B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2956/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 1. Mai 2012.
C-2956/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der verheiratete, in seiner Heimat wohnhafte türkische Staatsange- hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am ... 1953, ist gelernter Metallbauschlosser und meldete sich am 10. August 1995 wegen rezidivierenden Rücken- und Ischiasschmerzen links bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der Vorinstanz [nachfol- gend: act.] 1). Mit Verfügung vom 17. Januar 1996 wurde ihm aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 1995 zugesprochen. Zugleich wurde für seine Ehefrau C._______ eine Zusatzrente und für seine Tochter D._______ eine Kin- derrente verfügt (act. 5, Seite 5 ff.). Mit Verfügungen vom 26. März 1996 (act. 5, Seite 1 ff.) und vom 17. September 1996 (act. 9) erfolgte eine betragliche Anpassung der Renten. A.b Mit den Mitteilungen vom 26. Juni 1998 (act. 26), vom 4. Juli 2003 (act. 25) und vom 4. Juli 2007 (act. 39) bestätigte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) im Anschluss an die zuvor durchgeführten Revisionsverfahren aufgrund unveränderter Ver- hältnisse den Anspruch des Beschwerdeführers auf die entsprechenden Rentenleistungen. B. B.a Mit Schreiben vom 22. November 2010 leitete die Vorinstanz ein wei- teres Revisionsverfahren ein (act. 44). Der Beschwerdeführer wurde auf- gefordert, den Fragebogen für die IV-Rentenrevision (act. 46) auszufüllen und sämtliche medizinischen Unterlagen (act. 47 ff.) einzureichen. Da aufgrund der eingereichten Unterlagen kein Entscheid gefällt werden konnte, veranlasste die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Februar 2011 ei- ne medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers in der Türkei (act. 66). Sie verlangte einen Bericht über den heutigen Gesundheitszustand. Die medizinischen Unterlagen, die in der Folge eingereicht wurden, liess die Vorinstanz ins Französische übersetzen (act. 76 ff.) und legte sie ih- rem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (act. 83). B.b Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2011 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufhebung seiner Invalidenrente in Aussicht. Zur Begründung wurde erwähnt, dass aus den ärztlichen Unterlagen eine
C-2956/2012 Seite 3 Besserung des Rückenleidens seit dem 21. Juni 2011 hervorgehe. Die nun festgestellte Variante einer Sakralisation des fünften Lendenwirbels führe nicht zu einer funktionellen Einbusse. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur betrage weiterhin 50 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen keine Arbeitsunfähigkeit. Die re- sultierende Erwerbseinbusse von 37 % berechtige nicht zum Bezug einer Invalidenrente (act. 85; Einkommensvergleich act. 84). B.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (Eingang bei der Vor- instanz am 31. Januar 2012). Er liess der Vorinstanz mit dem Einwand di- verse ärztliche Berichte zugehen, die er zuvor vom Spital E._______ er- halten hatte. Er machte sodann geltend, Dr. med. F._______ habe nach vorgängiger Kontrolle einen Bericht zu seinem Rückenleiden verfasst. Demnach sei seine Mobilität immer noch limitiert. Es habe sich keine Verbesserung eingestellt. Sämtliche Ärzte, die er in dieser Sache konsul- tiert habe, hätten ihm den Rat gegeben, er müsse sich inskünftig daran gewöhnen, mit diesem Handicap zu leben. Er versuche, seine Schmer- zen mit vom Hausarzt verschriebenen Schmerzmitteln zu mildern. Er ruhe sich oft zu Hause aus. Neben den Rückenbeschwerden würde er mit psychischen Problemen kämpfen, die er bekommen habe, weil er das Haus nicht mehr verlasse. Er mache deswegen seit eineinhalb Jahren ei- ne Therapie und nehme überdies täglich Medikamente. Ferner habe er Probleme mit seinen Augen. Weitere Behandlungen würde er im Zusam- menhang mit seinem Kropf sowie wegen dem Cholesterin und dem Kal- zium machen (act. 91; französische Übersetzung des Einwandschreibens act. 95; französische Übersetzung der ärztlichen Berichte act. 96). B.d Die Vorinstanz liess die dem Einwand beigelegten medizinischen Un- terlagen ins Französische übersetzen (act. 96) und holte wiederum eine Stellungnahme vom medizinischen Dienst (act. 99) ein. Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 hob die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerde- führers mit Wirkung per Ende Juni 2012 auf. Dabei wurde wie schon im Vorbescheid von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, rü- ckenschonenden Tätigkeit ausgegangen. Einer gegen die Verfügung ge- richteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 102). C. C.a Am 23. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Argument, sein Gesundheitszustand
C-2956/2012 Seite 4 habe sich nicht verbessert, beantragte er sinngemäss die Weiterausrich- tung der Invalidenrente (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 bezeichnete er sodann eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer act. 3). C.b Am 11. September 2012 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlas- sung. Sämtliche Akten seien im Revisionsverfahren wiederholt dem ärzt- lichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der beurteilende Arzt habe sich ein schlüssiges Bild des aktuellen Gesundheitszustands machen können. Das Rückenleiden des Beschwerdeführers würde keine funktionelle Einschränkung bewirken. Seine Arbeitsfähigkeit in leidensan- gepassten Verweistätigkeiten habe sich seit dem 21. Juni 2011 wesentlich verbessert, sodass aus dem Einkommensvergleich nur mehr ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 % resultiere. Die Vorinstanz beantragte daher die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). C.c Mit Replik vom 9. Oktober 2012 (Poststempel) führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, er habe in der Schweiz viele Jahre lang als Schweisser gearbeitet, was eine körperlich belastende Arbeit sei. Nach einem Arbeitsunfall habe er wegen Rückenschmerzen keine Er- werbstätigkeit mehr ausüben können. 1996 sei er mit seiner Familie in die Türkei zurückgekehrt. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revision nicht verbessert. Er leide nicht an einer besserungsfähi- gen Krankheit. Das Rückenleiden bestehe nach wie vor. Dies werde durch den Bericht des Orthopäden Dr. med. F._______ vom 10. Januar 2012 und entsprechende MRT-Aufnahmen des Spitals E._______ belegt. Der Bericht des Krankenhauses G._______ vom 21. Juni 2011, auf den sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung massgeblich gestützt habe, basiere dagegen lediglich auf einer normalen Röntgenaufnahme (BVGer act. 10). C.d Innert Frist bis zum 19. Oktober 2012 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 375.- (BVGer act. 11). Er wurde deshalb aufgefordert, die fehlenden Fr. 25.- bis zum 31. Oktober 2012 zu bezah- len (act. 12). Die Nachforderung wurde innert Frist geleistet (act. 14). C.e Mit Duplik vom 19. November 2012 hielt die Vorinstanz fest, der ak- tuelle radiologisch-tomographische Befund des Spitals E._______ vom 10. Januar 2012 sei vom ärztlichen Dienst vor dem Verfügungserlass ge- würdigt worden. Eine erneute Beurteilung durch den ärztlichen Dienst sei
C-2956/2012 Seite 5 nicht erforderlich. Am Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde fest- gehalten (BVGer act. 17). D. D.a Mit Eingabe vom 25. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er werde bald 60 Jahre alt. Ausser der Invalidenrente habe er kein Einkommen. Er habe infolge der Rentenaufhebung finanzielle und auch psychische Schwierigkeiten bekommen. Er nehme Medikamente, um sich entspannen zu können. Die Vorinstanz habe sich ihm gegenüber unfair verhalten. Sie würde die Akten in ihrem Sinne interpretieren und habe ihm willkürlich den zukünftigen Rentenanspruch verweigert. In der Beilage zu diesem Schreiben liess er dem Bundesverwaltungsgericht ei- nen radiologischen Bericht von Dr. med. H._______ vom 4. Dezember 2012 sowie eine DVD und ein Röntgenbild zu gehen (BVGer act. 19). D.b Das Bundesverwaltungsgericht liess den besagten radiologischen Bericht ins Deutsche (BVGer act. 21) übersetzen und legte diesen mit Verfügung vom 16. Januar 2013 zusammen mit der DVD und dem Rönt- genbild der Vorinstanz zur Stellungnahme vor (BVGer act. 22). D.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes erneut die Ab- weisung der Beschwerde. In den multiplen Röntgenbildern und dem Röntgenbefund der Lumbalwirbelsäule vom Dezember 2012 seien keine neuen pathologischen Befunde ersichtlich. Dr. med. H._______ bestätige ausdrücklich, dass keine Bandscheibenveränderung von L3 bis S1 vorlie- ge und der Spinalkanal frei sei. Die angefügte handschriftliche Bemer- kung eines anderen Arztes mit unbekannter fachärztlicher Ausbildung sei weder verständlich noch begründbar. Die neuen Unterlagen würden die bisherigen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes nicht in Frage stellen (BVGer act. 23). D.d Mit Eingabe vom 6 März 2013 führte der Beschwerdeführer aus, die handschriftlichen Anmerkungen auf den beiliegenden Berichten vom 10. Januar 2012 und vom 4. Dezember 2012 würden von Dr. med. F._______ stammen, der Facharzt für Orthopädie und Traumatologie sei und der ihn seit 2002 wegen dem Rückenleiden behandeln würde. Überdies bekun- dete der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, sich in der Schweiz einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (BVGer act. 26; vgl. auch BVGer act. 19).
C-2956/2012 Seite 6 D.e Mit Verfügung vom 19. März 2013 schloss das Bundesverwaltungs- gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 29). E. E.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, betreffend seine im Zeitraum vom 1. August 2002 bis 15. Januar 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeit (vgl. act. 105) unter Beilage der erforderlichen Beweismittel Stellung zu neh- men (BVGer act. 32). E.b Mit Eingabe vom 6. März 2014 führte der Beschwerdeführer im We- sentlich aus, er habe sich einer Landwirtschaftsversicherung angeschlos- sen, die von der türkischen Sozialversicherungsanstalt angeboten werde. Ein Verwandter habe für ihn die Beitragszahlungen im Sinne einer finan- ziellen Unterstützung übernommen. Dadurch habe er die medizinischen Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen können. Er habe natür- lich nicht wirklich gearbeitet (BVGer act. 33; deutsche Übersetzung BVGer act. 35). E.c Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte die Vorinstanz mit, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich keine neuen Ge- sichtspunkte ergeben. Es werde vollumfänglich auf die bisherigen Einga- ben verwiesen (BVGer act. 37). E.d Mit Verfügung vom 4. April 2014 wurde der Schriftenwechsel erneut abgeschlossen (BVGer act. 38). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
C-2956/2012 Seite 7 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge- regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel- nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Mai 2012 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch in die Türkei zugestellt. Die dagegen gerich- tete Beschwerde wurde am 23. Mai 2012 versandt und ging am 1. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwer- de wurde somit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Die Beschwerde enthält einen sinngemässen Antrag und eine kurze Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unter- schrieben. Es wurden diverse ärztliche Berichte beigelegt. Die Beschwer- de wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Ad- ressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar berührt, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
C-2956/2012 Seite 8 Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 1.4 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der Rentenaufhebung im Re- visionsverfahren darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist türkischer Staatsangehöriger und hat sei- nen Wohnsitz in der Türkei. Deshalb findet das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicher- heit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich- ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozialversicherungsabkommen) – einan- der gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Vorausset- zungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsab- kommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsan- gehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleich- behandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei-
C-2956/2012 Seite 9 terhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweize- rischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsab- kommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländi- scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvor- schriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
C-2956/2012 Seite 10 oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In- validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes- tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
C-2956/2012 Seite 11 3.6 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit- liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
C-2956/2012 Seite 12 dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab- hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. 4.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi- gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre- te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.6 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
C-2956/2012 Seite 13 Leistungsanspruchs zur Verfügung. Gestützt auf die Angaben des medi- zinischen Dienstes kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung be- finden, wobei sie auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 5. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und gestützt darauf die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung per Ende Juni 2012 aufgehoben hat. Zu diesem Zweck ist der medizinisch dokumentierte Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rentenzu- sprache mit Verfügung vom 17. Januar 1996 (act. 5, Seite 5 ff.) zu ver- gleichen mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 1. Mai 2012 (act. 102). Die Vorinstanz geht mit Bezug auf das Rückenleiden von einer anspruchserheblichen Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation aus, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. 5.1 Die medizinische Grundlage für die erstmalige Rentenzusprache durch die IV-Stelle B._______ 1996 bildete die Eingabe der orthopädi- schen Universitätsklinik I._______ vom 13. Oktober 1995 (act. 4, Seite 11 und 12). Darin wurde dem Beschwerdeführer - ohne Angabe von Befund und Diagnose - eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange- stammten Tätigkeit als Monteur/Schweisser bescheinigt. Eine Möglich- keit, in diesem Bereich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen, wurde verneint. Aus dem Bericht geht hervor, dass auch eine berufliche Umschulung die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht ga- rantieren konnte. Die Funktionseinschränkung wurde ärztlicherseits da-
C-2956/2012 Seite 14 hingehend beschrieben, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine Tä- tigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fliessband), nicht an laufenden ungeschützten Maschinen, ohne längere Gehstrecken von mehr 50 Meter, ohne über- wiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeit auf Gerüsten und Leitern oder mit Sturzgefahr sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr 5 Kilogramm (ohne mecha- nische Hilfsmittel) zugemutet werden könne. Belastungen durch Kälte, Nässe und Zugluft seien zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der vor- genannten Einschränkungen sei sowohl in der bisherigen als auch in ei- ner alternativen Tätigkeit ein halbtägiges Arbeitspensum möglich. Zudem lag der IV-Stelle B._______ seinerzeit ein weiterer Arztbericht der ortho- pädischen Universitätsklinik I._______ vom 22. August 1995 vor (act. 24, Seite 6 und 7). Darin wurde gestützt auf eine vorgängige Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Bezugnahme auf die Krankheitsge- schichte eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit inkompletter Hemi- sakralisation L5 rechts und ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom L5 links als Diagnose genannt, wobei die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich wiederum mit 50 % taxiert wurde. Die besagten Anga- ben der orthopädischen Universitätsklinik I._______ wurden in der Folge von der IV-Stelle B._______ übernommen. Im Zeitraum der massgebli- chen Verfügung sind keine weiteren medizinischen Abklärungen akten- kundig. 5.2 Betreffend der bisher durchgeführten Revisionsverfahren ist festzu- halten, dass der medizinische Dienst der Vorinstanz im Rahmen des Re- visionsverfahrens, welches mit der Mitteilung vom 4. Juli 2003 abge- schlossen wurde, als invalidisierende Diagnose eine chronische Lumbal- gie nannte (im Zusammenhang mit Arthrosebeschwerden der Lendenwir- belsäule; act. 24, Seite 3). Dabei stützte sich der medizinische Dienst auf die türkischen Kommissionsberichte vom 13. Januar 2003 und vom 9. Februar 1998 sowie auf einen Bericht eines türkischen Radiologen vom 27. Dezember 2002 (act. 15). Die Diagnose einer chronischen Lum- balgie wurde vom medizinischen Dienst im Revisionsverfahren 2007 er- neut bestätigt. Die im Revisionsverfahren zur Verfügung gestellten Unter- lagen würden nicht auf wesentliche Veränderungen schliessen lassen (act. 38). 5.3 Im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren, welches mit der stritti- gen Verfügung vom 1. Mai 2012 abgeschlossen wurde, kam der medizi- nische Dienst zum Ergebnis, die Rückenbeschwerden hätten sich soweit
C-2956/2012 Seite 15 gebessert, dass aktuell keine funktionelle Beeinträchtigung mehr resultie- ren würde. Die Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken nicht belastenden Tä- tigkeit sei bei 100 % anzusetzen. Als zumutbar bezeichnet wurden na- mentlich folgende Verweistätigkeiten: Hausmeister in einem Mehrfamili- enhaus oder Betrieb, Aufsichtsperson in einem Parkhaus oder Museum, kleine Lieferungen mit einem Fahrzeug, Tätigkeiten im Versandhandel, Verkäufer im Detailhandel, Instandsetzung von kleinen Gerätschaften und Haushaltsartikeln, Kassierer, Billettverkäufer, einfache Bürotätigkeiten wie Protokollierung, Datenerfassung, Ablage, Archivierung, Verteilung der in- ternen Post, Botengänge, Rezeptionist und Telefonist. Nicht als zumutbar erachtet wurden hingegen Tätigkeiten als unqualifizierter Arbeiter in Ferti- gung und Produktion und als Magaziner in der Lagerbewirtschaftung (act. 83). 5.4 Bei dieser Einschätzung stützte sich der medizinische Dienst auf die türkischen Kommissionsberichte vom 12. Juli 2011 (französische Über- setzung act. 78) und vom 21. Juni 2011 (Spital G._______ ; französische Übersetzung act. 76). Im Kommissionsbericht vom 21. Juni 2011 wurde festgehalten, während der Konsultation habe keine funktionelle Beein- trächtigung ausgemacht werden können. Angesichts des Widerspruchs mit den bis dahin vorliegenden Berichten sei man übereingekommen, ei- ne zweite Kommission hinzuzuziehen (act. 76). In deren Bericht vom 12. Juli 2011 wurde eine Sakralisation des fünften Lendenwirbels rechts er- wähnt. Eine funktionelle Beeinträchtigung in Sinne einer Invalidität wurde jedoch klar verneint (act. 78). 5.5 Der mit dem Einwand beigebrachte radiologisch-tomographische Be- richt des Spitals E._______ vom 13. Januar 2012 (französische Überset- zung act. 96, Seite 3) wurde vom medizinischen Dienst gewürdigt. Dies gilt auch für den handschriftlichen Vermerk, den Dr. med. F., Spezialist für Orthopädie und Traumatologie am Spital E., auf diesem Bericht angebracht hat, und für einen weiteren, undatierten, radio- logischen Bericht eines nicht entzifferbaren Verfassers (act. 96, Seite 13 f.). Der medizinische Dienst führte unter Bezugnahme auf diese Berichte aus, mit der beschriebenen Sakralisation von S1 sei vermutlich die vor- beschriebene Sakralisation des fünften Lendenwirbels gemeint. Diesbe- züglich müsse ein Irrtum vorliegen, da S1 bereits Teil des Sacrums sei. Ferner würden minime degenerative Veränderungen der Lendenwirbel- säule erwähnt. Hingegen würde keine Osteoporose erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer unter einer entsprechenden Therapie mit Calcium und Rocaltrol stehe (act. 99). Der medizinische Dienst hielt nach der Würdi-
C-2956/2012 Seite 16 gung der mit dem Einwand eingereichten medizinischen Berichte an sei- ner ersten Stellungnahme fest, in der dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert wurde. 6. Zu den ärztlichen Unterlagen aus der Türkei, die sich zum Rückenleiden des Beschwerdeführers äussern, und den Aktenberichten des medizini- schen Dienstes der Vorinstanz ist folgendes festzuhalten: 6.1 Bezüglich den vorstehend erwähnten türkischen Kommissionsberich- ten (act. 76 und act. 78) ist nicht klar, wie sie zustande gekommen sind und auf welchen medizinischen Untersuchungen sie basieren. Im Einzel- nen fällt insbesondere Folgendes auf: 6.1.1 Konkrete Angaben zum eigentlichen Verlauf und dem Inhalt der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gibt es nicht. Die Vorinstanz unterbreitete weder den Kommissionen noch dem Versicherten einen Fragekatalog. In den Akten findet sich lediglich ein kurzes Schreiben vom 8. Februar 2011 (act. 66), in dem die Vorinstanz von den türkischen Be- hörden einen Bericht über den heutigen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in Maschinenschrift anforderte. Weitere Vorgaben wur- den den türkischen Behörden nicht gemacht. Daraus mag sich erklären, weshalb beide Kommissionen einen körperlichen Funktionsverlust ohne eine Begründung verneint haben. Eine Bezugnahme auf konkrete Frage- stellungen erfolgte nicht. 6.1.2 Die vom Beschwerdeführer konstant beklagten, subjektiven Schmerzen werden in beiden Kommissionsberichten in keiner Weise dar- gestellt. Daraus hat der medizinische Dienst der Vorinstanz geschlossen, die Schmerzen seien zwischenzeitlich verschwunden (act. 83). Ebenso fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung der medizinischen Experten mit den geklagten Beschwerden, wie sie für ein schlüssiges Gutachten unab- dingbar ist. Ein objektiver ärztlicher Untersuchungsbefund ist nicht akten- kundig. Eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdefüh- rers zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht beurteilt werden, ob die Kommissionsbe- richte tatsächlich auf allseitigen Untersuchungen beruhen, obwohl sie von Ärzten aus verschiedenen Fachrichtungen unterzeichnet wurden. 6.1.3 Ferner fehlt in den Kommissionsberichten eine einlässliche Bezug- nahme und schlüssige Auseinandersetzung mit den Vorakten, welche
C-2956/2012 Seite 17 stets Bestandteil eines beweiskräftigen Gutachtens sind. Gerade bei Re- visionsuntersuchungen müssen die ärztlichen Feststellungen zum Zeit- punkt der massgeblichen Verfügung angegeben werden, um gegebenen- falls eine medizinische Veränderung seit dem Vergleichszeitpunkt aufzei- gen zu können. Entsprechende Angaben sind in den Kommissionsberich- ten jedoch nicht eruierbar. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es fraglich, ob den Kommissionen die Vorakten überhaupt zugänglich waren. 6.1.4 Die gutachterliche Darlegung der medizinischen Zustände und Zu- sammenhänge muss für den Rechtsanwender einleuchtend sein. Aus den Kommissionsberichten geht indessen nicht nachvollziehbar und verständ- lich hervor, wie sich der medizinische Verlauf des Rückenleidens darstellt, was hier umso mehr ins Gewicht fällt, als vormals über Jahre hinweg von einem chronischen Geschehen ausgegangen wurde. So notierte der me- dizinische Dienst in einer Stellungnahme vom 22. Juni 2007 (act. 38) bei- spielsweise noch eine chronische Lumbalgie und Arthrosebeschwerden. Weshalb es nun plötzlich zu einer erheblichen Verbesserung im Vergleich zum vorherigen Zustand gekommen sein soll, wird in den Kommissions- berichten an keiner Stelle begründet. Die Schlussfolgerung der medizini- schen Experten, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr invalid sein soll, kann daher vom Rechtsanwender nicht prüfend nachvollzogen wer- den. 6.1.5 Die türkischen Kommissionsberichte können demnach für die strei- tigen Belange nicht als umfassend bezeichnet werden. Sie sind sehr ru- dimentär abgefasst und beschränken sich auf die Auflistung der Diagno- sen und die knappe Wiedergabe der Untersuchungsresultate. Die erho- benen Testergebnisse werden mit anderen Worten nicht in einen weiteren medizinischen Kontext gestellt und der Aussagegehalt ist demzufolge ge- ring. Die beiden Kommissionsberichte entsprechen im Ergebnis nicht den allgemeinen Kriterien, die das Bundesgericht in BGE 125 V 352 E. 3a zum Beweiswert von ärztlichen Berichten formuliert hat (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). 6.2 Neben den Kommissionsberichten hat der medizinische Dienst insbe- sondere den radiologisch-tomographischen Bericht des Spitals E._______ vom 13. Januar 2012 (französische Übersetzung act. 96, Sei- te 3) und – im Beschwerdeverfahren und damit nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung – den Bericht des Radiologen Dr. med. H._______ vom 4. Dezember 2012 (deutsche Übersetzung BVGer act. 21) ausge- wertet und in seine Beurteilung einbezogen. Beide Berichte geben ledig-
C-2956/2012 Seite 18 lich kurz das Ergebnis der entsprechenden Untersuchung (im Bereich von L3 bis S1) wieder, ohne auf die geklagten Schmerzen, die Vorakten oder die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers in irgendeiner Form Bezug zu nehmen. Medizinische Zusammenhänge werden nicht herge- stellt und Schlussfolgerungen, etwa im Hinblick auf ein allfälliges wieder- erlangtes Leistungsvermögen, werden keine gezogen. Eine einleuchten- de Begründung, weshalb sich das ursprünglich als chronisch bezeichnete Rückenleiden trotz fortschreitendem Alter zurückgebildet haben soll, fehlt. Die besagten Berichte können daher ebenfalls nicht als umfassend be- zeichnet werden. 6.3 Bei den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 8. Novem- ber 2011 (act. 83), vom 21. Februar 2012 (act. 99) und vom 29. Januar 2013 (BVGer act. 23) handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Ei- ne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt des medizinischen Dienstes ist nicht erfolgt, auch nicht anlässlich eines früheren Revisionsverfahrens. Ein Aktenbericht ist nur zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe- fund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf- grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutach- ten des medizinischen Dienstes auf beweiskräftige Arztberichte abzustüt- zen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Diese Vorgaben müssen auch bei im Ausland wohnhaften Versicherten beachtet werden, zumal wenn – wie vorliegend – die Invalidenrente aus der Schweiz die finanzielle Existenzgrundlage für den Versicherten und seine Ehefrau bildet. Das aufwendigere Verwaltungsverfahren wegen des Aus- landbezugs entbindet die Vorinstanz nicht von ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der beurteilende Arzt des medizinischen Dienstes ein schlüssiges Bild machen soll, wenn Unterlagen fehlen oder ein Arztbericht betreffend des psychiatrischen Zu- stands nicht eingeholt worden ist (vgl. zur psychischen Situation die Er- wägung 7.1 hiernach). 6.4 Die Voraussetzungen für einen Aktenbericht sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die türkischen Kommissionsberichte können nicht als be- weiskräftig eingestuft werden. Die beiden radiologischen Berichte aus dem Jahr 2012 geben lediglich kurz das Resultat der entsprechenden Un- tersuchung wieder. Des Weiteren werden die gemachten Angaben vom
C-2956/2012 Seite 19 Beschwerdeführer hinsichtlich Anamnese, Verlauf und gegenwärtigem Status implizit bestritten, wenn er die daraus abgeleitete Zustandsverbes- serung in seinen Eingaben in Abrede stellt. So verweist er namentlich auf die handschriftlichen Vermerke, die Dr. med. F._______ auf beiden radio- logischen Berichten aus dem Jahr 2012 angebracht hat. Demnach zeigte seine Untersuchung eine Lumbalisation auf der rechten Seite des Rü- ckenwirbels S1 (act. 96, Seite 3 und BVGer act. 28) respektive eine Lum- baldegeneration und an S1 eine Hernie-Lumbalisation (beginnender Bandscheibenvorfall; BVGer act. 21 und BVGer act. 28). Obwohl eben- falls nicht weiter begründet und in keiner Weise belegt, sind diese Ver- merke doch geeignet, um gewisse Zweifel an der Auffassung der Vorin- stanz zu wecken. Dr. med. F._______ ist als Spezialist für Orthopädie und Traumatologie für die Beurteilung eines Rückenleidens qualifiziert und er hat den Beschwerdeführer - im Gegensatz zum medizinischen Dienst - persönlich untersucht. Bei dieser Aktenlage konnten sich die Aktenberich- te des medizinischen Dienstes nicht auf beweiskräftige Arztberichte und unbestrittene Daten abstützen. 7. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist folgendes zu ergänzen: 7.1 Die psychische Situation des Beschwerdeführers wurde im Revisi- onsverfahren nicht abgeklärt. Schon im Fragebogen, den er am 5. Januar 2011 unterschrieb, gab er an, er müsse seit längerer Zeit einen Psycholo- gen aufsuchen (act. 46). Im Einwandschreiben gegen den negativen Vor- bescheid führte er sodann aus, er mache seit eineinhalb Jahren eine The- rapie und nehme täglich Medikamente (französische Übersetzung act. 95). Da es der Beschwerdeführer jedoch unterliess, einen ärztlichen Be- richt vorzulegen, wurden die psychischen Probleme in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sin- ne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Beibringung entsprechender Unterlagen wurde vor dem Erlass der Verfügung nicht durchgeführt. Unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist das Vorge- hen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (vgl. die Erwägung 4.1 hiervor). Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, dem geäusserten Hinweis auf die psychischen Probleme nachzugehen, da diese einen unmittelbaren Einfluss auf Arbeitsfähigkeit und Invalidität haben können. Eine Behand- lungsdauer von eineinhalb Jahren schliesst eine vorübergehende Un- pässlichkeit aus.
C-2956/2012 Seite 20 7.2 Der Beschwerdeführer hat im Einwandschreiben (französische Über- setzung act. 95) überdies Probleme mit der Sehkraft geltend gemacht. Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einer altersbedingten Hypermetro- pie mit entsprechender Korrekturmöglichkeit aus (act. 99). Sollte der Be- schwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit als Schweisser seinerzeit ohne oder mit zu wenig Schutz für seine Augen gearbeitet haben, könn- ten durch wiederholte Schweissblenden chronische Narben und daraus resultierende Sehverschlechterungen entstanden sein. Die Tätigkeit als Schweisser bringt ohne entsprechende Schutzmassnahmen ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit der Augen mit sich. Der Hinweis des medizini- schen Dienstes auf die Korrekturmöglichkeiten setzt sich mit der speziel- len beruflichen Ausgangslage des Beschwerdeführers jedoch nicht aus- einander. Die behaupteten Probleme mit der Sehkraft sind deshalb durch einen Ophthalmologen näher abzuklären. 7.3 Ungenügend abgeklärt ist zudem die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer an einer Osteoporose leidet und wie sich diese Krankheit gegebenen- falls auf die Erwerbsmöglichkeiten auswirkt. Der medizinische Dienst hat diese Diagnose in seiner ersten Stellungnahme (act. 83) mit Blick auf die Therapie mit Calcium und Vitamin D kurz angesprochen. In seiner zwei- ten Stellungnahme (act. 99) hat der medizinische Dienst eine Osteoporo- se in Anbetracht des radiologisch-tomographischen Berichts des Spitals E._______ vom 13. Januar 2012 (französische Übersetzung act. 96, Sei- te 3) aber wieder verneint. Allerdings ist es auch aus Sicht des medizini- schen Dienstes schlecht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Be- schwerdeführer dann mit Calcium und Rocaltrol behandelt wird. Bislang nicht gewürdigt wurde sodann ein möglicher Zusammenhang zwischen einer Osteoporose und einer Schilddrüsenproblematik, obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr 2004 einer Kropfope- ration unterziehen musste (vgl. act. 46 sowie act. 95). Ein vertiefte und widerspruchsfreie Abklärung ist in diesem Punkt noch nicht erfolgt, was nicht nachvollziehbar ist, nachdem eine Osteoporose mitunter ursächlich für ein chronisches Schmerzsyndrom sein kann (vgl. Pschyrembel, Klini- sches Wörterbuch, 2013, Seite 1534). Daher erscheint es notwendig, die Fachkunde eines Rheumatologen oder eines auf Osteoporose speziali- sierten Facharztes beizuziehen. 8. Als Zwischenresultat ist folglich festzuhalten, dass sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 7) - auf- grund der bestehenden Aktenlage noch kein zweifelsfreies und schlüssi-
C-2956/2012 Seite 21 ges Bild des aktuellen Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs beim Beschwerdeführer ergibt. Wenn von der Vorinstanz davon ausge- gangen wird, dass keine funktionelle Beeinträchtigung mehr bestehen soll, macht es keinen Sinn, in der angestammten Tätigkeit als Monteur/ Schweisser weiterhin lediglich von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit aus- zugehen. Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes erfüllen die Anforderungen an eine zuverlässige und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal sich der medizinische Dienst weder auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen noch auf eigene Begutachtungsbefunde stützen konnte. Unter diesen Umständen können seine Aktenberichte keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben. 9. Die angefochtene Verfügung wäre jedoch selbst dann aufzuheben gewe- sen, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen auf die Arbeitsfä- higkeitsschätzung der Vorinstanz von 100 % in einer adaptierten, rücken- schonenden Tätigkeit wie beispielsweise als Aufseher, Verkäufer oder im Büro- und Verwaltungsbereich hätte abgestellt werden können (act. 83). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Verwertbarkeit der angeblich wie- dergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen. Dazu wäre sie aufgrund des vorgerückten Alters des Beschwerde- führers mit Jahrgang 1953 und der langen Rentenbezugsdauer seit dem
C-2956/2012 Seite 22 nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre- chender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. 9.2 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl- len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie- sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre- chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 9.3 Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revi- sions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zu- rückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallen- den Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen Kontext (Art. 17 Abs. 1 ATSG) einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgese- hen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Renten- dauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bun- desrechtswidrig (vgl. Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).
C-2956/2012 Seite 23 9.4 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der angefochtenen Verfügung: 1. Mai 2012) war der am ... 1953 geborene Beschwerdeführer schon 58 Jahre alt. Er war damals seit mehr als 15 Jahren (Anspruchsbeginn am 1. November 1995; vgl. act. 5 Seite 5 ff.; vgl. BGE 139 V 442 E. 3) zum Bezug der Invalidenrente berechtigt. Die Selbsteingliederung kann daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres vorausge- setzt werden, sondern es sind diesbezügliche Abklärungen unter Berück- sichtigung aller konkreten Umstände erforderlich. Folglich schlägt sich ein medizintheoretisch wiedererlangtes Leistungsvermögen im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung in- dessen keine Prüfung vorgenommen, ob dem Beschwerdeführer, welcher in der früheren Tätigkeit als Monteur/Schweisser weiterhin zu 50 % als arbeitsunfähig gilt, eine Selbsteingliederung in einem neuen Tätigkeitsge- biet - beispielsweise als Aufsichtsperson, als Verkäufer, in einer Bürotä- tigkeit oder im Verwaltungswesen (act. 83) - möglich und zumutbar wäre. Nachdem sich in den Akten in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise finden, ist es nicht möglich, die Auswirkung einer allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Es liegt eine unvollständige Sachver- haltsabklärung vor (Art. 43 ff. ATSG). 9.5 Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Abklärungen somit zu- sätzlich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer – unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände im Sinne der vorstehenden Erwägung – seine allenfalls wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischerweise noch verwerten kann. Gegebenenfalls ist eine erwerbsbezogene Abklä- rung ins Auge zu fassen. 10. Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von mitt- lerweile 60 Jahren ist die Vorinstanz an dieser Stelle überdies darauf hin- zuweisen, dass das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi- tätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben- heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine voll- ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Inva-
C-2956/2012 Seite 24 lidenrente begründet (Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be- messen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge- bend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhan- dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Be- reich sein (Urteile des BGer 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurtei- lung der Frage nach der Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen haben, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähig- keit feststeht. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f). 11. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht un- genügend abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl. auch MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu Art. 61), so dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegens des Beschwerdeführers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung an die Vorinstanz entgegen stehen würden, nachdem etwa die rheumatologische, psychiat- rische und ophthalmologische Seite des Beschwerdebilds bislang ebenso ungeklärt geblieben ist wie die Verwertbarkeit des angeblich wiederge- wonnenen Leistungsvermögens im Weg der Selbsteingliederung. Die Vor- instanz hat in einem ersten Schritt eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers sowie eine Beurteilung seiner (Rest-) Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Dazu ist der Beschwerdeführer von einem Begutachtungs- institut in der Schweiz abklären zu lassen. Diesbezüglich liegt die Bereit- schaft des Beschwerdeführers bereits vor (vgl. BVGer act. 19 und 26). Die Begutachtung hat in rheumatologischer, psychiatrischer und ophthal- mologischer Hinsicht zu erfolgen, wobei der Beizug weiterer medizini- scher Fachrichtungen in das Ermessen der Gutachter gestellt wird. Es ist ein umfassendes Gutachten zu erstellen, wobei auch dem Verdacht auf
C-2956/2012 Seite 25 Osteoporose fachärztlich nachzugehen ist. Daneben wird sich das Gut- achten auch über das Anforderungsprofil und die medizinische Zumutbar- keit möglicher Verweistätigkeiten zu äussern haben. In einem zweiten Schritt wird die Vorinstanz gegebenenfalls die Frage nach der Selbstein- gliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben, wobei eine allfällige im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 15. Januar 2012 aus- geübte Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen wäre (act. 105 und BVGer act. 32). Die Verwertbarkeit des möglicherweise wiedererlangten Leis- tungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist vor dem Hin- tergrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von aktuell 60 Jahren kritisch zu prüfen. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie in diesem Zusammenhang eine erwerbsbezogene Abklärung für notwen- dig erachtet oder nicht. Abschliessend wird die Vorinstanz in einem dritten Schritt über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ent- scheiden haben, wobei seinem fortgeschrittenen Alter bei der Prüfung ei- nes leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen sein wird. 12. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer, der sich in der Türkei nicht anwaltlich vertreten liess, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C-2956/2012 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zu- sätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 11 vorzunehmen und anschliessend erneut zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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