch das Heben schwerer Lasten gehöre. Aus psy- chiatrischer Sicht lasse sich zudem eine mittelgradige depressive Episode feststellen. Schliesslich habe die neuropsychologische Untersuchung starke Hinweise auf eine Verdeutlichungshaltung ergeben (act. 131, S. 71 f.). Bezeichne man die Tätigkeit als Musiker/Produzent/Arrangeur als adaptierte Tätigkeit, so könne festgestellt werden, dass der Beschwer- deführer in dieser Tätigkeit über Jahre erfolgreich tätig gewesen sei und nach wie vor sei, womit er seine Arbeitsfähigkeit in dieser Branche bestätigt habe (act. 131, S. 75).
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 44 Insgesamt ergibt sich aus dem ZBM-Gutachten, dass dem Beschwerde- führer – jedenfalls ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Renteneinstellung vom 13. Dezember 2010 – in einer angepassten, die genannten Restrikti- onen berücksichtigenden Tätigkeit eine 100%ige Leistungsfähigkeit attes- tiert werden kann. Dies zumal der Beweis einer invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht erbracht ist. Zum einen ergeben sich aus dem F.-Gutachten keine Hinweise für die An- nahme, dass die Depression die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Verweistätigkeit wesentlich beeinträchtigen würde. Zum andern hat auch der Beschwerdeführer weder behauptet noch rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er in Nachachtung seiner sozialver- sicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297) eine adäquate leitlinienkonforme antidepressive The- rapie wahrgenommen hätte; die unterlassene Inanspruchnahme entspre- chender Therapien lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Depression keinen die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Schweregrad aufweist (vgl. dazu zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer vom 30. No- vember 2017 E. 4.5.2 m.H.). 7.7 Hinsichtlich der Jahre vor der vorsorglichen Renteneinstellung (1997 bis 2010) ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis eine zunächst 50%ige und danach – zumindest vorübergehend – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. zum Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der An- passung an den Gesundheitszustand: nachfolgende E. 8.5 f.). 7.8 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sind auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung (vgl. E. 5.4.1 hievor). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sich die betreffende Person an den Gesundheitszustand gewöhnt o- der angepasst hat. Dabei kann auch eine tatsächliche Selbsteingliederung berücksichtigt werden (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 17 N. 29 m.H.). Vorliegend konnte aus öffentlich zugänglichen Quellen (Homepage der Mu- sikband) festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2010 38 Konzerte gegeben (act. 131, S. 78) und somit den Tatbeweis erbracht hat, dass eine Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator möglich und zumutbar ist. Diese Schlussfolgerung wird sodann durch das Ergebnis der Observation bestätigt. In Übereinstimmung mit den Schluss- folgerungen in der F.-Begutachtung ist damit erstellt, dass der Beschwer- deführer (spätestens) im Jahr 2010 eine hinreichende Willensanstrengung
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 45 vornehmen konnte, um die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden (act. 138, S. 78). Damit ist ungeachtet der Veränderung des Gesundheits- zustandes beweismässig erstellt, dass jedenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Be- hinderung (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) eingetreten ist (act. 131, S. 75; act. 144, S. 5 ff.). Daraus folgt, dass der Revisionsgrund der Änderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gegeben ist. 7.9 Dementsprechend ist aufgrund der gutachterlich festgestellten vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit eine neue Ren- tenbemessung vorzunehmen. 7.9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein- kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt hat die Rechtsprechung den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 31). Im Rahmen der Revisionsprü- fung ist die Einkommensentwicklung bis zur Revisionsprüfung massge- bend (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 46). In zeitlicher Hinsicht sind mithin die Verhältnisse im Jahr 2010 entscheidend. 7.9.2 In Bezug auf das Valideneinkommen geht aus dem Arbeitgeberbe- richt vom 27. Juni 2000 (act. 13, S. 1 - 3) hervor, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2000 – ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung – ei- nen Lohn von jährlich Fr. 82‘134.- (= Fr. 6‘318.- x 13) erzielt hätte. Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer explizit anerkannt (BVGer act. 85). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2010 (vgl. BFS, No- minallohnindex 1993 – 2010, Tabelle T.1.93, Total, Männer) resultiert ein aufgewertetes Valideneinkommen von Fr. 95‘167.- (= Fr. 82‘134.- : 106.5 x 123.4). 7.9.3 Nachdem der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Tätigkeit in der Musikband – seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der statistischen Lohnangaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 46 NN. 90 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1). Wird zugunsten des Beschwerdeführers eine einfache repetitive Hilfsarbeit als zumutbar eingestuft und dementsprechend für die Bemessung des In- valideneinkommens der entsprechende Totalwert TA 1 im Anforderungsni- veau 4 von Fr. 4‘901.- zugrunde gelegt, so resultiert – umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 h – ein Einkommen von Fr. 61‘164.- (= Fr. 4‘901.-.- x 12 : 40 x 41.6). Gründe, für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb) sind nicht ersichtlich, so dass dieser Wert als Invalideneinkom- men für die Rentenbemessung zu berücksichtigen ist. Ausgehend von ei- nem Valideneinkommen von Fr. 95‘167.- und diesem Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.- resultiert damit ein IV-Grad von aufgerundet 36 % (= [Fr. 95‘167.- ./. Fr. 61‘164.-] : Fr. 95‘167.-), welcher unter dem für einen Teilrentenanspruch erforderlichen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IVG) liegt. Damit kann eine Invalidität respektive ein IV-Rentenanspruch für den Zeitpunkt der Sistie- rung der Rente (Verfügung vom 13. Dezember 2010; act. 51) ausgeschlos- sen werden (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_768/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 und I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3). Im Übrigen ist derzeit noch kein rechtskräftiger SUVA-Entscheid in Bezug auf die Invalidenrente gemäss UVG aktenkundig, so dass eine entspre- chende Berücksichtigung ausser Betracht fällt. Dies zumal rechtspre- chungsgemäss keine wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfall- versicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich besteht und ausschliesslich bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mit- zuberücksichtigen sind (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Inva- lidenrente für den Zeitpunkt der Revisionsprüfung im Jahr 2010 zu Recht verneint und die Rente mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (act. 51) zu Recht eingestellt hat.
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 47 8. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente verfügt hat. 8.1 Wie vorstehend (E. 5.4.4 hievor) bereits dargelegt, erfolgt die Herab- setzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV (in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) rückwirkend, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück- zuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Eine rückwirkende Rentenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung setzte mit anderen Worten nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage voraus, dass die Verletzung für die unrichtige Leistungserbringung kausal war (vgl. dazu E. 5.4 hievor). Das (alternative) Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen der Invalidenversicherung steht in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 87 Abs. 1 AHVG. Unter unrechtmässiger Erwirkung einer Leistung ist ein mindestens eventualvor- sätzliches Verhalten zu verstehen, durch welches die Behörde als Folge unwahrer oder unvollständiger Angaben oder auf andere Weise zur Erbrin- gung von ihr nicht zustehenden Leistungen veranlasst wird (vgl. dazu MAR- KUS HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch - insbe- sondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in: Versiche- rungsmissbrauch - Ursachen/Wirkungen/Massnahmen, 2010, S. 195). Mit Blick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. med. D._______ vom 29. April 1998 gegen die Gewährung einer ganzen Rente ausgesprochen hatte (act. 1, S. 10 f.), fehlen vorliegend verlässliche Anhaltspunkte für die Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung der Ver- sicherungsleistungen. Näher abzuklären ist demgegenüber die Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung. 8.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. 5.5.3 hievor), obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will. Ausnah- men von diesem Grundsatz ergeben sich nach der Rechtsprechung dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Überdies haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspru- chen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfällen zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 48 erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG; Urteil des BGer 8C_110/2012 vom 16. November 2012 [SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21] E. 2 m.H.). Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht, indem sie den Versicherungsträger bei laufenden Rentenleis- tungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person nachzuwei- sen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den In- validitätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben. Gelingt ihr dies nicht, ist die Aufhebung der Rentenleistungen rechtens (Urteil des BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 279 m.H.). 8.3 Mit Blick auf die Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist der Beschwer- deführer darauf hinzuweisen, dass er sowohl in der Verfügung vom 29. Ap- ril 1999 als auch in jener vom 25. September 2001 explizit darauf aufmerk- sam gemacht worden ist, dass er der Verwaltung „jede Änderung der Ver- hältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zuge- sprochener Leistungen zur Folge haben“ könne, unverzüglich zu melden habe (act. 5, S. 2; act. 30, S. 4). Nachdem die Erwerbstätigkeit für die Ren- tenbemessung hätte relevant sein können, wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne zur Meldung der (jährlich unterschiedlich hohen) Einkommen aus der Bandtätigkeit verpflichtet gewesen. Diese Pflicht hätte ihm ohne Weiteres bewusst sein müssen, zumal er mehrfach hierauf hingewiesen worden ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Revi- sionsprüfung im Jahr 2007 die Frage, ob er eine nebenberufliche Tätigkeit ausübe, explizit verneint und damit auch das ihm aus dieser Tätigkeit zu- fliessende Einkommen verschwiegen (vgl. dazu act. 40, S. 2). Indem er sein Einkommen aus der Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator von Konzertauftritten nicht gemeldet hat, hat er sich der Verletzung der Meldepflicht schuldig gemacht. Diese Feststellung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Beurteilung im (allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Strafverfahren (vgl. erstinstanzliches Strafurteil, act. 201, S. 36 f.; zweitinstanzliches Strafurteil, Beilage zu BVGer act. 57, S. 12 f.; Rückweisungsurteil des BGer 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer vorliegend mit Verfügung vom 15. Juni 2017 aufgefordert, ihm bis zum 17. Juli 2017 die beigefügte Vollmacht zur Einsichtnahme in die Steuerakten zu retour- nieren (BVGer act. 83). Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 49 5. Juli 2017 hat sich der Beschwerdeführer geweigert, dem Gericht die ge- forderte Vollmacht unterzeichnet zu retournieren (BVGer act. 85). Dadurch hat er dem Gericht eine Prüfung des in den Jahren 2001 bis 2009 effektiv erzielten Einkommens verunmöglicht (vgl. hierzu auch Art. 88 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer vermag den ihm obliegenden Beweis, dass sich die Leistungsfähigkeit respektive das zumutbare Einkommen in dieser Zeit nicht in rentenausschliessendem Umfang verändert haben – mit Blick auf die vorliegenden Akten – nicht zu erbringen. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei rechtzeitiger Meldung sei- ner Erwerbstätigkeit und seiner Einkommensverhältnisse eine Revisions- prüfung eingeleitet und den Gesundheitszustand respektive die Erwerbs- fähigkeit vertieft abgeklärt hätte. Nachdem ein tatsächliches Einkommen – als Folge der verweigerten Mit- wirkung – nicht ermittelt und damit auch die Frage der zumutbaren Aus- schöpfung des Erwerbspotenzials nicht überprüft werden kann, ist das In- valideneinkommen gestützt auf lohnstatistische Grundlagen der LSE zu er- mitteln. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Erwerbstätigkeit als Musiker wahrgenommen, hiermit aber das ihm aus medizinischer Sicht mögliche und zumutbare Erwerbspotenzial nicht aus- geschöpft hat. Bei dieser Ausgangslage sind auch für die (zurückliegen- den) Jahre 2001 bis 2010 die Tabellenlöhne gemäss LSE beizuziehen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. No- vember 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Die Rentenbemessung hat demnach in gleicher Weise wie in E. 7.8 hievor zu erfolgen, so dass bei einem Invaliditätsgrad von 36 % der Anspruch ab dem Zeitpunkt der rentenrelevanten Veränderung zu verneinen ist. 8.5 Aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht obliegt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass nach der Zusprache der gan- zen Rente (Verfügung vom 25. September 2001; act. 30 S. 2 - 5) keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder An- passung an die Behinderung erfolgt ist. Diesen Beweis vermag er vorlie- gend nicht zu erbringen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der rentenrele- vanten Änderung ist bei dieser Sach- und Rechtslage – in analoger Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV – von einer Verbesserung der Leistungsfä- higkeit respektive Anpassung an den Gesundheitszustand innert der Frist von 3 Monaten nach der Rentenerhöhung vom 25. September 2001 aus- zugehen. Die Berücksichtigung erfolgt demnach mit Wirkung per 1. Januar 2002.
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 50 8.6 Damit ergibt sich, dass die Invalidenrente nicht – wie von der IVSTA in der angefochtenen Verfügung angenommen – bereits per 1. August 1997, sondern erst per 1. Januar 2002 rückwirkend aufzuheben ist. 9. 9.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung knüpft die Rückerstattungspflicht an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs. Eine bereits bezogene Leis- tung wird nur zu einer unrechtmässig bezogenen, wenn die Korrektur durch Wiedererwägung respektive Revision rückwirkend erfolgt (KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 25 NN. 14 und 16 f.). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versi- cherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge- leitet, für welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Ver- wirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massge- benden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Im Bereich der Invali- denversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheides als fristwahrend (Urteil des BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zu- mutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in wel- chem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein (vgl. auch BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; Urteile des BGer 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1; Urteil 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1). Der Rückforderungsanspruch muss feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 in fine mit Hinweisen). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden ist. Das Bundes- gericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechts-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 51 widrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbe- zugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteile des BGer 8C_262/2017 vom 8. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; 8C_316/2014 vom 26. August 2014 [SVR 2014 IV Nr. 4] E. 2.2; 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2). Was die absolute Verjährungsfrist betrifft, gilt, soweit der Rückforderungs- anspruch aus strafbaren Handlungen hergeleitet wird, die strafrechtliche (Verfolgungs-)Verjährungsfrist. Diese beträgt im Falle eines Betruges 15 Jahre (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), im Falle einer (blossen) Meldepflichtverletzung 7 Jahre (Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 5 und Abs. 8 AHVG, Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie Art. 97 Bst. d StGB). 9.2 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2014 hat die Vor- instanz einen Betrag von Fr. 17‘917.- für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 zurückgefordert. Über den Zeitraum vor dem 1. Juni 2009 liegt – jedenfalls bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt – noch keine Rück- forderungsverfügung der IVSTA vor, so dass es dem Bundesverwaltungs- gericht mangels Anfechtungsobjektes verwehrt ist, über einen allfälligen Rückforderungsanspruch betreffend die vor dem 1. Juni 2009 ausgerichte- ten Rentenleistungen zu entscheiden. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs steht nach dem vorstehend Dargelegten (E. 8 hievor) fest. Nachdem über die Berechtigung der Ren- tenaufhebung erst mit vorliegendem Entscheid befunden wird, ist die rela- tive Frist von einem Jahr ohne Weiteres gewahrt. Dem Beschwerdeführer ist eine Meldepflichtverletzung anzulasten (vgl. E. 8.3 hievor), weshalb die Verwirkungsfrist vorliegend (mindestens) 7 Jahre beträgt. Damit ist die ab- solute Frist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG gewahrt. Die Rückfor- derungsverfügung vom 10. Dezember 2014 ist dementsprechend recht- mässig und nicht zu beanstanden. 9.3 Was die Frage der Rückforderung der vor dem 1. Juni 2009 ausgerich- teten Rentenleistungen anbelangt, wird die Vorinstanz noch die Vorausset- zungen nach Art. 25 ATSG von Amtes wegen zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu klären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2009 noch eine Rückerstattung zu verfügen ist.
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 52 10. Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen hätte berufen können. 10.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at- testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit – respektive (bei einer wieder- erwägungsweisen Rentenaufhebung) – eine vorhandene Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes kön- nen nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entge- genstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer- tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchfüh- rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteile des BGer 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.1, 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von min- destens 15 Jahren aufweisen ist – von Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung indes grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Ausnahmen im Sinne dieser Rechtsprechung liegen namentlich vor, wenn die langjäh- rige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu- führen ist (Urteil des BGer 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hin- weisen), die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell- schaftlichen Leben integriert ist (Urteil des BGer 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3), über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen (Urteil des BGer 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2) verfügt oder trotz eines Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteil des BGer 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 10.2 Nachdem der (...) geborene Beschwerdeführer das 55. Altersjahr längst zurückgelegt und im (...) 2012 das AHV-Alter erreicht hat, wäre es ihm nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zumutbar gewesen, die Ar- beitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten. Vorlie- gend liegt indes insoweit eine Ausnahme vor, als der Beschwerdeführer als Bandleader und Produzent von Musik-CDs agil und im gesellschaftlichen Leben integriert ist sowie trotz Rentenbezugs bereits regelmässig gearbei- tet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der per
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Zusammengefasst ergibt sich, dass auf den in der Rechtsverweigerungs- beschwerde gestellten Antrag, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die Sistierung der Rentenansprüche mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die laufenden Rentenleistungen wieder auszurichten (Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens; Beilage 2 zu BVGer act. 1, C-7605/2014) nicht einzugehen ist, nachdem dieses Begehren mit rechtskräftiger Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben worden ist (BVGer act. 2; C-7605/2014). In Bezug auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung (Ziff. 1 des Rechts- begehrens) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens C-4032/2014 scheidet ferner die An- nahme einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG aus, da aufgrund der Akten nicht der verlässliche Schluss gezogen werden darf, dass bei einer rechtlich korrekten Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre. Die Vorinstanz hat allerdings zu Recht eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorge- nommen und die Rentenleistungen am 13. Dezember 2010 mit sofortiger Wirkung sistiert. Der Beschwerdeführer hat sodann die ihm zumutbare Mel- depflicht gemäss Art. 77 IVV verletzt. Für den Fall der korrekten Wahrneh- mung der Meldepflicht hätte die Vorinstanz eine Revisionsprüfung vorge- nommen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt in Bezug auf das tatsächlich er-
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 54 wirtschafte Einkommen aus der Tätigkeit als Musiker, Produzent und Or- ganisator und die Entwicklung der Leistungsfähigkeit zu einem beweislo- sen Zustand. Denn dem Beschwerdeführer gelingt der ihm obliegende Be- weis, dass sich seine Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit im Anschluss an die Rentenerhöhung mit Verfügung vom 25. September 2001 nicht in rentenrelevantem Umfang verbessert und er kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt hat respektive hätte erzielen können, nicht. Mit Blick auf dieses Ergebnis hat der Beschwerdeführer aufgrund der Umkehr der Beweislastverteilung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der An- spruch auf Rentenleistungen wird rückwirkend per 1. Januar 2002 aufge- hoben. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wäre selbst dann nicht zu bejahen gewesen, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 11. Juni/4. Juli 2014 noch nicht das AHV-Alter er- reicht hätte, da der Beschwerdeführer gesellschaftlich integriert war und trotz des Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte, weshalb keine ar- beitsmarktliche Desintegration bestand. Die Beschwerde C-4032/2014 wird demnach teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 werden insoweit aufgehoben, als darin der Ren- tenanspruch für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2001 ver- neint worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 angeord- nete Rückforderung von Fr. 17‘917.- erweist sich als rechtmässig. Die da- gegen erhobene Beschwerde (C-7520/2014) ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Teilurteil vom 3. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, wobei ihm Rechtsanwalt Dr. W. Kuss als unentgeltlicher Beistand bestellt wurde (BVGer act. 63). Der Beschwerdeführer ist deshalb davon befreit, für die entstandenen (ermässigten) Verfahrenskosten aufzukommen. 12.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Be- schwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Teilurteil vom 3. November 2016 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 55 Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichts- kasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 12.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.- (inkl. Ausla- gen) angemessen. Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrens- ausgangs ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Neuntel auszugehen, womit er Anspruch auf eine Par- teientschädigung von Fr. 500.- zulasten der Vorinstanz hat. Acht Neuntel des obengenannten Betrages, mithin Fr. 4‘000.-, sind als amtliches Hono- rar aus der Gerichtskasse zu leisten. 12.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren C-4032/2014, C-7520/2014 und C-7605/2014 werden verei- nigt. 2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde (C-7605/2014) wird, soweit darauf einzutreten ist, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Beschwerde C-4032/2014 wird teilweise gutgeheissen und die ange- fochtenen Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 werden insoweit aufge- hoben, als darin der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2001 verneint worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde C-4032/2014 abgewiesen.
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 56 4. Die Beschwerde C-7520/2014 wird abgewiesen und die angefochtene Ver- fügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2010 wird bestätigt. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. 7. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kuss, Waldkirch (D), zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von Fr. 4‘000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. 8. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 Seite 57 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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