Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3705/2015
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3705/2015

Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung, 2 Verfügungen vom 13. Mai 2015.

C-3705/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Weber und arbeitete von Juli 1980 bis Dezember 2011 als Grenzgänger mit Wohn- sitz in Frankreich in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatori- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] ge- mäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 14.08.2015; nachfolgend: act.] 2, S. 1 und S. 11; act. 26, S. 6; act. 101, S. 15). A.b Aufgrund einer Diskushernie mit zwei Bandscheibenvorfällen (2002 und 2006) meldete sich der Versicherte am 1. April 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle; Eingang: 2. April 2009) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1 und act. 2). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizini- sche Abklärungen vor, indem sie Arztberichte beizog und die Arbeitgeberin um detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis ersuchte (act. 4, S. 1 - 10; act. 7, S. 1 - 7; act. 12, S. 1 - 13). A.c Am 19. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten – im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme – mit, dass ihm seitens des Arbeitge- bers eine den gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zur Verfügung gestellt werde, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt keine beruf- lichen Massnahmen einleite. Zur Klärung der Invalidität und der Eingliede- rungsmöglichkeiten führe sie indes weitere Abklärungen durch. Nach Vor- liegen der Resultate und Beurteilung der Situation werde sie ihn über das weitere Vorgehen oder einen allfälligen Rentenanspruch informieren (act. 15). A.d Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab mit der Begründung, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne er zwar seine bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm hingegen andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten wie auch einfache Montagearbeiten, ganztags zumutbar (act. 24).

C-3705/2015 Seite 3 B. B.a Am 25. Januar 2012 (Posteingang: 27. Januar 2012) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Bei dieser Ge- legenheit teilte er dieser mit, dass er seit einem Nichtberufsunfall vom Au- gust 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei und er seinen Arbeitsplatz aufgrund einer Werkschliessung voraussichtlich per Ende Dezember 2012 verlieren werde (act. 26, S. 2 - 18). B.b Am 8. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Versicherten „aus wirtschaftlichen Gründen“ per 30. September 2012 (act. 31, S. 8). B.c Am 3. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Beratung und Un- terstützung bei der Stellensuche gewähre (act. 46). B.d Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 schloss die IVSTA die Integrati- onsmassnahmen ab mit der Begründung, aktuell sei der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben. Bezüglich der noch einzuleitenden Rentenprü- fung erhalte er später noch eine separate Verfügung (act. 49.10). B.e Mit Verfügung vom 8. April 2013 sprach die Schweizerische Unfallver- sicherung (SUVA) dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.- (Integritätseinbusse von 20 %) und ab 1. März 2013 eine mo- natliche Invalidenrente von Fr. 1‘392.30 zu (Invaliditätsgrad: 25 %; act. 54.10, S. 1 - S. 4). B.f Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutach- tung (Fachbereiche Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheuma- tologie; act. 66 - 69). Die Gutachterstelle E._______ kam mit Gutachten vom 12. Dezember 2013 (nachfolgend: E.-Gutachten) zum Schluss, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit derzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm demge- genüber – nach Abschluss einer dreimonatigen Rehabilitation – ein Einsatz von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar; allerdings bestehe hierbei eine um 20 bis 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (act. 70, S. 1 – 73, insbesondere S. 32). Gestützt auf eine entsprechende Rückfrage des RAD-Arztes Dr. med. B. (act. 72) wurde das E._______-Gutachten dahingehend präzisiert, dass für die Ausbildung einer Kapselschrumpfung kein neues Ereignis notwendig sei. Eine dauernde Minderbewegung der Schulter we- gen Schmerzen oder aus psychosomatischen Gründen sei ausreichend.

C-3705/2015 Seite 4 Die Diagnose der retraktiven Capsulitis basiere auf dem Befund der aktiv und passiv eingeschränkten Schulterbeweglichkeit. Die Beurteilung sei we- gen der erheblichen Symptomausweitung erschwert gewesen. Um dem Versicherten gerecht zu werden, sei die Empfehlung zu einer dreimonati- gen Therapie erfolgt. Nach Ablauf von drei Monaten sei eine muskuloske- lettale Verlaufsbeurteilung durchzuführen; gegebenenfalls mache alsdann eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) Sinn (act. 75). B.g Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 hielt Dr. med. B._______ insbesondere fest, dass aus RAD-Sicht nicht auf die Konsensbeurteilung des E.-Gutachtens abgestellt werden könne, da sich die Gutach- ter nicht konsequent mit den divergierenden Auffassungen der behandeln- den Ärzte auseinander gesetzt hätten. Der Gutachter begründe in keiner Weise seine von der Leistungsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes abwei- chende Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch eine theoreti- sche Einarmigkeit könne die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht rechtferti- gen. Der RAD empfehle daher, die Einschätzung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit der neurologischen und psychiatrischen Teilgutachter des E. zu übernehmen (act. 76). B.h Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. C., Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gut- achtens (act. 88). Mit rheumatologischem Gutachten vom 28. Januar 2015 kam Dr. med. C. zum Schluss, dass beim Versicherten für eine angepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Fer- ner wies er auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Anga- ben des Versicherten zur Medikamenteneinnahme und dem festgestellten Medikamentenspiegel im Blut hin. Berufliche Massnahmen seien aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Selbsteinschätzung des Versi- cherten nicht indiziert (act. 90, S. 1 – 55, insbesondere S. 38 - 42). B.i Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 stellte die IV-Stelle die Zuspra- che einer vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 sowie vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2014 befristeten Rente in Aussicht (act. 94). B.j Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2015 Ein- wand, im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausübung der von der Ver- waltung geltend gemachten Verweistätigkeiten sei für ihn nicht möglich, zu- mal er stets grosse Schmerzen habe, welche nur mit starken Medikamen- ten auszuhalten seien. Überdies habe ihn die SUVA zu 25 % arbeitsunfähig erklärt (act. 95, S. 1).

C-3705/2015 Seite 5 B.k Mit Verfügungen vom 13. Mai 2015 bestätigte die IVSTA den Vorbe- scheid und sprach dem Versicherten eine vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 sowie eine vom 1. Juni bis 30. September 2014 befristete ganze In- validenrente von monatlich Fr. 2‘320.- respektive Fr. 2‘340.-, zuzüglich ebenfalls befristeten Kinderrenten für seinen Sohn von monatlich Fr. 928.- respektive Fr. 936.-, zu (act. 101, S. 2 - 9; act. 101, S. 10 - 22). C. C.a Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 11. Juni 2015 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, es seien die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2015 aufzuhe- ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventu- aliter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Angelegenheit – in Aufhebung der beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2015 – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, die Vorinstanz habe ihre Unter- suchungspflicht verletzt, indem sie die bestehenden Widersprüche zwi- schen dem E.-Gutachten und dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C. unbeantwortet gelassen habe. Insbesondere sei ungeklärt geblieben, weshalb die Beweglichkeit der Schulter im Rahmen der E.-Begutachtung – im Vergleich mit der Untersuchung durch Dr. med. C. – schlechtere Ergebnisse geliefert habe. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich seines Rückens keineswegs stabilisiert habe, zumal er sich voraussichtlich am 29. Juni 2015 einer erneuten Operation unterziehen müsse. Die psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten der E._______ seien einerseits nicht hinreichend aktuell; anderseits fehle es diesbezüglich auch an einer Kon- sensbeurteilung mit dem Gutachten von Dr. med. C._______. Es werde daher die Durchführung eines Gerichtsgutachtens, eventualiter die Rück- weisung an die IV-Stelle beziehungsweise die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das Valideneinkommen zu tief angesetzt, indem sie pauschal auf die statisti- schen Werte der Lohnstrukturerhebung 2012 (TA 1, Männer, Kompetenz- niveau 1) abgestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. August 2015 liess der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr.

C-3705/2015 Seite 6 med. F._______ vom 3. August 2015 zukommen, in welchem einerseits die Durchführung zweier operativer Eingriffe vom 30. Juni 2015 und 9. Juli 2015, anderseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt wird (BVGer act. 5). C.c Mit Bericht vom 31. Juli 2015 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung zu den syndromalen Beschwerdebildern (BGE 141 V 281), eine Prüfung der Standardindikatoren vor. In ihrer Beurteilung kam sie zum Schluss, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin evaluier- ten Ressourcen die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einge- schränkt sei (act. 106, S. 1 - 4). C.d Mit Vernehmlassung vom 25. August 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage). C.e Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 8. September 2015 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 9). C.f Mit Replik vom 30. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und seiner Begründung fest. Ergänzend machte er geltend, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen den Beweisanforderun- gen des Urteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nicht gerecht würden. Das psychiatrische Gutachten basiere auf der Überwindbarkeitsvermutung und den Förster-Kriterien. Es sei im Rahmen eines Gerichtsgutachtens eine er- gebnisoffene und einzelfallgerechte Beurteilung vorzunehmen (BVGer act. 10). C.g Mit Duplik vom 28. Oktober 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 21. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung ergänzend aus, ein vor der Änderung der Rechtsprechung zur Begutachtungspraxis im Zusammen- hang mit syndromalen Leiden erstelltes Gutachten verliere nicht ohne Wei- teres seinen Beweiswert. Vorliegend habe der RAD in seiner Stellung- nahme vom 31. Juli 2015 nach eingehender Prüfung der Sachlage an der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung festgehalten (BVGer act. 12 samt Beilage).

C-3705/2015 Seite 7 C.h Mit Triplik vom 2. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest. Ergän- zend fügte er hinzu, das neue bundesgerichtliche Grundsatzurteil hinsicht- lich der Anforderungen an die Begutachtung von Patienten mit syndroma- len Leiden erfordere einen Systemwechsel und ein echtes Beweisverfah- ren (BVGer act. 14). C.i Mit Quadruplik vom 30. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz unter Hin- weis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. Dezember 2015 an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, auch unter dem Geltungsbereich der geänderten Rechtsprechung seien fremdanamnesti- sche Erhebungen nicht zwangsläufig Bedingung für den Beweiswert eines Arztberichts. Ferner sei die Schwierigkeit, das Schmerzsyndrom zu über- winden, vom RAD im Rahmen der Prüfung der Frage der demonstrativen Klagen beurteilt worden (BVGer act. 16 samt Beilage). C.j Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassna- men – ab (BVGer act. 17 samt Beilage). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig ge- leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2015 (Posteingang: 12. Juni 2015) einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-3705/2015 Seite 8 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 13. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsa- chen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversiche- rungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetre- tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver- fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2015 unter Hinweis auf den damit eingereichten Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 3. August 2015 und die operativen Eingriffe am Rücken vom 30. Juni 2015 und vom 9. Juli 2015 eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes geltend macht (vgl. BVGer act. 5 samt Beilage), ist er darauf hin- zuweisen, dass eine solche nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfah- rens, sondern im Rahmen einer Neuanmeldung bei der zuständigen IV- Stelle vorzubringen ist (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 IVV; SR 831.201). Mangels Anfechtungsgegenstandes ist demnach auf die nach dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung geltend gemachte Verschlechterung nicht einzutre- ten. Nachdem die allfällige Verschlechterung – wie ausgeführt – einen nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Zeitraum betrifft, liegt allenfalls eine Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Deshalb ist die Angelegenheit nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüft, ob vorliegend die diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 IVV) gegeben

C-3705/2015 Seite 9 sind. Dabei ist insbesondere die mit Arztbericht vom 3. August 2015 gel- tend gemachte Verschlechterung der Rückenproblematik zu berücksichti- gen (vgl. dazu Urteile des BVGer C-4737/2012 vom 18. Juli 2014 E. 7 und C-7149/2009 vom 19. Mai 2011 E. 6.7). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Basel- Stadt erwerbstätig (act. 20, S. 8 - 11) und lebte, namentlich auch im Zeit- punkt der Anmeldung, in Frankreich, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenz- gänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Basel-Stadt zur Entgegennahme und Prü- fung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein- zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der- selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis- ten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.

C-3705/2015 Seite 10 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. Mai 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23). Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechts- koordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Frankreich und die Schweiz sehen Rechtsvorschriften nach dem sog. Koordinationstyp B vor, das heisst sie gewähren Leistungsansprüche beziehungsweise Teil- renten in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario; BERND SCHULTE, Die neue Europäi- sche Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn. 883/04 und 987/09, SZS 01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere S. 159 f.).

C-3705/2015 Seite 11 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat vorliegend während mehr als 31 Jahren Bei- träge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 101, S. 15 f.); er erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).

C-3705/2015 Seite 12 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 4.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei- lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver- fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-

C-3705/2015 Seite 13 cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.5.5 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden soma- toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei- den (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozi- alversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche- rung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt ins- besondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An- hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof- fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten- zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver- mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme- modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem- nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so-

C-3705/2015 Seite 14 genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer- den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom- plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komor- biditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent- wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 4.5.6 Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufas- sen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkun- gen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleiten- den krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Recht- sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per- sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt- betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam- menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei- spielsweise das Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Beschwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich er- fasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Arten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver- anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).

C-3705/2015 Seite 15 4.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge- gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4.7 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezem- ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 5. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. 5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:

  • Gestützt auf eine persönliche Untersuchung hielt der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. H._______, mit Bericht vom 16. März 2012 fest, es seien un- fallbedingt ein Status nach Schulterkontusion rechts vom 23. August 2010 (recte: 23. August 2011) mit Rotatorenmanschettenruptur sowie ein Status nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Akromio- plastik am 26. September 2011 zu diagnostizieren; als nicht unfallbe- dingte Diagnosen hielt er eine Diskushernie L5/S1 sowie einen Status nach Diskushernienoperation und Diskushernienrezidiv-Operation

C-3705/2015 Seite 16 L3/L4 fest. Ferner habe die Palpation der rechten Schulter eine deutli- che Druckdolenz über der Supraspinatussehne und der Subscapula- rissehne ergeben. Die lange Bizepssehne sei mässig druckdolent. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei massiv eingeschränkt, aktiv werde die Horizontale nicht erreicht. Bei jeder Bewegung würden Sen- sibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand geklagt. Ferner bestehe eine massive Einschränkung der Faustschlusskraft rechts. Von Seiten der rechten Schulter bestehe ein protrahierter Heilverlauf, und die Funk- tion der rechten Schulter sei massiv eingeschränkt. Als nächste medizi- nische Massnahme sei eine orthopädische Zweitmeinung einzuholen. Aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung an der rechten Schulter sei eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben (act. 32.9, S. 1 - 5.).

  • Dr. med. I., Chefarzt-Stellvertreter an der Klinik für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kan- tonsspital J., diagnostizierte mit Bericht vom 21. Mai 2012 ein ausgeprägtes, teilweise radikuläres Schmerzsyndrom der rechten Schulter (bei Status nach schwerer Schulterkontusion rechts mit AC- Gelenksluxation (Tossy Grad II-III rechts) sowie Supraspinatussehnen- ruptur rechts vom 23. August 2010 ([recte: 23. August 2011]; Complex Regional Pain Syndrome mit konsekutiver scapulothoracaler Dyski- nese), eine offene Rotatorenmanschettennaht sowie Akromioplastik vom 26. September 2011, eine Diskushernie L5/S1 (rechtsbetont) sowie einen Status nach Diskushernien-Operation sowie Diskushernienre- zidiv-Operation L3/4. Ferner führte er aus, die anschliessende postope- rative Rehabilitation habe sich aufgrund des sehr ausgeprägten gene- ralisierten Schmerzes im Bereich des rechten Armes und einer ausge- prägten Einschränkung der aktiven Beweglichkeit als sehr schwierig ge- staltet. Seither habe sich die Symptomatik tendenziell eher verschlech- tert und führe zu einer Verzweiflung des Patienten. Es bestehe ein sehr ausgeprägter schmerzhafter Zustand des rechten Armes im Sinne eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) nach Naht einer Rotatoren- manschettenverletzung und traumatischer AC-Gelenksinstabilität. Die- ses klinische Bild lasse sich mit Sicherheit nicht durch eine allfällige klei- nere Rotatorenmanschettenruptur erklären. Es bestehe eine generali- sierte massive Reaktion, welche zu einer vollständigen muskulären Ko- ordinationsstörung geführt habe. Letztere lasse sich zum gegenwärti- gen Zeitpunkt sicher nicht durch eine operative Massnahme positiv be- einflussen. Als erste Massnahme sei vielmehr eine ausführliche neuro- logische Diagnostik (inkl. EMG und Ausschluss einer zervikalen Patho- logie) sinnvoll (act. 39.7, S. 1 - 3).

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  • Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik K._______ vom 2. Juni bis 15. August 2012 hielten die verantwortlichen Ärzte als Diagnosen eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne von einem halben Zentimeter sowie eine AC-Gelenksluxation (Tossy Grad II bis III), ein ausgeprägtes, teilweise radikuläres Schmerzsyn- drom, ein CRPS des rechten Armes (aktuell weitgehend remittiert), eine Diskusprotrusion L4/L5 rechtsbetont, einen Status nach Diskushernien- Operation sowie Diskushernienrezidiv-Operation L3/L4 sowie einen Status nach schwerer depressiver Episode mit Suizidalität, vorüberge- hend teilremittiert und aktuell wieder mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1) fest, wobei der Verdacht auf eine erhebliche somatoforme Mitbe- teiligung am derzeitigen Beschwerdebild (ICD-10: F45.4) bestehe. Im Rahmen eines neurologischen Konsiliums während des stationären Auf- enthaltes hätten die motorischen Einschränkungen sowie die Hypästhe- sien am rechten Arm und am linken Bein nicht respektive nur zum Teil erklärt werden können. Auch die Hypästhesie am linken Bein habe nur zum Teil durch ein sensibel radikuläres Syndrom (S1) erklärt werden können. Im Zusammenhang der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und von Eingliederungsperspektiven führten sie ferner aus, die festgestellte psychische Störung begründe derzeit eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung; die Arbeitsfähigkeit sollte aus psychiatrischer Sicht nach Ablauf von zwei Monaten neu evaluiert werden. Am Anfang des Aufenthaltes sei eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfä- higkeit und Belastbarkeit erzielt worden. Im Verlaufe des Aufenthaltes seien zunehmend Schwindelattacken mit Sturzgefahr und Kreuz- schmerzen in den Vordergrund getreten. Danach habe sich der Be- schwerdeführer nur noch in der Lage gefühlt, die Trainingsvorgaben in geringem Umfang umzusetzen. Er habe auf einem sehr niedrigen Ni- veau trainiert und habe somit die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nicht mehr steigern können. Aufgrund der notwendigen weiteren medi- zinischen Massnahmen seien prognostische Aussagen über die Funkti- onsfähigkeit und Behinderung in beruflicher und sozialer Hinsicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (act. 43.9, S. 1 - 10).
  • Gestützt auf internistische, rheumatologische, neurologische und psy- chiatrische Untersuchungen hielten die Spezialisten im E._______-Gut- achten vom 12. Dezember 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie folgende an: Status nach arthroskopischer Meniskektomie rechts (02/2013) und links

C-3705/2015 Seite 18 (09/2010), einen Status nach Bimalleolarfraktur links (06/2011), ein Schlafapnoe-Syndrom (unter CPAP-Therapie kompensiert), eine arteri- elle Hypertonie (mit Orthostase-Symptomen, am ehesten im Rahmen des Schmerzsyndroms), eine Sinustachykardie (ebenfalls am ehesten im Rahmen des Schmerzsyndroms), Übergewicht, eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD-10: F33.0). In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2011 eine Schulterkontusion rechts mit einer Rotatoren- manschettenruptur erlitten habe, welche nachfolgend mittels Rekon- struktion der Rotatorenmanschette und einer Akromioplastik operativ versorgt worden sei. Ferner bestehe ein langjähriges Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich der HWS und LWS, wobei der Versicherte im Segment L3/4 (2002) und im Segment L5/S1 (2006) operiert worden sei. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle im Rahmen der beschriebenen Grunderkrankungen; auch aus dem aktuel- len neurologischen Untersuchungsbefund würden sich keine Hinweise für bedeutsame Schädigungen des zentralen oder peripheren Nerven- systems ergeben. Klinisch führend seien ein anhaltendes Schmerzsyn- drom im Bereich der rechten Schulter und eine Lumboischialgie links. Im Rahmen des Schmerzsyndroms sei eine depressive Symptomatik eingetreten mit einer vorübergehenden depressiven Dekompensation im Frühjahr 2012. Mittlerweile habe sich die emotionale Belastbarkeit unter einer fortlaufenden psychiatrischen Behandlung stabilisiert, wobei die Behandlungsmöglichkeiten (Verhaltenstherapie/medikamentöse an- tidepressive Therapie) nicht ausgeschöpft seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2013 sowohl in einer Verweistä- tigkeit als auch in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit mit 100 % einzuschätzen. Aus neurologischer Sicht seien bei voller Arbeitsfähig- keit die gleichen Einschränkungen wie beim Belastungsprofil im Rah- men des degenerativen Wirbelsäulensyndroms und wie im rheumatolo- gischen Teilgutachten umschrieben zu beachten. Entscheidend seien schliesslich die Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht. Auf- grund der derzeit hochgradigen Bewegungseinschränkungen des rech- ten Schultergelenks sei im Rahmen einer multimodalen intensiven Re- habilitation des rechten Schultergelenks eine Arbeitsfähigkeit im Laufe von drei Monaten in der Grössenordnung von mindestens 50 % (die bis- herige Tätigkeit betreffend) und von 50 - 80 % für körperlich leichte und

C-3705/2015 Seite 19 vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne kraftaufwendige manuelle Ver- richtungen (Verweistätigkeit) zu attestieren. Mit Blick auf das Belas- tungsprofil seien Tätigkeiten zu vermeiden, welche mit einem ausserge- wöhnlichen Verantwortungsbereich, einem besonderen Zeitdruck (Ak- kordbedingungen), mit regelmässigem Publikumsverkehr oder mit Wechselschichtbedingungen verbunden seien. Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seinen rechten Arm zu bewegen, derzeit kein Belastungsprofil definiert werden. Bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation und einem residu- ellen radikulären Syndrom links sei erst nach erfolgreicher Behandlung des Schulterleidens eine körperlich leichte und wechselbelastende Tä- tigkeit möglich, bei welcher der Beschwerdeführer abwechselnd gehen, stehen und sitzen könne und nicht repetitiv Lasten über 5 - 10 kg heben oder tragen müsse. Empfohlen werde eine erneute Prüfung in 3 bis 6 Monaten (act. 70, S. 27 - 31).

  • Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Me- dizin, hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 28. Januar 2015 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospon- dylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Diskushernien-Operation L3/4 rechts, Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 und Status nach degenerativer Diskopathie L3/4, sowie Periarthropathia humeros- capularis rechts mit chronischer Schulter-Schmerzsymptomatik rechts fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie, die arterielle Hypertonie sowie der Status nach arthroskopischer totaler Meniskekto- mie des posterioren Segmentes des Innenmeniskus am Knie rechts so- wie nach arthroskopischer subtotaler Meniskektomie des Innenmenis- kus am Knie links. In seiner Gesamtbeurteilung führte der Rheumato- loge weiter aus, die Halswirbelsäule sei altersentsprechend normal be- weglich; die rechte Schulter bewege der Explorand bei Testung aktiv nur in geringem Ausmass mit einer Flexion und Abduktion von nur je 60°. Passiv finde sich eine Einschränkung; allerdings falle hier auf, dass vor allem die Abduktion eingeschränkt sei und weniger die Aussenrotation, was für ihn eher einem schmerzbedingten Bild als einer eindeutigen in- teraktiven Capsulitis (frozen shoulder) entspreche. Eine frozen shoulder könne er zwar nicht ausschliessen, nur sei bei einer derartigen Abduk- tion der Wert der Aussenrotation „relativ zu gut“. Das Bild passe so schlecht zu einer frozen shoulder. Die Kraft am rechten Arm werde schmerzbedingt durch die Schulterproblematik überhaupt nicht einge- setzt. Es finde sich eine Atrophie des Supra- und auch des Infraspinatus

C-3705/2015 Seite 20 rechts, was auf eine Schulterschonung schliessen lasse. Sein Befund der seitengleichen Umfänge an Ober- und Unterarmen sei kompatibel mit einer Schulterschonung rechts. Die Brust- wie auch die Lendenwir- belsäule seien allseits zwei Drittel eingeschränkt. Es sei nicht eindeutig entscheidbar, ob eine effektive frozen shoulder vorliege. Nicht mit letzter Sicherheit könne die Diagnose eines CRPS gestellt werden. Der Beschwerdeführer zeige sodann eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Untersuchung. Aufgrund gewisser Inkonsistenzen während der Untersuchung – insbesondere angesichts der Angabe einer erheblichen Schmerzmedikation mit einer Viererkombination von einerseits 90 mg Morphin pro Tag, anderseits einer erheblichen Paracetamol-und Co- dein-Medikation, unterstützt von einer Schmerzmodulation mit Ludiomil – habe er sich entschlossen, die Blutspiegel zu bestimmen. Die Bluta- nalyse habe ergeben, dass sämtliche angegebenen Medikamente nicht messbar gewesen seien. Angesichts dieses Ergebnisses seien die anamnestischen Angaben mit einer gewissen Vorsicht zu behandeln, und man müsse die objektiven Befunde von den subjektiven Beschwer- den trennen und sich an die „harten“ objektivierbaren Kriterien halten. Zusammenfassend bestehe eine organische Schulterproblematik, wel- che die Belastung der rechten oberen Extremität klar einschränke. Fer- ner bestehe ein Status nach Rückenoperation mit heute lumbospondy- logener Symptomatik, welche die Belastbarkeit des Achsenorgans ein- schränke. Mit Blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der rechten Schulter könne er nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen, er könne mit dem rechten Arm nicht über Schulterhöhe und nicht über Kopfhöhe arbeiten. Aufgrund der Rückenproblematik könne er nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Er könne weder dauernd sitzen noch dauernd stehen noch dauernd gehen. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, sei ihm zu einem Ganztagespensum zu- mutbar; für eine solche Tätigkeit bestehe demnach eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Rein formal sei es dann zu einer Rückenoperation vom 20. März 2014 gekommen. Im Anschluss an diese Operation gehe er von einer dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Nicht vergessen werden dürfe die psychiatrische Situation, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wöchentliche Termine beim Psychiater wahrnehme. Allerdings sei der Maprotilin-Spiegel prak- tisch nicht messbar gewesen, sodass eine Medikamenteneinnahme hier unwahrscheinlich erscheine. Er gehe nicht davon aus, dass er kein psy-

C-3705/2015 Seite 21 chiatrisches Problem habe. Er gehe aber davon aus, dass die somati- sche Seite klar dominiere. Berufliche Massnahmen seien aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Selbsteinschätzung des Exploran- den nicht indiziert (act. 90, S. 32 - 42).

  • Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom
  1. Januar 2015 insbesondere aus, dass das rheumatologische Gut- achten von Dr. med. C._______ aus Sicht des RAD beweiskräftig sei. Obwohl im rheumatologischen Gutachten beschrieben werde, dass sich der Beschwerdeführer moralisch sehr schlecht fühle, seien keine weite- ren psychiatrischen Abklärungen notwendig, zumal die behandelnde Hausärztin in ihrem IV-Arztbericht vom 24. August 2014 eine Depres- sion im Jahr 2012 erwähnt und diese aktuell als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt habe. Diese Einschätzung entspreche auch jener des psychiatrischen Spezialisten im E._______-Gutachten. Abschliessend könne demnach von folgender Leistungsbeurteilung ausgegangen werden: Bezüglich der rechten Schulter könne der Be- schwerdeführer nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Er könne mit dem rechten Arm nicht über Schulter- und auch nicht über Kopfhöhe arbeiten. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen absturzgefähr- deten Positionen seien wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem rechten Arm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Mit Blick auf die Rückenbe- schwerden könne er keine Gewichte von mehr als 7.5 kg heben, stos- sen oder ziehen. Sodann könne er weder dauernd sitzen noch dauernd stehen noch dauernd gehen. In Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht vom 18. Februar 2014 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 13. August 2011 bis 28. Februar 2013, eine volle Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 1. März 2013 bis 19. März 2014 sowie (wegen erneuter Rückenoperation) wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 20. März bis 30. Juni 2014 zu bescheinigen. Ab 1. Juli 2014 bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (act. 92).
  • Die Hausärztin, Dr. med. F., hielt mit Bericht vom 9. März 2015 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 als Folge der Lumbalgie mit schmerzhafter Ausstrahlung ins linke Bein eine medizinische Betreuung erfordere. So werde er regelmässig durch den Schmerzspezialisten Dr. med. L. sowie durch den Neuro- chirurgen Dr. med. M._______ behandelt. Als Schmerzmittel würden da- bei Dafalgan, Codein sowie punktuell rasch wirkendes Morphin (Aktis- kenan) eingesetzt. Gegenwärtig erfolge zudem auch eine Medikation

C-3705/2015 Seite 22 mit dem Arzneimittel Theralene sowie dem Antidepressivum Mianserin 60 (act. 95, S. 2). 5.2 5.2.1 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 28. Januar 2015 basiert auf einer ausführlichen Analyse der medizinischen Vorakten (vgl. act. 90, S. 2 - 20) und auf für die strittigen Belange umfassenden fach- ärztlichen Untersuchungen. Es berücksichtigt zudem die vom Beschwer- deführer geklagten Beschwerden (act 90, S. 22 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die gezo- genen Schlussfolgerungen in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeits- fähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar be- gründet. Überdies hat Dr. med. C._______ insbesondere auch eine Ausei- nandersetzung mit der abweichenden früheren ärztlichen Beurteilung des Rheumatologen Dr. med. N._______ im E.-Gutachten (act. 70, S. 24 und S. 36 ff.) vorgenommen, indem er auf die von ihm bei der Unter- suchung festgestellte erhebliche Selbstlimitierung und auf die Tatsache der im Blutspiegel nicht messbaren Medikamente (trotz vom Beschwerdefüh- rer angegebener erheblicher Schmerzmedikation) hingewiesen hat (act. 90, S. 36 f.). Hinzu kommt, dass die Feststellungen von Dr. med. C. auf aktuelleren Befunden beruhen und die rheumatologische Beurteilung im E.-Gutachten klar auf die (mutmassliche) Entwick- lung in den drei Monaten nach der Begutachtung (vom 21. Oktober 2013) Bezug genommen hat (act. 70, S. 24 und S. 41). Aus rheumatologischer Sicht kam Dr. med. C. im Rahmen der Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und für eine Ver- weistätigkeit zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gelernter Weber sei, aber nicht auf diesem Beruf gearbeitet habe. Er sei alsdann in verschiedenen Funktionen tätig gewesen, so als Fassadenma- ler, als Zolldeklarant, Mitarbeiter bei der Herstellung von Farbstoffen und zuletzt auch als Wartungsangestellter. Welche Berufstätigkeit der Be- schwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Die letzte Tätigkeit habe eine Art Schonarbeitsplatz beinhaltet, wobei ihm diesbezüglich kein Profil vorliege. Deshalb erlaube er sich eine auf den all- gemeinen Arbeitsmarkt bezogene Beurteilung vorzunehmen und ein ent- sprechendes Profil zu erstellen. Bezüglich der rechten Schulter könne er nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen; er könne mit dem rechten

C-3705/2015 Seite 23 Arm nicht über Schulterhöhe arbeiten und könne auch keine Über-Kopfar- beiten durchführen. Von Seiten des Rückens könne er nicht mehr als 7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Er könne weder dauernd sitzen, noch dau- ernd stehen noch dauernd gehen. Eine Tätigkeit, welche die obengenann- ten Restriktionen berücksichtige, sei ihm zu einem Ganztagespensum zu- mutbar, das heisst, es bestehe für eine derartige Tätigkeit eine Arbeitsfä- higkeit von 100 % (act. 90, S. 38). Diese Beurteilung berücksichtigt abwei- chende Einschätzungen und erscheint schlüssig. Das Gutachten erweist sich nach dem Gesagten als beweiskräftig. 5.2.2 Sodann erfüllt auch das polydisziplinäre E.-Gutachten die recht- sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise, mit Ausnahme des rheumatologischen Teilgutachtens und dessen Berück- sichtigung im Gesamtgutachten. Insbesondere basiert das Gutachten auf einer ausführlichen Zusammenfassung der relevanten anamnestischen Akten (act. 70, S. 5 - 19), einer Prüfung der subjektiven Angaben des Be- schwerdeführers (act. 70, S. 19 - 21), einer detaillierten Befunderhebung in den massgeblichen Fachbereichen der Neurologie (act. 70, S. 21 f.), In- neren Medizin (act. 70, S. 47 f.) sowie der Psychiatrie (act. 70, S. 54 f.), einer auf den gestellten Diagnosen beruhenden, einlässlich begründeten Zusammenfassung der entsprechenden Teilgutachten (act. 70, S. 24 - 27) sowie einer interdisziplinären Konsensbeurteilung mit detaillierter Um- schreibung des zumutbaren Belastungsprofils (act. 70, S. 28 f.; vgl. Urteil, S. 17 f.). Dass im rheumatologischen Teilgutachten eine prognostische Ein- schätzung der mutmasslichen Leistungsfähigkeit nach Ablauf einer dreimo- natigen Rehabilitation vorgenommen wurde (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2.2.4), stellt den Beweiswert des Gutachtens nicht infrage. Das E.-Gutachten erweist sich insgesamt als überzeugend und schlüs- sig. Mit Blick auf die Beurteilung des internistischen Spezialisten Dr. med. R. Frey in dessen Teilgutachten vom 6. November 2013 (act. 70, S. 43 - 50) sowie von Dr. med. N._______ in dessen psychiatrischen Teilgutachten vom 7. November 2013 und im neurologischen Hauptgutachten (act. 70, S. 51 - 59), welche mit überzeugender Begründung eine Einschränkung für eine angepasste Verweistätigkeit verneint haben, liegt eine umfassende und überzeugende beweiskräftige medizinische Grundlage vor. 5.2.2.1 Der neurologische Teilgutachter, Dr. med. N._______, hielt in sei- ner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer seine letzte berufliche Tä- tigkeit als Hausmeister und Mitarbeiter im technischen Dienst zu 100 %

C-3705/2015 Seite 24 habe bewältigen können; auch in einer Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn die im Belastungsprofil beschriebenen Ein- schränkungen Berücksichtigung finden würden (act. 70, S. 23). 5.2.2.2 Auch der internistische Teilgutachter, Dr. med. O., führte im Rahmen des E.-Gutachtens aus, aus seinem Fachgebiet wür- den sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Dem Beschwerdeführer sei deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und in einer angepassten Verweistätigkeit zu attestieren (act. 70, S. 24). 5.2.2.3 Schliesslich kam auch der psychiatrische Gutachter, Dr. med. N., zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksich- tigung der im Belastungsprofil beschriebenen Leistungseinschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit – welche bereits einem Schonarbeitsplatz ohne besondere nervliche Belastungen entsprochen habe – als auch in einer angepassten Verweistätigkeit auszu- gehen sei (act. 70, S. 26). 5.2.2.4 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann vorlie- gend nicht von zwei sich in rheumatologischer Hinsicht widersprechenden Gutachten gesprochen werden, welche eine erneute Begutachtung erfor- dern würden. Dies zumal sich die Leistungsbeurteilung im E.-Gut- achten offensichtlich auf die (mutmassliche) Entwicklung nach Ablauf einer dreimonatigen Rehabilitation im Anschluss an die Begutachtung (vom 21. Oktober 2013) bezogen und damit eine prognostische Beurteilung be- inhaltet hat (act. 70, S. 24 und S. 41). Die Gutachter des E._______ haben sodann explizit eine Verlaufsbeurteilung nach Ablauf der dreimonatigen Rehabilitation empfohlen (act. 75, S. 1). Unter diesen Umständen kann nicht von widersprüchlichen Gutachten gesprochen werden. Vielmehr ba- siert das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 28. Januar 2015 auf aktuelleren Befunden und Ergebnissen im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung und trägt überdies den divergierenden Aussa- gen zwischen rheumatologischem E._______-Teilgutachten und kreisärzt- licher Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit Rechnung. Überdies können die abweichenden Werte hin- sichtlich der Schulterbeweglichkeit mit der gutachtlich festgestellten Selbst- limitierung (und fehlenden Medikamenteneinnahme) nachvollziehbar er- klärt werden.

C-3705/2015 Seite 25 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Abklärung seines psy- chischen Gesundheitszustandes rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodi- scher Natur nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiese- nermassen therapieresistent sind (Urteile des BGer 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht angenommen werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behaup- tet. 5.2.3 Auch der RAD-Arzt Dr. med. B._______ ist in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass keine psychiatrischen Diagno- sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (act. 92, S. 2 f.). Mit Recht hat er darauf hingewiesen, dass selbst die behandelnde Haus- ärztin Dr. med. F._______ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 27. August 2014 der Depression (2012) keinen Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit beigemessen und auch für den Zeitpunkt ihrer Beurteilung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt hat (act. 84, S. 2). Sofern und soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde (S. 5 f.) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes geltend macht, kann dieser Argumentation mangels hinreichender Substanziierung und Einreichung geeigneter Beweismittel nicht gefolgt werden. Daran ändert der pauschale (nicht belegte) Hinweis auf wöchent- liche Behandlungen nichts, zumal der Beschwerdeführer den Widerspruch zwischen der geltend gemachten hohen Medikation mit Psychopharmaka und dem gemessenen Medikamenten-Blutspiegel nicht zu erklären oder gar aufzulösen vermag. Hinzu kommt, dass nach der konstanten Recht- sprechung selbst leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivie- render oder episodischer Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (Ur- teil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 sowie auf den Bericht des Schweizerischen Gesund- heitsobservatoriums [OBSAN] Nr. 56, Depressionen in der Schweizer Be- völkerung, Neuchâtel 2013, S. 27 ff.). Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera- peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Dass ein solcher Sachverhalt hier

C-3705/2015 Seite 26 vorliegen soll, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit dargetan (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_901/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2). 5.2.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die von Seiten des Beschwer- deführers eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Das Kurzattest der behandelnden Hausärztin Dr. med. F._______ vom 9. März 2015 (act. 95, S. 2), wonach dem Beschwerdeführer Schmerzmedikamente und Psycho- pharmaka gegen die reaktive Depression verordnet worden seien, steht im Widerspruch zum Ergebnis des Blutspiegels, der keine Hinweise auf eine massgebliche Medikamenteneinnahme ergeben hat. 5.3 Was die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung betrifft, welcher weder die Gutachter noch die Vorinstanz (unter Geltung der inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung) eine anspruchsrelevante Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen haben, würde eine Über- prüfung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 – wie nachfolgend darzulegen ist – zu keinem anderen Ergebnis führen: 5.3.1 Auch nach der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (nach wie vor) nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), setzt somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). Die Sachverständigen haben die Diagnose einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 5.3.2 Es liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und an- dere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich na- mentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch

C-3705/2015 Seite 27 vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Verbieten solche Ausschlussgründe die Annahme einer versicherten Gesundheitsbeeinträchtigung, so besteht von vorneherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg- ten Prüfungsraster erübrigt sich. 5.3.3 Vorliegend ist entscheidend, dass Dr. med. C._______ bei der per- sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine erhebliche Selbstli- mitierung wie auch Inkonsistenzen festgestellt hat. Insbesondere steht die Angabe einer erheblichen Schmerzmedikation mit einer Viererkombination von einerseits 90 mg Morphin pro Tag, anderseits einer erheblichen Para- cetamol- und Codein-Medikation, unterstützt von einer Schmerzmodulation mit Ludiomil, in offensichtlichem Widerspruch zu den diesbezüglich im Blut- spiegel nicht messbaren Substanzen (act. 90, S. 37 - S. 41 sowie insbe- sondere S. 44). Demnach bestehen erhebliche Zweifel an der vom Be- schwerdeführer angegebenen Schmerzintensität und am geltend gemach- ten Leidensdruck. Auch nach der neuen Rechtsprechung fällt die Anerken- nung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn sich auf- grund der Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild ergibt, das auf eine thera- peutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt (Kon- sistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), was bei Vorliegen medizinisch nicht begründbarer Selbstlimitierungen ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 in fine S. 295; Urteil des BGer 9C_792/2015 vom 19. November 2015). Die ausführlich begründeten fachärztlichen Arbeits- fähigkeitsbeurteilungen überzeugen demnach auch im Lichte von BGE 141 V 281. Dies zumal die (im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgte) ergänzende Beurteilung der Standardindikatoren durch die RAD-Ärztin Dr. med. G._______ vom 31. Juli 2015 aus medizinischer Sicht bestätigt hat, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine schwere invalidisierende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung ausge- schlossen werden kann, wobei er über ausreichend Ressourcen verfügt, sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgeschlossen werden kann (act. 106, S. 1 - 4). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff. erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, und

C-3705/2015 Seite 28 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens respektive Veranlassung eines Gerichtsgutachtens kann demnach nicht stattgegeben werden. 5.4 Die vorstehend dargelegten fachärztlichen Feststellungen (vgl. E. 5.1 - 5.3) sind nicht vereinbar mit den geschilderten massiven Selbstlimitierun- gen im Tagesablauf. 5.5 Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zwar nachvollziehbar, dass erbrechtliche Auseinandersetzungen, finanzielle Sorgen und die Arbeitslo- sigkeit der Kinder eine starke Belastung darstellen. Diese Belastungsfak- toren fallen aber nicht unter das durch die IV versicherte Risiko und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden (Urteil des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2 und 3.5). 6. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014, zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem- ber 2013 E. 2.2.1). 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

C-3705/2015 Seite 29 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes- sung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen- gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen- dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Ausland- wohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung ent- weder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Vali- den- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. THOMAS ACKER- MANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungs- rechtstagung 2012, S. 38). 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und ins- gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb). 6.5 Die Vorinstanz hat ausgehend von der verbleibenden Restarbeitsfähig- keit von 100 % bei einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tä- tigkeit einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt, indem sie – ausgehend von der LSE 2012 (Tabelle TA1, Total Männer, Kompe- tenzniveau 1) – von einem gleich hohen Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen ist und damit im Ergebnis einen Prozentvergleich vorgenom- men hat (act. 101, S. 19). Beim Prozentvergleich wird das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % bewertet, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird. Ein solcher Prozentvergleich ist im Grundsatz zulässig, wenn die Verhältnisse ein identisches Niveau der beiden Vergleichsein- kommen nahelegen (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a und SVR 2014 UV Nr. 1 = 8C_211/2013).

C-3705/2015 Seite 30 Eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre- chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan- spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege- ben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachver- halts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung respektive Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 30 – 31 N. 103). Wird rückwir- kend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen, sind einer- seits der Moment des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden zeitlichen Ver- gleichsgrössen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]; Urteil des EVG 568/06 vom 22. November 2006 E. 3.2 in fine). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab Oktober 2014 ist demnach auf die Verhältnisse im Jahr 2014 abzustellen. Zwar ist rechtsprechungsgemäss für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) in der Regel vom zuletzt erzielten, nötigen- falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen von diesem Er- fahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Allerdings ist ein zuletzt bezogener (hoher) Ver- dienst nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181 E. 2.3, 9C_5/2009; vgl. auch Urteil des EVG I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2). Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durch- schnittswerten zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil des BGer 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.3).

C-3705/2015 Seite 31 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tä- tigkeit aus wirtschaftlichen und damit nicht invaliditätsbedingten Gründen nicht mehr weiter hätte ausüben können (BVGer act. 1, S. 9). Damit ist das Valideneinkommen – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – auf der Grundlage der Lohnstatistiken zu ermitteln. Mit Blick auf die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung in der Regel die Löhne des Anforderungs- niveaus 3 der vor 2012 geltenden LSE heranzuziehen waren, wenn die versicherte Person über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Ge- schick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte, können zur Ermittlung des Valideneinkommens die standardisierten Bruttolöhne des Anforde- rungsniveaus 3 der LSE 2010, welche dem Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 entsprechen, herangezogen werden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (BVGer act. 1, S. 9) sind für den Einkommensver- gleich zudem nicht die regionalen Löhne von Grossregionen, sondern viel- mehr die standardisierten Bruttolöhne für die ganze Schweiz (in SZS 2007 S. 64 publiziertes Urteil des EVG I 424/05 vom 22. August 2006, vgl. Urteil des EVG U 56/03 vom 7. Juni 2006). Soweit der Beschwerdeführer über- dies geltend macht, das Valideneinkommen müsse infolge des ihm ge- währten Schonarbeitsplatzes (und damit nicht erfolgter Teuerung und Lohnerhöhung) erhöht werden, kann diesem Antrag ebenfalls nicht ent- sprochen werden. Zum einen hatte die Zuweisung des Schonarbeitsplat- zes (vgl. act. 14.2 und 17) laut Arbeitgeberbestätigung vom 28. Juli 2010 keinen negativen Einfluss auf die Lohnhöhe, da der Beschwerdeführer trotz Schonarbeitsplatz (Infra Support- statt Lagermitarbeiter) den gleichen Grundlohn ausbezahlte (act. 20, S. 13). Zum anderen ergibt sich auch aus der Lohnentwicklung der Jahre 2008 bis 2010 nichts anderes (vgl. act. 101, S. 7 f.). Ausgehend von diesem statistischen Durchschnittswert von Fr. 5‘660.- (TA1, Totalwert, Männer, Kompetenzniveau 2) resultiert, umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h und unter Berücksichti- gung der Teuerung (von 0.7 und 0.8 %), für das Jahr 2014 ein Validenein- kommen von Fr. 71‘872.- (Fr. 5‘660.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x. 1.008). Allerdings bleibt diese Erhöhung des Valideneinkommens ohne Einfluss auf die Frage der rentenbegründenden Invalidität ab Juli resp. Oktober 2014. Ausgehend von der zur Bestimmung des Invalideneinkommens bei- zuziehenden LSE 2012 (Totalwert TA 1, Kompetenzniveau 1; Fr. 5‘210.-; vgl. zur Anwendbarkeit der LSE 2012 auch BGE 142 V 178) resultiert ein

C-3705/2015 Seite 32 Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.- (= Fr. 5‘210.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers rechtfertigt der Umstand, dass an eine angepasste Verweistätigkeit vielfältige Anfor- derungen zu beachten sind, noch keinen leidensbedingten Abzug; denn rechtsprechungsgemäss gilt es zu beachten, dass der Tabellenlohn im An- forderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des BGer 8C_99/2013 vom 5. April 2013 und 9C 386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Die Frage braucht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt zu werden; denn selbst bei Anerkennung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % würde lediglich ein IV-Grad von aufgerundet 31 % ([Fr. 71‘872.- ./. Fr. 49‘619.-] : Fr. 71‘872.-) und damit keine rentenbegründende Invalidi- tät resultieren. 7. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz vorliegend von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. Art. 8a Abs. 1 IVG sieht zwar vor, dass der Rentenbezüger Anspruch auf Mass- nahmen zur Wiedereingliederung hat, sofern (a) die Erwerbsfähigkeit vo- raussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist allerdings der Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. dazu MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 8a N. 1). In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine sub- jektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person vo- raussetzt (vgl. Urteile des BGer 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3). Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch für ein Teilzeitpensum als nicht arbeitsfähig sieht (act. 90, S. 4 und S. 27). Damit fehlt es am Eingliederungswillen respektive an der subjekti- ven Eingliederungsfähigkeit, sodass der Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen entfällt, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitver- fahren durchgeführt werden müsste (Urteil des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage von beruf- lichen Massnahmen abgesehen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Zusammengefasst steht fest, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 28. Januar 2015, zusammen mit dem polydiszip-

C-3705/2015 Seite 33 linären E.-Gutachten vom 12. Dezember 2013, die rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Be- urteilungsgrundlage erfüllt. Demnach kann von weiteren Beweisabnah- men, insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung zur Begutachtung bei syndroma- len Leiden (strukturiertes Beweisverfahren; vgl. E. 4.5.5, 4.5.6 und 4.6 hie- vor) abgesehen werden, da von solchen für den hier massgeblichen Zeit- raum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind; dies zumal vorliegend – im Zuge des Beschwerdeverfahrens – am 31. Juli 2015 noch eine ergänzende Beurteilung der Standardindikatoren durch die RAD-Ärz- tin Dr. med. G. erfolgt ist, und hierin eine invalidisierende psychi- sche Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden konnte (act. 106, S. 1 - 4). Die Prüfung der vorliegenden Akten ergibt vielmehr, dass dem Beschwerdeführer in den massgeblichen Zeitperioden (1. März 2013 bis 19. März 2014 sowie ab 1. Juli 2014) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine Verweistätigkeit im Umfang von 100 % möglich und zu- mutbar war. Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklärungen ab- zuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Auf- grund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit durfte die Vor- instanz überdies von beruflichen Massnahmen absehen. Auf eine Rück- weisung zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und Eingliederungsmassahmen kann demnach verzichtet werden. Es besteht mangels rentenbegründender Invalidität kein Anspruch auf eine Invaliden- rente. 9. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde – soweit darauf einge- treten werden kann – abzuweisen ist und die angefochtenen Verfügungen vom 13. Mai 2015 zu bestätigen sind. Die Eingabe vom 13. August 2015 sowie der Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 3. August 2015 (BVGer act. 5 samt Beilagen) sind zur Prüfung der Voraussetzungen der Neuan- meldung (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) an die IVSTA zu überweisen. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der

C-3705/2015 Seite 34 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Eingabe vom 13. August 2015 und der Arztbericht vom 3. August 2015 werden an die Vorinstanz zur Prüfung der Voraussetzungen der Neuan- meldung überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-3705/2015 Seite 35 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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