Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3597/2011
Entscheidungsdatum
11.01.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3597/2011

U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Elda Bugada Aebli, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenrevision.

C-3597/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte) war bis 1998 in der Schweiz als Sekretärin erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligato- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 40). Seit dem 2. Juli 2001 wohnt sie in Italien (act. 59). B. Am 21. November 2000 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (act. 40). Mit Verfügung vom 18. November 2002 (act. 142 und 143) sprach die IVSTA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Die IV ermittelte den Invaliditätsgrad auf- grund der allgemeinen Methode (act. 75, 88 139). Der Leistungsverfü- gung lagen namentlich folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde: – Berichte des behandelnden Arztes Dr. B., Facharzt für innere Medizin, vom 11. Dezember 2000 (act. 46) und vom 22. Mai 2001 (act. 53) – Bericht des behandelnden Arztes Dr. C., Facharzt für Angio- logie/Phlebologie, vom 17. Juni 2002 (act. 123) – Bericht des behandelnden Arztes Dr. D., Facharzt für Kardio- logie, vom 21. Mai 2002 (act. 117) – Berichte der IVSTA-Ärzte Dr. med. E. vom 20. April 2002 (act. 90) und Dr. F._______ vom 17. Juli 2002 (act. 129), vom 29. Juli 2002 (act. 131) und vom 23. Oktober 2002 (act. 138). Im Wesentlichen wurden in den obgenannten Berichten folgende Diagno- sen gestellt: – Ischämisch hypertrophische Kardiomyopathie mit Einengung einer Kranzarterie (RIVA), Status nach Dilatationsbehandlung (Stent) am 7. Januar 2000 und koronarem Bypass am 20. März 2000, sowie Ver- dacht auf hypertrophische nichtobstruktive Kardiomyopathie;

C-3597/2011 Seite 3 – Periphere arterielle Verschlusskrankheit rechts (Arteria iliaca externa [äußere Beckenarterie] Stadium IIb; Status nach Dilatationsbehand- lung mit Stent (perkutane transluminale Angioplastie) am 29. August 2000, im Dezember 2000 und Januar 2001. Die behandelnden Ärzte attestierten der Versicherten aufgrund dieser Di- agnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab Anfang 2000. Die IV- Stellenärztin bejahte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2002 eine Arbeits- unfähigkeit von 100% ab 7. Januar 2000 und 70% ab 19. Juni 2000 (act. 138). C. Im Jahr 2005 überprüfte die IVSTA die Rentenleistung im Revisionsver- fahren. Gestützt auf Arztberichte von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005 (act. 152) und von Dr. D._______ vom 2. November 2005 (act. 153), welche gegenüber den Untersuchungen im Jahr 2002 einen unveränderten Gesundheitszustand mit fortdauernder Arbeitsunfähigkeit beschrieben, sowie auf den Bericht des regionalärztli- chen Dienstes (RAD) Rhône (Dr. G., Facharzt für innere Medi- zin) vom 16. Januar 2006 (act. 158) bestätigte die IVSTA am 24. Januar 2006 den Anspruch auf die Rente (act. 161). D. Am 5. Mai 2010 leitete die IVSTA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. 166). Auf Ersuchen der IVSTA reichte die Ver- sicherte am 8. Juli 2010 insbesondere die folgenden medizinischen Un- terlagen ein (act. 172): – Kardiologischer Untersuchungsbericht mit Elektrokardiogramm (nach- folgend: EKG) des Universitätsspitals H. vom 24. Juli 2007; – Austrittsbericht der kardiologischen Klinik des Universitätsspitals H._______ betreffend einen stationären Notfallaufenthalt vom 10. bis 12. September 2008 infolge Thoraxschmerzen; – Belastungsechokardiografie vom 9. Oktober 2008; – Kardiologischer Untersuchungsbericht mit EKG vom 8. März 2010. Der RAD-Arzt Dr. med. G._______ beurteilte in seinem Bericht vom 31. August 2010 (act. 174) die eingereichten Unterlagen. Dabei ging er von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber der

C-3597/2011 Seite 4 Untersuchung im Jahr 2005 in Lugano aus und attestierte eine Arbeitsfä- higkeit von 100% als Sekretärin in leichter sitzender Tätigkeit und im Haushalt seit dem 24. Juli 2007. Gestützt auf den Bericht des RAD teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2010 (act. 175) mit, dass sie von ei- ner wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehe und die Aufhebung der Rente geplant sei. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 (act. 178) nahm die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli, zum Vorbescheid Stellung und beantragte die Fortsetzung der Ausrichtung der ganzen In- validenrente und eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Ab- klärungen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die kardiolo- gischen Abklärungen aus dem Jahr 2008 seien nicht vollständig erfolgt und würden daher zur Beurteilung der kardiologischen Situation nicht ausreichen. Da die Untersuchungen der Kardiologen das Herzleiden zum Gegenstand gehabt hätten, könnten daraus keine Folgerungen bezüglich der peripheren Verschlusskrankheit gezogen werden. Die Versicherte lei- de nach wie vor an Beschwerden in Form von Schmerzen und Leistungs- einschränkungen. Zusätzlich leide sie seit einigen Jahren an Rücken- schmerzen, aufgrund der Arthrose der Wirbelsäulengelenke. Mit der Ein- gabe reichte die Versicherte nebst bereits bekannten Unterlagen einen neuen Arztbericht von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 (Beilage 7) ein. Der RAD-Arzt Dr. G._______ beurteilte in seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) die einge- reichten Unterlagen und stellte fest, dass diese nicht geeignet seien, die Beurteilung vom 31. August 2010 zu revidieren. Als Hauptdiagnose wurde eine chronische ischämische Herzkrankheit (ICD I 25.9) festgehalten und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine peri- phere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen (zur Zeit asymptomatisch), nicht obstruktive Kardiomyopathie und Hyperlipidämie (Nebendiagnosen ohne ICD Klassifikation). Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (act. 186) entschied die IVSTA gestützt auf die Beurteilung des RAD, dass ab dem 1. Juli 2011 kein weiterer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.

C-3597/2011 Seite 5 E. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli, im Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2011 und die Fortsetzung der Ausrichtung der Invalidenversicherungsrente. Im Eventualantrag beantragte sie die Auf- hebung der Verfügung und die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, um den medizinischen Sachverhalt in den Fachbereichen Kardiologie, Angio- logie und Rheumatologie durch fachlich ausgewiesene und unabhängige Gutachter abklären zu lassen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Pro- zessführung und die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdefüh- rerin durch deren Rechtsvertreterin beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Beschwerden in Form von Schmerzen in den Beinen und im Rücken, so- wie an allgemeiner Kraftlosigkeit und Müdigkeit. Insbesondere das Ge- hen, das Sitzen sowie das Heben und Tragen seien erheblich einge- schränkt. Der Bericht der kardiologischen Klinik des Spitals H._______ vom 12. September 2008 sei nicht geeignet, die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zu beurteilen, da er im Rahmen eines notfallbeding- ten stationären Aufenthalts im Zusammenhang mit dem Herzleiden ent- standen sei und daher nicht darauf ausgerichtet sei, die Gesundheitssitu- ation hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit gesamthaft zu beurteilen. Die kar- diologischen Untersuchungen seien unvollständig, und die Durchblu- tungsprobleme der Beine seien bei diesem Aufenthalt nicht abgeklärt worden. Die Empfehlung zur körperlichen Arbeit sei nicht als Bescheini- gung einer Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Gemäss Bericht des Facharztes für Angiologie vom 28. Oktober 2010 bestehe immer noch eine ca. 60%- ige Stenose an der Verzweigung der Arteria iliaca. Die Rückenbeschwer- den, welche gemäss der radiologischen Untersuchung vom 16. März 2011 (Beschwerdebeilage 13) eine objektivierbare Ursache hät- ten, würden die Arbeitsfähigkeit im Sitzen zusätzlich beeinträchtigen. Die Aktenbeurteilung des RAD sei nicht schlüssig, unzutreffend und ungenü- gend, da nicht alle Beschwerden aus den verschiedenen medizinischen Fachbereichen berücksichtigt worden seien. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2011 (BVGer-act. 8) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf eine wei- tere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G._______ vom 13. September 2011, welcher mit der Vernehmlassung eingereicht wurde

C-3597/2011 Seite 6 (act. 191). In diesem Bericht bestätigte der RAD-Arzt die in den Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) fest- gehaltenen Diagnosen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt zusammenfassend fest, es bestehe kein Zweifel, dass sich der Gesund- heitszustand der Versicherten verbessert habe. G. In ihrer Replik vom 21. November 2011 (BVGer-act. 14) hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung wurde im We- sentlichen ausgeführt, der Bericht des RAD-Arztes stütze sich auf unvoll- ständige medizinische Untersuchungen, welche sich nur auf das Herzlei- den beziehen würden und keine Aussagen über die anderen gesundheit- lichen Beeinträchtigungen und über die Arbeitsfähigkeit enthielten. Im Rahmen einer Rentenrevision sei vor der Anpassung einer Rente der Eingliederungsbedarf abzuklären. H. In ihrer Duplik vom 1. Februar 2012 (BVGer-act. 27) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und führte aus, mangels Versicherteneigenschaft bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Versicherte sei in ihrem angestammten Beruf voll arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige Durchfüh- rung von Eingliederungsmassnahmen auf dem Weg der Selbsteingliede- rung verwertbar wäre. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2012 (BVGer-act. 30) wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, die fehlende Beilage 8 der Beschwerde nachzureichen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (BVGer-act. 31) wur- de das verlangte Dokument eingereicht. Zusätzlich machte die Be- schwerdeführerin Ausführungen rechtlicher Art zur Rechtsprechung zur Selbsteingliederung. Von der mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2012 (BVGer-act. 32) eingeräumten Möglichkeit zur Vernehmlassung zu diesen Ausführungen machte die Vorinstanz keinen Gebrauch, womit das In- struktionsverfahren geschlossen wurde. Am 13. August 2012 machte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine erneute Eingabe, welche mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 (BVGer-act. 34) aus den Akten gewiesen wurde. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer-act. 10) wies die

C-3597/2011 Seite 7 Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 7. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zwischenver- fügung vom 20. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Ange- legenheiten (BVGer-act. 12), welche mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011 (BVGer-act. 17) abgewiesen wurde. Mit Gesuch vom 13. Januar 2012 (BVGer-act. 24) ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer-act. 10) mit der Begründung, die finanzielle Situation habe sich durch die Trennung der Ehe verändert. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 (BVGer-act. 26) wurde die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt, als die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit und Rechtsanwältin Elda Bugada mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 als un- entgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2011, mit der die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerde- führerin auf Rentenleistung ab 1. Juli 2011 aufgehoben hat. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah- rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie

C-3597/2011 Seite 8 vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun- desverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs- adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interes- se. 1.4 Die Eingabe erfolgte frist- und formgerecht, so dass darauf eingetre- ten werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be- stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Italien, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bis zum Erlass der der Verfügung vom 12. Mai 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Be-

C-3597/2011 Seite 9 lang sind. Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) sowie das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung fin- det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah- menpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.3 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Er- werbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi- ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, wes- halb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien defi- niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er- mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 2.4.1 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf Rente, welche ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu

C-3597/2011 Seite 10 mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. 2.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gelten- den Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem sol- chen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb- lich verändert hat. 2.5.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens- vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je- de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An- spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter- schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions- rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens

C-3597/2011 Seite 11 (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher- te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli- cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei Herabsetzung oder Einstelllung ei- ner bisher ausgerichteten Leistung trägt der Versicherungsträger die Fol- gen der Beweislosigkeit (RKUV 1994 328, 1992 76 vgl. auch 121 V 228). 2.5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver- haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi- onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.6 Nach dem Konzept des Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung unter anderem voraus, dass angezeigte berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. 2.6.1 Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der all- gemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, son- dern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1). Daraus kann im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden (9C_768/2009 vom 10. Sep- tember 2010 E. 4.1.2).

C-3597/2011 Seite 12 2.6.2 Ausnahmsweise wird eine medizinisch vorhandenen Leistungsfä- higkeit nicht angerechnet, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgän- gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan- strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrech- nung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Betrifft die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen ei- ner erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2, Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Anhand aller aktuellen gesundheit- lichen und erwerbsbezogenen Faktoren wird geprüft, ob diese eine ren- tenausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a IVG; 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallen- den Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). 2.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der Ver- sicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen ange- wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver- fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, re-

C-3597/2011 Seite 13 spektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 2.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.7.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 2.7.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli- che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me- dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des- halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be- richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge- setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No- vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

C-3597/2011 Seite 14 2.7.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter- sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab- sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei- nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 2.7.5 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gut- achten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No- vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten ex- terner Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Ur- teil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behan- delnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezial- arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Rentenrevision gegeben sind und ob die Aufhebung der Rente rechtmässig war.

C-3597/2011 Seite 15 3.1 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall die Mitteilung der Vorinstanz vom 24. Januar 2006 (act. 161) zu gel- ten, mit welcher die ganze IV-Rente bestätigt worden war (E. 2.5.2). Zu beurteilen ist daher, ob zwischen dem 24. Januar 2006 und dem 12. Mai 2011 (Datum der angefochtenen Verfügung) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeig- net war bzw. ist, den IV-Grad der Versicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5). 3.1.1 Grundlage der Beurteilung der Rentenrevision im Jahre 2006 bilde- ten die Arztberichte von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005 (act. 152) und von Dr. D._______ vom 2. November 2005 (act. 153). 3.1.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 dien- ten der Vorinstanz insbesondere die von der Versicherten am 8. Juli 2010 eingereichten Untersuchungsberichte aus Italien (act. 172), der Arztbe- richt von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 und die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 31. August 2010 (act. 174), vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) als medizi- nische Entscheidungsgrundlage. 3.2 Es ist zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf diese Berichte als rechtsgenügend abgeklärt erweist. 3.2.1 Anlässlich der Untersuchung vom 24. Juli 2007 an der kardiologi- schen Klinik des Universitätsspitals H._______ wurden klinische Untersu- chungen und ein Elektrokardiogramm gemacht. Im Bericht wurde fest- gehalten, dass keine anginöse Symptomatik mehr bestehe, und ein gutes Resultat der Bypass-Operation sowie Stabilität der Dilatation der Becken- arterie beschrieben. 3.2.2 Die Untersuchungen vom 10. bis 12. September 2008 erfolgten im Rahmen eines stationären, notfallbedingten Aufenthaltes auf der kardio- logischen Klinik des Universitätsspitals H._______. Im Austrittsbericht vom 12. September 2008 (act. 172 und 178 Beilage 6) wurden verschie- dene kardiologische Untersuchungen festgehalten. Der Aufenthalt sei von der Versicherten abgebrochen worden, bevor alle empfohlenen Untersu- chungen durchgeführt worden seien. Während der Aufenthaltsdauer hät- ten sich keine anginös symptomatische Thoraxschmerzen mehr gezeigt. 3.2.3 Die Belastungsechokardiografie vom 9. Oktober 2008 hat gemäss Untersuchungsbericht (act. 172 und 178 Beilage 5) keine Verengung des

C-3597/2011 Seite 16 linksventrikulären Abflusstraktes gezeigt, ein mitraler Rückfluss sei nicht signifikant, und es bestehe kein Bluthochdruck im Lungenkreislauf. Dieser Test habe nicht zu einem abschliessenden Untersuchungsresultat ge- führt, da er wegen claudicatio der unteren Gliedmassen und Atemmangel habe abgebrochen werden müssen; es sei erforderlich, eine Belastungs- echokardiografie unter Verabreichung von Dipyridamol durchzuführen. 3.2.4 Im Untersuchungsbericht des kardiologischen Ambulatoriums I._______ vom 8. März 2010 (act. 172) wurde nach klinischen Untersu- chungen und einem EKG zusammenfassend festgehalten, dass zur Zeit keine anderen Probleme bestehen würden. 3.2.5 In seiner Beurteilung vom 31. August 2010 (act. 174) fasste der RAD-Arzt Dr. med. G._______ die eingereichten kardiologischen Unter- suchungsberichte zusammen und vermutete ("au total il semble y avoir ...") eine Verbesserung seit der Untersuchung von 2005 in Lugano, da das Herzleiden der Versicherten asymptomatisch sei und das Beinlei- den in den Berichten kaum thematisiert werde. Bei den verschiedenen Untersuchungen habe die Versicherte die Symptomatik der Verschluss- krankheit nicht spontan geschildert. In seiner Beurteilung attestierte er ei- ne Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin in leichter sitzender Tätigkeit und im Haushalt seit dem 24. Juli 2007. 3.2.6 In seinem Arztbericht vom 28. Oktober 2010 (act. 178 Beilage 7), welcher von der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht wurde, hielt der Angiologe Dr. C._______ aufgrund einer klini- schen Untersuchung und einer Duplex Sonografie die angiologischen Di- agnosen fest und beschrieb eine aktuelle Stenose der Beckenarterie von 60% ohne Beeinträchtigung des distalen Flusses. Die Verschlusskrank- heit wurde in seinem Bericht dem Stadium IIA/I zugeteilt. 3.2.7 In seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) stellte der RAD-Arzt fest, dass die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid und die damit einge- reichten Berichte nicht geeignet seien, die Beurteilung vom 31. August 2010 zu revidieren. Mit der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit sei der ge- sundheitlichen Situation inklusive einer allfälligen Rückenproblematik Rechnung getragen worden. Die zur Zeit asymptomatische periphere ar- terielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen bleibe ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

C-3597/2011 Seite 17 3.3 Im Folgenden werden die Arztberichte des RAD-Arztes gewürdigt: 3.3.1 Bei seiner ersten Beurteilung am 31. August 2010 (act. 174) stan- den dem RAD-Arzt ausschliesslich aktuelle Berichte zu kardiologischen Untersuchungen zur Verfügung, aus welchen entnommen werden konnte, dass bezüglich der Herzkrankheit seit 2005 eine Verbesserung eingetre- ten war. Keiner dieser Berichte enthält Angaben zu Untersuchungen im Zusammenhang mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Die vom RAD-Arzt postulierte Verbesserung des Beinleidens wurde aus- schliesslich auf die fehlende Thematisierung dieser Beschwerden anläss- lich der kardiologischen Untersuchung gestützt. Bezüglich der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit basierte der Bericht vom 31. August 2010 nicht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. E. 2.7.1). 3.3.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob und wie weit die in den Jahren 2007 bis 2010 in Italien erfolgten kardiologischen Konsultati- onen auch das Beinleiden zum Gegenstand hatten. Entsprechend ist un- bekannt und nicht nachvollziehbar, ob diese Berichte, und damit auch der RAD-Bericht vom 31. August 2010, die geklagten Beschwerden berück- sichtigten (vgl. E. 2.7.1). 3.3.3 Sowohl im Austrittsbericht des Universitätsspitals H._______ vom 12. September 2008 als auch im Bericht zum Belastungsechokardio- gramm vom 9. Oktober 2008 ist erwähnt, dass weitere, von der Versicher- ten abgelehnte, Untersuchungen zur Beurteilung der kardiologischen Si- tuation erforderlich seien. Die Berichte des RAD-Arztes enthalten keine Erklärung dazu, ob und warum aus medizinischer Sicht eine Beurteilung ohne diese Untersuchungen möglich sei. Aufgrund der Berichte des RAD-Arztes ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Beurteilung auf ausrei- chenden kardiologischen Untersuchungen beruht (E. 2.7.1). 3.3.4 Keiner der in den Jahren 2007 bis 2010 in Italien erstellten Untersu- chungsberichte enthält Angaben zu Untersuchungen zum Leistungsver- mögen und zu allfälligen Funktionseinschränkungen. Mit Ausnahme des Austrittsberichtes des Universitätsspitals H._______ vom 12. September 2008 enthält keiner der Berichte Angaben über die Ar- beits- oder Erwerbsfähigkeit. Im Rahmen der Spitalentlassung wurden der Versicherten im Austrittsbericht vom 12. September 2008 einige Tage Ruhe empfohlen, bevor physische Anstrengungen unter Vermeidung grosser oder anhaltender Belastung wieder aufgenommen werden könn- ten. Der Formulierung lässt sich entnehmen, dass der Versicherten aus

C-3597/2011 Seite 18 kardiologischer Sicht eine gewisse Belastung zugemutet wird. Unbe- stimmt ist, ob sich die Formulierung auf die Belastbarkeit vor dem den Spitalaufenthalt auslösenden Ereignis bezieht, oder ob die Formulierung absolut zu verstehen ist. Eine klare Aussage zur Leistungs- und Arbeits- fähigkeit lässt sich der Formulierung alleine nicht entnehmen. Unbe- stimmt ist ebenfalls, ob die Formulierung auch mit Blick auf das Beinlei- den erfolgte. 3.3.5 Bei seinen Beurteilungen vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) stand dem RAD-Arzt ebenfalls der aktuelle Be- richt von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 über die periphere arte- rielle Verschlusskrankheit zur Verfügung. Der Bericht enthält Anhaltspunk- te für eine Verbesserung der Situation seit den Untersuchungen vom 17. Juli 2002 (act. 123) und vom 25. Oktober 2005 (act. 152). Während die Verschlusskrankheit in den Vorjahren dem Stadium IIB zugeordnet wurde, diagnostizierte der Facharzt für Angiologie im Bericht vom 28. Oktober 2010 eine aktuell asymptomatische periphere arterielle Ver- schlusskrankheit im Stadium IIA/I. Der angiologische Untersuchungsbe- richt enthält keine Angaben zu Untersuchungen der Leistungsfähigkeit oder zu allfälligen Funktionseinschränkungen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist durch den Angiologen nicht erfolgt. In seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act. 182) hielt der RAD-Arzt nach Kenntnisnahme des angiologischen Untersuchungs- berichtes vom 28. Oktober 2010 fest, die zur Zeit asymptomatische peri- phere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen bleibe oh- ne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht des RAD kann nicht entnommen werden, auf welche Untersuchungen oder Erkenntnisse die- se Schlussfolgerung gestützt wird. 3.3.6 Im Bericht vom 31. August 2010 (act. 174) hielt der RAD-Arzt Dr. G._______ fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin (leichte Arbeit in sitzender Stellung) und im Haushalt. Eine substantiierte Begründung für diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann den Berichten nicht entnommen werden. Da keine der dem RAD-Arzt als Entscheid- grundlage dienenden Untersuchungen die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit zum Gegenstand hatte, und da die beurteilten Untersuchungsberichte keine Aussagen zu Leistungsvermögen oder Funktionsenschränkungen enthalten, ist nicht nachvollziehbar, ob die Schlussfolgerung des RAD-Arztes bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutrifft oder nicht. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt die Nachvollziehbar- keit der medizinischen Begründung.

C-3597/2011 Seite 19 3.4 Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedoch nicht als genügend abgeklärt zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Dazu ist eine fachärztliche Untersuchung mit Beurteilung des Leistungs- vermögens und allfälliger Funktionseinschränkungen unter Berücksichti- gung der Herzkrankheit und der peripheren arteriellen Verschlusskrank- heit, im Ermessen der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Rü- ckenleidens, notwendig. Mit Blick auf den Beweiswert ist eine Untersu- chung durch unabhängige, in die Behandlung nicht involvierte Fachärzte geboten (vgl. E. 2.7.5). 3.5 In ihrer Replik vom 23. November 2011 rügte die Beschwerdeführerin die fehlende Abklärung des Eingliederungsbedarfs. Die am 13. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin war seit Januar 2000 ar- beitsunfähig, wurde seit Anfang 2001 berentet und hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das 55. Altersjahr zurückgelegt. Bei der revisi- onsmässigen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ist bezüglich der Eingliederung die in E. 2.6.2 dargestellte Rechtsprechung zu beachten, sofern die Altersgrenze im massgeblichen Zeitpunkt überschritten war. Die Vermutung, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver- wertbar ist, und im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung der Er- werbsfähigkeit geschlossen werden kann, gilt diesfalls nicht. Demnach muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Anhand aller aktuellen gesundheitlichen und er- werbsbezogenen Faktoren ist zu prüfen, ob diese eine rentenausschlies- sende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a IVG; 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). In ihrer Duplik vom

  1. Februar 2012 (BVGer-act. 27) führte die Vorinstanz aus, mangels Ver- sicherteneigenschaft bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Da betreffend solcher Massnahmen keine Verfügung besteht, ist ein ent- sprechender Anspruch in diesem Verfahren nicht zu thematisieren. Das Fehlen eines formellen Anspruchs auf berufliche Massnahmen entbindet die IV-Stelle jedoch nicht von ihrer Pflicht zur konkreten Abklärung der Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit. 3.6 Im Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 hat sich das Bundesge- richt dazu geäussert, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn beurteilt wird, ob die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar-

C-3597/2011 Seite 20 beitsmarkt bei vorgerücktem Alter verwertbar ist. Nach dem Bundesge- richtsentscheid ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem medizi- nisch feststeht, dass eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise Teilerwerbs- tätigkeit zumutbar ist. Das Bundesgericht hat sich bei seinem Entscheid von Überlegungen zur Rechtssicherheit, zur Schadenminderungspflicht, zur Vermeidung von Missbrauch durch Beeinflussung des Zeitpunktes durch die Parteien und zur Vermeidung von rückwirkenden Eingliede- rungsobliegenheiten leiten lassen. Diese Entscheidmotive sind auch im Zusammenhang mit der Eingliederung nach langer Rentendauer oder nach dem Alter 55 beachtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann der Eingliederungsbedarf nicht geprüft werden bevor feststeht, ob und wie weit aus medizinischer Sicht eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Da dies bei den bemängelten medizinischen Untersuchungen vorliegend noch ungeklärt ist, wird die Rechtsprechung zur Eingliederung von Personen im Alter ab 55 Jahren im weiteren Revisionsverfahren beachtet werden müssen. 4. Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als auch bezüglich des Eingliede- rungsbedarfs als nicht rechtsgenügend abgeklärt resp. unvollständig er- mittelt erweist (vgl. hierzu Art. 12 und 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich, da relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5. Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 ist gutzuheissen, womit die angefoch- tene Verfügung vom 12. Mai 2011 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Nach Vorliegen der Ergebnisse der ärztlichen Beurteilung hat die Vorinstanz gegebenen- falls ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeits- fähigkeit in die Wege zu leiten und einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-3597/2011 Seite 21 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisge- mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), und da die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 (BVGer-act. 26) von der Bezahlung von Verfahrenskos- ten befreit wurde, sind ihr im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par- teientschädigung von CHF 3'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

C-3597/2011 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 wird insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2011 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wer- den. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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