Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-312/2021
Entscheidungsdatum
30.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-312/2021

Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 6. Januar 2021.

C-312/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1959, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, war von April 2000 bis De- zember 2015 während insgesamt 182 Monaten in der Schweiz erwerbstä- tig und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 76). A.b Am 23. Oktober 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 1), woraufhin ihm die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. April 2017 vom 1. April 2015 bis 31. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach (IVSTA-act. 50). A.c Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug verfügte die Vorinstanz am 6. Januar 2021, der Beschwerdeführer habe bei einem In- validitätsgrad von 100 % ab 1. März 2020 wiederum Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IVSTA-act. 97). B. B.a Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 erhob der Beschwerdefüh- rer am 20. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Überprüfung der Höhe des Rentenbetrags und brachte vor, die Einkommen im individuellen Konto seien für die Jahre 2014 und 2015 zu tief. Ausserdem werde im Rentenentscheid vermerkt, seine Rente werde mit seiner von ihm geschiedenen Frau geteilt, was nicht korrekt sei, da seine Ex-Ehefrau gemäss Scheidungsurteil keinen Anspruch auf seine Rente erhoben habe. Zudem warf der Beschwerdeführer die Frage auf, ob der von der Arbeitgeberin getätigte Lohnabzug zulässig sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BVGer- act. 5). B.c Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

C-312/2021 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. Januar 2021, in der die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer ab 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 799.- und ab 1. Januar 2021 von monatlich Fr. 805.- zugesprochen hat (IVSTA-act. 97). Streitgegenstand ist die Rente als Ganzes. Vor dem Bun- desverwaltungsgericht einzig umstritten und umfassend zu prüfen ist die Bemessung des Rentenbetrags und dabei insbesondere die Höhe des im individuellen Konto gutgeschriebenen Einkommens der Jahre 2014 und 2015 sowie die Einkommensteilung zufolge Scheidung (Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2; zum abgeschwächten Rüge- prinzip vgl. BGE 119 V 347 E. 1a und Urteil des BVGer C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-312/2021 Seite 4 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht un- eingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im So- zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland (IVSTA-act. 91 Seite 1; 97) und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV- STA-act. 76). Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkom- mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 3.4 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revi- dierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Ver- ordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Da ein Rentenanspruch mit Beginn vor Inkrafttreten dieser Änderungen im Streit steht (IVSTA-act. 97), beurteilen sich die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der IV entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (Bst. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 9C_105/2024 vom 18. März 2024 E. 3.1). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie nachfolgend E. 3.2) und bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfül- lung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten

C-312/2021 Seite 5 mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wor- den sind, wobei die Beitragszeit in der Schweiz mindestens ein Jahr betra- gen muss (Art. 6 und Art. 45 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1], nachfolgend VO [EG] 883/2004; vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], in der hier geltenden Fassung gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2020; BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer war zwischen 2000 und 2015 während insgesamt 182 Monaten in der Schweiz erwerbstätig und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IVSTA-act. 96 Seite 2). Entspre- chend ist die Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung

C-312/2021 Seite 6 des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden und hier massgebenden Fassung, E. 2.3) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 5. Vorliegend ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers unbestritten. Die Vorinstanz geht seit dem 19. März 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten aus, dies gestützt auf einen psychiatrischen Bericht der Klinik B._______ (IVSTA-act. 92 Seite 2). Die Deutsche Rentenversicherung hat beim Beschwerdeführer ebenfalls eine volle Erwerbsminderung anerkannt und richtet seit dem

  1. Oktober 2019 eine Rente aus (IVSTA-act. 81). Für das Gericht besteht kein Anlass, diese Einschätzung zu beanstanden.
  2. Umstritten ist hingegen die Rentenberechnung mit Bezug auf die be- rücksichtigten Einkommen für die Jahre 2014 und 2015 sowie die Einkom- mensteilung. 6.1 Die Ausgleichskassen berechnen die Renten der Invalidenversiche- rung (Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG), wobei die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind und der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann (Art. 36 Abs. 2 IVG; BGE 147 V 146 E. 5.3.3). Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV (SR 831.201) gelten die Art. 50 bis 53 bis AHVV (SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversi- cherung. 6.2 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG Bei- tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgut- schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Die ordentlichen Renten werden als Voll- renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrente für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29

C-312/2021 Seite 7 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). 6.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt wird und in welches die entspre- chenden Daten eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 6.4 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Daraufhin kann die versicherte Person innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Be- richtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abge- lehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Ein- tragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un- richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 6.5 Der Beschwerdeführer rügt, das in seinem individuellen Konto für die Jahre 2014 und 2015 eingetragene Einkommen sei zu tief (BVGer-act. 1), währenddem die Vorinstanz die Einkommenseinträge als korrekt bezeich- net (BVGer-act. 5). Beim Beschwerdeführer wurde im individuellen Konto – vor der Einkom- mensteilung – für das Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'613.- und für das Jahr 2015 ein Erwerbseinkommen von Fr. 57'430.- vermerkt (IVSTA-act. 95 Seite 2). Diese beiden Jahreseinkommen stimmen überein mit den vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemeldeten Jahresein- kommen «Kumulativjournal Mitarbeiter», Linie «5000 Bruttolohn», für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 (IVSTA-act. 14 Seite 13). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht aus, wie hoch die Jahreseinkommen 2014 und 2015 seiner Meinung nach sein müssten. Er legt lediglich die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2014, Januar 2015 und Dezember 2015 ins Recht (BVGer-act. 1 Beilage 3). Die in den

C-312/2021 Seite 8 Lohnabrechnungen aufgeführten Bruttolöhne von Fr. 4'080.- für Dezember 2014, Fr. 4'080.- für Januar 2015 und Fr. 4'850.- für Dezember 2015 ent- sprechen den Einträgen in der massgebenden Linie «5000 Bruttolohn» im «Kumulativjournal Mitarbeiter» (IVSTA-act. 14 Seite 13). Weitere Belege, die die Einträge im individuellen Konto in Zweifel ziehen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch aus den Akten lassen sich keine Hin- weise entnehmen, dass die Einträge der Jahreseinkommen 2014 und 2015 nicht korrekt vorgenommen worden wären. Somit ist von einem Jahresein- kommen von Fr. 55'613.- für 2014 und Fr. 57'430.- für 2015 auszugehen. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. 6.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Rente werde gemäss Rentenbescheid mit seiner Ex-Ehefrau geteilt, was nicht korrekt sei. Seine Ex-Ehefrau habe gemäss Scheidungsurteil keinen Anspruch auf seine Rente erhoben (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz entgegnet, es sei keine Tei- lung der Rente mit der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Jedoch sei die im schweizerischen Recht bei der Rentenberechnung vorgeschrie- bene Einkommensteilung vorgenommen worden (BVGer-act. 5). 6.6.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und ihnen je zur Hälfte angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen Einkom- men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters- jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG), wobei Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG nicht an- wendbar ist für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufge- löst wird (Art. Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehe- gatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf- geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 6.6.2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung

C-312/2021 Seite 9 des Anspruchs auf eine neue Invalidenrente oder eine Alters- oder Hinter- lassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkom- men nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 51 Abs. 3 AHVV). Die Kalenderjahre, in die Beginn und Ende des Be- zuges der früheren Invalidenrente fallen, sind dabei ebenfalls nicht anzu- rechnen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, in der hier geltenden Fassung Stand: 1. Januar 2020, Rz. 5323). 6.6.3 Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau haben am (...) 2005 geheiratet. Hinsichtlich der Einkommensteilung ist für den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe die Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.1 ff. m.H.; Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung [KSS] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab

  1. Januar 1997, in der hier geltenden Fassung Stand: 1. Januar 2019, Rz. 1002 1/98). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde gemäss Beschluss des Amtsgerichts C._______ (Deutschland) vom (...) 2017 geschieden, der Beschluss erwuchs einen Monat nach schriftlicher Bekanntgabe in Rechtskraft (IVSTA-act. 36). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers war in der Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2015 in der Schweiz erwerbstätig und folglich in der schweizerischen AHV/IV versichert (IVSTA-act. 75 Seite 2). Somit waren die beiden Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 gemeinsam in der schweizerischen AHV/IV versichert, weshalb die Ein- kommen dieser beiden Jahre aufgeteilt werden müssen. 6.6.4 Das Jahreseinkommen 2014 des Beschwerdeführers betrug Fr. 55'613.-, dasjenige der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 29'708.-. Folglich wurde dem Beschwerdeführer im individuellen Konto im Jahr 2014 die Hälfte seines Einkommens (gerundet Fr. 27'807.-) abge- zogen und dem individuellen Konto seiner Ex-Ehefrau gutgeschrieben. Im Gegenzug wurde dem individuellen Konto des Beschwerdeführers die Hälfte des Einkommens seiner Ex-Ehefrau (Fr. 14'854.-) gutgeschrieben (IVSTA-act. 95 Seite 2). Demnach beträgt das Jahreseinkommen 2014 im individuellen Konto des Beschwerdeführers Fr. 42'661.- (IVSTA-act. 95 Seite 3). 6.6.5 Das Jahreseinkommen 2015 des Beschwerdeführers betrug Fr. 57'430.-, dasjenige der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 9'600.-. Dem Beschwerdeführer wurde im individuellen Konto im Jahr 2015 die

C-312/2021 Seite 10 Hälfte seines Einkommens (Fr. 28'715.-) abgezogen und dem individuellen Konto seiner Ex-Ehefrau gutgeschrieben. Im Gegenzug wurde dem indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers die Hälfte des Einkommens seiner Ex-Ehefrau (Fr. 4’800.-) gutgeschrieben (IVSTA-act. 95 Seite 2). Demnach beträgt das Jahreseinkommen 2015 im individuellen Konto des Beschwer- deführers Fr. 33'515.- (IVSTA-act. 95 Seite 3). 6.6.6 Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hat die Vorinstanz das Einkommen des Jahres 2015, und somit desjenigen Jahres, in dem der Beschwerdeführer zum ersten Mal eine befristete IV- Rente bezogen hat (A.b vorstehend), nicht einbezogen (IVSTA-act. 95 Seite 5). Dies ist zulässig, sofern es für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist (vgl. E. 6.6.2 vorstehend). Die totale Einkommenssumme mit dem Erwerbseinkommen des Jahres 2015 beträgt für den Beschwerdeführer Fr. 909'544.- (Addition der Er- werbseinkommen der Jahre 2000 bis 2015 gemäss IVSTA-act. 95 Seite 3). Diese Fr. 909'544.-, erzielt in 15 Jahren und 2 Monaten bzw. 182 Monaten (IVSTA-act. 95 Seite 3), ergeben ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'970.- (Fr. 909'544.- : 182 Monate x 12 Monate). Dieses durch- schnittliche Jahreseinkommen fällt tiefer aus als die Fr. 61'837.-, die sich ergeben, wenn die totale Einkommenssumme ohne das Einkommen des Jahres 2015 von Fr. 876'029.-, erzielt in 14 Jahren und 2 Monaten bzw. 170 Monaten, auf ein Jahr heruntergebrochen werden (Fr. 876'029.- x 170 Monate x 12 Monate) (IVSTA-act. 95 Seite 5). 6.6.7 Die Höhe dieses durchschnittlichen Jahreseinkommens verändert sich unter Beachtung des massgebenden Aufwertungsfaktors von 1.000 nicht (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Urteil des BVGer C-4144/2022 vom 18. März 2024 E. 3.3). Somit ist die Vorinstanz für die Berechnung der Höhe der Invalidenrente ab 1. März 2020 vom korrekten durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 61'837.- bzw. aufgerundet auf den nächsthöheren Wert der Rententabellen (vgl. Rententabellen 2019 des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen, Seite 72) von Fr. 62'568.- ausgegangen (IVSTA-act. 95 Seite 5). Da die Vorinstanz ihrer Berechnung zudem die richtige Skala zu- grunde gelegt hat (Skala 17 bei 40 Beitragsjahren gemäss Jahrgang und 15 vollen Beitragsjahren beim Beschwerdeführer; vgl. Rententabellen 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen und dort Jahrgangstabelle Seite 8, Skalenwähler Seite 10) ergibt sich gemäss Rententabellen 2019 ab 1. März 2020 eine monatliche Rente der Invalidenversicherung in der

C-312/2021 Seite 11 Höhe von Fr. 799.- bzw. ab 1. Januar 2021 von Fr. 805.-. Somit erweisen sich die Berechnungen der Vorinstanz als korrekt. 6.7 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob sein Arbeit- geber zu Recht einen Lohnabzug von Fr. 250.- vorgenommen habe. In der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnung vom Dezember 2015 ist der Lohnabzug von Fr. 250.- ersichtlich (BVGer-act. 1 Beilage 3). Gemäss «Kumulativjournal Mitarbeiter» Linie «1010 Korrektur Monatslohn» erfolgte der Abzug durch den Arbeitgeber von Februar bis Dezember 2015 (IVSTA-act. 14 Seite 13). Da dieser Abzug im arbeitsver- traglichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeit- geber erfolgt ist, kann diese Frage im vorliegenden sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren nicht beantwortet werden, und es ist nicht darauf ein- zutreten (vgl. Urteil des BVGer C-899/2013 vom 5. Februar 2015). 6.8 Aus dem Gesagten folgt, dass die Einkommen der Jahre 2014 und 2015 vor der Einkommensteilung im individuellen Konto des Beschwerde- führers in der korrekten Höhe vermerkt wurden, die Einkommensteilung zutreffend vorgenommen und die Höhe der monatlichen Invalidenrente richtig berechnet wurde. Weder betreffend Rentenberechnung noch ander- weitig besteht Anlass, die Verfügung vom 6. Januar 2021 zu beanstanden. Die Beschwerde vom 20. Januar 2021 erweist sich – soweit darauf einzu- treten ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli- chen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG). 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

C-312/2021 Seite 12 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-312/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

C-312/2021 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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