Abt ei l un g II I C-29 6 2 /20 0 7 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A., Z.(Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Grosser, Y., Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X., Vorinstanz. Invalidenrente (Neuanmeldung); Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. März 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-29 6 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1952, österreichische Staatsangehörige (nachfolgend: Versicherte, Einsprecherin oder Beschwerdeführerin), wohnt in Z.________, Österreich. Sie arbeitete ab April 1991 mit Grenzgängerbewilligung bei der B., W., im Stundenlohn als Mitarbeiterin Küche und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/1 – 3). Am 14. Februar 1999 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma. Die bisherige Tätigkeit war danach nicht mehr mög- lich. Versuche, sie in weniger körperbelastenden Tätigkeiten innerhalb der Firma einzusetzen, scheiterten (act. IV/8, S. 4, 10 S. 8). Nach dem letzten Arbeitstag vom 20. Juni 2000 lief das Arbeitsverhältnis vorerst noch weiter und die Versicherte bezog Taggelder (act. IV/3, 3c, 8 S. 4). B. Am 6. Juli 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche- rungsanstalt V. (nachfolgend: IV V.) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an und beantragte berufliche Massnahmen und eine IV-Rente (act. IV/1). Die IV holte medizinische Beurteilungen der behandelnden Ärzte (act. IV/4) und des öster- reichischen Versicherungsträgers (nachfolgend: PVA, act. IV/6, 7) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) U. vom 18. August 2002 ein (act. IV/8). Zusätzlich holte sie einen Haushaltabklärungsbericht vom 28. November 2002 ein (act. IV/10). Mit Verfügung vom 13. Mai 2003/23. Juni 2003 wurde der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2001 bei einem IV-Grad von 55% zugesprochen (Berechnung mittels Erwerbsvergleich bei 100% Er- werbstätigkeit, da die Versicherte glaubhaft dargelegt hatte, ohne erlit- tenen Gesundheitsschaden würde sie voll arbeiten; act. IV/9, 10 S. 9, 11 – 14). Ihre Einsprache vom 9. Juli 2003 zog sie am 13. August 2003 zurück, nachdem ihr die IV V.________ eine reformatio in peius ange- kündigt hatte (act. 15 – 17). Die IV V._______ führte in der Folge ein Revisionsverfahren durch und stellte fest, in der Verfügung vom 23. Juni 2003 sei die Berechnung des IV-Grades nicht korrekt ermittelt worden. Es liege nur ein IV-Grad von 29% vor. Deshalb hob die IVSTA mit Wiedererwägungsverfügung Se ite 2
C-29 6 2 /20 0 7 vom 20. Oktober 2004 die zugesprochene halbe Rente per
C-29 6 2 /20 0 7 sei die Angelegenheit für ein ärztliches Obergutachten zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.fMit Verfügung vom 29. Mai 2007 bestätigte das für die Prüfung der Beschwerde nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und teilte den Parteien den Spruchkörper mit. Gleichzeitig holte es bei der Vorinstanz die Vorakten und eine Stellung- nahme ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Vollmacht nachzureichen (act. 2). Die Vollmacht wurde am 4. Juni 2007 nachgereicht (act. 3). Ausstands- gründe wurden innert der auferlegten Frist nicht geltend gemacht. C.gAm 27. Juni 2007 reichte die IVSTA unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV V._______ vom 18. Juni 2007 ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung (recte: Einspracheentscheid) sei zu bestätigen (act. 4). C.hMit Verfügung vom 7. September 2007 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwech- sel abgeschlossen (act. 5). C.iDas Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien am 21. Juli 2009 den Wechsel im Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden nicht geltend gemacht (act. 8). C.jAuf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden Se ite 4
C-29 6 2 /20 0 7 von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entspre- chend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat mit Substitutionsvollmacht vom 21. Februar 2006 Rechtsanwalt Hermann Grosser mit der Wahrung ihrer Interessen bevollmächtigt. Der in Vertretung für Rechtsanwalt Hermann Grosser die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt Hans Frei ist somit rechtskräftig bevoll- mächtigt. 1.3Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. 2.2Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aus- übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Ge- sundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der IV V._______ gearbeitet hat, war diese für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Durchführung des Verfahrens zu- Se ite 5
C-29 6 2 /20 0 7 ständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2007 wurde demnach zu Recht von der IVSTA erlassen. 2.3 2.3.1Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An- hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). 2.3.2Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange- hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs- bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund- sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.3.3Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun- gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Inva- lidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an- deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72) berück- sichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi- tät eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staa- tes nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Se ite 6
C-29 6 2 /20 0 7 Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. 2.3.4Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung – soweit vorliegend auf einen allfälligen Anspruch einzugehen ist (siehe unten E. 3) – ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die In- validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 2.4Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be- reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund- sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver- waltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 12. März 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be- stimmungen des ATSG sowie das IVG und die IVV in der Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwend- bar, welche im Folgenden zitiert werden. 3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech- tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen- stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso- weit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragen lässt, es sei ihr eine Rente zuzusprechen oder es sei ein Obergutachten einzuholen, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Se ite 7
C-29 6 2 /20 0 7 4. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.1Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich- lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV be- ruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Ver- fügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheb- licher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Ver- waltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). 4.2Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht, vorliegend der Verfügung vom 20. Oktober 2004; vor- behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und Se ite 8
C-29 6 2 /20 0 7 prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; siehe unten E. 4.4). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Recht- sprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.3Mit Wiedererwägungsverfügung vom 20. Oktober 2004 hat die IVSTA einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 29% ver- neint (act. IV/24), nachdem sie bei der Beschwerdeführerin einen Fragebogen für Revision der Invalidenrente (act. IV/19 bzw. 22) und einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt (act. IV/20) sowie dazu eine Stellungnahme des RAD (act. IV/23) eingeholt hatte. Dieser Ent- scheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hatte demnach im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Ende Oktober 2004 erheblich verschlechtert hat oder andere Umstände eingetreten sind, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beein- flussen. 4.3.1Anlässlich der gesundheitlichen Abklärung durch die MEDAS im Mai und August 2002 wurden bei der Beschwerdeführerin aus rheumatischer Sicht nach zwei Unfällen mit Kontusionen der Lumbal- wirbelsäule in den 80er Jahren und einem Schleudertrauma vom 14. Februar 1999 ein chronisches therapiefraktäres Zervikalsyndrom mit anhaltendem myofaszialem Reizzustand linksbetont sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie seit einigen Jahren Kniebeschwerden angegeben. Psychiatrischerseits wurde keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert festgestellt, aber eine sensitive leicht suggestive (beeinflussbare) Persönlichkeit mit Somatisierungstendenzen, labilem Selbstwertgefühl und sub- depressiver Verstimmung beschrieben. Der begutachtende Psychiater führte aus, die aus somatischen Gründen erfolgte Arbeitsaufgabe habe das labile Gleichgewicht der Versicherten destabilisiert, wes- wegen eine erneute Arbeitsaufnahme aus psychischen Gründen an- gezeigt sei. Zusammenfassend schätzte die MEDAS eine Arbeits- Se ite 9
C-29 6 2 /20 0 7 fähigkeit von 50% bei der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe, 80% im Haushalt und 80% für eine alternative körperlich leichte wechsel- belastende Tätigkeit mit der Einschränkung von Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen (act. IV/8 S. 9 ff.). Die Haushaltabklärung vom 13. Dezember 2002 ergab eine Einschränkung von 29% (act. IV/10). 4.3.2In der Neuanmeldung vom 29. März 2005 machte die Ver- sicherte die bestehende Behinderung seit dem Autounfall im Februar 1999 geltend (act. IV/25 S. 6) und reichte eine Diagnosenliste des Hausarztes Dr. C._______ vom 21. Februar 2003, einen Bericht vom 16. Oktober 2003 betreffend einen Kuraufenthalt sowie drei ärztliche Gutachten (internistisch, psychiatrisch-neurologisch, orthopädisch, erstellt am 24. Oktober, 18. November und 12. Dezember 2003) sowie ein berufskundliches Gutachten vom 28. Juli 2004, welche zu Handen des Landesgerichts T._______ erstellt worden waren (act. IV/28 – 31). Da alle diese Akten vor der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung er- stellt worden waren, wurde die Versicherte aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen (act. IV/32). Aufforderungsgemäss reichte sie einen psychiatrischen Bericht vom 5. April 2005 von Dr. D._______ ein (act. IV/33). Dieser hatte eine medikamentöse Therapie und eine begleitende Psychotherapiestrategie eingeleitet, stellte im Bericht aber fest, die Patientin lehne Psychopharmaka im Wesentlichen ab, sei aber mit dem aktuellen Therapieversuch einverstanden. Der RAD kam in Beurteilung dieser Berichte zum Schluss, in den psychiatrischen Berichten der MEDAS und des österreichischen Gutachters würde diagnostisch einhellig derselbe „neurasthenische Symptomkomplex“ beschrieben. Im neuen psychiatrischen Bericht seien die gleichen Be- schwerden beschrieben und gewürdigt, aber anders eingeordnet, weshalb keine gravierende Verschlechterung ausgewiesen sei. Auch das orthopädische Gerichtsgutachten aus dem Jahr 2003 mache keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum MEDAS-Gutachten plausibel nachvollziehbar. Der im Rahmen der Einsprachebegründung eingereichte Bericht von Dr. D._______ vom 28. Februar 2006 (act. IV/51) nennt die Diagnose einer unveränderten deutlichen Agoraphobie. Die im Frühling 2005 eingeleitete Therapie habe die Patientin innerhalb weniger Wochen abgesetzt. Sie sei in einer subjektiv ausgeprägteren kippenden Stimmung. Seit zwei Wochen sei sie von einem dreimonatigen Auf- enthalt in Spanien zurück. Sie gehe praktisch nicht mehr alleine ausser Se it e 10
C-29 6 2 /20 0 7 Haus. Aus dem Bericht ist zu schliessen, dass der Psychiater eine neue medikamentöse und psychotherapeutische Therapie einleitete. Der ärztlichen Bestätigung des Hausarztes vom 24. Juli 2006 (act. IV/52) sind Diagnosen und die Stellungnahme zu entnehmen, es be- stehe ein chronifiziertes Schmerzbild, welches medikamentös nur un- zureichend beeinflusst werden könne. Auf die Stellungnahme des RAD vom 11. Oktober 2006 hin, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne eine Verschlechterung nicht nachvollzogen werden, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals einen ärztlichen Befundbericht des Hausarztes ein, welcher darin ausführte, eine regelmässige Arbeit sei der Patientin aufgrund der Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule und der daraus folgenden de- pressiven Zuständen und Schlafstörungen nicht zumutbar. Die Stimmungsstörung habe sich in den letzten Monaten, das körperliche Leistungskalkül seit dem Jahr 2004 verschlechtert. 4.3.3Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all- seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35). 4.3.4Bezüglich der eingereichten Hausarztberichte ist vorliegend festzuhalten, dass diese allesamt sehr kurz abgefasst sind, ausser dem letzten Bericht vom 16. Februar 2007 nur Diagnosen enthalten und die aufgeführten Feststellungen – insbesondere betreffend die behauptete Verschlechterung – überhaupt nicht begründet sind. Auch fehlt eine eingehende Dokumentierung, wie zum Beispiel Angaben zum Behandlungskonzept, Medikation und Dosierung, Röntgenbilder Se it e 11
C-29 6 2 /20 0 7 etc. Im Übrigen ist die obgenannte Vertrauensstellung des Hausarztes zur Patientin zu berücksichtigen. Somit ist – wie der RAD zu Recht ausführt – keine nachvollziehbare Verschlechterung der somatischen Behinderungen seit der in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 20. Oktober 2004 ersichtlich. Betreffend psychische Erkrankungen sind eine rezidivierende de- pressive Störung sowie zusätzlich im Februar 2006 eine Agoraphobie mit ausgeprägter Vermeidung, bestehend aber schon die ganzen Monate davor, beschrieben. Die Rückzugs- und Vermeidungs- bzw. Angstproblematik findet sich indes schon im psychiatrischen Bericht zu Handen der PVA vom Februar 2002 (act. IV/6 S. 2 f.) und der MEDAS aus dem Jahr 2002 (act. IV/8 S. 5, 8c S. 9) sowie eine „leicht- gradige depressive Störung“ im nervenfachärztlichen Gutachten vom 18. November 2003 (act. IV/29). Ausserdem ist mit dem RAD festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. D._______ in der Lage war, die im Sommer 2005 verordneten Psychopharmaka abzusetzen. Sie konnte demnach ohne medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka im Winter 2006/2007 in Begleitung ihres Ehemannes drei Monate in Spanien verbringen, was ebenfalls gegen eine rentenrelevante dauernde Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Oktober 2004 spricht. 4.3.5In den Akten finden sich Hinweise dafür, dass die Beschwerde- führerin Ende März 2005 in Österreich eine Rente zugesprochen er- hielt (vgl. Bericht Dr. D., act. IV/33, Gutachten zu Handen des Landesgerichts T., act. IV/28 – 31). Dass sie allenfalls deshalb in der Schweiz am 29. März 2005 einen neuen Leistungsantrag stellte, hat sie weder geltend gemacht noch wurden entsprechende Unter- lagen (Verfügung oder Gerichtsurteil) eingereicht. Wie oben aus- geführt, sind die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss zwischenstaatlichem Recht zwar zu berücksichtigen, die von Trägern eines Mitgliedstaates getroffenen Entscheidungen über die Invalidität aber für die inner- staatlichen Behörden nicht verbindlich (oben E. 2.3). Auch ändert nichts an den Feststellungen aufgrund der vorhandenen Akten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei seinen Eingaben im Einsprache- und Beschwerdeverfahren wiederholt behauptete, die gesundheitliche Situation seiner Mandantin habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert und sie sei weder in der Lage Se it e 12
C-29 6 2 /20 0 7 noch sei es ihr zumutbar, eine Berufstätigkeit auszuüben, ohne dies zu belegen. 4.3.6Die Neuanmeldung erfolgte am 29. März 2005, also vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2004. Der Nichteintretensentscheid der IVSTA ist auf den 29. September 2005 datiert, die Einsprache auf den 13. Oktober 2005. Die Begründung dazu wurde – nach mehrmals erstreckter Frist am 7. August 2006 eingereicht. Am 22. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Einsprache fest. Der bis dahin erfolgte Zeitablauf von knapp zwei Jahren seit der letzten rechtskräftigen Verfügung spricht eher für weniger hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gesundheitsverschlechterung, die zeitliche Nähe zwischen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung und der Neuanmeldung eher für hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). Hiezu ist anzumerken, dass das Ein- spracheverfahren, auch bedingt durch das Verhalten des Rechtsver- treters, schleppend verlief. Wie oben dargelegt lassen indes – selbst unter Beachtung von weniger hohen Anforderungen an die Glaub- haftmachung – die eingereichten medizinischen Akten auch per Februar 2007 keine invaliditätsrelevante Verschlechterung erkennen. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 20. Oktober 2004 rentenrelevant verschlechtert hat, oder dass andere Umstände, welche geeignet wären, den Invalidi- tätsgrad massgeblich zu beeinflussen, eingetreten sind. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten be- ziehungsweise hat die Einsprache dagegen zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. 4.4Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinen Ein- gaben bei der IV V._______ sowie in der Beschwerde behauptet, der Gesundheitszustand seiner Mandantin habe sich nachgewiesenermas- sen kontinuierlich verschlechtert (act. IV/53), die zugesprochene Rente sei zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen worden und seine Mandantin habe Anspruch auf eine Invalidenrente (Beschwerdeakte act. 1), und damit sinngemäss eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung des Entscheides vom 20. Oktober 2004 gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG beantragt, ist ergänzend anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingegangen ist. Einerseits lag Se it e 13
C-29 6 2 /20 0 7 kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, weil die im neuen Verfahren eingereichten alten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten (act. IV/28 – 31) keine neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Er- gebnissen des MEDAS-Gutachtens ergeben und den Zeitraum vor Er- lass der Wiedererwägungsverfügung vom 20. Oktober 2004 betreffen. Andererseits besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt wären (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.5Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde vom 26. April 2007 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einsprache- entscheid der IVSTA vom 12. März 2007 zu bestätigen. 5. 5.1Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Einsprache- verfahren bei Eintritt der Kostenpflicht im IV-Verfahren bereits hängig war (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit SchlBst vom 16. Dezember 2005 Bst. a). 5.2Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Be- schwerdeführerin haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Se it e 14
C-29 6 2 /20 0 7 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat WeberSusanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15