B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 31.08.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_339/2018)
Abteilung III C-3390/2017
Urteil vom 10. April 2018 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Neuanmeldung (Verfügung vom 26. Mai 2017).
C-3390/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1969 gebo- ren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete in den Jahren 2003 bis 2012 als Grenzgänger in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 106). Am 21. August 2013 meldete er sich (mit dem hierfür vorgesehenen Formular E 204 DE) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 9). Mit Verfügung vom 30. September 2016 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 75). A.a Die Verfügung vom 30. September 2016 zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht. Der Eingabe legte er mehrere medizinische Unterlagen bei (BVGer-Dos- sier C-7185/2016, act. 1). Mit Urteil C-7185/2016 vom 18. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein (BVGer-Dossier C-7185/2016, act. 11). A.b Gegen den Nichteintretensentscheid C-7185/2016 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 18. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 4. Februar 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_115/2017 vom 8. März 2017 auf die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht ein. A.c Damit ist die Verfügung vom 30. September 2016 in Rechtskraft er- wachsen. B. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. April 2017 (nachfolgend: Neuanmeldung) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) erneut zum Leistungsbezug an. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich wieder erheblich verschlechtert, insbesondere seine Psyche sowie sein chronisches Asthma. Der Neuanmeldung legte er zahlreiche medizinische Unterlagen bei (IV-act. 253). Die kantonale IV-Stelle übermittelte am 12. April 2017 die Akten der Vorinstanz mit der Bitte, die Neuanmeldung vom 4. April 2017 direkt zu bearbeiten (IV-act. 262).
C-3390/2017 Seite 3 B.a Sämtliche neu eingegangenen Medizinalakten unterbreitete die Vorinstanz in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD), welcher hierzu am 21. April 2017 Stellung nahm (IV-act. 263). Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2017 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer an, er habe aufgrund der neuen Unterlagen keine Änderung des In- validitätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft ge- macht. Sie sei deshalb nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen (IV-act. 266). B.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017 Einwände bei der Vorinstanz. Er machte geltend, die neuen Arztberichte belegten eine erhebliche Krankheitsverschlechterung, welche eine Invali- denrente rechtfertige. Gleichzeitig reichte er der Vorinstanz weitere medi- zinische Unterlagen ein (IV-act. 272), zu welchen der RAD am 19. Mai 2017 Stellung nahm (IV-act. 279). Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 1. Mai 2017 und trat auf die Neuanmel- dung des Beschwerdeführers nicht ein. Sie führte ergänzend aus, die neu eingereichten Berichte lägen – mit einer Ausnahme – bereits in ihren Akten. Der RAD habe aufgrund dieser Berichte seine bisherige Einschätzung be- stätigt. Damit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 280). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei identischen Eingaben (mit dem Betreff: „Eilantrag!“), je vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe vom 13. Juni 2017 sowie vom 14. Juni 2017), Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente beziehungsweise eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Er machte geltend, er sei bis 2014 in Deutschland als zu 70 % und anschliessend zu 80 % schwerstbe- hindert erklärt worden. Seit 2012 sei er mehrfach ambulant sowie auch vollstationär in verschiedenen fachärztlichen Einrichtungen behandelt wor- den, was jedoch an seiner Arbeitsunfähigkeit nichts geändert habe. Seiner Beschwerde legte er ein weiteres Schreiben vom 10. Juni 2017 bei. Er führte darin aus, er habe bei seiner letzten Arbeitgeberin ein intensives Mobbing erlebt. Dadurch seien vielfältige körperliche sowie psychische Er- krankungen entstanden. Weitere Probleme habe es mit der Krankentag- geldversicherung sowie bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses gege- ben. Der Beschwerdeführer kritisierte ausserdem, die schweizerische In- validenversicherung wolle sparen, indem sie sich vor der Rentenzahlung
C-3390/2017 Seite 4 drücke. Überdies sei das in Auftrag gegebene Gutachten unwahr und ein- deutig zum Vorteil der Invalidenversicherung ausgestellt worden, wobei sich die Gutachter mit Jahressalären von ca. Fr. 250‘000.– bis Fr. 350‘000.– bereichert hätten. Als Beweise führte der Beschwerdeführer verschiedene, der Eingabe beigelegte Arztberichte an (BVGer-act. 1). D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3). Am 21. August 2017 ersuchte die Vorinstanz um eine Fristerstreckung, da der von ihr ein- geholte Bericht des RAD noch nicht vorliege (BVGer-act. 4). Mit Verfügung vom 23. August 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die bean- tragte Fristerstreckung (BVGer-act. 5). E. Mit der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. August 2017 (Post- aufgabe vom 3. September 2017) machte der Beschwerdeführer geltend, bei der beantragten Fristerstreckung der Vorinstanz handle es sich um eine verwerfliche, konfuse und nicht nachvollziehbare Zeitverschleierung. In ei- nem weiteren, der Eingabe vom 31. August 2017 beigelegten Schreiben vom 31. August 2017 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf eine Aggravation. Seine ehemalige Arbeitgeberin habe immer wieder Unterlagen vorenthalten. Er gewähre dem Gericht die Bevollmächtigung, seine gesamten Krankenakten von den behandelnden Ärzten sowie Fachärzten einzuholen und bitte darum, so- fern nötig, die Akten zu vervollständigen. Gleichzeitig legte der Beschwer- deführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht (BVGer-act. 6), wel- che das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2017 zur Mitberücksichtigung im Rahmen der einzureichen- den Vernehmlassung zustellte (BVGer-act. 7). F. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, und die an- gefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid könn- ten keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden. Auf den Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente sei daher nicht einzutreten. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe so- dann keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Be-
C-3390/2017 Seite 5 urteilung deutscher Versicherungsträger. Für das Eintreten auf eine Neu- anmeldung werde der versicherten Person die Behauptungs- und Beweis- führungslast auferlegt. Sie habe sämtliche vom Beschwerdeführer (insbe- sondere die mit Eingabe vom 31. August 2017) neu eingereichten medizi- nischen Unterlagen dem RAD unterbreitet, welcher das Vorliegen neuer Erkenntnisse verneint habe (BVGer-act. 8). G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Be- urteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen zu retournieren (BVGer-act. 9). H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (mit dem Betreff: „Eilschichtungsgesuch“ [sic]) Be- schwerde beim Bundesgericht. Seiner Beschwerde legte er die vom Bun- desverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei (BVGer-act. 11). Das Bundesgericht brachte die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen mit Ein- gangsanzeige vom 7. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis (BVGer-act. 12). Mit Urteil 8C_772/2017 vom 22. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BVGer-act. 13). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung gut und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
C-3390/2017 Seite 6 ATSG [SR 830.1]). Nachdem dem Beschwerdeführer überdies die unent- geltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in (...) (Kanton B.) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses, in (...) (Deutschland). Er macht einen Gesundheitsscha- den geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zu- rückgeht und zum Abbruch dieser Tätigkeit geführt haben soll. Unter die- sen Umständen war die IV-Stelle des Kantons B. für die Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz auf das neue Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 nicht eingetreten ist. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung der Neuanmel- dung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Demgegenüber ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit vorliegend nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Auf den mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer ganzen Rente beziehungsweise einer Dreiviertels- rente ist daher nicht einzutreten.
C-3390/2017 Seite 7 4. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, bestimmt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf die Neu- anmeldung des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 zu Recht nicht ein- getreten ist, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
C-3390/2017 Seite 8 aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er- füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 5.1 Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 m.w.H.). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht sodann auf dem Grund- gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü- fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung demnach zunächst zu prüfen, ob die versicherte Person eine Veränderung des Sachverhalts dar- gelegt hat und ob ihre Vorbringen glaubhaft sind; verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile des BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 [mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3], 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). 5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die- ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver- sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der Ver- fügung vom 30. September 2016 (Sachverhalt Bst. A). Ihm ist als aktuellen
C-3390/2017 Seite 9 Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung, das heisst der 26. Mai 2017, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). 5.3 Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Re- ferenzpunkten muss erheblich sein (Art. 17 ATSG). Erheblichkeit bedeutet vorliegend, dass diese Veränderung einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch der versicherten Person hat (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). In Bezug auf die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Deshalb trifft die versicherte Person hinsichtlich des Vorliegens einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung die Beweisführungslast. 5.4 Beim Beweismass der Glaubhaftigkeit sind die Beweisanforderungen geringer als bei dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn noch mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei einge- hender Abklärung nicht erstellen lassen könnte. Dabei hat die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Dementsprechend sind an die Glaubhaft- machung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m.w.H.). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-3390/2017 Seite 10 5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.7 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be- fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 6. In der heute rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 hat die Vorinstanz – (implizit) gestützt auf die Einschätzung des RAD (vgl. IV-act. 202) – dargelegt, die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass keine Hinweise für eine depressive Störung vorlägen. Ein relevantes somati- sches Leiden mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe weder in neurologischer (C.-Kliniken) noch in rheumatologischer (Dr. med. D.) Hinsicht. Mit dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom 31. Mai 2015 sei zusätzlich die psychiatrische Situation geklärt worden. Mangels aus medizinischer Sicht begründbarer andauern- der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege keine Invalidität vor. Das Gut- achten der F._______ AG, Interdiszplinäre Medizin, in (...) (im Folgenden: F.) vom 17. August 2016 bestätige im Wesentlichen die bisherige medizinische Einschätzung. 6.1 Mit der Stellungnahme vom 24. Juni 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Arbeitsmedizin, fest, der somatische Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers sei bereits von neurologischen (C.-Kliniken) als auch rheumatologischen (Dr. med. D.)
C-3390/2017 Seite 11 Fachärzten geklärt worden. Es bestehe kein relevantes somatisches Lei- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. med. E._______ habe viele Inkonsistenzen aufgezeigt. Insgesamt könne auf- grund dieses Gutachtens nicht von einem psychiatrischen Leiden im Sinne der Invalidenversicherung ausgegangen werden. Das Gutachten sei nach- vollziehbar und schlüssig (IV-act. 202). In ihrer Stellungnahme vom 29. Au- gust 2016 bestätigte sie diese Einschätzung aufgrund des neu eingegan- genen Gutachtens der F., in welchem glaubhaft die Diagnose der schizotypen Störung verneint worden sei (IV-act. 237). Diesen Stellung- nahmen lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte und Gutachten zu Grunde: 6.2 Im Arztbericht vom 18. September 2014 erklärte Dr. med. D., Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, Chirotherapie und Sportmedizin, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2013 auf das rechte Knie gestürzt und beklage aktuell hauptsächlich Lenden- und Brustwirbelsäulenbe- schwerden. Er diagnostizierte ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyn- drom, eine Chondropahia patellae rechts und eine rechtskonvexe Brustwir- belsäulen-Skoliose (M41.94G). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. D._______ nicht (IV-act. 162). 6.3 Im Arztbericht vom 15. Oktober 2014 stellten Prof. Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Dr. med. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und der diplo- mierte Psychologe und Psychotherapeut K. der Kliniken C._______, (...), insgesamt die nachfolgenden Diagnosen: schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, dekompen- siert (ICD-10 F33.2); chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41); Schwindel und Taumel (ICD-10 R42); sonstige Rückenschmerzen: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule (ICD-10 F54.80); Tinnitus aurium mehr links als rechts (ICD-10 F93.1); Innenohrschwerhörigkeit, mehr links als rechts (beidseits mit Hörgerät versorgt; ICD-10 F91.9); Zwangsstörung, überwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1);
C-3390/2017 Seite 12 primär allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0); primär allergische Rhinitis (ICD-10 J30.3); Lumbalgien bei rechtskonvexer Skoliose der mittleren Brustwirbelsäule ohne Gegenschwingung im Bereich der Lendenwirbelsäule (ICD-10 M41.85); sonstige näher bezeichnete Tremorformen (ICD-10 G25.2); Chondromalacia patellae rechts (ICD-10 M22.4). Die Ärztinnen und Ärzte führten aus, es seien insgesamt weder im klinisch- neurologischen Befund noch in den durchgeführten Zusatzuntersuchungen relevante Hinweise auf eine zu Grunde liegende neurologische organische Erkrankung zu sehen. Vielmehr sei eine Somatisierungsstörung – differen- tialdiagnostisch eine Aggravation im Rahmen des Rentenwunsches – denkbar. Es bestünden Hinweise auf eine verminderte Compliance (insbe- sondere im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme). In dem von Dr. med. J._______ unterzeichneten Entlassungsschreiben wurde der Be- schwerdeführer als arbeitsunfähig erklärt. Der Bericht enthält indessen we- der eine genaue Angabe des Arbeitsunfähigkeitsgrads noch eine entspre- chende Begründung. Die Ärztinnen und Ärzte empfahlen eine weitere Ab- klärung bezüglich des Vitamin B12-Spiegels sowie der Compliance und empfahlen eine länger andauernde psychosomatische oder psychiatrische Behandlung im Falle einer vorhandenen Motivation respektive nach Ab- schluss der gerichtlichen Auseinandersetzungen (IV-act. 167). 6.4 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. Dipl. Psych. E._______, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2015 liegen beim Be- schwerdeführer keine Diagnosen mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit vor. Als Diagnosen ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Verdeut- lichungstendenz, Rentenbegehren; ICD-10 F68.0); Status nach Anpassungsstörung mit Störung verschiedener Gefühle (Kränkung, Wut, Enttäuschung, psychovegetative Beschwerden, ICD-10 F43.23); Status nach Problemen am Arbeitsplatz mit Mitarbeitern und Vorgesetz- ten (ICD-10 Z56.4); unzusagende Arbeit (ICD-10 Z56.5);
C-3390/2017 Seite 13 Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5). Es hätten sich während der Untersuchung keine depressiven Symptome gezeigt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht depressiv gewirkt. Die Ta- gesstruktur sei (subjektiv) nicht ausreichend, wobei die Angaben des Be- schwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dieser habe widersprüchliche Angaben zu seinen Symptomen sowie zu seinem Freizeitverhalten/Tagesablauf gemacht. Es hätten sich keine inhaltlichen Denkstörungen in der Form von wahnhaften Gedanken, Wahrnehmungs- störungen oder systemisch wahnhaften Denkstrukturen gezeigt. Der Be- schwerdeführer habe zwar von zwangshaften Handlungen berichtet. Diese hätten sich indessen bei der Untersuchung nicht objektivieren lassen. Ebenfalls hätten sich keine Hinweise auf eine latente Suizidalität bezie- hungsweise auf ein Gefühl des Lebensüberdrusses ergeben. Ebensowe- nig sei der Antrieb vermindert erschienen. Der Beschwerdeführer inves- tiere viel Energie, Antrieb und Ausdauer, um sich bei verschiedenen Versi- cherungen durchzusetzen, und er zeige ein grosses Interesse am Ausgang seines Rentenkampfes. Viele Hinweise deuteten auf eine Verdeutlichung der körperlichen Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation hin. In Bezug auf die Laborbefunde hätten sich Hinweise auf eine Non- Compliance bei der Medikamenteneinnahme gezeigt (namentlich hätten sich im Urin Spuren eines Medikaments gezeigt, welches der Beschwer- deführer angeblich nicht mehr einnehme). Die Arbeitsfähigkeit sei insge- samt nicht eingeschränkt. Retrospektiv und genuin medizinisch habe mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 198) 6.5 Im polydisziplinären Gutachten der F._______ vom 17. August 2016 stellten die Fachärzte Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M., Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. phil. N._______, Psychologin FSP und Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, insge- samt die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit: chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei degene- rativen Veränderungen ossärer Art (ICD-10 M48.76) im Bereich der Lendenwirbelsäule (leichtgradig); retropatelläres Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, im Sinne ei- ner Chondromalazia patellae (ICD-10 M22.4).
C-3390/2017 Seite 14 Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit führten sie eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Entwick- lung körperlicher und affektiver Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.8) auf. Die Gutachter gaben an, es hätten sich weder anam- nestisch noch aktuell überzeugende Hinweise auf eine schizotype Störung gezeigt. Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, die vom Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2012 ausgeübte Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung so- wie Kontrolle und Verbesserung der Produktionsprozesse könne als ange- passt gelten. Die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit sei auf 10 % zu bezif- fern. Der Beschwerdeführer könne ganztägig arbeiten, wobei ihm die Mög- lichkeit zu längeren und betriebsunüblichen Pausen zu gewähren sei, um sich zwischenzeitlich erholen zu können. Für adaptierte berufliche Tätig- keiten, für welche der Beschwerdeführer ebenfalls zu 90 % arbeitsfähig sei, gälten die nachfolgenden Einschränkungen: Es müsse sich um eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf etwa 15 Kilogramm zu limitieren. Es sollten keine Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Kniegelenke eingenommen werden. Inklination, tiefe Hocke, Knien oder Kauern seien zu unterlassen. Ebenfalls seien keine längeren Gehstrecken zu absolvieren und keine Hö- hendifferenzen mittels Treppen, Leitern oder Gerüsten zu überwinden (IV- act. 235). 7. Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2017 basiert auf den durch die Vorinstanz – zur Würdigung der zahlreichen, vom Beschwerdeführer neu eingereichten Berichte – eingeholten RAD-Stellungnahmen. 7.1 Bereits in dem gegen die heute rechtskräftige Verfügung vom 30. Sep- tember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerde- verfahren C-7185/2016 hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht mehrere, grösstenteils vor dem 30. September 2016 datie- rende medizinische Unterlagen eingereicht. In dem daraufhin erlassenen Nichteintretensentscheid C-7185/2016 vom 18. Januar 2017 hat das Bun- desverwaltungsgericht keine materielle Prüfung dieser medizinischen Un- terlagen vorgenommen. Diese vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen sind daher vorliegend zur Prüfung der Frage, ob sich der Ge- sundheitszustand seit der Verfügung vom 30. September 2016 in renten- erheblicher Weise verändert hat, mitzuberücksichtigen, soweit sie erst
C-3390/2017 Seite 15 nach der rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 datieren. Es handelt sich hierbei um die nachfolgend aufgelisteten Arztberichte:
C-3390/2017 Seite 16
C-3390/2017 Seite 17 Z._______ diagnostizierten Refluxösophagitis, Hiatushernie und Antrum- gastritis seien durch die im Bericht erwähnte Therapie mittels Pantozol ohne Weiteres zu beseitigen. Der Befundbericht vom 25. Februar 2017 zeigt sodann die Laborwerte in Bezug auf ein beim Beschwerdeführer durchgeführtes Blutbild. Diese Er- gebnisse haben erfahrungsgemäss keinen direkten Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit. Die beiden Medikationspläne vom 23. Februar 2017 und vom 4. Juli 2017 enthalten weder Diagnosen noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der vorläufige Entlassungsbericht vom 2. November 2016 sowie der ausführliche Behandlungsbericht vom 4. November 2016 der Rehakliniken S._______ bestätigen schliesslich im Wesentlichen die im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2016 bereits bekannten Diag- nosen. Mit der Diagnose der schizotypen Störung insbesondere haben sich die Gutachter der F._______ bereits einlässlich auseinandergesetzt und diese verneint. Es handelt sich bei dieser Diagnose entsprechend um eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts, welche für eine Neuanmeldung nicht relevant ist (vgl. E. 5.3). Das Asthma bronchiale war ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2016 be- kannt. In Bezug auf einen älteren (vorliegend nicht relevanten) Bericht von Dr. med. Bb._______ vom 29. Februar 2016, in welchem die Diagnosen schwer therapierbares Asthma bronchiale, primär allergisches Asthma bronchiale und allergische Rhinitis diagnostiziert wurden, hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. April 2017 festgehalten, aus Sicht des RAD sei mit dieser Lungenfunktion eine vollzeitige berufliche Tätigkeit nicht ein- geschränkt. Dasselbe muss in Bezug auf die erwähnte Diagnose in den aktuelleren Berichten der Rehakliniken S._______ gelten. Die im vorläufi- gen Entlassungsbericht genannten Diagnosen der atopischen Dermatitis, der Psoriasis (Schuppenflechte), der Skabies (Krätze), sowie des nicht nä- her bezeichneten Furunkels führen schliesslich nach der allgemeinen Le- benserfahrung nicht zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten beruflichen Tätigkeit. Insgesamt ist damit die Feststellung des RAD, dass die im vorinstanzlichen Verfahren neu eingegangenen Berichte keine neuen Elemente enthalten, im Ergebnis zu bestätigen. 7.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2017 (BVGer-act. 1) sowie in seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. August 2017 (BVGer-act. 6) die nachfolgend aufgelisteten neuen respektive ab dem 30. September 2016 datierenden Arztberichte eingereicht:
C-3390/2017 Seite 18
C-3390/2017 Seite 19 7.6.4 In psychiatrischer Hinsicht erklärte Dr. med. Ee._______ mit Stel- lungnahme vom 19. September 2017, das Gutachten der F._______ erfülle die gemeinhin an solche Gutachten gestellten Qualitätsanforderungen. Alle nach der Erstellung des Gutachtens verfassten und/oder eingereichten Be- richte vermöchten nicht annähernd an die Qualität des Gutachtens anzu- knüpfen. Diese neuen Dokumente brächten keine neuen Erkenntnisse. Sämtliche Diagnosen und Befunde sowie alle subjektiven Klagen seien schon früher genannt worden und ins Gutachten eingeflossen respektive darin gewürdigt worden. Mangels neuer Erkenntnisse sei von den plausib- len und gut begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten nicht abzuwei- chen. 7.7 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten RAD-Stellungnahmen würdigen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten sowie nach der rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 datierenden medizini- schen Unterlagen (knapp) ausreichend. Die Schlussfolgerung, wonach diese neuen Berichte keinen Hinweis auf einen veränderten Gesundheits- zustand erlauben, ist auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer einge- reichten neuen Arztberichte nachvollziehbar. Die beiden Fachärzte des RAD verfügen ausserdem über die erforderlichen Fachtitel zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Auf die RAD-Stellungnahmen kann daher abgestellt werden (vgl. E. 5.6 f.). Gegen die Annahme einer rentenrelevanten Verän- derung (Verschlechterung) des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers spricht schliesslich, dass zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 sowie der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 lediglich ein halbes Jahr vergangen ist. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Neuanmeldung praktisch unmittelbar (noch innert Monatsfrist) nach Erhalt des bundesgerichtlichen Nichteintretensent- scheids vom 8. März 2017 bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und B). Mit Blick auf die kurze Zeitspanne zwischen der Verfügung vom 30. September 2016 und der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 sind die Revisionsanforderungen an das Glaubhaftma- chen einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands er- höht (vgl. E. 5.5 letzter Satz). Der Beschwerdeführer hat vorliegend insge- samt keinen Nachweis einer rentenerheblichen Veränderung seines Inva- liditätsgrads im erforderlichen Beweismass erbracht. 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Be-
C-3390/2017 Seite 20 schwerdeführer keine rentenerhebliche Verschlechterung seines Gesund- heitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Septem- ber 2016 glaubhaft gemacht hat, und ist somit folgerichtig auf dessen Neu- anmeldung vom 4. April 2017 nicht eingetreten. Die angefochtene Verfü- gung vom 26. Mai 2017 ist daher zu bestätigten. Die Beschwerde vom 13. Juni 2017 ist entsprechend abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Aus- lagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren wurde ihm indes mit Zwischenverfügung vom 29. No- vember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (BVGer-act. 14). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der unterliegende, nicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3390/2017 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-3390/2017 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: