B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3313/2014
Urteil vom 21. März 2016 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Regula Bähler, Rechtsanwältin, Oberdorfstrasse 19, Postfach 714, 8024 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 5. Mai 2014).
C-3313/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 geborene, in Deutschland wohnhafte italienische Staats- angehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh- rer) war von 1981 bis 1994 in der Schweiz tätig. 1994 zog er nach Deutsch- land, wo er im Pflegebereich tätig war, insbesondere von 1996 bis 1999 er eine Ausbildung zum Krankenpfleger beim Deutschen Roten Kreuz absol- vierte. Zuletzt war er bis 29. März 2012 als Altenpfleger in (...) tätig (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 9; 19; 22; 29 S. 5; 33). Er entrichtete von No- vember 1984 bis Juli 1994 Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 6, S. 2). Am 15. November 2012 meldete er im Wesentlichen aufgrund von Depressionen und eines Burn-out Syndroms bei Deutscher Rentenversi- cherung (IV-act. 9, 13) zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung an. Dem Antrag wurde mit Entscheid vom 15. Februar 2013 (IV-act. 7) nicht entsprochen. Mit Bescheid vom 11. September 2013 (IV-act. 31) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung schliesslich für den Versicherten eine bis zum 31. August 2015 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. B. Ebenfalls am 15. November 2012 stellte der Versicherte den Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente. Das vom deutschen Versicherungsträ- ger am 4. Dezember 2012 unterzeichnete Formular E 204 DE ging am 4. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IV- act. 2). Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten, den Arbeit- geber, der Bescheinigungen über den Versicherungsverlauf in Deutschland und der Schweiz (IV-act. 6, 16, 19, 33) sowie medizinischer Berichte (IV- act. 11, 12, 14, 15, 20 und 21) gab Dr. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst Rhône (RAD) am 13. Juni 2013 eine Stellungnahme ab (IV-act. 23), in der er festhielt, dass vom be- handelnden Psychotherapeuten eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung angegeben worden sei, welche die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht zulasse. Die Behandlungsversuche zur Therapie der De- pression seien jedoch völlig unzureichend gewesen, weshalb vom Versi- cherten verlangt werden könne, sich bei einem Facharzt für Psychiatrie in psychiatrische Behandlung zu begeben und z.B. eine Pharmakotherapie aufzunehmen. Zur weiteren Beurteilung des Falles sei ein Behandlungsbe- richt von einem Facharzt für Psychiatrie vorzulegen. Nachdem die IVSTA die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 26. Juni 2013 (IV-
C-3313/2014 Seite 3 act. 24) aufgefordert hatte, eine neue Untersuchung des Versicherten zu veranlassen, wurden die entsprechenden ärztlichen Berichte (IV-act. 27 bis 29) erneut Dr. A._______ vorgelegt, der am 16. Oktober 2013 dazu Stel- lung nahm (IV-act. 34). Dr. A._______ hielt fest, dass der Beschwerdefüh- rer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätig- keit ab Juli 2013 zu 20 – 30 % arbeitsunfähig sei. In der Folge legte die Vorinstanz die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. A._______ vom 13. Juni 2013 sowie vom 16. Oktober 2013 für eine ärztliche Zweitmeinung Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom medizi- nischen Dienst der IVSTA vor. Dieser äusserte sich am 12. Dezember 2013 dahingehend, dass im angestammten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 – 30 % vorliege; in einer Verweistätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (IV-act. 37). Gestützt darauf erliess die Vo- rinstanz am 9. Januar 2014 einen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % für die Ausübung der Tä- tigkeit als Krankenpfleger vorliege und dem Beschwerdeführer die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 41). Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, am 28. Februar 2014 seinen Einwand vorbringen (IV-act. 48). Nach dessen Prüfung durch den medizinischen Dienst der IVSTA (IV-act. 50) erliess die Vorinstanz am 5. Mai 2014 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre- chende Verfügung (IV-act. 51). C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechts- anwältin Regula Bähler, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, die Verfügung vom 5. Mai 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, beim Be- schwerdeführer sei erstmals 2007 eine depressive Störung aufgetreten, welche eine psychotherapeutische Behandlung nach sich gezogen habe. Es sei eine depressive Episode diagnostiziert worden. In diesem Zusam- menhang sei der Beschwerdeführer 2006 arbeitsunfähig geschrieben wor- den. Gegen die Empfehlungen des Psychotherapeuten habe der Be- schwerdeführer seine Tätigkeit im angestammten Beruf wieder aufgenom- men, was im Mai 2012 zur nächsten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die psychische Befindlichkeit der von rezidivierenden depressiven Störungen Betroffenen sei Schwankungen unterworfen. Die Vorinstanz habe sich hauptsächlich auf zwei Momentaufnahmen gestützt und den Berichten des
C-3313/2014 Seite 4 Hausarztes C., Facharzt für Innere Medizin, keine Bedeutung zu- gemessen. Der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt, was auch unter der freien Würdigung der medizinischen Unterlagen zu ei- ner falschen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit des Versi- cherten Anlass gebe. Die Vorinstanz habe zudem mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein Entscheid gefällt werden könne und eine neue psychiatrische Untersuchung hätte angeordnet werden müssen. Das Gutachten der Fachärztin D., welches daraufhin für den deut- schen Rentenentscheid vorgelegen habe, sei in der Folge als nicht nach- vollziehbar eingestuft und kein neues Gutachten eingeholt worden. Dieses Verhalten der IVSTA sei widersprüchlich und gegen Treu und Glauben verstossend. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass die IVSTA dem Begriff der Invalidität und des Grades der Erwerbsfähigkeit andere Kriterien zugrunde legen wolle, als jene, die in Deutschland herrschen. Auch in die- sem Fall habe sie selbst ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, was nicht geschehen sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 (act. 3) beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung gab sie im We- sentlichen an, für die Invaliditätsbemessung seien allein die schweizeri- schen Rechtsnormen massgebend. Es bestehe gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts keine Bindung an die Beurteilung deut- scher Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Weiter wurde ausgeführt, dass zwei Fachärzte des ärztlichen Dienstes in sorgfältiger Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Beurteilung gelangt seien, dass beim Versicherten nur eine leichte depres- sive Störung vorliege, welche im bisherigen Beruf als Altenpfleger eine Ar- beitsunfähigkeit von höchstens 30 % verursache, während in weniger an- spruchsvollen Verweistätigkeiten sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass der ärztliche Dienst nur auf die Gutachten aus dem Jahr 2012 abgestellt habe. Es sei insbesondere auch das Gutachten von Frau D._______ vom Juli 2013 einlässlich geprüft wor- den. Dabei sei festgestellt worden, dass die von ihr erhobenen Befunde lediglich eine depressive Störung leichten Grades ausweise, welche höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % im bisherigen Beruf zu begrün- den vermöge. Die volle generelle Arbeitsunfähigkeit sei dementsprechend nicht nachvollziehbar. Betreffend die Angaben von Dr. C._______ (Haus- arzt, Internist) führte die Vorinstanz aus, dass dieser als Nichtspezialist
C-3313/2014 Seite 5 nicht befähigt sei, die Schwere des depressiven Leidens genau zu beurtei- len. Eine nochmalige Begutachtung erachtete der ärztliche Dienst ange- sichts der Eindeutigkeit der vorliegenden Befunde als nicht indiziert. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 (act. 4) wurde der Beschwer- deführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten zu leisten; Dieser Betrag wurde am 10. September 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 6). F. In seiner Replik vom 11. September 2014 (act. 7) liess der Beschwerde- führer an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen, Begründun- gen und Rügen festhalten und zudem bezüglich der Bindung an die Beur- teilung des deutschen Versicherungsträgers mit Verweis auf die Verord- nungen des Europäischen Parlaments ausführen, dass Träger eines Mit- gliedstaates die von Trägern anderer Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte und Auskünfte ebenso berücksichtigt werden müssten, als wären sie im eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Wenn der Vorinstanz das für die deutsche Rente ausschlaggebende Gutachten als nicht nachvollziehbar erscheine, hätte sie eigene Untersuchungen anstel- len müssen und nicht auf frühere Berichte, welche der RAD als ungenü- gend erachtet hatte, abstellen dürfen. Es sei zu bezweifeln, dass die Vo- rinstanz die Berichte sorgfältig ausgewertet habe. G. In ihrer Duplik vom 24. September 2014 (act. 9) hielt die Vorinstanz an ih- ren vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen sowie den darin gestellten Anträgen fest. Sie führte zur Begründung aus, die in der Replik gemachten Vorbringen gäben keine Veranlassung zu einer geänderten Be- trachtungsweise. Der ärztliche Dienst habe die medizinischen Unterlagen aus Deutschland einlässlich geprüft und sei zu einer eindeutigen Beurtei- lung gelangt. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3313/2014 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge- setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin- sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde- beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri- märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 ist der Be- schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend,
C-3313/2014 Seite 7 dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi- alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
C-3313/2014 Seite 8 bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bun- desverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah- men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.5 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs- träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in- haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
C-3313/2014 Seite 9 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswür- digung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an- gefochtenen Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozess- ökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkun- gen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indes- sen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrens- recht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, res- pektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1). 2.7 Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsangehörigkeit und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü- gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best- immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi- lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft ge- wesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied- staates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun- gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen
C-3313/2014 Seite 10 des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu be- trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Mai 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbe- reichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaa- ten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gel- ten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be- grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun- gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög- lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der In- validität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.8 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor- men zu prüfen.
C-3313/2014 Seite 11 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ent- sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Mai 2014) können auch die Nor- men des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden. 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2014 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
C-3313/2014 Seite 12 verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2 4.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesund- heitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per- son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi- schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha- den führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Per- son sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei- sen). 4.2.2 Zur Annahme einer Invalidität ist - auch bei psychischen Erkrankun- gen - ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so- ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu- kunftsängste im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde- bild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Be- schwerdebild darf nicht einzig aus Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von de- pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De- pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy- chischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu- ation zu unterscheidende und verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, da- mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutach- tende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den
C-3313/2014 Seite 13 psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä- rung finden und in diesen aufgehen, liegt kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des BGer 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son- dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
C-3313/2014 Seite 14 zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter- ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
C-3313/2014 Seite 15 die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Be- urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des me- dizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen). 4.6 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdefüh- rers mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % für die Ausübung der Tätigkeit als Krankenpfleger vor. Die- ser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig festgestellt, indem sie weder den Berichten des Haus- arztes Bedeutung beigemessen, noch dessen Beurteilung oder Unterlagen zur Medikation eingeholt habe. Zudem habe sich die Vorinstanz wider- sprüchlich verhalten, indem sie zuerst eine psychiatrische Untersuchung für notwendig erachtet habe, dann aber das von ihr veranlasste und dem
C-3313/2014 Seite 16 deutschen Rentenbescheid zugrunde liegende Gutachten als nicht nach- vollziehbar eingestuft, aber keine neue psychiatrische Untersuchung ange- ordnet habe. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während 107 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 4.7 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2014 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. A._______ vom 16. Oktober 2013 und der Zweitmeinung von Dr. B._______ ihres medizinischen Diens- tes vom 12. Dezember 2013 (IV-act. 34 und 37). Die entsprechenden Be- richte sowie die ihnen zugrunde liegenden medizinische Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 4.7.1 Dipl.-Psych. E., psychologischer Psychotherapeut, stellte in seinem Befundbericht vom 20. Dezember 2007 (IV-act. 15) die Diagnose mittelgradige depressive Episode bei Vorliegen eines Burn-out Syndroms (ICD-10: F32.1, Z73.0). Er führte aus, die depressive Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der beruflichen Situation in der Altenpflege. In den letzten Jahren habe sich beim Patienten ein Gefühl von Niedergeschlagen- heit und des "Ausgebranntseins" – begleitet durch eine massive Schlafstö- rung, Konzentrations- und Leistungsstörungen – entwickelt. Der Patient habe versucht, durch den Wechsel aus der stationären Pflege in die am- bulante und nach Weiterbestehen der Symptomatik erneut zurück in die stationäre Arbeit eine Veränderung zu erreichen. Nachdem ihm dies nicht gelungen sei, habe sich die depressive Symptomatik bis zur Arbeitsunfä- higkeit verstärkt. Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber und beglei- teter ambulanter Psychotherapie habe sich eine deutliche Besserung ge- zeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit im alten Berufsbild schnell erneut auftre- ten werde. In seinem Befundbericht vom 5. November 2012 (IV-act. 14) stellte Dipl.-Psych. E. erneut die Diagnose mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10: F33.1) und hielt an seinen früheren Ausführungen fest. Ergänzend brachte er an, bereits im Jahr 2007 habe aus psychothe- rapeutischer Sicht eine Berufsunfähigkeit für den Pflegeberuf bestanden.
C-3313/2014 Seite 17 Der Versicherte habe trotz der dringenden Empfehlung, im Beruf des Al- tenpflegers nicht mehr zu arbeiten, die Tätigkeit erneut aufgenommen; da- raus habe eine erneute depressive Dekompensation resultiert. Bei einer erneuten Arbeitsaufnahme sei mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit mit ei- nem depressiven Rückfall zu rechnen. Die Idee einer Wiedereingliede- rungsmassnahme sei nicht nachvollziehbar. Zielführender und dem lang- jährigen Problem angemessen seien die Klärung einer Umschulungsmass- nahme und die Entwicklung einer beruflichen Perspektive. Im Befundbe- richt vom 11. Februar 2013 (IV-act. 21) wiederholte Dipl.-Psych. E._______ die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) und seine Begründungen. Zudem führte er aus, der Patient sei aktuell ar- beitsunfähig und sehr stark resigniert. Durch die fehlende institutionelle Un- terstützung sei eine massive Verzweiflung entstanden, sodass die Wieder- herstellung einer Arbeitsfähigkeit nicht einschätzbar sei. 4.7.2 In der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2012 zur Arbeits- unfähigkeit auf Anfrage der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) (...) in Deutschland (IV-act. 12) gab Dr. med. Dipl. Psych. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Gutachter des medizinischen Diens- tes der Krankenversicherung (im Folgenden: MDK) (...) an, der Versicherte leide an einer depressiven Befindensstörung als Reaktion auf eine berufli- che Überforderungssituation (ICD-10: F43.2). Zu den Angaben des Versi- cherten wurde neben den bereits erwähnten Beschwerden ausgeführt, der Versicherte nehme keine Medikamente ein. Weiter wurde ausgeführt, der Versicherten sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und im Kontakt zuge- wandt. Ein subdepressiver Affekt sei vorhanden; es bestehe ein deutlicher Leidensdruck. Sinnestäuschungen, formale oder inhaltliche Denkstörun- gen seien nicht zu eruieren; es bestehe kein Hinweis auf Suizidalität. Es liege "auf Zeit" noch eine psychische Störung von Krankheitswert, welche Arbeitsunfähigkeit bedinge, vor. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Min- derung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. 4.7.3 Im sozialmedizinischen Gutachten zuhanden der AOK Bad Homburg vom 7. Dezember 2012 (IV-act. 11) nannte Dr. med. G., Gutach- ter des MDK (...), nach Überprüfung diverser ärztlicher Atteste von Dr. C., Dipl.-Psych. E. und Dr. med. F._______ sowie ei- ner am 6. Dezember 2012 erfolgten Untersuchung des Versicherten den Diagnosecode ICD-10: Z56 (Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsle- ben / nicht zusagende Arbeit). Er führte zusammengefasst aus, der Kontakt sei gut zustande gekommen. Der muttersprachlich sowohl italienisch als auch schweizerdeutsch sprechende Versicherte habe flüssig, idiomatisch
C-3313/2014 Seite 18 und grammatisch völlig sicher deutsch gesprochen. Es habe keine Störung der Orientiertheit zur Person, Zeit und Ort vorgelegen. Konzentration und affektive Schwingungsfähigkeit seien unbeeinträchtigt. Es habe weder eine maniforme Antriebssteigerung noch eine Minderung des Antriebs vorgele- gen. Es gebe keinen Anhalt für das Vorliegen isolierter oder generalisierter Ängste, Panik, zwanghafter Symptomatik, Essstörungen, stoffgebundener Süchte, Halluzinationen oder Wahnideen. Die Kritikfähigkeit sei nicht be- einträchtigt. Eine Leistungsminderung könne nicht festgestellt werden; es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben; eine Rehabilitationsmassnahme sei weder sinnvoll, noch vom Versicherten gewünscht. Die besondere Kons- tellation des Versicherten bestehe darin, dass er seine erlernte und bishe- rige Tätigkeit als Altenpfleger nicht mehr ausüben wolle. Ausser einer Durchschlafstörung seien keine gravierende Krankheitssymptome festzu- stellen. Insofern sei von einer vollen Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf auszugehen. 4.7.4 Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Attest vom 7. März 2013 (IV-act. 20) dafür, dass beim Versicher- ten zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine psychophysische Erschöpfung im Vordergrund gestanden habe. Trotz Psychotherapie habe aus seiner Sicht keine Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Insbeson- dere wegen der Belastung aufgrund der wiederholten Ablehnung von An- trägen und dem Gefühl nicht ernst genommen zu werden, sei es zu einer zunehmenden Verzweiflung und Ohnmacht gekommen. Die psychische Si- tuation habe sich deutlich verschlechtert, sodass der Versicherte weiterhin und eher noch zunehmend arbeitsunfähig sei. 4.7.5 Nachdem die ärztlichen Atteste der Dres. med. E., F., G. und C._______ dem RAD-Arzt Dr. med. A._______ unterbreitet wurden, äusserte sich dieser in der Stel- lungnahme vom 13. Juni 2013 (IV-act. 23) dahingehend, dass weiterhin eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung angegeben worden sei, die eine Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach wie vor nicht zulasse. Die bisher vorgenommenen Behandlungsversuche zur Therapie der De- pression seien aber völlig unzureichend gewesen. Es könne von Versicher- ten verlangt werden, sich bei einem Facharzt für Psychiatrie in psychiatri- sche Behandlung zu begeben und z.B. Pharmakotherapie aufzunehmen. Bei ausreichender Dosierung und ausreichend langer Behandlungsdauer
C-3313/2014 Seite 19 könne durchaus mit einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gerech- net werden. Zur weiteren Beurteilung des Falles sei daher ein Behand- lungsbericht von einem Facharzt für Psychiatrie vorzulegen. 4.7.6 In der Folge gingen am 31. Juli 2013 bei der Vorinstanz der auf den 7. Mai 2013 datierten Befundbericht (IV-act. 27) von Dipl.-Psych. E._______ sowie der von Dr. med. C._______ am 13. Mai 2013 auf dem Formular E 213 verfasste Arztbericht (IV-act. 28) ein. Dipl.-Psych. E._______ wiederholte seine Ausführungen und gab abermals an, der Ver- sicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1) Dr. med. C._______ stellte erneut die Diagnosen Depression und psycho- physischer Erschöpfungszustand. 4.7.7 Im psychiatrischen Fachgutachten zuhanden der Deutschen Renten- versicherung Bund vom 12. Juli 2013 (IV-act. 29) stellte Frau D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund ihrer Untersu- chung vom 11. Juli 2013 (IV-act. 29, S. 3) die Diagnose mittelgradige, re- zidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1). Zum psychiatrischen Un- tersuchungsbefund (S. 13 ff.) führte sie aus, der Versicherte sei wach, das Bewusstsein nicht eingeengt; die Orientierung zeitlich, zur Person und si- tuativ sicher. Es beständen Konzentrationsdefizite, die Merkfähigkeit sei reduziert, das Gedächtnis intakt. Weiter sei die Affektlage depressiv, die affektive Resonanz aufgehoben. Der Versicherte habe Zukunftsängste, Minderwertigkeitsgefühle und Angst vor Überforderung. Es bestehe eine Anhedonie, ein sozialer Rückzug und eine unsichere Zukunftsperspektive mit Resignation. Hinweise auf Zwangsgedanken oder Handlungen fänden sich nicht. Es liege eine Antriebsstörung vor; die Psychomotorik sei ge- hemmt und verarmt. Inhaltliche Denkstörungen und Wahngedanken seien nicht zu erkennen, ebenso beständen keine Störungen des Ich-Erlebens. In ihrer Epikrise (S. 29 f.) führte Frau D. aus, der Versicherte habe eine Umschulung machen wollen, welche abgelehnt worden sei. Gleichzei- tig habe er mit einer Psychotherapie und einer antidepressiven medika- mentösen Behandlung begonnen. Nach einem Arbeitsversuch sei er im März 2012 mit schwerer depressiver Symptomatik erkrankt. Im Verlauf habe sich die Symptomatik durch Psychotherapie und antidepressiver Me- dikation leicht auf eine mittelschwere Symptomatik verbessert. Der Versi- cherte könne mit psychotherapeutischer Hilfe im häuslichen Umfeld seine Ängste kontrollieren und komme im gewohnten Umfeld zurecht. Jedoch habe er sich sozial zurückgezogen und grosse Ängste vor Neuem. Er sei für eine berufliche Tätigkeit von drei oder mehr Stunden nicht belastbar; von einer Verbesserung der Symptomatik in einem Zeitraum von unter drei
C-3313/2014 Seite 20 Jahren sei nicht auszugehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit März 2012. 4.7.8 Nach Würdigung der medizinischen Berichte von Dipl.-Psych. E., Dr. med. C. sowie des Gutachtens der Ärztin D._______ stellte der RAD-Arzt Dr. med. A._______ in seinem Schlussbe- richt vom 16. Oktober 2013 (IV-act. 34) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte/mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit ab Juli 2013 zu 20-30 %, für Tätigkeiten im Haushalt zu 0 % und in einer ange- passten Tätigkeit ab Juli 2013 ebenfalls zu 20 – 30 % arbeitsunfähig. Er gab zusammengefasst an, die Einschätzung der Ärztin D._______ könne nicht nachvollzogen werden. Diese stelle beim Versicherten eine Arbeits- unfähigkeit ab März 2012 fest. Sie habe zwar infolge einer Psychotherapie und AD-Behandlung eine leichte Verbesserung erkennen können, aber dennoch keine Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren für mög- lich erachtet, während bei zwei Untersuchungen im Juni 2012 und Dezem- ber 2012 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit habe gefunden werden können. Es sei sogar eine volle Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf fest- gestellt worden. 4.7.9 Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wür- digte am 12. Dezember 2013 (IV-act. 37) sowohl die Stellungnahmen von Dr. med. A., als auch die medizinischen Akten, welche ihm im Rahmen einer psychiatrischen Zweitmeinung unterbreitet worden waren. Er führte zusammengefasst aus, mit den beiden Stellungnahmen von Dr. med. A._______ in dem Sinne einig zu sein, dass aufgrund des vorlie- genden Dossiers unter Berücksichtigung der beschriebenen Befunde, im angestammten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 – 30 % be- stehe, in Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Er gab ergänzend an, dass er die Beurteilung der Ärztin D._______ bezüglich der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht nachvollziehen könne. Was ein neut- raler Beobachter nachvollziehen könne, sei die Frustration des Versicher- ten, welchem die Umschulung und Rehabilitation verweigert worden sei. Falls die Abneigung gegen seinen Beruf, beziehungsweise die vom Versi- cherten geltend gemachten Überforderungsgefühle (was in diesem Beruf nicht unüblich sei) tatsächlich so gross sei, wäre ihm eine Verweistätigkeit dieser eher dürftigen Befundlage zumutbar. 4.7.10 Der Beschwerdeführer gab am 30. November 2012 im Selbstein- schätzungsbogen in der Anlage zum Rentenantrag (IV-act. 9, S. 11) an, er
C-3313/2014 Seite 21 fühle sich überhaupt nicht fähig, am Arbeitsleben teilzunehmen, könne sich nicht konzentrieren, habe Antriebsprobleme, Unruhe und Schlafschwierig- keiten. Er könne der hohen Verantwortung gegenüber den Patienten nicht gerecht werden, sei gehetzt und müsse Überstunden leisten ohne Aus- gleich. Psychotherapie habe zur Lösung seiner Schwierigkeiten mit der Ar- beit nicht geholfen, eine Perspektive zu entwickeln. Anlässlich der von Dr. med. Dipl. Psych. F._______ durchgeführten Untersuchung am 27. Juni 2012 (IV-act. 12) äusserte er sich dahingehend, dass er sich aus- gebrannt, erschöpft und nicht mehr leistungsfähig fühle. Er habe Zukunfts- ängste und wisse nicht, ob er in den Beruf zurückgehen solle. Die Belas- tung sei sehr hoch, er fühle sich gehetzt und dies habe ihn krank gemacht. Von der Arbeit möchte er Abstand nehmen, um mehr Zeit für die Familie zu haben. Medikamente nehme er nicht ein. Anlässlich der von Dr. med. G._______ des MDK (...) im Auftrag der AOK (...) durchgeführten Untersuchung am 6. Dezember 2012 (IV-act. 11) führte der Versicherte aus, er habe lange gekämpft, um mit der Arbeit in der Pflege zurecht zu kommen. Diese Arbeit könne und wolle er nicht mehr machen, sodass er aus dem Beruf ausgeschieden sei. In der Altenpflege werde man nur ge- hetzt; er könne nicht im Büro arbeiten; er könne im Moment gar nicht ar- beiten. Jeder Druck sei kontraproduktiv und stosse bei ihm auf Ablehnung. Weiter nannte er eine Konzentrations-, Antriebs- und Schlafstörung und gab an, manchmal unruhig zu sein. In seiner Ehe gebe es keinerlei Prob- leme. In der Freizeit lese er sehr viel, gehe manchmal spazieren. Am liebs- ten würde er einfach weglaufen, eine Weltreise machen. Er habe am 15. November 2012 einen Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente ge- stellt. Wenn die Rentenversicherung einer Umschulung zustimmen würde, könne er sich wegen der Rente bewegen. Ohne Zustimmung zur Umschu- lung könne er sich nicht bewegen. Einer Rehabilitationsmassnahme würde er zustimmen, wenn diese zielführend sei. Anlässlich der am 11. Juli 2013 durchgeführten Untersuchung (IV-act. 29) äusserte sich der Versicherte zusammengefasst dahingehend, dass er sich gehemmt, niedergeschla- gen, innerlich angespannt, gehetzt, minderwertig, oft verzweifelt fühle; zu- dem sei er körperlich oft erschöpft und ausgebrannt, habe resigniert. Er fühle sich kraft- und wertlos, leistungsunfähig. Er habe sich sozial zurück- gezogen und bewege sich nur noch im häuslichen Umfeld. Als aktuelle Me- dikation wurde 40 mg (...) angegeben. Der Tagesablauf gestalte sich fol- gendermassen: der Versicherte stehe um 7 Uhr mit seiner Frau auf, früh- stücke, bringe das Kind in den Kindergarten, mache den Haushalt, hole das Kind ab und verbringe den Abend mit der Familie. Es sei das Ergebnis
C-3313/2014 Seite 22 der psychotherapeutischen Behandlung, das Leben einigermassen so hin- zubekommen; Dinge ausserhalb des familiären Alltags machten ihm grosse Angst. 4.8 4.8.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. A._______ (RAD-Arzt) und Dr. B._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis
IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahl- reichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Viel- mehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizini- schen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. 4.8.2 Vorliegend führten sowohl der RAD-Arzt Dr. med. A._______ als auch Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst für die Beurteilung des Leistungsanspruchs keine eigene ärztliche Untersuchung durch, son- dern zogen die Gutachten bzw. medizinischen Atteste der deutschen Ärzte heran und werteten diese aus. Die Stellungnahmen vom 16. Juni 2013 (IV- act. 23), 16. Oktober 2013 (IV-act. 34) und vom 12. Dezember 2013 (IV- act. 37) sind somit reine Aktenberichte (vgl. E. 4.6.3). Auch wenn die Recht- sprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachperso- nen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens oder – wie im vorliegenden Fall – im Wider- spruch mit einer vorhandenen Expertise entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des BGer 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2).
C-3313/2014 Seite 23 4.8.3 Der Versicherte liess beschwerdeweise geltend machen, die psychi- sche Befindlichkeit der von rezidivierende depressive Störungen Betroffe- nen sei Schwankungen unterworfen. Der RAD bzw. die Vorinstanz hätten im Oktober 2013 bzw. Mai 2014 hauptsächlich auf zwei Momentaufnahmen aus dem Jahr 2012 abgestellt. Die einzige medizinische Fachperson, der Internist und Hausarzt C., welcher den Versicherten seit 2012 und auch schon früher medizinisch betreut und diesem Psychopharmaka ver- schrieben habe, habe mit seinen Berichten überhaupt keine Bedeutung in der Schlusseinschätzung des RAD und der Vorinstanz erlangt. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, die Unterlagen zur Medikation durch C. einzuholen und diese in die Beurteilung des Falles einzubeziehen. Insbesondere da der RAD mo- niert habe, dass keine Therapie mit Psychopharmaka erfolgt sei, was nicht den Tatsachen entspreche und der RAD dem Versicherten vorwerfe, er müsse sich einer solchen Therapie unterziehen, um eine Verbesserung seines Zustandes zu erreichen. 4.8.4 Den Behauptungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. A._______ in seinen Stellungnahmen vom 13. Juni 2013 und 16. Oktober 2013 (IV-act. 23, 34) sämtliche medizini- sche Berichte lückenlos und vollständig zusammengefasst hat. So hat er sich mit den Befundberichten von Dr. E._______ vom 20. Dezember 2007, 5. November 2012, 11. Februar 2013 und 7. Mai 2013 (IV-act. 15, 14, 21, 27), der gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. F._______ vom 27. Juni 2012 (IV-act. 12), dem sozialmedizinischen Gut- achten von Dr. med. G._______ des MDK (...) zuhanden der AOK vom 7. Dezember 2012 (IV-act. 11), dem ärztlichen Attest sowie dem ärztlichen Befundbericht von Dr. C._______ vom 7. März 2013 und 13. Mai 2013 (IV- act. 20, 28) sowie dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. D._______ vom 12. Juli 2013 (IV-act. 29) auseinandergesetzt. Er hat demnach, entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht allein auf zwei Mo- mentaufnahmen aus dem Jahr 2012 abgestellt. 4.8.5 Sowohl der RAD-Arzt Dr. med. A._______ als auch der Gutachter des medizinischen Dienstes, Dr. med. B., verfügen über einen Facharzttitel in der medizinischen Disziplin Psychiatrie und Psychothera- pie, weshalb ihre Stellungnahmen (IV-act. 23, 34 und IV-act. 37) betreffend die Würdigung der psychiatrischen Gutachten und Befundberichte der Dres. med. F., G., sowie des Dipl.-Psych. E. und der Fachärztin D._______ volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die üb- rigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten
C-3313/2014 Seite 24 Kriterien erfüllt sind. Hingegen verfügt der Hausarzt und Arzt der Inneren Medizin Dr. med. C._______ nicht über einen Facharzttitel der Psychiatrie. Seine Berichte sind ausserdem ohne Angabe von Diagnosecodes, nicht detailliert und sehr allgemein gehalten. Sie sind zu wenig aussagekräftig, um als Grundlage für die Beurteilung des Leistungsgesuchs dienen zu kön- nen, und überdies aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Hausarztes mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. E. 4.5.2). 4.8.6 Aus dem Bericht von Dr. F._______ (IV-act. 12), welcher anlässlich der Untersuchung vom 27. Juni 2012 erstellt worden war, geht hervor, dass die vorhandene psychische Störung eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers bedingt, jedoch fehlen präzisere Angaben zum Grad der Arbeits- unfähigkeit. Zudem ist der Bericht sehr kurz ausgefallen und enthält Unge- nauigkeiten betreffend die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Juni 2012. Hingegen ist der Bericht von Dr. G., der auf eine Untersu- chung vom 6. Dezember 2012 basiert, ausführlicher. Darin wird keine Leis- tungsminderung festgestellt, die aktuell – d.h. am 6. Dezember 2012 – eine Arbeitsunfähigkeit bedingen würde. Es fehlen jedoch für die Zeit vor und nach der Untersuchung nachvollziehbare Feststellungen bzw. Prognosen. Der Bericht stellt insgesamt keine genügende Grundlage für die Gesamt- beurteilung des Falles bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (5. Mai 2014) dar. 4.8.7 Die Fachärztin D. stützte sich in ihrem Gutachten (IV- act. 29) auf die ärztlichen Berichte der Dres. G., E., C._______ und die Untersuchung des Versicherten und führte zusammen- gefasst in der Anamnese (S. 6 ff.) aus, der Versicherte habe seit 2007 de- pressive Symptome gehabt und sei immer weniger mit der Arbeit zurecht- gekommen; sein Antrag auf Umschulung sei jedoch abgelehnt worden. Er habe seine Berufstätigkeit fortgesetzt, sei weiterhin depressiv gewesen, weshalb er psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen und Medi- kation eingenommen habe. In der Epikrise (S. 15 f.) gibt die Fachärztin D._______ weiter an, der Versicherte habe nach Ablehnung des Reha-An- trags 2010 erneut zu arbeiten begonnen und sei letztendlich mit schwerer depressiver Symptomatik im März 2012 erkrankt. Weiter gab die Fachärz- tin D._______ an, die Symptomatik habe sich durch Psychotherapie und antidepressiver Medikation auf eine mittelschwere Symptomatik verbes- sert. Dazu lässt der Versicherte beschwerdeweise geltend machen, die Vo- rinstanz habe dies nicht gewürdigt; im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes wäre es ihre Sache gewesen, die Unterlagen zur Medikation durch Dr. med. C._______ einzuholen und diese in die Beurteilung des Falles
C-3313/2014 Seite 25 einzubeziehen. Es geht jedoch aus keinem medizinischen Bericht hervor, dass tatsächlich eine Behandlung mit Antidepressiva erfolgt ist. Der Be- schwerdeführer selbst äusserte sich dazu anlässlich der von Dipl.-Psych. F._______ durchgeführten Untersuchung vom 27. Juni 2012 (IV-act. 12, S. 2; E. 4.7.2) dahingehend, dass er keine Medikamente nehme. Lediglich die Fachärztin D._______ führte in ihrem ärztlichen Gutachten in der Anamnese aus, die aktuelle Medikation sei (...) 40 mg (IV-act. 29, S. 8) und kommt dann in der Epikrise zum Schluss, der Versicherte habe seit 2007 eine depressive Symptomatik entwickelt und nach einer abgelehnten Um- schulung mit einer antidepressiven medikamentösen Behandlung begon- nen (IV-act. 16). Trotz klarer Hinweise in den Vorakten, dass keine Medi- kation erfolgt ist, stellte sie auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, ohne zu überprüfen, ob dieser tatsächlich (...) eingenommen hat. Ebenso blieb der Bericht von Dipl.-Psych. F., in welchem ausgeführt wurde, der Versicherte nehme keine Medikamente, unberücksichtigt (IV- act. 12; S. 2; vgl. E. 4.7.2). Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt worden ist. Für die Vorinstanz bestand kein An- lass, diesbezüglich weitere Unterlagen vom Hausarzt Dr. med. C. anzufordern, zumal dessen Befunde (IV-act. 20, 28) sowohl vom RAD-Arzt als auch vom Gutachter Dr. med. G._______ (IV-act. 11) gewürdigt worden sind. Im Weiteren wurde lediglich die Diagnose mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F33.1) genannt, jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, in welcher Schwere die Symptome vorliegen oder inwiefern Schwierigkei- ten bestehen, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Zudem sind die internis- tischen Angaben im psychiatrischen Untersuchungsbefund nicht nachvoll- ziehbar (IV-act. 29, S. 14). Zusammengefasst hat sich die Fachärztin D._______ weder mit den gesamten Vorakten resp. deren abweichenden psychiatrischen Einschätzungen auseinandergesetzt, noch hat sie ihre ei- genen Einschätzung oder ihre Schlussfolgerungen begründet. Anzumer- ken ist auch, dass ihr Gutachten nicht vollständig in den Akten liegt; es fehlen die Seiten 17 und 18, sowie Seiten weiterer medizinischer Doku- mente im Zusammenhang mit dem Gutachten. Das Gutachten der Fach- ärztin D._______ entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes und hat somit nicht den vollen Beweiswert. 4.8.8 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.5.3 hiervor), kann auf Stellung- nahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen.
C-3313/2014 Seite 26 4.8.9 Sowohl der RAD-Arzt Dr. med. A._______ als auch Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA beurteilten die Arbeitsun- fähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten des Dossiers, ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben. Nachdem Dr. A.________ die Akten überprüft hatte, kam er in seinem Schlussbericht vom 13. Juni 2013 (IV-act. 23) zum Ergebnis, dass der Fall nicht beurteilt werden könne, weshalb ein Untersuchungsbericht von einem Facharzt für Psychiatrie vorzulegen sei. Das daraufhin von Dr. D._______ erstellte Gutachten erfüllte die Anforderungen des RAD-Arztes nicht. Er gab in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 (IV-act. 34) an, er könne das Gutachten nicht nachvollziehen. Dennoch beurteilte er die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden – im Juni 2013 noch als ungenügend erachteten – Akten und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab Juli 2013 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Er- werbstätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % bis 30 % arbeitsunfähig. Dr. med. A._______ begründete zudem weder seine aktu- elle Diagnose noch seine Schlussfolgerungen für die Arbeitsunfähigkeit. Er durfte sich in seinem Schlussbericht nicht auf dieselben medizinischen Ak- ten abstützen, welche er zuvor als ungenügend erachtet und deswegen weitere Abklärungen für erforderlich gehalten hatte, zumal diese Akten im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr aktuell waren und den Krankheitsver- lauf nach Ende 2012 nicht weiter dokumentierten. Die Beurteilung des RAD-Arztes ist nicht konsistent und kann nicht nachvollzogen werden. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD können nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein fest- stehender medizinischer Sachverhalt liegt nicht vor. 4.9 4.9.1 Unter den gegebenen Umständen ist festzuhalten, dass eine zuver- lässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwerdeführer Einschrän- kungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage und ohne dessen persönliche Untersuchung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht resp. die Aus- wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurden (Art. 43 ff. ATSG so- wie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 5. Mai 2014 aufzuheben ist.
C-3313/2014 Seite 27 4.9.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 aus- nahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundes- gericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche- rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung un- terliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgut- achtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, wei- tere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2). 4.9.3 Hier liegt indessen nicht ein vom Bundesverwaltungsgericht zu wür- digendes Administrativgutachten im Recht. Vielmehr war die Zulässigkeit eines Aktenberichts durch den IV-ärztlichen Dienst bzw. den RAD zu beur- teilen. Wie sich vorstehend gezeigt hat, konnte weder der eine noch der andere auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Eine Aktenbeurteilung war unter die- sen Umständen offensichtlich unzulässig, was zwangsläufig zur weiteren Sachverhaltsabklärungen hätte führen müssen. Würde eine derart mangel- hafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs- grundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den RAD (oder den medizini- schen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ent- halten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen versicherungs- medizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Weiter ist zu beachten, dass für Fälle mit Auslandsbe- zug eine spezialisierte IV-Stelle eingerichtet worden ist. Daher und auf- grund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage keine genügende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erfolgen
C-3313/2014 Seite 28 konnte – mithin sein Gesundheitszustand als nahezu ungeklärt zu betrach- ten ist, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen und insbesondere abzuklären, ob und in wel- chem Ausmass emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungen vor- liegen und im weiteren die Frage nach der Art, Durchführung, Dauer und Wirksamkeit der bisherigen Therapie zu beantworten. 5. Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung eines Rentenan- spruchs alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen zu erfolgen hat. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behör- den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (E. 2.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vom deutschen Sozialver- sicherungsträger mit Wirkung ab 1. November 2012 eine bis zum 31. Au- gust 2015 befristete Rente zugesprochen erhalten hat, kann er im Zusam- menhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung gilt praxisge- mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
C-3313/2014 Seite 29 eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts- honorar (lit. a), den Ersatz der Auslagen (lit. b) und der Mehrwertsteuer (lit. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3362/2013 vom 29. Februar 2016 E. 11.2, C-3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stunden- satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 7.4 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- exklusiv Mehrwert- steuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. vorstehende E. 7.3]) gerechtfertigt.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3313/2014 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 4.9.3 an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Barbara Camenzind
C-3313/2014 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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