B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2881/2019
Urteil vom 18. Oktober 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Alfred Blesi, Rechtsanwalt, Blesi & Papa, Beschwerdeführer,
gegen
Vorsorgestiftung für das Personal von B._______, Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation, Überprüfungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 BVG, Verfügung BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 9. Mai 2019.
C-2881/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Vorsorgestiftung für das Personal von B._______ (nachfolgend Vorsorgestiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (SR 210) und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug (BVGer act. 16 Beilage 1) die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer von B._______ sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie die Unterstützung des Vorsorgeneh- mers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, In- validität und Arbeitslosigkeit. Die Vorsorgestiftung untersteht der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS; nachfolgend Auf- sichtsbehörde oder Vorinstanz; (https://www.shab.ch/[...], zuletzt besucht am 27. August 2021) und ist eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung, welche einzig im überobligatorischen Bereich tätig ist (vgl. https://www.bvs- zh.ch/assets/[...], zuletzt besucht am 27. August 2021). Neben der Stifter- firma B._______ waren auch die AHV-Ausgleichskasse C._______ mit Sitz in D._______ sowie die Pensionskasse E._______ mit Sitz in F._______ als Arbeitgeber der Vorsorgestiftung angeschlossen (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2019 Bst. A Ziff. 3; BVGer act. 1 Beilage1). A.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) arbeitete von 1994 bis zu seiner Pensionierung im Dezember 2015 für die Ausgleichskasse C._______ und war bei der Vorsorgestiftung versichert. Am 2. Dezember 2015 unterschrieb der Beschwerdeführer ein Formular (BVGer act. 16 Bei- lage 6), wonach er die Altersleistung in Kapitalform beziehe und mit der Kapitalauszahlung allfällige weitere reglementarische Ansprüche entfallen würden. Aufgrund seines Altersrücktritts per 31. Dezember 2015 wurde ihm daraufhin sein Altersguthaben in Kapitalform ausgerichtet. A.c A.c.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 26. März 2015 an die Vorsorgestiftung und ersuchte um Ausrichtung einer Einmaleinlage auf sein Altersguthaben. Die Vorsorgestiftung entgegnete am 11. Dezem- ber 2015, dass sie die verlangte Einmaleinlage nicht leisten werde, weil angesichts der Höhe des Alterskapitals des Beschwerdeführers keine zu- sätzliche Verbesserung mittels einer Einmaleinlage erforderlich sei (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2018.00021 vom 21. November 2019 Sachverhalt Ziff. 1). A.c.b Der Beschwerdeführer wandte sich am 17. August 2016 (BVGer act. 26 Beilage 2) an die Aufsichtsbehörde. Diese hielt am 6. Oktober 2017
C-2881/2019 Seite 3 (BVGer act. 26 Beilage 1) fest, sie habe den Sachverhalt, der Gegenstand der Eingabe vom 17. August 2016 gebildet habe, abgeklärt und Stellung- nahmen eingeholt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass für die Ausrich- tung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher noch ein regle- mentarischer Anspruch bestehe, und der Entscheid über deren Ausrich- tung im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen habe. Die Anzeige gebe zu keinen weiteren Massnahmen Anlass. A.c.c In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2018 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Be- schwerdegegnerin unter anderem mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm einen zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 157'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit Klageerhebung zu bezahlen. Die- ses erwog (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2018.00021 vom 21. November 2019 E. 4.1), mit Schreiben vom 6. Ok- tober 2017 habe die BVG- und Stiftungsaufsicht BVS des Kantons Zürich festgehalten, dass für die Ausrichtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch bestehe, der Ent- scheid über deren Ausrichtung habe im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich schloss daraus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2018.00021 E. 4.2), da es sich um eine reine Ermessensleistung der Beklagten handle, sei das Sozialversicherungsgericht für die Beurtei- lung der Begehren des Klägers sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. A.c.d Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in 5er-Besetzung mit Urteil 9C_21/2020 vom 16. No- vember 2020 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Nichteintre- tensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Ge- mäss Bundesgericht zielte die Klage auf die Grundlagen der umstrittenen Einmaleinlage, nämlich auf die Kriterien zu deren Berechnung und folglich zur Begrenzung des Begünstigtenkreises. Insoweit stand die generell-ab- strakte Gestaltung der Mittelverteilung im Fokus. Deren Überprüfung fällt (ausschliesslich) in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbe- hörde (Urteil des BGer 9C_21/2020 E. 3.7). B. B.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Vorakten 21) kündigte die Aus- gleichskasse C._______ den Anschlussvertrag mit der Vorsorgestiftung
C-2881/2019 Seite 4 per 31. Dezember 2016. Hierauf erkannte der Stiftungsrat der Vorsorgestif- tung (Protokoll vom 20. April 2018, Vorakten 22), dass aufgrund der Kün- digung des Anschlussvertrags drei von zehn Destinatären aus der Vorsor- gestiftung ausgetreten seien, womit der Tatbestand der Teilliquidation ge- mäss Art. 1 lit. c des Teilliquidationsreglementes vom 24. November 2010 erfüllt sei. Als massgebender Stichtag für die Bestimmung der freien Mittel wurde der 31. Dezember 2016 festgelegt, an welchem die Vorsorgestiftung gemäss revidierter Jahresrechnung freie Mittel in der Höhe von Fr. 762'645.28 auswies. Für die drei austretenden Destinatäre wurde an- hand der Kriterien «Köpfe» und «Dienstjahre» ein individueller Anspruch von insgesamt Fr. 196'107.- berechnet. B.b Mit Schreiben vom 29. September 2017 (Vorakten 10) stellte der Be- schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ein Teilliquidationsüberprü- fungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 BVG und beantragte unter anderem die Überprüfung der Voraussetzungen, des Verfahrens und des Verteilpla- nes. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, es solle über- prüft werden, ob nicht auch Personen, die vor kurzem pensioniert worden seien, aber lange zur Äufnung der freien Mittel beigetragen hätten, in die Verteilung einzubeziehen seien. B.c Die Vorinstanz lud mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (Vorakten 12) die Vorsorgestiftung zur Stellungnahme ein. Der Geschäftsführer der Vor- sorgestiftung hielt am 9. Oktober 2017 (Vorakten 13) sinngemäss fest, der Beschwerdeführer sei nicht Rentner, sondern ehemaliger Destinatär. Das Vorsorgereglement sehe keine Rentner vor. Trete ein Destinatär in den Ru- hestand, werde ihm das reglementarische Altersguthaben in Kapitalform überwiesen, womit die Versicherungsdeckung ende. Der Beschwerdefüh- rer habe als ehemaliger Destinatär nicht informiert werden müssen. Er habe keinen Anspruch auf Teilnahme am Teilliquidationsverfahren. B.d Nach einem weiteren Schriftenwechsel (Vorakten 31 ff.) wies die Vor- instanz mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (BVGer act. 1 Beilage 1) die An- träge des Beschwerdeführers ab. Als Begründung führte sie aus, es liege keine Verletzung der Informationsrechte und der Gewährung der Einsichts- rechte vor. Die Vorsorgestiftung habe zu Recht den 31. Dezember 2016 als Stichtag angenommen, da der Anschlussvertrag von der C._______ per 31. Dezember 2016 gekündigt worden sei. Die Bewertung in der revidierten Jahresberichterstattung sei mit der im Teilliquidationsreglement vorgese- henen Bewertung identisch, womit für die Berechnung der freien Mittel auf
C-2881/2019 Seite 5 die revidierte Jahresrechnung habe abgestellt werden können. Die ange- wandten Verteilungskriterien seien im Teilliquidationsreglement so vorge- sehen und nicht zu beanstanden. Personen die vor dem Stichtag ausge- schieden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Der Umstand des Aus- scheidens aus der Risikogemeinschaft allein begründe vorliegend die un- terschiedliche Behandlung der Gruppe der Kapitalbezüger und der Gruppe der verbleibenden bzw. austretenden Aktiven, weshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt werde, wenn Kapitalbezüger im Verteilplan nicht berücksichtigt würden. Mit dem Kapitalbezug ende die Versi- cherteneigenschaft, das heisse, ein Kapitalbezüger partizipiere weder an künftigen Leistungsverbesserungen noch an einer allfälligen Behebung ei- ner Unterdeckung. C. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
C-2881/2019 Seite 6 der Austritte offenzulegen und dem Beschwerdeführer nach Zurver- fügungstellung der sachdienlichen Informationen die Möglichkeit zur Stellungnahme der offengelegten Information einzuräumen. 5. Eventualiter: der Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 9. Mai 2019 sei zu kassieren und an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 6. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. Als Begründung der materiellen Anträge brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie die freien Mittel nur an eine kleine Minderheit verteilen möchte. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, da sie es unterlassen habe, die Umstände des Ausscheidens der sieben Des- tinatäre, welche in den letzten drei bis fünf Jahren vor Auflösung des An- schlussvertrages aus der Ausgleichskasse C._______ ausgeschieden seien, abzuklären. Eine Pensionierung stelle keinen freiwilligen Austritt dar, daher seien Pensionierte miteinzubeziehen. Er habe bei seiner ordentli- chen Pensionierung keine Kapitaloption ausgeübt, denn das Vorsorgereg- lement sehe bei Eintritt des Vorsorgefalles nur Kapitalzahlungen aber keine Renten vor. D. Der mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 (BVGer act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ging am 19. Juni 2019 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5). E. Nachdem die Vorsorgestiftung mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (BVGer act. 3) keine Gegenrede gegen den Antrag des Beschwerdeführers betref- fend aufschiebende Wirkung formuliert, und die Vorinstanz mit Brief vom 19. Juni 2019 (BVGer act. 6) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 (BVGer act. 11) das Gesuch des Beschwerdeführers gut und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 (BVGer act. 15) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte- nen Verfügung.
C-2881/2019 Seite 7 Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung und hielt er- gänzend fest, Anlass der Teilliquidation sei die Auflösung des Anschluss- vertrages aufgrund der Kündigung durch die Ausgleichskasse C._______. Die Auflösung des Anschlussvertrages sei nicht Folge einer Einstellung der Geschäftstätigkeit oder eines wirtschaftlichen Niederganges der abgehen- den Ausgleichskasse. Es bestünden zudem keine Hinweise, dass es sich bei den zeitnahen Austritten vor der Teilliquidation nicht um individuelle Austritte oder um Pensionierungen mit entsprechendem Kapitalbezug handle. G. Die Vorsorgestiftung reichte am 30. August 2019 (BVGer act. 16) die Be- schwerdeantwort mit den nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
C-2881/2019 Seite 8 einem Verteilplan unberücksichtigt bleiben würden. Der vom Beschwerde- führer eigenhändig ausgefüllte Auszahlungsantrag, der als freie Willenser- klärung zu interpretieren sei, enthalte den Hinweis, dass mit der Kapital- auszahlung sämtliche Ansprüche von Seiten des freiwillig austretenden Destinatärs gegenüber der Personalvorsorgestiftung abgegolten seien. Der Beschwerdeführer sei zu Recht im Zuge der Teilliquidation nicht be- rücksichtigt worden. H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (BVGer act. 19) wurden die Parteien dar- über informiert, dass das Beschwerdeverfahren vorliegend von der Abtei- lung III übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-2881/2019 entsprechend in C-2881/2019 geändert worden ist. I. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (BVGer act. 20) geschlossen. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. April 2021 (BVGer act. 21) bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge und deren Begründung. Er brachte sinngemäss ergänzend vor, die C._______, welche ihren An- schlussvertrag per 31. Dezember 2016 gekündigt habe, sei zuvor restruk- turiert worden, womit bereits per Ende 2015 ein Teilliquidationstatbestand vorgelegen sei. Das Thema der Einmaleinlage spiele auch im Kontext der Teilliquidation eine Rolle, da der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren 2 unter Hinweis auf gerügte Unregelmässigkeiten fordere, dass die freien Mittel korrekt ermittelt werden müssten. K. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts sandte die Vorinstanz am 4. Juni 2021 (BVGer act. 24) das Teilliquidationsreglement, das Vorsorge- reglement und die Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin und am 7. Juli 2021 (BVGer act. 26) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 und das Schreiben der Vorinstanz vom 6. Oktober 2017. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
C-2881/2019 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31-33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vor- sorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung gemäss Art. 61 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 des Gesetzes über die BVG- und Stif- tungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011 (BVSG; LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind für den Be- reich des BVG nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist eine nicht registrierte Vorsorgeeinrich- tung die ausschliesslich im überobligatorischen Bereich tätig ist. Nach Art. 11.1 ihres Vorsorgereglements gültig ab Januar 2012 besteht bei Er- reichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Anspruch auf eine Altersleis- tung. Laut Art. 1. Abs. 2 FZG (SR 831.42) ist dieses Gesetz anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Folglich ist die Beschwerdegegnerin dem FZG unterstellt. 1.3.2 Gemäss Art. 89a Abs. 6 ZGB (in der ab 1. April 2016 geltenden Fas- sung; zu den intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1) gelten für Personalfürsorgestif- tungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung tätig und dem FZG unterstellt sind, die in Ziffer 1 - 23 aufgezähl- ten Bestimmungen des BVG. Die Bestimmungen über die Aufsicht (Art. 61 - 62a BVG), die Rechtspflege (Art. 74 BVG) und die Teilliquidation (Art. 53b BVG und Art. 53d BVG) sind demnach vorliegend anwendbar.
C-2881/2019 Seite 10 1.4 1.4.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). 1.4.2 Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von «Versicherten» und «Rentenbe- zügern», die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Perso- nen wie ehemalige Versicherte, ausscheidende Versicherte, überneh- mende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements ei- ner Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f., m.w.H.). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie – in ana- loger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anrufung der Aufsichtsbehörde legimitiert und damit nach dieser Bestimmung auch befugt, eine Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (Urteile des BVGer A-662/2018 vom 13. Februar 2019 E. 1.2; A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.1). 1.4.3 Die Vorinstanz erwog hierzu (BVGer act. 1 Beilage 1), der Beschwer- deführer habe bis zu seiner Pensionierung als Direktor der Ausgleichs- kasse C._______ gearbeitet und sei während mehr als 20 Jahren als Akti- ver bei der Vorsorgestiftung versichert gewesen. Seine Stellung als ehe- maliger Versicherter, verbunden mit der zeitlichen Nähe seines Ausschei- dens als Aktivversicherter infolge Pensionierung per 31. Dezember 2015 zur Teilliquidation vom 31. Dezember 2016 sowie die Möglichkeit, dass er bei einem Obsiegen allenfalls in den bei der Teilliquidation zu berücksichti- genden Personenkreis einbezogen werden könnte, genüge als Nachweis, dass der Beschwerdeführer stärker als jedermann betroffen sei und in aus- reichend naher Beziehung zur Streitsache stehe. Die Ausführungen der Vorinstanz zum schutzwürdigen Interesse und der besonderen Betroffen- heit treffen zu. 1.4.4 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Folglich ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
C-2881/2019 Seite 11 1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ein- gereichte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten. 1.6 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des Verteil- planes beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (vgl. SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeein- richtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 485 und Rz. 396, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf deswegen sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn der Entscheid der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG), nament- lich, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit unhaltbar ist (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des BVGer C-5858/2019 vom 23. Juni 2021 E. 3.1; A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 3; A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je m.w.H.). 1.7 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be- stätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 139 V 127 E. 1.2; BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2009/61 E. 6.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
C-2881/2019 Seite 12 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208). Gegenstand des Beschwer- deverfahrens kann folglich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Ent- scheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Um- fang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Das verwaltungsge- richtliche Verfahren kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und damit auf eine aus- serhalb des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses spruch- reife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge- genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamt- heit gesprochen werden kann, vorausgesetzt, dass sich die Verfahrenspar- teien zu dieser Streitfrage zumindest in Form einer Prozesserklärung ge- äussert haben und zu den in deren Lichte rechtserheblichen Tatsachen das rechtliche Gehör gewährt wurde (BGE 130 V 138 E. 2.1; 122 V 34 E. 2a und E. 2c; Urteil des BGer 9C_747/2018 E. 3.5). Bei der Ausdehnung des Verfahrens handelt es sich um eine Befugnis und nicht um eine Pflicht des Gerichts (Urteil des BGer 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des EVG H 271/00 vom 23. Juli 2001 E. 1b m.H.). 2.2 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2019. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog (Verfügung vom 9. Mai 2019 E. I Ziff. 5; BVGer act. 1 Beilage 1), im Verfahren zur Überprüfung der Teilliquidation nach
C-2881/2019 Seite 13 Art. 53d Abs. 6 BVG habe die Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob die reg- lementarischen und gesetzlichen Bestimmungen im konkreten Teilliquida- tionsfall eingehalten und zutreffend angewendet worden seien. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte ungenügende Information und die Verletzung der für die Teilliquidation geltenden Grundsätze sowie das Feh- len einer Teilliquidationsbilanz bzw. eines Teilliquidationsberichtes würden Aspekte betreffen, die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 53d Abs. 6 BVG zu prüfen seien. 2.2.2 Weiter führte die Vorinstanz aus (vgl. Verfügung E. I Ziff. 8; BVGer act. 1 Beilage 1), bei der Überprüfung von Verteilplänen sei zwischen der Gestaltung des Verteilplanes und dessen Umsetzung zu unterscheiden. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Überprüfungs- begehrens nach Art. 53d Abs. 6 BVG beziehe sich nur auf die generell- abstrakte Erstellung des Verteilplans, nicht aber auf eine konkrete Berück- sichtigung einer Einzelperson und auch nicht auf deren individuellen Anteil an den freien Mitteln. Hinsichtlich der im Gesuch vorgebrachten Vorbringen beschränke sich die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Rah- men des Überprüfungsbegehrens nach Art. 53d Abs. 6 BVG auf die Frage, ob die generelle Nichtberücksichtigung der Gruppe der Bezüger des Alters- kapitals bzw. der ehemaligen Versicherten den Grundsätzen von Art. 53d Abs. 1 BVG widerspreche. Nicht beurteilt werde demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer konkret ein Anspruch auf freie Mittel zustehe. 2.2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 erwog die Vor- instanz sinngemäss (vgl. Verfügung E. Ziff. I. 7; BVGer act. 1 Beilage 1), dass sie über die Vorbringen im Zusammenhang mit der am 6. Oktober 2017 von der Aufsichtsbehörde bereits beurteilten Anzeige hinsichtlich der Ausrichtung einer Gutschrift (Einmaleinlage) aus den freien Mitteln aus- serhalb einer Teilliquidation nicht erneut zuständig sei. 2.2.4 Die Vorinstanz erwog weiter (vgl. Verfügung E. I Ziff. 7; BVGer act. 1 Beilage 1), die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Angaben zu den Hintergründen der Auflösung des Anschlussvertrages und die Of- fenlegung aller relevanten Daten zu den vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ausgetretenen Versicherten würden im Zusammen- hang mit der am 6. Oktober 2017 von der Aufsichtsbehörde bereits beur- teilten «Anzeige» hinsichtlich der Ausrichtung einer Gutschrift aus den freien Mitteln stehen. Für die erneute Beurteilung dieses Vorbringens sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig.
C-2881/2019 Seite 14 2.3 2.3.1 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein konkreter individueller An- spruch auf die freien Mittel zusteht (vgl. E. 2.2.2 hiervor), wurde zu Recht von der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Mai 2019 nicht beurteilt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist zwischen der Gestaltung der Mittelver- teilung und der späteren Umsetzung zu unterscheiden (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_21/2020 vom 16. November 2020 E. 3.7) Vorliegend geht es erst um die Überprüfung der generellen Verteilkriterien der freien Mittel auf- grund einer Teilliquidation; ein individueller Anspruch kann demnach noch nicht zur Diskussion stehen. 2.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. E. 2.2.4 hiervor) steht das Begehren des Beschwerdeführers, Informationen zu den vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 ausgetretenen Versicherten zu erhalten, nicht nur im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Einmaleinlagen aus- serhalb einer Teilliquidation. Die Daten wie Alter und Umstände der Aus- tritte können dem Beschwerdeführer zwar dazu dienen, zu eruieren, wie viele Personen pensioniert wurden und allenfalls eine Einmaleinlage erhal- ten haben könnten, jedoch sind die weiteren Daten hierfür nicht zielfüh- rend. Hingegen sind die Daten relevant für die Beurteilung, wie die freien Mittel im Zuge der Teilliquidation auf die Destinatäre zu verteilen sind, falls der Destinatärkreis ausgeweitet würde. Der Beschwerdeführer brachte sein Begehren beschwerdeweise denn auch im Zusammenhang mit dem Destinatärkreis vor (Beschwerde Rz. 22; BVGer act. 1) und verlangte die Berücksichtigung der Destinatäre, welche in den letzten 3-5 Jahren ausge- treten sind. Die vom Beschwerdeführer verlangten Daten dienen auch dazu zu beur- teilen, ob infolge Restrukturierung bereits vor dem 31. Dezember 2016 ein Teilliquidationstatbestand vorlag. Anlässlich seiner unaufgeforderten Ein- gabe vom 13. April 2021 (BVGer act. 21) präzisierte der Beschwerdeführer denn auch sein Vorbringen dahingehend, die C._______ sei bereits vor Kündigung des Anschlussvertrages restrukturiert worden. Diese Präzisie- rung stellt denn auch kein Novum dar. 2.3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor (BVGer act. 21), die Einmaleinla- gen seien auch im Rahmen der Teilliquidation relevant. Die Vorinstanz äus- serte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 nicht in mate- rieller Hinsicht zu den Einmaleinlagen, jedoch stützte sie ihre Beurteilung der Berechnung der freien Mittel auf die Betriebsrechnung 2016, worin die Einmaleinlagen aufgeführt sind (Vorakten 57, 61).
C-2881/2019 Seite 15 2.3.4 Gegen das Vorbringen der Vorinstanz, sie sei für die erneute Beurtei- lung hinsichtlich der Ausrichtung von Einmaleinlagen nicht zuständig (vgl. E. 2.2.3 hiervor), brachte der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Ein- gabe vom 13. April 2021 (BVGer act. 21) vor, die Vorinstanz mache es sich zu einfach, wenn sie weder die Hintergründe, die zur Auflösung des An- schlussvertrages geführt hätten, noch die Ausrichtung von freiwilligen Ein- maleinlagen prüfen möchte. 2.3.4.1 Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 9C_21/2020 E. 3.7 steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen hinsichtlich der Kriterien für die Ausrichtung von Einmaleinlagen gegenüber der Vorinstanz geltend machen konnte, und die Vorinstanz für deren Beurteilung erstinstanzlich zuständig ist. Zudem geht es gemäss E. 3.5 um die Verteilung der freien Mittel ausserhalb einer Teilliquidation. 2.3.4.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Überprüfung des Verteilplans der freien Mittel im Rahmen einer Teilliquidation Anfechtungsgegenstand. Die Ausrichtung von Einmaleinlagen, welche unabhängig von einer Teilliquida- tion ausgeschüttet werden, liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsgegenstands. Die Vorinstanz befand zu Recht nicht hierüber in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 2.3.5 Das Thema der Einmaleinlagen ausserhalb einer Teilliquidation ist zwar, wie erwähnt (vgl. E. 2.3.4.2 hiervor), nicht vom Anfechtungsgegen- stand umfasst und das Bundesverwaltungsgericht müsste hierauf eigent- lich nicht eintreten. Da jedoch dieses Thema im vorliegenden Verfahren von allen Parteien vorgebracht wird (vgl. E. 2.3.5.2 hiernach) und in einem engen Sachzusammenhang zum vorliegenden Streitgegenstand steht (vgl. E. 2.3.5.1 hiernach), rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes (vgl. E. 2.1. hiervor). 2.3.5.1 Die Ausrichtung von Einmaleinlagen bei Pensionierung erfolgte zu Lasten der freien Mittel (BVGer act. 16 S. 18 und S. 19). Diese Vorgänge wurden ordentlich verbucht (Betriebsrechnung; BVGer act. 16 Beilage 4; Vorakten 2, 57, 61). Aufgrund der ausgeschütteten Einmaleinlagen, verrin- gerten sich die freien Mittel, so dass im Zeitpunkt der vorliegenden Teilli- quidation im Umfang der ausgerichteten Einmaleinlagen weniger freie Mit- tel vorhanden sind, welche verteilt werden können. Das heisst, wären keine Einmaleinlagen ausgeschüttet worden, stünden mehr freie Mittel zur Ver- fügung, welche im Rahmen der vorliegend zur Diskussion stehenden Teilli-
C-2881/2019 Seite 16 quidation verteilt werden könnten. Es besteht folglich ein enger Sachzu- sammenhang zwischen den Einmaleinlagen und den auszuschüttenden freien Mittel im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation. Erweisen sich die Einmaleinlagen als nicht mit den gesetzlichen und reglementarischen Be- stimmungen vereinbar, liegt eine Zweckentfremdung von Stiftungsvermö- gen vor, und der Verteilplan der Teilliquidation wäre in diesem Rahmen nicht genehmigungsfähig. 2.3.5.2 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor (BVGer act. 1), die Beschwerdegegnerin habe Einmaleinlagen nach Gutdünken ausbezahlt. Eine reglementarische Grundlage hierfür fehle. Die Beschwer- degegnerin entgegnete (BVGer act. 16), auch der Beschwerdeführer habe vor seiner Pensionierung Einmaleinlagen erhalten. Die freiwillig ausbezahl- ten Einmaleinlagen seien vor Bundesverwaltungsgericht unerheblich. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung E. I 7, sie sei für die (erneute) Beurteilung der Vorbringen, welche im Zusammenhang mit der am 6. Oktober 2017 von der Aufsichtsbehörde bereits beurteilen Anzeige hinsichtlich der Ausrichtung einer Gutschrift aus den freien Mitteln stünden, nicht zuständig. Die Parteien hatten somit Gelegenheit, sich zur Frage der Einmaleinlage ausserhalb einer Teilliquidation zu äusseren und hielten ihre Ansichten fest. Die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegen- standes sind demnach gegeben. 2.3.5.3 Indem die Vorinstanz vorbrachte, sie habe die Ausrichtung von Ein- maleinlagen bereits beurteilt, macht sie eine res iudicata geltend. Eine res iudicata setzt eine rechtskräftige Verfügung voraus (zur Frage der res iudi- cata vgl. BGE 125 V 398 E. 1 m.H; BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteile des BVGer C-5083/2019 vom 28. September 2020 E. 2.1.4 und E. 2.2.1; A-2302/2011 vom 15. Juni 2011 E. 4.1.2; A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.1). Die Frage, ob die Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. Ok- tober 2017 als Verfügung zu betrachten ist (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 855 ff.; BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.; Urteil des BVGer C-2900/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.2.2 m.H.), hängt wiederum von der rechtlichen Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 ab (zur Aufsichtsbeschwerde vgl. BGE 107 II 385 E. 3 f.; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1; Urteile des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 3.2.1; A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2.4 und zur Aufsichtsanzeige vgl. Urteile des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2; 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2; Urteile des
C-2881/2019 Seite 17 BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 3.3; A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 3.3). 2.3.5.4 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung der Ein- gabe vom 26. März 2015 (Sachverhalt A.c.a) bei der C._______ angestellt und damit bei der Beschwerdegegnerin versichert. Als Versicherter hatte er ein besonderes persönliches Interesse an der Verfolgung des Stiftungs- zwecks. Zudem stand er vor der Pensionierung und hatte damit auch ein eigenes Interesse an den Verteilkriterien für die Ausrichtung von Einmal- einlagen im Zuge einer Pensionierung. Damit war er zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Die Voraussetzungen für eine Aufsichts- beschwerde sind erfüllt. Folglich stellt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 (BVGer act. 26 Beilage 2) eine Aufsichtsbeschwerde dar. 2.3.5.5 Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. Oktober 2017 (BVGer act. 26 Beilage 1) ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall, nämlich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 (BVGer act. 26/2), die die Vorinstanz entgegengenommen und behandelt hat, in- dem sie Stellungnahmen einholte. Im Schreiben vom 6. Oktober 2017 wur- den keine konkreten Massnahmen getroffen, vielmehr hielt die Vorinstanz fest, «ihre Anzeige gibt uns zu keinen weiteren Massnahmen Anlass und die Sache ist damit für uns erledigt». Die Vorinstanz informierte den Be- schwerdeführer im Schreiben vom 6. Oktober 2017 darüber, dass ihre Ab- klärungen ergeben hätten, dass für die Ausrichtung der strittigen Extragut- schrift weder ein gesetzlicher noch reglementarischer Anspruch bestanden habe, der Entscheid über deren Ausrichtung im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gewesen sei, und es sich nicht belegen liesse, dass der abschlägige Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar gewesen wäre. Damit löste die Vorinstanz noch keine Rechtswirkungen aus und die Rechte und Pflichten des Adressaten des Schreibens, mithin des Beschwerdeführers, blieben unberührt. Das Schreiben der Vorinstanz vom 6. Oktober 2017 ist als Information an den Beschwerdeführer zu charakteririsieren, welche keine Rechtswirkungen auslöste, so dass es damit an einem wesentlichen Element der Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG fehlt (Urteil des BVGer C-3363/2011 vom 21. Mai 2014 E. 2.4). Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. Oktober 2017 ist folglich keine Verfügung.
C-2881/2019 Seite 18 2.3.5.6 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt somit keine res iudicata vor, da über die Einmaleinlagen ausserhalb einer Teilliquidation nicht mit- tels Verfügung rechtskräftig entschieden worden war. 2.3.5.7 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. April 2021 (BVGer act. 21) beharrt der Beschwerdeführer auf der Beurteilung seiner Begehren, die er mit Aufsichtsbeschwerde vom 17. August 2016 geltend gemacht hatte. Über diese Begehren hat die Vorinstanz wie erwähnt (vgl. E. 2.3.5.5 hier- vor) noch nicht mittels Verfügung entschieden. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsu- chende vor dem Einreichen der Beschwerde ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde soll sodann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Die beschwerdeführende Person hat im Sinne einer Eintretensvo- raussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits die ersuchte Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG Par- teistellung beanspruchen kann (statt vieler BVGE 2016/20 E. 3 m.w.H.; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteile des BVGer B-337/2019 E. 1.3; A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.3.1 f. m.w.H.; B-5474/3013 vom 27. Mai 2014 E. 3.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20 m.H.). Sind die Voraussetzun- gen für den Erlass einer Verfügung gegeben und unterlässt die zuständige Behörde dies dennoch, begeht sie eine widerrechtliche Rechtsverweige- rung oder -verzögerung (Urteile des BVGer A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 1.4; A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.3.1 m.H.). 2.3.5.8 Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass seine Aufsichts- beschwerde vom 17. August 2016 von der Vorinstanz mittels Verfügung beurteilt wird, und er hat diesbezüglich Parteistellung. Trotzdem kann nicht von einer Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz ausgegangen wer- den, da es der Beschwerdeführer unterliess, gegenüber der Vorinstanz auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu bestehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.5). Allerdings ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 (BVGer act. 21) selbst
C-2881/2019 Seite 19 als Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Vor- instanz zu werten. Zum einen wäre es nämlich an der Vorinstanz gewesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 als Aufsichtsbe- schwerde entgegenzunehmen, entsprechend zu behandeln und durch eine Verfügung abzuschliessen. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. April 2021 zum Ausdruck, dass er mit dem Vor- gehen der Vorinstanz nicht einverstanden ist und eine anfechtbare Verfü- gung erwartet hätte. Die Eingabe vom 13. April 2021 ist als – an die falsche Instanz eingereichtes – Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.5 und E. 2.6). 2.3.5.9 Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob die Ausschüttung von Einmaleinlagen zur Altersrente ausserhalb einer Teilliquidation gesetzes- und reglementskonform war, im vorliegenden Verfahren nicht vom Bundes- verwaltungsgericht zu beantworten ist. Ungeklärt ist auch, ob die vom Be- schwerdeführer vor seiner Pensionierung angestrebte zusätzliche Verbes- serung mittels Einmaleinlage, bei der die Beschwerdegegnerin lediglich bemerkte, dass diese nicht erforderlich sei (Sachverhalt A.c.a), auch tat- sächlich und rechtlich nicht möglich gewesen ist. Über diese hängigen Fra- gen hat zunächst die Vorinstanz zu entscheiden und eine anfechtbare Ver- fügung zu erlassen. 2.4 Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin (BVGer act. 16), die Vorinstanz sei anzuweisen, das im Zusammenhang mit der Teilliquidation 2016 fehlende Negativschreiben für die Finalisierung des laufenden Teilli- quidationsverfahrens 2016 zeitnah für die Stiftung auszustellen, um wei- tere Verzögerungen zu verhindern, ist nicht einzutreten, da sich die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 nicht zu einem Negativschreiben äusserte und darüber auch nicht entschied, womit dieses nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst ist. 2.5 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass vorliegend die generelle Erstellung des Verteilplanes anlässlich einer Teilliquidation zur Diskussion steht und der Beschwerdeführer ein Überprüfungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 BVG an die Vorinstanz richtete. Folglich sind individuelle Ansprüche von Versicherten, auch individuelle Ansprüche des Beschwerdeführers, unbe- achtlich, und es ist nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht keine Einmaleinlage ausgerichtet wurde. Es ist vorliegend auch nicht zu
C-2881/2019 Seite 20 untersuchen, ob die bisherigen Einmaleinlagen zu Recht ausgerichtet wur- den, denn dies erfolgte ausserhalb der Teilliquidation und die Vorinstanz hat hierzu zuerst eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. E. 2.3.5.9 hiervor). Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Überkapi- talisierung (BVGer act. 1) ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzu- gehen. Hingegen ist zu prüfen, ob ein oder mehrere Teilliquidationstatbe- stände bestehen (vgl. E. 3 hiernach), ob der Stichtag der Teilliquidation korrekt ermitteln wurde (vgl. E. 4 hiernach), ob der Destinatärkreis sachge- mäss festgelegt und die Informationspflichten eingehalten wurden (vgl. E. 5 hiernach), ob die Stiftung die freien Mittel korrekt ermittelt hat, die Einmaleinlagen berücksichtigt wurden und auf eine Teilliquidationsbilanz bzw. -bericht verzichtet werden konnte (vgl. E. 6 hiernach) und schliesslich, ob die Stiftung sachgerechte Verteilkriterien angewendet hat (vgl. E. 7 hier- nach). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt. 3.1 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilli- quidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (lit. a), oder eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b), oder aber der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c; vgl. zur Aus- schliesslichkeit und Alternativität der Tatbestandsvoraussetzungen BGE 143 V 200 E. 2.1; 138 V 346 E. 6.1; Urteil des BVGer C-4402/2010 vom 8. Juli 2013 E. 5.3.1). Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vor- sorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. 3.2 Die Voraussetzungen für die Teilliquidation bzw. die Tatbestände der Teilliquidation werden im Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegne- rin wie folgt definiert (BVGer act. 24 Beilage 1): Art. 1 – Grundsätze und Voraussetzungen
C-2881/2019 Seite 21 b) eine Restrukturierung der Stifterfirma oder eines angeschlosse- nen Unternehmens erfolgt, sofern dies ba) bei bis 5 Arbeitnehmern mindestens 2, bb) bei 6 bis 10 Arbeitnehmern mindestens 3, bc) bei 11 bis 25 Arbeitnehmern mindestens 4, bd) bei 26 bis 100 Arbeitnehmern mindestens 5, be) bei über 100 Arbeitnehmern mindestens 5% unfreiwillige Austritte zur Folge hat; eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Unternehmens zu- sammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf an- dere Weise verändert werden; c) eine oder mehrere Anschlussvereinbarungen aufgelöst werden. 2. Massgeblich ist die Verminderung der Belegschaft oder die Re- strukturierung, welche sich innert einem Zeitrahmen von 12. Mona- ten nach einem entsprechenden Beschluss des zuständigen Or- gans der Stifterfirma bzw. des angeschlossenen Unternehmens re- alisieren. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. 3.3 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. c) des Teilliquidationsreglements der Be- schwerdegegnerin liegt eine Teilliquidation bereits vor, wenn eine An- schlussvereinbarung aufgehoben wird, ungeachtet dessen, ob die Beleg- schaft reduziert oder eine Restrukturierung vorgenommen wurde. Die C._______ kündigte den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2016, womit der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist. Diese Kündigung ist daher als teilliquidationsauslösendes Ereignis zu betrachten. 3.4 Der Beschwerdeführer brachte vor (BVGer act. 21), dass bereits vor dem 31. Dezember 2016 ein Teilliquidationstatbestand vorgelegen habe, da die C._______ restrukturiert worden sei. Der Zusammenschluss der Ausgleichskasse C._______ mit der Ausgleichskasse G.und der Ausgleichskasse H. sei mit einer Veränderung im Personalbe- stand verbunden. Für eine Teilliquidation müsse es sich weder um eine Reduktion noch um eine erhebliche Veränderung des Personalbestandes handeln. Eine Teilliquidation könne auch nicht deshalb unterbleiben, weil austretende Destinatäre durch Widereinstellungen ersetzt würden. Der Be- schwerdeführer machte den folgenden Personalabbau bei der Ausgleichs- kasse C._______ geltend: – per 31. Dezember 2011 11 Arbeitnehmende (plus zwei Lehrlinge) – per 31. Dezember 2014 8 Arbeitnehmende (plus einen Lehrling) – per 31. Dezember 2015 7 Arbeitnehmende (plus einen Lehrling) – heute (April 2021) 5 Mitarbeitende.
C-2881/2019 Seite 22 3.4.1 Der Begriff der Restrukturierung beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte. Er impliziert sowohl eine Umgestaltung der Ar- beitgeberfirma als auch einen bedeutenden Personalabbau (ISABELLE VET- TER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 53b). Beim qualitativen Element muss es sich um eine die Struktur des Unternehmens betreffende Neu- oder Umgestaltung handeln, die Schliessung eines Betriebsteils, die Zu- sammenlegung einzelner Abteilungen, der Verkauf einer Tochtergesell- schaft durch den Konzern, oder tiefgreifende organisatorische Änderun- gen, wozu auch ein Outsourcing zu zählen ist (UELI KIESER, in: Schnei- der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversi- cherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Rz. 26 zu Art. 53b BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1571). Diesen Vorgängen liegt in der Regel ein Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates zugrunde, womit auch der Zeitpunkt des Be- ginns der Restrukturierung feststeht (STAUFFER, a.a.O., Rz. 1571). In quan- titativer Hinsicht muss mit dieser Umstrukturierung eine Veränderung im Personalbestand verbunden sein (Urteil des BVGer C-5904/2013 E. 4.3.1). Diese kann – im Gegensatz zur Voraussetzung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG – auch in einer Erhöhung des Personalbestandes bestehen; nicht ent- scheidend ist die effektive Gesamtzahl der Versicherten nach der Restruk- turierung, sondern einzig der Umstand, dass infolge des Restrukturie- rungstatbestandes Versicherte die Kasse verlassen, auch wenn quasi gleichzeitig wieder neue Versicherte eintreten (KIESER, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 53b BVG; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 53b; Urteil des BVGer C-5904/2013 E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers ist in der Lehre unbestritten, dass eine Restrukturierung eine Verän- derung im Personalbestand voraussetzt. 3.4.2 Es ist augenfällig, dass die Mindestquoren von Art. 1 Ziff. 1 Bst. a und Bst. b des Teilliquidationsreglementes bei einer Belegschaft von einer Per- son bis zu 50 Personen identisch sind. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Urteil C-5904/2013 vom 27. November 2015 E. 4.3.3 fest, dass beim Tatbestand der Restrukturierung bei Verwendung zahlenmässiger bzw. prozentualer Kriterien reglementarisch zu berücksichtigen ist, dass diese kleiner anzusetzen sind als beim Tatbestand der erheblichen Verminde- rung der Belegschaft. Grund hierfür ist, dass beim Tatbestand der Restruk- turierung noch ein qualitatives Element hinzukommt. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 136 V 322 zum Punkt der quantitativen Verminderung bei Restrukturierung und kam zum Schluss, dass ein Teilliquidationsregle- ment der Systematik des Gesetzes widerspricht, soweit es für den Tatbe- stand der Restrukturierung die Kumulierung der in Art. 53b Abs. 1 Bst. a
C-2881/2019 Seite 23 und Bst. b BVG festgelegten Kriterien vorsieht. Aus dem Gesagten folgt, dass in Art. 1 Ziff. 1 Bst. ba bis bc die Voraussetzungen der erheblichen Verminderung der Belegschaft und der Restrukturierung kumuliert werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Folglich sieht Art. 1 Ziff. 1 Bst. ba bis bc im Vergleich mit Art. 1 Ziff. 1 Bst. aa bis ac zu hohe Mindestquoren vor und ist damit gesetzeswidrig. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat dies al- lerdings keinen Einfluss, da keine unfreiwilligen Austritte vorliegen, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.4.3 und 3.4.4. hiernach). 3.4.3 3.4.3.1 Art. 1 Ziff. 2 des Teilliquidationsreglementes sieht vor, massgeblich ist die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung, welche sich innert einem Zeitraum von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe der Stifterfirma bzw. des angeschlos- senen Unternehmens realisieren. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. Dem Auszug aus dem Proto- koll vom 20. November 2013 (BVGer act. 16 Beilage 7) ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals über einen möglichen Zusammen- schluss informiert wurde; ein Beschluss erfolgte indes noch nicht. Im Feb- ruar 2014 (Vorakten 43) wurde nach einer Nachfolgeregelung gesucht. Am 27. April 2015 (Vorakten 45) wurde Dr. I._______ zum neuen Kassenleiter gewählt und festgehalten, dass er die notwendige Erfahrung mitbringe und mit dem Vollzug der zukünftigen Bürogemeinschaft die Führung am 1. Ja- nuar 2016 übernehmen könne. Nach dem Gesagten erfolgte der Beschluss betreffend die Bürogemeinschaft zwischen Februar 2014 und April 2015. Der Beschluss ist nicht aktenkundig. 3.4.3.2 Der Präsident von B., Herr K., hielt im Jahr 2014 fest (vgl. Leistungsbericht 2014 S. 11; https://www.[...]/Leistungsbericht- 2014.pdf, zuletzt besucht am 27. August 2021) «wir versuchen derzeit, für die Ausgleichskasse C._______ eine Bürogemeinschaft mit einer oder zwei anderen Ausgleichskassen zu realisieren. Wir wollen damit den Mit- gliedernutzen optimieren und die laufenden (Betriebs-)Kosten nachhaltig senken. Dem Leistungsbericht 2015 (vgl. https://www.[...]/Leistungsbe- richt-2015.pdf, zuletzt besucht am 27. August 2021) ist auf Seite 8 zu ent- nehmen, dass die Bürogemeinschaft mit den Ausgleichskassen G., H. und C._______ planmässig realisiert werden konnte. Auf Seite 33 des Leistungsberichtes 2015 steht, seit dem 1. Januar 2016 seien die drei Ausgleichskassen mit ihren 42 Arbeitnehmenden unter der Führung von Herrn Dr. I._______. Dank der Übernahme aller Mitarbei-
C-2881/2019 Seite 24 tenden der Ausgleichskasse C._______ könne die Kontinuität gewährleis- tet werden. Im Leistungsbericht 2016 von B._______ (vgl. https://www.[...]/Leistungsbericht-2016.pdf, zuletzt besucht am 27. August 2021) steht auf Seite 18, die Mitarbeiter der C._______ hätten gut in die gemeinsame Organisation eingegliedert werden können. In Bezug auf die Arbeitsverhältnisse sei im Berichtsjahr noch alles beim Alten geblieben. Aus den Leistungsberichten von B._______ ist ersichtlich, dass die Büro- gemeinschaft zwischen 2014 und 2015 beschlossen worden war, dieser Beschluss jedoch zu keinem Personalabbau führte. 3.4.4 3.4.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor (BVGer act. 21), die Stellen von L._______ (Austritt per 31. Dezember 2014), A._______ (Pensionierung per 31. Dezember 2015) und M._______ (Austritt per 28. Februar 2016) seien wegen des Zusammenschlusses nicht mehr besetzt worden. 3.4.4.2 Dem Anhang zur Jahresrechnung 2016 (BVGer act. 15 Beilage 4) ist zu entnehmen, dass Ende 2015 7 Personen und Ende 2016 6 Personen bei der C._______ angestellt waren. Entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers (BVGer act. 21) ergibt sich aus dem Kündigungsschrei- ben von M._______ (Vorakten 42), worin sich M._______ für die «schöne und angenehme Zusammenarbeit» bedankt, dass sie die C._______ frei- willig verliess. Im Jahr 2016 gab es folglich keinen nicht freiwilligen Abgang. 3.4.4.3 Der Beschwerdeführer wurde Ende 2015 pensioniert, womit auch sein Austritt keinen unfreiwilligen Abgang darstellt (BGE 128 II 394 E. 5.7). 3.4.4.4 Gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers hatte die Ausgleichs- kasse im Jahr 2011 11 Angestellte und im Jahr 2014 deren 8. Die Be- schwerdegegnerin brachte hierzu vor, im Jahre 2012 seien drei Mitarbei- tende ausgetreten und hätten eine Einmaleinlage zur Verbesserung des individuellen Altersguthaben erhalten. Bei den drei Austritten handelt es sich folglich nicht um unfreiwillige Austritte, da die Betroffenen pensioniert wurden. 3.4.4.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen keine un- freiwilligen Austritte vor, womit keine Restrukturierung im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 Bst. b des Teilliquidationsreglements gegeben ist.
C-2881/2019 Seite 25 3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Teilliquidationstatbestand infolge er- heblicher Reduktion der Belegschaft vorliegt (Art. 1 Ziff. 1 Bst. a des Teilli- quidationsreglementes). 3.5.1 Die verschiedenen Personalreduktionen können nur dann als einheit- licher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 53b m.H.; Urteil des BVGer C-5904/2013 vom 27. November 2015 E. 5.1.3). 3.5.2 Vorliegend besteht zwischen den Austritten von 2012 bis 2016 ge- mäss Leistungsbericht kein Zusammenhang mit der Bürogemeinschaft, wurde doch festgehalten, dass das Personal übernommen werden konnte (vgl. E. 3.4.3.2 hiervor). Es liegt damit kein Teilliquidationstatbestand nach Art. 1 Ziff. 1 Bst. a des Teilliquidationsreglementes vor. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Personalabgänge ab 2012 in keinem Zusammenhang mit der Bürogemeinschaft stehen, womit keine Teilliquidation infolge Personalabbau gemäss Art. 1 Ziff. 1 Bst. a des Teilli- quidationsreglementes gegeben ist. Da keine unfreiwilligen Austritte vorlie- gen, liegt keine Restrukturierung vor und es kann offengelassen werden, ob eine Umgestaltung der C._______ im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 Bst. b des Teilliquidationsreglements gegeben wäre. Damit bleibt es beim Teilliquida- tionstatbestand infolge Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Dezem- ber 2016 durch die C._______ (vgl. E. 3.3 hiervor). 4. Nachfolgend ist der Stichtag der Teilliquidation zur prüfen. 4.1 Es sind verschiedenen Stichtage zu unterscheiden, namentlich dieje- nige des Teilliquidationstatbestandes, des Kreises der Betroffenen sowie des Bilanzstichtags, welche sich nicht zwingend decken (BGE 145 V 22 E. 4.2; 139 V 407 E. 4.3 in fine). Der Stichtag für die Teilliquidation be- stimmt sich prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis. Die Ermittlung dieses massgeblichen Vorkommnisses ist von der Ermittlung des Kreises der Betroffenen selber zu unterscheiden; Letztere ist Folge von Ersterer und bleibt ohne Einfluss auf den zeitlich relevanten (Stichtag-)Tat- bestand (BGE 139 V 407 E. 4.1.1 und E. 4.3 in fine). 4.2 Das zuständige Organ verfügt bei der Festlegung der Stichtage über ein grosses Ermessen. Weder die Aufsichtsbehörde noch die oberen In-
C-2881/2019
Seite 26
stanzen dürfen ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorsor-
geeinrichtung setzen. Sie können nur einschreiten, wenn deren Wahl des
Stichtags unhaltbar ist, weil sie auf sachfremden Kriterien beruht oder ein-
schlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des
BGer 9C_319/2010 vom 31. März 2011 E. 3.3; 9C_756/2009 vom 8. Feb-
ruar 2010 E. 5).
4.3 Das Ereignis, welches die Teilliquidation ausgelöst hat, ist vorliegend
die Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Dezember 2016 (Vorakten
21) durch die C._______ (vgl. E. 3.3 hiervor). Das für die Teilliquidation
relevante Ereignis verwirklichte sich folglich am 31. Dezember 2016. Der
Stiftungsrat setzte den Stichtag für die Teilliquidation sachgerecht auf den
31. Dezember 2016 fest.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Destinatärkreis sachgemäss festgelegt
und die Informationspflichten eingehalten wurden.
5.1
5.1.1 Der Stichtag betreffend den (Teil-)Liquidationstatbestand muss nicht
zwingend auch für die Bestimmung des Destinatärkreises gelten (vgl. E. 4
hiervor). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbrachte, hat das Bundes-
gericht in BGE 128 II 394 E. 6.4 erwogen, dass Versicherte miteinzubezie-
hen sind, die innert einer bestimmten Frist vor der Auflösung des An-
schlussvertrages ausgetreten sind. Dabei ist von einer Frist von 3 bis 5
Jahren auszugehen. Das Bundesgericht hielt jedoch auch fest (BGE 128 II
394 E. 6.5), dass diese Regel nur gilt, wenn die früher ausgeschiedenen
Destinatäre nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befrie-
digt worden sind. Zu berücksichtigen sind zudem nur Arbeitnehmer, die zu-
vor unfreiwillig aus dem Betrieb ausgeschieden sind.
5.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er nicht unfreiwillig
ausgeschieden, denn eine Pensionierung wird gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung einem freiwilligen Ausscheiden unter normalen Um-
ständen aus den Diensten des Arbeitgebers gleichgesetzt (BGE 128 II 394
C-2881/2019 Seite 27 5.1.3 5.1.3.1 Der Beschwerdeführer schied per 31. Dezember 2015 aus der Vor- sorge aus. Der Vorsorgefall war damit eingetreten und der Beschwerdefüh- rer erhielt seine reglementarische Altersleistung in Kapitalform. Wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbrachte, sieht das Vorsorgereglement keine Wahloption vor. Indem der Beschwerdeführer jedoch das Formular zum Bezug der Altersleistung in Kapitalform handschriftlich ausfüllte und unter- zeichnete, erklärte er sich mit dieser Form der Auszahlung einverstanden. 5.1.3.2 Das Vorsorgereglement sieht in Ziff. 10.1 vor, dass mit dem Kapi- talbezug keine Ansprüche mehr bestehen. Auch im Formular wird seitens der Stiftung darauf hingewiesen, dass mit dem Kapitalbezug keine Ansprü- che mehr bestehen. Dem Beschwerdeführer und den weiteren ausgetrete- nen Versicherten war dieser Umstand folglich bewusst. 5.1.3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbrachte, sind Altersleistun- gen gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG in Rentenform auszurichten. Da die vorlie- gende Stiftung jedoch im überobligatorischen Bereich tätig ist, ist diese Be- stimmung auf sie nicht anwendbar (Art. 89a ZGB e contrario). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Vorsorgereglement einzig Altersleistungen in Kapitalform vorsieht. Ausserdem holte die Stiftung vor Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform mittels Formular das Einverständnis der Ver- sicherten ein (vgl. E. 5.1.3.1 hiervor). 5.1.3.4 Am Stichtag des Teilliquidationstatbestandes vom 31. Dezember 2016 gab es ehemalige Kapitalbezüger, wie den Beschwerdeführer, Aktive, welche aufgrund der Kündigung des Anschlussvertrages austraten und Ak- tive, welche bei der Vorsorgestiftung verblieben sind. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, wenn Kapitalbezüger nicht in den Destinatärkreis aufgenommen werden (BGE 139 V 407 E. 5.4). 5.1.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es vorliegend gesetzes- und regle- mentskonform ist, dass der Stiftungsrat ehemalige Kapitalbezüger nicht in den Verteilplan aufgenommen hat. 5.2 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Informati- onspflichten eingehalten hat. 5.2.1 Gemäss Art. 53d Abs. 5 BVG sind sämtliche Versicherte sowie Rent- nerinnen und Rentner rechtzeitig und vollständig über die Teilliquidation zu informieren und ihnen ist Einsicht in die Verteilpläne zu gewähren. Laut
C-2881/2019 Seite 28 Art. 5 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements informiert der Stiftungsrat alle Destinatäre der Stiftung rechtzeitig und vollständig über die Teilliquidation und gewährt Einsicht in den Verteilplan. 5.2.2 Kapitalbezüger gehören vorliegend nicht zum Destinatärkreis. Sie mussten dementsprechend auch nicht aktiv informiert werden. Eine Verlet- zung der Informationspflichten ist nicht auszumachen, zumal die austreten- den und verbleibenden Aktiven informiert worden sind. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die freien Mittel gesetzes- und reglements- konform ermittelt wurden. 6.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 4 des Teilliquidationsreglements ist der Stichtag für die Festlegung der freien Mittel der Bilanzstichtag, welcher dem Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, am nächsten liegt. Vorliegend entspricht der Bilanzstichtag dem Stichtag des Teilliquidationstatbestandes, mithin dem 31. Dezember 2016. 6.2 In Anwendung von Art. 53d Abs. 2 BVG und Art. 3 Ziff. 2 des Teilliqui- dationsreglementes werden zur Berechnung der freien Mittel das Vermö- gen zu Veräusserungswerten eingesetzt. Art. 3 Ziff. 3 des Teilliquidations- reglementes präzisiert, dass die Veräusserungswerte bei börsengehandel- ten Wertschriften den Kurswerten und bei direkten Liegenschaften den Fortführungswerten abzüglich latenter Steuern entsprechen. Zudem sind gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Teilliquidationsreglementes die Rechnungsle- gungsvorschriften nach Swiss GAAP Fer26 zu berücksichtigen. Die Bewer- tung der Aktiven erfolgt damit zu den für den Bilanzstichtag zutreffenden aktuellen Werten (Urteil des BVGer A-1481/2018 vom 3. März 2020 E. 6.4; A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 10.2). 6.3 Am Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 weist die Jahresrechnung 2016 freie Mittel in der Höhe von Fr. 762'645.28 aus (Vorakten 2). Die Wertschrif- ten wurden gemäss Anhang der Berichterstattung zu Kurswerten und die übrigen Aktiven und Passiven zu Nominalwerten berechnet. Da die Vermö- gensanlagen neben einem Bankguthaben und einer vernachlässigbaren Debitorenforderung von Fr. 35.90 nur aus Wertschriften bestanden, die zu Kurswerten berechnet wurden, ist die Bewertung in der revidierten Jahres- berichterstattung identisch mit der im Teilliquidationsreglement vorgesehe- nen Bewertung. Entsprechend konnte der Stiftungsrat bei der Bestimmung
C-2881/2019 Seite 29 der freien Mittel für die Teilliquidation per 31. Dezember 2016 auf die Jah- resrechnung 2016 abstellen. 6.4 Die vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Rüge, die freien Mittel seien um die ausgerichteten Einmaleinlagen zu korrigieren, da diese zweckwidrig ausgeschüttet worden seien, kann vorliegend wie erwähnt (vorne E. 2.3.5) nicht vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden, da über diese Frage zunächst von der Vorinstanz mittels Verfügung zu befin- den ist. Vorliegend kann einzig festgestellt werden, dass die Einmaleinla- gen korrekt berücksichtigt wurden, indem sie in der Betriebsrechnung und im Anhang aufgeführt wurden (Vorakten 2, 57, 61). Ob die Ausschüttung der Einmaleinlagen gesetzes- und reglementskonform ist, ist wie erwähnt zunächst von der Vorinstanz zu prüfen. 7. Schliesslich ist zu prüfen, ob die vom Stiftungsrat angewandten Verteilkri- terien «pro Kopf» und «pro Dienstjahr» dem Gleichbehandlungsgrundsatz und fachlich anerkannten Grundsätzen genügt. 7.1 Die Verteilung der freien Mittel hat nach objektiven Kriterien zu erfol- gen, wobei die Kriterien dem Vorsorgegedanken entsprechen müssen (BGE 128 II 394 E. 4.2). Grundsätzlich dürfen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nur Kriterien berücksichtigt werden, die bei der Mehrheit der Begünstigten angewendet werden können (BGE 128 II 394 E. 4.4). 7.2 Das Teilliquidationsreglement sieht in Art. 2 Ziff. 3 vor, dass der indivi- duelle Anspruch auf die freien Mittel der Stiftung für jeden austretenden Destinatär gleichberechtigt nach einem Verteilschlüssel ermittelt wird, der je zur Hälfte die «Anzahl Köpfe» und die «Anzahl Dienstjahre» berücksich- tigt. Das Abstellen auf das Kriterium der Dienstjahre ist in der Praxis aner- kannt (BGE 128 II 394 E. 4.3). Weiter ist aufgrund der einfachen Verhält- nisse mit 10 Aktiven im Teilliquidationszeitpunkt, von denen drei austreten, das Verteilkriterium «pro Kopf» sachgerecht. Die vom Stiftungsrat gewähl- ten Verteilkriterien sind folglich reglementskonform und sachgerecht, zu- dem werden die verbleibenden und austretenden Destinatäre gleichbehan- delt. Die angewandten Verteilkriterien sind demnach nicht zu beanstanden.
C-2881/2019 Seite 30 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein einziger Teilliquidationstatbestand infolge der Auflösung des Anschlussvertrags der C._______ vorliegt und der Stichtag korrekt auf den 31. Dezember 2016 festgelegt wurde. Weiter wurden der Destinatärkreis sachgemäss festgelegt und die Informations- pflicht eingehalten. Zudem erweisen sich die Verteilkriterien «pro Kopf» und «pro Dienstjahr» vorliegend als sachgerecht. Schliesslich wurden die freien Mittel buchhalterisch korrekt ermittelt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Frage, ob die Einmaleinlagen, welche vor der vorliegenden Teilliquida- tion zu Lasten der freien Mittel ausgeschüttet wurden, gesetzes- und reg- lementskonform sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, vielmehr hat die Vorinstanz dies zunächst zu prüfen. Der Beschwerdefüh- rer obsiegt geringfügig dahingehend, dass die Vorinstanz über die Auf- sichtsbeschwerde vom 17. August 2016 mittels anfechtbarer Verfügung zu befinden hat (vgl. E. 2.3.5.8 hiervor). Insgesamt unterliegt der Beschwer- deführer aber mehrheitlich. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der auf den Beschwerdeführer ent- fallende Betrag von Fr. 4'000.– ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat dem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). Letztere hat hingegen als Trägerin der beruflichen Vor-
C-2881/2019 Seite 31 sorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulas- ten des Beschwerdeführers, damit nicht der im Sozialversicherungspro- zess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2 mit Hinweisen bezüg- lich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 zum erstin- stanzlichen Verfahren). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegen- den Akten ersichtlichen Aufwandes ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2881/2019 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Einmaleinlagen im Sinne der Erwä- gungen teilweise gutgeheissen und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die Vorinstanz überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 4'000.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der auf die Beschwerdegeg- nerin entfallende Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-2881/2019 Seite 33
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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