B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3191/2012
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich, vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta- liers européens, rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-3191/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene, in der Schweiz in seiner Eigenschaft als Grenzgän- ger in der Palettenreparatur erwerbstätig gewesene Franzose A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am
C-3191/2012 Seite 3 der Verfügung vom 1. Mai 2012 beantragen (act. im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer sei gemäss den in Kopie beiliegenden medizinischen Rapporten ar- beitsunfähig und könne wegen seines Gesundheitszustandes keine be- rufliche Tätigkeit mehr ausüben. Die gesundheitliche Situation sei noch immer schlecht, weshalb um nochmalige Überprüfung der Invalidität ge- beten werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2012 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 3. August 2012 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde in materieller Hinsicht im We- sentlichen ausgeführt, dem Gutachten der Dres. med. C._______ und B._______ vom 9. Juni 2010 komme volle Beweiskraft zu; dasjenige von Dr. med. F._______ vom 31. Juli 2011 bestätige letztlich die von den Dres. med. C._______ und B._______ bescheinigte medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit. Für die von jenem bescheinigte volle Ar- beitsunfähigkeit seien weitgehend soziale Komponenten ausschlagge- bend. Würden diese Faktoren in der Beurteilung von Dr. med. F._______ ausser Acht gelassen, so entspreche dessen Beurteilung weitestgehend jener der Dres. med. C._______ und B.. Spätere Arztberichte zu somatischen Beschwerden lägen nicht vor, sodass in somatischer Hin- sicht seit dem Gutachtenszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Verschlechterung vorliege. Der Beschwerdeführer scheine erst seit etwa Februar 2011, d.h. nach der Expertise der Dres. med. C. und B., bei Dr. med. G. in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Aus dieser Tatsache alleine lasse sich jedoch nicht folgern, dass sich der psychische Zustand seit dem Gutachtenszeitpunkt erheblich verschlechtert habe. Aus dem Bericht von Dr. med. G._______ vom 10. Mai 2011 gehe nicht hervor, ob es sich bei den psychischen Beschwerden um eine eigene Störung mit Krankheitswert handle oder ob sie die unmittelbaren psychischen Auswir- kungen der beruflichen Situation seien. Eine ICD-konforme Diagnose ei- ner psychischen Störung mit Krankheitswert stelle Dr. med. G._______ nicht. Dessen Bericht sei so auszulegen, dass er psychische Schwierig- keiten aufgrund eines psychosozialen Faktors festgestellt habe. Solche
C-3191/2012 Seite 4 Faktoren dürften bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt wer- den, weshalb die von Dr. med. G._______ festgestellte Störung gegen- über dem Gutachtenszeitpunkt nicht als rechtlich massgebende Ver- schlechterung zu erachten sei. Falls er doch eine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert bescheinigt haben sollte, so stelle dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine andere Beurteilung der schon von den Gutachtern beurteilten Beschwerden dar. Gründe für eine Beanstandung der Invaliditätsbemessung seien keine ersichtlich. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 wurde der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6). F. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzich- tet hatte, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2012 den Schriftenwechsel (B-act. 7). In der Folge liess der Beschwerdeführer sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesver- waltungsgericht unaufgefordert Dokumente nachreichen, zuletzt im Juni 2013 (B-act. 8 bis 14, 16 und 17). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und
C-3191/2012 Seite 5 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversi- cherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfü- gung vom 1. Mai 2012 (act. 72) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). 1.3.2 1.3.2.1 Betreffend die Ausführungen der IV-Stelle BS in formeller Hinsicht ist festzustellen, dass an Form und Inhalt einer Beschwerde praxisge- mäss keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Aber auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben zu be- urteilen ist, muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, indem sie erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (ZAK 1988 S. 459 E. 3a mit Hinweisen). Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren an-
C-3191/2012 Seite 6 hängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b). Der Beschwerdewille setzt voraus, dass in der Eingabe mindestens erkenntlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, dass die betreffende Person als Beschwerdefüh- rerin auftreten will und bei einer höheren Instanz die Änderung einer be- stimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechts- lage anstrebt (BGE 117 Ia 126 E. 5c und d). 1.3.2.2 Die Ausführungen der IV-Stelle BS in deren Stellungnahme vom 3. August 2012, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten müsse, treffen zweifelsfrei zu (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). Indem der Be- schwerdeführer ausführen liess, er sei betreffend IV-Grad mit dem Ent- scheid der Vorinstanz nicht einverstanden, liess er einen Anfechtungswil- len kundtun. Da der Eingabe vom 8. Juni 2012 weiter entnommen werden kann, worum es beim vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit geht, kann diese – da die Minimalanforderungen erfüllt sind – trotz der formellen Mängel gerade noch als knapp rechtsgenügliche (vgl. hierzu BGE 101 V 127 mit Hinweis) resp. knapp formgerechte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde qualifiziert werden. 1.3.3 Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, er- gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2012 (act. 72), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 12 % abgewiesen worden ist. Streitig und zu prü- fen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
C-3191/2012 Seite 7 getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen- den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
C-3191/2012 Seite 8 den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Ein- zelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge- schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen erge- ben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 2.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so- fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge- mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen- dung, die im Zeitpunkt des Erlasses der mit angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2012 (act. 72) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok- tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (1. Mai 2012) ge- langen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur An- wendung. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
C-3191/2012 Seite 9 sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei- nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten- anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung geleistet (act. 4), so dass die Voraussetzung der Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel- tenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-3191/2012 Seite 10 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits- schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä- higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial- praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitge- hend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba- rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt die- se Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-3191/2012 Seite 11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg- lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver- waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text- passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-3191/2012 Seite 12 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2012 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten der Dres. med. C., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi- zin, und B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2010 (act. 35). Diese Expertise ist im Folgenden zusammenge- fasst wiederzugeben und – zusammen mit weiteren Arztberichten – einer Würdigung zu unterziehen. 3.1 Dr. med. C._______ stellte aus rheumatologischer Sicht mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen Lumbo- vertebralsyndroms (ICD-10: M54) mit/bei einer intermittierend spondylo- genen Ausstrahlung beidseits, Protrusionen L4/5 und L5/S1 bis mediane Hernie L5/S1 sowie einer Mehretagendegeneration mit Osteochondrosen L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1. In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. B._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose; oh- ne Auswirkungen erwähnte er eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). Im Rah- men der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter im Wesentlichen aus, die bisherige Arbeit sei eine körperlich recht schwere und in unergonomi- schen Stellungen auszuführende Tätigkeit, welche dem Versicherten auf- grund der lumbalen Pathologie nicht mehr zumutbar sei. Eine leidens- adaptierte Verweisungstätigkeit (rückenschonend ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg, kein dauerndes Arbeiten in Zwangshaltungen [nicht repetitiv oder nur bückend]) sei aus somatischer Sicht ganztags zumutbar; auch aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer solchen Tätig- keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Abschliessend wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine eigentlichen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben des Versicherten und den Untersu-
C-3191/2012 Seite 13 chungsbefunden, auch wenn die Schmerzen "heute" in erheblichem Ausmass empfunden würden und er angebe, nur einen halben Tag arbei- ten zu können. Es bestünden erhebliche Diskopathien, welche die Be- schwerden erklärten. Allerdings könne die Einschränkung auf ein Halb- tagspensum nicht nachvollzogen werden. 3.2 Das Gutachten der Dres. med. C._______ und B._______ vom 9. Ju- ni 2010 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerde- führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 1. Mai 2012 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6 hiervor). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Palettenrepa- rateur sowie in anderen relativ schweren und nicht ergonomischen Tätig- keiten besteht demnach aus gesamtmedizinischer Sicht eine volle Ar- beitsunfähigkeit. Eine leidensadaptierte Verweisungstätigkeit wäre dem Beschwerdeführer jedoch vollzeitlich ohne nennenswerte Leistungsein- bussen zumutbar. 3.2.1 Die Expertise der Dres. med. C._______ und B._______ steht auch im Einklang mit dem – ebenfalls voll beweiskräftigen – Gutachten des Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatolo- gie, vom 6. August 2010 (act. 44). Auch Dr. med. D. hielt dafür, dass die zuletzt ausgeübte Arbeit als Reparateur von Holzpaletten resp. eine körperlich schwer belastende und den Rücken traumatisierende Tä- tigkeit nicht mehr möglich und zumutbar ist, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit (kein Heben von Lasten über 15 kg und kein repe- titives gebücktes Arbeiten) jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit be- steht. 3.2.2 An der vollen Beweiskraft der vorstehend erwähnten Gutachten vermögen auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte (act. 58 und 59) nichts zu ändern. So legte der RAD in seiner Stellung- nahme vom 15. Februar 2011 – bei welcher es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG handelt (vgl. zum Sinn und Zweck dieser
C-3191/2012 Seite 14 gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) und welche ein entscheidrelevantes Aktenstück darstellt (vgl. Urteile I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen und I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) – schlüssig und überzeugend dar, dass die von Dr. med. G._______ in dessen Bericht vom 8. Februar 2011 gemachten Angaben nicht über eine Dysthymie oder eine Anpassungs- störung hinausgehen, die eine relevante und langdauernde Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Dysthymie, welche nicht – wie vorliegend beim Versicherten – zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Geset- zes gleichkommt; sie ist allein diagnostiziert somit regelmässig nicht inva- lidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). 3.2.3 Auch weitere nachgereichte Berichte (act. 64 bis 66) führen zu kei- nem anderen Ergebnis. Der RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeinmedizin, legte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 in überzeugender Art und Weise und somit rechtsgenüglich dar, dass in die von Dr. med. F. am 31. Juli 2011 abgegebene Beurteilung der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit IV-fremde Argumente, welche bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit irrelevant sind – mit eingeflossen sind. Ausserdem treffen seine Ausführungen, es gebe keine Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen Situation seit der Begutachtung durch Dr. med. B., mit Blick auf die gesamten Akten zu. Unter diesen Umständen konnte – wie von Dr. med. E. festgestellt – ohne weiteres vom Einholen eines psychiatrischen Ver- laufsgutachtens abgesehen werden. 3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die nach Verfügungserlass vom 1. Mai 2012 verfassten und während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte (Beilagen zu B-act. 8, 10 bis 14, 16 und 17) – so- weit sie sich auf den Beurteilungszeitraum beziehen und damit ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, BGE 116 V 80 E. 6b; Urteile des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011) – mangels ausgewie- sener Verschlechterung des Gesundheitszustands in gesamtmedizini- scher Hinsicht die bisherigen Ergebnisse ebenfalls nicht umzustossen vermögen.
C-3191/2012
Seite 15
3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente
der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit rechtsgenüglich beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer ist in seiner
angestammten resp. zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeits- bzw.
leistungsunfähig und kann folglich kein rentenausschliessendes Invali-
deneinkommen mehr erzielen. Die Invalidität kann somit nicht mittels ei-
nes Prozentvergleichs bemessen werden (vgl. zur Zulässigkeit des Pro-
zentvergleichs Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009
resp. die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs zu bemessen, wie dies die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS in
nicht zu beanstandender Weise gemacht hat. Ergänzend ist betreffend
die Bemessung der Invalidität Folgendes zu erwähnen:
4.
4.1 Vorab ist zu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit Jahr-
gang 1958 noch in einem Alter befindet, in dem ihm der ausgeglichene
Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem vorhandenen Zu-
mutbarkeitsprofil (vgl. die voll beweiskräftigen Gutachten der Dres. med.
C., B. und D._______ vom 9. Juni und 6. August 2010
[siehe E. 3.2 und 3.2.1 hiervor]) entsprechen. Da vorliegend die vom Be-
schwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung
vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28;
SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens
führt, konnte von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnah-
men abgesehen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom
26. April 2011 (E. 3.3 ff.) grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken
ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die
das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
bezogen hat.
4.2 Im Rahmen des Vorbescheids vom 24. November 2010 (act. 49) resp.
der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2012 (act. 72) wurde aufgrund
von Zahlen für das Jahr 2009 ein Einkommensvergleich erstellt und ein
IV-Grad von 12 % ermittelt. Da der frühest mögliche hypothetische Ren-
C-3191/2012 Seite 16 tenbeginn aufgrund der ärztlicherseits ab dem 29. Juli 2009 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. 14 S. 3) im Juli 2010 gewesen wäre, hät- te die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS bei Ermittlung der beiden hypothe- tischen Vergleichseinkommen an sich die Werte für das Jahr 2010 beizie- hen müssen, zumal auch eine wesentliche Entscheidgrundlage – das Gutachten der Dres. med. C._______ und B._______ – aus diesem Jahr datiert resp. das rechtsgenügliche Leistungskalkül spätestens ab dem Gutachtensdatum (9. Juni 2010) Geltung hat. Da jedoch die Verwendung des hypothetischen Valideneinkommens für das Jahr 2010 und das hypo- thetische Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn der Lohnstrukturerhe- bungen 2010 am Ergebnis eines rentenausschliessenden IV-Grades nichts ändert, können dennoch die von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS verwendeten Werte herangezogen werden resp. ist auf deren Invalidi- tätsbemessung zu verweisen. Demnach lässt sich der errechnete IV-Grad von 12 % nicht beanstanden. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2012 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2012 als unbegründet abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde- führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde- führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-3191/2012 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: