B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3088/2010
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Republik Kosovo, Zustelladresse: B., Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 22. März 2010 [Neu- anmeldung]).
C-3088/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 in der Republik Kosovo geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1987 bis 1994 mit Unter- brüchen in der Schweiz als Kellner/Küchengehilfe erwerbstätig und leiste- te während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einer im Dezember 1994 erfolgten Diskushernienoperation meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Wallis (im Folgenden: IV-Stelle VS) erstmals am 6. Dezember 1995 (Eingangsstempel) zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer beruflichen Massnahme und einer Rente an (Akten [im Fol- genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 13). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 1997 für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 28. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen und weitergehende Ansprüche verneint (act. 14 bis 53). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Versi- cherungsgericht des Kantons VS mit Urteil vom 6. März 1998 ab (act. 56 bis 84). Dieses Urteil erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unan- gefochten in Rechtskraft. B. Mit Datum vom 11. Mai 2001 (Eingangsstempel: 16. Mai 2001) meldete sich der nun wieder in seiner Heimat wohnhafte Versicherte neu an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (act. 85 und 88; vgl. auch act. 90 und 92); das entsprechende Anmelde- formular ging am 29. August 2001 bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK) ein (act. 94). Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Ak- ten und Stellungnahmen aus dem In- und Ausland (act. 97 bis 109, 112 bis 114, 141 und 151) sowie des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Dezember 2004 (act. 165) – worin das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration) angewiesen wurde, dem Versi- cherten unter Vorbehalt wesentlicher neuer Erkenntnisse die Einreise in die Schweiz zu einem maximal zweiwöchigen Besuchsaufenthalt zu be- willigen und das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina zur Ausstel- lung des gewünschten Einreisevisums zu ermächtigen – beauftragte die IVSTA die C._______ mit einer medizinischen Begutachtung (act. 167 bis
C-3088/2010 Seite 3 175, 181); das entsprechende polydisziplinäre Gutachten wurde am 16. Mai 2005 von Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, erstattet (act. 193) und enthält den vom diplomierten Physiotherapeuten E. am 10. Mai 2005 erstellten Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (act. 190), das psychi- atrische Teilgutachten von Dr. med. F._______ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 11. Mai 2005 (act. 189) sowie das neurologi- sche Teilgutachten von Dr. med. G._______ (Facharzt für Neurologie) vom 12. Mai 2005 (act. 192; vgl. auch act. 191). Nachdem die IVSTA eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes eingeholt hatte (Be- richt von Dr. med. H., Facharzt für Innere Medizin, vom 5. August 2005; act. 196), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. August 2005 ab (act. 197). Mit Einsprache vom 23. September 2005 liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 50 % beantragen und reichte weitere medizinische Berichte ein (act. 200). Nach Berichterstattung von Dr. med. I. vom medizini- schen Dienst der IVSTA am 19. September 2006 (act. 202) wurde die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 abgewiesen (act. 203). C. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. November 2006 Beschwerde bei der Eidgenössi- schen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Perso- nen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) erheben und die Ausrich- tung einer ganzen Invalidenrente sowie Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder beantragen (act. 205). Nachdem dieses Verfahren per 1. Ja- nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war (act. 208), erging am 19. Dezember 2008 ein Urteil, mit welchem die Be- schwerde des Versicherten abgewiesen wurde (act. 211). Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Datum vom 13. Mai 2009 (Eingangsstempel: 27. Mai 2009) meldete sich der Versicherte erneut an und machte wiederum eine Verschlechte- rung des gesundheitlichen Zustands geltend (act. 212; vgl. auch act. 217 und 218). Nach Kenntnis zahlreicher medizinischer Dokumente aus dem Ausland (act. 219 bis 226 [letzterer Bericht vom 28. Mai 2009, auf einem dem Formular E 213 der Europäischen Gemeinschaft ähnlichen Support) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 21. No- vember 2009 (act. 228) erliess die IVSTA am 28. Dezember 2009 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten das Nichteintreten auf
C-3088/2010 Seite 4 sein drittes Leistungsbegehren in Aussicht stellte (act. 229). In der Folge liess der Versicherte Arztberichte vom 19. und 22. Januar 2010 nachrei- chen (act. 230 bis 233), welche von Dr. med. J._______ vom medizini- schen Dienst der IVSTA gewürdigt wurden; der entsprechende Bericht da- tiert vom 18. März 2010 (act. 235). Daraufhin erliess die IVSTA am 22. März 2010 eine dem Vorbescheid vom 28. Dezember 2009 im Ergeb- nis entsprechende Verfügung (act. 236). E. Hiergegen erhob der Versicherte – unter Beilage mehrerer Arztberichte aus seiner Heimat – beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. April 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2010 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die ärztlichen Unterla- gen, die er im Vorbescheidverfahren eingereicht habe, seien vom ärztli- chen Dienst nicht berücksichtigt worden. Um seinen gegenwärtigen Ge- sundheitszustand klarer zu dokumentieren, habe er die neusten ärztli- chen Unterlagen beigefügt. Er betrachte es als überflüssig, über seinen Gesundheitszustand zu sprechen, da die ärztlichen Atteste diesen beleg- ten. F. Nachdem der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt gegeben hatte (B-act. 2 und 5 bis 7), beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2010 die Abweisung der Be- schwerde (B-act. 11). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe im Dezember 2009 beschlossen, dass ab dem 1. Ap- ril 2010 der Kosovo als Nichtvertragsstaat gelte. Dies habe zur Folge, dass IV-Renten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ins Ausland exportiert werden könnten. Da der Verfügungszeitpunkt die zeitliche Grenze der neuen Regelung darstelle, sehe sich die IVSTA ausser Stande, zu den Vorbringen bzw. medizinischen Akten Stellung zu nehmen, da im Falle ei- nes positiven, rentenbegründenden Entscheids der neue Verfügungszeit- punkt nicht mehr vom ehemaligen Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo erfasst werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 wurde der Beschwerde- führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten zu leisten (Ziff. 3 und 4; B-act. 12 und 13).
C-3088/2010 Seite 5 H. Im Rahmen seiner Replik vom 6. Januar 2011 reichte der Beschwerde- führer weitere medizinische Berichte nach. Er machte Ausführungen betreffend seine finanzielle und gesundheitliche Situation und beantragte weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 (B-act. 14 und 15). In der Folge hob der Instruktionsrichter mit pro- zessleitender Verfügung vom 21. Januar 2011 die Ziffern 3 und 4 der Zwi- schenverfügung vom 25. November 2010 auf und wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 17 und 19); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 21). I. In ihrer Duplik vom 27. Januar 2011 machte die Vorinstanz ergänzende Ausführungen und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (B-act. 20). J. Nachdem der Versicherte mit Datum vom 3. August 2011 dem Bundes- verwaltungsgericht unaufgefordert die Eingabe vom 3. August 2011 hatte zukommen lassen (B-act. 23), wurde diesem mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Duplik der Vor- instanz gegeben und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (B-act. 24); mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (B-act. 25). K. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2011 die Triplik des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2011 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme gegangen war (B-act. 26), reichte dieser – erneut ohne Aufforderung – am 27. Januar 2012 ein weiteres Schreiben ein (B- act. 27). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3088/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 (act. 236) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfas- send ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2010 (act. 236), mit welcher auf das dritte Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2009 (Eingangsstempel: 27. Mai 2009)
C-3088/2010 Seite 7 nicht eingetreten wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf dieses neue Leistungsgesuch hätte eintreten müssen und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt und gewürdigt hat (zum massgeblichen zeitlichen Vergleichszeit- punkt vgl. E. 2.6. letzter Absatz und E. 4. hiernach). 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend- baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestim- mungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
C-3088/2010 Seite 8 2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü- fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so- fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge- mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rund- schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 22. März 2010 in Kraft standen; wei- ter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
C-3088/2010 Seite 9 Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei- bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi- nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern- de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei- nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). 2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
C-3088/2010 Seite 10 rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba- rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied- staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus- zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Vor- behältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zu- sammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50 % gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor.
C-3088/2010 Seite 11 2.6. Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zuspre- chung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; BGE 133 V 263 E. 6). Diese Verordnungsbestimmungen besagen, dass – falls eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgra- des bereits einmal verweigert wurde – eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisi- onsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean- tragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestim- mung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausge- gangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich- lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü- fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be- rücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon län- gere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu res- pektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson- dere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine an- gemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
C-3088/2010 Seite 12 Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren ge- eignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der An- drohung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristanset- zung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs- verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjeni- gen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer Leistungsver- weigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Ren- tenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.7. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per- son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
C-3088/2010 Seite 13 dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesge- richts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und Hinweise). Die RAD- Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb- liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper- ten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gut- achter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi- zierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
C-3088/2010 Seite 14 RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. Betreffend die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens eingegangenen ärztlichen Berichte (B-act. 1, 14, 15, 25 und 27) ist vorab festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefoch- tenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hin- weis). Für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Vorinstanz in Anwendung von Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerde- führers vom 13. Mai 2009 (Eingangsstempel: 27. Mai 2009) zu Recht we- gen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, sind die nach dem Verfügungszeitpunkt vom 22. März 2010 einge- gangenen resp. verfassten ärztlichen Dokumente unbeachtlich (vgl. hier- zu BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 8C_288/2011 vom 5. Mai 2011 und 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008 sowie Urteil des EVG I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2). Diese können allenfalls Anlass für eine neuerli- che materielle Rentenprüfung geben, weshalb sie an die Vorinstanz zu überweisen sind (vgl. auch E. 4.3 hiernach). 4. Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie- genden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2006 (act. 203), wel- cher vom Bundesverwaltungsgericht in dessen unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Urteil vom 19. Dezember 2008 (act. 211) geschützt worden war, zu gelten. Zu beurteilen ist daher, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 22. März 2010 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.6 1. Absatz hiervor).
C-3088/2010 Seite 15 4.1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2006 ba- sierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem polydisziplinären Gutachten der C._______ von Dr. med. D._______ vom 16. Mai 2005 (act. 193) resp. dem darin enthaltenen Bericht vom diplomierten Physio- therapeuten E._______ vom 10. Mai 2005 über die Evaluation der funkti- onellen Leistungsfähigkeit (act. 190) sowie den weiteren integrierten Be- standteilen in Form des psychiatrisches und neurologischen Gutachten der Dres. med. F._______ und G._______ vom 11. und 12. Mai 2005 (act. 189 und 192; vgl. auch act. 191). Weiter dienten der Vorinstanz auch die Berichte der Dres. med. H._______ und I._______ vom 5. August 2005 (act. 196) und 19. September 2006 (act. 202) als wesentliche Entscheid- grundlage. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid vom 19. De- zember 2008 (act. 211), das polydisziplinäre Gutachten der C._______ sei nachvollziehbar und schlüssig und erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Expertise (E. 4.2.1). In diesem Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit wurden die Diagnosen einer chronischen Lumboischialgie links (ICD-10: M54.4), eines Status nach einer Laminektomie L5-S1 links zur Beseitigung einer Diskushernie 1994 sowie einer Diskopathie L5-S1 gestellt. Die Gutachter wiesen auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden sowie auf In- konsistenzen und eine Selbstlimitierung hin. Die Psychiaterin Dr. med. F._______ konnte beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht keine Krankheit und Komorbidität feststellen, weshalb sie ausführte, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine längerdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Gesamtbeurteilung aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht attestierten die Experten dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit als Küchenhilfe als auch für die erlernte Arbeit als Kellner. Dr. med. H._______ hielt – wie später das Bundesverwaltungsgericht – in seiner Stellungnahme vom 5. August 2005 dafür, dass die Schlussfolge- rungen des Expertenteams gut belegt und plausibel seien. Auch Dr. med. I._______ vertrat – nach Kenntnis weiterer ausländischer ärztlicher Do- kumente, denen später vom Bundesverwaltungsgericht kein Beweiswert zugesprochen wurde – in seinem Bericht vom 19. September 2006 die Auffassung, dass an der bisherigen Beurteilung vorbehaltlos festzuhalten sei.
C-3088/2010 Seite 16 4.2. 4.2.1. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Dres. med. I._______ und J._______ vom 21. November 2009 (act. 228) und 18. März 2010 (act. 235). Dr. med. I._______ führte zusammengefasst aus, der Versicherte mache weiterhin seine Lumbalgien geltend. Die Ärzte aus dem Kosovo hielten diesen – wiederum wie bereits früher – seit Jahren für arbeitsunfähig, obwohl dies bereits 2005 durch eine ausführliche Begutachtung in der Schweiz klar widerlegt worden sei. Es gebe keine neuen Aspekte; der Versicherte sei arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten, so wie dies die Ärzte 2005 festhielten. Dr. med. J._______ berichtete nach Kenntnis der kosovarischen Berichte der Dres. med. K._______ und L._______ vom 19. und 22. Januar 2010 (act. 230 resp. 232 und 233) im Wesentlichen, insgesamt enthielten diese Dokumente nur Diagnosen ohne bedeutsame klinische objektive Be- schreibung, welche mit den in den vorangegangenen Berichten der glei- chen Ärzte identisch seien. Jene Berichte würden keine neuen Elemente und Argumente für eine Verschlechterung beinhalten, und der Zustand sei demjenigen, wie er bereits im Zeitpunkt von 2005 vorgelegenen habe, ähnlich. Die Schlussfolgerungen in den früheren Stellungnahmen seien nicht zu revidieren. 4.2.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel- lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht- lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön- lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Dres. med. J._______ und I._______ sind Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, wobei erste- re zusätzlich über den Facharzttitel Physikalische Medizin und Rehabilita- tion verfügt. Sie verfügen somit zwar nicht über die Facharzttitel unter an- derem in den Disziplinen der Neurologie und Psychiatrie/Psychothera-pie wie seinerzeit die Experten. Dennoch sind sie als Sachverständige grundsätzlich durchaus in der Lage, schlüssig und zuverlässig zu beurtei- len, ob der Versicherte eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands hatte glaubhaft machen können resp. sich die medizinische Si- tuation in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben
C-3088/2010 Seite 17 könnte. Dies insbesondere einerseits deshalb, weil die kosovarischen Ärzte den Beschwerdeführer – wie bereits im Zeitpunkt des Einsprache- entscheids vom 3. Oktober 2006 (vgl. act. 108 und 109; 50%ige Arbeits- unfähigkeit ab 1998) – weiterhin resp. bereits ab 1994/1995 als arbeitsun- fähig erachteten (act. 223, 225 und 226), was bereits 2005 durch die po- lydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durch C._______ schlüssig und überzeugend widerlegt und vom Bundesverwaltungsgericht im Ent- scheid vom 19. Dezember 2008 (act. 211) geschützt wurde. Andererseits ergibt sich aufgrund der Berichte der Dres. med. K._______ und L._______ vom 19. und 22. Januar 2010 (act. 230 resp. 232 und 233) sowie der weiteren aktenkundigen Arztberichte aus der Heimat des Versi- cherten (act. 219 bis 226) keine wesentliche Veränderung des gesund- heitlichen Zustands resp. wurde eine solche mit diesen ärztlichen Doku- menten nicht glaubhaft dargelegt, was von Dr. med. J._______ schlüssig und überzeugend ausgeführt wurde. Zur Verdeutlichung ist ergänzend festzustellen, dass für die von den ausländischen Ärzten attestierte Inva- lidität resp. Arbeits- und Leistungsunfähigkeit (act. 219, 222, 223, 225 und 226) jegliche rechtsgenügliche Begründung fehlt. 4.2.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass zufolge der Diagnosestellung im undatierten Austrittsbericht des Spitals M._______ betreffend den vom 6. bis 9. August 2005 stattgefundenen stationären Aufenthalt (act. 220) ebenfalls keine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesund- heitszustands resultierte resp. eine solche nicht glaubhaft gemacht wur- de. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der diagnostizierten chroni- schen Gastritis (act. 230 resp. 232 und 233), weil aus den Akten keine nennenswerten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hervorgehen. 4.3. Mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Dres. med. J._______ und I._______ hat der Beschwerdeführer somit keine wesent- liche, für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes (resp. des IV-Grades) im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (22. März 2010) glaubhaft ge- macht. Ihm ist es nicht gelungen, substantielle Anhaltspunkte für eine all- fällig neue Prüfung des Rentenanspruchs zufolge seiner gesundheitlichen Situation darzulegen. Es bestand unter diesen Umständen für die Vor- instanz – welcher bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein Ermes- sens- und Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverwaltungsge- richt zu respektieren ist (vgl. Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai
C-3088/2010 Seite 18 2009, E. 3.2.3) – keine Verpflichtung, auf die Neuanmeldung vom 13. Mai 2009 (Eingangsstempel: 27. Mai 2009) einzutreten und diese allseitig bzw. in materieller Hinsicht zu prüfen. Jedoch sind – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3. hiervor) – die nach dem Verfügungszeitpunkt vom 22. März 2010 eingegangenen resp. verfassten ärztlichen Dokumente an die Vor- instanz zur allfälligen neuen materiellen Prüfung der Rentenfrage zu überweisen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch vom 13. Mai 2009 (Eingangsstem- pel: 27. Mai 2009) ein, weshalb die Beschwerde vom 23. April 2010 als unbegründet abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 (B-act. 24) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2011 (act. 14 und 15) um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen; jener hat somit keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Voraussetzun- gen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah- rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)
C-3088/2010 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: