Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-288/2021
Entscheidungsdatum
07.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-288/2021, C-452/2021

Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Erich Züblin, Rechtsanwalt, indemnis, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 21. Dezember 2020 und Verfügung vom 25. Januar 2021).

C-288/2021, C-452/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer- deführerin) ist seit August 2000 als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbs- tätig und leistete seither Beiträge an die obligatorische schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Versicherte, welche ursprünglich eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert hat, liess sich von 1992 bis 1999 zur Heilpädagogin ausbilden. Seit August 2000 ist sie im Kanton B.als Heilpädagogin erwerbstätig, wobei sie das Pensum ab dem 1. August 2016 aufgrund des langen Arbeitsweges freiwillig von 80 % auf 75 % reduziert hat, was 21 Lektionen entspricht. Zuletzt gab sie Unterricht im Umfang von 10 Lektionen (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 1 f., IV- act. 9 f., IV-act. 20 f., IV-act. 45 f., IV-act. 50, IV-act. 52 und IV-act. 61 S. 3). B. B.a Nach einer mehrwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung reichte die Versicherte auf Aufforderung ihrer Krankentaggeldversicherung vom 5. April 2018 hin mit Eingabe vom 14. April 2018 bei der IV-Stelle B. zwecks Frühintervention ein Gesuch zum Bezug von Leistun- gen der Schweizerischen Invalidenversicherung (Berufliche Integra- tion/Rente) ein, wobei sie als gesundheitliche Beeinträchtigungen ein Er- schöpfungssyndrom, eine Erschöpfungsdepression sowie Schlafstörun- gen angab (vgl. IV-act. 1 f., IV-act. 11.1 S. 4-7 und IV-act. 18). Die IV-Stelle B._______ leitete daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen ein, führte am 28. Juni 2018 mit der Versicherten ein Erstgespräch zur Frühin- tervention und begleitete in enger Zusammenarbeit mit dem Case-Ma- nagement des Arbeitgebers den bereits aufgenommenen Wiedereingliede- rungsprozess am angestammten Arbeitsplatz (vgl. IV-act. 3-11 und IV- act. 15-22). In der Folge konnte die Versicherte das Arbeitspensum schritt- weise von 6 Lektionen seit Wiederaufnahme der Arbeit auf insgesamt 10,5 Lektionen erhöhen, wobei davon 8 Lektionen im Rahmen einer attestierten Arbeitsfähigkeit und 2,5 Lektionen im Rahmen eines Arbeitsversuchs ab- solviert wurden. Das ursprünglich anstrebte Ziel, wieder in einem Pensum von 75 % (entspricht 21 Lektionen) zu arbeiten, wurde jedoch verfehlt, wes- halb am 21. Februar 2019 die Frühinterventionsmassnahmen als teilweiser Erfolg abgeschlossen wurden und das Dossier an die Abteilung Renten- prüfung überwiesen sowie der Versicherten mit Mitteilung vom 13. März 2019 eröffnet wurde (vgl. IV-act. 24-39 und 44).

C-288/2021, C-452/2021 Seite 3 B.b In der Folge übermittelte die IV-Stelle B._______ Zwecks Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens das entsprechende Antragsformular für eine Invalidenrente aus einem EU-Staat an die Versicherte. Im Weiteren klärte die kantonale IV-Stelle den Sachverhalt in erwerblicher und medizi- nischer Hinsicht weiter ab, wobei auch eine Haushaltsabklärung durchge- führt wurde sowie aufgrund eines im März 2019 erlittenen Skiunfalls der Versicherten auch die dazu ergangenen Akten der Suva beigezogen wur- den. Nach Vorliegen weiterer medizinischer Dokumente wurde auf Emp- fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. und 5. September 2019 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. IV-act. 41-43, IV-act. 45-67). Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens vom 6. Ja- nuar 2020 (IV-act. 71) stellte die IV-Stelle B._______ der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (vgl. IV-act. 73). B.c Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2020 Einwand erhoben (IV-act. 74) und diesen mittels Stellungnahme ihrer Psychiaterin vom 9. März 2020 (IV-act. 79) begründet hatte, ersuchte die kantonale IV- Stelle den RAD um erneute Stellungnahme. Gestützt auf dessen zwei Stel- lungnahmen je vom 26. Mai 2020 (IV-act. 82 f.) erliess die IV-Stelle B._______ am 4. Juni 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 befristeten halben IV-Rente in Aussicht stellte (vgl. IV-act. 85). B.d Gegen den neuen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Einwand, welcher sich gegen die vorgesehene Befristung der Teilrente richtete. Mit nachträglich eingereichter Begründung vom 2. Juli 2020 machte die Versicherte, neu vertreten durch Advokat Erich Züblin, insbesondere geltend, dem psychiatrischen Gutachten vom 6. Ja- nuar 2020 komme kein Beweiswert zu, und es sei eine neue Begutachtung bei einer der vier von ihr vorgeschlagenen Gutachter durchzuführen (vgl. IV-act. 89 und IV-act. 93). Mit ergänzender Begründung vom 31. August 2020 reichte sie zudem eine weitere Stellungnahme ihrer Psychiaterin vom 13. Juli 2020 sowie die gesamten Behandlungsakten ihrer ehemaligen Psychotherapeutin ein (vgl. IV-act. 100-104). Gestützt auf die Stellung- nahme ihres Rechtsdienstes vom 9. Juli 2020 (IV-act. 98) sowie die er- neute beim RAD eingeholte Stellungnahme vom 30. November 2020 (IV- act. 107) hielt die IV-Stelle B._______ mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 am im Vorbescheid vom 4. Juni 2020 Ausgeführten fest und übermit- telte diesen zwecks Verfügungserlasses an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz; vgl. IV-act. 108). Diese

C-288/2021, C-452/2021 Seite 4 erliess am 21. Dezember 2020 eine Verfügung im Sinne des Beschlusses vom 2. Dezember 2020, die sie – trotz anwaltlicher Vertretung – direkt an die Versicherte gesandt hat; mit Eingabe vom 11. Januar 2020 hat ihre Rechtsvertretung auf die mangelhafte Eröffnung hingewiesen und gleich- zeitig um rechtskonforme Eröffnung ersucht (vgl. IV-act. 113 f.). C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 erhob die Versicherte (fortan: Beschwer- deführerin), vertreten durch Advokat Erich Züblin, beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 21. Dezember 2020 betreffend den fehlenden Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 aufzuheben und insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 weiterhin eine Invaliden- rente gemäss IVG zuzusprechen sei. Einleitend wies die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass die angefochtene Verfügung trotz bestehender Rechtsvertretung ausschliesslich ihr persönlich zugestellt worden sei. Im Weiteren führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei bereits aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 26. Mai 2020 klar, dass das eingeholte psychiatrische Gutachten im Hinblick auf die gestellten Diagno- sen und die zugrunde liegende Begründung nicht überzeuge, und dass der Verlauf der behaupteten 90%igen Arbeitsfähigkeit gutachterlich weder schlüssig noch argumentativ untermauert sei. Auch gemäss den medizini- schen Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin vom 9. März 2020 und vom 13. Juli 2020 komme dem Gutachten weder hinsichtlich der Beurtei- lung der diagnostizierten Gesundheitsstörungen noch der daraus abgelei- teten funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Beweiswert zu. Da genügend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen, könne nicht darauf abgestellt werden. Infolge dessen bestünden auch erhebliche Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des RAD vom 26. Mai 2020 und vom 30. November 2020, weshalb auch auf diese nicht abgestellt werden könne; es sei zwingend von Amtes wegen ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Akten im Be- schwerdeverfahren C-288/2021 [im Folgenden: C-288/2021 BVGer- act.] 1). C.a Am 25. Januar 2021 ersetzte die Vorinstanz die angefochtene Verfü- gung vom 21. Dezember 2020 unter Änderung der Empfängeradresse durch eine neue mit sonst identischem Inhalt und Dispositiv und eröffnete diese Verfügung direkt der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 117). Gegen diese Verfügung erhob die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2020 ebenfalls Beschwerde

C-288/2021, C-452/2021 Seite 5 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2021 betreffend den fehlenden Ren- tenanspruch ab 1. Januar 2020 aufzuheben und insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 weiterhin eine Invalidenrente gemäss IVG zuzusprechen sei. Zur Begründung führte sie zunächst aus, die Verfügung vom 21. Dezember 2020 sei durch die neu rechtskonform eröffnete Verfügung vom 25. Januar 2021 ersetzt worden, so dass im Grunde genommen das Anfechtungsobjekt der (seit 20. Januar 2021) hän- gigen Beschwerde weggefallen sei. Im Übrigen verweise sie zur Begrün- dung vollumfänglich auf ihre Eingabe vom 20. Januar 2021. Diese Be- schwerdeeingabe wurde unter der neuen Verfahrensnummer C-452/2021 entgegengenommen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-452/2021 [im Folgenden: C-452/2021 BVGer-act. 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2021 im Verfahren C-288/2021 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wurde am 1. Februar 2021 geleistet (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 2 und 4). C.c Auf richterliche Aufforderung hin reichte die Vorinstanz am 25. Februar die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 7 sowie C-452/2021 BVGer-act. 4). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2021 wurden die Beschwerde- verfahren C-288/2021 und C-452/2021 vereinigt und unter der Nummer C-288/2021 weitergeführt (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 8). C.e Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung und verwies zur Begründung auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 15. April 2021. Die IV-Stelle B._______ führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktennotiz des RAD vom 26. Mai 2020 und des gutachterlich fachgemäss erhobenen Funktionsniveaus lasse sich nachvollziehbar festhalten, dass die von der Behandlerin attestierte 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr nachvollziehbar sei. Da jedoch die retrospektive Einschätzung des Gutachters nicht überzeugt habe, sei es nur konsequent, dass der RAD-Psychiater empfohlen habe, für den vorgutachterlichen Zeit- raum auf die echtzeitlichen Arztberichte abzustellen. Weshalb daraus nun auf eine Unverwertbarkeit des Gutachtens geschlossen werden solle, sei nicht einzusehen. Auf die Ausführungen des RAD könne grundsätzlich

C-288/2021, C-452/2021 Seite 6 abgestellt werden. Zunächst sei es unzutreffend, dass der Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wesentlich auf eine falsch erhobene Be- handlungsfrequenz bzw. Medikation abgestützt habe, erwähne doch der Gutachter unter dem Punkt «Herleitung der Diagnosen» eine antidepres- sive Medikation und bezeichne die Behandlung als adäquat. Im Weiteren basiere die gutachterliche Einschätzung primär auf dem korrekt erhobenen Funktionsniveau bzw. der äusserst aktiven Alltagsgestaltung, welche nicht mit der von der Behandlerin attestierten Diagnose einer mittelschweren De- pression vereinbar seien. Auch seien die chronischen Schlafstörungen be- rücksichtigt und bewertet worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass selbst der RAD das Gutachten hinsichtlich der Diagnostik als unbefriedigend bezeichnet habe, sei festzuhalten, dass diesem Mangel überzeugende gutachterliche Ausführungen zum Funktionsniveau gegen- überstünden, welche die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % im Ergebnis schlüssig zu begründen vermöchten. Auch ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf kognitive Defizite, welche weitergehende Abklä- rungen bedurft hätten (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 11). C.f Mit Replik vom 29. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, auch vor dem Hintergrund der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach- ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom Februar 2012 sei von einem beweisuntauglichen psychiatrischen Gutachten auszuge- hen, da im Gutachten weder die Befunde ausführlich dargestellt noch test- psychologische Verfahren zur Validierung der geklagten Einschränkungen durchgeführt noch Fremdanamnesen eingeholt worden seien. Im Weiteren schliesse die von der behandelnden Ärztin attestierte 50 %-ige Arbeitsun- fähigkeit keineswegs die abends ausgeübten Freizeitaktivitäten aus. Die Vorinstanz verkenne, dass diese eine Ressource der Beschwerdeführerin darstellen, welche dazu führten, dass die rezidivierende depressive Stö- rung nicht wieder in einem Schweregrad auftrete, dass die Beschwerde- führerin ihre heute ausgeübte berufliche Tätigkeit vollständig aufgeben müsse. Ein 90 %-iges Erwerbspensum würde zur vollständigen Dekom- pensation der Beschwerdeführerin führen, was weder in ihrem Interesse sei noch im Interesse der Beschwerdegegnerin sein sollte (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 13). C.g Mit Duplik vom 21. Mai 2021 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 18. Mai 2021, mit

C-288/2021, C-452/2021 Seite 7 welcher auf eine Duplik verzichtet wurde, ebenfalls an ihrem Antrag und dessen Begründung fest (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 15). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2021 wurde ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 samt Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 18. Mai 2021 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 16). C.i Am 14. April 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich vorbehalte, die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen so- wie neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wies aufgrund des offenen Ausgangs auf die Gefahr einer reformatio in peius hin und ge- währte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Die Beschwerdefüh- rerin liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. C-288/2021 BVGer-act. 17 f.). C.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat in casu die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die Verfügungen vom 21. Dezember 2020 und vom 25. Januar 2021 erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und

C-288/2021, C-452/2021 Seite 8 formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ist vorab festzuhalten, dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar 2021 formell ge- sehen um eine Wiedererwägung pendente lite handelt, da zu diesem Zeit- punkt aufgrund der am 20. Januar 2021 erfolgten Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2020 bereits eine Beschwerde in gleicher Sache beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig war (vgl. BGE 125 V 345 E. 2b/bb; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zü- rich 2016, Art. 58 N 23). Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3 ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Ver- zug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Be- schwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 15. Juni 2007 E. 2). Sofern demzufolge diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teil- weise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzuläs- sig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Ver- fahren (vgl. Urteil des BGer 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4; vgl. auch ANDREA PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 46). 2.1.2 Mit der vorliegend pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfü- gung vom 25. Januar 2021, mit welcher sie die Verfügung vom 21. Dezem- ber 2020 ersetzt hat, hat die Vorinstanz einzig die mangelhafte Eröffnung der ursprünglich angefochtenen Verfügung behoben. Den Begehren der Beschwerdeführerin hat sie indessen nicht ansatzweise entsprochen, da die neue Verfügung absolut identisch mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung ist, so dass sie diese – wie z.B. eine Verfügung, bei welcher lediglich die Begründung ausgewechselt oder geändert wurden – von vorn- herein nicht zu ersetzen vermag (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 3.46 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 1.2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des BVGer B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 113 V 237 E. 1 und ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und

C-288/2021, C-452/2021 Seite 9 Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 313, FN. 1607). Demzufolge bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die Ver- fügung vom 21. Dezember 2020 – die neue Verfügung gilt dabei als mitan- gefochten –, mit welcher der Beschwerdeführerin eine vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2019 befristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend ausschliesslich die fehlende Rentenzusprache über den 31. Dezember 2019 hinaus bean- standet, so stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Invali- denrente als solche und nicht lediglich deren einzelne Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar (vgl. Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2). Wird also – wie vorliegend – gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgeho- ben, so wird die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne ein- geschränkt, dass unbestrittene Bezugszeiten von der Beurteilung ausge- klammert blieben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2d mit Hinweisen). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes

C-288/2021, C-452/2021 Seite 10 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. Dezember 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

C-288/2021, C-452/2021 Seite 11 verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be- rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass die Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten der Fall ist (vgl. IV-act. 9). Im Weiteren entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung

C-288/2021, C-452/2021 Seite 12 des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.4 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog Anwendung; vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2): 4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisi- onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeein- flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

C-288/2021, C-452/2021 Seite 13 Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.8 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das

C-288/2021, C-452/2021 Seite 14 Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und –struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass so- ziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 m.H.). Je stärker psy- chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak- toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter- scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Stö- rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab- dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä- rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi- scher Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 m.H.) 4.9 Was retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit angeht, so sind diese rechtsprechungsgemäss schwierig und entsprechende Begut- achtungen sollten deshalb erhöhten Ansprüchen genügen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter hat – soweit nötig – hierbei alle Informationsquellen zu berücksichtigen, die zur Verfügung stehen, wie die Krankengeschichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ausführliche Patienten-, Fremd- und Sozialanamnesen und die vollständigen Akten der involvierten Sozial- versicherer und Behörden (vgl. Urteil des EVG vom I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5).

C-288/2021, C-452/2021 Seite 15 4.10 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht lediglich eine von 1. Ok- tober 2018 bis Ende Dezember 2019 befristete halbe Invalidenrente zuge- sprochen hat. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 5.1 5.1.1 Zunächst ergibt sich aus den bei der Krankentaggeldversicherung eingeholten Akten, dass vom 8. September 2017 bis 30. April 2018 (bei- nahe) durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. die diversen AUF-Bescheinigungen, IV-Act. 11.1 S. 12, S. 20, S. 23-25, S. 28, S. 36-38 und S. 44-47). 5.1.2 Im Weiteren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 einen dekompensativen depressiven Zusammenbruch erlitten hat, wes- halb sie sich vom 30. November 2017 bis 17. Januar 2018 in der Klinik C., (...), in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat. Im Rahmen der stationären Behandlung wurde als Hauptdiagnose mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert. Im Weiteren wurden als Nebendiagnosen ohne Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), ein Status nach Low Dosis-Abhängigkeitssyndrom Stilnox (iatrogen induziert [ICD-10 F13.2]; der schädliche Gebrauch konnte im Verlauf der stationären Behandlung in der Klinik komplikationslos abgesetzt werden), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56), Be- lastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63) sowie ein Status nach Herpes labialis (ICD-10 B00.9) gestellt. Die Beschwerde- führerin sei in stabilisiertem Zustand entlassen worden, wobei die Stim- mung, der Antrieb und die Konzentration deutlich verbessert gewesen seien. Ebenso habe sich die Schlafstörung im Längsschnitt verbessert; al- lerdings hätten sich gegen Ende des stationären Aufenthaltes die Schlaf- störung und innere Unruhen wieder verstärkt (vgl. die Berichte der Klink C. zu Handen der Krankentaggeldversicherung sowie zu Handen

C-288/2021, C-452/2021 Seite 16 der IV-Stelle B._______ vom 12. April 2018 respektive vom 5. Juni 2018 [IV-act. 11 S. 4 ff. und IV-act. 18]). 5.1.3 Aus dem zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten Erst- bericht des Hausarztes Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, vom 2. März 2018 ergibt sich ergänzend, dass sich das Lei- den – wobei der Arzt im Unterschied zur Klinik C. die Diagnose «depressive Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9)» nannte – durch zunehmende Schlafstörungen manifestiert habe; im Weiteren sei die Beschwerdeführerin bereits 2011 aufgrund desselben Leidens in Behand- lung gewesen. Bis Ende März 2018 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Schliesslich führte er bezüglich einer Wiedereingliederung aus, dass ein langsamer Wiedereinstieg erforderlich sei, wobei ab dem 5. März 2018 eine Arbeitsaufnahme von 3 Stunden pro Tag geplant sei (vgl. IV-act. 11 S. 13 ff.). In seinem zu Handen der IV-Stelle B._______ erstellten Arztbe- richt vom 16. Mai 2018 erwähnte der Hausarzt zusätzlich die Diagnose «sonstige Schlafstörungen (ICD-10 G47.8)». Im Weiteren führte er aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur im eingeschränkten Umfang zumutbar sei, wobei ab dem 1. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei (vgl. IV-act. 16). 5.1.4 Im Verlaufsbericht zu Handen der IV-Stelle B._______ vom 30. Ja- nuar 2019 stellte die behandelnde Fachärztin Prof. Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit soma- tischen Symptomen (ICD-10 F33.11; ED 2006, jetzt seit Dezember 2016) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %. 8 Lektionen seien aus medizinischer Sicht zumutbar, wobei davon 2,5 Lektionen im Ar- beitsversuch ausgeübt würden. Bezüglich des Befunds hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin eine verringerte Belastbarkeit beklage, die sie dann als Benommenheit beziehungsweise Dünnhäutigkeit erlebe. Die Symptome seien geringer, wenn sie gut schlafe beziehungsweise Ruhe- pausen habe. Sie neige dazu, ihre eigene Belastungsgrenze nicht zu er- kennen. Die Beschwerdeführerin wirke bedrückt, reduziert schwingungsfä- hig und weise weder Depersonalisationen noch Derealisationen noch Ich- Störungen oder Wahrnehmungsstörungen auf. Es bestünden intermittie- rendes Grübeln, eine verringerte Konzentration und Merkfähigkeit (neu- ropsychologisch objektiviert), eine leichte Verlangsamung der Arbeitsge- schwindigkeit wie auch der Aufmerksamkeit bei vermehrter Belastung so- wie Ein- und Durchschlafstörungen. Diese Symptome wirkten sich ein- schränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Prognostisch zeichne sich zwar

C-288/2021, C-452/2021 Seite 17 insgesamt eine allmähliche Besserung ab, und die Arbeitsfähigkeit liesse sich durch die Fortsetzung der Behandlung noch in gewissem Masse stei- gern. Dennoch entstehe der Eindruck, dass sie ihr früheres Leistungsni- veau mittelfristig nicht werde erreichen können. Insgesamt sei in ihrer Tä- tigkeit als Heilpädagogin zu beachten, dass weniger die Zahl der Lektionen oder Klassen bedeutsam sei, als die Anzahl der zu betreuenden Kinder und gegebenenfalls auch deren Familien (vgl. IV-act. 33 S. 1-6). 5.1.5 Prof. Dr. med. E._______ legte ihrem vorgenannten Verlaufsbericht vom 30. Januar 2019 einen MRT-Befundbericht des Neurocraniums vom 18. Dezember 2018 bei, der altersentsprechende normale Werte mit ein- zelnen unspezifischen Gliosefoci frontal ergeben habe; ebenso habe die MR-Angiographie des Neurokraniums normale Werte ergeben (vgl. IV- act. 33 S. 7). Ausserdem waren die Seiten 1, 3 und 5 des sechsseitigen, zu Handen des Hausarztes erstellten Austrittsberichts der Klinik C._______ vom 2. Februar 2018, in dem etwas ausführlicher das in den Berichten zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom 12. April 2018 und zu Handen der IV-Stelle B._______ vom 5. Juni 2018 Dargelegte aus- geführt wurde (vgl. dazu insb. die vollständige Fassung des Berichts in IV- act. 104 S. 22 ff.), sowie die erste Seite eines schlafmedizischen Befund- berichts des Universitätsspitals (...) vom 21. November 2013, in dem bei 18 Weckreaktionen eine Schlafeffizienz von 75,4 festgehalten wurde (vgl. IV-act. 33 S. 11), ihrem Verlaufsbericht beigefügt (vgl. IV-act. 33 S. 7). 5.1.6 Aus den diversen Protokollen sowohl des Case Managements des Arbeitgebers als auch der IV-Stelle B._______ aus dem Zeitraum vom 8. Juni 2018 bis zum 6. Februar 2019 ist ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin ihre Arbeitsfähigkeit von 6 Lektionen plus 2 Lektionen im Arbeits- versuch auf zuletzt 8 Lektionen plus 2,5 Lektionen im Arbeitsversuch stei- gern konnte (vgl. IV-act. 19 f., 23-26, 29, 34 und 37). 5.1.7 Auf entsprechende Anfrage hin hielt die Ärztin des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD), Dr. med. F._______, Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 12. Februar 2019 fest, dass unter Berücksichtigung der Diagnose (re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom [ICD-10 F33.11]) und des schleppenden bis stag- nierenden Verlaufs die Prognose, dass die Versicherte mittelfristig ihr an- gestammtes Pensum wieder erreiche, ungünstig sei, weshalb es aus me- dizinischer Sicht sinnvoll sei, den Fall in die Rentenprüfung zu geben (IV- act. 36).

C-288/2021, C-452/2021

Seite 18

5.2 Aufgrund des kurz nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen

erlittenen Ski-Unfalls vom 12. März 2019 wurden auch die entsprechenden

Unfallakten beigezogen (IV-act. 55). Der beim Unfall erlittene Kreuzband-

riss im linken Knie wurde am 13. März 2019 mittels arthroskopischer Ope-

ration versorgt (vgl. den Operationsbericht von Dr. med. G., Fach- arzt für Chirurgie, vom 13. März 2019 sowie dessen Befund- und MRT-Be- fundbericht von 12. bis 14. März 2019 [IV-act. 55.16-55.18]). Die Nachkon- trollen und Nachbehandlungen mittels Physiotherapie, Lymphdrainagen und Tromboseprophylaxe erfolgten heimatnah und zeigten im Wesentli- chen einen zufriedenstellenden Verlauf (vgl. insb. den Verlaufsbericht von Dr. H., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10. Mai

2019 [IV-act. 55.7]). Aufgrund des Unfallereignisses wurde vom 12. März

2019 bis zum 29. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Ab

dem 30. Mai 2019 erachteten die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit für 10,5 Lekti-

onen wieder für zumutbar (vgl. die diversen ärztlichen Atteste, IV-act. 51

  1. 2, 55.4, 55.5 S. 2, 55.8 S. 1 f., 55.9 S. 2, 55.19 f., S. 2, 55.32 und 59
  2. 2).

5.3 Im Rahmen der Rentenprüfung nahm die IV-Stelle B._______ zunächst

eine Haushaltsabklärung vor, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin

angegeben hat, bei guter Gesundheit in einem Pensum zwischen 75 % bis

80 % zu arbeiten. Grund für das bewusst gewählte Teilzeitpensum sei pri-

mär der Arbeitsweg sowie zusätzlich die körperlich aktiv gestaltete Freizeit

mit 2 bis 3 Mal pro Woche Fitnesstraining mit Gerätetraining und Teilnahme

an Kursen, Nordic Walking, Wanderungen und Tanzen. Die Versorgung

des Hauses habe bei den Überlegungen für ein reduziertes Arbeitspensum

hingegen keine Rolle gespielt (vgl. Bericht vom 21. Mai 2019 [IV-act. 50]).

Diese Ausführungen bestätigte die Beschwerdeführerin nochmals schrift-

lich am 20. Mai 2019 (vgl. IV-act. 52).

5.4

5.4.1 Im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2019 bestätigte Prof. Dr. med.

E._______ die im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2019 gestellten Diagno-

sen und attestierte ab dem 1. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 Lek-

tion (bei einem Pensum von 21 Lektionen). Prof. Dr. med. E._______ wies

zunächst auf den unfallbedingten Therapieunterbruch hin und hielt im We-

sentlichen fest, dass es der Versicherten insgesamt besser gehe als vor

einem Jahr, da sie langsam erkenne, nicht so belastbar zu sein wie andere

respektive wie es ihr hoher Anspruch an sich fordere. Im Weiteren berichte

die Versicherte weiterhin von einer vermehrten Erschöpfbarkeit, von Ge-

fühlen der Betäubung bei Überlastung und einer reduzierten Erholsamkeit

C-288/2021, C-452/2021 Seite 19 des Schlafes mit Durchschlafstörungen. Die Versicherte habe sich insge- samt auf einem subjektiv verbesserten Niveau stabilisiert. Mit dem jetzt an- gepassten Arbeitspensum könne sie perspektivisch gut umgehen. Die Re- duktion sei jedoch aus Krankheitsgründen erfolgt. Die rezidivierende de- pressive Störung gehe häufig mit einem chronischen Verlauf einher. Eine Fortsetzung von Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie sei ange- zeigt. Auch wenn die Versicherte selbst eine subjektive Besserung angebe und auch ärztlicherseits eine Stabilisierung feststellbar sei, so entspreche die Belastbarkeit doch weiterhin einer mittelschweren depressiven Epi- sode. Aktuell sei der Zustand stationär, könne jedoch durch medizinische Massnahmen weiter verbessert werden (vgl. IV-act. 63). 5.4.2 Gestützt auf diese medizinischen Akten empfahl der RAD die Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. I.. Ein poly- disziplinäres Gutachten sei trotz des Unfalls vom 12. März 2019 nicht er- forderlich, weil weder die Versicherte noch die behandelnden Ärzte soma- tische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend ge- macht hätten (vgl. Stellungnahmen vom 3. und 5. September 2019 [IV- act. 67]). 5.5 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, fand am 2. Dezember 2019 statt. Das Gutachten wurde am 6. Januar 2020 erstattet (IV-act. 71). 5.5.1 Dr. med. I._______ stellte gestützt auf die ihm von der kantonalen IV- Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sowie gestützt auf die eigene ambulante psychiatrische Untersuchung vom 2. Dezember 2019 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Nicht-organi- sche Insomnie (ICD-10 F51.0) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). 5.5.2 Zur Begründung seiner Diagnosestellung führte Dr. med. I._______ im Wesentlichen aus, die Explorandin leide seit 2007 unter Schlafstörun- gen, die bis 2018 mit Benzodiazepinen behandelt worden seien. Aufgrund dieser Schlafstörung und auch aufgrund beruflicher und privater Belastun- gen sei die Explorandin 2017 in eine depressive Krise geraten, daher ar- beitsunfähig geschrieben und schliesslich vorübergehend in der Klinik C._______ behandelt worden, wo sich das depressive Zustandsbild ge- mäss des Austrittsberichts während der Klinikbehandlung bereits deutlich

C-288/2021, C-452/2021 Seite 20 gebessert habe. Seither sei sie von Prof. Dr. med. E._______ ambulant antidepressiv behandelt worden, wobei die Therapien entgegen Aussagen der Beschwerdeführerin statt alle 6 Wochen alle vier Monate stattfinden würden. Aufgrund dieser adäquaten Behandlung habe sich die depressive Störung zurückgebildet; es seien zurzeit keine depressiven Symptome vor- handen. Die Explorandin könne am Morgen gut aufstehen, arbeite wäh- rend 10 Lektionen pro Woche als Heilpädagogin in (...), sei in der Freizeit sehr aktiv und pflege rege soziale Kontakte. An drei Abenden pro Woche besuche sie ein Fitnesstraining und singe an einem Abend pro Woche im Chor. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopatholo- gischen Befunde erhoben werden können. Die mittelgradige depressive Störung, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei vollständig remittiert. Nach wie vor bestehe eine leichte Schlafstörung, die sich trotz Behandlung mit Lamictal nicht vollständig gebessert habe. Die Explorandin erwache nachts öfters, könne meistens aber wieder gut einschlafen. Tagsüber ist sie aber deswegen etwas müde, es liegt eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit vor. Aufgrund der chronischen Insomnie bestehe eine geringgradige Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit. 5.5.3 Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung inklusive der Diskussion der Standardindikatoren fasste Dr. med. I._______ zusam- men, dass die Explorandin erfolgreich Pädagogik und Heilpädagogik stu- diert habe und seit Jahren in ihrem Beruf tätig sei. Von ihrer Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Explorandin sei seit Jahren durch die chronischen Schlafstörungen belastet, die wesentlich dazu beigetragen hätten, dass es zur depressiven Symptomatik gekom- men sei. Zurzeit sei keine depressive Symptomatik mehr feststellbar und die Depression sei remittiert, da die ambulante Behandlung erfolgreich ge- wesen sei. Die Explorandin arbeite während 10 Lektionen pro Woche, gehe daneben aktiv zahlreichen Freizeit Aktivitäten nach, habe seit jeher eine gute Beziehung zu ihren Familienangehörigen und pflege soziale Kontakte. Aufgrund der Tagesgestaltung sei klar ersichtlich, dass die Explorandin nicht an einer mittelgradigen depressiven Störung leiden könne, zumal keine depressiven Symptome vorhanden seien. Die Einschätzung einer Ar- beitsunfähigkeit von 50 % sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei zwar ver- ständlich, dass die Explorandin aufgrund der durchgemachten depressiven Störung etwas verunsichert sei; dies allein sei aber kein Grund, weiterhin eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Da die Explorandin im All- tag und in ihrer Berufsausbildung durch die depressive Symptomatik nicht länger eingeschränkt sei, bestehe einzig eine leicht verminderte Belastbar- keit aufgrund der chronischen Schlafstörung. Es sei hierzu zu erwähnen,

C-288/2021, C-452/2021 Seite 21 dass die Explorandin bereits seit März 2018 ihre Arbeit wieder aufgenom- men und ab August 2018 10 Lektionen pro Woche unterrichtet habe. Im März 2019 habe sie beim Skifahren einen Kreuzbandriss erlitten. Auch dies sei ein Hinweis dafür, dass sie im Frühjahr 2019 nicht mehr wesentlich un- ter depressiven Symptomen gelitten habe. Es fänden sich auch keine Hin- weise dafür, dass die Explorandin früher jemals an einer depressiven Stö- rung gelitten habe. Somit könne auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden. Sowohl in der bisherigen Tä- tigkeit wie auch in Verweistätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht bei einer zumutbaren Anwesenheit von 8,5 Stunden eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die geringgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich einzig und allein aufgrund der Schlafstörung; Komorbiditäten bestünden aufgrund der remittierten Depression nicht. Vorher habe von September 2017 bis Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von März 2018 bis Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ausserbe- ruflich sei sie hingegen nicht beeinträchtigt. Da die Schlafstörung weitge- hend chronifiziert sei, könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mas- snahmen nicht verbessert werden. 5.6 Im Vorbescheidverfahren liess die Beschwerdeführerin ihren Einwand durch die behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. med. E._______ mit Eingabe vom 9. März 2020 medizinisch begründen. Prof. Dr. med. E._______ be- anstandete das Gutachten, da der Gutachter sowohl von einer falschen Behandlungsfrequenz als auch von einer falschen Medikation ausgegan- gen sei und den psychopathologischen Befund nicht vollständig erhoben habe. Im Weiteren habe er die Schlafstörungen nicht als Zeichen der af- fektiven Erkrankung erkannt und die kognitiven Defizite nicht berücksich- tigt, die erfolgreiche Reintegration nicht gewertet. Zudem verkenne der Gutachter die Gefahr der Dekompensation bei Steigerung des Arbeitspen- sums, da die Beschwerdeführerin gerne mehr arbeiten würde. Ebenso be- rücksichtige er die Vorgeschichte nur ungenügend und habe ein falsches Verständnis betreffend die rezidivierende Depression (vgl. IV-act. 79). 5.6.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. F._______ hielt am 26. Mai 2020 im We- sentlichen fest, dass bezüglich der Therapiefrequenz möglicherweise ein Missverständnis vorliege, was jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit habe. Betreffend die Medikation habe der Gutachter angenommen, die Therapie erfolge lediglich mit dem Präparat Lamotrigin, da die Versicherte nur dieses Medikament erwähnt habe. Demzufolge sei auch nur der Spie- gel des Lamotrigin bestimmt worden. Im Weiteren habe der Gutachter die Schlafstörungen berücksichtigt wie auch ausführlich Stellung zur gestellten

C-288/2021, C-452/2021 Seite 22 Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode genommen; gemäss Gutachter führten die Schlafstörungen zu einer geringgradigen Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 10%. Betreffend psychopathologischen Be- fund habe der Gutachter 12 Merkmalsbereiche nach AMDP erhoben. Die aufgeführten teils somatischen Befunde wie Appetit, Gewicht, Selbstbe- wusstsein und Sexualität seien vom Gutachter zwar nicht erfragt worden, jedoch seien für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungs- medizinischer Sicht nicht die Diagnose allein, sondern vornehmlich die funktionalen Einschränkungen und damit allfällig einhergehende Vermin- derungen der Arbeitsfähigkeit relevant. Der Ätiologie von Erkrankungen wie auch den Diagnosen komme dabei eine untergeordnete Rolle zu. Auch wenn aus psychiatrischer Sicht das Bestreiten des Vorliegens einer de- pressiven Störung in der Vergangenheit nicht begründet erscheine, so er- schienen die Ausführungen des Gutachters zum aktuellen Funktionsniveau überzeugend und schlüssig. Auf die beigelegte neuropsychologische Un- tersuchung vom 11. Dezember 2018 könne nicht abgestellt werden, da diese eineinhalb Jahre zurückliege. Ausserdem habe die Versicherte keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt; sie habe gut auf die gestell- ten Fragen eingehen können und die Merkfähigkeit und die Gedächtnis- leistungen seien gemäss Gutachter während der Exploration intakt gewe- sen. In Ergänzung dazu führte der RAD-Psychiater Dr. med. J.______ in der Aktennotiz vom 26. Mai 2020 aus, dass, auch wenn das vorliegende Gutachten mit Blick auf die gestellten Diagnosen und den zugrundeliegen- den Begründungen nicht völlig überzeuge, die Ausführungen zum aktuellen Funktionsniveau und zur gegenwärtig (gering ausgeprägten) Psychopatho- logie doch schlüssig und nachvollziehbar erschienen, weshalb auf die ak- tuellen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden soll. lm Ge- gensatz dazu sei die Angabe zum Verlauf mit 90% Arbeitsfähigkeit ab Sep- tember 2018 gutachterlich weder schlüssig noch argumentativ untermau- ert, weshalb auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden könne und an- statt dessen für diesen Zeitraum auf die echtzeitlich attestierten Arbeitsun- fähigkeiten abzustellen sei (vgl. IV-act. 82 f.). 5.6.2 Infolge des neuen Vorbescheids vom 4. Juni 2020 reichte die Be- schwerdeführerin nebst den teils schwer leserlichen handschriftlich abge- fassten Behandlungsakten der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.- Psych K.____, welche die Beschwerdeführerin von Oktober 2017 bis Ja- nuar 2019 betreut hatte, eine erneute Stellungnahme von Prof. Dr. med. E._____ vom 13. Juli 2020 ein. Letztere bestätigte im Wesentlichen ihre mit Stellungnahme vom 9. März 2020 dargelegten Punkte. Ergänzend wies sie darauf hin, dass auch gemäss RAD-Psychiater das psychiatrische

C-288/2021, C-452/2021 Seite 23 Gutachten mängelbehaftet sei, weil die gestellten Diagnosen und die zu- grundeliegende Begründung nicht völlig überzeugten und die Angabe zum Verlauf mit 90 % Arbeitsfähigkeit ab September 2018 gutachterlich weder schlüssig noch argumentativ untermauert sei. Die Arbeitsmedizinerin wage sich ihrer Ansicht nach zu weit vor, wenn sie ihre Kritik am psychopatholo- gischen Befund damit zurückweise, dass die Befunde nicht relevant für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien und dass ein psychiatrischer Gut- achter so genannte somatische Befunde, wie zum Beispiel das Selbstbe- wusstsein, nicht erfragen müsse. Ausserdem seien Ergebnisse einer neu- ropsychologischen Untersuchung in der Regel deutlich aussagekräftiger als die im Rahmen der im psychopathologischen Befund erhobenen kog- nitiven Befunde. Es überzeuge zudem nicht, erst einen Mangel des Gut- achtens einzuräumen, die Schlussfolgerungen aus dem Mangel aber über- zeugend zu finden. Schliesslich müsse im Zusammenhang mit der Arbeits- fähigkeit die Unterstützung aus dem sozialen Umfeld und durch den Ehe- mann als Ressource angesehen werden; jedoch würden die fortbestehen- den kognitiven Probleme die Patientin zusätzlich verunsichern, dies insbe- sondere auch vor dem Hintergrund einer Demenzerkrankung bei ihrem Va- ter. Die Patientin sei jedenfalls seit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit und auch prospektiv als krankheitsbedingt zu 50 % als arbeitsunfähig anzuse- hen. Sie erachte es für sinnvoll, die testpsychologische Untersuchung nach nun bald zwei Jahren zu wiederholen und vielleicht auch noch einmal eine schlafmedizinische Untersuchung zu veranlassen (vgl. IV-act. 104 S. 6-8). 5.6.3 Der erneut konsultierte RAD-Psychiater Dr. med. J.______ verwies in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 im Wesentlichen auf seine Ausführungen vom 26. Mai 2020 und empfahl, weiterhin auf das psy- chiatrische Gutachten abzustellen. Jedoch stimmte er der Therapeutin da- hingehend zu, dass das Gutachten hinsichtlich der Diagnostik unbefriedi- gend sei. Bei den Beschreibungen zu den für die Arbeitsfähigkeit relevan- ten Funktionsniveaus hingegen sei der Gutachter präzise und orientiere sich an den Beschreibungen der Versicherten. Die Frage, warum die Ver- sicherte trotz des offensichtlich hohen Funktionsniveaus nicht mehr leisten könne, bleibe indes weiterhin argumentativ ohne Untermauerung. Die Stel- lungnahme der Behandlerin zur RAD Replik auf das Einwandschreiben zur ursprünglichen Verfügung basiere auf unterschiedlichen Einschätzungen und gegenteiligen Behauptungen, ohne dass diese argumentativ gestützt würden. Eine sachliche Stellungnahme sei hier deshalb nicht möglich. Schliesslich sei das Vorliegen einer depressiven Störung und von Schlaf- störungen nicht mehr strittig. Die Behandlung habe offenbar angespro- chen, auch Dank der Ressourcen der Versicherten und deren Umgebung.

C-288/2021, C-452/2021 Seite 24 Allein wie sich beim Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und Schlafstörungen, ohne das Vorliegen von Komorbiditäten, eine pros- pektive 50% Arbeitsunfähigkeit erklären soll, bleibe weiterhin unbegründet. lm Gegenteil, es wird hier, klinisch nachvollziehbar, auf das Vorliegen von psychosozialen Belastungen hingewiesen, welche als IV-fremde Faktoren das Vorliegen von Einschränkungen zusätzlich relativierten (vgl. IV-act. 107). 6. Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung auf das von ihr bei Dr. med. I., FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, eingeholte psychiatrische Gutachten vom 6. Januar 2020 so- wie die entsprechenden Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. F., Fachärztin für Arbeitsmedizin, und Dr. med. J.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2019 und 30. November 2019, die das Gutachten ab Begutachtungszeitpunkt als beweiskräftig er- achteten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der den RAD- Ärzten zur Verfügung stehenden Akten (vgl. dazu E. 5 hiervor) nicht zu be- anstanden ist, dass diese eine Begutachtung einzig in der Fachdisziplin Psychiatrie empfohlen haben. Grund für die Anmeldung zum Leistungsbe- zug vom 14. April 2018 waren einzig psychische Beschwerden. Anhalts- punkte, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt auch an erheblichen somatischen Beschwerden gelitten hat, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, gibt es in den Akten keine. Zwar hat die Be- schwerdeführerin noch während des vor Vorinstanz hängigen Leistungs- gesuchs am 12. März 2019 einen Skiunfall erlitten, bei welchem sie sich einen Kreuzbandriss zugezogen hat. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass dieses Unfallereignis lediglich eine vorübergehende vollständige Ar- beitsunfähigkeit zur Folge hatte (vgl. die Suva-Akten in IV-act. 55 sowie Angaben im am 24. Juni 2019 eingereichten Attest [IV-act. 59]). Die Be- schwerdeführerin macht in casu nicht geltend, seit dem Unfall auch an an- dauernden somatischen Beschwerden zu leiden; sie macht zur Begrün- dung ihrer Beschwerde viel mehr einzig psychische Beschwerden geltend. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das psychiatrische Gutachten im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (Indikatorenkatalog) eine schlüssige Beurteilung erlaubt. 6.1 Obwohl die als Entscheidgrundlage dienende Expertise vom 6. Januar 2020 gestützt auf eine Anamneseerhebung und auf eigene klinische Un- tersuchungen erstellt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüs- sigkeit der gutachterlichen Diagnosestellung und Beurteilung.

C-288/2021, C-452/2021 Seite 25 6.1.1 6.1.1.1 Zunächst geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass das Gutachten offensichtlich nicht in Kenntnis sämtlicher relevanter medizini- scher Akten erstellt wurde. Zum einen verfügte die IV-Stelle über genügend Angaben, dass die Beschwerdeführerin bereits früher einmal wegen des- selben Leidens in Behandlung gewesen ist. So geht – entgegen der An- sicht der RAD-Ärztin Dr. med. F._______ (vgl. Stellungnahme vom 26. Mai 2020, IV-act. 82 S. 3 zweiter Absatz) – aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. D._______ vom 2. März 2018 (zuhanden der Krankentaggeldver- sicherung [IV-act. 11.1 S. 13]), der Klinik C._______ vom 2. Februar 2018 (Austrittsbericht zuhanden des Hausarztes [IV-act. 104 S. 22 ff.]) und vom 12. April 2018 (zuhanden der Krankentaggeldversicherung [IV-act. 11.1 S. 4 ff.]) sowie von Prof. Dr. med. E._______ vom 30. Januar 2019 (zuhan- den der IV-Stelle B._______ [IV-act. 33]) klar hervor, dass die Beschwer- deführerin bereits 2011 wegen desselben Leidens in Behandlung war. Ins- besondere aus dem Austrittsbericht der Klinik C._______ vom 2. Februar 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen depressiver Symp- tomatik und massiven Schlafstörungen im Frühjahr bis Sommer 2011 sta- tionär in der Klinik L.______ in M.______ in Behandlung war und vor die- sem Aufenthalt von Dr. med. N.______ psychiatrisch behandelt worden war. In diesem Zusammenhang wird im Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. E._______ vom 30. Januar 2019 zwar erwähnt, dass es sich bei der Klinik lediglich um eine Einrichtung für traditionelle chinesische Medizin gehan- delt haben soll. Ein kurzer Blick auf die Homepage der entsprechenden Klinik zeigt indessen, dass es sich insbesondere auch um eine Privatklinik für Psychosomatik handelt, deren Therapieangebot u.a. die Behandlung von Depressionen und Burnouts umfasst (vgl. www.L..de, zuletzt besucht am 28. März 2023). Obwohl die entsprechenden Berichte aus je- ner Zeit – insbesondere auch im Zusammenhang mit der vorliegend vom Gutachter bestrittenen Diagnose «rezidivierende (= wiederkehrende) de- pressive Episode» – zur medizinischen Vorgeschichte und betreffend den weiteren Verlauf bis zur erneuten stationären Behandlung Ende 2017/An- fangs 2018 in der Klinik C. ein schlüssigeres Bild liefern könnten, wurden diese von der IV-Stelle nicht eingeholt und vom Gutachter nicht einbezogen. 6.1.1.2 Im Weiteren kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihren psychischen Beschwerden vor der Behandlung durch Prof. Dr. med. E._______ heimatnah durch die Psy- chiatrische Psychotherapeutin Dipl.-Psych. K.______ betreut wurde. Ob- wohl die Beschwerdeführerin die Psychotherapeutin ebenfalls als

C-288/2021, C-452/2021 Seite 26 behandelnde Therapeutin angegeben hat (vgl. IV-act. 20 S. 4 und IV- act. 22), hat die IV-Stelle trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes auch keine Berichte der Psychotherapeutin eingeholt. Die entsprechenden Behandlungsakten hat die Beschwerdeführerin zwar mit Eingabe vom 31. August 2020 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war das psychiatrische Gutachten vom 6. Januar 2020 bereits erstellt (vgl. IV-act. 104 S. 11 ff.). 6.1.2 An der gutachterlichen Diagnosestellung und Beurteilung bestehen im Weiteren erhebliche Zweifel, da die Herleitung der Diagnose auch teils auf falschen, teils auf unvollständigen Angaben basiert. 6.1.2.1 Offensichtlich ist zunächst, dass der Gutachter bei seiner Beurtei- lung von einer falschen Behandlungsfrequenz der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Im Rahmen der Herleitung seiner Diagnosen führt er aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle vier Monate zu ihrer Psychiate- rin gehen würde, was klar aktenwidrig ist. Es trifft zwar zu, dass es zwi- schen 22. Februar 2019 und 21. Juni 2019 tatsächlich einen viermonatigen Therapie-Unterbruch gegeben hatte; dies hat Prof. Dr. med. E._______ transparent in ihrem Verlaufsbericht vom 19. Juli 2019 erwähnt. Sie hat je- doch in diesem Zusammenhang auch klar darauf hingewiesen, dass der am 12. März 2019 erlittene Kreuzbandriss mit anschliessender Rehabilita- tion der Grund für diesen Unterbruch war, vor diesem Unfallereignis indes die Therapiesitzungen im zweiwöchentlichen Rhythmus stattgefunden ha- ben (vgl. IV-act. 63 S. 2 Ziff. 3). 6.1.2.2 Im Weiteren basiert die Herleitung der Diagnose auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin medikamentös lediglich mit dem Arzneimittel Lamotrigin behandelt werde, das gemäss Fachinformation (abrufbar unter www.compendium.ch, zuletzt besucht am 28. März 2023) unter anderem bei Erwachsenen ab 18 Jahren der Prävention von depressiven Episoden dient. Zwar scheint die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterli- chen Exploration lediglich die Einnahme dieses Präparats angegeben zu haben (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2.12 des Gutachtens). Jedoch hätte der Gut- achter bei Anwendung der gebotenen gutachterlichen Sorgfalt aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten entnehmen können, dass die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin zusätzlich auch das Arzneimittel Tra- zodon Retard 50 mg verschrieben hat, das gemäss Fachinformation (ab- rufbar unter www.compendium.ch, zuletzt besucht am 28. März 2023) bei Depressionen mit oder ohne Angststörung indiziert ist. Diese Information kann dem Verlaufsbericht der Psychiaterin vom 30. Januar 2019 ohne

C-288/2021, C-452/2021 Seite 27 Weiteres entnommen werden (vgl. IV-act. 33). Aus dem zweiten Verlaufs- bericht der Psychiaterin vom 19. Juli 2019 ergibt sich überdies, dass eine Fortsetzung dieser Psychopharmakatherapie (wie auch der eigentlichen Psychotherapie) weiterhin angezeigt sei. Beide Berichte von Prof. Dr. med. E._______ standen dem Gutachter gemäss Aktenanamnese zur Verfü- gung. Aus dem Gutachten geht demgegenüber nicht hervor, dass sich der Gutachter bei der Befragung vergewissert hat, ob die Beschwerdeführerin nebst Lamotrigin allenfalls auch weitere Medikamente zu sich nimmt. 6.1.2.3 Es ist offensichtlich, dass unvollständige oder gar falsche Angaben zur Therapie und Pharmakotherapie die psychiatrische Diagnosestellung beeinflussen können. Dass eine geringere Therapiefrequenz und eine we- niger starke Psychopharmakatherapie objektiv auf einen geringeren psy- chischen Leidensdruck schliessen lassen können, ist offensichtlich. In casu hat Dr. med. I._______ – was die Beschwerdeführerin wie auch ihre The- rapeutin zutreffend hervorheben – die unvollständigen respektive falschen Angaben denn auch dahingehend interpretiert, dass die von ihm beurteilte vollständige Remission der Depression auch durch die geringe Behand- lungsfrequenz sowie durch die aktuelle Pharmakotherapie, welche seiner Ansicht nach lediglich aus der Einnahme des Präparats Lamotrigin zur Be- handlung der Schlafstörungen (wofür es in der Schweiz gar nicht zugelas- sen ist, sondern lediglich zur Prävention des Wiederauftretens einer de- pressiven Episode bei Erwachsenen einerseits, und als Antiepileptikum an- dererseits) bestehen soll, dokumentiert sei. 6.1.3 Insbesondere basiert die Herleitung der Diagnose im Gutachten of- fensichtlich auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin früher nie we- gen demselben Leiden in Behandlung gewesen sei. Denn im Rahmen der Befragung betreffend allfällige vorgängige Behandlungen werden der sta- tionäre Aufenthalt in der Klinik L.______ in M.______ im Jahr 2011 sowie die zuvor erfolgte psychiatrische Betreuung durch Dr. med. N.______ nicht erwähnt und der Gutachter führt schliesslich unter Ziffer 7.3.3 seines Gut- achtens explizit aus, es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Explo- randin früher jemals an einer depressiven Störung gelitten hätte; somit könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht be- stätigt werden (vgl. IV-act. 71 Ziff. 3 S. 12 ff. und Ziff. 7.3.3 S. 20). Diese Annahme ist wohl der Tatsache geschuldet, dass die IV-Stelle vor Auftrags- vergabe nicht sämtliche relevanten medizinischen Akten eingeholt hat (vgl. E. 6.1.1 hiervor). Dennoch hätte der Gutachter den ihm zur Verfügung ge- stellten Akten zumindest entnehmen können, dass die Beschwerdeführerin bereits früher wegen demselben Leiden in Behandlung war. Insbesondere

C-288/2021, C-452/2021 Seite 28 im Austrittsbericht der Klinik C._______ zuhanden des Hausarztes vom 2. Februar 2018 wird auf diesen Umstand hingewiesen (vgl. IV-act.104 S. 22 f.). 6.1.4 Auch die gutachterliche Einordnung der Schlafstörungen als eigen- ständiges Krankheitsbild (nichtorganische Insomnie [ICD-10 F51.0]) statt – wie von den behandelnden Ärzten beurteilt – als Merkmal einer depres- siven Episode erweist sich für den Rechtsanwender als nicht hinreichend begründet. Der Gutachter wertete die seit Jahren bestehenden Schlafstö- rungen – nebst dem Auftreten von beruflichen und privaten Belastungen – als Ursache der im Jahr 2017 aufgetretenen depressiven Krise. Gemäss dem Kapitel nichtorganische Schlafstörungen (ICD-10 F51) der Internatio- nalen Klassifikation psychischer Störungen sind Schlafstörungen jedoch in vielen Fällen Symptom einer anderen psychischen oder körperlichen Krankheit (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl. 2015, S. 251 zweiter Absatz), insbesondere auch von depressiven Episoden (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 169 ff.). Das heisst Schlafstörungen können so- wohl ein eigenständiges Krankheitsbild darstellen als auch ein Merkmal ei- ner anderen psychischen (oder vorliegend nicht geltend gemachten kör- perlichen) Erkrankung sein. Aufgrund dieses Umstands wie auch aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte die zum Zeitpunkt der Explo- ration nach wie vor vorhandenen Schlafstörungen offensichtlich anders be- urteilt und dabei als Merkmal einer depressiven Störung erachtet haben, hätte der Gutachter einlässlich begründen müssen, was der Grund für die Schlafstörungen ist und weshalb diese entgegen der Ansicht der behan- delnden Ärzte nicht als Ausdruck einer depressiven Störung anzusehen sind. Die eher oberflächlich gehaltene Exploration im Rahmen der Befra- gung bezüglich des Tagesablaufs (Ziff. 3.2.11) ersetzt jedenfalls eine ein- gehende Auseinandersetzung mit den nicht bestrittenen Schlafstörungen nicht. 6.2 Auch der RAD bestätigt in seinen Stellungnahmen vom 26. Mai 2020 und vom 30. November 2020, dass das psychiatrische Gutachten in diag- nostischer Hinsicht weder nachvollziehbar und noch schlüssig sei. Der RAD-Psychiater Dr. med. J.______ führte zunächst am 26. Mai 2020 noch etwas zurückhaltend aus, dass das Gutachten mit Blick auf die gestellten Diagnosen und die zugrundeliegenden Begründungen nicht völlig über- zeuge, und die retrospektive Beurteilung im Sinne einer ab September 2018 geltenden Arbeitsfähigkeit von 90 % weder schlüssig noch argumen- tativ untermauert sei (vgl. IV-act. 83). Am 30. November 2020 bestätigte

C-288/2021, C-452/2021 Seite 29 der RAD-Arzt dann explizit, dass das Gutachten hinsichtlich der Diagnostik unbefriedigend und der Therapeutin Prof. Dr. med. E._______ in diesem Punkt zuzustimmen sei (vgl. IV-act. 107 S. 2 Stellungnahme zu Ziff. 3). 6.3 Dass der RAD trotz der offensichtlich mangelbehafteten Diagnosestel- lung dennoch empfohlen hat, am Gutachten festzuhalten, ist nicht nach- vollziehbar. Die RAD-Ärzte halten zwar zutreffend fest, dass nicht die Di- agnose allein, sondern vielmehr die Frage nach deren funktionellen Aus- wirkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 6). Zudem ist zu beachten, dass bei leichten bis mittel- gradigen Depressionen rechtsprechungsgemäss jeweils erhöhte Anforde- rungen an die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit gelten (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Dennoch ist und bleibt Ausgangspunkt einer jeden Prüfung und damit erste Voraussetzung eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Erst auf- grund einer medizinisch einwandfreien Diagnose lassen sich auch die funktionellen Auswirkungen richtig einordnen und beurteilen. Somit erweist sich auch der Verweis des RAD-Arztes auf das vom Gutachter umschrie- bene aktuelle Funktionsniveau als unbehelflich, zumal gemäss den Aus- führungen der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen im Ka- pitel depressive Episoden das Ausmass noch möglicher und sozialer und beruflicher Aktivitäten im Alltag zwar bei der Beurteilung des Schweregra- des einer Episode oft hilfreich ist, es jedoch unklug wäre, die soziale In- tegration zu einem unentbehrlichen Kriterium für den Schweregrad zu ma- chen, da häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration beeinflussen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 171 unten). 6.4 Da somit bereits die diagnostische Einordnung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht abschliessend geklärt ist, kann auf die psy- chiatrische Beurteilung durch Dr. med. I._______ für die Anspruchsprüfung nicht abgestellt werden. Es erübrigt sich somit auch die Prüfung, ob die Einschätzung auch mit Blick auf die Standardindikatoren zu überzeugen vermag. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass der psychiatri- sche Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung zwar zu einzelnen Standar- dindikatoren Stellung genommen hat, es jedoch im Gutachten – worauf die behandelnde Psychiaterin zu Recht hinweist – an Feststellungen zum Komplex «Persönlichkeit» fehlt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Gutachter hat nur festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer Persönlichkeit her nicht beeinträchtigt sei, ohne diese Schlussfolge- rung zu begründen.

C-288/2021, C-452/2021 Seite 30 6.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass für die Leistungsbeurteilung nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._______ vom 6. Januar 2020 abgestellt werden kann. Eine abschliessende Beurteilung des Leistungs- anspruchs ist auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nicht möglich, da diese die allgemeinen Anforderun- gen an die Beweiskraft medizinischer Unterlagen offensichtlich nicht erfül- len. 7. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2021 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 8. 8.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend in Bezug auf massgebliche Fragen im Zusammenhang mit den erhöhten Anforderungen an die psychiatrische Diagnosestellung und den daraus folgenden funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie der fehlenden rechtskonformen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Vorliegend war der zwingend erforderliche weitere Ab- klärungsbedarf offenkundig und die Vorinstanz hätte diesen bereits vor Ver- fügungserlass erkennen müssen, insbesondere weil auch der RAD die Diagnosestellung wie auch – zumindest teilweise – die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit in Zweifel gezogen hat. Von der Einholung eines Gerichts- gutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen ist abzusehen, weil bei regelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich litte und von einem Substanzverlust bedroht wäre, könnte doch die Verwaltung von

C-288/2021, C-452/2021 Seite 31 vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs- weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachver- ständige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 187). Auch bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs- organen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheb- lichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen, wenn wie vorliegend eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert würde (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Ausserdem spricht auch die Verfahrensgarantie der Wahrung des doppelten Instanzenzugs in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine erstmalige umfassende Abklärung durchzuführen ist, für eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer C-7010/2018 vom 18. Juli 2019 E. 5.6; C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Schliesslich liegen in casu auch nicht an sich umfassende und beweiskräftige Gutachten vor, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, so dass sich die Frage nach der Anordnung eines Obergutachtens stellen würde (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3, 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 8.2 Aufgrund des Ausgeführten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens, auf welches kein Anspruch besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2; 139 V 339 E. 4.3), abzuweisen. Vielmehr ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sach- verhalts zurückzuweisen. 8.3 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Ak- ten (insbesondere auch durch die Akten betreffend frühere Behandlungen wegen desselben Leidens sowie gegebenenfalls durch Akten der Deut- schen Rentenversicherung aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten zwischenstaatlichen Verfahrens) ein neues psychiatrisches Gutachten bei einer mit der Sache nicht vorbefassten Facharztperson in der Schweiz ein- zuholen, unter Beachtung der Mitwirkungsrechte. Der bisherige Gutachter Dr. med. I._______ kommt nicht mehr in Frage, da er anlässlich der neuen Begutachtung seine frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit und

C-288/2021, C-452/2021 Seite 32 Schlüssigkeit überprüfen müsste. Unter diesen Umständen wäre das Er- gebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b m.H.; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Bei der neuen Begutachtung ist praxisgemäss die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Indikatoren-geleiteten Beweisverfahren zu beachten (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281), damit eine schlüssige Beur- teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren bezüglich der Frage mög- lich ist, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswir- kungen auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin im gesamten Verlauf in der bisherigen (Heilpädagogin) wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehen. Somatische Erkrankungen mit andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in den vorliegen- den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, wes- halb sich diesbezügliche Abklärungen gemäss in casu sich präsentieren- dem Aktenstand erübrigen. 8.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfü- gung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei die- sem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der

C-288/2021, C-452/2021 Seite 33 Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteient- schädigung von pauschal Fr. 2‘800.– gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. Dezember 2020 sowie die Verfügung vom 25. Januar 2021 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen des medi- zinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und an- schliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

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Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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