B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3782/2021
Urteil vom 8. September 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Zusprache einer befristeten Invaliden- rente, Verfügung der IVSTA vom 15. Juli 2021.
C-3782/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geb. 1983, ist deutsche Staatsangehörige, ledig und kinderlos. Sie war von Mitte 2006 bis Ende September 2019 in der Schweiz, im Kanton B., wohnhaft (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenver- zeichnis vom 22. September 2021 [nachfolgend IVSTA-act.] 9, 43, 53). Seither wohnt sie wieder in Deutschland. Von Dezember 2006 bis Januar 2016 arbeitete die Versicherte, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosig- keit, im Service sowie als Betreiberin einer Bar in der Schweiz und entrich- tete in dieser Zeit, teils als Unselbständigerwerbende, teils als Selbständi- gerwerbende, die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (IVSTA-act. 29 [S. 2], 96). In den Jahren 2013 bis 2016 leistete sie ausserdem Beiträge als Nichter- werbstätige. Letztmals arbeitete die Versicherte von Oktober 2014 bis Ende Januar 2016 zu einem Arbeitspensum von etwa 30% bzw. auf Abruf als Serviceaushilfe im Restaurant C. in (...) (IVSTA-act. 9 [S. 6]; 11 [S. 2]; 20; 29 [S. 2]). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis wegen der Erkrankung der Versicherten auf (IVSTA-act. 20 [S. 2]). Seither ist diese nicht mehr berufstätig. Die Versicherte wird seit 2013 von der Sozialhilfe unterstützt, zunächst in der Schweiz, danach in Deutschland (IVSTA-act. 15; BVGer-act. 8). A.b Am 20. September 2016 (Posteingang: 27. September 2016) meldete sich die Versicherte erstmals bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B.) zum Leistungsbezug an und verlangte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (IVSTA-act. 1). Das Spital B., Psychiatriezentrum D._______, hatte ihr am 17. Dezember 2015 folgende Diagnosen gestellt (vgl. Bericht der behandelnden Psychia- terin in IVSTA-act. 24, S. 16 f.):
C-3782/2021 Seite 3 erfahren. Im Jahr 2013 habe die Versicherte auf eigenen Wunsch einen ‘kalten Entzug’ absolviert, und seit 2014 bleibe sie drogen- sowie alkohol- abstinent. Am 26. September 2016 bestätigte das D._______ die gestellten Diagno- sen (IVSTA-act. 24, S. 10 ff.) und informierte insbesondere über den tages- klinischen Aufenthalt der Versicherten vom März bis zum Juni 2016 (mit voller Arbeitsunfähigkeit). Es führte aus, diese berichte von diversen Be- lastungen, u.a. wegen der Kündigung ihres Jobs und des Wegzugs ihres Freundes nach Luzern. Eine Arbeitsabklärung mit einem 50%-Pensum (bei geplanter Steigerung auf 100%) habe nach rund einem Monat zu einer akuten Suizidalität mit anschliessender vollständiger Krankschreibung von einem Monat geführt. Mit Verfügung vom 28. November 2016 lehnte die IV-Stelle B._______ das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (IVSTA-act. 4). B. B.a Am 17. April 2018 (Posteingang: 20. April 2018) reichte die Versicherte bei der IV-Stelle B._______ wegen seit 2012 bestehender ‘psychischer Be- schwerden, Depressionen und Selbstverletzung’ eine Anmeldung für eine berufliche Integration bzw. Rente ein (IVSTA-act. 9). Im Arztbericht vom 29. Mai 2018 stellte der behandelnde Psychiater Dr. E._______ ihr folgende Diagnosen (IVSTA-act. 21; so auch im Arztbericht vom 2. Mai 2019 in IV- STA-act. 54): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
C-3782/2021 Seite 4 angekündigte Verfügung (IVSTA-act. 41). Diese wurde allerdings vorerst nicht verschickt (IVSTA-act. 62, 65). Vielmehr gab die IV-Stelle B._______ beim Psychiater Dr. F., (...), ein externes psychiatrisches Gutach- ten in Auftrag, da bis dahin keine Überprüfung nach dem strukturierten Be- weisverfahren erfolgt war (IVSTA-act. 45, 51). B.c Infolge des Wegzugs der Versicherten nach Deutschland übermittelte die IV-Stelle B. das Dossier im Oktober 2019 der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) und annullierte das geplante psychiatrische Gutachten (IVSTA-act. 52, 56). B.d Am 8. Oktober 2019 teilte die IVSTA der Versicherten mit, ihr Renten- gesuch sei am 17. Juli 2019 rechtkräftig abgewiesen worden, und einen neuen Antrag müsste sie bei der deutschen Rentenversicherung einrei- chen (IVSTA-act. 57). Daraufhin erwiderte die Versicherte am 14. Oktober 2019, sie habe nie eine Ablehnung erhalten (IVSTA-act. 63, S. 1). Am 15. Oktober 2019 erläuterte die IV-Stelle B., die Verfügung vom 17. Juli 2019 sei am 2. Oktober 2019 irrtümlich versandt worden; diese werde nun annulliert (IVSTA-act. 65). Der Fall sei noch nicht abgeschlos- sen und werde fortan von der IVSTA bearbeitet. Mehr als zwei Monate spä- ter tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen (IVSTA-act. 66) und initiierte am 23. Juli 2020 namentlich eine psychiatrische Abklärung über die deut- sche Rentenversicherung (IVSTA-act. 72, 75, 76). B.e Mit dem Gutachten wurde G., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, beauftragt. Dieser stellte der Versicherten am 31. Oktober 2020 folgende Diagnosen (IVSTA-act. 79, S. 24):
Darüber hinaus hielt der Experte insbesondere fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrage zwischen 3 bis unter 6 Stunden am Tag (S. 25). Es sei keine Besserung bzw. Steigerung des Leistungsvermögens zu erwar- ten, auch nicht von einer medizinischen Rehabilitation. Die Psychiaterin des medizinischen Dienstes der IVSTA ermittelte darauf- hin am 4. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Einschränkung im Haushalt ab Ende November 2016 von je 70% und ab Ende Oktober 2020
C-3782/2021 Seite 5 von 60% im Erwerbsbereich sowie von 17% im Aufgabenbereich/Haushalt (IVSTA-act. 81). B.f Nach dem Vorbescheidverfahren (IVSTA-act. 83) sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2021, befristet für die Zeit vom
C-3782/2021 Seite 6 und ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Als Service- angestellte sei sie daher seit Ende Oktober 2020 nur noch zu 60% arbeits- unfähig und im Haushalt nur noch zu 17% eingeschränkt. Aus den Ein- schränkungen in beiden Bereichen ergebe sich ab diesem Zeitpunkt ein lnvaliditätsgrad von 30%, welcher nicht mehr rentenbegründend sei. C.d Die Beschwerdeführerin erwiderte daraufhin mit Replik vom 1. März 2022, weder lebe sie in einer harmonischen Beziehung noch habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert (BVGer-act. 15). Sie habe in ihrem Leben eine 40%ige bis 50%ige Einschränkung hinzunehmen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 21. April 2022 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 17), wie sinngemäss auch die Beschwerdeführerin in ihren – unaufgefordert eingereichten – Eingaben vom 14. Mai 2022 und 24. Juni 2022 (BVGer- act. 19, 21). C.e Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 gewährte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zur Möglich- keit einer reformatio in peius (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur umfassenden Abklärung) zu äus- sern und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 23). Nach Gewährung von Fristerstreckungen (BVGer-act. 24 - 27) erklärte die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2023, sie ziehe ihre Beschwerde nicht zu- rück (BVGer-act. 29). Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nicht verbessert. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung
C-3782/2021 Seite 7 der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem der Be- schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde – daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die IV Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28
Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland (wie hier die Be- schwerdeführerin), so geht die Zuständigkeit auf die IVSTA über (vgl. Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 4011 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2018]). Diese hat, nachdem die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hatte, somit zu Recht die notwendigen Abklärungen vorgenommen und die Rentenverfügung erlassen. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Juli 2021, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerde- führerin ab 1. Oktober 2018 eine ganze IV-Rente zusprach, diese Rente aber bis zum 31. Januar 2021 befristete. 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
C-3782/2021 Seite 8 Verwaltungsverfügung (hier den 15. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 15. Juli 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft stan- den, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbeson- dere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-3782/2021 Seite 9 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Eine Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien besteht nicht (vgl. auch Urteil des BVGer C-5608/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; je m.H.). 5.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwi- schen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Rich- ter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 6. 6.1 Angefochten ist die Rentenverfügung vom 15. Juli 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Ja- nuar 2021 eine ganze, ordentliche Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr die Rente ab Februar 2021 wei- terhin ausgerichtet werde, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. 6.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Allerdings ist für die Ausrichtung einer
C-3782/2021 Seite 10 ordentlichen IV-Rente in jedem Fall eine Beitragszeit von mindestens ei- nem Jahr in der Schweiz zu erfüllen (vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL; gül- tig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2021]; Rz. 3004.3 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021]). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentli- che Invalidenrente ist vorliegend offensichtlich erfüllt (vgl. IK-Auszug in IV- STA-act. 96). 6.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Fassung]). 6.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
C-3782/2021 Seite 11 Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwi- schen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 6.6 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-3033/2021 vom 19. Ja- nuar 2023 E. 4.3). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Ände- rung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach- verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind die Sachverhalte im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteile des BGer 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 3.7). Dabei besagt Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV, dass bei einer Verbesserung bzw. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung resp. Er- höhung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 7. 7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage
C-3782/2021 Seite 12 für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). Hinsichtlich des Be- weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C- 4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). 7.2 7.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. 7.2.2 Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkas- sen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbind- lich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 7.2.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 7.2.4 Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür- digen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BVGer C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
C-3782/2021 Seite 13 (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.). In diesem Zu- sammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzun- gen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen, zumal die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Er- kenntnisse hervorzubringen vermag (vgl. Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4; 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3; 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 7.2.5 Von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderun- gen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 7.2.6 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinter- nen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal- tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Ak- ten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor- zunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
C-3782/2021 Seite 14 RAD-Berichte, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2; 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6). 7.3 7.3.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zur Haupt- sache auf das Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, G., vom 31. Oktober 2020 (IVSTA-act. 79). Dieses enthält nebst den Diagnosen und Einschätzungen zur Arbeitsunfä- higkeit (vgl. dazu E. B.e) auch Ausführungen, wonach bei der Beschwer- deführerin ein gemindertes, jedoch kein vollkommen aufgehobenes Leis- tungsvermögen bestehe (IVSTA-act. 79, S. 25). Der Experte legte dar, die Folgen des jahrelangen Drogenkonsums und der Gewalterfahrungen in Kindheit, Jugend und jungem Erwachsenenleben seien unübersehbar (S. 25). Es bestünden Einschränkungen hinsichtlich der geistig-psychischen Belastbarkeit, insbesondere hinsichtlich Konzentrations- und Reaktions- vermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr sowie Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge (S. 26). An Gefährdungs- und Be- lastungsfaktoren seien Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr zu meiden so- wie häufig wechselnde Arbeitszeiten oder Kontakt mit Suchtstoffen. Die Einschränkung bestehe auf längere Sicht, eventuell auf Dauer. Anzeichen für Simulation oder Aggravation bestünden nicht (S. 10). Die Beschwerde- führerin schildere, sie habe sich sozial stärker zurückgezogen, könne ihre Hobbys nicht mehr ausüben und sei oft durch den Schmerz wie gelähmt (S. 11). Im Schreiben vom 6. März 2021 ergänzte der Gutachter, die Be- schwerdeführerin sei weiterhin zu mindestens 40% invalid und sein Gut- achten sei nicht so aufzufassen, dass es der Beschwerdeführerin noch zu 83% zumutbar wäre, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, wie die IV annehme (IVSTA-act. 87). Der Experte hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Er erwähnt in der Anamnese (IVSTA-act. 79, S. 8 ff.) vereinzelte medizinische Be- richte, ohne aber die Auswahl zu begründen; um eine vollständige Anam- neseerhebung handelt es sich jedenfalls nicht. Insbesondere fehlen Be- richte des D. (wie z.B. derjenige vom 26. September 2016 in IV- STA-act. 24, S. 10) oder des behandelnden Psychiaters (wie z.B. die Be- richte vom 2. Mai 2019 oder 29. Mai 2018 in IVSTA-act. 21, 54, 61 [wohin- gegen der in der Anamnese erwähnte Befundbericht vom 25. Juli 2019 des
C-3782/2021 Seite 15 behandelnden Psychiaters sich nicht in den Akten befindet]). Nicht aufge- nommen wurde ferner der Bericht des Neurologen Dr. H._______ vom 14. Oktober 2015 (vgl. IVSTA-act. 27, S. 17 f.), welcher der Beschwerdeführe- rin Panikattacken diagnostizierte (ebenfalls erwähnt von Dr. E._______ in seinem Bericht vom 1. Mai 2019 in IVSTA-act. 54, S. 2). Ferner fehlen die zahlreichen Arztberichte über die (wiederkehrenden) Magen- und Darmbe- schwerden der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. IVSTA-act. 24 [S. 5 ff.], 27 [S. 6, 20 und 25 ff.]) und insbesondere jene, in welchen der Beschwerdefüh- rerin ein Reizdarmsyndrom (IVSTA-act. 24 [S. 5], 60 [S. 8]) oder eine Pan- gastritis (IVSTA-act. 27, S. 4) diagnostiziert wurde. Erwähnt wird demge- genüber ein Befundbericht vom 28. April 2020 der Psychologin I.; dieser ist in den Akten allerdings nicht enthalten. Gemäss den Arztberichten des D. und des behandelnden Psychi- aters Dr. E._______ leidet die Beschwerdeführerin an einer emotional in- stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. z.B. IVSTA-act. 24 [S. 10], 54). Dieser war deshalb einst sogar der Aufenthalt in einer Spe- zialklinik empfohlen worden (IVSTA-act. 24, S. 17). Im Gutachten wird die Borderline-Störung in der Anamnese zwar erwähnt, bei den Diagnosen fehlt sie aber. Auch enthält die Expertise weder eine einlässliche Auseinan- dersetzung mit dieser Erkrankung, noch eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin diese Diagnose nicht (mehr) zu stellen wäre. Dies lässt sich umso weniger nachvollziehen, als selbst die Psychiaterin des medizinischen Dienstes der IVSTA feststellte, dass es sich bei der Border- line-Störung um eine plausible und relevante Diagnose handle, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. IVSTA-act. 81, S. 3). Die im Gutachten gestellten Diagnosen dürften sich mithin als nicht vollständig erweisen. Ohnehin fehlt in der Expertise eine Auseinandersetzung mit früheren Arzt- berichten. In somatischer Hinsicht wird lediglich festgestellt, wegen der Coronapandemie habe auf eine eingehende körperliche Untersuchung ver- zichtet werden müssen (IVSTA-act. 79, S. 15). Der Gutachter versäumte es, die Tatsachen zu beleuchten und zu würdigen, dass die Beschwerde- führerin täglich zum Teil starke Schmerzmittel einnimmt (S. 12) und dass sie seit Jahren an erheblichen Magen- und Bauchschmerzen leidet, wobei ihr ein Reizdarmsyndrom diagnostiziert wurde (vgl. Erw. hiervor). Den Ak- ten lässt sich nicht entnehmen, ob und inwiefern dieses die Beschwerde- führerin einzuschränken vermag (vgl. auch die Einschätzung des Hausarz- tes, wonach keine somatischen, nur psychische Funktionseinschränkun- gen bestünden [IVSTA-act. 24, S. 3]). Sodann ergibt sich aus dem Gutach- ten, dass die Beschwerdeführerin eine schwierige Vergangenheit hinter
C-3782/2021 Seite 16 sich hat (IVSTA-act. 79, S. 14). Sie erfuhr wiederholt Gewalt und Misshand- lungen, erlebte ‘Entführung, Vergewaltigung, Abtreibung (vgl. zur Abtrei- bung den Arztbericht in IVSTA-act. 27, S. 33 f.), Todesfälle und Pornogra- phie’. Noch im Jahr 2016 kam es bei der Beschwerdeführerin zur akuten Suizidalität, bei der sie mittels Fürsorgerischer Unterbringung im Spital B._______ platziert werden musste (IVSTA-act. 24, S. 13 ff.). Ferner waren beide Eltern drogen- und alkoholabhängig. Der Gutachter belässt es bei der blossen Beschreibung dieser Umstände, unterlässt es aber, das Aus- mass und die Folgen auf die Gesundheit und Entwicklung der Beschwer- deführerin zu beleuchten. Dasselbe gilt bezüglich der langjährigen Sucht- mittelabhängigkeit, welche noch im Jahr 2013 zu einer Hospitalisation führte (IVSTA-act. 24, S. 24 ff.). Im Gutachten fehlt jegliche diesbezügliche Auseinandersetzung; weder Ausmass noch Zeitdauer noch Auswirkungen sind aus der Expertise ersichtlich. Ferner lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leidet (vgl. Bericht des Neurologen Dr. H._______ in IVSTA-act. 27, S. 17 f.; ebenfalls erwähnt in IVSTA-act. 54, S. 2). Im Gutachten werden diese nicht thematisiert. Der Gutachter beschreibt im Übrigen die Entwicklung starker körperliche Be- schwerden bei psychischem Stress (IVSTA-act. 79, S. 16) und stellte fest, es sei von einem starken, beeinträchtigenden Somatisierungssyndrom auszugehen (S. 17); eine somatoforme Störung wurde dann aber – ohne Begründung – nicht diagnostiziert. Dies erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar. In der Expertise werden ferner Symptome einer Posttrau- matischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Dissoziation, Intrusion und Déjavue-Erlebnissen geschildert (S. 16). Dabei handelt es sich offensicht- lich um eine schwere, eindrückliche Symptomatik. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, wie diese einzuordnen ist und ob, in welchem Aus- mass bzw. in welcher Weise sie die Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermag. Eine Untersuchung (Beck-Depressions-Inventar) ergab schliess- lich, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression vorliege, welche klinisch aber nur als mittelschwer zu beschreiben sei (S. 21). Diese Differenz blieb unbegründet. Nach der Einschätzung des Gutachters ist die Beschwerdeführerin am Tag zwischen 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig. Die Auswirkungen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung auf deren Arbeitsfähigkeit wurden weder hinsichtlich ihres Ausmasses noch ihrer Ursache (hinreichend) begründet. Ebenso fehlt die Auseinandersetzung mit der Einschätzung des behan- delnden Psychiaters, welcher, nach langjähriger Begleitung der Beschwer- deführerin, als Einstieg in ein Arbeitsprogramm von einer 30%igen Arbeits- fähigkeit ausging (vgl. IVSTA-act. 6, 7, 54) und welcher der
C-3782/2021 Seite 17 Beschwerdeführerin eine – aus psychischen Gründen – verminderte An- passungsfähigkeit, eine sehr geringe Belastbarkeit und eine sehr starke Stressintoleranz bescheinigte (vgl. IVSTA-act. 54, S. 3). Dies sind alles Ei- genschaften, welche die Arbeitsfähigkeit einer Person erheblich beein- trächtigen dürften. Eindrücklich beschreibt die Beschwerdeführerin denn auch, es sei ihr in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang jede Stelle meist bereits nach relativ kurzer Zeit gekündigt worden, weil sie die Erwar- tungen an Belastbarkeit und Stressresistenz nicht habe erfüllen können (IVSTA-act. 34, S. 2). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit erweist sich mithin als nicht nachvollziehbar. Ebensowenig lässt sich dem Gutachten die – von der Vorinstanz ermittelte – gesundheitliche Verbesserung ab Ende Oktober 2020 (es handelt sich dabei um das Gutachtensdatum) entnehmen; hierzu fehlen jegliche klare Aussagen (obwohl der Beweiswert eines Gutachtens wesentlich davon ab- hängt, ob dieses sich ausreichend auf das relevante Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachverhalts bzw. effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes – bezieht [vgl. Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.; Urteil des BVGer C-924/2020 vom 31. Okto- ber 2022 E. 5.7.2]). Zusammenfassend erweist sich das Gutachten des Facharztes G._______ weder als schlüssig noch als vollständig. Die Anamnese wurde nicht lü- ckenlos erhoben und die Schlussfolgerung nicht zureichend begründet. Die gestellten Diagnosen sind nicht nachvollziehbar. Die Expertise erweist sich mithin als nicht beweiskräftig. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der beauftragte Facharzt, der kein Psychiater ist, über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen für ein psychiatrisches Gutachten ver- fügt. 7.3.2 Die Psychiaterin des medizinischen Dienstes der IVSTA schloss am 4. Januar 2021 aus der Feststellung des Gutachters, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage zwischen 3 bis unter 6 Stunden, auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70% bis zum Gutachtens- datum und danach von 60% (IVSTA-act. 81). Eine eingehende, nachvoll- ziehbare Begründung für die Verminderung der Arbeitsunfähigkeit von 70% auf 60% fehlt. Ebensowenig wurde erläutert, inwiefern und weshalb sich der Zustand der Beschwerdeführerin genau zu diesem Zeitpunkt hätte ver- bessert haben sollen. Für die für die Verbesserung mitverantwortliche, von der Vorinstanz behauptete stabilisierte Lebenssituation der Beschwerde- führerin mit harmonischer Partnerschaft (vgl. dazu IVSTA-act. 81 [S. 3],
C-3782/2021 Seite 18 BVGer-act. 12) fehlen in den Akten jedenfalls jegliche Anhaltspunkte. Viel- mehr sind den Unterlagen Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin von ihrem Partner getrennt lebt und sie lediglich mit ihrer Grossmutter zusammen wohnt, bei der sie Zuflucht gefunden hat (vgl. z.B. IVSTA-act. 79 [S. 10] und Formular ‘Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege’ in BVGer-act. 8). Die Beschwerdeführerin widerspricht denn auch der Behauptung, sie lebe in einer harmonischen Partnerschaft (vgl. BVGer- act. 15 und Anmerkung Facharzt G._______ vom 10. Juni 2022 zur fehlen- den Tagesstruktur in BVGer-act. 21). Auf die Einschätzung der Psychiaterin des medizinischen Dienstes der IVSTA kann mithin bereits aus diesen Gründen ebenfalls nicht abgestellt werden. 7.3.3 Geht es – wie hier – um psychische Erkrankungen, sind für die Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2 ff; 143 V 418 E. 6 ff.; Urteil des BVGer C-3253/2019 vom 15. Dezember 2022 E. 3.6). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine lege artis gestellte, psychiatrische Diag- nose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Im Übrigen systematisierte das Bundesgericht die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behand- lungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten], Persön- lichkeit [Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen] und sozialer Kontext) und Kategorie «Konsistenz»/«Ge- sichtspunkte des Verhaltens» (mit den Komplexen gleichmässige Ein- schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese- ner Leidensdruck). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausnahmsweise dort von ei- nem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (vgl. Urteil des BVGer C-3780/2020 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.4 m.H.). Entbehrlich bleibt es beispielsweise, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen von einer bloss leichtgradigen, nicht chronifizierten depressiven Störung (ohne Komorbiditäten)
C-3782/2021 Seite 19 auszugehen ist, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Vorliegend lässt sich ein Verzicht mit Blick auf die diagnostizierten Leiden aber nicht be- gründen, zumal ohnehin kein beweiswertiger fachärztlicher Bericht vorliegt. Nicht umsonst hatte die IV-Stelle B._______ schon im August 2019 festge- stellt, eine Überprüfung der Standardindikatoren habe, entgegen der Rechtsprechung, noch nicht stattgefunden, weshalb diese noch nachzuho- len und ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei (vgl. IVSTA-act. 45, 46). Vorliegend fehlen lege artis gestellte, psychiatrische Diagnosen (vgl. dazu E. 7.3.1 hiervor). Die von der Psychiaterin der IVSTA vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. IVSTA-act. 81, S. 3 in fine) erweist sich daher von vornherein als unzureichend, zumal diese als kaum begründet und nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. dazu auch E. 7.3.2 hiervor). Folglich wird die IVSTA das strukturierte Beweisverfahren noch nachzuholen haben. 7.3.4 Betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. die medizinische Situation vor Ende Oktober 2020 (dem Gutachtensdatum bzw. dem Datum der vermeint- lichen gesundheitlichen Verbesserung) stellte die Ärztin der IVSTA auf die Aussage von Dr. E._______ ab, wonach die Beschwerdeführerin zu 30% arbeitsfähig sei, ohne diese (und insbesondere auch die Betätigung im Auf- gabenbereich) näher zu begründen (vgl. IVSTA-act. 81, S. 2). Der behan- delnde Psychiater bescheinigte diese Arbeitsfähigkeit aber lediglich im Rahmen eines ‘Arbeitspraktikums bzw. Arbeitsprogramms’ (und nicht be- züglich der freien Wirtschaft). Er selber gab ausdrücklich an, er könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen bzw. diese be- dürfe der Abklärung, wobei ein Arbeitspraktikum sinnvoll wäre (IVSTA- act. 6 [S. 1], 7, 21 [S. 3 f.], 54 [S. 2], 61 [S. 5]). Anfang 2017 war er noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (in einem Arbeitspraktikum) ausgegan- gen (vgl. IVSTA-act. 6 [S. 2]). Allerdings dürfte aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2016 selbst eine (schonende, sorgfältig vorbereitete) Arbeitsabklä- rung im Rahmen eines Tagesklinikaufenthalts scheiterte bzw. zu einer akuten Suizidalität mit der Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbrin- gung führte (vgl. IVSTA-act. 24, S. 10 ff.), tatsächlich (wie die Psychiaterin der IVSTA annimmt) von einer nur geringfügigen Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin auszugehen sein. 7.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass keine beweiskräftigen medizini- schen Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben. Vielmehr erweisen sich die im Recht
C-3782/2021 Seite 20 liegenden medizinischen Akten als lückenhaft und lassen insbesondere eine verlässliche Einschätzung des psychischen Beschwerdebilds nicht zu. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 7.3.6 Die Vorinstanz hat mithin, bevor sie neu entscheidet, nach Aktualisie- rung und Vervollständigung der medizinischen Akten (u.a. Beizug eines Berichts der behandelnden Psychologin/Psychotherapeutin) insbesondere ein Gutachten einzuholen, welches zumindest eine psychiatrische Abklä- rung (unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung [vgl. dazu E. 7.3.3 hiervor]) enthält, wobei der Beizug weiterer Gutachter (wie insbesondere aus den Fachbereichen der Gastroenterologie und/oder der Neurologie) in das pflichtgemässe Ermes- sen der Vorinstanz respektive des Gutachters oder der Gutachterin gestellt wird (Art. 43 ff. ATSG; Urteile des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2; 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1) Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Ab- klärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungs- medizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Okto- ber 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; Urteil des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 10.3). Hinweise, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar wäre, zwecks Begutachtung in die Schweiz zu reisen, las- sen sich den Akten nicht entnehmen. 8. 8.1 Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist sodann festzustel- len, nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist, beziehungsweise ist die Statusfrage zu klären. Das bedeutet, dass zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht- erwerbstätig einzustufen ist. Dies führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
C-3782/2021 Seite 21 ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Auf- gabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Methode des Betätigungsvergleichs; Art. 28a Abs. 2 IVG). Ge- mäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität mittels Einkommensvergleichs fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die In- validität für diese Tätigkeit mittels Betätigungsvergleichs ermittelt. In die- sem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad in beiden Be- reichen zu bemessen (gemischte Methode; vgl. auch Art. 27 bis IVV; zur Zu- lässigkeit der gemischten Methode vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 und Urteil des BVGer C-3253/2019 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.1 m.H.). 8.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person – bei im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. dazu und zum Folgenden Urteile des BVGer C-3780/2020 vom 24. Januar 2023 E. 3.5; C-5861/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.1; C-6572/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 6.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 5 Rz. 7). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbs- tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person (Urteil des BVGer C-6572/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 6.2). Diese Ent- scheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3910/2021 vom 6. Feb- ruar 2023 E. 9.2). Insbesondere hat auch die vor Eintritt der Invalidität aus- gebübte Tätigkeit nur Indiziencharakter und wirkt im Hinblick auf die
C-3782/2021 Seite 22 Statusfrage nicht präjudizierend (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 5 Rz. 8). Vielmehr hat bei der Beurteilung der Statusfrage immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 5 Rz. 23). Namentlich zu berücksichtigen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (z.B. allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön- lichen Neigungen und Begabungen; BGE 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass vorliegend die gemischte Me- thode anwendbar sei, und nahm an, dass die Beschwerdeführerin, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, zu 30% erwerbstätig und zu 70% im Aufgabenbereich tätig wäre. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bis Ende Januar 2016 eine Erwerbstätigkeit von 30% ausgeübt, sei seither arbeitslos gemeldet und habe die restliche Zeit dazu verwendet, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (BVGer-act. 12). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nach Miss- brauchs- und Gewalterfahrungen in der Kindheit und Jugend, beruflich nie Fuss fassen konnte. Eine Coiffeurlehre hat sie abgebrochen (IVSTA- act. 29). Im Jahr 2019 musste sie wieder von ihrer Grossmutter aufgenom- men werden (IVSTA-act. 69, S. 8). Die Beschwerdeführerin selber gibt an, die gesundheitliche Einschränkung bestehe seit dem Jahr 2012 (IVSTA- act. 1, 9). Dies wird bestätigt von der Tatsache, dass sie bereits seit April 2013 eine Therapie besucht (IVSTA-act. 24 [S. 16 f.], 81 [S. 3]). Über viele Jahre konsumierte die Beschwerdeführerin Suchtmittel, bis sie dann im Jahr 2013 einen Entzug absolvierte (IVSTA-act. 24, S. 16). Erst seit 2014 lebt sie drogen- und alkoholabstinent. Bereits mit 15 Jahren und erneut im Jahr 2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (IVSTA-act. 24 [S. 13 ff. und 16 f.]). Die Beschwerdeführerin ist mithin schon seit geraumer Zeit gesundheitlich be- einträchtigt, so dass es nicht zulässig ist, für die Frage, welches Arbeits- pensum sie bei guter Gesundheit versehen würde, unbesehen auf ihre letzte Arbeitsstelle, welche sie nur kurze Zeit innehatte und während der sie bereits gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein dürfte, zurückzu- greifen. Im Jahr 2008 hat die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug denn auch mehr verdient, als es bei einem 30%-Pensum im Service möglich wäre (vgl. IVSTA-act. 96). Darüber hinaus rechtfertigen weder die familiäre Situation noch die finanzielle Lage, dass die Beschwerdeführerin bei guter
C-3782/2021 Seite 23 Gesundheit nur zu 30% arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer erst 60-jährigen Grossmutter zusammen und hat keine Kinder. Sie hat mithin keine Betreuungspflichten, die sie an einer Erwerbsaufnahme hin- dern würden. Ausserdem ist die finanzielle Situation der Beschwerdeführe- rin derart angespannt, dass sie seit Jahren sozialhilfeabhängig ist (IVSTA- act. 5, 15; BVGer-act. 8). Auch deshalb müsste sie bei guter Gesundheit eine Erwerbsarbeit zu einem grösseren Pensum als nur zu 30% aufneh- men. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt habe sie im Service und als Barmaid zu 80% gearbeitet (weiter unten heisst es dann aber 20% bis 30%; IVSTA-act. 69, S. 3). Selbst nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens hatte sie sich um Stellen mit einem Pensum zwischen 30% und 50% beworben (IVSTA-act. 40, 54 [S. 1]). Sodann erklärte die Beschwerdefüh- rerin bereits zu Beginn des Abklärungsverfahrens, bei guter Gesundheit würde sie zu 60% bis 80% arbeiten, jedoch nicht zu 100%; sie sei bereits seit 4 bis 5 Jahren krank und habe dadurch nie eine Arbeit im gewünschten Pensum aufnehmen können (IVSTA-act. 11 [S. 2], 25 [S. 1]). Der Sachbe- arbeiter der IV-Stelle B._______ trug entsprechend im ‘Protokoll telefoni- sche Besprechung mit der versicherten Person’ unter dem Titel ‘Anteil Er- werbstätigkeit’ einen geschätzten Prozentanteil von 80% ein (vgl. Telefonat vom 23. April 2018 in IVSTA-act. 11, S. 2). Dabei darf einer ‘Aussage der ersten Stunde’ besonderes Gewicht beigemessen werden (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil des BGer 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.4). We- niger verständlich bzw. auf einer Verständigungsschwierigkeit beruhen dürfte demgegenüber die Angabe der Beschwerdeführerin vom Januar 2020, wonach sie bei guter Gesundheit zu ‘20% bis 40%’ oder ‘60% bis 80%’ arbeiten würde (vgl. IVSTA-act. 69, S. 5). Die Vorinstanz hat vorliegend, ohne Angabe von Gründen, weitgehend von der Abklärung der Statusfrage abgesehen. Vielmehr hat sie sich darauf be- schränkt, auf das Arbeitspensum der letzten Arbeitsstelle abzustellen. Die- ses Vorgehen ist nicht zulässig. Zwar kommt bei der Beurteilung der Sta- tusfrage jener Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tat- sächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, ein erheblicher Indizwert zu (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3; Urteil des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 9.4), aber, wie dargelegt, keine präjudizierende Wirkung (vgl. E. 8.2 hiervor). Für den vorliegenden Fall, bei dem die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit nur kurze Zeit (rund ein Jahr; Arbeit auf Abruf) ausübte und der Gesund- heitsschaden viel früher eingetreten sein dürfte, kann das zuletzt verse- hene Arbeitspensum jedenfalls nicht (für sich allein besehen) massgebend sein. Vielmehr bedarf die Statusfrage vor diesem Hintergrund besonders
C-3782/2021 Seite 24 sorgfältiger Abklärungen (wobei die Bedeutung der in der Vernehmlassung [BVGer-act. 12] behaupteten Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht näher geprüft wurde). 8.3.2 Insgesamt bleibt festzustellen, dass bezüglich der Statusfrage prak- tisch keine Abklärungen getroffen und die Schlussfolgerungen nicht be- gründet wurden, geschweige denn eine sorgfältige Würdigung der Ge- samtumstände stattgefunden hat. Die Vorinstanz ist mithin auch in diesem Zusammenhang ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Ange- sichts der erheblichen Bedeutung der Statusfrage für die Rentenbemes- sung ist die Vorinstanz gehalten, die konkreten Verhältnisse für die (hypo- thetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä- tigkeit eingehend abzuklären und entsprechend zu begründen. Es liegt je- denfalls nicht im Aufgabenbereich des Gerichts, als erste Instanz Abklärun- gen über die Statusfrage vorzunehmen, zumal dieses Vorgehen für die Be- schwerdeführerin mit einem Verlust des Instanzenzugs einherginge (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 9.5). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz vorliegend auch ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen haben wird. 8.4 Im Erwerbsbereich ist die Einschränkung mittels Einkommensver- gleichs zu ermitteln. Dies wurde vorliegend ebenfalls unterlassen und wird nachzuholen sein. Dabei wird gegebenenfalls in die Würdigung miteinzu- beziehen sein, dass die Beschwerdeführerin – worauf die vorliegenden Arztberichte hindeuten (vgl. z.B. IVSTA-act. 79) – fortan nur in Teilzeit ar- beiten kann und darüber hinaus weitere Einschränkungen hinzunehmen hat. 8.5 8.5.1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der In- validität grundsätzlich darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. E. 8.1 hiervor). Als Aufga- benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV [in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung]). Ausschlagge- bend ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was im Allgemeinen durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5861/2020 vom 2. Juni 2022 E. 7.1). Die Haushaltsab- klärung vor Ort hat den Vorgaben im Kreisschreiben über Invalidität und
C-3782/2021 Seite 25 Hilflosigkeit (vgl. Rz. 3081 ff. [KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Ja- nuar 2021]) zu entsprechen (BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C- 6572/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1). Dabei ist bei der Bemessung der Invalidität von im Aufgabenbereich tätigen Versicherten – im Vergleich zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bei Erwerbstätigen – der Schadenminde- rungspflicht grössere Bedeutung beizumessen (z.B. durch Inanspruch- nahme der Mithilfe Familienangehöriger oder durch Vorkehrungen im Haushalt, welche die Einschränkungen möglichst reduzieren). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der In- validität im gewohnten Aufgabenbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der ver- sicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil des EVG I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C- 3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1). 8.5.2 Vorliegend hat die Ärztin der IVSTA, ohne eigene Untersuchung und gestützt auf das nicht beweiskräftiges Gutachten des Facharztes G._______ – mithin ohne ausreichende medizinische Grundlage – die Ein- schränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ermittelt (IVSTA-act. 81, S. 2 f.). Dies ist nicht zulässig, zumal die Ärztin ihre Schlussfolgerungen nicht begründet hat und ihre Ausführungen weder als ausführlich noch als detailliert bezeichnet werden können. Diese erweisen sich mithin als nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz wird folglich auch die erforderliche Haus- haltabklärung noch nachzuholen haben. Diesbezüglich ist ergänzend auf die Stellungnahme des Facharztes G._______ vom 10. Juni 2022 hinzu- weisen (BVGer-act. 21, Beilage), wonach die Beschwerdeführerin gegen- wärtig und bereits seit geraumer Zeit nicht in der Lage sei, ihren Haushalt zu führen. Dies sei bereits im Gutachten beschrieben worden. Die anders- lautende Annahme der IV sei schlicht nicht zutreffend. Die Beschwerdefüh- rerin sei oftmals durch den Schmerz wie gelähmt, wobei im Gutachten noch eine erhaltene Tagesstruktur beschrieben worden sei, was mittlerweile nicht mehr der Fall sei. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin eingehend abzuklären haben. Sie ging nämlich bei ih- rer Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in fester Partner- schaft lebe (vgl. IVSTA-act. 81; BVGer-act. 12). Dies dürfte aber nicht (mehr) der Fall sein (vgl. IVSTA-79 [S. 15], wonach der Partner in Sardinien lebt; IVSTA-24 [S. 11], 29 [S. 1], wonach der Freund nach Luzern gezogen
C-3782/2021 Seite 26 sei; BVGer-act. 15, wonach das Bestehen einer harmonischen Partner- schaft bestritten wird; BVGer-act. 8, wonach die Beschwerdeführerin ledig- lich mit ihrer Grossmutter zusammenlebt). 9. Da die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021 gestützt auf eine unvoll- ständige Abklärung der vorliegend relevanten Tatsachen, insbesondere ge- stützt auf eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Statusfrage, erging, ist sie aufzuheben. Die Beschwerde ist in die- sem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 10. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vor- instanz mit Verfügung vom 15. Juli 2021 zugesprochene befristete, ganze Rente in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Der Beschwer- deführerin wurde daher vorgängig am 5. April 2023 das rechtliche Gehör gewährt (BVGer-act. 23). Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 hielt diese sinn- gemäss an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 29). 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Be- schwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, womit die ihr gewährte un- entgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt (vgl. dazu Urteile des BVGer C-6572/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 9; C-1131/2018 vom 12. Juli 2018 S. 5). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Im Übrigen haben weder die unterliegende Vorinstanz noch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteient- schädigung, zumal Letztere keine unverhältnismässig hohen Kosten
C-3782/2021 Seite 27 geltend macht und sich der Aufwand als überschaubar erweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3782/2021 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-3782/2021 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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